Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Juli 2017 - 2 WF 188/17

06.07.2017

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Kulmbach vom 13.06.2017 (1 F 3/17) wird zurückgewiesen.

Gründe

Im Verfahren 1 F 3/17 hat der Antragsteller die Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten Z. und S. dahingehend beantragt, dass er am 28.01.2017 von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Recht hat, Umgang zu haben. Zur Begründung hat der Antragsteller u. a. angegeben, dass der Umgang während seiner Hochzeitsfeier angeordnet werden soll. Als Begleitung der Tochter stehe eine Erzieherin der Tochter aus der Kindertagesstätte zur Verfügung, die ebenfalls die Hochzeit besuchen und das Kind begleiten werde. Weiterhin würden Freunde des Kindes an der Hochzeit teilnehmen. Nachdem sich die Kindesmutter zunächst dem begehrten Umgang verweigerte, haben die Kindseltern in der Sitzung des Amtsgerichts am 16.01.2014 zum Umgang mit Einverständnis des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass der Antragsteller berechtigt und verpflichtet ist, Umgang mit dem gemeinsamen Kind A. am 28.11.2017 von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu haben. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Erzieherin des Kindes, das Kind bei der Mutter abholt und nach Beendigung des Umgangs wieder dorthin zurückbringt. Ersatzweise werde der Kindsvater die Abholung und das Zurückbringen übernehmen. Schließlich wurde vereinbart, dass die Erzieherin … die Betreuung des Kindes während des Umgangs übernimmt. Die Vereinbarung wurde nachfolgend durch Beschluss familiengerichtlich gebilligt. Mit Beschluss vom 17.01.2017 hat das Amtsgericht dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Monatsraten von 170,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde nicht angefochten.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.01.2017 hat Rechtsanwältin C. beantragt, ihre Vergütung in Höhe von 502,78 Euro festzusetzen. Dabei hat sie aus dem Verfahrenswert von 1.500,00 Euro eine 1,0 Einigungsgebühr (§ 49 RVG, Ziffer 1003 VV-RVG) in Höhe von 115,00 Euro geltend gemacht. Mit Beschluss vom 03.04.2017 hat der Rechtspfleger beim Familiengericht die an die Rechtsanwältin C. zu zahlende Vergütung auf 365,93 Euro festgesetzt und dabei ausgeführt, dass eine Einigungsgebühr nicht entstanden sei. Die abgeschlossene Vereinbarung entspreche dem verfahrenseinleitenden Antrag. Gegen diese ihr am 04.04.2017 zugestellte Entscheidung hat Rechtsanwältin C. mit Schriftsatz vom 05.04.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 07.04.2017, Erinnerung eingelegt. Sie beantragt weiterhin die Festsetzung der geltend gemachten Einigungsgebühr.

Mit Beschluss vom 10.04.2017 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht der Erinnerung nicht abgeholfen und zwar aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Nach Vorlage hat der Familienrichter mit Beschluss vom 13.06.2017 auf die Erinnerung der Antragstellervertreterin hin die an diese aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 502,78 Euro festgesetzt und ausgeführt, dass eine Einigungsgebühr entstanden sei, da die Vereinbarung zum Umgang über den verfahrenseinleitenden Antrag hinaus gegangen sei. Es sei ein gegenseitiges Nachgeben gewesen. Insbesondere seien die jeweiligen Rechte und Pflichten über den Umgang allein hinaus vereinbart worden. Auf Antrag der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bayreuth hat das Amtsgericht die Beschwerde gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG zugelassen, da ungeklärt sei, ob ein Anerkenntnis im Umgangsverfahren überhaupt möglich sei.

Mit am 28.06.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bayreuth für die Staatskasse Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.06.2017 eingelegt. Sie nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag.

Im Übrigen wird auf die seitens der Bezirksrevisorin eingereichten Schriftsätze, die Schriftsätze der Rechtsanwältin C. und die Ausführungen des Amtsgerichts ergänzend Bezug genommen.

Das Verfahren wurde vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, da das Amtsgericht die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, § 33 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG. Mangels Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerde insbesondere auch fristgerecht erhoben.

Gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 RVG ist das Beschwerdegericht an die Zulassung gebunden ungeachtet der Frage, ob das Amtsgericht die Voraussetzungen der Zulassung aus zutreffenden Gründen bejaht hat.

Die Beschwerde der Staatskasse hat jedoch keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.

Auch im Umgangsverfahren können unzweifelhaft Einigungen zwischen den Beteiligten zustandekommen. Dies ergibt sich schon aus § 156 FamFG, wonach in Ergänzung zu § 36 Abs. 1 S. 2 FamFG das Familiengericht auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken soll. Schließlich hat das Familiengericht gem. § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG die so zustandegekommene Regelung über den Umgang zu billigen, wenn diese dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Billigung gem. § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG ist Voraussetzung, damit ein Vollstreckungstitel vorliegt, § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. §§ 86 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 156 FamFG enthalten somit aber zwangsnotwendig die Prämisse, dass eine Einigung der Beteiligten über Umgangsfragen vorliegt.

Umgangsvereinbarungen dienen so der Streitbeilegung. Letzteres soll für die mitwirkenden Rechtsanwälte durch die Einigungsgebühr vergütet werden.

Die Frage, ob mit einer Einigung ein Verfahren unmittelbar vollumfänglich abgeschlossen wird, ist für die Frage der Vergütungsansprüche in Bezug auf die zustandegekommene Vereinbarung genauso unbeachtlich wie der Umstand, ob ein Vergleich iSd § 779 BGB vorliegt, der ein gegenseitiges Nachgeben fordert.

Wie Ziff. 1000 VVRVG stellt Ziff. 1003 VVRVG nur darauf ab, dass ein Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Einigungsgebühr ersetzt die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO und enthält gleichzeitig eine inhaltliche Erweiterung zur früheren Vergleichsgebühr. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der für § 23 BRAGO geforderten Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden. Zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH aaO m.w.Nachw.). Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (vgl. BGH NJW-RR 2007, 359; FamRZ 2007, 1096).

Vorliegend erachtet der Senat mit der zustandegekommenen Vereinbarung ausreichende Umstände für gegeben, von einer Vereinbarung mit Auslösung der Einigungsgebühr auszugehen. Zwar ist der Umgang als solcher und auch der zeitliche Rahmen vollumfänglich wie beantragt in der Vereinbarung geregelt worden. Auch ist der Bezirksrevisorin zuzugeben, dass die Anwesenheit einer Erzieherin bereits in der Begründung des Antrags seitens des Antragstellers bei Einleitung des Umgangsverfahrens angegeben wurde. Gleichwohl haben die Beteiligten in der in der Sitzung des Amtsgerichts zustandegekommenen Vereinbarung konkret festgelegt, dass das Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin von der nunmehr konkret namentlich benannten Erzieherin während des Umgangs betreut wird, also dass der Kindsvater für diese Betreuung durch die Erzieherin zu sorgen und einzustehen hat. Da die Beteiligten somit die Sicherstellung dieser Betreuung als Voraussetzung des Umgangs des Kindes mit dem Kindsvater am betreffenden Tag festgeschrieben haben, hätte der Umgang ohne Sicherstellung der Betreuung durch die Erzieherin seitens des Vaters an diesem Tag nicht durchgesetzt werden können. Infolgedessen dürfte hier sogar ein gegenseitiges Nachgeben anzunehmen sein. Jedenfalls liegt schon deswegen nicht nur ausschließlich ein reines Anerkenntnis iSd amtl. Anmerkung zu Ziff. 1000 Abs. 1 S. 2 VVRVG vor, die grundsätzlich auch für die Anwendung der Ziff. 1003 VVRVG zu beachten ist. Vielmehr haben die Beteiligten durch die getroffene Einigung den bis dahin zwischen den Kindseltern bestehenden Streit zum Umgang des Kindsvaters mit dem Kind einvernehmlich unter Beteiligung der anwaltlichen Vertretung untereinander im anhängigen Umgangsverfahren unter Konkretisierung der Umgangsbedingungen beseitigt. Diese Einigung mit nachfolgender Billigung löst gem. der amtlichen Anmerkung Abs. 2 zu Ziff. 1003 VVRVG die Einigungsgebühr aus.

Ob ein Anerkenntnis oder Verzicht in (auch) von Amts wegen einleitbaren Verfahren vom Ansatz her möglich ist, bedarf daher hier keiner Entscheidung. Insoweit ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang des § 156 FamFG mit der amtl. Anmerkung Abs. 2 zu Ziff. 1003 VVRVG, dass grundsätzlich jede unter Mitwirkung der anwaltlichen Vertretung zum Umgang herbeigeführte Einigung mit anschließender familiengerichtlicher Billigung (§ 156 Abs. 2 FamFG) die Einigungsgebühr entstehen lässt.

Soweit die Bezirksrevisorin auf die Einzelrichterentscheidungen des OLG Bamberg vom 30.05.2012 (2 UF 78/12), 03.03.2016 (7 WF 39/16) und 27.07.2016 (7 WF 210/16) abstellt, vermag sich der Senat der dortigen Forderung des gegenseitigen Nachgebens in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand beim Zustandekommen einer Einigung als Voraussetzung einer Einigungsgebühr nach Ziff. 1003 VVRVG aus den vorstehenden Gründen nicht anzuschließen. An gegenteiliger Rechtsprechung wird nicht festgehalten.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG).

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Referenzen - Gesetze

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage


(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse


Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis ... EuroGebühr ... EuroGegenstands- wert bis ... E

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 156 Hinwirken auf Einvernehmen


(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hi

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 86 Vollstreckungstitel


(1) Die Vollstreckung findet statt aus 1. gerichtlichen Beschlüssen;2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verf

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 36 Vergleich


(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. (2) Kommt eine Einigung im Ter

Referenzen

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.

(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.

(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.