Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Dez. 2015 - L 3 R 90/15 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2015:1230.L3R90.15B.0A
bei uns veröffentlicht am30.12.2015

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2015.

2

Der am ... 1955 geborene Kläger bezog von der Beklagten bereits Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. August 2004 bis zum 31. August 2006 gemäß Bescheid vom 23. August 2004. Die laufende Rente betrug ab dem 1. Oktober 2004 611,17 EUR. Der Rentenberechnung lagen 0,0862 persönliche Entgeltpunkte und 29,1082 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Ferner erhielt der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. März 2008 bis zum 31. Oktober 2009 gemäß Bescheid vom 26. März 2008 mit einem ab dem 1. Mai 2008 laufenden Rentenzahlbetrag in Höhe von 678,54 EUR. Der Rentenberechnung lagen 0,0966 persönliche Entgeltpunkte und 32,6325 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.

3

In Ausführung des vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zwischen den Beteiligten in dem Verfahren L 3 R 339/12 am 29. August 2013 geschlossenen Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. September 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2015. Danach betrug die laufende Rente ab dem 1. November 2013 598,70 EUR. Der Berechnung legte die Beklagte 0,2285 persönliche Entgeltpunkte und 25,6663 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 23. Oktober 2013 Widerspruch und machte geltend, aufgrund der im Bescheid vom 30. September 2013 im Vergleich zum Bescheid vom 26. März 2008 in Anrechnung gebrachten geringeren Entgeltpunkten sei die Rente zu niedrig berechnet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Berücksichtigung höherer persönlicher Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) bei der Berechnung der Rente des Klägers bestehe nicht. Da die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt sei, hätten die vorherigen persönlichen Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) bei der Berechnung der dem Kläger ab 1. Mai 2013 zu zahlenden Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zugrunde gelegt werden können.

4

Hiergegen hat der Kläger am 14. März 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Ihm stehe ab dem 1. Mai 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte von mindestens 0,0966 zum jeweils aktuellen Rentenwert und unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von mindestens 32,6325 zum jeweils aktuellen Rentenwert zu. Seine persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der zurückgelegten Erwerbszeiten könnten nicht geringer als zum Zeitpunkt der vorangegangenen Bewilligung der Rente im Jahr 2008 sein.

5

Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 hat das Sozialgericht Magdeburg den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage zurückgewiesen. Die Beklagte habe die persönlichen Entgeltpunkte ausweislich der vorliegenden rentenrechtlichen Zeiten anhand ihrer Verwaltungsakte zutreffend zugrunde gelegt. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, inwieweit die Beklagte für diesen anhand der gesetzlichen Vorschriften unzutreffende Entgeltpunkte festgesetzt habe.

6

Gegen den ihm 6. Februar 2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 24. Februar 2015 Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Der Kläger macht geltend, eine Reduzierung der bereits erworbenen Entgeltpunkte mit der Folge einer niedrigeren Rente im Vergleich zum Rentenbezug zu einem früheren Zeitpunkt trotz gestiegener Werte für die jeweiligen Entgeltpunkte stelle eine ungerechtfertigte Reduzierung und Beeinträchtigung seines sozialen Besitzstandes dar.

7

Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 hat die Beklagte dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31. August 2018 weitergewährt.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

9

Die Beschwerde ist unbegründet.

10

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Klageverfahren.

11

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

12

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens des Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -; SozR 1500, § 72 Nr. 19).

13

Die Klage bot zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem vorgenannten Sinne.

14

Bei summarischer Prüfung dürfte die Entscheidung des Sozialgerichts rechtmäßig sein und dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2013 zustehen.

15

Entgegen dem Vortrag des Klägers sind in den Bescheiden vom 26. März 2008 und vom 30. September 2013, jeweils gemäß der Anlage 3, für die Zeit vom 1. September 1991 bis zum 31. August 2007 Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der gleichen Höhe zugrunde gelegt worden. In den Bescheiden vom 26. März 2008 und 30. September 2013 sind jeweils insgesamt 23,2795 Entgeltpunkte für Beitragszeiten vom 1. September 1971 bis zum 31. August 2007, im Bescheid vom 30. September 2013 insgesamt 23,8195 Entgeltpunkte für Beitragszeiten vom 1. September 1971 bis zum 31. Dezember 2010 zugrunde gelegt worden.

16

Durch die nach den §§ 71 bis 74 SGB VI vorgeschriebene Bewertung der Zeiten fällt die ab dem 1. Mai 2013 - aufgrund eines späteren Leistungsfalls - gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch niedriger aus als die zuvor ab dem 1. März 2008 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung. In den Bescheiden vom 26. März 2008 und 30. September 2013 werden jeweils in der Anlage 4 1,9273 zusätzliche Entgeltpunkte für Zeiten beruflicher Ausbildung berücksichtigt. Diese werden addiert mit den oben ermittelten Entgeltpunkten für Beitragszeiten, so dass in dem Bescheid vom 30. September 2013 höhere Entgeltpunkte für die Grundbewertung zugrunde gelegt werden. So ergeben sich allerdings bereits bei der Ermittlung des Durchschnittswertes von Entgeltpunkten aus der Grundbewertung Unterschiede im Hinblick auf eine niedrigere Bewertung der Zeiten für die spätere Rente. Die nichtbelegungsfähigen Kalendermonate (beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind) betragen bis zum 16. Januar 2004 zwei Monate (Bescheid vom 23. August 2004), bis zum 24. August 2007 22 Monate (Bescheid vom 26. März 2008), nämlich weitere 20 Monate Rentenbezug mit Zurechnungszeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006, und bis zum 15. Oktober 2012 64 Monate (Bescheid vom 30. September 2013), nämlich weitere 20 Monate Rentenbezug mit Zurechnungszeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Oktober 2009, der Juni 2006 sowie 21 Monate Bezug von Arbeitslosengeld II vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2012 (Anlage 2 Seite 5 des Bescheides vom 30. September 2013). Aufgrund der höheren Anzahl von belegungsfähigen Kalendermonaten für die Grundbewertung im Bescheid vom 30. September 2013 ergibt sich ein geringerer Durchschnittswert für die Grundbewertung mit 0,0599 Punkten im Vergleich zum Bescheid vom 26. März 2008 mit 0,0615 Punkten (jeweils Anlage 4 Seite 2). Aus der Vergleichsbewertung, die sich nach § 73 SGB VI richtet, errechnet sich gegenüber der Grundbewertung ein höherer Durchschnittswert, d.h. im Bescheid vom 30. September 2013 von 0,0606 Entgeltpunkten und im Bescheid vom 26. März 2008 von 0,0634 Entgeltpunkten. Nach diesem sogenannten Gesamtleistungswert ergibt sich für die Rentenberechnung eine niedrigere Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ab dem 1. Mai 2013 als ab dem 1. März 2008. Zudem hat sich bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten unter Anwendung des § 59 SGB VI die der Berechnung zugrunde liegende Zurechnungszeit von 136 Monaten im Bescheid vom 23. August 2004 (Anlage 4 Seite 4) auf 93 Monate im Bescheid vom 26. März 2008 (Anlage 4 Seite 4) und dann auf 32 Monate im Bescheid vom 30. September 2013 (jeweils Anlage 4 Seite 4) reduziert.

17

Die Vorschrift des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI findet keine Anwendung. Danach werden bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer vorherigen Rente beginnt, dem Versicherten für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Zwischen dem 31. Oktober 2009 (Ende der vorherigen Rente) und dem 1. Mai 2013 (Beginn der streitgegenständlichen Rente) liegen mehr als 24 Monate.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

19

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).


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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Dez. 2015 - L 3 R 90/15 B zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderj

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)


(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen o

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten


(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 59 Zurechnungszeit


(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer R

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 73 Vergleichsbewertung


Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für 1. beitragsgeminderte Zeiten,2. Berücksichtigungszei

Referenzen

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für

1.
beitragsgeminderte Zeiten,
2.
Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
3.
Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.