Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Nov. 2015 - L 3 R 119/14


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Januar 2014 geändert und die Klage auch im Übrigen abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015.
- 2
Die am ... 1960 geborene Klägerin war bis Juli 1991 in ihrem erlernten Beruf als Köchin versicherungspflichtig beschäftigt. Sie war seitdem im Wesentlichen arbeitslos und nahm an mehreren Umschulungsmaßnahmen teil, zuletzt im Jahr 2002 im Bereich Verkauf/Floristik. In Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Juli 2007 (S 9 R 321/06) in einem ersten Rentenverfahren bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. August 2005 auf Dauer. Im Übrigen bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
- 3
Die Klägerin beantragte am 14. April 2009 bei der Beklagten erneut die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Unterlagen aus dem vorausgegangenen Rentenverfahren bei. In dem Gutachten, das in der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie der Universität M. unter Leitung von Prof. Dr. G. unter dem 1. November 2005 erstattet wurde, wird beschrieben, dass bei der Klägerin erstmals 2001 ein dyshidrosiformes Hand- und Fußekzem mit Streureaktion auf Unterarme und Oberkörper aufgetreten sei. Auf Grund der Schwere der Hautveränderungen sei zweimalig ein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen. Die in Abständen durchgeführten Epikutantestungen bei Rezidiven hätten ein kontinuierlich erweitertes Spektrum an Typ IV-Sensibilisierungen sowohl in Zahl als auch in Intensität der Reaktion gezeigt. Teilweise sei sogar eine systemische Intervention mit Prednisolon erforderlich gewesen, um schwere Rezidive der Hautveränderungen zu beherrschen. Als Diagnosen lägen bei der Klägerin vor:
- 4
Chronisch-rezidivierendes z.T. hyperkeratorisches allergisches Kontaktekzem der Hände und Füße mit Streuung auf die Unterarme bei
- 5
polyvalenter schwerster Typ IV-Sensibilisierung gegenüber Kaliumchromat Thiuram Mix, Kobalt (II)-chlorid, Kolophonium, Wollwachsalkoholen, p-tert.-Butylphenol-Formaldehydharz, Formaldehyd, Duftstoff-Mix, Terpentin, Propylenglycol, tert.-Butylhydrochonon, Amerchol L-101, Tetramethylthiurammonosulfid, Phenol-Formaldehydharz (Novolak), Propolis, Lyral, Butylhydroxytoluol (BHT), Cocamidopropylbetain und Octylgallat mit mykotischer Besiedelung.
- 6
Atophische Diathese mit massiver Erhöhung des Gesamt-IgG () 8000 kU/l) und möglicherweise ätiologisch assoziiertem Keratokonus (Zustand nach (Z.n.) Keratoplastik).
- 7
Rhinitis und Konjunktivitis allergica.
- 8
Typ I-Sensibilisierung gegenüber Hausstaubmilben, Eiche, Beifuß, Penicillium notatum und Eimischung.
- 9
V.a. Intertrigo.
- 10
Cataracta complicata links, Astigmatismus myopicus compositus rechts.
- 11
Verdacht auf (V.a.) Autoimmun-Thyreopathie mit positivem MAK-Antikörpern bei hypothyreoter Stoffwechsellage (Erstdiagnose 6/2005).
- 12
Degeneratives LWS-Syndrom.
- 13
Hyperalimentäre Adipositas.
- 14
Nikotinabusus.
- 15
In den bei der Begutachtung durchgeführten Testungen seien multiple und überwiegend schwerste Typ IV-Sensibilisierungen festgestellt worden. Gegenüber den unter Nr. 2 der Diagnosen genannten Stoffen gebe es im Beruf und beim Umgang mit Haushaltsgegenständen zahlreiche Kontaktmöglichkeiten. Anhand des immensen Spektrums der Allergene und der ausgeprägten klinischen Reaktionsbereitschaft werde die Schwere der Hauterkrankung der Versicherten deutlich. Die kontinuierliche klinische Relevanz der Allergene sei durch deren weite Verbreitung und deren große Anzahl begründet. Eine strikte Meidung aller Allergene sei nicht möglich, sodass die Klägerin dauerhaft auf eine fachdermatologische Behandlung angewiesen sein werde und sich auch in Zukunft Rezidive der Hautveränderung nicht vollständig vermeiden ließen. Trotzdem sei die Klägerin aus dermatologischer Sicht durchaus auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer täglichen achtstündigen Arbeitszeit vermittelbar. Bei der Auswahl der Tätigkeit müssten allerdings strikte Kriterien berücksichtigt werden, d.h. es müsse sich um einen hautschonenden Arbeitsplatz handeln. Auszuschließen seien Schmutz- und Feuchtarbeit oder Kontakt zu hautbelastenden Stoffen (Desinfektionsmittel, irritative Detergentien). Des Weiteren dürften keine Gummihandschuhe getragen werden. Allergene sollten, soweit dies bei der ubiquitären Verbreitung möglich sei, gemieden werden. Damit werde deutlich, dass die Klägerin nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, als Raumpflegerin, Floristin, zur Pflege von Grünanlagen oder Ähnlichem eingesetzt werden könne. Aus dermatologischer Sicht könne die Klägerin auf einem hautschonenden Arbeitsplatz, z.B. als Pförtnerin, Telefonistin, in der Materialausgabe von z.B. Schreibutensilien oder zur Postverteilung in Verwaltungsbehörden, beschäftigt werden. Zum zusätzlichen Schutz vor Allergenen sei das dauerhafte Tragen von Baumwoll-Schutzhandschuhen bei allen Tätigkeiten zu empfehlen. Außerdem sei die Bereitstellung von Hautschutzpräparaten, deren Zusammensetzung fachdermatologisch auf die Kontaktallergene abgestimmt werden müsse, zur Aufrechterhaltung der Hautbarriere, deren Störung die Empfänglichkeit für weitere Ekzematisierungen und Allergenisierungen steigere, unbedingt erforderlich. Die normale Alkaliresistenz spreche für einen insgesamt guten Pflegezustand der Haut. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei die Klägerin vollschichtig einsetzbar.
- 16
Auf den dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegenden Rentenantrag holte die Beklagte das Gutachten von dem Facharzt für Dermatologie, Allergologie, Phlebologie Dr. W. vom 18. Oktober 2009 ein. Bei der Untersuchung am 16. Oktober 2009 habe sich bei der Klägerin ein subakutes, mäßiggradig ausgeprägtes Ekzem im Bereich der Füße gezeigt. Es lägen an den Oberschenkeln innen beidseits ein flächiges Ekzem, am Stamm seitlich sowie an den Unterarmen flächige ekzematöse Veränderungen mittelgradiger Ausprägung und ein geringes Mamillenekzem vor. An den Händen bestehe eine Sebostase mit Schuppung im Bereich der Fingerzwischenräume und an den Fingerseiten, teils auch über den Fingergelenken. Die Klägerin befinde sich in laufender ambulanter dermatologischer Behandlung. Das Ekzem sei in letzter Zeit von zumindest mittelgradiger Ausprägung. Es bestünden multiple und schwerwiegende Kontaktsensibilisierungen gegen ubiquitäre Allergene, deren Kontakt nicht vollständig gemieden werden könne und die zumindest als Teilursache der ekzematösen Veränderungen anzusehen seien. Insbesondere die Sensibilisierungen gegen Gummiinhaltsstoffe und Chromate hätten dabei in der Vergangenheit zu schweren Ekzemschüben geführt. Im Ergebnis der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung könne die Klägerin Arbeiten mit Kontakt zu den genannten Allergenen nicht ausführen. Insbesondere müsse der Kontakt zu Gummi, Duftstoffen, Chromaten (wie z.B. in Lederschuhen vorkommend) sowie der Kontakt zu Irritantien (wie Desinfektions- und Reinigungsmitteln) gemieden werden. Auch Feuchtarbeiten, schmutzige Arbeiten, Arbeiten mit stärkerer körperlicher Belastung, Wärme- oder Kälteexposition sowie das Tragen okklusiver Handschuhe seien auf Grund des Ekzems nicht möglich. In Frage kämen aus dermatologischer Sicht trockene, saubere Arbeiten ohne Kontakt zu den genannten Allergenen und ohne starke Temperaturschwankungen. Solche Arbeiten könnten vollschichtig ausgeführt werden. Die Einschränkung der Sehfähigkeit müsse durch einen Augenarzt beurteilt werden.
- 17
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Einholung des Befundberichtes von der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. H. vom 1. Dezember 2009 mit Bescheid vom 8. Januar 2010 ab.
- 18
Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie leide an einem allergischen Kontaktekzem und einer funktionellen Einäugigkeit. Die Hautkrankheit sei so ausgeprägt, dass ein kompletter Faustschluss nicht mehr möglich sei. Durch die ausgeprägten Wundflächen an beiden Füßen und Oberschenkeln sei sie beim Laufen erheblich behindert. Sie leide deshalb auch an einer Depression.
- 19
Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren erneut einen Befundbericht von Dr. H. vom 13. Juli 2010 ein. Bei der Klägerin lägen ein Keratokonus rechts, ein Zustand nach Keratoplastik links 1997 wegen eines Keratokonus links und nach Catarakt-Operation links mit Hinterkammerlinse sowie ein Zustand nach YAG-Kapsulotome im Dezember 2005 wegen einer Nachstarrmembran links und einer Konjunktivitis sicca beidseits vor. Die Klägerin befinde sich seit 1994 in ihrer Behandlung. Der Visus rechts mit Kontaktlinse betrage 0,6-0,7, der Visus links 0,1. Gläser besserten nicht. Die Klägerin komme mit der verordneten Kontaktlinse für das rechte Auge gut zurecht. Mit dieser erziele die Klägerin ein deutlich besseres Sehvermögen. Der Keratokonus habe damit stabilisiert werden können.
- 20
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2010 als unbegründet zurück. Bei der Klägerin liege ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden und mehr täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten - ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Gefährdung durch Nässe, extrem schwankende Temperaturen, Allergene und Hautreizstoffe, Schmutz- und Staubarbeiten, Feucht- und Nassarbeiten, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr (insbesondere jeglichen Höhenarbeiten) sowie ohne Anforderungen an das räumliche Sehen - vor. Mit diesem Leistungsvermögen könne sie Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung werde nicht gesehen.
- 21
Mit ihrer am 23. September 2010 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie sei auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Sie leide an einem chronisch rezidivierenden allergischen Kontaktekzem an den Händen und den Füßen mit Streuung auf die Unterarme, einer polyvalenten Kontaktsensibilisierung mit mykotischer Besiedelung, einer atophischen Diathese und einem Syndrom der Lendenwirbelsäule (LWS). Als Einschränkungen mit dem Erfordernis unüblicher Arbeitsbedingungen seien ihr verminderter Faustschluss und ihre funktionelle Einäugigkeit zu berücksichtigen.
- 22
Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten ermittelt. In dem Befundbericht der Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. Q. vom 3. März 2012 wird zur Frage von funktionellen Einschränkungen für die allgemeine Erwerbsfähigkeit der Klägerin angegeben, durch die Licheninfektion und Restödeme seien die Beweglichkeit der Sprunggelenke und Hände sowie die Beugefähigkeit der Finger eingeschränkt. Die Klägerin solle nicht bei großer Hitze, Staubentwicklung oder Einfluss von hautreizenden Stoffen und den bekannten Allergenen arbeiten. Gummi- oder Latexhandschuhe seien durch Vinyl-Einweghandschuhe zu ersetzen. Gummistiefel oder Lederschuhe auf unbekleideter Haut seien zu meiden. Dr. H. verwies in ihrem Befundbericht vom 13. März 2012 auf eine erhebliche Verbesserung des Sehvermögens der Klägerin auf dem linken Auge infolge der am 12. Januar 2011 durchgeführten Keratoplastik-Operation. Der Visus auf diesem Auge habe sich von 0,1 auf 0,7 bis 0,8 erhöht. Es ergäben sich von Seiten der Augen keine Einschränkungen für die allgemeine Erwerbsfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Im Übrigen wird zu den Einzelheiten auf Blatt 32 bis 33, 34 bis 36 und 37 bis 42 Band I der Gerichtsakten Bezug genommen.
- 23
Das Sozialgericht hat sodann das Gutachten von dem Hautarzt, Berufsdermatologen, Allergologen und Phlebologen Dr. K. vom 29. August 2013 eingeholt, der die Klägerin am 29. August 2013 ambulant untersucht hat. Die Klägerin habe angegeben, ihren Haushalt selbst zu führen. Sie trage bei allen Hausarbeiten keine Handschuhe. Die Klägerin befinde sich in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand und überreichlichen Ernährungszustand (155 cm/88 kg). Beide Handrücken wiesen gruppiert stehende, mäßiggradig gerötete Papeln (entzündliche Knötchen) bei geringgradiger feinlamelliger Schuppung auf. Es fänden sich mehrere oberflächliche Exkoriationen (punktförmige, verkrustete Hautabschilferungen), die Schwimmhäute sowie die Tabatieren zeigten eine trockene Ekzematisation mit angedeuteten Hyperkeratosen (Verhornungsstörungen), einzelnen Verkrustungen und oberflächlichen Rhagaden (Hauteinrissen). Die Greifflächen beider Hände zeigten eine flächenhafte, trockene Ekzematisation mit fest anhaftender, feinlamellärer Schuppung, insgesamt trockener und spröder Haut bei nur geringgradiger Entzündungssituation. Sämtliche Fingerkuppen wiesen eine glatt atrophische Haut im Sinne einer so genannten Pulpitis sicca (fehlende Linienzeichnung, verdünnte Oberhaut) auf. Die angrenzenden beugeseitigen Handwurzeln zeigten gleichartige Hautveränderungen, ebenso beide Ellenbeugen. Es fänden sich multiple, teilweise oberflächenverkrustete entzündliche Papeln im Bereich der gesamten Bauchhaut. Beide Oberschenkelinnenseiten und die angrenzenden Leistenbereiche zeigten eine flächenhafte bräunlich-rote Verfärbung mit mehreren entzündlich geröteten Papeln. Das übrige Hautorgan sei bis auf die ausgeprägte Trockenheitsneigung klinisch sonst nicht auffällig. Im Bereich beider Füße fänden sich keine beurteilungsrelevanten Ekzemreaktionen. Das Gutachten enthält Fotos der Außen- und Innenflächen der Hände und der Bauchhaut. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 73 bis 75 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen. Bei der Klägerin lägen folgende Diagnosen und Befunde vor:
- 24
Chronisch rezidivierendes atopisches Ekzem der Hände und Unterarme.
- 25
Chronisch rezidivierendes atopisches Körperekzem.
- 26
Anamnestisch bekannte Typ IV-Sensibilisierung gegenüber verschiedenen Umweltallergenen.
- 27
Anamnestisch bekannte Typ I-Sensibilisierung auf Kiwi und Beifuß.
- 28
Es handele sich bei dem Befund der Klägerin um ein seit 1995 chronisch rezidivierend aufgetretenes atopisches Ekzem, welches aktuell im Bereich der Hände und Unterarme sowie der Bauchhaut vorliege. Des Weiteren bestünden anamnestisch bekannte multiple Kontaktsensibilisierungen (Typ IV-Sensibilisierungen), wie sie aktenkundig beschrieben und im Allergiepass dokumentiert worden seien. Die subjektiven Beschwerden der Klägerin in Form von Juckreiz, Brennen bei Feuchtkontakt, Bewegungsschmerzen bei tiefen Hauteinrissen seien aus gutachterlicher Sicht glaubhaft und ließen sich durch die beschriebenen krankhaften Hautveränderungen hinreichend erklären. Bezüglich der festgestellten Chronifizierungsneigung der Ekzemkrankheit im Bereich der Hände bei derzeit abgeheilten Füßen müsse aus gewerbedermatologischer Sicht festgestellt werden, dass die Klägerin nach eigenen Angaben alle häuslichen Verrichtungen grundsätzlich ohne Handschuhe durchführe, sodass die damit verbundenen irritativen Einwirkungen durch Feuchtbelastung und Kontakt zu basischen Reinigungsmitteln eine dauerhafte Triggerung der Ekzemkrankheit bewirkten. Es wäre der Klägerin erneut dringend zu empfehlen, hautbelastende Tätigkeiten mit geeigneten Handschuhen zu verrichten. So sollten bei Trockenarbeiten entsprechende feingewebte Baumwollhandschuhe getragen werden, bei allen Feuchtarbeiten allergenfreie Vinylhandschuhe. Das bedeute, dass die Klägerin geeignete bzw. notwendige Präventionsmaßnahmen in der Regel nicht durchführe. Die aktuellen Therapiemaßnahmen beträfen die kaum verbesserungswürdige Verwendung kortisonhaltiger Salben für die Körperhaut sowie eine steroidfreie Ekzemsalbe für die Hände und Ellenbogen. Bedauerlicherweise finde eine zusätzliche, dringend zu empfehlende Allgemeinpflege der ekzematös veränderten Haut beider Hände mit entsprechenden rückfettend wirkenden Produkten nicht statt, sodass die erforderliche Regeneration der obersten Hautschicht (Epidermis) bisher nicht eingetreten sei. Zur Verbesserung oder gar Abheilung der vorhandenen Ekzemreaktionen der Hände biete sich eine so genannte antiproliferative Behandlungsmaßnahme (Beseitigung der Verhornungsstörungen) an, wie sie z.B. mit Vitamin A-Säurepräparaten erreicht werden könne. Von besonderer Bedeutung sei die zusätzliche möglichst konsequente Verwendung geeigneter, regenerierend wirkender Pflegepräparate. Die Hautveränderungen im Bereich der Bauchhaut und der Oberschenkelinnenseiten seien behandlungsbedürftig. Bezüglich der anamnestisch bekannt gewordenen Kontaktsensibilisierungen gegenüber den verschiedenen Ekzematogenesen sei auf die erschöpfenden Ausführungen in dem dermatologischen Gutachten vom 1. November 2005 zu verweisen. Ergänzend hierzu sei festzustellen, dass die bekannt gewordenen Allergene überwiegend als berufstypisch für bestimmte Tätigkeitsfelder anzusehen seien. Dies gelte insbesondere für die Ekzematogene Kaliumdichromat, Formaldehyd, Terpentin und Collophonium. Die übrigen Allergene kämen teilweise auch im allgemeinen Alltag vor, wie z.B. in Kosmetikartikeln oder in manchen metallischen Gegenständen. In Bezug auf eine Vermeidung eines entsprechenden Allergenkontaktes seien der Klägerin Berufe, in denen die beurteilungsrelevanten Allergene als berufstypisch und nicht gänzlich vermeidbar vorkämen, selbstverständlich verschlossen. Die auch im Alltag vorkommenden Allergene, insbesondere in Gummiartikeln (Gummihandschuhe) oder Kosmetikartikeln, könnten in Kenntnis der Verbreitung dieser Substanzen in aller Regel problemlos gemieden werden. Offensichtlich verwende die Klägerin aus gutachterlicher Sicht auch keine allergenhaltigen Kosmetik- oder Pflegeprodukte, da entsprechend zu erwartende allergische Reaktionen anamnestisch nicht beschrieben worden seien. Berufe, in denen keine typischen allergenhaltigen Berufsschadstoffe vorkämen, und Tätigkeiten, von denen keine unvermeidliche ständige Hautirritation ausgehe, seien aus gewerbedermatologischer Sicht als unbedenklich und zumutbar einzustufen. Wie bereits in dem Gutachten aus dem Jahr 2005 festgestellt worden sei, sei die Verbreitung aller bei der Klägerin festgestellten Allergene im Erwerbsleben unter evidenzbasierter Betrachtungsweise mit 30 Prozent anzunehmen, sodass die übrigen Tätigkeitsfelder hiervon nicht betroffen seien. Neben dieser allergologischen Situation müssten typische Feuchtberufe, wie Köchin, Friseurin, Altenpflegerin oder Raumpflegerin, als gänzlich ungeeignet eingestuft werden. Gleiches gelte für typisch hautirritierend wirkende Tätigkeitsfelder, wie Garten und Floristik, Metall- und Chemieberufe. Diese Einschränkungen seien auf Dauer zu berücksichtigen. Demgegenüber seien leidensgerechte leichte körperliche Tätigkeiten im Rahmen einer trockenen und nicht hautbelastenden Tätigkeit, wie z.B. alle administrativen Arbeiten und leichte Sortier- und Büroarbeiten, der Klägerin für mindestens sechs Stunden täglich und auch im Vollerwerb zumutbar und möglich. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit der Klägerin liege nicht vor. Bei angemessener Würdigung aller beurteilungsrelevanten Faktoren stimme er in den grundsätzlichen und wesentlichen Punkten mit den Ausführungen der Gutachten vom 1. November 2005 und vom 18. Oktober 2009 überein. Die gutachterlich beschriebenen Hautveränderungen wie auch die bekannt gewordenen Allergien hätten nach Aktenlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2009 bestanden. Aus medizinischer Sicht sei der Sachverhalt geklärt. Bei richtiger Behandlung sei eine Besserung oder Abheilung der Hauterscheinungen möglich.
- 29
Das Sozialgericht hat die Klägerin sodann mit Richterbrief vom 14. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass die Behördenentscheidung nicht zu beanstanden sein dürfte. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. Januar 2014 ausweislich des Protokolls mitgeteilt, die ihr verordneten Kontaktlinsen nicht vertragen zu haben und diese deshalb nicht mehr zu tragen. Das Sehvermögen schwanke immer. Mal gehe es besser und mal gehe es schlechter. Nach der Laserbehandlung im Jahr 2005 habe sich das Sehvermögen schon verbessert. Sie könne "so circa zehn Meter weit schauen". Auf Nachfrage des ehrenamtlichen Richters hat die Klägerin dort mitgeteilt, dass die Allergene, auf die sie reagiere, auch zu Hause aufträten. Ein vollständiger Schutz sei nicht möglich. Auf den Hinweis der Klägerin, bei ihr sei auf Grund der vielen Kontaktallergien in Zusammenhang mit dem Augenleiden von einer spezifischen Leistungseinschränkung auszugehen, hat die Beklagte hilfsweise den Verweisungsberuf des Pförtners an der Nebenpforte benannt.
- 30
Das Sozialgericht hat mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung den angefochtenen Bescheid geändert (ausdrücklich: aufgehoben), die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015 zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung erfüllt. Sie sei zur Überzeugung der Kammer auch voll erwerbsgemindert. Sie sei zwar noch fähig, einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit regelmäßig sechs Stunden täglich (und mehr) nachzugehen. Die Klägerin könne ihr Restleistungsvermögen jedoch nicht gewinnbringend im Erwerbsleben umsetzen, weil es für sie keine Arbeitsplätze mehr gebe, die sie unter Berücksichtigung ihrer übrigen Leistungseinschränkungen und ihrer ihr Reaktionsvermögen mindernden Wesenseigentümlichkeiten noch vollwertig ausüben könne. Bei der Klägerin ergäben sich zur Überzeugung der Kammer aus dermatologischer Sicht Einschränkungen der Leistungsfähigkeit insoweit, als sie Tätigkeiten in Kontakt mit den allergenen Stoffen nicht ausführen könne. Feuchtarbeiten, schmutzige Arbeiten, Arbeiten mit stärkerer körperlicher Belastung, Wärme- und Kälteexposition sowie das Tragen okklusiver Handschuhe seien nicht möglich. Sie könne aus dermatologischer Sicht nur saubere Arbeiten ohne Kontakt zu den zu meidenden Allergenen und starke Temperaturschwankungen ausführen. Nicht zumutbar seien auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Gefährdung durch Nässe, bei extremen Temperaturschwankungen, mit Allergenen durch Hautreizstoffe, mit Schmutz, Staub, Feuchtigkeit, Nässe, erhöhter Unfallgefahr und Arbeiten in der Höhe. Aus Sicht der Kammer bestünden zudem Einschränkungen wegen des nicht durchführbaren Faustschlusses, auf Grund der psychischen Beeinträchtigung sowie der Sehfähigkeit. Die Klägerin leide unter depressiven Stimmungslagen bei einer elementaren Persönlichkeit mit Beeinträchtigung der konzentrativen Belastbarkeit. Zwar lägen bei der Klägerin nur Einschränkungen der Sehfähigkeit, nicht aber eine funktionelle Einäugigkeit vor. Die Klägerin habe jedoch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie die ihr verordneten Kontaktlinsen nicht vertragen habe und nicht mehr trage. Ihr Sehvermögen sei sehr schwankend. Die Klägerin sei nach alledem nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. In Bezug auf das Restleistungsvermögen folge die Kammer nicht der Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K., der zumindest leichte Sortier- und Büroarbeiten als der Klägerin möglich halte. Das ergebe sich aus der durch den Gutachter nicht hinreichend beachteten fehlenden Fähigkeit der Klägerin, den Faustschluss auf Grund der Lichenifikation und von Restödemen der Hände auszuüben. Hinzukomme die Staubbelastung bei Büro- und Verwaltungstätigkeiten sowie der Kontakt mit den sonstigen, die Ekzeme auslösenden Allergenen. Auch auf Grund der fehlenden konzentrativen Belastbarkeit seien Bürotätigkeiten ausgeschlossen. Die durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung benannte Verweisungstätigkeit der Pförtnerin an der Nebenpforte könne die Klägerin nach Wertung der Kammer - unabhängig davon, ob die Benennung der Verweisungstätigkeit verspätet stattgefunden habe - nicht ausführen. Die Kammer schließe sich den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt zu den Anforderungen für die Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte (Urteil vom 13. Juli 2001 - L 3 R 330/07 - juris) an. Die Klägerin sei bereits mehr als drei Monate vor der Antragstellung voll erwerbsgemindert gewesen, sodass die Rente nach § 99 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 SGB VI ab dem 1. Oktober 2009 zu gewähren sei. Die Befristung der Rente ergebe sich aus § 102 Abs. 2 SGB VI, da es sich um eine so genannte Arbeitsmarktrente handele.
- 31
Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. Februar 2014 zugestellte Urteil am 12. März 2014 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie im Wesentlichen aus, die Klägerin erfülle die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015 nicht. Der von dem Sozialgericht für die Notwendigkeit von unüblichen Arbeitsbedingungen herangezogene eingeschränkte Faustschluss der Klägerin sei für die Handhabung von Gegenständen nicht erforderlich. Eine nennenswerte Staubexposition mit Beeinträchtigungen eines endogenen Ekzems bei Gebrauch von Büromaterialien oder im ständigen Umlauf befindlichen Aktenmaterials sei nicht gegeben. Die von dem Sozialgericht angenommene Einschränkung der konzentrativen Belastbarkeit der Klägerin werde nicht durch aktuelle Befunde gestützt. Eine psychiatrische Behandlung der Klägerin erfolge nicht. Das bei der Klägerin bestehende Sehvermögen schränkte ihr Leistungsvermögen nach den Angaben der behandelnden Fachärztin für Augenheilkunde in ihrem Befundbericht vom 13. März 2012 nicht rentenrelevant ein.
- 32
Die Beklagte beantragt,
- 33
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Januar 2014 zu ändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.
- 34
Die Klägerin beantragt,
- 35
die Berufung zurückzuweisen.
- 36
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte gehe insbesondere fehl in der Annahme, der Faustschluss sei für die Handhabung von Gegenständen nicht erforderlich. Maßgebend sei allein, dass eine Funktionsminderung durch eine fehlende Nutzbarkeit bestehe. U.a. durch das Arbeitsamtsgutachten seien ihre psychischen Beeinträchtigungen in Form insbesondere einer erheblich geminderten Konzentrationsfähigkeit und Belastungseinschränkung belegt.
- 37
Die Klägerin hat unter dem 3. September 2014 auf die Anfrage des Senats die laufende Behandlung durch ihre Hausärztin, ihre Hautärztin und ihre Augenärztin angegeben. Der Senat hat von diesen Ärzten Befundberichte eingeholt. Dr. H. hat in ihrem Befundbericht vom 7. Oktober 2014 nach einer vorausgegangenen Konsultation durch die Klägerin am 2. Juli 2014 deren Sehvermögen mit optimaler Korrektur von rechts 0,5 und links 0,9 (binocular 0,9) angegeben. Dr. Q. hat in ihrem Befundbericht von November 2014 ein persistierendes blandes Ekzem mit massiven akuten Schüben unterschiedlicher Genese angegeben. Eine dauerhafte Besserung bzw. Erscheinungsfreiheit sei nicht zu erwarten. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. hat unter dem 16. Dezember 2014 im Wesentlichen gleich gebliebene Befunde mitgeteilt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 175 bis 179, 180 bis 182 und 184 bis 185 Bd. II der Gerichtsakten verwiesen.
- 38
Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Berichterstatter am 30. April 2015 hat die Klägerin u.a. mitgeteilt, sich bei Hausarbeiten um den Schutz ihrer Hände zu bemühen, dies aber manchmal zu vergessen. Sie verweist auf eine an sie adressierte Befundmitteilung von Dr. Q. vom 30. Juni 2015, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass für bestimmte Allergene und erhöhte Allergiebereitschaft bei einer auch aerogen möglichen Aufnahme der Stoffe Ekzemrezidive allein durch das Tragen von Schutzhandschuhen nicht vermieden werden könnten.
- 39
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
- 40
Im Übrigen wird zu dem Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 41
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
- 42
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
- 43
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Versicherte sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
- 44
Die Klägerin war in dem hier streitigen Zeitraum seit dem 1. April 2009 nicht voll erwerbsgemindert im vorgenannten Sinne. Sie war zumindest noch in der Lage, sechs Stunden und mehr täglich körperlich leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Zu vermeiden waren Arbeiten, die berufstypisch mit dem Kontakt zu den von der Klägerin zu meidenden Allergenen belastet sind. Arbeiten, die eine durchschnittliche Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderten, waren der Klägerin zuzumuten. Bei Arbeiten mit trockenen Gegenständen war das Tragen von Baumwollhandschuhen, bei Feuchtarbeiten, die nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit einnehmen sollten, das Tragen von allergenfreien Vinylhandschuhen erforderlich. An das Seh- und Hörvermögen der Klägerin und ihre geistig-psychisch-mnestischen Fähigkeiten konnten bis durchschnittliche Anforderungen gestellt werden.
- 45
Dieses Leistungsbild ergibt sich insbesondere aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. vom 29. August 2013. Dieses Gutachten knüpft an die Feststellungen in dem von der Beklagten eingeholten Gutachten von Prof. Dr. G. vom 1. November 2005 an und bestätigt das darin festgestellte Leistungsvermögen der Klägerin.
- 46
Eine fachärztliche Bestätigung einer gravierenden psychischen Beeinträchtigung der Klägerin ist nicht erkennbar. Damit kann der Senat dahinstehen lassen, ob die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. angegebene regelmäßige Triggerung von Schüben der Hauterkrankung durch das Unterlassen von notwendigen Schutzmaßnahmen im Haushalt bei einer sich daraus ergebenden psychischen Belastung für sich genommen einen Rentenanspruch der Klägerin begründen könnte. Da die Klägerin intellektuell in der Lage wäre, sich den Notwendigkeiten anzupassen, neigt der Senat eher dazu, die Krankheitsschübe der Hauterkrankung, soweit sie durch selbstschädigendes Verhalten ausgelöst werden, nicht als rentenrelevant anzusehen. Im Ergebnis kann diese Frage offen bleiben, da ein längerer Zeitraum von mehreren Monaten, in dem die Klägerin erheblich psychisch in ihrer Belastungsfähigkeit eingeschränkt war, nicht feststellbar ist.
- 47
Bei der Klägerin liegt weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen (vgl. Beschluss des Großen Senats (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R - juris). Das Leistungsvermögen der Klägerin reicht vielmehr noch für körperlich leichte Tätigkeiten wie z.B. ein Zureichen, Abnehmen, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Beeinträchtigung der Hände der Klägerin bei einer Tätigkeit unter weitgehendem Ausschluss des Kontakts mit den von ihr nicht vertragenen Allergenen und einem Einsatz der Hände in einem nicht mit Allergenstoffen belasteten betrieblichen Umfeld zu differenzieren.
- 48
Ein mit Allergenstoffen belastetes Umfeld, in dem die Klägerin die Allergene z.B. auch aerogen aufnehmen würde, prägt nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. circa 30 Prozent der Arbeitsplätze. Damit ist eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes hier ausgeschlossen. Bei einer sich aus den allgemein zugänglichen Quellen ergebenden Gesamtzahl der Erwerbstätigen von 43,40 Millionen Bürgern (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland - Monatsbericht Oktober 2015) ist bei einem auszunehmenden Bereich von weniger als einem Drittel des Arbeitsmarktes für die Annahme einer gravierenden Einschränkung des Arbeitsfeldes allein unter dem Gesichtspunkt der betriebstypischen Allergenbelastung kein Raum.
- 49
In Bezug auf die in allen Bereichen des Lebens, z.B. auch im Haushalt, nicht zu vermeidenden Kontakte zu Allergenen (z.B. Berührung mit Türklinken) ist nicht erkennbar geworden, dass insoweit das Tragen von Baumwoll- bzw. Vinylhandschuhen den Kontakt nicht in der Weise abmildern würde, dass die Klägerin unter Benutzung dieses Schutzes keine regelmäßig wiederkehrenden Schübe der Erkrankung erleiden würde. Das Tragen von Baumwollhandschuhen hat der erkennende Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung für zumutbar erachtet (vgl. Urteil vom 29. April 2010 - L 3 R 109/09 - juris). Gleiches gilt für die Verwendung von Vinylhandschuhen. Die Fähigkeit der Klägerin, z.B. einfache Sortier- und Büroarbeiten durchzuführen, ist zuletzt in dem Gutachten von Dr. K. bestätigt worden.
- 50
Die Notwendigkeit der Benennung einer Verweisungstätigkeit durch die Beklagte wird vom Senat nicht gesehen. Vor dem Hintergrund der im Wesentlichen normalen Sehfunktionen und geistig-psychisch-mnestischen Fähigkeiten vermag der Senat sich allerdings auch der Einschätzung nicht anzuschließen, dass der Klägerin der Einsatz in einer Tätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte gesundheitlich unzumutbar wäre.
- 52
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

moreResultsText

Annotations
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
- 1.
entweder - a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder - b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
- 2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
- 1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt - a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), - b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder - c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- 2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und - 3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.
(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.