Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Okt. 2016 - L 3 R 262/15

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:1027.L3R262.15.00
bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über ein Recht des Klägers auf Zulassung der Zahlung von Beiträgen nach § 197 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

2

Der am ... 1959 geborene Kläger war bis Juli 2003 bei verschieden Arbeitgebern als Schweißer versicherungspflichtig beschäftigt. Der Versicherungsverlauf weist von Januar 1992 bis September 2003 für jeden Kalendermonat Pflichtbeitragszeiten aus. Der Kläger zahlte während seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 20. April 2009 - nach der Gewerbeanmeldung "Schweiß- und Schneidarbeiten, Hausmeistertätigkeiten, Einbau von genormten Fertigteilen" - bis zum 31. Dezember 2008 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (936,00 EUR für die Jahre 2004 bis 2006, 955,20 EUR für die Jahre 2007 und 2008). Am 5. Mai 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben unter diesem Datum mit, ihm sei aufgefallen, dass die Beitragszahlung für das Jahr 2008 am 31. März 2009 versehentlich mit einer falschen Kontonummer überwiesen worden sei. Es habe sich um ein Versehen gehandelt und er frage an, ob es noch möglich sei, "diesen Betrag nochmals zu überweisen". Beigefügt ist eine Rücküberweisung des Betrages von 955,20 EUR auf das Konto des Klägers am 3. April 2009. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. Mai 2009 mit, er sei berechtigt, die Beiträge für das Jahr 2008 nachzuzahlen.

3

Ab dem 17. September 2009 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II mit der entsprechenden Abführung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bewilligung vorläufiger Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalt erfolgte mit einem monatlichen Gesamtbetrag für den Kläger und dessen Ehefrau in Höhe von 1.002,47 EUR für Oktober 2009 bis März 2010 (Bescheid vom 5. November 2009) und in Höhe von 876,93 EUR für April bis September 2010 (Bescheid vom 11. März 2010).

4

Am 26. März 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Aufschub der Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis zum 29. September 2009, weil er im April 2009 einen unverschuldeten Autounfall erlitten habe, seitdem arbeitsunfähig sei und im Streit mit einer Versicherung über den Verdienstausfall stehe. Bisher hoffe er dort auf eine gütliche Einigung. Um sein Recht zu erlangen, werde am 11. Mai 2010 eine Gerichtsverhandlung stattfinden. Im September 2009 habe er, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, "Grundsicherung" beantragt. Er behauptete, diese noch nicht erhalten zu haben. Nur "von dieser Grundsicherung" sei es ihm nicht möglich, noch die fehlenden Beiträge 2009 nachzuzahlen. Darum bitte er, "einen gewissen Zahlungsaufschub zu gewähren". Auf den Vordrucken für den Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 21. Mai 2010 gab der Kläger unter diesem Datum an, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. September 2009 die freiwilligen Beiträge auf Grund persönlicher Zahlungsunfähigkeit nicht gezahlt zu haben.

5

Der Vertragsarzt der Bundesagentur für Arbeit Dr. T. gab in seinem für die Agentur für Arbeit M. erstatteten Gutachten vom 26. April 2010 an, das Leistungsvermögen des Klägers sei voraussichtlich länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer als aufgehoben zu betrachten. Bei diesem bestünden seit April 2009 chronische Funktions- und Belastungseinschränkungen der Halswirbelsäule (HWS). Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger eine unfallbedingte Verrenkung der HWS erlitten. Der Bescheid vom 3. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2012, mit dem die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung unter Hinweis auf ein noch für Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausreichendes Leistungsvermögen des Klägers ablehnte, ist Gegenstand des mit Beschluss vom 28. Januar 2016 ausgesetzten Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt L 3 R 318/15.

6

Mit dem im vorliegenden Berufungsverfahren angefochtenen Bescheid vom 12. April 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf eine freiwillige Versicherung für das Jahr 2009 ab. Eine Zahlung nach dem 31. März des Jahres, das dem Jahr folge, für das die Beiträge gelten sollten, sei nur in Fällen einer besonderen Härte möglich, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert gewesen sei. Im Fall des Klägers liege ein Grund zur Unterbrechung der Fristen nach § 198 SGB VI nicht vor, sodass eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für das Jahr 2009 nicht zulässig sei.

7

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten zu sein. Durch das Nichtzahlen des ihm zustehenden Verdienstausfalles durch den B. Versicherungsverband (dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners) sei er an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne sein Verschulden gehindert gewesen. Der beigefügten Klageschrift aus dem Verfahren vor dem Landgericht Regensburg (6 O 77/19 (4)) gegen den B. Versicherungsverband vom 7. Januar 2010 ist als Vorbringen des Klägers zu entnehmen, der Haftpflichtversicherer habe vorgerichtlich die Reparaturkosten für die Instandsetzung des klägerischen Fahrzeuges in Höhe von 3.932,22 EUR, die vom Sachverständigen festgestellte Wertminderung in Höhe von 300,00 EUR, die Gutachterkosten, eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 EUR, Zuzahlungskosten des Klägers in Höhe von 10,00 EUR, einen "Vorschuss Personenschaden" in Höhe von 1.000,00 EUR und 544,00 EUR der dem Kläger entstandenen Mietwagenkosten übernommen. Der Kläger habe aus seiner beruflichen Tätigkeit einen Bruttoumsatz im Jahr 2006 in Höhe von 63.835,00 EUR, im Jahr 2007 in Höhe von 67.956,00 EUR und im Jahr 2008 in Höhe von 60.592,00 EUR erzielt. Durchschnittlich habe er im Jahr vor dem Unfall 3.000,00 EUR pro Monat erwirtschaftet. Ein Anspruch auf Krankengeld habe nicht bestanden. Die wirtschaftliche Not habe dazu geführt, dass die Ehefrau ihr Fahrzeug bei einem Pfandkredithaus verpfändet habe.

8

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2010 als unbegründet zurück. Die Möglichkeit zur wirksamen Zahlung der Beiträge für Januar bis August 2009 habe bis zum 31. März 2010 bestanden. Eine spätere Zahlung der Beiträge nach § 197 Abs. 3 SGB VI sei nur dann zuzulassen, wenn der Versicherte an der Nichtzahlung der Beiträge schuldlos gewesen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Im Bescheid vom 15. April 2004 über die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung sei der Kläger über die Zahlungsfristen informiert worden.

9

Mit seiner am 13. August 2010 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er sei an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden durch den von ihm nicht verursachten Autounfall gehindert gewesen. Er sei weiterhin arbeitslos und lebe von Sozialgeld. Über finanzielle Rücklagen verfüge er nicht.

10

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2015 abgewiesen. Es werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides voll und ganz der Rechtslage entspreche. Neue entscheidungserhebliche Beweismittel habe der Kläger nicht vorgelegt. Dieser sei nicht gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI zur nachträglichen Beitragszahlung zuzulassen gewesen, da bei ihm eine Härte im Sinne von § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI - auch unter dem Gesichtspunkt einer wegen der Lücke nicht gewahrten Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 RA 4/01 R -, juris) - nicht vorliege. Der Kläger sei an der rechtzeitigen Beitragszahlung nicht ohne Verschulden gehindert gewesen. Zum einen sei bereits keine Beitragszahlung für Januar bis März 2009 erfolgt, obwohl in diesem Zeitraum keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Zum anderen habe der Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er für die streitgegenständliche Beitragszeit keine finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt habe. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seien ihm erst ab dem 17. September 2009 bewilligt worden. Ferner müsse der Antrag auf Aufschub innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Hier sei der Antrag erst elf Monate nach dem Verkehrsunfall erfolgt.

11

Der Kläger hat gegen den ihm am 3. Juni 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 22. Juni 2015 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Er hat das Rechtsmittel mit seinem am 9. November 2015 bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz begründet. Seiner Auffassung nach seien die Beiträge für das Jahr 2009 erst im März 2010 fällig geworden. Erst Ende März 2010 sei ihm bewusst geworden, dass er die Beitragszahlungen für das vorausgegangene Jahr nicht habe leisten können. Es habe für ihn im gesamten Jahr 2009 die Aussicht auf Besserung seines Gesundheitszustands und Wiederaufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit bestanden. Es habe auch während des gesamten Verlaufs der Heilung die Hoffnung darauf bestanden, die Beiträge für das Jahr 2009 aus eigenen finanziellen Mitteln entrichten zu können. Er habe von Mai bis September 2009 neben der Hoffnung auf Genesung auch noch über Ersparnisse verfügt und deshalb keine Leistungen nach dem SGB II beantragt. Diese Geldmittel habe er von April bis September 2009 verbraucht. Er hat Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin-Chirotherapie Dr. W. vom 21. und 23. April 2009 für die Zeit vom 21. bis zum 30. April 2009 (Diagnose S13.4 V) und von der Praktischen Ärztin/Allergologie A. vom 29. April 2009 und 9. Oktober 2015 für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 9. Oktober 2015 (Diagnose S13.4 G) vorgelegt. Im Übrigen wird zur Glaubhaftmachung eines Verbrauchs der Ersparnisse auf die Kopie von Kontoauszügen für zwei Girokonten mit Abschlusssalden am 30. April 2009 von 435,17 EUR und -520,68 EUR und am 30. September 2009 von 337,81 EUR und 170,49 EUR verwiesen. Bezüglich der vorgelegten Unterlagen wird im Übrigen auf Blatt 84 bis 88 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger hat darüber hinaus auf beizuziehende Akten des Jobcenters Bezug genommen. Darin fänden sich "Belege zum Beweis der Tatsache, dass er nach dem unverschuldeten Unfall und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit ab 21.04.2009 für die Beitragszahlung keine finanziellen Mittel zur Verfügung standen".

12

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

13

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Mai 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn zur Entrichtung freiwilliger Beiträge ab dem 1. Januar 2009 zuzulassen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem vorliegenden Verfahren und aus dem Verfahren L 3 R 318/15 und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung ist unbegründet.

19

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Monate Januar bis August 2009.

20

Nach § 197 Abs. 3 SGB VI ist auf Antrag des Versicherten in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift genannten Fristen zuzulassen, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war (Satz 1). Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden (Satz 2). Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen (Satz 3).

21

Der Kläger hat die hier maßgebenden freiwilligen Beiträge zur Aufrechterhaltung seiner Versicherung nicht innerhalb der in § 197 Abs. 1 und 2 SGB VI genannten Fristen geleistet. Nach Absatz 1 der Vorschrift sind Pflichtbeiträge auch wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Freiwillige Beiträge sind nach Absatz 2 der Vorschrift wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Der Kläger hat bis zum 31. März 2010 (Mittwoch) die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung für Januar bis August 2009 im vorliegenden Fall unstreitig nicht gezahlt.

22

Der Kläger geht bereits insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen aus, als er meint, die hier streitgegenständlichen freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung seien am 31. März 2010 fällig geworden. Freiwillige Beiträge sind nicht geschuldet und werden damit nicht fällig (vgl. z.B. Reinhardt in LPK-SGB VI, 3. Aufl. 2014, § 197 RdNr. 4). Der 31. März des Folgejahres des Beitragsjahres ist vielmehr eine Ausschlussfrist für die Beitragszahlung. Der Kläger hätte damit ohne Beanstandung für den jeweiligen Beitragsmonat im Beitragsmonat die Beiträge wirksam entrichten können.

23

Eine besondere Härte für den Kläger im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI ist zumindest nicht ausgeschlossen, weil dem Kläger auf Grund der nicht mit Beiträgen belegten Monate von Januar bis August 2009 die Regelung in § 241 Abs. 2 SGB VI nicht mehr zur Seite stünde. Insoweit ergibt sich auf Grund der von der Beklagten genannten Regelung in § 198 Satz 1 SGB VI nichts anderes. Denn die Ausnahmevorschrift in § 197 Abs. 3 SGB VI kann nicht durch die Regelung in § 198 Satz 1 SGB VI erweitert werden (vgl. Mutschler in Juris Praxiskommentar SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 198 RdNr. 35). Bei einer anderen Betrachtung würde jeder vor Ablauf der Frist zur Entrichtung der freiwilligen Beiträge gestellte Antrag auf Zulassung der Beitragszahlung nach § 197 Abs. 3 SGB VI gleichzeitig die Zahlungspflicht aussetzen, bis das Verfahren über die Zulassung gegebenenfalls nach dem Durchlaufen mehrerer Rechtszüge beendet ist. Diese Auslegung würde dem Verständnis des § 197 Abs. 2 SGB VI als Regelung einer Ausschlussfrist die Grundlage entziehen.

24

Für den Senat ist hier bereits ein Hindernis an der Beitragszahlung nicht erkennbar.

25

Der Beitrag zur Rentenversicherung kann zwischen dem Höchst- und dem Mindestbeitrag frei gewählt werden (§ 161 Abs. 2 SGB VI). Der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage betrug für die freiwillig Versicherten von April 2003 bis Dezember 2012 400,00 EUR (§ 167 SGB VI in der Fassung des Art. 4 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I, S. 4621). Das Produkt mit dem im Jahr 2009 maßgebenden Beitragssatz der Rentenversicherung von 19,90 Prozent (§ 157 SGB VI) ergibt für das Jahr 2009 den Mindestbeitrag von monatlich 79,60 EUR, sodass der Kläger für die Monate Januar bis August 2009 insgesamt 636,80 EUR aufbringen musste, um seinen Versicherungsschutz wie in den Vorjahren weiterzuführen.

26

Bereits das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht gehindert gewesen wäre, die Beiträge für Januar bis März 2009 im jeweiligen Monat, für den die Beiträge gelten sollten, zu zahlen. Für den Monat April 2009 gilt dasselbe. Der Kläger selbst hat vorgetragen, bis September 2009 nicht auf Sozialleistungen zur Absicherung seines Lebensunterhalts angewiesen gewesen zu sein. Ein Vorrang der Befriedigung anderer Bedarfe vor der Erfüllung der Beitragszahlung lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Vielmehr erkennt insbesondere das SGB II die Aufrechterhaltung eines Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung als wichtigen Belang des Hilfebedürftigen an, dem u.a. bei der Berechnung des Einkommens (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b SGB II) Rechnung getragen wird. Auch eine Hinderung des Klägers, auch für die Monate Mai bis August 2009 weitere freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 318,40 EUR zu zahlen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der von dem Kläger für den 30. September 2009 vorgetragene Saldo des mit seiner Ehefrau geführten Kontos in Höhe von 508,30 EUR übersteigt diesen Betrag deutlich.

27

Der Senat kann seine Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen treffen, da die von dem Kläger angeführten Belege "zum Beweis der Tatsache, dass er nach dem unverschuldeten Unfall und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit ab 21. April 2009 für die Beitragszahlung keine finanziellen Mittel zur Verfügung standen" nicht konkret bezeichnet sind. Da die Anregung mit einer rechtlichen Wertung verknüpft ist, ist der Senat im Rahmen seiner Neutralität nicht verpflichtet, hier eine Auswahl zu treffen, welche Unterlagen der Kläger meinen könnte. Es ist auch nicht zu erwarten, dass Akten eines Jobcenters vollständige Angaben zu Einkommen und Vermögen aus einem weit vor dem Leistungsantrag (hier nach Angaben des Klägers im September 2009) liegenden Zeitraum zu entnehmen sind.

28

Für das Verschulden im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI genügt bereits eine einfache Fahrlässigkeit (vgl. z.B. Reinhardt in LPK-SGB VI, a.a.O., § 197 RdNr. 5). Soweit der Kläger sich vor dem 31. März 2010 keine Gedanken über die Problematik der Zahlung der freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung gemacht haben sollte, träfe ihn zumindest ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit. Die nach Maßgabe der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien allein zu berücksichtigenden Bescheinigungen von Dr. W. vom 21. und 23. April 2009 und von Frau A. vom 29. April 2009 weisen die Diagnose S13.4 V bzw. S13.4 G aus. Der Verdacht auf eine Verstauchung und Zerrung der HWS oder die entsprechende gesicherte Diagnose lassen nicht erkennen, aus welchem Grund der Kläger sich nicht weit vor Ablauf der Frist zur Beitragsentrichtung um die Beschaffung der notwendigen Mittel bemüht hat.

29

Im Übrigen hätte die Beklagte dem Kläger nur eine zeitlich bestimmte Frist zur Nachzahlung der Beiträge setzen können (vgl. Mutschler, Juris Praxiskommentar zum SGB VI, a.a.O., § 197 RdNr. 45). Der Kläger hat hierzu vorgetragen, bis zum 9. Oktober 2015 weiterhin fortlaufend arbeitsunfähig gewesen zu sein. Er hat auch keine Angaben zu einer positiven Einkommensentwicklung nach dem 31. März 2010 gemacht, sondern auf seine weitere Mittellosigkeit verwiesen.

30

Da der Kläger bereits im Mai 2009 eine Nachzahlung der Beiträge für das Jahr 2008 beantragt und in Anspruch genommen hat, kann er sich auch nicht auf eine unzureichende Aufklärung als Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen (vgl. zum Verhältnis von § 197 Abs. 3 SGB VI zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch z.B. Reinhardt in LPK-SGB VI, a.a.O., § 197 RdNr. 10).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

32

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Okt. 2016 - L 3 R 262/15 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11b Absetzbeträge


(1) Vom Einkommen abzusetzen sind1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, s

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 241 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hab

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 197 Wirksamkeit von Beiträgen


(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. (2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 161 Grundsatz


(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. (2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitra

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 157 Grundsatz


Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen


Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 167 Freiwillig Versicherte


Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

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(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreien Zeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4.
Berücksichtigungszeiten,
5.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6.
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.