Amtsgericht Kulmbach Beschluss, 13. Juni 2017 - 001 F 3/17

published on 13/06/2017 00:00
Amtsgericht Kulmbach Beschluss, 13. Juni 2017 - 001 F 3/17
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Gericht

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Gründe

I.

Mit Antragsschrift vom 2,1.2017 beantragte der Antragsteller Im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Kindesumgang am 28.1.2017 von 14 Uhr bis 20 Uhr.

Im Anhörungstermin am 16.1.2017 schlössen die Beteiligten unter Mitwirkung der Antragstellervertreterin folgende Vereinbarung:

„Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, zum Umgang mit dem Kind am 28.1.2017 von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Erzieherin wird das Kind bei der Mutter abholen und nach Beendigung des Umgangs dorthin wieder zurückbringen. Falls Frau das Kind nicht abholen oder zurückbringen kann, wird dies der Vater übernehmen. Während des Umgangs wird Frau die Betreuung übernehmen.“

Mit Antrag vom 23.1.2017 beantragte die Antragstellervertreterin die Festsetzung folgender Gebühren: 1,3 Verfahrensgebühr; 1,2 Terminsgebühr; 1,0 Einigungsgebühr, woraus sich bei einem Verfahrenswert von 1500 € zzgl. Mehrwertsteuer eine Gesamtvergütung von 502,78 € ergibt Mit Beschluss vom 3.4.2017 setzte das Amtsgericht die Vergütung auf lediglich 365,93 € fest, da kein gegenseitiges Nachgeben vorliege und daher keine Einigungsgebühr angefallen sei. Zudem Hege kein „Vertrag“ iSd. Nr. 1000 VV-RVG, sondern eine einseitige Gestattung durch die Mutter vor.

Dagegen wendet sich die Antragstellervertreterin mit ihrer Erinnerung vom 5.4.2017.

II.

Die Erinnerung ist begründet, da ein Vergleichsvertrag iSd, Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG vorliegt, der sich nicht bloß in einem Anerkenntnis erschöpft.

1. Die Einigung vom 16.1.2017 stellt einen Vertrag iSd. Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG dar. Denn darin verpflichtet sich der Antragsteller im Gegenzug zur Umgangsgewährung sowohl zur Durchführung des Umgangs als auch zur Herbeiführung einer Betreuungsleistung durch die Erzieherin, . Diese Verpflichtungen waren weder formaler Teil des Antrags noch hätten sie durch die Antragsgegnerin ohne die Vereinbarung vom 16.1.2017 herbeigeführt werden können.

2. Auch beruhen weder das Umgangsrecht noch die gegenläufige Verpflichtung des Vaters, den Umgang wahrzunehmen und die Betreuung durch die Erzieherin sicherzustellen, auf einem Anerkenntnis seitens der Mutter.

Denn zum einen ist nach Auffassung des Gerichts ein formales „Anerkenntnis“ der freiwilligen Gerichtsbarkeit fremd und auch außerhalb von Familienstreitsachen im FamFG nicht vorgesehen, so dass - anders als im Zivilprozessrecht - keine Entscheidung allein aufgrund eines formalen Anerkenntnisses oder Verzichts möglich ist. Dies gilt im Umgangsrecht erst recht, da das Gericht eine etwaige Einigung der Eltern nicht pauschal akzeptieren darf, sondern bei Sachwidrigkeit das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen hätte.

Zum anderen liegt auch keine einseitige „Gestaltung“ seitens der Antragsgegnerin vor. Denn die Antragsgegnerin hat nicht nur den antragstellerseitigen Umgang akzeptiert, sondern ihn mit der Bedingung verknüpft, dass das Kind von der Erzieherin betreut wird. Diese antragstellerseitige Verpflichtung hätte ohne die Vereinbarung vom 16.1.2017 nicht bestanden, so dass jedenfalls darin auch ein Nachgeben seitens des Antragstellers zu sehen ist. Ferner liegt die Gegenseitigkeit auch darin begründet, dass der Antragsteller das Kind nicht nur betreuen darf, sondern zur Umgangsausübung auch rechtlich verpflichtet ist, was bei bloßer Übernahme des Antrags nicht der Fall gewesen wäre.

III.

Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zuzulassen, da die Frage, ob ein „Anerkenntnis“ (oder ein „Verzicht“) für das auf eine erstmalige Umgangstitulierung gerichtete Umgangsverfahren, das von Amts wegen zu betreiben ist (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 576, OLG Brandenburg FamRZ 2014, 2019, OLG Celle FamRZ 2012, 798), überhaupt möglich ist, noch nicht geklärt ist.

Alle dem hiesigen Gericht bekannten und seitens der Staatskasse vorgelegten Entscheidungen betrafen andere Verfahrensgegenstände oder die Beibehaltung eines bereits bestehenden Umgangstitels.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.