Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 18. Dez. 2014 - 2 UF 15/14

published on 18/12/2014 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 18. Dez. 2014 - 2 UF 15/14
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Amtsgericht Kulmbach, 1 F 286/09, 11/12/2013
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Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 2 UF 15/14

Verkündet am 18.12.2014

1 F 286/09 AG Kulmbach

In der Sache

...

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Ehegattenunterhalt

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 2. Zivilsenat - Familiensenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2014 am 18.12.2014 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Kulmbach vom 11.12.2013 (1 F 286/09) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der im Verfahren 1 F 254/98 des AG Kulmbach geschlossene Vergleich vom 27.10.1998 wird in Ziffer 1 a dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet wird, an die Beklagte für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 133,00 Euro,

für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.9.2012 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 94,00 Euro,

für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis 31.12.2012 keinen Ehegattenunterhalt,

für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 43,00 Euro und

ab 1.1.2014 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 188,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abänderung eines Vergleichs mit der Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt.

Die am ... 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 12.2.1987 im Verfahren F 168/86 geschieden. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder A., geb. ... 1981, und B., geb. ... 1984, hervorgegangen. Für das Kind A. hat keine der Parteien mehr eine Unterhaltsverpflichtung. Das Kind B. ist aufgrund seiner Behinderung auswärtig untergebracht.

Am 27.10.1998 schlossen die Parteien beim Amtsgericht Kulmbach im Verfahren 1 F 254/98, an dem auch die beiden Kinder A. und B. als Partei beteiligt waren, einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, ab dem 1.11.1998 zu Händen der Beklagten monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 685,00 DM sowie Kindesunterhalt für A. in Höhe von 360,00 DM und B. in Höhe von 755,00 DM zu bezahlen. Grundlage für die Vereinbarung war, dass ein monatliches Bruttoeinkommen des Klägers in Höhe von 9.200,00 DM sowie ein Betrag in Höhe von 500,00 DM für das privat genutzte Firmenfahrzeug angesetzt wurde. Steuervorteile für eine selbst genutzte Wohnung wurden nicht angerechnet. Berücksichtigung fand eine Tagegeldversicherung sowie eine Lebensversicherung des Klägers. Es ergab sich daraus ein anrechenbares Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 4.461,81 DM vor Abzug des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10%. Hinsichtlich der Beklagten wurde ein anrechenbares Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.484,20 DM vor Abzug des 10%igen Erwerbstätigenbonus angenommen. B. wohnte zum damaligen Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bei der Beklagten.

Im Verfahren 1 F 498/05 beim Amtsgericht Kulmbach wurde das Abänderungsbegehren des Klägers hinsichtlich des vorgenannten Vergleichs, ab 1.9.2005 keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen zu müssen, mit Urteil des Amtsgerichts vom 10.1.2007 aufgrund mündlicher Verhandlung am 29.11.2006 abgewiesen. Hierbei ging das Amtsgericht davon aus, dass (jedenfalls teilweise) im Jahr 1998 der Unterhaltsanspruch als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB tituliert worden sei. Weiter wurde dem Urteil vom 10.1.2007 zugrunde gelegt, dass bei der Beklagten durchschnittlich monatliche Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung einer Steuerrückzahlung in Höhe von 1.613,79 Euro vorlagen. Bei einer angesetzten Werbungskostenpauschale in Höhe von 80,70 Euro und Abzug des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 153,33 Euro ergaben sich Einkünfte der Beklagten in Höhe von 1.379,94 Euro aufgrund ausgeübter Vollzeittätigkeit. Auf Seiten des Klägers wurde von durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften bereits bereinigt um Werbungskosten von 2.281,29 Euro ausgegangen (entspricht 4.461,81 DM monatlich bereinigtes Nettoeinkommen gemäß Vergleich vom 27.10.1998). Abzüglich des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 228,13 Euro brachte das Amtsgericht auf Seiten des Klägers daher bedarfsprägende Einkünfte in Höhe von 2.053,16 Euro in Ansatz, bestimmte den Bedarf der Beklagten mit 1.716,55 Euro und ermittelte einen ungedeckten Restbedarf in Höhe von 336,61 Euro, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 337,00 Euro angenommen wurde. Mangels wesentlicher Änderung wurde das Abänderungsbegehren des Klägers daher zurückgewiesen. Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts lehnte das Amtsgericht aufgrund der langen Ehezeit ab. Weiterhin führte es aus, dass die zeitliche Begrenzung nach § 1573 Abs. 5 BGB (a. F.) eine rechtsvernichtende Einwendung sei, deren Prüfung bereits im Erstverfahren hätte erfolgen müssen, weshalb der Kläger mit dem Einwand präkludiert sei. Die gegen dieses Urteil seitens des Klägers eingelegte Berufung hat der Kläger am 19.7.2007 im Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht zurückgenommen.

Der Kläger war zwischen 1998 und Sommer 2004 als Einkaufsleiter bzw. kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt. Zum 1.7.2004 nahm er eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter in P. mit einer Weisungsbefugnis gegenüber 150 Mitarbeitern auf. Er wurde schließlich Gesamtbetriebsleiter mit einer Weisungsbefugnis gegenüber 200 Mitarbeitern. Hierbei verfügte er über ein Einkommen in Höhe von monatlich 7.622,13 Euro. Bei monatlichen Beiträgen für die Krankenversicherung in Höhe von 150,00 Euro und Aufwendungen für eine am Arbeisort (P.) angemietete Wohnung in Höhe von 375,00 Euro. Einmal wöchentlich fuhr der Kläger von seinem Arbeitsplatz zu seinem Wohnort. Die einfache Entfernung betrug 185 km. 20% seines Nettoeinkommens legte er als Altersvorsorge an. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch den Kläger zum 31.12.2010 aus gesundheitlichen Gründen beendet. Er hat nachfolgend nicht gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen. Im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 30.09.2012 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 1.736,40 Euro. Im Oktober 2012 erhielt er insgesamt 289,40 Euro Arbeitslosengeld I und (nach Auslaufen der diesbezüglichen Bezugsberechtigung) Arbeitslosengeld II in Höhe von 140,78 Euro. In den Monaten November und Dezember 2012 bezog er jeweils monatlich 374,00 Euro Arbeitslosengeld II. Seit dem 7.1.2013 ist der Käger bei der Firma S. in M. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist bis 6.1.2015 befristet. Ob das Arbeitsverhältnis verlängert wird, ist noch nicht bekannt. Der Kläger, der über eine von seiner zwischenzeitlich verstorbenen zweiten Ehefrau geerbte Eigentumswohnung in T. verfügt, unterhält im Raum M. eine angemietete Zweitwohnung mit einer Kaltmiete von 210,00 Euro monatlich, monatlichen Stromkosten von 20,00 Euro und monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 90,00 Euro. Die Fahrtkosten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstelle betragen monatlich 184,50 Euro. Für das Jahr 2013 verfügte der Kläger über ein Jahreserwerbbruttoeinkommen von 48.105,37 Euro. Die Steuer und Sozialabgaben beliefen sich auf folgende Beträge: Lohnsteuer 9.236,77 Euro, Kirchensteuer 938,93 Euro, Solidaritätszuschlag 507,98 Euro, Krankenversicherung 3.820,74 Euro, Rentenversicherung 4.545,96 Euro, Arbeitslosenversicherung 721,58 Euro und Pflegepflichtversicherung 594,04 Euro. Für das Kalenderjahr 2014 wird sein Jahresbruttoerwerbseinkommen 55.668,00 Euro betragen bei einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsabgabenlast wie folgt: Lohnsteuer 11.717,00 Euro, Kirchensteuer 937,36 Euro, Solidaritätszuschlag 644,43 Euro, Krankenversicherung 3.985,20 Euro, Rentenversicherung 5.260,63 Euro, Arbeitslosenversicherung 835,02 Euro und Pflegepflichtversicherung 498,15 Euro.

Für seinen Sohn B. zahlt der Kläger seit Anfang 2011 monatlich 46,80 Euro an den Bezirk ...

Die Beklagte verfügte über folgendes Jahresbruttoerwerbseinkommen aus Vollzeittätigkeit: 30.998,32 Euro (Jahr 2011), 31.693,21 Euro (Jahr 2012) und 32.031,39 Euro seit Beginn 2013.

Die Steuer- und Sozialversicherungsabgabenlast betrug bei der Beklagten für das Jahr 2011 9.495,94 Euro, im Jahr 2012 9.272,15 Euro und beläuft sich seit 2013 auf jährlich 9.286,31 Euro. Im Jahr 2013 erhielt die Beklagte für das Steuerjahr 2012 eine Steuerrückerstattung von insgesamt 42,45 Euro. An vermögenswirksamen Leistungen spart sie jährlich den Gesamtbetrag von 480,00 Euro an. Im Rahmen ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entstehen der Beklagten monatliche Fahrtkosten von 110,00 Euro.

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass der Unterhaltsanspruch nunmehr zu befristen bzw. zu begrenzen sei.

Er hat daher beantragt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kulmbach vom 10.1.2007 (1 F 498/05) den Vergleich vom 27.10.1998 (1 F 254/09) in Ziffer 1 a dahingehend abzuändern, dass der Kläger mit Wirkung ab 1.4.2009 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet. Hilfsweise hat er beantragt, den vorgenannten Vergleich vom 27.10.1998 in Ziffer 1 a dahingehend abzuändern, dass der Ehegattenunterhalt zeitlich bis 31.12.2009 zu befristen ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Sie hat sich insbesondere darauf gestützt, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung für die vom Kläger bewohnte Eigentumswohnung ein Wohnwert zu berücksichtigen sei.

Mit Endurteil vom 11.12.2013 hat das Amtsgericht Kulmbach den Vergleich vom 27.10.1998 (1 F 254/98) dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet wurde, an die Beklagten im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2011 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 133,00 Euro und im Zeitraum vom 1.2. bis 30.9.2012 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 94,00 Euro zu zahlen. Für den Zeitraum ab 1.10.2012 hat das Amtsgericht den Vergleich dahingehend abgeändert, dass kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet ist. Im Übrigen wurde die Abänderungsklage abgewiesen.

Das Amtsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte bereits zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Abänderungsverfahrens 1 F 498/05 am 29.11.2006 eine Vollerwerbstätigkeit ausgeübt habe, weshalb schon zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich ein Anspruch auf Auftstockungsunterhalt vorgelegen haben muss. Eine Befristung oder/und Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578 b BGB scheide aus, da der Kläger mit diesem Einwand aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006) präkludiert sei. Für den Zeitraum bis einschließlich Ende 2010 sei keine wesentliche Änderung im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO (in der bis zum 1.9.2009 geltenden Fassung, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG) dargelegt worden, weshalb die Klage insoweit unzulässig und damit zurückzuweisen sei. Für das Jahr 2011 hat das Amtsgericht einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 133,00 Euro, für die nachfolgende Zeit bis Ende September 2012 einen solchen in Höhe von 94,00 Euro errechnet und hierauf in Abänderung des Vergleichs vom 27.10.1998 erkannt. Dabei hat es den Wohnwert der Eigentumswohnung des Klägers als nicht eheprägend angesehen. Bei der Beklagten wurden Zahlungen für vermögenswirksame Leistungen in Höhe von jährlich 559,80 Euro angesetzt.

Für die Zeit ab Oktober 2012 hat das Amtsgericht den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch für erloschen erachtet wegen Unterbrechung und nachfolgendem Fehlen einer Unterhaltskette. Da sich seit Oktober 2012 kein rechnerischer Anspruch auf Aufstockungsunterhalt für die Beklagte mehr ergebe, sei auch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit seitens des Klägers zum 7.1.2013 nicht mehr geeignet, einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu stützen.

Im Übrigen wird auf das Endurteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 11.12.2013 verwiesen.

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigen am 18.12.2013 zugestellte Endurteil vom 11.12.2013 hat die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 15.1.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg am gleichen Tag per Fax, Berufung eingelegt und diese mit am 17.2.2014 beim Oberlandesgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag begründet. Sie ist der Ansicht, dass der Wohnvorteil aus der Eigentumswohnung, die der Kläger von seiner zweiten Ehefrau geerbt habe und auf der keine Belastungen ruhen, anzurechnen sei. Weiterhin sei hinsichtlich aller Einnahmen des Klägers für den Zeitraum von 2009 bis Ende 2013 ein Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Damit sei nach wie vor ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegeben.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Endurteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 11.12.2013 wird in Ziffern 1, 2, 4 und 5 aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist der Ansicht, dass der Einwand der Befristung bzw. Begrenzung nicht präkludiert sei, da es eine Kombination von Begrenzung und Befristung vor der Unterhaltsreform zum 1.1.2008 nicht gegeben habe. Ein Wohnwert sei aufgrund Erwerbs von der zweiten Ehefrau von Todes wegen nicht anzurechnen. Ein Durchschnittseinkommen über mehrere Jahre aus Erwerbseinkommen und Arbeitslosengeld I und II könne nicht in Ansatz gebracht werden.

Im Übrigen wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht Bamberg vom 27.11.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 11.12.2012 ist zulässig und hat zum Teil Erfolg.

1) Aufgrund Anhängigkeit der Abänderungsklage erster Instanz mit Eingang beim Amtsgericht am 9.7.2009 ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das Verfahrensrecht in der Fassung bis 31.8.2009 anzuwenden. Die gegen das Endurteil statthafte Berufung (§ 511 ZPO) ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Die Berufung ist zulässig.

2) Die Berufung ist insoweit begründet, als der Beklagten für die Zeit ab 1.1.2013 ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 135,00 Euro monatlich und ab Januar 2014 in Höhe von monatlich 296,00 Euro als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zusteht. Im Übrigen ist das Berufungsbegehren auf weitergehende Abweisung der Abänderungsklage unbegründet und zurückzuweisen.

a) Der Beklagten ist ein Anspruch auf Auftstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB im tenorierten Umfang zuzuerkennen. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die nachfolgende Berechnungstabelle für die berufungsgegenständlichen Zeiträume ab 1.1.2011:

b) Zum vorstehenden ist im Einzelnen folgendes auszuführen:

Zeile 17: Zweitwohnung M.

Da der Kläger seit 7.1.2013 eine Arbeitsstelle in M. hat, der diesbezügliche Arbeitsvertrag von Beginn an bis 6.1.2015 befristet ist und der weitere berufliche Werdegang des Klägers nicht absehbar ist, kann dem Kläger nicht zugemutet werden, seine Eigentumswohnung an seinem Wohnort T. aufzugeben und nach M. zu ziehen. Daher sind dem Kläger für die Zweitwohnung in M. berufsbedingte Aufwendungen zuzugestehen. Diese belaufen sich als berücksichtigungsfähig in Höhe der monatlichen Kaltmiete von 210,00 Euro sowie der Hälfte der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung (1/2 x 90,00 Euro). Der Senat schätzt (§ 287 ZPO) die Wohnkostenersparnis am Hauptwohnsitz in T. auf etwa die Hälfte der in M. zu entrichtenden Nebenkostenvorauszahlung. Die in M. aufzubringenden monatlichen Kosten für Strom von 20,00 Euro können dem Käger ebenfalls nicht als berufsbedingte Aufwendungen zuerkannt werden, da insoweit ebenfalls Ersparnisse am Hauptwohnsitz eintreten. Damit ist für die Zweitwohnung in M. in den Jahren ab 2013 von berufsbedingten Aufwendungen von 255,00 Euro monatlich auszugehen. Daneben stehen dem Kläger die Fahrtkosten zwischen der Zweitwohnung und seiner Arbeitsstelle von monatlich 184,50 Euro als weiterer konkret dargestellter berufsbedingter Aufwand zu.

Zeile 22: Wohnwert

Ein Wohnwert für die Eigentumswohnung in T. kann dem Kläger nicht als vermögenswerter Vorteil zugerechnet werden, da der Kläger diese Wohnung von seiner zweiten Ehefrau geerbt hat. Der Wohnvorteil war daher zu keiner Zeit prägend für die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien, so dass ein solcher nicht als bedarfsbestimmend angesetzt werden kann.

Zeile 31: Zahlung für Kind B.

Da der Kläger weiterhin zwar noch nicht zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren 1 F 498/05 (29.11.2006), jedoch nunmehr seit Anfang 2011 46,80 Euro für den gemeinsamen Sohn B. an den Bezirk ... als Sozialhilfeträger zahlt, ist diese monatliche Zahlungslast für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens des Klägers zu berücksichtigen.

Zeile 39: Steuerrückerstattung

Aufgrund der seitens der Beklagten im Jahr 2013 für das Jahr 2012 erhaltenen Steuerrückerstattung von 52,45 Euro ist im Jahr 2013 von einem monatlichen Erstattungsbetrag von 4,37 Euro auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies für das Jahr 2014 in gleicher Weise der Fall sein wird, sind nicht gegeben.

Zeile 40: Vermögenswirksame Leistungen

In Abweichung zu den Feststellungen des Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung leistet die Beklagte für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen jährlich lediglich einen Betrag von 480,00 Euro.

Aufgrund der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich somit unter Berücksichtigung des jeweils 10-%igen Erwerbstätigenbonus für die Beklagte ein rechnerischer Unterhaltsanspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB für Januar bis Dezember 2011 in Höhe von: 106,00 Euro, Januar bis September 2012 in Höhe von 72,00 Euro, Okober bis Dezember 2012 in Höhe von 0,00 Euro, Januar bis Dezember 2013 in Höhe von 43,00 Euro und ab Januar 2014 in Höhe von 188,00 Euro monatlich.

Der Kläger ist für die vorstehenden Unterhaltsbeträge jeweils leistungsfähig.

c) Aufgrund des Umstandes, dass nur die Beklagte mit ihrer Berufung die über die erstinstanzliche Entscheidung hinausgehende weitere Zurückweisung des Abänderungsantrags des Klägers begehrt, hat es damit für den Zeitraum Januar 2011 bis September 2012 bei den seitens des Erstgerichts tenorierten monatlichen Unterhaltsraten von 133,00 Euro (2011) und 94,00 Euro (Januar bis September 2012) zu verbleiben (§ 528 ZPO).

d) In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung ergibt sich rechnerisch für die Monate Oktober bis Dezember 2012 kein Unterhaltsanspruch, da aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II seitens des Klägers ein rechnerischer Einzelbedarf für die Beklagte von 964,98 Euro bzw. 936,89 Euro bei einer Eigendeckung von jeweils 1.546,58 Euro vorliegt.

Mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit seitens des Klägers ab 7.1.2013 besteht auf seiten der Beklagten wieder ein ungedeckter Bedarf, und zwar in Höhe von 43,00 Euro monatlich für das Jahr 2013 bzw. 188,00 Euro monatlich ab Januar 2014.

Anders als das Erstgericht ist der Senat der Ansicht, dass durch die kurzzeitige Einkommensverschlechterung seitens des Klägers durch den Bezug von Arbeitslosengeld II in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 und der deshalb in diesem Zeitraum fehlenden Bedürftigkeit der Beklagten die Unterhaltskette nicht unterbrochen ist. Zwar besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nur, wenn vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gem. §§ 1570 ff. BGB seitens der Unterhalt begehrenden Person gegeben ist (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2014, § 1573 Rn. 16 m. w. N.), also eine sogenannte Unterhaltskette vorliegt. Dies ist bei der Beklagten aber anzunehmen. Ihr stand zunächst seit Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (gegebenenfalls in Kombination mit Aufstockungsunterhalt) und daran unmittelbar anschließend ein solcher auf Aufstockungsunterhalt zu. Der fortdauernde Anspruch auf Aufstockungsunterhalt dem Grunde nach hat nicht zur Voraussetzung, dass auch eine Bedürftigkeit seitens des Unterhaltsgläubigers besteht (vgl. OLG München, FamRZ 1993, 564). Voraussetzung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB ist vielmehr das Bestehen eines Einkommensgefälles (BGH FamRZ 2010, 1311 Rn. 36). Ein solches ist hier für den Zeitraum bis Ende September 2012 und erneut seit Januar 2013 gegeben. Wenngleich in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 sich das Einkommensgefälle zwischen den Parteien kurzzeitig umgekehrt hat, vermag dies nach Ansicht des Senats vorliegend den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht zum Erlöschen zu bringen.

Für die Fälle, in denen sich die Erwerbseinnahmen des Unterhaltsberechtigten erhöhen und aufgrund der Erhöhung dessen Einkünfte aus der angemessenen Erwerbstätigkeit nunmehr den vollen Unterhalt decken, ist anerkannt, dass der Aufstockungsunterhalt nur erlischt, wenn der volle Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., 2011, § 4 Rdnr. 323; OLG Hamm, FamRZ 1999, 230 Rn. 32). Entsprechende Nachhaltigkeit muss nach Ansicht des Senats auch im umgekehrten Fall gefordert werden, wenn sich das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten - wie hier unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden - verringert und den Wegfall des Einkommensgefälles nach sich zieht. Ansonsten hätte das Fehlen eines Einkommensgefälles vom (bis dahin) Unterhaltsverpflichteten zum Unterhaltsberechtigten für die Dauer von nur einem Monat bereits zur Folge, dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wegen Fehlens einer Unterhaltskette für die Zukunft untergeht. Damit ist nach Ansicht des Senats ein Erlöschen des Aufstockungsunterhaltsanspruchs wegen Verringerung des Einkommens der unterhaltsverpflichteten Person nur dann gerechtfertigt, wenn die Verringerung des Einkommens auf nachhaltig eingetretenen Umständen beruht. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, da der Kläger nach Ablauf von lediglich 3 Monaten wieder über ein Erwerbseinkommen verfügt hat, das unter Zugrundelegung der ab Januar 2013 als eheprägend anzusehenden Erwerbseinnahmen einen ungedeckter Bedarf bei der Beklagten bei im Wesentlichen unverändert bestehender Vollzeittätigkeit begründet.

e) Eine Herabsetzung oder/und Befristung des Unterhaltsanspruches gemäß § 1578 b BGB ist nicht vorzunehmen, da der Kläger mit diesem Einwand in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts präkludiert ist. Aufgrund des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses am 29.11.2006 und der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.4.2006 (XII ZR 240/03) Mitte des Jahres 2006 (z. B. FamRZ 2006, 1006) ist der Kläger mit diesem Einwand ausgeschlossen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1884).

II.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 bzw. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Frage des Erlöschens des Aufstockungsunterhaltsanspruches gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wegen vorübergehenden Wegfalls des Einkommensgefälles aufgrund kurzzeitiger Verringerung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten zu.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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published on 18/12/2014 00:00

Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 2 UF 15/14 Verkündet am 18.12.2014 1 F 286/09 AG Kulmbach In der Sache ... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Bek
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Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 2 UF 15/14 Verkündet am 18.12.2014 1 F 286/09 AG Kulmbach In der Sache ... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Bek
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Annotations

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)