Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 02. Mai 2018 - 2 WF 100/18

bei uns veröffentlicht am02.05.2018
vorgehend
Amtsgericht Bamberg, 206 F 1015/11 GÜ, 26.03.2018

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bamberg vom 26.03.2018 (206 F 1015/11 GÜ) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

i. Mit persönlichem Schreiben vom 12.03.2018, eingegangen beim Amtsgericht -Familiengericht - Bamberg am 13.03.2018 hat die Antragstellerin den Richter am Amtsgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf das Schreiben vom 12.03.2018 sowie die von der Antragstellerin nachgereichten Schreiben (jeweils mit Anlagen) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26.03.2018, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 27.03.2018, hat die Direktorin des Amtsgerichts den Befangenheitsantrag vom 12.03.2018 zurückgewiesen. Auf den Beschluss vom 26.03.2018 wird Bezug genommen.

Mit am 03.04.2018 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie die Antragstellerin nicht mehr vertrete.

Mit am 10.04.2018 beim Amtsgericht eingegangenem persönlichen Schreiben vom gleichen Tag hat die Antragstellerin „Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 26.03.2018 unter Wiederholung der Ausführungen im Befangenheitsantrag eingelegt und zahlreiche Unterlagen ergänzend vorgelegt. Hierauf wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 19.04.2018 wurde dem als sofortige Beschwerde gewerteten Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 26.03.2018 nicht abgeholfen.

1. Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, da sie bereits unzulässig ist. Für das Verfahren in der Hauptsache und damit auch für das sofortige Beschwerdeverfahren gilt vorliegend der Anwaltszwang gem. § 114 ZPO. Das Verfahren betrifft in der Hauptsache den seitens der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1378 Abs. 1 BGB. Damit liegt eine Familienstreitsache vor, §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG. Für ein solches Verfahren besteht gem. § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang bei den Familiengerichten und Oberlandesgerichten.

Dass gem. § 44 Abs. 1 2. HS ZPO das Ablehnungsgesuch auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann und damit das Ablehnungsgesuch als solches gem. § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i. V. m. § 78 Abs. 3 ZPO vom Anwaltszwang befreit ist, führt nicht zu einer Zulässigkeit der ohne Anwalt eingelegten sofortigen Beschwerde nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Danach unterliegt die sofortige Beschwerde dem Anwaltszwang nur dann nicht, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war. Dies ist nicht gegeben. Die Befreiung einer einzelnen Verfahrenshandlung vom Anwaltszwang hat nicht den Wegfall des Anwaltszwangs für das gesamte erstinstanzliche Verfahren zur Folge, sodass eine zulässige Beschwerdeeinlegung gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages gegen den Richter vorliegend einen Anwaltsschriftsatz erfordert (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 569 Rn. 14, § 46 Rn. 16, § 6 FamFG Rn. 5; OLG Dresden FamRZ 2013, 1920).

2. Unabhängig davon ist die Beschwerde der Antragstellerin auch unbegründet, da das Ablehnungsgesuch z.T. bereits wegen §§ 113 Abs. 1, 43 ZPO unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

a. Die Antragstellerin stützt ihren Befangenheitsantrag im Wesentlichen darauf, dass nach der vorläufigen rechtlichen Bewertung seitens des Richters am Amtsgericht … eine Zugewinnausgleichsforderung von 43.000,00 Euro gegen den Antragsgegner bestehen dürfte. Dies beruht auf Erklärungen des abgelehnten Richters in der Sitzung vom 11.01.2018. Anschließend hat die Antragstellervertreterin in der Sitzung Sachantrag gem. Schriftsatz vom 08.03.2016 gestellt. Infolgedessen ist das hierauf gestützte nachträglich vorgebrachte Ablehnungsgesuch gem. §§ 113 Abs. 1, 43 ZPO unzulässig.

b. Im Übrigen ist das Befangenheitsgesuch unbegründet, weil die zur Begründung angegebenen Umstände nicht geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit aus Sicht eines objektiven Beteiligten zu rechtfertigen.

Entgegen dem Befangenheitsgesuch hat sich ein Richter gerade nicht bezüglich eines Beteiligten „loyal“ zu verhalten, vielmehr unparteiisch die Sach- und Rechtslage zu würdigen. Soweit dies nicht mit der Ansicht eines Beteiligten übereinstimmt, kann hierauf eine Besorgnis der Befangenheit nicht gestützt werden.

Der pauschale Vorwurf der „Betrügerei, Diskriminierung und Unterschlagung“ hat gegenüber dem abgelehnten Richter allenfalls beleidigenden Inhalt, ist für die Rechtfertigung des Befangenheitsantrages mangels weitergehender Ausführungen und Anhaltspunkte hierzu jedoch ungeeignet.

Die Dauer des Verfahrens ist im Wesentlichen durch die Umstände des vorliegenden Einzelfalls bestimmt. Die Folgesache Zugewinn wurde erst mit Schriftsatz vom 20.02.2013 seitens der Antragstellerin im Verbund anhängig gemacht. Dabei hat die Antragstellerin einen Stufenantrag gestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 08.03.2016 wurde die Zugewinnausgleichsforderung als offene Teilforderung beziffert. Mit Beweisbeschluss vom 24.03.2017 wurde ein Gutachten hinsichtlich des Anwesens … in … in Auftrag gegeben. Das Gutachten ist am 06.07.2017 beim Amtsgericht eingegangen. Nachfolgend hat die Antragstellerin (erneut) die anwaltliche Vertretung gewechselt, was zu Verfahrensverzögerungen führte. Die Verfahrensgestaltung seitens des abgelehnten Richters ist daher entgegen der Pauschalbehauptung der Antragstellerin in ihren Ablehnungs- und Beschwerdeschreiben ebenfalls nicht geeignet, das Befangenheitsgesuch zu stützen.

Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Aufgrund des Vorstehenden konnte auf einen vorherigen Hinweis auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde verzichtet werden. Das Rechtsmittel ist auch unbegründet.

Gerichtskosten fallen für das Beschwerdeverfahren nicht an.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 02. Mai 2018 - 2 WF 100/18 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1378 Ausgleichsforderung


(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht


(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 43 Verlust des Ablehnungsrechts


Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit


Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.