Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Nov. 2013 - L 2 AL 78/12

Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine mittlerweile abgeschlossene berufliche Ausbildung als Bauzeichnerin.
- 2
Die am ... 1988 geborene Klägerin beendete Ende Juli 2005 ihre Schulausbildung (Realschule) mit der Mittleren Reife. Ab dem 28. August 2005 besuchte die Klägerin die Berufsbildende Schule "C. W." des Landkreises S. in H. und absolvierte eine Ausbildung zur "Staatlich geprüften Fachkraft Umweltschutztechnik". Bereits im März 2008 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluss ihrer Ausbildung als staatlich geprüfte Fachkraft für Umweltschutz am 9. Juli 2008 um Unterstützung bei der Arbeitssuche. Am 5. Mai 2008 sprach die Klägerin persönlich bei der Beklagten vor und stellte sich für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung bundesweit für eine Vermittlung durch die Beklagte zur Verfügung. Nach dem Inhalt eines Vermerks über die Vorsprache wünschte die Klägerin eine Veröffentlichung des von ihr erstellten Bewerberprofils und verpflichtete sich, nach Ende der Ausbildung im Falle der Arbeitslosigkeit zu mindestens zwei Bewerbungen in der Woche. Die Klägerin sprach auch die Möglichkeit einer neuen Ausbildung bzw. einer auf ihren Beruf aufbauenden Ausbildung an.
- 3
Am 9. Juli 2008 beendete die Klägerin ihre Ausbildung zur staatlichen geprüften Fachkraft Umweltschutztechnik. Sie erhielt ein Abschlusszeugnis mit der Durchschnittsnote 3,28 und erwarb die Fachhochschulreife. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das in Kopie zur Gerichtsakte genommene Abschlusszeugnis verwiesen.
- 4
Anschließend war die Klägerin vom 15. Juli bis zum 31. August 2008 geringfügig als Kassiererin im Handel und vom 1. Oktober 2008 bis zum 15. Januar 2009 geringfügig als Verkaufshelferin und dann vom 16. Januar bis zum 20. September 2009 mehr als 15 Stunden in der Woche als Verkaufshelferin beschäftigt. Parallel bewarb sich die Klägerin nach dem Inhalt verschiedener Vermerke über Vorsprachen bei der Beklagten bundesweit um eine ihrer abgeschlossenen Ausbildung entsprechende Stelle und erhielt von der Beklagten Bewerbungskosten erstattet. Nach dem Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung vom 29. April 2009 sagte die Beklagte u. a. die Zusendung geeigneter Stellenangebote und finanzielle Unterstützung bei der Arbeitssuche zu. Die Beklagte wies die Klägerin in der Folgezeit konkret auf eine offene Stelle als Bürohilfskraft hin.
- 5
Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten am 24. September 2009 teilte die Klägerin mit, sie habe am 21. September 2009 eine Ausbildung zur Bauzeichnerin aufgenommen und ließ sich ein Formular für den Antrag auf BAB aushändigen. In einem Vermerk in den Verwaltungsakten der Beklagten vom 15. Oktober 2009 wird festgehalten: "Kundin hat Zweitausbildung begonnen. Ihre Erstausbildung hat sie als schul. Ausbildung Fachkraft für Umweltschutz absolviert. Suchlauf ergab, dass eine Vermittlung in diesem Bereich bundesweit sehr schwierig ist. Es gibt kaum Stellenangebote. Kundin hatte sich auch sehr lange um eine Tätigkeit in diesem Beruf bemüht. Eine Zweitausbildung wird deshalb für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als sinnvoll angesehen und eine Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe befürwortet."
- 6
Am 29. Oktober 2009 gab die Klägerin den ausgefüllten Antrag auf Förderung ihrer am 21. September 2009 begonnenen Ausbildung zur Bauzeichnerin bei einem Ingenieurbüro in M. bei der Beklagten ab.
- 7
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. November 2009 mit der Begründung ab, die zweite Ausbildung könne nicht gefördert werden, weil in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Umwelttechnik eine bundesweite Vermittelbarkeit gegeben sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 17. November 2009 Widerspruch. In einer Stellungnahme in der Verwaltungsakte der Beklagten vom 2. Dezember 2009 wird ausgeführt: Nach einem Suchlauf gebe es für den Ausbildungsberuf Umweltschutztechnische Assistentin oder Fachkraft für Umweltschutztechnik bundesweit zehn passende Angebote sowie 200 ähnliche Angebote. Während der Betreuung in der Arbeitsvermittlung seien nur zwei Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden. Auch sei die Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht als vorrangiges Instrument geprüft worden. Es bleibe bei der ablehnenden Entscheidung.
- 8
Nach den von der Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten berufskundlichen Informationen handelt es sich bei der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Umweltschutztechnik um eine dreijährige Ausbildung an der Berufsfachschule. Daneben gibt es noch eine zweijährige schulische Ausbildung zur umweltschutztechnischen Assistentin bzw. zum umwelttechnischen Assistenten. Davon zu unterscheiden ist die Ausbildung zur Fachkraft für Umweltschutz; hier handelt es sich um eine von den Handwerkskammern und Bildungsanbietern durchgeführte Weiterbildung für Personen mit schon abgeschlossener Berufsausbildung.
- 9
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 als unbegründet zurück und führte aus: Bei der Klägerin sei prognostisch eine Vermittlung im erlernten Beruf als umwelttechnische Assistentin/Fachkraft für Umwelttechnik und – ggf. unter Nutzung von Fördermöglichkeiten – eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erwarten
- 10
Die Klägerin hat am 25. März 2010 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und vorgetragen: Für den Beruf als Fachkraft für Umweltschutztechnik habe sie sich ein Jahr lang erfolglos beworben. Dabei habe sie von der Beklagten keinen Vermittlungsvorschlag für diesen Beruf erhalten. Die Möglichkeit, die Zweitausbildung zu beginnen, habe sich sehr kurzfristig ergeben. Am 18. September 2009 (einem Freitag) habe sie das Vorstellungsgespräch gehabt, wo ihr mitgeteilt worden sei, sie könne am Montag, den 21. September 2009 beginnen. Einen Termin bei der Beklagten für den Antrag auf BAB habe sie dann erst am Donnerstag, den 24. September 2009 bekommen. Die Beklagte hat im Klageverfahren den Ausdruck über einen Suchlauf zum Stellenangebot "umwelttechnische Assistentin" vom 30. Juli 2010 vorgelegt, wonach mehrere Stellen bundesweit angeboten wurden. Auf Hinweis des SG, dass sich dabei kein Angebot für eine Fachkraft für Umweltschutztechnik befunden habe, hat die Beklagte mitgeteilt: Sowohl beim Beruf der staatlich geprüften Fachkraft für Umwelttechnik als auch bei der umwelttechnischen Assistentin handele es sich um landesrechtlich geregelte schulische Ausbildungen an Berufsfachschulen. In beiden Berufen sei nach der Ausbildung der Einsatz in verschiedenen Beschäftigungsbereichen des betrieblichen Umweltschutzes, in Forschungseinrichtungen oder in Prüfabteilungen der öffentlichen Verwaltung denkbar. Auch eine Tätigkeit als Chemielaborantin sei denkbar.
- 11
Die Klägerin hat dazu ausgeführt, sie habe mehrfach Absagen auf Bewerbungen erhalten, weil die Arbeitgeber ausgebildete Chemielaboranten bevorzugt hätten.
- 12
Das SG hat die Beklage mit Urteil vom 24. September 2012 unter Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheides verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf BAB neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen wird ausgeführt: Aufgrund der dokumentierten Bemühungen der Klägerin halte das Gericht es für plausibel, dass für diese mit der absolvierten Erstausbildung keine dauerhafte Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erreichen sei. Ob sich aufgrund der Zweitausbildung dauerhafte Integrationsaussichten ergäben, sei nicht feststellbar. Deshalb komme nur eine Verurteilung zur Neubescheidung in Betracht.
- 13
Gegen das ihr am 9. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. November 2012 Berufung eingelegt und vorgetragen: Bei der Förderung der Zweitausbildung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III handele es sich um einen seltenen Ausnahmetatbestand. Dieser verlange, dass jede Alternative zur Zweitausbildung fehle. Die Voraussetzungen dürften regelmäßig an alternativen Umschulungsmöglichkeiten scheitern. Im Falle der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie jedenfalls während einer geförderten längeren Einarbeitungszeit vermittelbar gewesen wäre.
- 14
Die Beklagte beantragt,
- 15
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. September 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 16
Die Klägerin beantragt,
- 17
die Berufung zurückzuweisen.
- 18
Sie hat mitgeteilt, die Zweitausbildung erfolgreich abgeschlossen zu haben und nun im ehemaligen Ausbildungsbetrieb auf einer festen Stelle zu arbeiten. Auf ihre Bewerbungen nach der Erstausbildung hin sei sie nur einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dabei sei ihr gesagt worden, die Ausbildung sei zu unspezifisch; es seinen zwar viele Bereiche behandelt, aber keine richtig verwertbaren Kenntnisse vermittelt worden.
- 19
Die Berufsbildenden Schulen II des Landkreises S., Standort "C. W." in H. haben mit Schreiben vom 30. Mai 2013 auf Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt, die Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Umweltschutztechnik sei von 2001 bis 2011 durchgeführt und dann wegen des Rückgangs der Schülerzahlen eingestellt worden. Von den Absolventen hätte ein großer Teil danach ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen, andere hätten Beschäftigungen im Berufsfeld gefunden, ein kleinerer Teil habe noch eine andere Ausbildung absolviert. Genauere Angaben dazu gebe es nicht, weil die Schule nur zufällige Rückinformationen ehemaliger Schüler erhalten habe.
- 20
Die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten haben dem Senat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 21
Die Berufung der Beklagten ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Denn im Streit steht eine Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Förderung mit BAB für mehr als ein Jahr. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht auf die von der Klägerin erhobene Klage hin den ablehnenden Bescheid vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 aufgehoben und die Beklagte zu einer Neubescheidung verurteilt. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Über die von der Klägerin begehrte Förderung einer zweiten Berufsausbildung hat die Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen, so dass das SG zu Recht aufgrund der im Klageverfahren gestellten Anträge entsprechend § 131 Abs. 3 SGG zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt hat. Dies ist allein Gegenstand der zweitinstanzlichen Überprüfung. Ob hier ausnahmsweise im Hinblick auf eine eingetretene Ermessenreduzierung die Voraussetzungen für eine Verurteilung zur Bewilligung der begehrten Leistung vorlagen, bedurfte keiner Entscheidung, weil die Klägerin einen solchen weitergehenden Antrag nicht gestellt hat.
- 22
Die zu prüfende Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Förderung ihrer am 21. September 2009 begonnenen Ausbildung zur Bauzeichnerin ergibt sich aus § 60 Abs. 2 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderungsrecht (SGB III) in der insoweit maßgeblichen, vom 30. August 2008 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes vom 26. August 2009 – BGBl. I, S. 1728). Diese Vorschrift entspricht wortgleich dem ab dem 1. April 2012 geltenden § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Nach § 60 SGB III bzw. nun nach § 57 SGB III ist die berufliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf sowohl bei betrieblicher als auch bei außerbetrieblicher Ausführung förderungsfähig. Bei der von der Klägerin begonnenen und dann auch erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Bauzeichnerin handelt es sich um eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz. Ohne Vorbehalt förderungsfähig ist aber nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III bzw. nun nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III nur die erstmalige Ausbildung. Bei der Ausbildung der Klägerin zur Bauzeichnerin handelt es sich nicht um eine erstmalig Ausbildung in diesem Sinne. Sie hatte vorher schon die mehr als zweijährige Ausbildung zur "Staatlich geprüften Fachkraft Umweltschutztechnik" erfolgreich abgeschlossen und einen nach Landesrecht anerkannten Berufsabschluss erlangt. Damit hatte die Klägerin bereits eine Erstausbildung abgeschlossen, denn sie hatte eine schulische Ausbildung absolviert, die in Ausbildungszeit und Ausbildungsabschluss einer betrieblichen Ausbildung formal gleichwertig war (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Oktober 2008 – B 11 AL 34/07 R, zitiert nach juris, Rdnr. 13). Bei der von der Klägerin am 21. September 2009 begonnenen Ausbildung handelt es sich somit um eine Zweitausbildung. Die berufliche Zweitausbildung kann nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III bzw. nun nach § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Ausbildung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Die Möglichkeit zur Förderung der Zweitausbildung ist erst mit Wirkung vom 30. August 2008 durch das Fünfte SGB III-Änderungsgesetz vom 26. August 2008 (BGBl. I 1728) geschaffen worden. Vorher war nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Förderung einer zweiten Ausbildung überhaupt nicht möglich. Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber nach der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/8718, S. 11) eine "insoweit derzeit bestehende Lücke im Arbeitsförderungsrecht" schließen und "in besonders gelagerten Fällen, in denen es bisher an einer Förderungsmöglichkeit fehlt" die Förderung einer Zweitausbildung im Rahmen einer Ermessensentscheidung ermöglichen. Zur Begründung für die Neuregelung wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, vereinzelt fehle jungen Menschen "trotz erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung im erlernten Beruf eine Perspektive. Eine zweite Ausbildung, die erst berufliche Perspektiven schafft, darf in diesen Fällen aber nicht daran scheitern, dass dem Auszubildenden trotz bestehenden Bedarfs die finanziellen Mittel fehlen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten". Nach der gesetzgeberischen Intention kann somit eine Zweitausbildung nur gefördert werden, wenn die Erstausbildung keine berufliche Perspektive vermittelt und auch sonst ohne eine Zweitausbildung keine berufliche Perspektive besteht. Dies schlägt sich im Gesetzestext in dem Tatbestandsmerkmal nieder, dass die Zweitausbildung nur gefördert werden kann, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Eine solche dauerhafte berufliche Eingliederung ist nach Auffassung des Senats nicht schon dann gegeben, wenn die oder der Betroffene in eine Beschäftigung vermittelt werden kann, die keine oder nur ganz geringe, in einer kurzen Einarbeitungszeit zu erwerbende beruflichen Qualifikationen erfordert.
- 23
Dass Merkmal der dauerhaften Eingliederung ist so zu verstehen, dass die oder der Betroffene die Chance hat, in einem erlernten Beruf oder einem verwandten Berufsfeld eine der Qualifikation entsprechende Stelle zu finden, die es ermöglicht, ein dem erlernten Beruf entsprechendes Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts zu erzielen. Dabei ist sich der Senat darüber im Klaren, dass es im Berufsleben immer wieder zu Veränderungen und auch zu Phasen der Arbeitslosigkeit mit der Notwendigkeit zu beruflichen Neuorientierung kommen kann. Es entspricht aber einer allgemeinen Erfahrung, dass eine einmal abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation, die schon einmal eine berufliche Eingliederung ermöglicht hat, allgemein auch im späteren Berufsleben die Eingliederungsaussichten verbessert.
- 24
Im Fall der Klägerin war im vorbezeichneten Sinne eine Zweitausbildung erforderlich, um eine dauerhafte Eingliederung ins Erwerbsleben zu erreichen. Die Klägerin hatte sich bereits während der Erstausbildung bei der Beklagten gemeldet, um die Voraussetzungen für frühzeitig einsetzende Vermittlungsbemühungen zu schaffen. Dennoch war es der Beklagten nicht gelungen, der Klägerin in der Zeit ab Ende der Erstausbildung Anfang Juli 2007 bis zur Aufnahme der Zweitausbildung im September 2009 eine der Erstausbildung entsprechende Stelle anzubieten, obwohl sich die Klägerin für eine bundesweite Vermittlung zur Verfügung gestellt hatte. Die Klägerin selbst hat gegenüber der Beklagten zahlreiche Bewerbungen nachgewiesen, die aber erfolglos geblieben waren. Sie hat glaubhaft vorgetragen, sich nicht nur auf ihrer Erstausbildung entsprechende Stellen sondern auch auf Stellen im erweiterten beruflichen Umfeld ihrer Ausbildung erfolglos beworben zu haben. Dabei hätten ihr Arbeitgeber mehrfach mitgeteilt, Bewerber mit anderen Qualifikationen vorgezogen zu haben. Nur einmal sei sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, wobei ihr gesagt worden sei, ihre Ausbildung sei zu unspezifisch; es seinen zwar viele Bereiche behandelt, aber keine richtig verwertbaren Kenntnisse vermittelt worden. Diese Erfahrungen veranlassten auch die bei der Beklagten zuständige Fachkraft zu der im Vermerk vom 15. Oktober 2009 festgehaltenen Einschätzung, im Falle der Klägerin seien eine Zweitausbildung und eine Förderung mit BAB zu befürworten. Nach alledem ist die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 formulierte Prognose, bei der Klägerin sei eine Vermittlung im erlernten Beruf als umwelttechnische Assistentin bzw. Fachkraft für Umwelttechnik zu erwarten nicht nachvollziehbar und fehlerhaft. Nach Auffassung des Senats war - nicht nur aufgrund der vorangegangenen Erfahrungen - im Falle der Klägerin in der Zeit vor Aufnahme der Zweitausbildung, bei der Aufnahme der Zweitausbildung und auch danach die Prognose gerechtfertigt, dass sie aufgrund ihrer ersten beruflichen Ausbildung keine Aussichten auf eine Eingliederung in das Erwerbsleben mit Aussicht auf Dauer hatte. Nach dem von der Beklagten in das Klageverfahren eingeführten Ausdruck über bundesweit für die Klägerin in Betracht kommende Stellen befand sich darunter kein einziges Angebot, im dem speziell die von der Klägerin absolvierte Erstausbildung als Voraussetzung oder als wünschenswertes Merkmal des Bewerberprofils genannt wurde. Bei Bewerbungen in den von der Beklagten angesprochenen Beschäftigungsbereichen des betrieblichen Umweltschutzes, in Forschungseinrichtungen oder in Prüfeinrichtungen der öffentlich Verwaltung sowie als Chemielaborantin musste die Klägerin mit anderen "passgenauer" ausgebildeten Bewerbern konkurrieren. So können etwa die Bewerber, die im Anschluss an eine andere berufliche Ausbildung im Rahmen einer dreijährigen Weiterbildung zur Fachkraft für Umweltschutz ausgebildet worden sind, neben der einschlägigen Fachausbildung schon auf berufliche Erfahrungen verweisen. Im konkreten Fall der Klägerin geht der Senat davon aus, dass auch von der Beklagten gegebenenfalls in der Zukunft angebotene Weiterbildungsmaßnahmen oder Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber die Chancen auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung nicht merklich verbessert hätten. Zum einen ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass die Beklagte, obwohl seitens der Klägerin dazu die Bereitschaft geäußert wurde, dieser in der Zeit vor der Aufnahme der Zweitausbildung keine Weiterbildungsmaßnahmen oder sonstigen Förderungen angeboten hat. Auch im Gerichtsverfahren hat die Beklagte nicht aufzeigen können, welche Maßnahmen mit Aussicht auf Erfolg in Betracht gekommen wären. Somit bestehen Zweifel, ob es in Betracht kommende Maßnahmen überhaupt gab. Zudem fällt im konkreten Fall auch ins Gewicht, dass die Klägerin im Zeugnis über den Abschluss ihrer Erstausbildung gerade in berufspraktischen Fächern in Bezug auf den Umweltschutz nur unterdurchschnittliche Noten aufzuweisen hatte (Toxikologie "ausreichend"; Umweltanalytik "mangelhaft"; Umweltschutztechnik "ausreichend"). Der Senat ist überzeugt, auch ohne Einholung eines Fachgutachtens einschätzen zu können, dass die so dokumentierten Leistungen der Klägerin die Verwertbarkeit der Erstausbildung im Hinblick auf die Erlangung einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt ganz erheblich einschränkten. Bei derart grundsätzlichen Zweifeln an einer beruflich verwertbaren Qualifikation stand auch nicht zu erwarten, durch befristete Fördermaßnahmen (wie einem Eingliederungszuschuss) eine dauerhafte Eingliederung der Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation in das Erwerbsleben erreichen zu können. Insofern erweist sich die positive Eingliederungsprognose der Beklagten als nicht plausibel und kann die Ablehnung einer Förderung der Zweitausbildung nicht rechtfertigen.
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Für eine Förderung der Zweitausbildung mit BAB ist weiter erforderlich, dass durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Auch insofern handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Eine solche hat die Beklagte - ausgehend von ihrer positiven Einschätzung der Eingliederungsaussichten aufgrund der Erstausbildung - nicht getroffen. Bei der Nachholung der Prognose ist zu beachten, dass dabei der erfolgreiche Abschluss der Zweitausbildung und die daran anschließende noch immer andauernde Beschäftigung in diesem erlernten Beruf nicht außer Betracht bleiben dürfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Prognose und deren Beurteilung ist zwar grundsätzlich der Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Nach der aus der Sicht des erkennenden Senats überzeugenden Rechtsprechung des BSG kann es im Bereich der beruflichen Förderung bei der gerichtlichen Überprüfung einer Prognoseentscheidung der Beklagten aber nicht außer Betracht bleiben, wenn deren Richtigkeit durch den späteren Geschehensablauf widerlegt wird. Denn das Festhalten an einer Mißerfolgsprognose, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung widerlegt ist, wäre "wirklichkeitsfremd" (BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 7 AL 18/99 R, zitiert nach juris, Rdnr. 19). Entsprechendes muss auch gelten, wenn die Beklagte wie hier die Eignung der Zweitausbildung zur beruflichen Eingliederung nicht prognostisch beurteilt hat und die Beurteilung nunmehr bei der Überprüfung der aus anderen Gründen ablehnenden Entscheidung nachzuholen ist. Die Zweitausbildung erweist sich in diesem Sinne im Falle der Klägerin als geeignet, um deren dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen.
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Die Beklagte wird eine Ablehnung der Förderung auch nicht auf eine verspätete Antragstellung durch die Klägerin stützen können. Nach § 324 Abs. 2 Satz 1 SGB III kann BAB auch nachträglich beantragt werden. Die Antragstellung wirkt dann nach § 325 Abs. 1 SGB III auf den Beginn des Monats zurück, in dem die Antragstellung erfolgte. Auch wird die Beklagte eine Ablehnung nicht darauf stützen können, die Klägerin habe die Ausbildung auch ohne die Förderung erfolgreich absolviert, so dass die Förderung nicht notwendig gewesen sei. Die Vorschriften über die Gewährung von BAB enthalten gesonderte Regelungen zur Höhe des Bedarfs und zur Anrechnung von Einkommen. Diese Regelungen sind abschließend. Insofern wäre es auch im Rahmen der Ermessensausübung rechtswidrig, eine hiervon abweichende rückschauende Beurteilung zur Bedarfssituation zu treffen.
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Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu klären.

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Annotations
(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er
- 1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und - 2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
- 1.
18 Jahre oder älter ist, - 2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder - 4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er
- 1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und - 2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
- 1.
18 Jahre oder älter ist, - 2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder - 4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er
- 1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und - 2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
- 1.
18 Jahre oder älter ist, - 2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder - 4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er
- 1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und - 2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
- 1.
18 Jahre oder älter ist, - 2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder - 4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er
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außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und - 2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
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18 Jahre oder älter ist, - 2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder - 4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.
(1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.
(2) Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine Arbeitslosmeldung zurück.
(3) Kurzarbeitergeld, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
(4) (weggefallen)
(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Maßnahme zu beantragen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.