Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Juli 2018 - L 3 R 428/15

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2018:0726.L3R428.15.00
bei uns veröffentlicht am26.07.2018

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

2

Die 1960 geborene Klägerin beendete nach den Eintragungen in ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR (SVA) 1976 ihre Schulausbildung mit der achten Klasse. Dem SVA ist der Beginn einer Berufsausbildung zum "Dreher" am 1. September 1976 (ohne Eintragung in dem Feld "Kennzahl nach Systematik") an der Betriebsschule des VEB Schraubenwerk T.-D. (in T.) zu entnehmen. Die Felder zum Ende der Berufsausbildung und zu "Abschluss ja/nein" sind nicht ausgefüllt. Dem SVA ist zu den Entgelten ein Zeitraum der Ausbildung bis zum "31.9.1976" zu entnehmen. Für die folgenden Monate sind im SVA Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 18. bis zum 21. Oktober, am 12. November und vom 29. November bis zum 1. Dezember 1976 vermerkt. Eine Berufsausbildung an der vorgenannten Berufsschule ist im Übrigen vom 1. Januar bis zum 31. März 1977 eingetragen. Vom 1. April 1977 bis zum 10. März 1978 fand nach dem SVA eine Berufsausbildung als Dreherlehrling bei dem VEB Schraubenwerk M. in der Betriebsstelle Z. statt. Im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ist hierzu jeweils auf den von der Klägerin unter dem 8. Juni 2011 bzw. 12. Juli 2016 unterzeichneten Vordrucken und gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen S. angegeben worden, die Lehre zum "Dreher" bzw. "Zerspaner" habe am 1. Januar 1978 geendet. Diesbezüglich wird auf Blatt 38 Bd. I sowie 198 und 320 Bd. II der Gerichtsakten verwiesen. Weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten sind dem SVA vom 10. bis zum 18. Januar, 14. bis zum 16. Februar, 15. bis zum 17. Juni, 25. Juli bis zum 5. August, 20. bis zum 27. September und vom 24. November bis zum 23. Dezember 1977 zu entnehmen. Die Klägerin gab im Rahmen der Rentenantragstellung an, erfolgreich eine Prüfung bestanden zu haben. Das Facharbeiterzeugnis sei nicht mehr vorhanden. Auf dem von ihr ausgefüllten Fragebogen hat sie gegenüber dem Sozialgericht angegeben, eine Vollzeitausbildung zum Dreher mit dem Abschluss als "Teil-Facharbeiter" absolviert zu haben. Nach ihren Angaben im Berufungsverfahren soll ihr inzwischen geschiedener Ehemann den Teilfacharbeiterbrief (nicht aber den SVA und ihre Arbeitsverträge) vernichtet haben.

3

Ab dem 3. Mai 1978 war die Klägerin nach den Eintragungen im SVA als "Rev-Dreher" (Revolverdreher: Dreher an rotierenden Maschinen) bei dem VEB M. Armaturen Werke (M.) beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 1988 wurde der Arbeitsvertrag für die Zeit bis zum 24. März 1990 dahingehend geändert, dass die Klägerin die Arbeitsaufgabe "DRT-Dreher" in Normalschicht schuldete, wobei die Abkürzung "DRT" eine bestimmte Drehmaschine bezeichnet. Die Vergütung erfolgte nach der Lohngruppe "4 + LP" (LP = Lohnprämie). Von Juli 1990 bis Januar 1991 sind Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung/Schwangerschaft/Mutterschutz, von Februar 1991 bis August 1992 Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf festgestellt. Die M.er Armaturenwerke M. AG übernahm das Arbeitsverhältnis mit einer Einstellung der Klägerin ab dem 1. September 1990 als "DRT-Dreher im GB - E" mit einer Entlohnung nach der Tariflohngruppe IV mit einem Stundenlohn "LG IV + LP" unter Hinweis auf den Betriebseintritt am 3. Mai 1978. Nachfolgend verkaufte die Treuhand das Unternehmen an die Deutsche B. AG (seit 2002 in Insolvenz). Ab dem 20. August 1991 wurde die Klägerin in die Lohngruppe VI nach dem Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Manteltarifvertrag) eingruppiert. Nach § 13 des Vertrages blieben die bisher erworbenen Rechte seit dem 3. Mai 1978 aus dem Arbeitsvertrag mit dem VEB M. erhalten. Pflichtbeitragszeiten für eine Beschäftigung wurden nach dem 9. Juli 1990 noch vom 20. August 1991 bis zum 31. Januar 1992 festgestellt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Januar 1992 nach Angaben der Klägerin auf Grund einer Kündigung durch die später von der übernehmenden Gesellschaft abgewickelte Arbeitgeberin; nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschutz sei sie sofort von der Arbeit freigestellt worden.

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Der Versicherungsverlauf der Klägerin enthält bis zum 31. Dezember 1994 Pflichtbeiträge auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld und ab dem 1. April 1995, d.h. ab dem Beginn der sozialen Pflegeversicherung, bis zum 9. Dezember 2003 und vom 11. Dezember 2003 bis zum 8. Februar 2004 Pflichtbeitragszeiten für die Pflegetätigkeit der Klägerin im Rahmen der Rund-um-die-Uhr-Pflege ihrer damaligen Schwiegermutter. Mit Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2004 wurde die Klägerin als "Helferin" mit dem Zusatz, die Beschäftigung erfolge "vornehmlich in der Weiterverarbeitung/Packerei", bei einem Druckhaus eingestellt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 4. November 2004 befristet, mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus. Das Arbeitsverhältnis wurde während der Probezeit zum 31. Oktober 2004 beendet.

5

Bei der Klägerin ist seit dem 19. Februar 2013 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Sie hat nach ihren Angaben gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen S. einen Führerschein, aber kein Auto.

6

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 28. September 2009 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte das Gutachten von der Fachärztin für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. K. vom 17. Dezember 2009 ein. Bei der Klägerin handele es sich um eine im Krankheitsverlauf progrediente Schmerzerkrankung, die mit Schmerzen und deutlichen psychovegetativen Veränderungen einhergehe. Ein Chronifizierungsgrad III nach Gerbershagen könne festgestellt werden. Zusätzlich bestehe eine Kollagenose ohne Krankheitsaktivität unter medikamentöser Therapie. Bisher sei ein Sjörgren-Syndrom festgestellt worden. Eine Sicca-Symptomatik berichte die Klägerin derzeit nicht. Wesentliche Einschränkungen der Gelenkfunktionen oder Funktionen der Wirbelsäule hätten sich nicht nachweisen lassen. Eine Gelenkschwellung habe nicht bestanden. Zum Ausschluss einer muskulären Erkrankung (z.B. Myositis) sei die Durchführung einer neuromuskulären Beurteilung, ggf. die Veranlassung einer Magnetresonanztomografie empfehlenswert. Allgemeininternistisch seien eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie mit grenzwertig erhöhten Blutdruckwerten unter Therapie und eine Osteopenie erwähnenswert. Eine Optimierung der medikamentösen Therapie könnte hilfreich sein. Eine neurologische Beurteilung sei in Erwägung zu ziehen. Bei der Chronifizierung der Schmerzerkrankung sei eine psychologische Beratung zur Schmerzverarbeitung und Verarbeitung der sozialen Situation empfehlenswert. Die Beurteilung des Leistungsvermögens nach sozialmedizinischen Gesichtspunkten sei entsprechend dem beigefügten Formblatt erfolgt (das an den maßgebenden Stellen nicht ausgefüllt ist).

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Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin die vom 30. März bis zum 4. Mai 2010 in der Rehabilitationsklinik D. H. durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme. In dem Entlassungsbericht der Einrichtung vom 17. Juni 2010 wird ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - zeitweise gehend und überwiegend stehend oder sitzend in Tages-, Früh-/Spätschicht ohne Nachtschicht, ohne Heben und Bewegen von mittelschweren Lasten, Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Gehen auf unebenem Gelände sowie mit einem häufigen Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten - angegeben. Die Klägerin sei auf Grund eines Rentenbegehrens ("Reha vor Rente") zum psychosomatischen Heilverfahren gekommen, habe aber ausreichende Bereitschaft zur Mitwirkung gezeigt.

8

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 ab. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Ihren bisherigen Beruf als DRT-Dreher könne die Klägerin in diesem Umfang nicht mehr ausüben. Als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie könne die Klägerin in diesem Umfang arbeiten. Dies sei ihr auf Grund ihres beruflichen Werdegangs auch zumutbar, sodass sie nicht berufsunfähig sei.

9

Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs verwies die Klägerin auf die psychischen und physischen Auswirkungen des bei ihr vorliegenden Lupus erythematodes (Spektrum von Autoimmunkrankheiten der Haut und innerer Organe sowie für diaplazentar übertragbare Syndrome). Bei ihr sei eine therapeutische Besserung der Erkrankung nicht mehr zu erwarten. Die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Qualitätskontrolleurin in der Metallindustrie sei mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Einklang zu bringen.

10

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2011 als unbegründet zurück. Bei dieser liege ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung - ohne Nachtschicht, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Gefährdung durch Kälte, Nässe, Zugluft sowie Arbeiten bzw. Gehen auf unebenem Gelände - vor. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig. Sie sei, ausgehend von ihrem Hauptberuf als Dreher, im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) als Angelernte im oberen Bereich einzuordnen. In ihrem SVA sei lediglich eine Lehrzeit vom 1. September 1976 bis zum 10. März 1978 eingetragen. Ab dem 3. Mai 1978 sei die Klägerin als Revolverdreherin beschäftigt gewesen. Ein Facharbeiterzeugnis habe sie nicht vorlegen können. Die zuletzt für diese Tätigkeit erfolgte Eingruppierung in die Lohngruppe VI entspreche nicht einer Facharbeiterentlohnung (die einer Eingruppierung in die Lohngruppe VII entspreche). Die Klägerin könne damit zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte (einfacher Pförtner) mit dem im Einzelnen angegebenen Tätigkeitsprofil verwiesen werden.

11

Mit ihrer am 11. Mai 2011 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren mit ihrem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt. Im Übrigen sei ihr auch die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid benannte Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte sozial nicht zumutbar. Sie habe während ihres gesamten Berufslebens als Dreherin gearbeitet und folglich einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt.

12

Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte eingeholt. Dr. K. hat unter dem 5. Januar 2012 angegeben, von der Klägerin nach der Begutachtung zuletzt im November 2011 als behandelnde Ärztin konsultiert worden zu sein. Sowohl die Befunde in der Paraklinik als auch die Eigenangaben der Klägerin im "Schmerzbogen" hätten sich verbessert. Aus rheumatologischer Sicht sei der Klägerin eine leichte körperliche Tätigkeit sechs Stunden täglich möglich. Eine chronische Depression und eine somatoforme Schmerzstörung erschienen aus ihrer Sicht einschränkend in Bezug auf eine Erwerbsfähigkeit. Die Praktische Ärztin S. hat unter dem 4. Mai 2012 mitgeteilt, bei der Klägerin liege eine zunehmende Depression mit einer zunehmenden Verschlechterung der Alltagskompetenz vor. Die Klägerin habe angegeben, vorwiegend zu liegen. Seit Ende 2008 bestünden eine zunehmende Leistungsinsuffizienz, zunehmende rheumatische Beschwerden und Rückenschmerzen (an der Lendenwirbelsäule (LWS), am Ileosakralgelenk). Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 53 bis 67 und 69 bis 82 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

13

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 die Verordnung von Frau S. vom 23. Mai 2012 für einen Rollator mit den angegebenen Diagnosen Kollagenose, chronisches Lumbalsyndrom und Sturzneigung zur Gerichtsakte gereicht. Im Übrigen hat sie Bezug genommen auf ein für die Agentur für Arbeit M. erstelltes Gutachten nach Aktenlage von Dr. P. vom 5. September 2012, in dem ein Leistungsvermögen von täglich weniger als drei Stunden voraussichtlich für bis zu sechs Monate angegeben worden ist. In dem ebenfalls vorgelegten, für die Agentur für Arbeit M. mit umfänglicher Untersuchung erstellten Gutachten von dem Facharzt für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. K. vom 12. September 2013 wird das Leistungsvermögen der Klägerin in diesem Umfang als voraussichtlich auf Dauer bestehend beschrieben. Bei der Klägerin bestehe eine Schmerzerkrankung, durch welche ihre körperliche Belastbarkeit und ihre Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt seien, sodass sie auch im Alltag Hilfe benötige. Es bestehe eine deutliche psychische Überlagerung. Die Erkrankung sei inzwischen chronifiziert, die therapeutischen Maßnahmen stark erschwert bzw. verhindert. Auf Grund ihrer Erkrankung sei die Klägerin auf absehbare Zeit, wahrscheinlich dauerhaft, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr leistungsfähig. In den von dem Sozialgericht angeforderten Befundunterlagen zu diesem Gutachten wird in der Epikrise insbesondere ein sekundärer Krankheitsgewinn vermutet. Die Fürsorge der Töchter, die jahrelange Krankschreibung durch die Hausärztin sowie das Rentenbegehren stünden therapeutischen Ansätzen entgegen. Im Übrigen wird zu den Einzelheiten auf Blatt 143 bis 151 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

14

In der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Frau S. vom 12. Dezember 2013 wird der Klägerin attestiert, auf Grund einer ernstzunehmenden familiären Konfliktsituation, die dazu geführt habe, dass die Klägerin plötzlich völlig mittellos sei, sei es bei dieser zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Es bestehe eine schwere depressive Episode.

15

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens von dem Facharzt für Neurologie und Psychotherapie und Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie S. vom 6. Mai 2015, das auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung der Klägerin an diesem Tag erstattet worden ist.

16

In der Anlage ist dem Gutachten der Arztbrief der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Dipl.-Med. M. vom 14. Juli 2014 beigefügt, dem sich von der Klägerin geäußerte Beschwerden in Form einer inneren Unruhe, von Schlafstörungen und einer depressiven Stimmung entnehmen lassen. Anamnestisch erwähnenswert sei, so der Arztbrief, dass sich der Ehemann im Dezember 2013 von der Klägerin getrennt habe und diese in den letzten Wochen vor der Trennung Gewalt erfahren habe. Des Weiteren leide die Klägerin unter einer Kollagenose. Ein 2009 gestellter Rentenantrag sei abgelehnt worden. Im psychischen Befund bestünden verminderte affektive Schwingungsfähigkeit und Antrieb. Die Stimmung sei depressiv und gedanklich auf die Trennungsproblematik eingeengt. Es sei die medikamentöse Behandlung der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode eingeleitet worden. Eine weitere Dosisanpassung und weitere Konsultationen seien vereinbart worden.

17

In dem Gutachten hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, die Klägerin habe angegeben, das Autofahren schon neun Jahre zuvor aufgegeben zu haben, weil ihr Arme und Beine "wie verrückt" weh täten und sie auch schon Schwindel beim Autofahren erlebt habe. Sie lebe in Scheidung und beziehe Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"). Ihr Ehemann, von dem sie seit dem 12. Dezember 2013 getrennt lebe, zahle keinen Unterhalt, was Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sei. Er "gönne ihr nicht einmal die Luft zum Atmen". Im Alter von circa zehn Jahren sei sie nach einem rheumatischen Fieber neun Monate lang stationär im Krankenhaus behandelt worden, sodass sie gar nicht mehr habe laufen können. Im Kindesalter habe sie über 15 Jahre lang Injektionen erhalten. Im September 2009 sei sie im Garten zusammengebrochen und habe nicht mehr laufen können, nachdem sie auch schon vorher verschiedentlich und wiederkehrend Schmerzen in verschiedenen Gelenken gehabt habe. Seit 2009 erhalte sie eine rheumatologische Basismedikation einmal wöchentlich, was sie gut vertrage. Bei Dr. K. sei sie zuletzt im Jahr 2014 gewesen. Einmal monatlich suche sie Dr. H. auf. Physiotherapie führe sie zweimal wöchentlich durch. In einer Schmerzklinik sei sie bislang noch nicht gewesen. Seit 2009 bestehe ein "Dauerschmerz", der durch regelmäßige Tabletteneinnahme etwas gemindert werde und sich wetterabhängig verstärke, insbesondere ausgeprägter im Winter bei Schnee sei. Bei der Untersuchung, in sitzender Position, während der Exploration, stufe die Klägerin ihren in beiden Oberschenkeln lokalisierten Schmerz auf der vorliegenden visuellen Analogskale (VAS) nach Übertragung auf die numerische Ratingskala (NRS von 0 bis 10) bei Stufe 8 ein. Schmerzspitzen würden bis zur Maximalstufe 10 reichen. Eine Reservemedikation habe sie hierfür nicht zur Verfügung und ziehe gegebenenfalls die Einnahme der ihr verordneten Schmerzmedikation zeitlich etwas vor und lege sich hin. Das sei etwa fünf bis sechs Mal im Monat der Fall. Ein Auslöser für Schmerzschübe oder auch das im September 2009 akut aufgetretene Schmerzereignis könne sie nicht benennen. Der Schmerzcharakter werde als "Puckern", teils auch Stechen "wie mit einer Nadel", mit wiederkehrend einschießendem Charakter insbesondere in den Oberarm beschrieben. Die Klägerin habe ergänzt, ihr sei etwa vor vier Jahren ein Rollator verschrieben worden, den sie sogar in der Wohnung benutze. Ebenfalls seit circa September 2009 leide sie an Depressionen, zunächst wegen der Schmerzen und der dadurch bedingten Einschränkungen. Ihr Ehemann habe den Kontakt zu ihrer 1990 geborenen jüngeren Tochter hintertrieben. Er und ihre Tochter hätten sie schlecht behandelt. Diese Tochter habe auf ihren - der Klägerin - Namen Schulden gemacht, bis sie Anzeige erstattet habe, und sie auf Facebook schlecht gemacht. Ihr Ehemann beschimpfe sie. Letztmalig habe sie mit ihm bei einem Gerichtstermin im Dezember 2014 Kontakt gehabt. Zwischenzeitlich habe sie auch Angst vor fremden Männern gehabt, dass diese ihr etwas antun könnten. Das habe sich wieder gebessert. Sie nehme pro Monat einen Termin bei der Psychiaterin Dipl.-Med. M. wahr. Schlecht gehe es ihr vor allem, wenn sie über ihren Ehemann, die eheliche Situation, die Trennung und die Scheidung sprechen müsse. Zu der von der Psychiaterin empfohlenen Psychotherapie oder einer stationären Behandlung sehe sie sich noch nicht in der Lage, weil sie erst einmal die Scheidung hinter sich bringen und zur Ruhe kommen müsse. Unterstützung erfahre sie von ihrer jüngeren Schwester. Die Klägerin habe angegeben, zweimal täglich 30 bis 45 Minuten lang mit dem Rollator spazieren zu gehen, "die Straße ´rauf und ´runter". Unterwegs setze sie sich auf eine Bank, um zu pausieren und soziale Kontakte zu pflegen. Sie treffe immer jemanden, mit dem sie sich unterhalten könne. Eine Strecke könne sie nicht benennen. Sie leide häufig unter leichten Kopfschmerzen. Einmal sei es im Sommer 2014 zu mehreren Sekunden anhaltenden Symptomen (Ohnmachtsanfällen) gekommen. Sie sei einfach weggekippt und umgefallen. Als Hobbies pflege sie noch das Puzzeln (2.000 bis 3.000 Teile) und Karten spielen. Sie überlege, zu ihrer 1984 geborenen älteren Tochter, deren Lebensgefährten und dem Enkel nach H. zu ziehen, wolle aber erst die Scheidung abwarten. Sie sei "früher" täglich dort gewesen, seit dem 11. April 2015 (d.h. circa vier Wochen vor der Untersuchung zur Geburt des Enkels) "nur noch jeden zweiten Tag". Im psychischen Befund habe sich die Klägerin wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit seien auch während der länger dauernden Exploration in ausreichendem Maß vorhanden gewesen. Während der länger dauernden sitzenden Exploration habe die sitzende Position ohne erkennbare Beeinträchtigung beibehalten werden können. In Bezug auf das Schmerzverhalten habe die Klägerin in der Praxis eine demonstrativ hinkende Fortbewegung gezeigt, zum Teil unter Festhalten und Stützen durch die begleitende Schwester, welche die Klägerin auch ins Untersuchungszimmer geleitet und auf dem Stuhl platziert habe. Nach Verlassen der Praxis habe Gelegenheit bestanden, die Klägerin in Begleitung ihrer Schwester und eines Mannes auf dem Weg zum geparkten Auto über eine Stecke von 100 m zu beobachten. Die Klägerin habe die Strecke am Arm ihrer Schwester in ausgesprochen zügigem Fußgängertempo ohne erkennbare gravierende Beeinträchtigungen zurückgelegt, wobei eine deutliche Diskrepanz zum in der Praxis demonstrierten, stark beeinträchtigten Gangbild bestanden habe. In dem Gutachten werden zudem ausführlich das soziale Leben und Verrichtungen des Haushalts durch die Klägerin beschrieben. Zusammenfassend sei die chronifizierte Schmerzsymptomatik in ihrer Ausprägung und Intensität durch die erhobenen organpathologischen Befunde nicht ausreichend erklärbar, sodass zusätzlich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit symptomatisch (gemeint ist: somatischen) und psychischen Faktoren zu stellen sei. Ein psychosozialer Auslöser für den relativ akuten Beginn im September 2009 lasse sich nicht eruieren. Fraglos werde aber die somatoforme Schmerzstörung massiv unterhalten und verstärkt durch die beschriebenen familiären Konflikte. Weiter bestehe eine depressive Episode von leichter bis mittelgradiger Ausprägung, die Gegenstand psychiatrisch-medikamentöser (allerdings zu niedrig dosierter) Behandlung sei. Im neurologischen Befund hätten sich keine objektivierbaren Ausfälle, insbesondere keine dauerhaften Gefühlsstörungen oder Lähmungserscheinungen, gezeigt. Die vorgebrachten Beschwerden seien insgesamt nach Art und Grad glaubhaft. Im Schmerzverhalten zeige sich eine ausgeprägte Aggravations-, Dramatisierungs- und Demonstrationsneigung. Besonders eindrücklich sei der frappierende Unterschied zwischen dem in der Praxis demonstrierten massiv schmerzbeeinträchtigten Gangbild einerseits und dem außerhalb der Praxissituation beobachtbaren Gangbild auf der Straße andererseits. Aus den im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunden lasse sich die Notwendigkeit zum Benutzen eines Rollators nicht (Hervorhebung durch den gerichtlichen Sachverständigen) begründen. Folgende Krankheiten oder (andere) Gebrechen lägen bei der Klägerin vor:

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Chronisches Schmerzsyndrom im Bewegungsapparat bei u.a. degenerativen Wirbelsäulenveränderungen.

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Anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

20

Depressive Episode, leicht- bis mittelgradig.

21

Verdacht auf klinisch und elektrophysiologisch blande Polyneuropathie bei Kollagenose anamnestisch mit Sjörgen-Syndrom.

22

Arterieller Bluthochdruck, medikamentös eingestellt.

23

Anamnestisch leichte Aorten- und Mitralklappeninsuffizienz.

24

Anamnestisch Osteopenie (Knochendichteminderung).

25

Aus neurologisch-psychiatrisch-psychosomatischer und schmerzmedizinischer Sicht sei das Leistungsvermögen der Klägerin zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Die Klägerin sollte in der Lage sein, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sowie überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zur bedarfsweisen Lageänderung vollschichtig (sechs Stunden und mehr täglich) zu verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten (über 5 bis 10 kg), Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, unter ungünstigen Witterungsbindungen, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung oder auf unebenem Boden, im Akkord, am Fließband, unter Zeitdruck oder in Nachtschicht. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht beeinträchtigt. Weitere Pausen als die arbeitsüblichen seien nicht erforderlich. Die Tätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte, sofern diese überwiegend im Sitzen erfolge, könne die Klägerin vollschichtig ausüben. Häufiges Aufstehen und Umhergehen sollte jedoch nicht abverlangt werden. Im Übrigen könne sie noch als Versandfertigmacher und Packer, Garderobenkraft, Büro- und Bibliothekshelfer, Verpacker und Sortierer von Kleinteilen tätig sein. Angezeigt wären eine Intensivierung der ambulanten psychiatrisch-medikamentösen Behandlung mit der Anpassung der antidepressiven Medikation sowie eine ambulante Psychotherapie oder ein stationäres Heilverfahren. Die Klägerin könne insbesondere öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt. Unter dem 4. Juni 2015 hat der gerichtliche Sachver-ständige die Beantwortung der Fragen 13. und 14. der Beweisfragen nachgereicht. Die Klägerin sei in der Lage, viermal täglich mindestens 500 m zu Fuß ohne Notwendigkeit einer Rollatornutzung zurückzulegen.

26

Das Gutachten ist der Klägerin mit richterlichem Anschreiben vom 29. Mai 2015 übersandt worden. Sie hat zu dem Gutachten von Herrn S. eine Mitteilung der Hausärztin S. vom 3. Juli 2015 vorgelegt. Diese rate, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen anzufechten, und schätze insbesondere die der Klägerin mögliche Gehstrecke wesentlich kürzer ein.

27

Das Sozialgericht hat beide Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Hierzu wird auf Blatt 231 und 232 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. August 2015 abgewiesen. Die Klägerin sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Sie könne für sechs Stunden und mehr täglich (vollschichtig) körperlich leichte Tätigkeiten verrichten. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig. Der für den Berufsschutz maßgebende bisherige Beruf sei der einer Zerspanerin im Teilberuf, den sie zuletzt auf Grund eines unbefristeten Vertrages versicherungspflichtig ausgeübt habe. Diese Tätigkeit könne sie nicht mehr verrichten. Dieser Beruf sei in die Stufe 2 (oberer Bereich) des Mehrstufenschemas des BSG einzustufen, da die Klägerin nur eine Teilausbildung durchlaufen habe und für die zuletzt erreichte Entlohnung nach der Entgeltgruppe VI nur eine zweijährige Ausbildung Voraussetzung gewesen sei. Die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte sei ihr sozial und gesundheitlich zumutbar. Zu der sozialen Zumutbarkeit hat das Sozialgericht die wesentlichen Passagen aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 2006 (- L 3 R KN 10/05 -, juris) zitiert.

28

Die Klägerin hat gegen den ihr am 27. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts am 22. September 2015 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie ausgeführt, die Beklagte sei zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt gewesen, um durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen S. ergebe sich daraus, dass sie sich vom 7. Juli bis zum 8. Oktober 2015 in stationärer Behandlung im A. Klinikum H. wegen einer schweren depressiven Symptomatik befunden habe. Sie - die Klägerin - lege andere Kriterien als der gerichtliche Sachverständige in Bezug auf die Diagnose einer Depression zugrunde, wobei hervorzuheben sei, dass es bei einer schweren depressiven Episode sehr unwahrscheinlich sei, dass ein Patient in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt. Das spreche in ihrem Fall für eine solche Erkrankung. Sie hat auf ein für das Familiengericht bei dem Amtsgericht H. (Az. 16 F 25/14 S) von der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie und Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. U., Chefärztin am Fachklinikum U., erstelltes Gutachten vom 15. Juni 2017 verwiesen. Zu dem Gutachten, das die Frage einer Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Kontext von Unterhaltsansprüchen gegen ihren getrennt lebenden Ehegatten betrifft, wird auf Blatt 448 bis 458 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen. Ihr sei in Bezug auf einen Berufsschutz zuzubilligen, dass im Verfahren ein Status zumindest als Angelernte im oberen Bereich nicht in Frage gestellt worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. August 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Oktober 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, zu bewilligen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie hat - erstmals im Dezember 2016 - darauf hingewiesen, dass die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung letztmalig im Oktober 2011 erfülle, da bei ihr nicht im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI jeder Monat im maßgebenden Zeitraum mit Beiträgen belegt sei. Die Klägerin sei zumutbar auf die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verweisbar. Sie nimmt Bezug auf das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen Rohr vom 15. April 2013 aus einem Verfahren vor dem Sozialgericht F./Oder (ohne angegebenes Az.), in welchem insbesondere Ausführungen zum "Pförtner" zu finden sind. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 432 bis 439 (insbesondere Blatt 438 bis 439) Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen.

34

In dem Entlassungsbericht des A. Klinikums H. vom 1. Dezember 2015 über die stationäre psychiatrische Behandlung der Klägerin vom 7. Juli bis zum 8. Oktober 2015 wird ausgeführt, Aufnahmeanlass einer früheren stationären Behandlung der Klägerin vom 29. bis zum 30. August 2007 seien "Suizidandrohungen nach familiärer Konfliktsituation" gewesen. Die jetzige Aufnahme sei auf Grund einer zunehmend depressiven Symptomatik erfolgt. Bei der Klägerin habe nach ihren Angaben seit dem 10. Lebensjahr eine rheumatische Erkrankung bestanden. Auf Grund dessen sei die Klägerin "bereits zu DDR-Zeiten einige Jahre berentet" gewesen. Sie habe "mehrere Rentenanträge gestellt", die abgelehnt worden seien. Sie habe im Rahmen der zunehmend depressiven Symptomatik eine zunehmende Grübelneigung, innere Unruhe, Schlafstörungen, multiple körperliche Beschwerden (Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen), ein ausgeprägtes Insuffizienzerleben, rasche Erschöpfbarkeit, zunehmende soziale Rückzugstendenzen und einen passageren Lebensüberdruss beschrieben, sich aber deutlich von Suizidabsichten distanziert. Das Ergebnis der Testung mit dem Ergebnis einer leichten Depression bei der Aufnahme sei im Zusammenhang mit der Entlastung durch die stationäre Aufnahme zu sehen. Bei der Testung am 9. September 2015 habe sich ein Hinweis auf eine leichte Depression, bei der Testung am 7. Oktober 2015 kein Hinweis auf eine Depression gefunden. Die Entlassung sei im teilremittierten Zustand, jedoch im Vergleich zur Aufnahme deutlich gebessert erfolgt. Die Klägerin sei weiterhin arbeitsunfähig (eine Begründung hierzu ist dem Bericht nicht zu entnehmen). Eine weitere ambulante Behandlung sei erforderlich. Im Übrigen wird zu den Einzelheiten auf Blatt 291 bis 293 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Im Übrigen sind noch Berichte der Urologie dieser Einrichtung vom 29. Januar, 22. Februar und 25. März und 23. Oktober 2016 zur Gerichtsakte genommen worden. Den beiden erstgenannten Berichten sind zu den Diagnosen u.a. "Depressionen" bzw. "Depression F32.9" (F.32.9 ICD-10 = Depressive Episode, nicht näher bezeichnet) und im Übrigen Angaben zur Behandlung einer Harnstauung zu entnehmen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 294 bis 295, 297 und 302 bis 303 Bd. II und 379 bis 381 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen.

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Der Senat hat den Befundbericht von Frau S. vom 21. September 2016 eingeholt, die auf eine erhebliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik verwiesen hat. Hinzugekommen sei eine Nierenproblematik mit Harnstauungsnieren. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 332 bis 358 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen.

36

Schließlich hat der Senat das Gutachten von dem berufskundlichen Sachverständigen N. vom 31. März 2016 zur Tätigkeit eines Pörtners an der Nebenpforte eingeholt. Für die Tätigkeit Pförtner/innen, Hauswarte/innen seien im Jahr 2007 169.122 sozialversicherungs-pflichtig Beschäftigte genannt gewesen. Bei dem Berufsbild "Pförtner an der Nebenpforte" handele es sich um einen so genannten "Nischenarbeitsplatz", für den kein Arbeitsmarkt real existiere. Ob Arbeitsplätze für diese Tätigkeit in nennenswerter Anzahl (mindestens 300 Stellen, besetzt/unbesetzt) vorhanden seien, lasse sich nicht seriös und verlässlich ermitteln. Verlässliche Zahlen hierfür gebe es nicht. Eine Ausbildung sei vorteilhaft, werde aber nicht vorausgesetzt. Nach Auskunft des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) spreche das Nichtvorhandensein der Berufsbezeichnungen in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gegen die Existenz dieser Berufe. Firmen, die noch über eine Nebenpforte verfügten, vergäben die Besetzung dieser Pforte an Sicherheitsfirmen, die dann dort ihre Mitarbeiter einsetzten. Die Anlernzeit betrage je nach Aufgabengebiet zwischen Tagen und Wochen, teilweise bis zu Monaten. Die Tätigkeit könne von einer ungelernten Kraft ohne einschlägige Berufsausbildung nach einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig verrichtet werden. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 401a bis 418 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen.

37

Auf Nachfrage des Senats hat Dr. U. unter dem 30. Mai 2018 mitgeteilt, von der vorausgegangenen Begutachtung der Klägerin durch den gerichtlichen Sachverständigen S. nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Gegenstand der Begutachtung sei nur der aktuelle Zustand der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung am 7. Juni 2017 gewesen. Es sei nicht ihr Auftrag gewesen, eine Rente zu überprüfen, zu bewilligen oder zu attestieren. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 472 bis 473 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen.

38

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

39

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

40

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

41

Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI (insbesondere auf Grund der Lücke im Versicherungsverlauf von Januar bis März 1995), sodass nur ein bis zum 31. Oktober 2011 eingetretener Leistungsfall einen Rentenanspruch hätte begründen können.

42

Versicherte sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, bzw. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie unter diesen Bedingungen außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

43

Die Klägerin ist nicht erwerbsgemindert in diesem Sinne, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie seit Rentenantragstellung bis einschließlich Oktober 2011 nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich hat erwerbstätig sein können.

44

Die Klägerin konnte in diesem zeitlichen Umfang noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zur bedarfsweisen Lageänderung verrichten. Zu vermeiden waren Arbeiten mit einem Heben und Tragen schwerer Lasten (über 5 bis 10 kg), Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, unter ungünstigen Witterungsbindungen, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung oder auf unebenem Boden, im Akkord, am Fließband, unter Zeitdruck oder in Nachtschicht. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände der Klägerin war gegeben. Ihre Seh- und Hörfähigkeit genügte durchschnittlichen, ihre geistigen, psychischen und mnestischen Fähigkeiten genügten einfachen bis durchschnittlichen Anforderungen.

45

Der Senat stützt sich für dieses Leistungsbild im Wesentlichen auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. vom 6. Mai 2015, dessen überzeugende Feststellungen durch die weiteren im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht in Frage gestellt worden sind.

46

Die von der Klägerin dargelegte psychische und körperliche Beeinträchtigung durch Schmerzen und eine depressive Erkrankung ist für den Senat nicht in der Weise nachgewiesen, dass sich daraus ein in einem rentenrelevanten Umfang eingeschränktes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ableiten ließe. Objektive Befunde in Form von Funktionsstörungen, die ein quantitativ gemindertes Leistungsvermögen begründen könnten, liegen nicht vor. Allein auf die Angaben der Klägerin kann hier indes der Nachweis eines aufgehobenen Leistungsvermögens nicht gestützt werden, weil ihre Angaben nicht in vollem Umfang glaubhaft sind. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob dem ein zielgerichtetes Verhalten zugrunde liegt. Schon im Rahmen der Erhebung von Dr. K. gab die Klägerin an, während der Untersuchung Schmerzen der (höchsten) Stufe 10 der Schmerzskala, also die stärksten denkbaren Schmerzen zu erleiden. Diese Angabe ist bei einem nicht geistig eingeschränkten Versicherten, der einen Fragebogen in einer Untersuchungssituation ausfüllen kann, so nicht haltbar. Die Klägerin war auch in der Rehabilitation von März bis Mai 2010 in der Lage, an dem angebotenen Programm teilzunehmen. Das wäre bei den angegebenen Schmerzen nicht denkbar. Dieser Einschätzung entsprechen auch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen S. der ein demonstratives Verhalten der Klägerin zu einer behaupteten stark beeinträchtigten Gehfähigkeit beschrieben hat, das sich mit dem Verhalten der Klägerin in einer von ihr angenommenen unbeobachteten Situation nicht hat vereinbaren lassen. In Bezug auf eine gravierende Erkrankung der Klägerin seit der Kindheit lassen sich dem SVA, der den Zeitraum der von der Klägerin gegenüber Herrn S. geschilderten Behandlung von 15 Jahren ggfs. teilweise abdecken müsste, mit mehrfacher Wiederholung nur Diagnosen zu dem Diagnoseschlüssel der DDR "460-466" (akute Infektionen der Atemwege (exkl. Grippe)) entnehmen. Eine Diagnose zu dem Diagnoseschlüssel "390-392" (Aktives rheumatisches Fieber (akuter fieberhafter Rheumatismus)) findet sich dort nicht. Dem Entlassungsbericht des A. Klinikums H. vom 1. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die Klägerin scheinbar bereits im Jahr 2007 im Rahmen eines familiären Konflikts mit ihrem Suizid drohte, was zumindest nicht dagegen spricht, dass sie nur auf das für sie ungünstige Ergebnis der gerichtlichen Begutachtung hin eine mehrmonatige stationäre psychiatrische Behandlung aufgenommen hat. Die Angaben in dem Entlassungsbericht der A. Klinik vom 1. Dezember 2015 sind auch in keiner Weise mit dem vom gerichtlichen Sachverständigen S. beschriebenen regen Sozialleben der Klägerin zur Deckung zu bringen. Vielmehr ergeben sich Hinweise auf erhebliche Übertreibungen, die sicherlich in einzelnen Punkten Ungenauigkeiten in der Anamnese entsprungen sein könnten, in der Summe aber die von dem gerichtlichen Sachverständigen beschriebenen Dramatisierungstendenzen untermauern: Grundlage der stationären Aufnahme der Klägerin in der Psychiatrie kurze Zeit nach Zugang des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen S. im A. Klinikum H. sind insbesondere Angaben der Klägerin zu einem jahrelangen Rentenbezug zu DDR-Zeiten und mehreren abgelehnten Rentenanträgen gewesen. Eine Berentung von mehreren Jahren wäre mit den Eintragungen im SVA nicht in Übereinstimmung zu bringen und ist von der Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht plausibel gemacht worden. Mehrfache Rentenablehnungen erfolgten nicht. Damit beruhen die Feststellungen in dem Entlassungsbericht vom 1. Dezember 2015 in erheblichem Umfang auf einer Fehleinschätzung zur gesundheitlichen und sozialen Anamnese der Klägerin. Auch ein deutlicher sozialer Rückzug müsste sich unmittelbar vor der stationären Aufnahme am 7. Juli 2015 ergeben haben, weil die Klägerin wenige Wochen zuvor noch beschrieben hat, zumindest jeden zweiten Tag Kontakt mit ihrer Tochter zu haben und auf der Straße regelmäßig Unterhaltungen mit Passanten zu pflegen. Eine Verhaltensänderung von wenigen Wochen erfüllt bereits begrifflich nicht die Kriterien eines sozialen Rückzugs, sodass die Klägerin gegenüber den A. Kliniken ganz andere Angaben als gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen S. gemacht haben muss. Auch der Umstand, dass die Klägerin bei der Begutachtung in der Familiensache selektiv den Entlassungsbericht des A. Klinikums zur Vorlage ausgewählt, nicht aber das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. vorgelegt hat, deutet stark darauf hin, dass hier ein nicht nur unbewusstes Verhalten vorliegt, das parallel der Beförderung der Ansprüche gegen ihren früheren Ehemann und die Beklagte gedient hat.

47

Bei der Klägerin lagen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung, eine schwere spezifische Leistungsbehinderung sowie ein Seltenheits- oder Katalogfall nicht vor, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen. Nur wenn unübliche Arbeitsbedingungen erforderlich sind, ist die Beklagte verpflichtet, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen (vgl. Beschluss des Großen Senats (GS) des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24, 33 f.; zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R -, juris; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R -, juris, RdNr. 17ff. m.w.N.). Unter den "üblichen Bedingungen" im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, d.h. unter welchen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O. RdNr. 29). Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der nach seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten und damit ungelernte Tätigkeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen arbeiten kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O. RdNr. 31). Diese Tätigkeiten konnte die Klägerin zur Überzeugung des Senats, die sich auch insoweit auf die Feststellungen insbesondere im Rehabilitationsentlassungsbericht vom 17. Juni 2010 und in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. vom 6. Mai 2015 stützt, noch verrichten.

48

Der Senat ist auch überzeugt, dass bei der Klägerin kein Katalog- oder Seltenheitsfall vorlag, der zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes hätte führen können. Der Arbeitsmarkt gilt auch dann als verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt; zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vgl. GS BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, a.a.O., zu Katalog-fall 2). Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Dieser Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann. Nach den Feststellungen in der Rehabilitationsklinik D. H. waren der Klägerin das Zurücklegen "längerer Wegstrecken" möglich und lediglich Arbeiten mit "überwiegendem Gehen" ausgeschlossen. Der gerichtliche Sachverständige S. hielt nach seinen Befunderhebungen und Beobachtungen das Zurücklegen von Gehstrecken von 500 m am Stück viermal täglich ohne lange Pausen und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für zumutbar.

49

Die Klägerin erfüllte im maßgebenden Zeitraum bis zum 31. Oktober 2011 auch nicht die Voraussetzungen der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf der Grundlage von § 240 SGB VI.

50

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist vor dem maßgebenden Stichtag geboren. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

51

Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgebend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z.B. Nazarek in JurisPK zum SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 240 RdNr. 35 m.w.N.).

52

Der Senat legt seiner Entscheidung als bisherigen Beruf der Klägerin den des "DRT-Drehers" zugrunde, wie dieser in der zuletzt unbefristet ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitsvertraglich vereinbart war (vgl. zur Maßgeblichkeit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit: Urteile des erkennenden Senats vom 14. Dezember 2011 - L 3 R 364/08 - und vom 31. August 2017 - L 3 R 331/14 -, beide juris). Die ab Mai 2005 von der Klägerin ausgeübte Helfertätigkeit wurde bereits während der für die Probezeit vereinbarten Befristung beendet und begründete damit keine auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Klägerin war im hier maßgebenden Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, als DRT-Dreher zu arbeiten, insbesondere, weil diese Tätigkeit regelmäßig im Stehen zu verrichten ist.

53

Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ist zu prüfen, ob der Versicherte einen Vergleichsberuf, der seinem bisherigen Beruf gleichwertig ist, noch vollwertig im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Insoweit trägt der Rentenversicherungsträger die objektive Beweislast (vgl. zu § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung: BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 -, juris).

54

Zur Überzeugung des Senats fehlt es indes bereits an dem hinreichenden Nachweis eines Berufsschutzes der Klägerin zumindest auf der Stufe der oberen Angelernten, sodass ein Rentenanspruch der Klägerin sowohl unter diesem Gesichtspunkt als auch auf Grund einer von der Beklagten benannten zumutbaren Verweisungstätigkeit scheitert.

55

Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (vgl. z.B. Nazarek in: JurisPK SGB VI, a.a.O., § 240 RdNr. 109 f m.w.N).

56

Die Klägerin hat - auch auf die Aufforderung des Senats - ein Abschlusszeugnis über eine erfolgreiche Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Anlernzeit, z.B. in Form eines Zeugnisses über die Ausbildung im Teilbereich eines Berufs, nicht vorgelegt. Dem Senat ist auch auf die nochmalige Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden, welche Angaben genau ein Abschlusszeugnis über die Ausbildung in einem Teilbereich eines Ausbildungsberufs gehabt haben soll. Eine reguläre Berufsausbildung auch im Teilbereich des Berufs für einen Dreher sah das DDR-Recht nicht vor. Die Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter in der Spezialisierung Drehmaschinen setzte bei einer zweijährigen Ausbildung den Abschluss der zehnten Klasse der Polytechnischen Oberschule voraus (vgl. DDR Ausbildungsberufe 2 Metall Elektro, 1990, S. 60).

57

Der Senat kann auch aus den weiteren Erkenntnissen nicht mit hinreichender Gewissheit einen Ausbildungszeitraum oder eine Anlernzeit von mehr als einem Jahr bestimmen. Insoweit führen insbesondere die Eintragungen im Versicherungsverlauf und im SVA der Klägerin nicht zu einem für sie günstigen Ergebnis. Der Zeitraum vom 11. März bis zum 30. April 1978 ist im Versicherungsverlauf und im SVA der Klägerin nicht belegt und kann damit vom Senat nicht der Berufsausbildung zugeordnet werden. Darüber hinaus ist der Zeitraum von Oktober bis Dezember 1976 nach dem SVA nicht hinreichend sicher der Berufsausbildung zuzuordnen. Eine vollständige Klärung ergibt sich insoweit auch unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht. Es fehlt auch an einem Nachweis, dass die Ausbildung in Z. allein als Weiterführung der in Thüringen begonnenen Ausbildung zu sehen ist, d.h. im Wesentlichen oder vollständig an die vorangegangene Ausbildung anknüpfte. Zum Ende der Lehre stehen die Angaben "1. Januar 1978" (so die Klägerin) und "10. März 1978" (so der SVA) nebeneinander, von denen sich ein Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher als der andere erweist. Denkbar wäre eine in ihrer Dauer zu addierende Ausbildung a) vom 1. September 1976 bis zum 31. März 1977 in T.-D. und vom 1. April 1977 bis zum 10. März 1978 in Z., b) im September 1976 und vom 1. Januar bis zum 31. März 1977 in T.-D. und vom 1. April 1977 bis zum 10. März 1978 in Z., c) vom 1. September 1976 bis zum 31. März 1977 in T.-D. und vom 1. April 1977 bis zum 1. Januar 1978 in Z. und d) im September 1976 und vom 1. Januar bis zum 31. März 1977 in T.-D. und vom 1. April 1977 bis zum 1. Januar 1978 in Z .. Alternativ wäre genauso eine jeweils isoliert zu betrachtende Ausbildung e) bzw. f) vom 1. September 1976 bis zum 31. März 1977 bzw. im September 1976 und vom 1. Januar bis zum 31. März 1977 in T.-D. und g) bzw. h) vom 1. April 1977 bis zum 1. Januar oder 10. März 1978 in Z. möglich. Insbesondere die große räumliche Entfernung zwischen T.-D. und Z. legt es nahe, dass es sich nicht um eine bloße Weiterführung der Ausbildung an beiden Ausbildungsstätten gehandelt haben könnte. Die Angaben der Klägerin, dass allein eine betriebliche Vorgabe, aber nicht die im Jahr 1978 erfolgte erste Heirat Anlass des Ortswechsels war, erklärt die unübliche Dauer der Ausbildung nicht hinreichend. Die kürzeste belegte Anlernzeit dauerte hier damit neun Monate und einen Tag, wobei auch in diesem Zeitraum längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit liegen.

58

Eine Klärung eines Status als Angelernte im oberen Bereich ergibt sich auch nicht aus den Rahmenbedingungen ihrer zuletzt unbefristet ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung. Einen Vertrauensschutz der Klägerin begründet eine frühere günstigere Einschätzung der Beklagten nicht. Nicht außer Acht gelassen werden kann hier insoweit, dass sich die letzte Tätigkeit des "DRT-Drehers" auf einen bestimmten Maschinentyp der DDR bezog. Für die Tätigkeit als "DRT-Dreher im GB - E" sah auch der Arbeitsvertrag ab dem 1. September 1990 eine Entlohnung nach der Tariflohngruppe IV mit einem Stundenlohn "LG IV + LP" vor. Legt man diese Lohngruppe zugrunde, ist eine Zuordnung zu den Angelernten im oberen Bereich von der Wertigkeit nicht belegt. Im Rahmen der im Entlohnungssystem der DDR wesentlich weniger differenzierten Eingruppierung der ungelernten und angelernten Arbeiter fand für die Produktionsarbeiter eine Differenzierung nach dem Bruttolohn von der Lohngruppe 4 aufsteigend bis zur Lohngruppe 9 statt, d.h. die Lohngruppe 4 (oder IV) war die niedrigste Lohngruppe im Bereich der Produktion. Diese Lohngruppe war auch ungelernten Arbeitnehmern nicht verschlossen.

59

Die Eingruppierung der Klägerin ab dem 20. August 1991 in die Lohngruppe VI nach dem Lohntarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 6. März 1991 führt ebenfalls nicht mit hinreichender Gewissheit zu einem Berufsschutz mindestens auf der Ebene der oberen Angelernten. Die Lohngruppe ist wie folgt definiert: "Arbeiten, die ein Spezialkönnen voraussetzen, das entweder durch eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung oder eine Ausbildung wie in der vorhergehenden Lohngruppe mit zusätzlicher längerer Erfahrung erreicht wird". Ob die Klägerin im Rahmen dieser Einstufung überhaupt gearbeitet hat, ist nach dem Versicherungsverlauf unklar und nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. Juli 2018 unwahrscheinlich. Dem Versicherungsverlauf ist eine Beschäftigung vom 20. August 1991 bis zum 31. Januar 1992 zu entnehmen. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. Juli 2018 dürfte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 1992 bei der tarifvertraglichen Einstufung bereits festgestanden haben. Zwar erfolgt die tarifvertragliche Eingruppierung regelmäßig nach qualitativen Kriterien (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 -, juris). Das setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber davon ausgehen muss, das Arbeitsverhältnis im Rahmen der vorgenommenen Einstufung auch durchführen zu müssen. Daran hat der Senat bei dem vorliegenden zeitlichen Ablauf erhebliche Zweifel. Hier dürften im erheblichen Umfang Verhandlungen auf Betriebsebene zur sozialen Absicherung der Klägerin, d.h. nicht die Beurteilungen des einzelnen Arbeitsverhältnisses, eine Rolle gespielt haben.

60

Ginge man von einer Zuordnung als Angelernte des oberen Bereichs aus - wovon der Senat, wie bereits ausgeführt, nicht mit der erforderlichen Gewissheit überzeugt ist -, hält der Senat die Klägerin für den insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin auf die Tätigkeit der Pförtnerin an der Nebenpforte verweisbar. Der Senat hält Versicherte für nicht mehr auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verweisbar, bei denen das Widerspruchsverfahren am 31. März 2016 noch nicht abgeschlossen war. Der Senat beantwortet die Frage einer geeigneten Verweisungstätigkeit nach den Bedingungen des Arbeitsmarktes zu diesem Zeitpunkt. Ein nachfolgend entfallener Verweisungsberuf führt nicht dazu, dass dem Versicherten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen ist. Denn ein Versicherter, der auf den Rentenantrag hin eine geeignete und arbeitsmarktgängige Verweisungstätigkeit aufgenommen hätte, würde einem arbeitsrechtlichen Schutz unterliegen, der es nicht ausschließt, dass insbesondere ein "Outsourcing" der Pförtnertätigkeit nicht ohne Weiteres zu einem Arbeitsplatzverlust führen würde.

61

Für den Zeitraum bis zum 31. März 2016 (Erstellung des Gutachtens des berufskundlichen Sachverständigen N.) ist die Arbeitsmarktgängigkeit der Tätigkeit der Pförtnerin/des Pförtners an der Nebenpforte von den maßgebenden Verbänden regelmäßig bestätigt worden und vom Senat auf dieser Grundlage seinen Entscheidungen zugrunde gelegt worden (vgl. z.B. Urteil vom 21. März 2014 - L 3 R 185/12 -, juris). Zwar bestanden bereits seit längerem Diskussionen zu der Frage der genauen Bezeichnung der Tätigkeit. Der Senat ging aber davon aus, dass in Unternehmen und Behörden Arbeitsstellen in hinreichendem Umfang vorhanden waren, die im Arbeitsvertrag dem Tätigkeitsprofil einer Pförtnerin/eines Pförtners an der Nebenpforte (teilweise auch ein "einfacher Pförtner" bezeichnet) zuzuordnen waren. In der Folgezeit verdichteten sich Anhaltspunkte zu einer Tendenz der Auslagerung von Pförtnertätigkeiten aus den Betrieben auf externe Dienstleister. Insbesondere in der Stellungnahme des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDWS) vom 6. Juni 2016 wurde noch angegeben, dass von 73 angefragten Unternehmen 32 "Sicherheitsmitarbeiter" als Pförtner an der Nebenpforte "einsetzen". Der Senat sieht dadurch aber nicht mehr als belegt an, dass diese Sicherheitsmitarbeiter nur als Pförtner an der Nebenpforte eingesetzt wurden.

62

Mit dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen N. ist für den Senat nicht mehr nachgewiesen, dass die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte oder einfachen Pförtners noch auf dem Arbeitsmarkt in der hinreichenden Anzahl von freien oder besetzten Stellen vorhanden ist. Der Senat nimmt für neue Versicherungsfälle diesen Verweisungsberuf für Angelernte im oberen Bereich nicht mehr an. Er geht davon aus, dass zwar weiterhin Arbeitnehmer an der Nebenpforte arbeiten, dass diese aber arbeitsvertraglich keine insoweit eingegrenzten Arbeitsverträge erhalten, d.h. sich im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers auch anderweitig einsetzen lassen müssen. Das ergibt sich aus der Zuordnung der Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen nicht mehr zu den Unternehmen und Behörden selbst, sondern zu Dienstleistungsanbietern. Diese sind zur Auslastung der - häufig im Rahmen der Zeitarbeit beschäftigten - Mitarbeiter darauf angewiesen, die Beschäftigten flexibel einsetzen zu können und beschränken ihre Direktionsbefugnis im Arbeitsvertrag nicht in der Weise, dass andere Wachschutztätigkeiten von dem Arbeitnehmer von vornherein nicht geschuldet sind. Damit ergibt sich indes ein anderes Tätigkeitsprofil, das sich nicht mehr auf die leichten körperlichen Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel ohne besondere Anforderungen an die geistigen, psychischen und mnestischen Fähigkeiten eingrenzen lässt.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

64

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

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(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

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(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hab

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Juli 2018 - L 3 R 428/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Juli 2018 - L 3 R 428/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detm

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2011 - B 13 R 78/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. September 2009 aufgehoben.

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(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreien Zeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4.
Berücksichtigungszeiten,
5.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6.
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreien Zeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4.
Berücksichtigungszeiten,
5.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6.
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Der 1964 geborene Kläger ist gelernter Instandhaltungsmechaniker und war zuletzt von 1997 bis 2004 als LKW-Fahrer beschäftigt. Im Januar 2004 kam es zu einem Arbeitsunfall, der ua die Amputation seines linken Unterarms zur Folge hatte. Im März 2004 erlitt er einen Herzinfarkt. Der Kläger erhält Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Arbeitsunfalls.

3

Den im August 2004 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab, weil weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege (Bescheid vom 17.8.2005). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.1.2007). Das SG Gotha hat die Beklagte verurteilt, Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 1.2.2005 bis zum 31.1.2009 zu gewähren (Urteil vom 4.3.2008). Das Leistungsvermögen des Klägers sei auf leichte Arbeiten begrenzt, die er grundsätzlich sechs bis acht Stunden täglich mit Einschränkungen verrichten könne. Es liege jedoch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung mit der Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit vor, da er die linke Hand nach Amputation des Unterarms allenfalls als Beihand einsetzen könne. Für solche leistungseingeschränkten Versicherten sei der allgemeine Arbeitsmarkt nicht als offen anzusehen. Die von der Beklagten benannten leichten Montier-, Sortier-, Verpacker- oder Kontrolleurtätigkeiten könne der Kläger nicht ausüben, weil es sich um bimanuelle Tätigkeiten handele. Auch eine Tätigkeit als Pförtner oder Telefonist scheide aus, da der Kläger dem damit verbundenen Zeitdruck nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nicht gewachsen sei.

4

Das LSG hat das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.9.2009). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nach den Feststellungen des vom SG gehörten Sachverständigen noch in der Lage, eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten. Die linksseitige Unterarmamputation sowie die Schmerzsymptomatik im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule erforderten allerdings eine Begrenzung auf körperlich leichte Arbeiten. Wegen der orthopädischen Leiden und der Schmerzzustände im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule seien Tätigkeiten mit längeren Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, häufigem Klettern oder Gehen auf unebenen Böden, Tätigkeiten mit Absturzgefahr auf Leitern und Gerüsten sowie lang anhaltende Vibrationen und Erschütterungen nicht zuzumuten. Die koronare Herzerkrankung und der arterielle Hypertonus erlaubten keine Nachtschichten und Überstunden, keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für Mensch und Technik, besondere geistige und seelische Beanspruchung sowie auch taktgebundene Arbeiten oder Arbeiten unter Zeitdruck. Der Zugang zu alkoholischen Getränken sollte während der Arbeitszeit wegen der Alkoholerkrankung nicht ermöglicht werden. Tätigkeiten mit besonderen manuellen Anforderungen bzw bimanuelle Tätigkeiten seien dem Kläger ebenfalls nicht möglich. Diese qualitativen Einschränkungen stünden einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen nicht entgegen. Insbesondere könne der Kläger eine zumutbare Wegstrecke zurücklegen.

5

Dem Kläger sei eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht zu benennen. Dabei sei schon fraglich, ob eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege. Die - zu dem vor dem 1.1.2001 geltenden Recht - ergangene Rechtsprechung zur Prüfung und Feststellung von Rentenansprüchen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Falle der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder des Vorliegens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung könne auf das aktuelle Recht nicht übertragen werden. Bereits der Wortlaut "übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" schließe eine konkrete, dh individualisierte Betrachtungsweise aus. Die Gesetzesbegründung sei in sich widersprüchlich, wenn dort auf die Entscheidung des Großen Senats (BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8) verwiesen werde, wonach mit "konkreter Betrachtungsweise" - dann aber anders als das BSG - arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten gemeint seien. Unter dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" verstehe die Gesetzesbegründung "jede nur denkbare Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gebe". Hingegen erfasse die Rechtsprechung des BSG damit nur körperlich leichte und fachlich einfache Arbeiten (Hinweis auf das Senatsurteil vom 23.5.2006 - B 13 RJ 38/05 R - BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 9). Zudem habe der Gesetzgeber eine spezielle zeitliche Komponente eingeführt (sechs Stunden und mehr). Auch dies verbiete eine Fortgeltung der Rechtsprechung zur Summierung. Der Gesetzgeber habe vielmehr den gesamten Komplex der Benennung von Verweisungstätigkeiten einschränken bzw abschaffen wollen.

6

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 43 SGB VI. Zu Unrecht gehe das LSG davon aus, dass es auf die bei ihm vorliegende schwere spezifische Leistungseinschränkung nicht ankomme. Auch die aktuelle Rechtslage erfordere eine individuelle Betrachtung mit der Folge, dass bei Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nur gegeben sei, wenn eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden könne. Daran fehle es hier.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. September 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 4. März 2008 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie meint, § 43 SGB VI in der seit 2001 geltenden Fassung enthalte nicht nur neue Begrifflichkeiten, sondern auch neue Beurteilungsmaßstäbe. Bei den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts handele es sich um objektive Maßstäbe. Solange ein Versicherter vollschichtig, ohne betriebsunübliche Pausen und ohne infolge einer ekelerregenden Krankheit für andere Betriebsangehörige unzumutbar zu sein, irgendeine Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten und den Weg zum Arbeitsplatz zurücklegen könne, sei er nicht erwerbsgemindert. Selbst wenn die konkrete Betrachtungsweise bei Versicherten mit einer Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung beibehalten werde, ändere dies hier im Ergebnis nichts. Das Fehlen des linken Unterarms müsse nicht zwangsläufig eine schwere spezifische Leistungsbehinderung sein, etwa wenn eine Prothese getragen und der Arm noch zur Unterstützung verwendet werde. Tätigkeiten eines Nebenpförtners könnten durchaus auch an außerhalb eines Betriebs stehende Personen vermittelt werden.

10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 Halbs 1 SGG).

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision hat im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung hat.

12

1. Der Anspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002 (BGBl I 754). Bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Abs 1 Satz 1 bzw Abs 2 Satz 1, jeweils Nr 2 und 3) haben danach Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Abs 1 Satz 1 Nr 1), bzw auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Abs 2 Satz 1 Nr 1). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs 1 Satz 2). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs 2 Satz 2). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs 3).

13

2. Nach den Feststellungen des LSG ist der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts eine Tätigkeit zu verrichten. Nicht entschieden werden kann unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen indes, ob der Kläger in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch erwerbstätig zu sein, und ob ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss. Das LSG hat dies offengelassen, da eine Benennung von Verweisungstätigkeiten nach § 43 SGB VI idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit(RRErwerbG) vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) - § 43 SGB VI nF - generell nicht mehr erforderlich sei.

14

Die Ansicht des LSG hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Grundsätze, die das BSG zur Erwerbsunfähigkeit nach der vor Inkrafttreten des RRErwerbG geltenden Rechtslage herausgearbeitet hat (hierzu a), sind auch für Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung nach dem ab dem 1.1.2001 geltenden Recht weiter anzuwenden (hierzu b). Eine Änderung der insoweit maßgeblichen Rechtslage lässt sich weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung oder sonstigen Erwägungen begründen (hierzu c). Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hängt daher davon ab, ob der Kläger noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts im zeitlichen Rahmen erwerbstätig sein kann (hierzu d), bzw ob bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, so dass ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist (hierzu e). Entsprechende Feststellungen wird das LSG daher nachzuholen haben (hierzu f).

15

a) Nach der zu § 44 SGB VI aF ergangenen Rechtsprechung des BSG war die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit bei Versicherten mit einem, wenn auch mit qualitativen Einschränkungen vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag(BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 26 mwN). Bereits nach den §§ 1246 und 1247 RVO knüpfte der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an ein Herabsinken der Fähigkeit des Versicherten an, auf dem Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen. Die RVO differenzierte zwischen Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit: Während der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO ua davon abhängig war, ob dem Versicherten eine ihm nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch mögliche Berufstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnte, setzte der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs 2 RVO voraus, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben konnte. Diese Struktur wurde in den §§ 43 und 44, jeweils aF, SGB VI inhaltlich unverändert übernommen(vgl Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" im Sozialrecht, 2009, S 81 mwN). Das Leistungsvermögen und dessen Umsetzungsfähigkeit war an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarkts zu messen (BSG stRspr, vgl nur BSGE 80, 24, 31 f = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24 f; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 5 RdNr 18 und Nr 9 RdNr 18 ff; SozR 3-2600 § 43 Nr 13 S 22 ff, Nr 14 S 41 ff, Nr 17 S 58 ff und Nr 21 S 72 ff).

16

Die Ablehnung einer Rente mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit setzte danach regelmäßig die konkrete Benennung zumindest einer Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) voraus, die die den Rentenfall begründende Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschloss, weil der Versicherte diese Tätigkeit noch ausüben konnte (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24). Zu benennen war eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 72 S 229 und Nr 74 S 234; SozR 3-2200 § 1246 Nr 50 S 229). Die Angabe einzelner Arbeitsvorgänge oder Tätigkeitsmerkmale war hingegen nicht ausreichend (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 34 S 130 f mwN; Senatsurteil vom 27.3.2007 - B 13 R 63/06 R - Juris RdNr 30). Andererseits war aber auch nicht die Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes erforderlich (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 104 S 324). Die zu benennende Tätigkeit musste auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich in ausreichendem Umfang vorkommen (BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28), dh es mussten grundsätzlich mehr als 300 Stellen (besetzt oder offen) vorhanden sein (BSGE 78, 207, 222 f = SozR 3-2600 § 43 Nr 13 S 34 f; BSG Urteil vom 29.7.2004 - B 4 RA 5/04 R - Juris RdNr 24, 33; vom 26.4.2007 - B 4 R 5/06 R - Juris RdNr 18).

17

Abweichend von diesem Grundsatz war die Benennung einer Verweisungstätigkeit dann nicht erforderlich, wenn der Versicherte - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - noch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durfte (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24 mwN). Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durften bei der Prüfung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich alle Versicherten (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr 6 zu § 1247 RVO S Aa4; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 7 S 12 f; SozR 5850 § 2 Nr 12 S 25; SozR 3-2200 § 1247 Nr 8 S 18), bei der Prüfung der Rente wegen Berufsunfähigkeit hingegen nur ungelernte Arbeiter bzw sog Angelernte unteren Ranges (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 72 f mwN). In diesen Fällen war regelmäßig davon auszugehen, dass das Restleistungsvermögen dem Versicherten noch körperliche Verrichtungen erlaubte, wie sie in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw). Dem lag die Überlegung zugrunde, dass sich die nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ("Hilfsarbeiten") einerseits einer knappen Benennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeiten beschreiben würde, entzogen, das Arbeitsfeld andererseits aber so heterogen war, dass mit einem Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls noch von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden konnte (BSGE 80, 24, 31 ff = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24 ff).

18

Trotz der praktischen Schwierigkeiten war - im Sinne einer Rückausnahme - die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag: In diesen Fällen einer überdurchschnittlich starken Leistungsminderung bestanden - entgegen der oben skizzierten grundsätzlichen Annahme - ernsthafte Zweifel, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die dem Versicherten an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen bereithielt oder dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war (BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 27; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 104 S 324 und Nr 136 S 434). Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung (BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 27).

19

b) Diese Maßstäbe haben - wie bereits der 5. Senat entschieden hat (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 5 RdNr 18)- auch für die seit dem 1.1.2001 geltende Rechtslage weiterhin Gültigkeit (vgl insoweit auch bereits die Senatsbeschlüsse vom 10.7.2002 - B 13 RJ 101/02 B - Juris RdNr 7 und vom 27.2.2003 - B 13 RJ 215/02 B - Juris RdNr 12). Durch das RRErwerbG wurden die oben skizzierten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht abgeschafft, sondern vielmehr für den Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nF übernommen: Erwerbsfähigkeit iS des § 43 Abs 3 SGB VI nF setzt nicht nur voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts eine Tätigkeit zu verrichten", sondern darüber hinaus, dass er damit in der Lage ist, "erwerbstätig" zu sein, dh unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal der Fähigkeit zur Ausübung einer "Erwerbstätigkeit" in § 43 Abs 3 SGB VI nF ist § 44 Abs 2 SGB VI aF entnommen. Das Tatbestandsmerkmal der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" knüpft an die - oben wiedergegebene - Rechtsprechung des BSG zu den §§ 1246 und 1247 RVO bzw den §§ 43 und 44 SGB VI aF und die dort verwendete Begrifflichkeit an.

20

c) Die vom LSG gegen eine Weitergeltung dieser Grundsätze nach § 43 SGB VI nF angeführten Argumente überzeugen nicht.

21

aa) Insbesondere steht der Wortlaut des Gesetzes einem Vergleich zwischen der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten und den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich vorkommenden Erwerbsmöglichkeiten bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht entgegen, sondern gebietet diesen. Denn die - von § 43 SGB VI nF nach dessen Wortlaut geforderte - Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts besteht nur, wenn die dem Versicherten noch möglichen Tätigkeiten überhaupt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werden können. Auch die Gesetzesbegründung bringt dies klar zum Ausdruck, indem sie auf die Entscheidung des Großen Senats vom 19.12.1996 ("BSGE 80, 24, 34") Bezug nimmt und ausführt, maßgeblich für die Feststellung des Leistungsvermögens sei die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, dh in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gebe, wobei allerdings nur Tätigkeiten in Betracht kämen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich seien. Damit werde sichergestellt, dass für die Feststellung des Leistungsvermögens solche Tätigkeiten nicht in Betracht zu ziehen seien, für die es für den zu beurteilenden Versicherten einen Arbeitsmarkt schlechthin nicht gebe. Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente werde nicht allein vom Gesundheitszustand des Versicherten abhängig gemacht (sog abstrakte Betrachtungsweise), sondern auch davon, ob er noch in der Lage sei, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-) Arbeitsmarkts die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens einzusetzen (BT-Drucks 14/4230 S 25). In Bezug genommen werden durch diese Formulierung - entgegen der Ansicht des LSG - die Möglichkeiten der Erzielung eines Erwerbseinkommens auf dem Teilzeit- und dem Vollzeitarbeitsmarkt. Durch den Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats vom 19.12.1996 (BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8) und die Übernahme der dort verwendeten Begrifflichkeit macht die Gesetzesbegründung darüber hinaus deutlich, dass keine Abkehr von der zitierten Rechtsprechung des BSG beabsichtigt war, sondern dass vielmehr an diese angeknüpft werden sollte.

22

bb) Wenn die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/4230 S 23, 25) den der abstrakten Betrachtungsweise entgegengesetzten Begriff "konkrete Betrachtungsweise" in anderem Zusammenhang gebraucht, nämlich in Bezug auf sog "Arbeitsmarktrenten" bei teilweiser Erwerbsminderung, ändert dies hieran nichts. Jedenfalls kann daraus, dass der Gesetzgeber die sog "Arbeitsmarktrenten" beibehalten wollte, nicht geschlossen werden, dass er die konkrete Betrachtungsweise in Bezug auf die Fähigkeit eines Versicherten, mit seinem individuellen Leistungsvermögen eine Tätigkeit auszuüben, mit der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, abschaffen wollte. Hierfür ergeben sich aus der Gesetzesbegründung ebenso wenige Anhaltspunkte wie für die Annahme des LSG, der Gesetzgeber habe "den gesamten Komplex der Benennung von Verweisungstätigkeiten einschränken bzw abschaffen" wollen.

23

Die Gesetzesbegründung benennt als Ausgangspunkt für die Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vielmehr zum einen, dass die Rentenversicherung bei einem beträchtlichen Teil der Versicherten nicht nur das Invaliditätsrisiko, sondern auch das Arbeitsmarktrisiko trage, und zum anderen, dass die Rente wegen Berufsunfähigkeit - wegen der dort typischen Bevorzugung von Versicherten mit besonderer Qualifikation in herausgehobenen Positionen - zunehmend in die Kritik geraten sei (BT-Drucks 14/4230 S 1). Ziel des Gesetzgebers war es damit, das durch die Arbeitslosenversicherung abzusichernde Arbeitsmarktrisiko von dem durch die Rentenversicherung abzusichernden Invaliditätsrisiko sachgerecht abzugrenzen (insbesondere auch durch Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit an die Rentenversicherung, vgl BT-Drucks 14/4230 S 1); weiteres Ziel war die Abschaffung der Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Verzicht auf die Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarkts, dh der fehlenden Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens auf dem konkret offenstehenden Arbeitsmarkt, gehörte - entgegen der Ansicht des LSG - nicht zu den in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Zielen. Im Gegenteil legt die Gesetzesbegründung dar, dass eine Erwerbsminderungsrente, bei der (ohne Berücksichtigung der dem Versicherten verbliebenen Möglichkeit, auf dem [Teilzeit-]Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen) allein auf den Gesundheitszustand des Versicherten abgestellt werden sollte, nicht beabsichtigt war (so ausdrücklich BT-Drucks 14/4230 S 25).

24

cc) Eine Ungleichbehandlung von Versicherten mit unterschiedlicher fachlicher Qualifikation ist darin nicht zu sehen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass ein Versicherter nur auf diejenigen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden kann, die er mit seiner individuellen fachlichen Qualifikation auch ausüben kann, da ihm nur mit diesen Tätigkeiten die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich ist.

25

dd) Maßgeblich ist damit für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (auch) nach § 43 SGB VI nF, ob der jeweilige Versicherte mit seinem individuellen gesundheitlichen und beruflichen Leistungsvermögen Tätigkeiten ausüben kann, mit denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen ist(so auch Mey, SGb 2007, 217 ff; Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" im Sozialrecht, 2009, S 84 ff; KomGRV, § 43 SGB VI Anm 1.3, 4, 7, Stand April 2008; Gürtner in Kasseler Komm, § 43 SGB VI RdNr 47, Stand April 2010; Kamprad in Hauck/Noftz, K § 43 SGB VI RdNr 31 ff, 41, Stand Juni 2011; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, 3. Aufl, § 43 SGB VI RdNr 81 ff, Stand September 2009; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 43 SGB VI Anm 2, Stand März 2008; Lange in Jahn, SGB für die Praxis, § 43 SGB VI RdNr 26 ff, Stand Februar 2008; Steiner, SGb 2011, 310 ff; 365 ff; Dünn, MedSach 2011, 131 f; aA Apidopoulos, SGb 2006, 720 ff).

26

d) Im vorliegenden Fall kommt es mithin darauf an, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich für mindestens sechs Stunden zu verrichten, er also in diesem zeitlichen Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs 1 Satz 2, Abs 3 Halbs 1 SGB VI). Dies setzt voraus, dass es solche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt gibt; nicht entscheidend ist hingegen, ob der Kläger eine konkrete Arbeitsstelle tatsächlich auch findet.

27

aa) Der "allgemeine Arbeitsmarkt" in diesem Sinne umfasst jede nur denkbare Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt (vgl BT-Drucks 14/4230, S 25). Das Merkmal "allgemein" grenzt den Arbeitsmarkt lediglich von Sonderbereichen ab, wie beispielsweise Werkstätten für Behinderte und andere geschützte Einrichtungen (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, aaO RdNr 85; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 43 RdNr 35 f, Stand Juni 2011). Eine Beschränkung auf körperlich leichte und fachlich einfache Arbeiten erfolgt durch die Bezeichnung "allgemeiner Arbeitsmarkt" entgegen der Meinung des LSG hingegen nicht.

28

Eine solche Beschränkung galt auch bei der früheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht. Vielmehr waren bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar (BSGE 80, 24, 27 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 20; BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr 6 zu § 1247 RVO S Aa4; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 7 S 12; SozR 5850 § 2 Nr 12 S 25; SozR 3-2200 § 1247 Nr 8 S 18). Wenn Versicherte, die zu körperlich leichten oder mittelschweren Arbeiten noch vollschichtig in der Lage waren, "auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder -feld (das meint ungelernte Tätigkeiten)" verwiesen werden durften (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24), so deshalb, weil dies die Tätigkeiten waren, auf die jedenfalls alle Versicherten - unabhängig von ihrem Bildungsstand - verwiesen werden konnten. Ein grundsätzlicher Ausschluss der Verweisung eines qualifizierten Versicherten auf eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit erfolgte hierdurch jedoch nicht. Deswegen geht auch der Hinweis des LSG auf das Senatsurteil vom 23.5.2006 (SozR 4-2600 § 43 Nr 9) fehl: Wenn dort Feststellungen zu "körperlich leichten und fachlich einfachen Arbeiten, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden" (aaO RdNr 24) gefordert wurden, bedeutet dies nicht, dass sich der allgemeine Arbeitsmarkt in solchen Tätigkeiten erschöpfen würde; vielmehr ging es in dieser Entscheidung um die Erwerbsfähigkeit einer ungelernten Versicherten, bei der lediglich eine Verweisung auf Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil in Betracht kam.

29

bb) Unter den "üblichen Bedingungen" iS des § 43 SGB VI nF ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, dh unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise tatsächlich erfolgt. Hierzu gehören sowohl rechtliche Bedingungen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften, als auch tatsächliche Umstände, wie zB die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz (vgl zB Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, aaO RdNr 86 ff, Stand September 2009). Üblich sind Bedingungen, wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl (BSG SozR 4100 § 103 Nr 17 S 40, 42; SozR 2200 § 1247 Nr 43 S 86 f). Eine Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn einer der in der Rechtsprechung des BSG anerkannten sog Katalogfälle einschlägig ist (vgl im Einzelnen BSGE 80, 24, 34 f = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28 f).

30

cc) Hieran ändert auch nichts, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nach § 43 Abs 3 Halbs 2 SGB VI nF nicht zu berücksichtigen ist. Denn hiermit ist lediglich gemeint, dass konjunkturelle Schwankungen des Arbeitsmarkts unberücksichtigt zu bleiben haben. Wird eine bestimmte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber aus strukturellen Gründen nicht (mehr) nachgefragt, kann man mit ihr auch kein Erwerbseinkommen erzielen, mit ihr also nicht erwerbstätig sein iS des § 43 Abs 3 SGB VI.

31

dd) Für den Regelfall kann damit davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der nach seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - täglich mindestens sechs Stunden verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen noch erwerbstätig sein kann. Denn dem Versicherten ist es mit diesem Leistungsvermögen in der Regel noch möglich, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in meist ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden (zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw - vgl BSGE 80, 24, 31 f = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24 f).

32

Der Senat hält diese beispielhaft genannten Verrichtungen bzw Tätigkeiten nach wie vor für geeignet, um zu überprüfen, ob tatsächlich von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Er übersieht hierbei nicht, dass sich die Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit Anfang der 1980iger Jahre (vgl hierzu BSGE 80, 24, 32 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 25 unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1246 Nr 81 und Nr 90) verändert haben. Neue Arbeitsfelder, insbesondere im Dienstleistungsbereich und im Bereich der Informationstechnik mögen hinzugekommen sein; gleichwohl ist anhand der og Verrichtungen bzw Tätigkeiten eine Überprüfung, ob mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen ausreichende Erwerbsmöglichkeiten für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich vorhanden sind, jedenfalls auch für dort zu verrichtende ungelernte Tätigkeiten weiterhin möglich.

33

e) Es besteht jedoch dann die Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 26). Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die einer Konkretisierung schwer zugänglich sind (Senatsurteile vom 19.8.1997 - BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 S 69; vom 20.8.1997 - SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 60 f). Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert, dass immer dann, wenn "ernsthafte Zweifel" bestehen, ob der Versicherte "in einem Betrieb einsetzbar" ist (oder ein Katalogfall vorliegen könnte), die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht (so BSGE 80, 24, 39, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 33, 27: "ernste Zweifel"; vgl schon BSG 4. Senat vom 30.11.1982 - SozR 2200 § 1246 Nr 104 LS; Senatsurteile vom 19.8.1997 - 13 RJ 55/96 - SozSich 1998, 112 - Juris RdNr 24; vom 20.8.1997 - BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 59; vom 30.10.1997 - 13 RJ 49/97 - Juris RdNr 20, vom 11.5.1999 - SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 73; vom 23.8.2001 - B 13 RJ 13/01 R - Juris RdNr 21; BSG 5. Senat vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr 12 S 43 und vom 10.12.2003 - BSG SozR 4-2600 § 44 Nr 1 RdNr 11).

34

aa) Insofern richtet sich der hierbei anzustellende Prüfungs- und Begründungsaufwand nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger bzw das Tatsachengericht die Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen. Erforderlich ist eine Untersuchung, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (Senatsurteile vom 23.5.2006 - SozR 4-2600 § 43 Nr 9 RdNr 23; vom 19.8.1997 - BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 S 70; vom 20.8.1997 - BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 61; vom 30.10.1997 - 13 RJ 49/97 - Juris RdNr 24 ff). Diesen aufgezeigten abstrakten Maßstäben ist allerdings Kritik entgegengesetzt worden im Hinblick auf die Praktikabilität dieser Rechtsprechung (Köbl in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 43 RdNr 168, Stand Oktober 2006)und den damit verbundenen Begründungsaufwand für die Rentenversicherungsträger und die Instanzgerichte (Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 107).

35

bb) Aus diesem Grund weist der Senat erneut darauf hin, dass sich aus Zweckmäßigkeits- und aus Effektivitätsgründen die rentenrechtliche Prüfung in zwei Schritten anbietet:

36

(1) Bei Versicherten, die trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können, ist die Einsatzfähigkeit des Versicherten in einem Betrieb nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen (noch kommt die Möglichkeit einer praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts in Betracht). Auf der ersten Prüfstufe ist daher festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw <vgl BSGE 80, 24, 32 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 25>)erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden. In diesem Fall genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24; Senatsurteile vom 19.8.1997 - 13 RJ 29/95 - SozSich 1998, 111 - Juris RdNr 30; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 62 f; vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 R - Juris RdNr 24; vom 14.7.1999 - B 13 RJ 65/97 R - Juris RdNr 32; BSG 5. Senat vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr 12 S 43; vom 11.5.1999 - SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 73 f; vom 10.12.2003 - SozR 4-2600 § 44 Nr 1 RdNr 23; sog "kleines Benennungsgebot": vgl Köbl, aaO RdNr 168; Gürtner in Kasseler Komm, § 43 SGB VI RdNr 47, Stand April 2010; Spiolek, SGb 1999, 509, 510; kritisch Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 43 RdNr 42, Stand Juni 2011; aA wohl Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 108). Damit können "ernste Zweifel" an der oben beschriebenen Einsatzfähigkeit des Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeräumt werden.

37

(2) Erst dann, wenn sich solche Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht beschreiben lassen, in denen es Arbeitsplätze gibt, die der Versicherte unter Berücksichtigung seines Restleistungsvermögens noch ausfüllen kann und insofern "ernste Zweifel" an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen aufkommen, stellt sich die Prüfpflicht, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl Senatsurteile vom 20.8.1997 - SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 62 f; vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 R - Juris RdNr 24; vom 11.5.1999 - SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 73 f; BSG 5. Senat vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr 12 S 44). Verbleibt es bei den ernsten Zweifeln an der Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der individuellen Leistungseinschränkungen, ist mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zum Ausschluss der Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung erforderlich (vgl BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 33).

38

f) Ob dem Kläger ein Verweisungsberuf benannt werden muss, kann anhand der Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Sollte sich das LSG nicht davon überzeugen können, dass der Kläger mit seinem Restleistungsvermögen noch bestimmte "Arbeitsfelder" ausfüllen bzw og "Tätigkeiten der Art nach" noch verrichten kann - um Zweifel an der betrieblichen Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuräumen -, wird das LSG das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung zu prüfen haben. Bejaht es die eine oder andere Alternative, wird es Feststellungen nachzuholen haben, ob dem Kläger ein konkreter Verweisungsberuf benannt werden kann, den er mit seinen individuellen gesundheitlichen Leistungseinschränkungen und seiner fachlichen Qualifikation noch ausüben kann. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, ob der Kläger den Bedingungen und Anforderungen, unter denen die entsprechende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird, noch gewachsen ist.

39

Das LSG wird abschließend über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 193 SGG zu befinden haben(BSG SozR 5870 § 2 Nr 62 S 201 f).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewähren muss.

2

Die 1954 geborene Klägerin hat keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie ist auch in ihrer türkischen Muttersprache (primäre) Analphabetin, weil sie keine Zahlen kennt, nur minimale Buchstabenkenntnisse besitzt und deshalb selbst mit fremder Hilfe weder lesen noch schreiben kann. In Deutschland arbeitete sie ab November 1987 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im September 2004 durchgehend als Reinigungskraft bei der Stadt B.

3

Sie leidet an einer Wirbelsäulenerkrankung ohne neurologische Ausfallerscheinungen, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Erkrankung. Trotz dieser Krankheiten kann sie noch körperlich leichte Tätigkeiten sechs (und mehr) Stunden an fünf Tagen in der Woche regelmäßig verrichten. Auszuschließen sind Arbeiten mit Knien, Hocken, häufigem Bücken, über Kopf, mit Besteigen von Leitern und Gerüsten, unter Umwelteinflüssen (wie Kälte, Hitze, Temperaturschwankungen, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch, Lärm, Schmutzeinwirkung), in Wechsel- und Nachtschicht, unter zeitlichem Druck, wie bei Akkord- oder Fließbandarbeit, sowie mit häufigem Publikumsverkehr. Der Analphabetismus der Klägerin beruht nicht auf einer gesundheitlichen Störung.

4

Ihren Antrag vom 21.6.2005 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte ab, weil sie noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne (Bescheid vom 22.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 6.1.2006). Die Klage blieb erfolglos (Urteil des SG Detmold vom 10.12.2007).

5

Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem am 21.6.2005 eingetretenen Leistungsfall befristet bis zum 31.1.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen (Urteil vom 21.2.2011): Die Klägerin habe die allgemeine Wartezeit zurückgelegt, erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und sei voll erwerbsgemindert. Denn ihr sei der Arbeitsmarkt unter dem Gesichtspunkt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen praktisch verschlossen. Zwar seien die qualitativen Leistungseinschränkungen nach der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließe, nicht ungewöhnlich und ließen für sich allein noch keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin in einem Betrieb einsetzbar sei. Gleichwohl seien keine beruflichen Tätigkeiten ersichtlich, die sie auf der Grundlage ihres Restleistungsvermögens und ihres muttersprachlichen Analphabetismus noch verrichten könne. Der Analphabetismus sei bei der Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, zu berücksichtigen, wenn das weite Feld der Tätigkeiten, die die Fähigkeit des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erforderten, aufgrund weiterer Leistungseinschränkungen und der Beschränkung des Restleistungsvermögens auf nur leichte Arbeiten nicht mehr zweifelsfrei offenstehe. Eine realistische Verwertung des Restleistungsvermögens im Erwerbsleben setze voraus, dass eine Verweisungstätigkeit den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspreche, wodurch sichergestellt werde, dass keine vom tatsächlichen Leistungsvermögen losgelöste, also fiktive Verweisung erfolge. Eine konkrete Verweisungstätigkeit, die die Klägerin mit den verbliebenen Fähigkeiten noch verrichten könne, sei indes nicht ersichtlich. Die Tätigkeiten als Museumswärterin/Aufseherin, Küchenhilfe, Büglerin, Mitarbeiterin in einer Mangel, Warensortiererin in der Kunststoff- und Metallindustrie oder in der Papier- und Elektroindustrie, die die Beklagte benannt habe, könne die Klägerin teils aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, teils aufgrund des Analphabetismus nicht mehr ausüben.

6

Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt die Beklagte eine Verletzung von § 43 SGB VI: Nach der Rechtsprechung des BSG sei in der Regel davon auszugehen, dass Versicherte, die noch körperlich leichte Tätigkeiten- wenngleich mit qualitativen Einschränkungen - täglich mindestens sechs Stunden verrichten könnten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen erwerbstätig sein könnten. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei in dieser Situation nur zu benennen, wenn ausnahmsweise eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege. Das LSG führe jedoch selbst nachvollziehbar aus, dass sämtliche Leistungseinschränkungen der Klägerin nicht ungewöhnlich seien und für sich allein keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen ließen, dass sie in einem Betrieb einsetzbar sei. Bei der Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, müsse ihr Analphabetismus außer Acht bleiben. Denn er beruhe nicht auf einer gesundheitlichen Störung oder auf intellektuellen Defiziten, sondern darauf, dass sie keine Schule besucht und deshalb weder Lesen noch Schreiben erlernt habe. Ein solcher Analphabetismus sei als Bildungsdefizit und nicht als Erwerbsminderung auslösende Krankheit oder Behinderung zu werten. Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht auf das Senatsurteil vom 10.12.2003 (B 5 RJ 64/02 R - SozR 4-2600 § 44 Nr 1) stütze, stehe diese Entscheidung nicht mit dem Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8) in Einklang. Danach sei es ausgeschlossen, "einen arbeitslosen Versicherten, der noch vollschichtig arbeiten" könne, "deshalb als erwerbsunfähig anzusehen, weil neben den gesundheitlichen Einschränkungen Risikofaktoren wie Langzeitarbeitslosigkeit und vorgerücktes Alter oder mangelhafte Ausbildung die Vermittlungschancen zusätzlich" erschwerten. Analphabetismus sei jedoch nichts anderes als "mangelnde Ausbildung". Für die Überwindung des Analphabetismus seien nicht die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern die Bundesagentur für Arbeit, die Grundsicherungsträger sowie die Kommunen und Länder zuständig; das daraus resultierende Arbeitsmarktrisiko dürfe nicht auf die Rentenversicherungsträger verlagert werden. Soweit die Rechtsprechung schließlich zwischen Analphabetismus und mangelnden Deutschkenntnissen unterscheide, sei diese Differenzierung inkonsequent. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl Senatsurteil vom 15.5.1991 - 5 RJ 92/89 - BSGE 68, 288 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 11) müssten unzureichende Deutschkenntnisse bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit außer Acht bleiben, weil dem Rentenversicherungsträger sonst ein von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfasstes Risiko aufgebürdet werde. Nichts anderes müsse für Analphabetismus gelten. Dass der Klägerin der Zugang zum Arbeitsmarkt wegen ihres Analphabetismus erschwert sei, könne ebenso wenig wie der Umstand berücksichtigt werden, dass sie aufgrund mangelhafter deutscher Sprachkenntnisse nicht ausreichend kommunizieren könne.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2011 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Dezember 2007 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie trägt vor: Aufgrund einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erfülle sie die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei ihr Analphabetismus zu berücksichtigen sei. Als primäre Analphabetin sei sie auf dem Arbeitsmarkt, unter Hinzutreten weiterer ungewöhnlicher Erschwernisse, schlichtweg nicht (mehr) vermittelbar und könne auch auf Alternativtätigkeiten nicht (mehr) verwiesen werden. Selbst wenn man den primären Analphabetismus außer Acht ließe, seien zumutbare Verweisungstätigkeiten weder ersichtlich noch von der Beklagten benannt worden. Vor dem Hintergrund bestehender Fürsorgepflicht hätte die Beklagte durch Rehabilitations- bzw Förderungsmaßnahmen dem Analphabetismus entgegenwirken und hierdurch eine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt wiederherstellen müssen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht (§ 162 SGG). Der Klägerin steht kein Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung zu.

11

1. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 43 Abs 2 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002 (BGBl I 754) in Betracht (§ 300 Abs 1 SGB VI). Danach haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Abs 2 S 1 Nr 2 und 3) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Abs 2 S 1 Nr 1). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs 2 S 2). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs 3). Nach § 102 Abs 2 S 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zu denen auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung zählt(§ 33 Abs 3 Nr 2 SGB VI), auf Zeit geleistet. Die Befristung (§ 32 Abs 2 Nr 1 SGB X) erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (§ 102 Abs 2 S 2 iVm § 101 Abs 1 SGB VI) und kann wiederholt werden (§ 102 Abs 2 S 3 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754).

12

2. Nach den Feststellungen des LSG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefochten und deshalb für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), kann die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden (arbeits)täglich, dh an fünf Tagen in der Woche, verrichten. Dieses zeitliche (quantitative) Leistungsvermögen schließt die Annahme einer "vollen Erwerbsminderung" gemäß § 43 Abs 3 Halbs 1 SGB VI aber noch nicht aus. Vielmehr kommt es nach dieser Vorschrift iVm § 43 Abs 2 S 2 SGB VI entscheidend darauf an, ob die Klägerin "wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande" ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts … erwerbstätig zu sein". Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

13

Die Rentenversicherungsträger und im Streitfall die Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben von Amts wegen (§ 20 Abs 1 S 1 SGB X, § 103 SGG) mit Hilfe (medizinischer) Sachverständiger (§ 21 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X, § 106 Abs 3 Nr 5 SGG) zu ermitteln und festzustellen,

        

a)    

Art, Ausprägung und voraussichtliche Dauer der Krankheit(en) oder Behinderung(en), an denen der Versicherte leidet,

        

b)    

Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der quantitativen und qualitativen Leistungseinschränkungen (Minderbelastbarkeiten, Funktionsstörungen und -einbußen) sowie den

        

c)    

Ursachenzusammenhang ("wegen") zwischen a) und b).

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a) Das LSG hat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass die Klägerin "an einer Wirbelsäulenerkrankung ohne neurologische Ausfallerscheinungen, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an einer depressiven Erkrankung leidet". Dabei handelt es sich - auch soweit psychische Leiden vorliegen (s dazu BSGE 21, 189 = SozR Nr 39 zu § 1246 RVO; SozR Nr 15 zu § 1254 aF RVO) - um Krankheiten iS von § 43 Abs 2 S 2 SGB VI, dh um regelwidrige Körper- bzw Geisteszustände(BSGE 14, 207 = SozR Nr 5 zu § 45 RKG), die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit herabzusetzen (BSGE 13, 255 = SozR Nr 11 zu § 1246 RVO). Den Analphabetismus oder dessen Ursachen hat das Berufungsgericht dagegen nicht als Krankheit bezeichnet, sondern ausdrücklich ausgeführt, dass die komplette Lese- und Schreibinkompetenz "nicht auf einer gesundheitlichen Störung" beruht. Sie ist auch keine "Behinderung", weil dazu rentenversicherungsrechtlich nur (weiter die Begriffsbestimmung in § 2 Abs 1 SGB IX) krankheitsbedingte Störungen zählen (Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 98; Kunze, DRV 2001, 192), deren Entwicklung - anders als bei einer Krankheit (vgl dazu BSGE 28, 114 = SozR Nr 28 zu § 182 RVO) - irreversibel abgeschlossen ist. Der "nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus" kann aber durch Erlernen der Schriftsprache überwunden werden.

15

b) Das LSG hat weiter bindend festgestellt, dass die Klägerin noch körperlich leichte Tätigkeiten sechs (und mehr) Stunden an fünf Tagen in der Woche regelmäßig verrichten kann. Auszuschließen sind Arbeiten mit Knien, Hocken, häufigem Bücken, über Kopf, mit Besteigen von Leitern und Gerüsten, unter Umwelteinflüssen (wie Kälte, Hitze, Temperaturschwankungen, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch, Lärm, Schmutzeinwirkung), in Wechsel- und Nachtschicht, unter zeitlichem Druck, wie bei Akkord- oder Fließbandarbeit, sowie mit häufigem Publikumsverkehr.

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c) Zwischen diesen Leistungseinschränkungen (Erwerbsminderung) und den Krankheit(en) bzw Behinderung(en) muss ein Ursachenzusammenhang bestehen ("wegen"). Die Leistungsminderung muss wesentlich (Theorie der wesentlichen Bedingung, vgl BSGE 96, 291, 293 = SozR 4-2700 § 9 Nr 7 RdNr 15)auf einer Krankheit oder Behinderung (den versicherten Risiken) beruhen und nicht auf sonstigen Umständen wie Lebensalter, fehlenden Sprachkenntnissen (Senatsurteil vom 15.5.1991 - 5 RJ 92/89 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 11 S 38 f; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 9 S 34 f; SozR 2200 § 1246 Nr 61) oder Arbeitsentwöhnung (BSGE 7, 66). Aus den Darlegungen des LSG zum Ursachenzusammenhang geht hinreichend deutlich hervor, dass die beschriebenen Leistungseinschränkungen und Minderbelastbarkeiten aus den zuvor festgestellten Gesundheitsstörungen "resultieren". Außerdem hält das Berufungsgericht ausdrücklich fest, dass der Analphabetismus der Klägerin "nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruht", also gerade kein Ursachenzusammenhang zwischen ihm und einer der festgestellten Erkrankungen vorliegt.

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3. Steht das krankheits- bzw behinderungsbedingte (Rest-)Leistungsvermögen fest, ist im nächsten Prüfungsschritt die Rechtsfrage zu klären, ob der Versicherte damit außerstande ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" tätig zu sein. Diese Frage ist hier zu verneinen. Die zitierte Formulierung verwendete der Gesetzgeber ursprünglich im Arbeitsförderungsrecht (§ 103 AFG, § 119 SGB III, seit dem 1.4.2012: § 138 Abs 5 SGB III) und übertrug sie später auf das Recht der Renten wegen Erwerbsminderung. Mit dieser Übernahme griff er gleichzeitig die Rechtsprechung des BSG auf, wonach dem Betroffenen der Zugang zum Arbeitsmarkt trotz vollschichtigem Leistungsvermögen praktisch verschlossen war, wenn er krankheitsbedingt keine "Erwerbstätigkeit unter den in Betrieben üblichen Bedingungen" mehr ausüben konnte (sog 1. Katalog- und Seltenheitsfall, vgl dazu nur Senatsurteil vom 27.5.1977 - 5 RJ 28/76 - SozR 2200 § 1246 Nr 19 und die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28). Die hierzu und zum Arbeitsförderungsrecht entwickelte Rechtsprechung ist auf die gesetzliche Neuformulierung übertragbar.

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a) "Bedingungen" sind dabei alle Faktoren, die wesentliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind (BSGE 11, 16, 20). Hierzu gehört vor allem der rechtliche Normrahmen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche Bestimmungen und tarifvertragliche Vereinbarungen (BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - RdNr 29, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 43 Nr 16 vorgesehen; zum Arbeitsförderungsrecht: BSGE 11, 16, 20; 44, 164, 172 = SozR 4100 § 134 Nr 3; BSGE 46, 257, 259 = SozR 4100 § 103 Nr 17; BSG SozR 4100 § 103 Nr 23 S 55; BSG Urteil vom 21.4.1993 - 11 RAr 79/92 - Die Beiträge 1994, 431). Die Bedingungen sind "üblich", wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl (BSG Urteil vom 19.10.2011, aaO, RdNr 29; BSGE 46, 257, 262, 264 = SozR 4100 § 103 Nr 17 S 40, 42; SozR 2200 § 1247 Nr 43 S 86 f; BSG Urteil vom 21.4.1993, aaO, Die Beiträge 1994, 431). Der Arbeitsmarktbegriff erfasst alle denkbaren Tätigkeiten (vgl BT-Drucks 14/4230, S 25), für die es faktisch "Angebot" und "Nachfrage" gibt. Das Adjektiv "allgemein" grenzt den ersten vom zweiten - öffentlich geförderten - Arbeitsmarkt, zu dem regelmäßig nur Leistungsempfänger nach dem SGB II und III Zugang haben, sowie von Sonderbereichen ab, wie beispielsweise Werkstätten für behinderte Menschen und andere geschützte Einrichtungen (BSG Urteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 27). Die Klägerin kann nach den Feststellungen des LSG an fünf Tagen in der Woche mindestens sechs Stunden arbeiten. Sieht man davon ab, dass ihr Nacht- und Wechselschichten krankheitsbedingt nicht mehr zugemutet werden dürfen, benötigt sie im Hinblick auf Dauer und Verteilung der Arbeitszeit keine Sonderbehandlung, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unüblich wäre. Sie hat auch keinen erhöhten, betriebsunüblichen Pausen- oder Urlaubsbedarf und ist in einem Betrieb, also außerhalb geschützter Einrichtungen, einsetzbar. Wer aber in einem Betrieb unter den dort üblicherweise herrschenden Bedingungen arbeiten kann, ist auch imstande, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" tätig zu sein.

19

b) Soweit unter den Begriff der üblichen Bedingungen "auch tatsächliche Umstände" gefasst werden (BSG Urteil vom 19.10.2011, aaO, RdNr 29), "wie zB die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz", handelt es sich ausschließlich um kognitive Grundfähigkeiten, die krankheitsbedingt herabgesetzt sein können. Der "nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus" gehört nicht dazu. Wie der berufliche Werdegang der Klägerin exemplarisch und stellvertretend für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen zeigt, zählen Lese- und Schreibkompetenzen keinesfalls zu den üblichen Grundbedingungen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Andernfalls könnten primäre Analphabeten nie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden, wären schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (voll) erwerbsgemindert und könnten Rente wegen voller Erwerbsminderung erst erhalten, nachdem sie die Wartezeit von 20 Jahren zurückgelegt haben (§ 43 Abs 6 iVm § 50 Abs 2 SGB VI).

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4. Folglich kommt es entscheidend darauf an, ob die Klägerin trotz ihrer qualitativen Leistungseinschränkungen noch imstande ist, "erwerbstätig zu sein", dh durch (irgend)eine Tätigkeit Erwerb(seinkommen) zu erzielen. Diese Frage ist zu bejahen.

21

a) Um nachprüfbar zu machen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das BSG bereits zum Parallelproblem im Recht der Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (§§ 1246, 1247 RVO bzw §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Altfassung - aF) die Pflicht der Rentenversicherungsträger entwickelt, dem Versicherten zumindest eine zumutbare Tätigkeit (sog Verweisungstätigkeit) konkret zu benennen, die er mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch ausüben kann (sog Benennungsgebot), wenn eine Rente wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgelehnt werden sollte (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24; SozR 3-2200 § 1246 Nr 50 S 229; SozR 2200 § 1246 Nr 72, 74, 98 und 104). Zu benennen war eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 72 S 229 und Nr 74 S 234; SozR 3-2200 § 1246 Nr 50 S 229). Die Angabe einzelner Arbeitsvorgänge oder Tätigkeitsmerkmale genügte nicht (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 34 S 130 f mwN; BSG Urteil vom 27.3.2007 - B 13 R 63/06 R - Juris RdNr 30). Andererseits musste kein konkreter Arbeitsplatz bezeichnet werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 104 S 324). Die zu benennende Tätigkeit musste auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich in ausreichendem Umfang vorkommen (BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28), dh es mussten grundsätzlich mehr als 300 Stellen (besetzt oder offen) vorhanden sein (BSGE 78, 207, 222 f = SozR 3-2600 § 43 Nr 13 S 34 f; BSG Urteile vom 29.7.2004 - B 4 RA 5/04 R - Juris RdNr 24, 33 und vom 26.4.2007 - B 4 R 5/06 R - Juris RdNr 18).

22

b) Abweichend von diesem Grundsatz war die Benennung einer Verweisungstätigkeit entbehrlich, sofern der Versicherte - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - noch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durfte (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24 mwN). Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durften bei der Prüfung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich alle Versicherten (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr 6 zu § 1247 RVO; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 7 S 12 f; SozR 5850 § 2 Nr 12 S 25; SozR 3-2200 § 1247 Nr 8 S 18), bei der Prüfung der Rente wegen Berufsunfähigkeit hingegen nur ungelernte Arbeiter bzw sog Angelernte im unteren Bereich (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 72 f mwN). In diesen Fällen war regelmäßig davon auszugehen, dass das Restleistungsvermögen dem Versicherten noch körperliche Verrichtungen erlaubte, wie sie in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw). Dem lag die Überlegung zugrunde, dass sich die nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ("Hilfsarbeiten") einerseits einer knappen Benennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeiten beschreiben würde, entzogen, das Arbeitsfeld andererseits aber so heterogen war, dass mit einem Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls noch von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden konnte (BSGE 80, 24, 31 ff = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24 ff).

23

c) Trotz der praktischen Schwierigkeiten war - im Sinne einer Rückausnahme - die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag: In diesen Fällen einer überdurchschnittlich starken Leistungsminderung bestanden - entgegen der oben skizzierten tatsächlichen Vermutung bzw Annahme - ernsthafte Zweifel, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die dem Versicherten an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen bereithielt oder dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war (BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 27; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 104 S 324 und Nr 136 S 434). Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts durch die sog Katalog- und Seltenheitsfälle ist in diesem Zusammenhang bedeutsam (vgl die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28). Diese Maßstäbe haben auch für die seit dem 1.1.2001 geltende Rechtslage weiterhin Gültigkeit (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 5 RdNr 18 und BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - RdNr 19).

24

5. Für den Regelfall darf damit auch für die Renten wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nF (iS einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung) davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der zumindest körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, noch in der Lage ist, "erwerbstätig zu sein", dh durch (irgend)eine Tätigkeit Erwerb(seinkommen) zu erzielen(s auch § 43 Abs 3 SGB VI nF). Es ist mehrschrittig zu prüfen (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 73 und Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - RdNr 35):

25

a) Im ersten Schritt ist festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten erlaubt (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw ), die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden. Es genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24; Senatsurteile vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr 12 S 43; vom 11.5.1999 - SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 73 f; vom 10.12.2003 - SozR 4-2600 § 44 Nr 1 RdNr 23; BSG vom 19.8.1997 - 13 RJ 29/95 - SozSich 1998, 111 - Juris RdNr 30; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 62 f; vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 R - Juris RdNr 24; vom 14.7.1999 - B 13 RJ 65/97 R - Juris RdNr 32; sog "kleines Benennungsgebot": vgl Köbl in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 43 RdNr 168, Stand Oktober 2006; Gürtner in Kasseler Komm, § 43 SGB VI RdNr 47, Stand April 2010; Spiolek, SGb 1999, 509, 510; kritisch Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 43 RdNr 42, Stand März 2012; aA wohl Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 108). Damit können "ernste Zweifel" an der beschriebenen Einsatzfähigkeit des Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeräumt werden.

26

b) Lassen sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben und kommen deshalb "ernste Zweifel" an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen auf, stellt sich im zweiten Schritt die Rechtsfrage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl Senatsurteil vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr 12 S 44 sowie BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 62 f und Nr 21 S 73 f sowie Beschluss vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 - Juris RdNr 24). Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die schwierig zu konkretisieren (BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 S 69 sowie SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 60 f) und vernünftig zu handhaben sind (BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 33 ). Da es für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, keinen konkreten Beurteilungsmaßstab gibt, können auch für die tatrichterliche Begründung und die dazu nötigen Tatsachenfeststellungen keine allgemeingültigen Anforderungen aufgestellt werden (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 9 RdNr 23). Auch der jeweilige Begründungsaufwand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss das Tatsachengericht seine Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 9 RdNr 23; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 61). Wie sich der Richter die jeweils erforderliche Tatsachenkenntnis verschafft, liegt in seinem Ermittlungsermessen (vgl § 103 SGG). Angesichts des unzulänglichen Gesamtüberblicks über typische Anforderungen ungelernter Verrichtungen ist ihm dabei ein weiter Freiraum für Einschätzungen zuzugestehen. Gleichwohl muss aber aus rechtsstaatlichen Gründen ein Mindestmaß an Berechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung gesichert bleiben (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 60 ff und BSG Urteil vom 19.8.1997 - 13 RJ 25/95 - SozSich 1998, 113 - Juris RdNr 25).

27

c) Erst wenn nach diesen Maßstäben eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" oder "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vorliegt, ist dem Versicherten im dritten Schritt mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen (vgl BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 33). Hierbei sind dann nicht nur das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen einerseits und das berufliche Anforderungsprofil andererseits miteinander zu vergleichen und in Deckung zu bringen, sondern es muss auch individuell geprüft werden, ob der Versicherte die notwendigen fachlichen Qualifikationen und überfachlichen Schlüsselkompetenzen besitzt oder zumindest innerhalb von drei Monaten erlernen kann. Außerdem ist dann zu beachten, dass auf Tätigkeiten nicht verwiesen werden darf, die auf dem Arbeitsmarkt nur in ganz geringer Zahl vorkommen (Katalogfall Nr 3), die an Berufsfremde nicht vergeben werden (Katalogfall Nr 4) oder für Betriebsfremde unzugänglich sind, weil es sich um reine Schonarbeitsplätze (Katalogfall Nr 5) oder Aufstiegspositionen (Katalogfall Nr 6) handelt (vgl die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28). Kann der Versicherte die Verweisungstätigkeit krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr ausüben, oder kann er sich die fehlenden fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen nicht innerhalb von drei Monaten aneignen, so ist er auch dann (voll) erwerbsgemindert, wenn sein zeitliches (quantitatives) Leistungsvermögen uneingeschränkt erhalten ist.

28

6. Zu Recht hat das LSG eine schwere spezifische Leistungsbehinderung verneint. Sie liegt nur vor, wenn bereits eine erhebliche (krankheitsbedingte) Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 60; Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 108; Spiolek, NZS 1997, 415, 416 f). Hierzu können - unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände (vgl BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr 17 S 61 ; BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr 19 S 68 ; BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 S 69 ) - beispielsweise Einäugigkeit (Senatsurteile vom 12.5.1982 - 5b/5 RJ 170/80 - Juris RdNr 8 und vom 14.9.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 50 S 230; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30, 90), Einarmigkeit (Senatsurteil vom 14.9.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 50 S 230; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30) und Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 8 S 19) sowie besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz zählen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 104, 117; weitere Beispiele bei BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 26 und bei Spiolek, NZS 1997, 415, 416 f). Der "nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus" gehört nicht dazu, weil er keine "Behinderung" ist (s Gliederungspunkt 2 a) und damit auch keine "Leistungsbehinderung" sein kann.

29

7. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch keine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vor, die es ausnahmsweise notwendig machen könnte, den Ausschluss eines Rechts auf Rente nicht lediglich abstrakt mit der Einsetzbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu begründen, sondern hierfür die konkrete Benennung einer noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit zu fordern. Insofern kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem muttersprachlichen Analphabetismus der Klägerin für sich um eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung in diesem Sinne handelt (vgl dazu Senatsurteile vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R - SozR 4-2600 § 44 Nr 1 RdNr 17 ff und vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R - Juris RdNr 19 sowie BSG Urteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 13/98 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 62 S 288). Nach der unverändert einschlägigen Verweisungsrechtsprechung des Großen Senats des BSG (BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8) begründet nämlich bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten allein die "Summierung" - notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden - die Benennungspflicht, nicht aber, wie das Berufungsgericht meint, bereits das Zusammentreffen einer - potenziell - ungewöhnlichen und einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen. Durch die genannte Rechtsprechung des Großen Senats und den ausdrücklichen Ausschluss einer Berücksichtigung der "jeweiligen Arbeitsmarktlage" in § 43 Abs 3 Halbs 2 SGB VI ist auch bereits entschieden, dass weitere Fälle einer Benennungspflicht nicht in Betracht kommen. Im Hinblick auf die qualitativen Einschränkungen, die bei der Klägerin zu beachten sind, hat das LSG jedoch unangefochten festgestellt, dass diese sämtlich nicht ungewöhnlich sind. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die "vernünftige Handhabung" des unbestimmten Rechtsbegriffs der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gewährleistet nach der Rechtsprechung des Großen und des erkennenden Senats, dass abweichend vom Regelfall der abstrakten Betrachtungsweise die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit als unselbstständiger Zwischenschritt, nur aber auch immer dann erfolgen muss, wenn ernsthafte Zweifel unter anderem an der betrieblichen Einsetzbarkeit bestehen. Ob und ggf in welcher Intensität Zweifel aufkommen und ob in der Gesamtschau eine "Summierung" ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu bejahen ist, lässt sich nur anhand des konkreten Einzelfalls entscheiden, weil die denkbaren Kombinationsmöglichkeiten der qualitativen Leistungseinschränkungen unüberschaubar sind und die Summanden je nach Schweregrad, Anzahl und Wechselwirkungen unterschiedlich stark ausgeprägt sein können. Feste Grenzlinien lassen sich nicht festlegen, zumal auch der Begriff "leichte Arbeiten", auf den sich die genannten Merkmale als Ausnahmen beziehen, erhebliche Unschärfen enthält, die es erforderlich machen, die im Einzelfall vorliegenden Leistungseinschränkungen insgesamt in ihrer konkreten Bedeutung für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu bewerten (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 61). Nur so erscheint eine "vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe" gewährleistet, wie sie der Große Senat des BSG (BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 33) vorausgesetzt hat. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten sind die bisherigen Entscheidungen des BSG zum Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nur als Einzelfallentscheidungen zu werten, die den Besonderheiten der jeweiligen Sachlage Rechnung zu tragen suchen. Auch wenn die Leistungseinschränkungen dort gleich oder vergleichbar formuliert sind, handelt es sich keinesfalls um identische Sachverhalte. Vielmehr liefern die jeweiligen Beurteilungen allenfalls Anhaltspunkte für weitere Entscheidungen; ihnen lassen sich jedoch keine generellen Abgrenzungskriterien entnehmen (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 61). Deshalb steht dem Tatrichter bei der Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse ein weiter Freiraum für Einschätzungen zu (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 60 f und BSG Urteil vom 19.8.1997 - 13 RJ 25/95 - SozSich 1998, 113 - Juris RdNr 25). Denn die Begriffe der "Ungewöhnlichkeit" von Leistungseinschränkungen und ihre "Summierung" lassen sich nicht mit einem abschließenden Katalog unabdingbarer Merkmale und Untermerkmale im Voraus definieren (Klassen- oder Allgemeinbegriff), sondern nur einzelfallbezogen durch eine größere und unbestimmte Zahl von (charakteristischen) Merkmalen umschreiben (offener Typus- oder Ordnungsbegriff), wobei das eine oder andere Merkmal gänzlich fehlen oder je nach Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam sein kann. Ob an der Einsetzbarkeit eines individuellen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Zweifel bestehen und sich ggf überwinden lassen, ob Leistungseinschränkungen "ungewöhnlich" sind und wie sie sich nach Art, Umfang und Ausprägung wechselseitig beeinflussen ("summieren"), beurteilt sich anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch einen wertenden Ähnlichkeitsvergleich. Eine solche Würdigung des Einzelfalls nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vollzieht sich auf tatsächlichem Gebiet und obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter; seine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar. Bei derartigen richterlichen Wertungsakten gibt es keine logisch ableitbare einzig richtige Entscheidung, sondern einen Bereich, der sich letztlich der logischen Nachprüfbarkeit entzieht. Rational argumentativ ist dieser (originäre) Wertungsakt nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob er auf einer zutreffenden und rechtlich verwertbaren Tatsachengrundlage beruht, ob die richtigen Wertungsmaßstäbe erkannt und angewandt wurden und ob er sich innerhalb eines gewissen Spielraums der Angemessenheit bzw des Vertretbaren bewegt ("vernünftige Handhabung"). Bei derartigen genuinen Wertungsakten sind mehrere Entscheidungen gleichermaßen richtig, weil sich nach rein logischen Maßstäben nicht mehr entscheiden lässt, welche innerhalb eines Spielraums nach zutreffenden Maßstäben getroffene Entscheidung richtiger als die andere ist.

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Das LSG hat vorliegend Inhalt und Grenzen des unbestimmten Rechtsbegriffs der ungewöhnlichen Leistungseinschränkung, wie sie sich hiernach ergeben, berücksichtigt und im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Bewertung die von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen - mit Ausnahme des Analphabetismus der Klägerin - als "gewöhnlich", also keine Benennungspflicht auslösend, eingestuft. Dabei hat es sich im Wesentlichen an der vom Großen Senat rezipierten beispielhaften Auflistung derartiger Einschränkungen orientiert. Insofern bedarf es auf der Ebene der Feststellung tatsächlicher Umstände jeweils der Bewertung, ob mit einer festgestellten Leistungseinschränkung für sich und im Zusammenwirken mit gleichwertigen anderen gerade im konkreten Einzelfall die Gefahr verbunden ist, dass der Versicherte auf in Wahrheit nicht existierende Arbeitsmöglichkeiten verwiesen wird, deren Feststellung wiederum Aufgabe des Tatsachengerichts ist. Solange daher der Tatrichter - wie hier das LSG - von einem rechtlich zutreffenden Verständnis der Benennungspflicht und ihrer Voraussetzungen ausgeht, handelt es sich um die Feststellung von Individualtatsachen, an die das Revisionsgericht gemäß § 163 SGG und in dessen Grenzen gebunden ist. Vorliegend ist daher rechtlich ohne konkreten Vergleich der Leistungsfähigkeit mit dem Anforderungsprofil einer bestimmten Tätigkeit im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Restleistungsvermögen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten kann, also noch imstande ist, "erwerbstätig zu sein", dh durch (irgend)eine (unbenannte) Tätigkeit Erwerb(seinkommen) zu erzielen. Damit scheidet auch ein Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus (§ 43 Abs 1, § 240 Abs 1 SGB VI).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.