Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 08. Aug. 2018 - 8 SA 27/18

bei uns veröffentlicht am08.08.2018
vorgehend
Amtsgericht Coburg, 15 C 28/18, 27.06.2018

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Coburg.

Gründe

I.

Die Klägerin nahm zunächst - nach vorgeschaltetem Mahnverfahren - die Beklagte zu 1), bei der es sich um eine Rechtsschutzversicherung handelt, als Versicherungsunternehmen ihres Verkehrsunfallgegners auf Schadensersatz in Höhe von 515,27 Euro in Anspruch. Der Verkehrsunfall hatte sich am xx.xx.2014 in ihrem Wohnort in A., d.h. im Bezirk des Amtsgerichts Lemgo, ereignet. Die Klägerin hatte im Mahnverfahren als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden soll, das Amtsgericht Coburg benannt. Nach Widerspruch wurde der Rechtsstreit antragsgemäß dorthin abgegeben.

In der Anspruchsbegründung beantragte die Klägerin, den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren an das nach § 32 ZPO zuständige Amtsgericht Lemgo zu verweisen.

Das Amtsgericht Coburg wies mit Verfügung vom 23.01.2018 (Bl. 19-20 d.A.) die Klägerin darauf hin, dass sie ihr nach § 35 ZPO zustehendes Wahlrecht bereits ausgeübt habe und für eine Verweisung kein Raum mehr sei.

Nach mehreren Versuchen der Klägerin, die richtige Haftpflichtversicherung zu benennen, erklärte sie mit Anwaltsschriftsatz vom 02.05.2018 (Bl. 41 d.A.), dass sie ihre Klage nunmehr auch gegen die B. als Beklagte zu 2) richte. Nach „Umsetzung“ solle die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Lemgo verwiesen werden.

Das Amtsgericht Coburg erweiterte zwar das Rubrum um die Beklagte zu 2), eine Zustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes an sie erfolgte jedoch bislang nicht.

Mit Verfügung vom 04.06.2018 (Bl. 50 d.A.) leitete das Amtsgericht Coburg die Akten an das Amtsgericht Lemgo zur Abgabe/Übernahme. Es vertrat hierin die Ansicht, dass das Amtsgericht Lemgo durch den Unfallort auch zuständig sei, weil die Klägerin noch vor Rechtshängigkeit der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage das Amtsgericht Lemgo als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht ausgewählt habe. Eine bindende Auswahl des Amtsgerichts Coburg sei nicht erfolgt.

Das Amtsgericht Lemgo lehnte mit Verfügung vom 12.06.2018 die Übernahme des Verfahrens ab (Bl. 53 d.A.). Eine Unzuständigkeit des Amtsgerichts Coburg lasse sich nicht feststellen, denn die Beklagte zu 2) habe ihren Sitz ebenfalls in C..

Das Amtsgericht Coburg erklärte sich daraufhin mit Beschluss vom 27.06.2018 für örtlich unzuständig und legte die Verfahrensakten dem Oberlandesgericht Bamberg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor (Bl. 62 ff. d.A.). Dem klägerischen Antrag auf Abgabe/Verweisung an das Amtsgericht Lemgo sei nachzukommen. Die Klägerin habe für ihre Klage das Amtsgericht Lemgo als Gerichtsstand gewählt.

Die Parteien hatten im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Ablehnung der Übernahme des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Lemgo unzulässig gewesen sei und bittet um Herbeiführung einer Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO. Er beantragt, das Amtsgericht Lemgo als zuständiges Gericht zu bestimmen.

II.

Der Zuständigkeitsstreit ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO durch das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Coburg zuerst mit der Sache befasst war.

Eine bindende Verweisung durch das Amtsgericht Coburg an das Amtsgericht Lemgo liegt zwar bislang ebenso wenig vor wie eine Unzuständigkeitsentscheidung des Amtsgerichts Lemgo. Stattdessen haben die beteiligten Gerichte lediglich eine Abgabe und eine Ablehnung der Übernahme verfügt.

Doch auch in einem solchen Fall ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 eine Gerichtsstandsbestimmung zulässig (vgl. BGH MDR 1983, 466). Bei Sachlagen der vorliegenden Art, in denen zwei beteiligte Gerichte bereits klar zum Ausdruck gebracht haben, ihre Unzuständigkeit feststellen und Verweisung und Rückverweisung anordnen zu wollen, erscheint es nach dem Zweck des § 36 Nr. 6 ZPO, langwierige Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit zu vermeiden, geboten, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift das örtlich zuständige Gericht bereits im derzeitigen Verfahrensstadium zu bestimmen, zumal ohne eine solche Zuständigkeitsbestimmung nicht mit einer baldigen Beilegung des Zuständigkeitsstreits zu rechnen ist (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 36 Rn. 35).

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Coburg.

Für den vorliegenden Rechtsstreit bestand von Anfang an eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Coburg (Geschäftssitz der Beklagten, § 17 ZPO) und eine des Amtsgerichts Lemgo (Unfall- und Schadensort, § 32 ZPO). Die Klägerin hatte die Wahl zwischen diesen beiden Gerichtsständen, § 35 ZPO.

Da die nach früherer Rechtslage gegebene „Abgabeautomatik“ an den Gerichtsstand des Beklagten nicht mehr besteht, muss ein Kläger von dem ihm nach § 35 ZPO zustehenden Wahlrecht bereits im Mahnbescheidsantrag Gebrauch machen, §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 692 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1, 700 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH MDR 2002, 1446). Grundsätzlich erlischt das Wahlrecht mit Zustellung des Mahnbescheids. Vorliegend hatte die Klägerin das nach § 17 ZPO auch tatsächlich zuständige Amtsgericht Coburg ausgewählt. Für ein fortbestehendes Wahlrecht nach Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren bestand deshalb ebenso wenig Anlass wie für einen Verweisungsantrag (worauf das Amtsgericht Coburg mit Verfügung vom 23.01.2018 auch zutreffend hingewiesen hat).

Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen im Laufe des Mahnverfahrens erstmals ein Wahlrecht entsteht, etwa weil eine Wahlmöglichkeit zum Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrags noch gar nicht bestand (vgl. hierzu etwa OLG Köln, NJW-RR 2014, 319; KG, NJW-RR 2001, 62; OLG München, MDR 2007, 1278) oder der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Prozessvorbereitung erst später Kenntnis erlangt von einem möglichen anderen Gerichtsstand (vgl. hierzu etwa OLG München, MDR 2007, 1154).

Etwas anderes würde schließlich auch dann gelten, wenn sich der Mahnbescheid gegen mehrere Antragsgegner mit unterschiedlichen Wohnsitzen richtet und Abgabe an das jeweilige Wohnsitzgericht beantragt wurde. In diesem Falle kann das zuständige Gericht, wenn mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, noch nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Antrag mit der Anspruchsbegründung stellt (vgl. BGH MDR 2013, 1422).

Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr bestand - jedenfalls für die hier zu fordernde ordnungsgemäß prozessvorbereitende Klägerin - das Wahlrecht (Coburg / Lemgo) unverändert von Anfang an.

Durch die erst nach Überleitung in das streitige Verfahren erfolgte subjektive Klageerweiterung [auf die Beklagte zu 2) ] haben sich weder Änderungen an der Wahlmöglichkeit der Klägerin ergeben (auch für die Klage gegen die Beklagte zu 2) besteht eine Zuständigkeit der Amtsgerichte Coburg und Lemgo) noch hat sich eine Situation ergeben, in der eine Zuständigkeitsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu treffen wäre.

Zwar ist die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage (mangels Zustellung) noch nicht rechtshängig, das bedeutet aber nicht, dass die Klägerin das ihr lediglich zu Beginn „eines Rechtsstreits“ bis zur Rechtshängigkeit einer Klage zustehende Wahlrecht gemäß § 35 ZPO „neu“ erworben hätte oder „neu“ ausüben könnte.

Eine Parteierweiterung auf Beklagtenseite (§ 263 ZPO) erfolgt grundsätzlich in einem laufenden Rechtsstreit, in dem die Wahl des Gerichtsstandes bereits getroffen wurde. Mit „Hereinnahme“ eines weiteren Beklagten kann ein neues Wahlrecht schon grundsätzlich nicht entstehen. Möchte der Kläger den Rechtsstreit gegen den weiteren Beklagten vor einem anderen Gericht führen, bleibt ihm immer noch die Möglichkeit, unter Verzicht auf eine Parteierweiterung im laufenden Prozess den Rechtsstreit in einem gesonderten Verfahren zu führen oder, soweit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben sind, eine Gerichtsstandsbestimmung zu beantragen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht für einen Fall der vorliegenden Art, in dem die Klägerin unmittelbar nach Parteierweiterung auf Beklagtenseite die Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1) ankündigt. Selbst wenn die Klagerücknahme tatsächlich erklärt werden sollte, führen diese Prozesserklärungen zwar dazu, dass die Rechtshängigkeit der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage rückwirkend entfällt (§ 269 Abs. 3 ZPO) und die Klage gegen die Beklagte zu 2) zwar anhängig, aber (auch derzeit) noch nicht rechtshängig ist, allerdings „versetzen“ sie den Rechtsstreit selbst nicht in jenes Anfangsstadium, in dem das Wahlrecht der Klägerin gemäß § 35 ZPO noch bestanden hatte. Vielmehr erfolgen die Prozesserklärungen zu einem Zeitpunkt, zu dem - wie vorstehend ausgeführt - die Wahl des Gerichtsstands bereits getroffen ist. Das einer Klagepartei gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht besteht also stets nur zu Beginn eines Rechtsstreits, hingegen entsteht es nicht jedes Mal „neu“ mit jedem Hinzutreten einer weiteren Beklagtenpartei. Eine andere Auslegung würde nicht zuletzt dem Grundsatz „perpetuatio fori“, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, widersprechen.

In einem solchen Fall kann also allenfalls eine Verweisung oder eine Gerichtsstandsbestimmung in Betracht kommen, aber auch nur dann, wenn eine Zuständigkeit des zunächst angegangenen Gerichts bezüglich der neu hinzutretenden, in der Folge alleinigen Beklagtenpartei unter keinen Umständen gegeben wäre. Vorliegend sind jedoch auch diese Voraussetzungen nicht gegeben.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Amtsgericht Coburg von der Klägerin als tatsächlich zuständiges Gericht wirksam ausgewählt wurde und weder eine Feststellung der Unzuständigkeit noch eine Verweisung an ein anderes Gericht in Betracht kommen kann.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 690 Mahnantrag


(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Referenzen

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.