Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2017 - L 3 R 136/17 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0421.L3R136.17B.00
bei uns veröffentlicht am21.04.2017

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Oktober 2016 wird, soweit sie sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin G. richtet, als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Antragsteller) hat am 3. Juni 2016 beim Sozialgericht Magdeburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, deren unverzügliche Übersendung mit der Antragsschrift angekündigt worden ist, ist am 15. Juni 2016 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat das Sozialgericht dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes teilweise stattgegeben und dem Antragsteller PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. bewilligt. Dem Beschluss ist in Bezug auf den Beschluss zur PKH die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, hiergegen sei nur die Beschwerde der Staatskasse möglich.

2

Am 4. November 2016 hat der Antragsteller gegen den ihm am 17. Oktober 2016 zugestellten Beschluss Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt. Das Sozialgericht hat, nachdem es auf die nach seiner Auffassung fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde hingewiesen und der Antragsteller an der Beschwerde festgehalten hat, diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet, wo sie am 18. April 2017 eingegangen ist.

3

Zur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht, in dem angefochtenen Beschluss sei kein Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten wirksam werde. Die Beiordnung habe ab Antragstellung zu erfolgen. Es werde daher beantragt, den Beschluss dahingehend zu berichtigen, dass die Beiordnung ab dem 3. Juni 2016 wirksam werde. Er hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen des PKH-Festsetzungsbeschlusses vom 28. Oktober 2016 das Gericht festgelegt habe, dass nur solche Tätigkeiten vergütet werden könnten, welche nach dem Wirksamwerden der Beiordnung geleistet worden seien. Da in dem Beschluss kein Zeitpunkt bestimmt worden sei, gehe das Gericht davon aus, dass die Bewilligung der Beiordnung auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung zurückwirke, folglich vorliegend auf den 15. Juni 2016.

4

Der Antragsteller beantragt,

5

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Oktober 2016 dahingehend zu ändern, dass die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ab dem 3. Juni 2016 erfolge.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte S 5 R 737/16 ER des Sozialgerichts Magdeburg und die Verfahrensakte, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

7

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

8

Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung Anwendung findet, kann die Bewilligung der PKH nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Hier ist die beantragte PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung und den Antragsteller im Übrigen belastende Einschränkungen bewilligt worden. Insbesondere ist ein Zeitpunkt, ab dem die PKH zu bewilligen war, nicht genannt. Hieraus ergibt sich, dass die PKH - ohne weitere zeitliche Einschränkungen - für das gesamte erstinstanzliche Verfahren bewilligt worden ist.

9

Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)) erstreckt sich die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Abs. 1 Vertragsrahmengebühren entstehen, auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der PKH, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Hier hat der Antragsteller mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 3. Juni 2016 die Bewilligung von PKH beantragt und - wie angekündigt - unverzüglich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt. Dementsprechend hat das Sozialgericht ohne Bestimmung eines vom Antragseingang abweichenden Termins die beantragte PKH bewilligt. Der Wortlaut des § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG ist so zu verstehen, dass grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Beantragung der PKH diese zu bewilligen ist und nur ausnahmsweise vom Gericht ein anderer Termin bestimmt werden kann. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht, den erlassenen PKH-Bewilligungsbeschluss zu ändern.

10

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO):

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2017 - L 3 R 136/17 B

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2017 - L 3 R 136/17 B

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2017 - L 3 R 136/17 B zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

Referenzen

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.