Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 12. Juli 2017 - 5 U 63/17

bei uns veröffentlicht am12.07.2017

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.03.2017, Az. 12 O 339/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Senat beabsichtigt weiter, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 67.685,00 € festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16.08.2017.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte weitergehenden Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger bezieht seit 1.7.2015 eine Altersrente in Höhe von monatlich 890,00 € netto. Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm den Rentenminderungsschaden ersetzen, der dadurch entstanden sei, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund falscher Angaben der Beklagten die Pflichtbeiträge bei der Beklagten nicht regressiert habe. Der Kläger sei auch aktivlegitimert, weil zum Unfallzeitpunkt keine Rentenversicherungspflicht des Klägers bestanden hätte.

Ferner begehrt der Kläger ein weitergehendes Schmerzensgeld von 4.000,00 € aufgrund der Erneuerung des künstlichen Gebisses, das er unfallbedingt erhalten hat, sowie ein Abwesenheitsgeld von 385,00 € für die Zahnarztsitzung.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des in der Berufung noch anhängigen Teils mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger für die Geltendmachung eines Rentenminderungsschadens wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 119 SGB X die Aktivlegitimation fehle. Schmerzensgeld hat es lediglich in Höhe von 1.500,00 € für angemessen erachtet und zugesprochen. Abwesenheitsgeld könne dem Kläger mangels Anspruchsgrundlage nicht erstattet werden. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter, soweit er unterlegen ist.

Er beantragt,

  • 1.unter Abänderung des am 9.3.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 12 O 339/16, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere 14.400,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.9.2016,

  • 2.unter Abänderung des am 9.3.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 12 U 339/16, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1.7.2016 eine monatliche vorauszahlbare Rente von 1.200,00 € zu bezahlen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem ersten eines jeden Monats bis zum Ableben des Klägers,

  • 3.die Beklagte zu verurteilen, weitere 2.885,50 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.4.2014 zu bezahlen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels vertritt der Kläger die Rechtsansicht, dass er hinsichtlich des Rentenminderungsschadens aktivlegitimiert sei. Die Beklagte hätte vorsätzlich und rechtswidrig Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung verweigert. Eine Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund vor dem Sozialgericht auf Zahlung einer höhere Rente oder Regressierung der Beiträge bei der Beklagten sei genausowenig erfolgversprechend wie eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen die Deutsche Rentenversicherung gem. § 839 BGB vor dem Zivilgericht. Der Kläger sei nicht versicherungspflichtig gewesen, weil er ab Oktober 1998 in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre. Daher sei die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht verpflichtet gewesen, die Beitragszahlungen bei der Beklagten zu regressieren. Zudem habe die Beklagte ihre Haftung für den Körperschaden des Klägers bestritten. Es sei dem Kläger daher nicht zuzumuten, gegen die Deutsche Rentenversicherung zu prozessieren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 03.05.2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg erweist sich nach Überprüfung durch den Senat anhand des Berufungsvorbringens im Ergebnis wie in der Begründung als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vorab vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils verwiesen. Mit Blick auf die Berufungsangriffe sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

1. Für die Frage, ob dem Kläger die Aktivlegitimation wegen des behaupteten Rentenminderungsschadens zusteht, ist von folgenden rechtlichen Grundlagen auszugehen: Soweit ein Anspruch auf etwa unfallbedingt (bisher) nicht geleistete Rentenversicherungsbeiträge besteht, geht dieser nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger über. § 119 SGB X in der Fassung vom 1.1.2001 ist aufgrund der Rückwirkungsregelung in § 120 Abs. 1 S. 1 SGB X im Streitfall anwendbar. Danach erfolgt ein Anspruchsübergang des Sozialversicherten auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung auf den Rentenversicherungsträger, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweisen kann, oder danach pflichtversichert wird. Es handelt sich hier um eine im Verhältnis zu § 116 SGB X eigenständige Legalzession. Der Anspruch geht vollständig auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder über, dem Geschädigten verbleibt nicht etwa eine Art Einzugsermächtigung; er kann weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers klagen. Steht fest, daß der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses geringere Rentenbeiträge zahlt, so hat der Schädiger sämtliche Rentenbeiträge zu ersetzen, auch wenn eine nachteilige Beeinflussung späterer Renten durch den Beitragsausfall noch gar nicht feststeht. Der Ausgleichsanspruch entsteht bereits mit dem Auftreten der Beitragslücke; prinzipiell reicht allein die Möglichkeit einer Rentenverkürzung für das Entstehen des Ersatzanspruches aus (vgl. nur: BGH NJW 1987, S. 3179; VersR 1992, S. 367; VersR 1995, S. 1076/1077; jeweils m.w.N.). Der aktuelle Schaden des Geschädigten liegt in der Beitragsverkürzung. Da allein in der Beitragsverkürzung ein Schaden liegt, der einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Rentenversicherungsbeiträge gewährt, kommt es auf die Darlegung des Klägers zu einem tatsächlich eintretenden zukünftigen Schaden aufgrund der verkürzten Rentenbeiträge nicht an. Der Rentenversicherungsträger ist zur Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz von Pflichtbeiträgen - allein - aktivlegitimiert. Kommt der Rentenversicherungsträger seiner sozialrechtlichen Pflicht zum Einzug der Beiträge nicht nach und kommt es daher zu einer Rentenminderung, hat der Geschädigte keinen persönlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Rentenversicherungsträger, der auf Gutschriften auf dem Beitragskonto gerichtet und vor dem Sozialgericht geltend gemacht werden muss. Durch den vollständigen Ersatz unfallbedingt ausgefallener Pflichtbeiträge im Rahmen der Haftung wird der Schaden ausgeglichen und erfüllt der Schädiger seine Schadensersatzpflicht. Das Beitragskonto weist im Ist-Verlauf dieselben Pflichtbeiträge wie im Soll-Verlauf aus. Ein Anspruch auf Ersatz einer Rentenminderung kommt daneben nicht mehr in Betracht (OLG Celle VersR 2013, 1052, OLG München NZS 2012, 862, Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rdnrn. 44 und 763, 12. Aufl. m. w. N. aus der Rechtsprechung; Jahnke, Der Verdienstausfallschaden im Schadensersatzrecht, 3. Aufl, Rn. 955, BGH, VersR 2004, 492 - insbesondere juris-Rdnr. 15).

Verbleibt gleichwohl eine Rentenminderung, weil der Rentenversicherungsträger - aus welchen Gründen auch immer - den Beitragsanspruch nicht oder nicht in der gerechtfertigten Höhe durchsetzt, steht dem Verletzten nur ein Schadensersatzanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu, der im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden muss (vgl. OLG Celle, Az. 14 U 193/10, Rn. 194, zit. nach juris).

Dass der Kläger hier im Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten vorzuweisen hatte, ergibt sich aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren vor dem LG Aschaffenburg, Az. 1 O 626/05 mit Schriftsatz vom 18.03.2013 vorgelegten Bescheinigung über den Rentenverlauf (s. Bl. 788). Danach wies der Kläger bis zum Unfall bereits 11 Monate Pflichtbeitragszeiten auf.

2. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes und des Abwesenheitsgeldes hat das Landgericht richtig entschieden. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.

3. Bei dem Schriftzug auf der Klageerwiderung handelt es sich um eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Es handelt sich bei dem Schriftzug um eine vollständige Namensunterschrift und nicht um eine Paraphe. Die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben ist nicht entscheidend, sondern es kommt darauf an, dass der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. BGH VersR 2015, 1045 Rn. 11). Das ist hier der Fall. Zweifel an der Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestehen nicht, da dieser vor dem Landgericht seine Urheberschaft bestätigt hat. Weitergehende Zweifel an der Urheberschaft hat die Berufung nicht aufgezeigt. Im übrigen hätte sich ein etwaiger Mangel der Form nicht ausgewirkt, weil in der mündlichen Verhandlung ein Klageabweisungsantrag gestellt wurde und die teilweise Klageabweisung aus Rechtsgründen und nicht aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass in einer solchen neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu einer anderen Beurteilung führten, bestehen nicht.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen sein (14.400,00 € + 50.400,00 € ((1.200,00 €x 12 Monate x 3,5)) + 2885,00 €).

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130 Inhalt der Schriftsätze


Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlag

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 119 Übergang von Beitragsansprüchen


(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitr

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 120 Übergangsregelung


(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1

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Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 09. März 2017 - 12 O 339/16

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.544,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 9.9.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.544,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 9.9.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf dessen Lebenszeit monatlich ab dem 1.4.2017 eine Rente von 264,00 EUR, zahlbar im Voraus jeweils zum Monatsersten, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus jeweils ab Fälligkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.7.2015 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 19 % und der Kläger 81 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Rentenanspruchs ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 95.735,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, geboren am ...1950, macht gegen die Beklagte weitergehenden Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 03.09.1998 geltend.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 22.12.2015, Az. 5 U 162/11, festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder einen anderen Dritten übergegangen sind.

Der Kläger verlangt aufgrund dessen den Ersatz entgangener Rentenleistungen seit 1.7.2015 in Höhe von 17.400,00 EUR. Ab dem 1.7.2016 verlangt der Kläger den Ersatz künftig ausbleibender Rentenleistungen in Höhe von monatlich 1.450,00 EUR.

Diese Leistungen bestünden zum einen aus einer Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) in Höhe von gerundet 2.100,00 EUR pro Monat seit dem 1.7.2015 auf Grundlage der Differenz zwischen der seitens des Klägers seit seinem 65. Lebensjahr tatsächlich bezogenen Rente von 890,00 EUR netto und der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er seit 1998 immer den Höchstsatz der Beiträge bezahlt hätte.

Der Kläger sei insoweit auch prozessführungsbefugt, da er auf dem Sozialrechtswege andernfalls keine Möglichkeit gegenüber der BfA habe, diese zur Nachforderung der Rentenversicherungsbeiträge von der Beklagten zu veranlassen.

Zum anderen bestünden die Leistungen aus einer Zusatzrente des Klägers von der VBL in Höhe von gerundet 250,00 EUR pro Monat seit dem 1.7.2015 auf Grundlage der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er seit ca. 18 Jahren als nicht verbeamteter Lehrer Beiträge geleistet hätte.

Darüber hinaus verlangt der Kläger ein weitergehendes Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR.

Das künstliche Gebiss, das der Kläger infolge des Unfalls erhalten hatte, musste zwischenzeitlich unstreitig erneuert werden.

Überdies begehrt der Kläger ein Abwesenheitsgeld von 385,00 EUR.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.400,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger seit 1.7.2016 eine monatlich vorauszahlbare monatliche Rente von 1.450,00 EUR zu bezahlen nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz hieraus, ab dem 1. eines jeden Monats bis zum Ableben des Klägers.

Die Beklagte wird verurteilt, weitere 4.385,00 EUR zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit dem 30.4.2014.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 116, 119 SGB X kraft Gesetzes auf den Rentenversicherungsträger übergegangen sei.

Ein weitergehendes Schmerzensgeld könne der Kläger nicht beanspruchen, da die umfangreichen Behandlungsmaßnahmen an den Zähnen des Klägers infolge des Unfalls im Rahmen der Bemessung des durch das OLG Bamberg zugesprochenen Schmerzensgeldes von 20.000,00 EUR bereits vollständig berücksichtigt worden seien.

Ein Abwesenheitsgeld sei dem deutschen Schadensrecht fremd.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Dem Kläger stehen ein weitergehender Schadensersatz und ein weitergehendes Schmerzensgeld in der zugesprochenen Höhe zu.

1.

Im Hinblick auf eine entgangene Zusatzrente von der VBL beläuft sich der weitere Schaden des Klägers auf monatlich 264,00 EUR und damit auf 5.544,00 EUR für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis zum 31.3.2017.

a)

Dass Angestellte im öffentlichen Dienst eine derartige Zusatzrente aufgrund einer Pflichtversicherung beziehen, ist allgemeinkundig und bedarf daher keines Beweises.

b)

Der zuerkannte Betrag beruht auf einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, da der Kläger den Anspruch ausdrücklich einer solchen durch das Gericht unterstellt hat.

Der Schätzung liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der monatlichen Betriebsrente „VBLklassik“ als Pflichtversicherung angemeldet gewesen wäre. Nach der Satzung der VBL hängt die Höhe dieser monatlichen Betriebsrente von der Summe aller im Laufe der Jahre angesammelten Versorgungspunkte ab. Die Versorgungspunkte pro Versicherungsjahr werden anhand des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und des jeweiligen Altersfaktors ermittelt.

Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt hat das Gericht vorliegend den für den Kläger zu erwartenden steuerpflichtigen Arbeitslohn zugrunde gelegt. Der Kläger hätte als angestellter Berufsschullehrer in Hessen im Jahr 1998 auf Grundlage des damals in Hessen geltenden BAT, Vergütungsgruppe I, Lebensaltersstufe 23, ein Bruttomonatsgehalt von umgerechnet gerundet 3.200,00 EUR bezogen. Zuletzt hätte er im Jahr 2015 bei gewöhnlicher Entwicklung und unter normalen Umständen auf Grundlage des TV-H, Entgeltgruppe E 13, Stufe 5, Tabelle 01.03.2015 - 30.06.2015, ein Bruttomonatsgehalt von ca. 4.972,86 EUR bezogen. Das durchschnittliche Bruttpmonatsgehalt des Klägers hätte daher gerundet 4.086,00 EUR betragen. Ausgehend vom Alter des Klägers im Jahr 1998 hätte dessen durchschnittlicher Altersfaktor (1,1 im Jahr 1998 und 0,8 im Jahr 2015) bis zum Jahr 2015 einen Wert von 0,95 gehabt. Der Kläger hätte daher pro Jahr durchschnittlich 3,88 Versorgungspunkte gesammelt ([zusatzversorgungspflichtiges Entgelt / 12] / 1.000 × Altersfaktor = Anzahl der Versorgungspunkte). Im Laufe seines Berufslebens (17 Jahre) wäre der Kläger somit bis, zum Jahr 2015 auf gerundet 66 Versorgungspunkte gekommen.

Daraus folgt multipliziert mit dem bei der VBL anzulegenden Messbetrag von 4,00 EUR eine monatliche Betriebsrente von gerundet 264,00 EUR.

2.

Im Hinblick auf ein weitergehendes Schmerzensgeld hält das Gericht ein solches in Höhe von 1.500,00 EUR für angemessen.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (st. Rspr.; siehe z.B. BGH NJW 2006, 1068, 1069). Maßgebend sind zudem die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen und der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGH VersR 1955, 615; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.07.2016 - 12 U 121/15). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (siehe nur OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06; OLG München, Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10).

Vorliegend war für das Gericht insbesondere die Überlegung entscheidend, dass die Erneuerung des Zahnersatzes eine weitere ambulante Heilbehandlung darstellte, auf die sich der Kläger auch noch lange Zeit nach dem schädigenden Ereignis einlassen musste. Der Eingriff ist wegen seiner Dauer und seines Umfangs mit weiteren Schmerzen und Unannehmlichkeiten verbunden. Nach Ansicht des Gerichts waren die damit verbundenen weiteren Beeinträchtigungen noch nicht von dem Schmerzensgeldbetrag abgedeckt, der dem Kläger bereits zugesprochen wurde.

3.

Im Hinblick auf eine entgangene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung scheidet ein weitergehender Schadensersatz jedoch aus. Der Kläger ist hierfür nicht aktivlegitimiert, da derartige Ersatzansprüche gemäß §§ 116, 119 SGB X kraft Gesetzes auf den Rentenversicherungsträger bzw. Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Der Einwand des Klägers, er könne die Ersatzansprüche nicht gegenüber der Rentenversicherung durchsetzen, erweist sich insoweit als unerheblich. Für den Beitragsregress ist allein die Rentenversicherung zuständig. Soweit es dem Kläger um eine Erhöhung des monatlichen Rentenbetrages geht, so bleibt es ihm unbenommen, diese als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Rentenversicherung direkt geltend zu machen.

4.

Ein Abwesenheitsgeld steht dem Kläger mangels Rechtsgrundes ebenfalls nicht zu. Der Vortrag des Klägers ist insoweit im Übrigen unsubstantiiert, da nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt der Kläger wo von welchem Ort abwesend gewesen sein soll. Ein gerichtlicher Hinweis darauf war entbehrlich, da die Beklagtenseite die Schlüssigkeit des Vortrags in diesem Punkt bereits ausdrücklich in der Klageerwiderung gerügt hat (Bl. 25 d.A.).

II.

Die Zinsansprüche des Klägers folgen aus §§ 291, 288, 286 BGB. Insoweit war der bereits fällige Rentenanspruch des Klägers erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, da der Kläger den Rentenanspruch auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht angemahnt hat. Der zukünftige Rentenanspruch war ab Fälligkeit zu verzinsen, § 291 Satz 1 2. Hs. BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 8, 709, 9 ZPO.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.