Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Juli 2014 - L 3 R 207/14 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2014:0721.L3R207.14BER.0A
published on 21/07/2014 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Juli 2014 - L 3 R 207/14 B ER
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die am ... 1951 geborene Klägerin stellte bei der Beklagten am 28. Dezember 2012 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl, der laut Kostenangebote vom 17. Dezember 2012 insgesamt 651,17 EUR bzw. 678,06 EUR kostete. Nachdem die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2013 abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 15. Mai 2013 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und die Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl weiterhin geltend gemacht. Sie hat am 27. Februar 2014 bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, die Beklagte zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung eines orthopädischen Bürostuhls zu ermöglichen. Seitdem sie wieder in Vollzeit tätig sei, hätten sich die Rückenschmerzen verschlimmert. Durch einen orthopädischen Bürostuhl könnte ihre Erwerbsfähigkeit erhalten bzw. verbessert werden. Ein ergonomischer Bürostuhl sei hingegen nicht ausreichend.

2

Mit Beschluss vom 21. März 2014 hat das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht worden. Der Beschluss ist mit dem Hinweis auf eine statthafte Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel versehen.

3

Gegen den ihr am 21. März 2014 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 15. April 2014 Beschwerde beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingelegt, welches diese dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt hat. Sie hat vorgetragen, sie habe immer noch keinen neuen Stuhl von ihrem Arbeitgeber erhalten. Eine Zunahme ihrer Beschwerden sei daher im laufenden Hauptsacheverfahren zu befürchten.

II.

4

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

5

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

6

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

7

Die Klage betrifft die Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl und damit eine Geldleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, deren Wert ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kostenangebote vom 17. Dezember 2012 unter 750,00 EUR liegt. In dem von der Klägerin angeführten, vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13. Mai 1992 entschiedenen Fall (Az: 1 RK 19/91) war Streitgegenstand die Kostenübernahme für eine wiederkehrende Leistung in Form der Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden zahnärztlichen Behandlung. Vorliegend betrifft das Begehren der Klägerin die Kostenübernahme für die einmalige Anschaffung eines orthopädischen Bürostuhls und damit keine wiederkehrende Leistung.

8

Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt nicht aus der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, nach der gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B - juris).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

10

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 22/07/2010 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2010 (L 12 AS 388/10)
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Annotations

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.