Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. Mai 2018 - 2 UF 14/18

bei uns veröffentlicht am14.05.2018

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - … vom 28.12.2017 (Az.: 211 F 1052/17) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.804,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der am ...2004 geborene Antragsteller ist nichteheliches Kind des Antragsgegners und lebt bei der Kindsmutter. Vertreten wird der Antragsteller in diesem Verfahren durch den Beistand, das Kreisjugendamt X.

Der Antragsteller begehrt im hiesigen Verfahren die Abänderung einer notariellen Urkunde dahingehend, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners nicht auf die Zeit bis zur Volljährigkeit des Antragstellers befristet ist.

Die eigentliche Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Am 06.07.2017 hat der Antragsgegner eine vollstreckbare notarielle Urkunde (Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung) bei der Notarin Dr. … errichten lassen, URNr.: …/2017. In § 2 des Vertrages anerkennt der Antragsgegner dem Antragsteller als Barunterhalt monatlich einen Betrag in Höhe von 144% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils geltenden Fassung in der jeweiligen Altersstufe unter Abzug des hälftigen jeweiligen stattlichen Kindergeldes ab dem auf die Beurkundung folgenden Monatsersten im Voraus zu schulden, derzeit also 567,00 Euro. Dieses Schuldanerkenntnis ist befristet. Die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts endet mit Volljährigkeit des Kindes. Wegen der Verpflichtung zur Zahlung unterwirft sich der Antragsgegner in der Urkunde dem Antragsteller der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und zwar in der Weise, dass auch die Mutter A. berechtigt sein soll, die Vollstreckung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes im eigenen Namen zu betreiben. Die Forderung aus diesem Schuldanerkenntnis ist fällig. Die Notarin darf ohne weiteres eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen.

Zuvor hatte der Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 27.03.2017 und 29.06.2017 aufgefordert, eine vollstreckbare unbefristete Urkunde zu erstellen. Auf Veranlassung des Antragsgegners wurde diese letztlich befristet auf die Volljährigkeit errichtet.

Der Antragsteller beantragte erstinstanzlich zuletzt: Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Abänderung der notariellen Urkunde vom 06.07.2017, URNr.: ../2017, wonach er sich verpflichtet hat, einen Betrag in Höhe von 144% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils geltenden Fassung in der jeweiligen Altersstufe unter Abzug des hälftigen jeweiligen staatlichen Kindergeldes ab dem auf die Beurkundung folgenden Monat an seinem Sohn X., zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu zahlen, (richtig wohl: dass diese) dahingehend geändert wird, dass die bislang bis zur Volljährigkeit des Kindes befristete Verpflichtung geändert wird in eine unbefristete Verpflichtung.

Der Antragsgegner wandte sich erstinstanzlich dagegen und beantragte Antragsabweisung. Er war der Meinung, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag bestehe.

Das Amtsgericht - Familiengericht - … hat daraufhin mit Beschluss vom 28.12.2017 die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners aus dem in der notariellen Urkunde vom 06.07.2017 (Notariat Urkundennummer …/2017) erklärtem Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung dahingehend geändert, dass sie unbefristet ist.

Ferner hat das Amtsgericht in Ziffer 2. des Beschlusses den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum 01.06.2017 bis 30.06.2017 zu zahlen.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 28.12.2017 zugestellten Beschluss, hat dieser mit Schriftsatz vom 17.01.2018, eingegangen beim Amtsgericht … am 17.01.2018, Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz in nachgelassener verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 27.03.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht am 27.03.2018, begründet. Diese richtet sich gegen Ziffer 1. des Endbeschlusses des Amtsgerichts … . Der Antragsgegner wendet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die notarielle Urkunde mit Schuldanerkenntnis und Vollstreckungsunterwerfung nunmehr unbefristet sei, d.h. über die Minderjährigkeit des Kindes hinausgehe. Es sei bereits die falsche Klageart gewählt worden.

Zudem bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass ein Minderjährigentitel unbefristet weiter gelten solle bis zur Volljährigkeit. Es bestehe auch kein Rechtsanspruch des minderjährigen Kindes hierauf vor Eintritt der Volljährigkeit. Ab dem Eintritt der Volljährigkeit müsse sich das volljährige Kind selbst um die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche gegen beide barunterhaltspflichtige Elternteile kümmern. Das minderjährige Kind habe kein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, dass über diesen Anspruch bereits entschieden werde. Es gehe nicht darum, ob ein Titel über die Minderjährigkeit hinaus erreichtet werden könne, sondern darum, ob ein Rechtsanspruch hierauf bestehe.

Der Antragsgegner beantragt daher, den Endbeschluss des Amtsgerichts … vom 28.12.2017 unter Ziffer 1. abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Antragsteller beantragt die Beschwerde gegen den Endbeschluss vom Amtsgerichts … vom 28.12.2017 als unbegründet zu verwerfen und zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigte den erstinstanzlichen Beschluss und stellt dar, dass der Antragsteller den Antragsgegner im Vorfeld mehrfach aufgefordert habe, einen unbefristeten Titel erstellen zu lassen. Ein minderjähriges Kind habe einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel. Es sei die Intention des Gesetzgebers, einen Titel gerade nicht auf die Minderjährigkeit zu befristen. Unterhaltsberechtigten Kinder sei in Fällen wie dem Vorliegenden das Rechtsschutzinteresse an einer offenen Titulierung zuzuerkennen und zwar unabhängig davon, wie weit das Kind noch von der Volljährigkeit entfernt sei.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 20.04.2018 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, über die Beschwerde des Antragsgegners ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde des Antragsgegners kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Hinweis vom 20.04.2018 Bezug genommen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Antragsteller und Antragsgegner haben unter Aufrechterhaltung ihres beiderseitigen Vorbringens abschließend Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 27.03.2018, 30.04.2018 und 09.05.2018 sowie auf die Schriftsätze des Beistandes des Antragstellers vom 13.04.2018 und vom 03.05.2018 Bezug genommen.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg und ist daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, da bereits erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es geht vorliegend ausschließlich um Rechtsfragen, insbesondere um die Frage, ob ein Anspruch eines Minderjährigen auf Errichtung eines unbefristet geltenden Titels über die Volljährigkeit hinaus besteht.

Der Senat hat dementsprechend gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er beabsichtige ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

1. Der Antragsteller hat bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Rechtschutzbedürfnis für die Titulierung des unbefristeten Unterhalts und kann dies im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG geltend machen. Der Antragsgegner hat sich in der notariellen Urkunde der Notarin … wegen der Verpflichtung zur Zahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und auch klargestellt, dass die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis fällig ist.

Demzufolge ist der Kindesunterhaltsanspruch aus der Urkunde vollstreckbar, so dass § 239 FamFG anwendbar ist. Es soll gerade kein neuer Titel errichtet werden, sondern der bestehende Titel aus der notariellen Urkunde lediglich dahingehend geändert werden, dass die Verpflichtung unbefristet gilt.

Da Unterhaltstitel grundsätzlich unbefristet zu erstellen sind und der Unterhaltsberechtigte gerade nicht gezwungen sein soll, sich seine Ansprüche immer wieder neu erstreiten zu müssen, gibt es keinen Grund, dem Minderjährigen ein Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, wenn er diese Wirkungen auch über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit begehrt. Der Antragsteller hat den Antragsgegner auch zuvor aufgefordert, die neu zu errichtende Urkunde unbefristet erstellen zu lassen, so dass er nunmehr auch ein berechtigtes Interesse daran hat, diese Unterhaltsverpflichtung im Abänderungsverfahren unbefristet zu fordern.

Gleiches ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 244 FamFG, der den unzulässigen Einwand der Volljährigkeit bei Vollstreckung aus einem dynamischen Unterhaltstitel gemäß § 1612 a BGB nach Eintritt der Volljährigkeit betrifft. Hieraus ergibt sich, dass ein Unterhaltstitel auch über den Eintritt der Volljährigkeit besteht, unabhängig davon, wann der Titel erstellt wurde. Der Unterhaltsschuldner hat demgemäß zu jedem Zeitpunkt auch ein berechtigtes Interesse, einen solchen einheitlichen unbefristeten Titel zu verlangen. Lediglich einer Leistungsklage auf Unterhalt beginnend mit dem 18. Lebensjahr würde zu diesem frühen Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

2. Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels in einen unbefristeten über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus geltenden Unterhaltstitel.

Der Antragsteller hat gemäß § 1601 BGB einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Antragsgegner. Gemäß § 1612 a Abs. 1 Satz 1 BGB hat er ferner einen Anspruch darauf, den Unterhaltsanspruch als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts zu verlangen. Dem Verwandtenunterhalt ist eine Differenzierung zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder dem Grund nach fremd, vielmehr besteht zwischen dem Unterhalt des minderjährigen und des volljährigen Kindes Anspruchsidentität (BGH FamRZ 2006, 99, OLG Celle FamRZ 2017, 2020). Demzufolge ist der Anspruch des Kindes auch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel gerichtet. Soweit § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGB den Mindestunterhalt bis zur dritten Altersstufe regelt, widerspricht dies dem nicht. Aus § 244 FamFG ergibt sich gerade, dass diesen dynamisierten Kindesunterhaltstiteln der Einwand der Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden kann. Diese gelten über das Alter der Volljährigkeit hinaus.

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 04.10.2005 (Az.: VII ZB 21/05) entgegen, die zum damals geltenden § 798 a ZPO ergangen ist. Denn der Bundesgerichtshof führt hier gerade aus, dass durch die (damals) neue Fassung des § 1612 a BGB allen minderjährigen Kindern die Möglichkeit eröffnet worden sei, den Unterhalt als Prozentsatz des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zu verlangen und eine Begrenzung bis zum Eintritt der Volljährigkeit das Gesetz gerade nicht vorsehe. Der (damals) neu gefasste § 798 a ZPO bestimme nunmehr, dass der nach Eintritt der Volljährigkeit noch zum Unterhalt Verpflichtete gegenüber einem titulierten Anspruch auf Unterhalt i.S.d. § 1612 a BGB nicht einwenden könne, dass eine Minderjährigkeit nicht mehr bestehe. Eine Begrenzung bis zu Volljährigkeit des Kindes sehe § 1612 a BGB gerade nicht vor und solle das minderjährige Kind in die Lage versetzen, den Unterhalt nach § 1612 a BGB auch über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus geltend zu machen, um einen unbefristet tenorierten Titel zu erlangen. Es solle nicht gezwungen sein, sich nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel beschaffen zu müssen (BGH aaO, unter Verweis auf die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 13/7338 S. 23). Aus der hier zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt daher ebenso, dass das minderjährige Kind einen Anspruch darauf hat, seinen Unterhaltstitel unbefristet über das 18. Lebensjahr hinaus festsetzen zu lassen.

Soweit der Antragsgegner einwendet, dass mit der Volljährigkeit grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden, ändert dies nichts an dieser Einschätzung. Denn -wie bereits dargestellt - handelt es sich beim Anspruch auf Kindesunterhalt um einen einheitlichen Unterhaltsanspruch aus dem Verwandtenverhältnis aus § 1601 BGB. Auch wenn sich nach Eintritt der Volljährigkeit hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast Änderungen ergeben, führt die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht zur Änderung des Unterhaltsrechtsverhältnisses. Aus diesem Grund hat der Minderjährige auch einen Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Titels, der nicht auf die Minderjährigkeit begrenzt ist (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2012, 993).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGB, soweit dort der Mindestunterhalt in der dritten Altersstufe ab dem 13. Lebensjahr geregelt ist. Wie bereits § 244 FamFG zeigt, differenziert der Gesetzgeber nämlich nicht danach, ob ein dynamisierter oder ein statischer Unterhalt ausgesprochen ist. Die Volljährigkeit hat letztlich auf den errichteten dynamischen Unterhaltstitel keinen Einfluss (vgl. OLG Celle aaO m.w.N.).

Auch der Umstand, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht klar ist, wie sich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Volljährigkeit darstellen werden, ist gerade kein Argument dafür, dass im Einzelfall eine Befristung gerechtfertigt wäre. Denn es entspricht dem Regelfall, dass zukünftige Entwicklungen gerade nicht vorhergesehen werden können und deswegen bei Erstellung des Titels auch außer Betracht zu bleiben haben.

Demzufolge ist gerade im Hinblick auf die tatsächlichen Untersicherheiten ein Titulierungsinteresse und ein Titulierungsanspruch des Antragstellers auf einen unbefristeten Unterhaltstitel gegeben. Veränderungen mit Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht kann der Unterhaltsschuldner mit dem Abänderungsverfahren zu gegebener Zeit geltend machen.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist daher zurückzuweisen.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Beschwerde hat der Antragsgegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG).

Die Entscheidung über den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 51 Abs. 1 FamGKG. Es ist nur die Frage der Befristung im Streit. Entsprechend der Rechtsprechung zu den Konstellationen, in denen eine Entscheidung erster Instanz nur wegen der Frage der Befristung angefochten wird, hat das Gericht den Verfahrenswert nach den ersten zwölf noch im Streit stehenden Monaten bemessen (Zöller-Feskorn, ZPO, 32. Auflage, Anh. zum FamFG, Stichwort „Unterhalt“; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1205) und somit auf 6804,00 Euro festgesetzt (12 x 567,00 Euro).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. Mai 2018 - 2 UF 14/18 zitiert 11 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden


(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit


Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterh

Referenzen

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.