Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Aug. 2015 - 1 U 126/14

published on 13/08/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Aug. 2015 - 1 U 126/14
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Landgericht Aschaffenburg, 12 O 586/09, 23/10/2014
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Tenor

1. Die Beklagten sind des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 23.10.2014, Az.: 12 O 586/09, wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 51% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 49%.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.965,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Rücknahme der am 28.11.2014 eingelegten Berufung durch die Beklagten vom 20.01.2015 hat für diese den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge, § 516 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO.

II. 1. Die Berufung des Klägers vom 19.06.2015 gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 23.10.2014 war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger weder die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) noch diejenige zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 ZPO) eingehalten hat. Die einmonatige Berufungseinlegungsfrist begann ebenso wie die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist mit der Zustellung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils am 12.11.2014. Beide Fristen waren bei Eingang der Berufung des Klägers beim Oberlandesgericht am 19.06.2015 lange abgelaufen.

2. Der Antrag des Klägers vom 19.06.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist war als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nicht eingehalten hat.

Wenn eine Partei schon vor Bekanntgabe einer Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung durch einen gerichtlichen Hinweis Kenntnis davon erlangt, dass sie nicht mehr mit einer Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, muss die Partei von der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrages ausgehen. Sie hat dann innerhalb einer Überlegungsfrist von längstens vier Tagen zu entscheiden, ob sie die versäumte Prozesshandlung auf eigene Kosten vornehmen will oder nicht. Danach ist das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO behoben und es beginnt die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO, unabhängig davon, ob das Gericht zwischenzeitlich schon über das Prozess- kostenhilfegesuch entschieden hat oder nicht (BGH NJW-RR 2010, 424; NJW 2009, 854; Wendtland in BeckOK ZPO, 17. Edition, § 234 Rn. 10).

Der entsprechende Hinweisbeschluss wurde der Klägervertreterin am 24.04.2015 zugestellt; auch unter Berücksichtigung der Überlegungsfrist war die Wiedereinsetzungsfrist am 19.06.2015, als der Wiedereinsetzungsantrag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, bereits abgelaufen.

3. Als Anschlussberufung kann die Berufung des Klägers nicht gewertet werden, da die Beklagten ihre zuvor eingelegte Berufung vor Eingang der Berufung des Klägers zurückgenommen hatten (vgl. § 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 ZPO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 und 92 Abs. 1 ZPO. Es liegen beiderseits erfolglose Rechtsmittel vor. In diesem Fall sind die Kosten nach dem Obsiegen und Unterliegen bezogen auf den Gesamtstreitwert verhältnismäßig zu verteilen (Jaspersen/Wache in BeckOK ZPO, 17. Edition, § 97 Rn. 15). Auf den Kläger entfallen 51% (22.982,50 €) und auf die Beklagten 49% (21.982,50 €) des Gesamtstreitwertes.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren richtet sich nach den Anträgen der Rechtsmittelführer, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Auf die Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsmittels kommt es dabei nicht an (BGH Beschluss v. 20.12.1972, Az.: VIII ZR 70/72; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 47 GKG Rn. 2).

Durch die Klageerweiterung des Klägers im Rahmen der Berufung erhöht sich der aufgrund der Berufung der Beklagten erreichte Streitwert von 21.982,50 € um weitere 21.982,50 € (Berufungsantrag Ziff. 1) sowie 1.000,00 € (Berufungsantrag Ziff. 3) auf einen Gesamtstreitwert von 44.965,00 € (§ 39 Abs. 1 GKG und Umkehrschluss aus § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.