Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Juni 2010 - L 3 R 354/09

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0623.L3R354.09.0A
published on 23.06.2010 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Juni 2010 - L 3 R 354/09
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) gegen die Beklagte zusteht.

2

Der am ... 1952 geborene Kläger durchlief von September 1967 bis Juli 1970 erfolgreich eine Lehre zum Schleifer und war zunächst im erlernten Beruf bis Dezember 1974 beschäftigt. Von 1975 bis 1992 arbeitete er als Kesselwärter, danach bis 1996 als Hausmeistergehilfe, PVC-Schweißer, Bauhelfer, Lagerarbeiter und Monteur und von 1996 bis 2000 als Schleifer und Metallpolierer. In der Folgezeit absolvierte er u.a. eine berufliche Weiterbildung im Bereich Hauswartservice und war zuletzt vom 9. Februar bis zum 8. April 2004 als Handwerker und im Hauswartservice versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit durchlief er - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - verschiedene Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als Landschaftsarbeiter, im Hausmeisterdienst, im Handel und Verkauf und in der Holzverarbeitung. Ab dem 4. Januar 2008 war er Arbeit suchend gemeldet.

3

Der Kläger beantragte am 28. März 2008 bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte holte zunächst einen Behandlungs- und Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. sc. med. E. vom 9. April 2008 und sodann ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 8. September 2008 ein. Danach bestehe beim Kläger eine hochgradige Einschränkung der statischen Belastbarkeit aufgrund degenerativer Bandscheibenschädigung bei Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/5 sowie degenerativer Veränderungen der unteren Halswirbelsäule und des linken Kniegelenkes. Der linke Femur (Oberschenkel) sei aufgrund einer Fraktur 1972 mit nachfolgender chronischer Osteomyelitis ebenfalls belastungseingeschränkt. Beide Schultern wiesen beginnende degenerative Veränderungen mit beginnenden Funktionsstörungen auf. Des Weiteren bestehe eine deutliche Gleichgewichtsstörung im Dunkeln sowie auch bei Überkopfarbeiten. Der Kläger sei für die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Landschafts-/Gartenarbeiter, Hausmeister und Holzverarbeiter nicht mehr vermittelbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte körperliche Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen ohne Bücken, Hocken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Tätigkeiten, die Gang- und Standsicherheit erforderten, ohne Zwangshaltungen, Vibrationen, Erschütterungen, Absturzgefahr sowie Kälte und Zugluft sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Der Kläger könne eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurücklegen, allerdings unter Schmerzen. Das Auto des Klägers sei stillgelegt worden; wegen Gleichgewichtsstörungen führe der Kläger seinen Pkw nicht mehr.

4

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Hiergegen legte der Kläger am 10. November 2008 Widerspruch ein.

5

Unter dem 14. April 2009 erteilte die Beklagte folgenden Abhilfebescheid: " aufgrund der Entscheidung über Ihren Widerspruch vom 10. 11. 2008 erhalten Sie von uns Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht. Die Rente beginnt am 01.04.2008. Sie wird längstens bis zum 30.04.2018 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) gezahlt. Für die Zeit ab 01.06.2009 werden laufend monatlich 300,49 EUR gezahlt. Rentenart Sie haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil Sie berufsunfähig sind. Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 28.03.2008 erfüllt. "

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, soweit keine Abhilfe erfolgt sei. Mit Bescheid vom 14. April 2009 sei dem Widerspruch insoweit entsprochen worden, als der Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI ab 1. April 2008 festgestellt worden sei. Darüber hinaus liege unter Zugrundelegung des Ergebnisses der medizinischen Sachaufklärung weder teilweise noch volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI vor.

7

Hiergegen hat der Kläger am 13. Mai 2009 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Zeit vor. Voll erwerbsgemindert sei zum einen derjenige, dessen Restleistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich reduziert sei. Darüber hinaus sei auch der Versicherte voll erwerbsgemindert, der noch drei, aber keine sechs Stunden täglich mehr erwerbstätig sein könne und damit nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB nur teilweise erwerbsgemindert sei, wenn er einen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz nicht inne habe und damit arbeitslos sei. Diese von der Rechtsprechung des BSG entwickelte so genannte konkrete Betrachtungsweise sei auch hier zu berücksichtigen. Insoweit habe er Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, da ihm von der Beklagten eine teilweise Erwerbsminderungsrente und keine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit bewilligt worden sei. Er sei ohne Beschäftigung und beim Arbeitsamt S. gemeldet. Damit lägen sämtliche Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des BSG vor. Das Ausfüllen des vom Sozialgericht übersandten Fragebogens zur Angabe der ihn behandelnden Ärzte und die Übersendung einer Schweigepflichtentbindungserklärung halte er für entbehrlich.

8

Die Beklagte hat auf den Inhalt ihres Bescheides vom 14. April 2009 hingewiesen, wonach auf Seite 2 unter Rentenart zu lesen sei: "Sie haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil Sie berufsunfähig sind." Es dürfe insoweit dem Kläger zumutbar sein, den gesamten Bescheid zu lesen und nicht auf Seite 1 zu enden. Darüber hinaus werde auf den Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2009 verwiesen. Auch dort sei ausgeführt, dass Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI bestehe.

9

Mit Schreiben vom 24. August 2009 hat das Sozialgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden könne, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Durch die Ablehnung der Übersendung einer Schweigepflichtentbindungserklärung sei das Gericht gehindert, medizinische Ermittlungen durchzuführen. Der Sachverhalt sei geklärt, wovon auch der Kläger ausdrücklich ausgehe; besondere Schwierigkeiten lägen nachweislich nicht vor. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. September 2009 gegeben. Unter dem 1. September 2009 hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, dass aus seiner Sicht die Übersendung einer Schweigepflichtentbindungserklärung nicht erforderlich sei. Es sei nicht seine Aufgabe, dem Gericht das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Sozialgerichtsgesetz näher zu bringen. Entscheidend sei nicht, was die Beklagte habe verbescheiden wollen, sondern was sie tatsächlich verbeschieden habe. Das Bestimmtheitsgebot, das für Verwaltungsakte gelte, umfasse ausschließlich den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes. Abzustellen sei insoweit immer auf die Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers; inhaltliche Unklarheiten gingen in der Regel zu Lasten der Behörde, da es in deren Machtbereich fiele, eine klare und eindeutige Regelung zu treffen. Hier habe die Beklagte im Verfügungssatz bestimmt, dass ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zustehe und nicht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

10

Mit Gerichtsbescheid vom 9. September 2009 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf weniger als sechs Stunden täglich, lasse sich unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen nicht belegen. Die festgestellten Gesundheitsstörungen eines schmerzhaften Wirbelsäulen- und Gelenkleidens, der Spätfolgen eines Oberschenkelbruchs links mit Osteomyelitis, des Zustandes nach Hörsturz links mit Ohrgeräuschen und Schwindelsymptomatik und des Bluthochdrucks schränkten die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht ein. Die Kammer gehe davon aus, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung bei überwiegendem Sitzen, ohne Nachtschicht, ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Tätigkeiten, die Gang- und Standsicherheit erforderten, ohne Zwangshaltungen, ohne Gefährdung durch Kälte, ständige Zugluft, Erschütterung, Vibration, Absturzgefahr sowie häufiges Hocken und Knien sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.

11

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG als so genannte Arbeitsmarktrente. Insoweit sei maßgeblich, dass nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen beim Kläger noch ein Leistungsvermögen von über sechs Stunden täglich bestehe. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 14. April 2009 ausdrücklich ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erfüllt seien, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Dies ergebe sich aus den unter der Überschrift "Rentenart" folgenden Ausführungen, wonach der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung habe, weil er berufsunfähig sei.

12

Gegen den ihm am 24. September 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Oktober 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem ersten Rechtszug.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 9. September 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 1. April 2008 zu bewilligen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für rechtmäßig.

18

Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 hat die Berichterstatterin dem Kläger aufgegeben, bis zum 21. Juni 2010 Angaben zu den behandelnden Ärzten zu machen und diese von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden sowie auf § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Kläger die Folgen der Nichtaufklärbarkeit des medizinischen Sachverhaltes zu tragen habe. Unter dem 7. Juni 2010 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Notwendigkeit der Ausfüllung des übersandten Fragebogens nicht erkannt werden könne. Letztmalig teile er mit, dass er den Fragebogen nicht ausfüllen werde, da der medizinische Sachverhalt nicht in Abrede gestellt werde. Gleichzeitig hat er sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

19

Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

22

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf Zeit).

23

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

24

Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht im oben genannten Sinne erwerbsgemindert, da er danach unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Der Senat geht insoweit von folgendem Leistungsbild aus: Der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten oder überwiegend im Sitzen sowie zeitweise im Gehen und Stehen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Es besteht eine volle Gebrauchsfähigkeit der Hände sowie ein normales Seh- und Hörvermögen. Wegen des bestehenden Tinnitus können besondere Anforderungen an das Hörvermögen nicht gestellt werden. Wegen der Gleichgewichtsstörung sind Arbeiten im Dunkeln sowie Überkopfarbeiten ausgeschlossen.

25

Im Vordergrund der Gesundheitsstörungen stehen ein chronisch rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom sowie ein chronisch rezidivierendes Zervicobrachialsyndrom, eine Gonarthrose links und der Zustand nach Osteomyelitis des linken Oberschenkels mit verbliebenen Belastungseinschränkungen. Insoweit ist der Kläger nur noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne besondere Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit, sowie ohne Zwangshaltungen und Kälte, Zugluft, Erschütterung, Vibration, Absturzgefahr sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Dieses Leistungsbild ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren damit einverstanden erklärt, den ermittelten medizinischen Sachverhalt zugrunde zu legen. Weitere medizinische Ermittlungen durch Einholung aktueller Behandlungs- und Befundberichte waren dem Senat nicht möglich, da der Kläger weder Angaben zu den ihn behandelnden Ärzten gemacht noch diese von der ärztlichen Schweigepflicht befreit hat. Im Hinblick darauf, dass er den medizinischen Sachverhalt "nicht in Abrede gestellt" hat, hat der Senat schließlich keine Veranlassung gesehen, ein medizinisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage einzuholen. Er hat sich vielmehr auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. H. vom 8. September 2008 gestützt.

26

Ein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf Zeit) aufgrund des Bescheides vom 14. April 2009, in dem die Beklagte dem Kläger einen Anspruch auf "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" zuerkannt hat, ergibt sich ebenfalls nicht.

27

Ein Anspruch auf die Rentenart "Rente wegen voller Erwerbsminderung" (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI) kann gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI unter den oben dargelegten Voraussetzungen bestehen; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann darüber hinaus gegeben sein, wenn ein tägliches Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden vorliegt und kein Arbeitsplatz inne gehalten wird (KassKomm-Niesel § 43 Rn 30 ff m.w.N.). Die Voraussetzung eines drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens besteht aber hier - wie oben dargelegt - ebenfalls nicht.

28

Die Beklagte hat schließlich - entgegen der Auffassung des Klägers - ein solches drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen auch nicht dadurch anerkannt, dass sie dem Kläger einen Anspruch auf die "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" zuerkannt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bescheid der Beklagten nicht unvollständig oder missverständlich. Vielmehr ist der Verfügungssatz hinreichend bestimmt und der Regelungswille der Beklagten eindeutig erkennbar. Denn Anspruch auf die Rentenart "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 11 SGB VI) haben diejenigen Versicherten, die nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) sowie Versicherte, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs.1 SGB VI). Beim Kläger sind die Anspruchsvoraussetzungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 240 SGB VI von der Beklagten als gegeben angesehen worden. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Rentenart "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" deshalb erfüllt, weil der Kläger berufsunfähig ist. Er hat nicht Anspruch auf die Rentenart der teilweisen Erwerbsminderung, weil sein Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich gesunken ist. Einen eigenständigen Anspruch auf eine "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund eines unter sechsstündigen Leistungsvermögens" gibt es ebenso wenig wie einen eigenständigen Anspruch auf eine "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit". Dem Kläger steht ausschließlich ein Anspruch auf die Rentenart "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" zu. Die Voraussetzungen für die Rentenart "Rente wegen voller Erwerbsminderung" liegen - wie oben dargelegt - nicht vor.

29

Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass die Zuerkennung von "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" missverständlich wäre, ließe sich hieraus kein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf Zeit) herleiten. Denn die Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes allein durch die isolierte Auslegung des Verfügungssatzes ist dem Verwaltungsrecht und damit auch dem Sozialrecht fremd (vgl. Urteil des BSG vom 12. Juni 2001 - B 10 LW 16//00 R - juris). Hier wird bereits aus dem gesamten anfechtbaren Verfügungssatz über die Rentenart, den Beginn, das Ende und die Höhe der Rente unmissverständlich deutlich, welche Regelung die Beklagte in Bezug auf den Kläger treffen wollte.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

31

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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Annotations

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente für Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente für Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.