Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 19. Jan. 2015 - 3 Ss OWi 1500/14

bei uns veröffentlicht am19.01.2015

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Der Betr. reiste am 08.02.2014 per Flug aus der Türkei über das Zollamt ...-Flughafen ein. Er führte dabei Barmittel in Höhe von 13.135 € sowie 3.020 Stück Zigaretten mit sich. Eine Zollanmeldung wegen der eingeführten Zigaretten gab er nicht ab; vielmehr durchschritt er den grünen Ausgang für „anmeldefreie Waren“. Nachdem anlässlich einer anschließenden Überholung durch Zollbeamte die Zigaretten entdeckt und sichergestellt worden waren, leitete die Zollbehörde ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein, welches das zuständige Hauptzollamt am 21.03.2014 gemäß § 153 a I StPO mit Zustimmung des Betr. gegen Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 500 € einstellte. Die Geldauflage wurde am 31.03.2014 vollständig erfüllt. Mit Bußgeldbescheid des Hauptzollamts vom 09.04.2014 wurde gegen den Betr. eine Geldbuße in Höhe von 1.300 € festgesetzt, weil er anlässlich seiner Einreise am 08.02.2014 die mitgeführten Barmittel entgegen seiner aus § 12 a I ZollVG i. V. m. Art. 3 VO (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden [ABl. EU Nr. L 309 S. 9], resultierenden Pflicht - nicht angemeldet habe. Auf den gegen den Bußgeldbescheid vom 09.04.2014 eingelegten Einspruch, der in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, verhängte das AG mit Urteil vom 10.09.2014 gegen den Betr. ein Bußgeld in Höhe von 1.300 €. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führte zur Urteilsaufhebung und Einstellung des Verfahrens durch das OLG.

Gründe

I. Die gemäß § 79 I 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a I StPO i. V. m. § 46 I OWiG.

1. Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat der Senat von Amts wegen zu überprüfen, ob ein Verfahrenshindernis besteht. Dies ist hier der Fall. Der Verurteilung des Betr. steht das Verfahrenshindernis des § 153a I 5 StPO entgegen.

a) Es entspricht nahezu einhelliger Ansicht in Judikatur und Schrifttum, dass die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153a StPO und die Erfüllung der Auflage durch den Beschuldigten zu einem Verfahrenshindernis in Bezug auf die gesamte Tat auch unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit führt (vgl. nur OLG Jena wistra 2010, 39; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 09.04.2009 - 2 SsBs 48/09 und vom 22.06.2010 - 2 SsBs 27/10 [jeweils bei juris]; Göhler-Gürtler OWiG 16. Aufl. § 21 Rn. 27; Graf-BeukelmStPOStPO 2. Aufl. § 153 a Rn. 55; KK/Diemer StPO 7. Aufl. § 153a Rn. 6; KK/Mitsch OWiG 4. Aufl. § 21 Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 153 a Rn. 35, 45 und 52).

b) Dem schließt sich der Senat an. Zwar bestimmt § 21 II OWiG, dass bei (tateinheitlichem) Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit eine Ahndung der Handlung als Ordnungswidrigkeit erfolgen könne, wenn keine Strafe verhängt wird, was an sich bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO der Fall ist. Die Regelung des § 21 II OWiG wird jedoch durch die speziellere Bestimmung des § 153a I 5 StPO, die ein Verfolgungshindernis in Bezug auf die Tat unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens statuiert, verdrängt. Das Verfahrenshindernis für Vergehen erfasst gleichermaßen die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit. Denn wenn die Tat nur noch unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens, nicht aber eines Vergehens verfolgt werden kann, muss dies erst recht für die Ahndung wegen einer Ordnungswidrigkeit gelten.

2. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob zwischen der dem Betr. zur Last gelegten Steuerhinterziehung, begangen durch die unterlassene Zollanmeldung der Zigaretten, und der unterlassenen Anmeldung der mitgeführten Barmittel materiell-rechtliche Tateinheit i. S. d. § 21 I OWiG anzunehmen ist. Denn das Verfolgungshindernis nach § 153a I 5 StPO bezieht sich auf die gesamte prozessuale Tat gemäß § 264 I StPO (vgl. BGH wistra 2012, 307; OLG Hamm BA 47, 39; OLG Oldenburg StV 2002, 240; OLG Jena StraFo 2006, 293; Graf-Beukelmann a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 45).

a) Bei der Verletzung der Pflicht zur steuerlichen Anmeldung der eingeführten Zigaretten einerseits und der Verpflichtung zur Anmeldung der mitgeführten Barmittel andererseits handelt es sich in jedem Fall um eine Tat gemäß § 264 I StPO. Nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. (vgl. nur BGH NStZ-RR 2012, 355 m. w. N.) gehört zur Tat im prozessualen Sinne das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die zur Aburteilung anstehenden geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlich-rechtlich selbstständige Taten können prozessual eine Tat i. S.v. § 264 StPO sein. Entscheidend ist es dabei, ob die einzelnen Verhaltensweisen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 16.03.2006 - 2 BvR 111/06 und v. 16.03.2001 - 2 BvR 65/01 [bei juris]; BGH NStZ 2005, 514; NStZ 2006, 350; NStZ 2012, 461, jeweils m. w. N.).

b) Die erforderliche Konnexität des tatbestandsmäßigen Verhaltens des Betr. ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Betr. hatte am selben Ort (nämlich am Flughafen München), zur selben Zeit und auch anlässlich desselben Ereignisses (seiner Einreise) gegenüber ein und derselben Behörde seinen öffentlich-rechtlichen Handlungspflichten nachzukommen. Im Hinblick auf die zeitliche Koinzidenz, die Gleichartigkeit der Handlungspflichten und die Identität der Behörde, der gegenüber diese Pflichten zu erfüllen waren, ist von einem einheitlichen historischen Geschehen auszugehen, dessen getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Lebensvorgangs empfunden würde. Dieses Ergebnis liegt auf der Linie der höchstrichterlichen Rspr. So hat der BGH etwa die heimliche Einfuhr verschiedener Gegenstände (im konkreten Fall: Betäubungsmittel und Waffen) im einem Fahrzeug beim selben Grenzübertritt als eine verfahrensrechtliche Tat angesehen, ohne dass es auf die den einzelnen Gegenständen später zugedachte Bestimmung ankam (vgl. BGH NJW 1989, 726).

3. Der Umstand, dass der Betr. seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, steht der Berücksichtigung des aus § 153a I 5 StPO resultierenden Verfahrenshindernisses nicht entgegen. Denn rechtstechnisch bedeutet ein Verfahrenshindernis das Fehlen einer Prozessvoraussetzung mit der Konsequenz, dass eine Befassung des Gerichts mit dem Vorwurf und deshalb auch eine Ahndung verboten sind (BGH NStZ 2007, 345; i.E. ebenso: BGH NStZ 1995, 351; BGHR StGB § 55 II Aufrechterhalten 7; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 306; StV 2012, 291; OLG Köln VRS 107, 306; KK/Gericke StPO § 352 Rn. 3; KK/Senge OWiG § 79 Rn. 101; Meyer-Goßner/Schmitt § 337 Rn. 6 und § 352 Rn. 2, jeweils m. w. N.). [...]

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 19. Jan. 2015 - 3 Ss OWi 1500/14 zitiert 9 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafprozeßordnung - StPO | § 352 Umfang der Urteilsprüfung


(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind. (2) Eine we

Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.

(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.