Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2010 - L 10 KR 14/10 NZB

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0421.L10KR14.10NZB.0A
published on 21.04.2010 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2010 - L 10 KR 14/10 NZB
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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Gründe

A.

1

Die Beklagte erstrebt mit der Beschwerde die Zulassung der Berufung. Das Sozialgericht hat die beklagte Krankenversicherung verurteilt, dem Kläger, der an einem ausgedehnten naevus flammaeus (Feuermal) im Gesichts- und Halsbereich leidet, aufgewendete Kosten für eine sogenannte Camouflagebehandlung in Höhe von 505,00 EUR zu erstatten, und die Berufung nicht zugelassen.

2

Der 1982 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für Einweisung und Verbrauchsmaterial in eine Camouflagebehandlung. Dem Antrag war beigefügt der Kostenvoranschlag des "Cosmetic-Camouflage-Centrum" R. K. , B., in Höhe von 286,00 EUR. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) gelangte unter dem 27. Mai 2008 zu der Einschätzung, dass es sich bei Camouflage nicht um ein Medikament oder Medizinprodukt handele, so dass eine Verordnung im Rahmen der Arzneimittelrichtlinie bzw. des Medizinproduktegesetzes nicht möglich sei. Medizinisch erscheine die Anwendung von Camouflage zur Abdeckung des Feuermals gegenüber den zur Verfügung stehenden vertraglichen Behandlungsmöglichkeiten sinnvoll.

3

Mit Bescheid vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie im Widerspruchsbescheid aus, dass die Camouflage keine ärztliche oder ärztlich verordnete Behandlung darstelle und kosmetische Produkte als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht ausgeschlossen seien.

4

Mit seiner am Sonntag, den 5. Oktober 2008 (der 3. Oktober ist ein Feiertag), beim Sozialgericht per Fax erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Behandlung mit Camouflage dem Behinderungsausgleich diene, da ihn das Feuermal entstelle. Die Behandlung sei notwendig, da Hauttransplantation und Laserbehandlung schmerzhaft gewesen sei und keinen ausreichenden Erfolg gebracht hätten. Bei dem Camouflage-Material handele sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die Produkte würden vorwiegend für Behinderte und Kranke entwickelt und hergestellt und ganz überwiegend von diesen benutzt. Es sei unschädlich, dass Camouflage nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sei. Ferner hat der Kläger Rechnungen über die zwischenzeitlich getätigte Anschaffung von Camouflagematerial sowie über das Honorar für Beratung und eine Unterrichtsstunde in Höhe des Klagebetrages zu den Akten eingereicht.

5

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Versorgung mit Camouflageprodukten als Hilfsmittel beanspruchen könne. Beim Kläger liege eine schwere, sichtbare Entstellung vor, die sowohl eine Krankheit als auch eine Behinderung darstelle. Deren Ausgleich diene die Camouflagebehandlung und ermögliche so eine Teilnahme des Klägers am Leben in der Gemeinschaft. Die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis sei nicht Voraussetzung eines Anspruchs des Versicherten auf Hilfsmittel. Das Camouflagematerial sei auch kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Es werde von Menschen ohne entstellende Verletzungen oder Verfärbungen im Gesichts- oder Halsbereich allenfalls in Ausnahmefällen benutzt (etwa von Transsexuellen). Das Hilfsmittel sei schließlich auch erforderlich zum Ausgleich der Behinderung. Einer ärztlichen Verordnung des Hilfsmittels bedürfe es nicht. Schließlich umfasse die Hilfsmittelversor-gung auch die Einweisung in ihren Gebrauch.

6

Gegen das am 27. Januar 2010 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 4. Februar 2010 beim Landessozialgericht eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde. Sie macht geltend, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung habe, da über den Streitfall hinaus weitere Betroffene mit gleichen oder ähnlichen Krankheitsbildern Ansprüche stellen könnten. Würde Camouflage, also ein Make-up-Produkt, als Hilfsmittel gewertet, würde die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erweitert. Auch sei mit weiteren Anträgen des Klägers auf Kostenerstattung nach Verbrauch der Materialien zu rechnen. Camouflage diene auch nicht dem Ausgleich einer Behinderung. Es ersetze weder einen Körperteil noch eine ausgefallene körperliche Funktion, sondern diene lediglich der Abdeckung von Körperflächen. Der Kläger benötige das Mittel auch nicht zur Erschließung eines gewissen körperlichen oder geistigen Freiraums oder zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Vielmehr wolle er es wohl nur für bestimmte Anlässe nutzen (Theaterbesuch, Urlaub) und könne im Alltagsbereich offenbar am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Es könne auch nicht jedes denkbare Produkt als Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts angesehen werden, das eine entstellende Wirkung beseitige. Dann müssten sämtliche Make-up-Produkte in die Hilfsmittelversorgung einbezogen werden. Auch handele es sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der gegenüber herkömmlichem Make-up nur eine höhere Deckkraft aufweise. Schließlich sei zur Behandlung des Feuermals eine Hauttransplantation als Leistung der GKV möglich.

7

Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass derzeit keine gleich liegenden Verfahren bei ihr anhängig seien. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache folge jedoch aus dem allgemeinen Interesse an der Rechtsfortbildung. Es drohe eine Erweiterung des Leistungsspektrums der GKV. Zudem sei mit wiederkehrenden Aufwendungen zu rechnen, so dass § 144 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beachten sei.

B.

8

I. Die gemäß § 145 Abs 1 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Berufung nicht bereits gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 SGG statthaft ist. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung gegen ein Urteil, das eine Klage auf Geldleistung von bis zu 750,00 EUR zum Gegenstand hat, nicht der Zulassung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere umfasst die Berufung nicht etwaige künftige Leistungs- oder Erstattungsanträge des Klägers nach Verbrauch des hier streitgegenständlichen Camouflage-Materials.

9

II. In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs 2 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn

10

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

11

Keiner der genannten Gründe liegt vor.

12

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das wäre der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl § 144 Rdnr 28). Die Rechtsfrage müsste allgemein klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig sein. Die im vorliegenden Verfahren angesprochenen Rechtsfragen der Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt. Ist eine Rechtsfrage aber bereits vom BSG nach generellen Kriterien beantwortet worden, muss sie nicht für jedes einzelne Hilfsmittel in einem eigenen Verfahren nochmals konkret beantwortet werden (BSG vom 28. Juni 2001 - B 3 KR 1/01 B, Juris). Die Einzelfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig.

13

Zwar hat das Bundessozialgericht nicht die Frage entschieden, ob Camouflage ein Hilfsmittel gegen die entstellende Wirkung eines Feuermals sein kann, für das die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufzukommen hat. Doch sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts generell die Kriterien geklärt, nach denen sich diese Frage beantwortet. Dies gilt für sämtliche vom Fall aufgeworfenen Einzelfragen.

14

a. In der Rechtsprechung des BSG ist entschieden, dass eine schwere sichtbare Entstellung den Krankheitsbegriff erfüllen kann (etwa BSG vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 3/03 R, Juris; BSG vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R, Juris). Eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung und damit eine Behinderung iSv § 2 Abs 1 SGB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um den Verlust oder um Funktionsstörungen von Körperteilen wie Gliedmaßen und Sinnesorganen (Augen, Ohren) handelt; auch Krankheiten und Verletzungen mit entstellender Wirkung können hierunter fallen (BSG vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 66/01 R, Juris). Auf die weitere von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die beim Kläger aus der Entstellung außerdem folgenden psychischen Probleme allein mit psychiatrischen Mitteln behandelt werden können, kommt es daher nicht an.

15

b. Das BSG hat bereits anerkannt, dass ein Hilfsmittel iSv § 33 SGB V allein den Ausgleich einer Entstellung bezwecken darf, ohne zugleich auch eine körperliche Funktion zu ersetzen. So liegt es bspw bei der Versorgung mit einer Perücke, welche die gestörte körperliche Funktion "Neubildung und Wachstum der Haare" nicht ersetzt, sondern allein eine daraus resultierende Entstellung vermeidet (BSG vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 66/01 R, Juris; vgl dazu auch Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 - L 10 KR 22/07, demnächst in Juris).

16

c. Geklärt ist ferner in der Rechtsprechung des BSG, dass der Ausgleich einer Entstellung regelmäßig nur ein so genannter mittelbarer Behinderungsausgleich (Basisausgleich) ist, da hier das Hilfsmittel nicht die Ausübung einer beeinträchtigten Körperfunktion unmittelbar ermöglichen, ersetzen oder erleichtern soll (BSG vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 66/01 R, Juris; vgl dazu auch Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 - L 10 KR 22/07, demnächst in Juris). Der mittelbare Behinderungsausgleich dient allein der Befriedigung eines sonstigen allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (etwa Teilhabe am gesellschaftlichen Leben; vgl BSG v. 25. Juni 2009 - B 3 KR 2/08 zur Badeprothese, Juris), um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können (BSG vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 66/01 R, Juris). Es bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren rechtlichen Klärung, dass es auch dann um einen Basisausgleich geht, wenn der Kläger es in bestimmten Alltagssituationen notgedrungen hinnimmt, Schauobjekt seiner Umgebung zu sein, und den Einsatz des Hilfsmittels auf den Besuch kultureller Veranstaltungen, auf Urlaube und sonstige vielfältige Gelegenheiten beschränkt, in denen er unter keinen Umständen zu einem solchen Schauobjekt werden will. Viele dieser Gelegenheiten zählen zum Alltag im Rechtssinne, da sonst gerade der Ausschluss aus der Gemeinschaft drohte.

17

d. Klärungsbedürftig ist auch nicht die weitere von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsfrage, ob die Versorgung mit Camouflage deshalb nicht notwendig und somit auch nicht geschuldet ist, weil eine Behandlung des Feuermals durch eine Hauttransplantation als Leistung der GKV möglich ist. Hier erscheint bereits die Klärungsfähigkeit zweifelhaft, weil der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, eine Hauttransplantation mit unbefriedigendem Erfolg durchgeführt zu haben. Ungeachtet dessen stellt auch die Camouflage nach Einschätzung des MDK ein medizinisch sinnvolles Mittel dar, um der Entstellung entgegen zu wirken. Bei mehreren Alternativen braucht sich der Kläger nicht auf eine schmerzhafte Behandlung mit zweifelhaftem Erfolg verweisen zu lassen. Dass die Beklagte nur diese Behandlungsalternative als Sachleistung anbietet, schränkt ihre Leistungspflicht unter den gegebenen Umständen nicht ein (vgl § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V und die umfangreiche Rechtsprechung zum Systemversagen: BSG vom 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R, Juris; BSG vom 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R, Juris). Ob im konkreten Fall die Hauttransplantation tatsächlich eine gleichwertige medizinische Versorgung darstellt, was außerordentlich zweifelhaft erscheint und auch vom MDK nicht so gesehen wurde, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

18

Aus den vorgenannten Gründen braucht auch nicht mehr geklärt zu werden, ob der Anbieter der Camouflageprodukte ein zugelassener Leistungserbringer der Beschwerdeführerin sein muss. Dies ist eben nicht der Fall, wenn eine Versorgungslücke besteht (vgl etwa BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R, Juris ( Rn 24)).

19

e. Sodann bedarf es keiner Klärung, dass die Leistungspflicht der GKV im Bereich der Hilfsmittel sowohl Sach- als auch darauf bezogene Dienstleistungen (Einweisung und Unterrichtung in dem Umgang mit dem Hilfsmittel) umfassen kann. Dies folgt aus dem Gesetz (§ 33 Abs 1 Satz 4 SGB V: "Ausbildung in ihrem Gebrauch"). Auch ist in der Rechtsprechung des BSG bereits anerkannt, dass Voraussetzung der Hilfsmittelgewährung durch die GKV weder die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis (BSG vom 29.09.1997 - 8 RKn 27/96, Juris; BSG vom 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R, Juris) noch eine vertragsärztliche Verordnung ist (BSG vom 16. September 1999 - B 3 KR 1/99 R, BSGE 84, 266).

20

f. Geklärt ist schließlich, dass Hilfsmittel dann gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V, 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX von der Hilfsmittelversorgung ausgeschlossen sind, wenn sie als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens allgemein auch von Gesunden im täglichen Leben verwendet werden. Maßgebend hierfür ist die jeweilige Zweckbestimmung, ausgehend von Funktion und Gestaltung des Gegenstands, wie er konkret beansprucht wird und beschaffen ist. Danach ist ein Gegenstand trotz geringer Verbreitung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand einzustufen, wenn er von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist. Keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind dagegen für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelte und so benutzte Gegenstände, selbst wenn sie - wie bei Brillen oder Hörgeräten - millionen-fach verbreitet sind (vgl zuletzt BSG vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R; Juris).

21

Das Sozialgericht ist - offenbar wegen der fünffach stärkeren Pigmentierung der vom Kläger verwendeten Camouflage im Vergleich zu gewöhnlichem Make-up - davon ausgegangen, dass ein solches Mittel von Menschen ohne entstellende Verletzungen oder Verfärbungen im Gesichts- der Halsbereich allenfalls in Ausnahmefällen benutzt wird. Ob das der Fall ist und ob es sich um einen für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelten Gegenstand handelt, ist eine Tatfrage und daher keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

22

g. Da somit alle den Fall betreffenden Rechtsfragen in der Rechtsprechung des BSG geklärt sind, hat die Rechtssache, wie eingangs ausgeführt, nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die generellen Kriterien bislang noch nicht auf das hier in Streit stehende Hilfsmittel (Camouflage) angewendet worden sind. Auch der Umstand, dass beim Kläger mit wiederholter Antragstellung zu rechnen ist oder aber weitere Versicherte in gleicher Lage solche Ansprüche geltend machen können, rechtfertigt es jedenfalls nach derzeitiger Lage nicht, der Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Die Beschwerdeführerin hat auf Befragen des Senats mitgeteilt, dass zurzeit keine weiteren gleichgelagerten Verfahren bei ihr anhängig seien.

23

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung von einer Entscheidung der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte gerechtfertigt. Eine solche Abweichung hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Sie ergibt sich aus den Entscheidungsgründen auch sonst nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziff 1 Bezug genommen.

24

3. Wesentliche Verfahrensfehler sind von der Beklagten nicht gerügt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

25

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 21.01.2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. Januar 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 teilweise aufgehoben und die Beklagt
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Annotations

Medizinproduktegesetz - MPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung

-
der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. EG Nr. L 189 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. EG Nr. L 220 S. 1),
-
der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/104/EG (ABl. EG Nr. L 6 S. 50) und
-
der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. EG Nr. L 331 S. 1).

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. Januar 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über die erstinstanzlich bereits rechtskräftig zugesprochenen 390,00 € hinaus weitere 760,00 € an den Kläger zu zahlen.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger Kostenerstattung für Echthaarersatz anstelle von Kunsthaarersatz von der beklagten Krankenkasse, bei der er Mitglied ist, verlangen kann.

2

Bei dem 1963 geborenen und als Außendienstmitarbeiter tätigen Kläger befindet sich nach einer Operation im Jahre 2002 auf der Schädeldecke am Capillitium links ein ca. 8 x 8 cm großer haarloser, eingesunkener und unebener Hautbezirk (vgl. Fotos Bl. 5 bis 7 der Verwaltungsakte = VA). Am 12. September 2005 verordnete die Fachärztin für Allgemeinmedizin DM S. dem Kläger eine Echthaarperücke (Bl. 3 R VA). Am 21. Oktober 2005 beantragte der Kläger unter Vorlage der Verordnung sowie eines Kostenvoranschlages der Firma L. M. vom 6. Oktober 2005 über den Betrag von 1.000,00 € zzgl 16 % MWSt bei der Beklagten die Versorgung mit einer Echthaarperücke. Diese verwies den Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 darauf, dass konfektionierte Kunsthaarperücken bereits für maximal 165,00 € erhältlich seien; im Falle des Klägers werde sie sich aber (nach Abzug der Zuzahlung) mit 390,00 € an den Kosten einer maßgefertigten Kunsthaarperücke beteiligten. Weitergehende Leistungen lehnte die Beklagte ab und hielt daran im Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2006 fest.

3

Mit der am 17. Februar 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf Versorgung mit einer Echthaarperücke weiter. Er hat vorgetragen, dass er sich den Haarersatz selbst beschafft und die Kosten hierfür gemäß dem Kostenvoranschlag in voller Höhe getragen habe. Wegen einer Hauttransplantation in dem betreffenden Bereich und der Gefahr von Schweißbildung und Entzündung könne er eine Kunsthaarperücke nicht tragen.

4

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von DM S. vom 15. Juni 2006 eingeholt (Bl. 18 Gerichtsakten = GA). Danach hat der Hautdefekt am Kopf den Kläger psychisch sehr belastet. Nachdem eine im April 2004 verordnete Echthaarperücke inzwischen verschlissen gewesen sei, sei eine erneute Verordnung erforderlich geworden. Eine Kunsthaarperücke sei ihres Erachtens „nicht indiziert“.

5

Mit Urteil vom 15. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit sie über die zugesagte (und noch nicht gezahlte) Kostenbeteiligung von 390,00 € hinausging. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Erscheinungsbild des Klägers auch durch eine Kunsthaarperücke ausreichend wiederhergestellt sei. Medizinische Gründe für eine Echthaarversorgung seien nicht ersichtlich.

6

Gegen das am 2. Februar 2007 zugestellte Urteilt wendet sich die am 2. März 2007 beim Sozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er macht geltend, dass Krankenkassen in vergleichbaren Fällen eine komplette Kostenübernahme gewähren. Den streitigen Haarersatz habe er am 1. Dezember 2005 angeschafft und bezahlt. Neben dem Problem der Schweißbildung und der Entzündungsgefahr gehe es ihm um eine optisch zufriedenstellende Verdeckung des Hautdefekts am Kopf unter Einbindung in sein vorhandenes Haupthaar.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

8

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 15. Januar 2007 sowie ihres Bescheides vom 24. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 zu verurteilen, über die erstinstanzlich bereits rechtskräftig zugesprochenen 390,00 € hinaus weitere 760,00 € an den Kläger zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie verweist darauf, dass sich der Anspruch des Klägers auf Versorgung auf das notwendige Maß beschränke (§ 12 Abs. 1 Fünftes Buch SozialgesetzbuchSGB V). Micro Lines seien keine Hilfsmittel iSd Gesetzes, da sie anders befestigt würden als die (in der Hilfsmittelrichtlinie aufgeführten) Perücken bzw. Toupets.

12

Auf Bitten des Senats hat die Beklagte das Gutachten des MDK vom 7. Januar 2009 (J. K., Bl. 93 – 100 GA) vorgelegt. Danach beträgt idR die Haltbarkeit einer Kunsthaarperücke bei dauerhaftem Tragen ca. vier bis sechs Monate, wobei – nicht näher bezeichnete – Hinweise auf eine neue Generation solcher Perücken mit erheblich höherer Haltbarkeit bestünden, während die Echthaarperücke bei permanentem Tragen ca. zwölf Monate hält. Bei permanentem Tragen sei die Echthaarperücke zu empfehlen. Sie sei insbesondere gut für Toupets. Kunsthaar würde im Gegensatz zu Echthaar bei Schwimmen und Tauchen durch Chlor angegriffen. Bei Wind und Böen könne es plötzlich abstehen und nicht wieder natürlich zurück fallen. Es sei für Allergiker problematisch und reagiere sehr empfindlich auf Hitze, während Echthaar hierbei relativ unempfindlich sei, mit der Zeit aber heller werde. Insgesamt biete Echthaar für Permanentsysteme eindeutige Vorteile.

13

Der Senat hat ferner Auskünfte der Firma L. M. eingeholt. Unter dem 15. Juni 2009 hat diese mitgeteilt, dass sie die Rechnung über den Erwerb des Haarersatzes durch den Kläger aufgrund einer Rechnerumstellung verloren habe und nicht vorlegen könne. Der Kläger sei jedoch seit dem Jahr 2004 Kunde und beziehe regelmäßig sogenannte „Micro Lines“ von der Firma H. . Auch im Jahr 2005 habe er diese erworben. Dieser Haarersatz sei nicht vergleichbar mit einem Toupet oder einer Perücke. Er fülle das Eigenhaar mit fremdem Echthaar auf, sei unauffällig und für den Kunden nicht spürbar. Dieser könne sich frei und normal bei Wind, Wetter und Wasser etc. bewegen. Die „Micro Lines“ seien licht- und luftdurchlässig. Ihre Befestigung erfolge, indem der äußere Trägerring des Befestigungsnetzes mit Hilfe einer Häkelnadel durch Schlaufenbildung mit dem Eigenhaar an 24 Punkten festgemacht werde. Wegen des Haarwachstums müsse dieser Haarersatz ca. alle 4 - 6 Wochen gelöst und nach dem Schnitt des Haares wieder angebracht werden. In der weiteren Stellungnahme vom 18. August 2009 hat die Firma L. M. mitgeteilt, dass in ihrem Kostenvoranschlag vom 6. Oktober 2005 eine „Echthaarperücke“ aufgeführt sei, weil „Micro Lines“ von den Krankenkassen nicht anerkannt würden. Eine Standardausführung der „Micro Lines“, wie sie der Kläger 2005 bezogen habe, hätte seinerzeit 1.200 Euro gekostet. Neben der etwa jährlichen Erneuerung des Echthaares müsse der Kläger für das etwa vier- bis sechswöchentliche Nachziehen jeweils zwischen 23,90 Euro und 36,90 Euro zuzüglich weiterer gelegentlicher Kosten aufwenden.

14

Über die Anschaffung von Haarersatz am 1. Dezember 2005 hat der Kläger im Rechtsstreit mehrere unterschiedliche, nachträglich gefertigte Rechnungen und Quittungen der Fa. L. M. vorgelegt.

15

Das Berufungsgericht hat weiterhin die ärztliche Stellungnahme des Leitenden Oberarztes der Universitätsklinik H. Dr. S. vom 19. August 2009 eingeholt, der im Jahre 2002 die Operation beim Kläger durchgeführt hatte. Dr. S. teilt mit, dass es in dem Bereich des Hautdefektes am Kopf des Klägers keine Schweißdrüsen mehr gebe, so dass eine Schweißbildung nicht stattfinden könne. Seines Erachtens bestehe beim Kläger auch keine erhöhte Allergie- oder Entzündungsgefahr aufgrund des Tragens eines Kunsthaartoupets.

16

Der Senat hat schließlich eine Auskunft des Bundesverbandes der Zweithaar-Einzelhändler und Zertifizierter Zweithaarpraxen (BVZ) in Albstadt vom 7. September 2009 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 153a GA).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Protokollerklärungen der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten iHv 760,00 € für den im Jahre 2005 angeschafften Haarersatz (1.160,00 € abzüglich 400,00 € rechtskräftig zugesprochene und von der Beklagten zugestandene Leistung iHv 390,00 € nebst 10,00 € Zuzahlung). Die Bescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2005 und 20. Januar 2006 verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und sind daher – ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts – in entsprechendem Umfang aufzuheben.

19

Grundlage des Erstattungsanspruchs ist § 15 Abs 1 Satz 4, 2. Alt. iVm Satz 3 Neuntes Buch SozialgesetzbuchSGB IX. Die für Erstattungsansprüche gegen Krankenversicherungsträger bei selbstbeschaffter Leistung ansonsten einschlägige Vorschrift des § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V findet hier keine Anwendung. Denn der Kläger stützt den Versorgungsanspruch, der seinem Kostenerstattungsanspruch zugrunde liegt, maßgeblich auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Behinderungsausgleichs. Damit geht es (auch) um eine Teilhabe-Leistung zur medizinischen Rehabilitation iSv §§ 5 Nr 1, 26 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nr 6 SGB IX. Rechtsgrundlage der Kostenerstattung solcher selbstbeschafften Leistungen ist gemäß § 13 Abs 3 Satz 2 SGB V ausschließlich § 15 SGB IX.

20

Nach § 15 Abs 1 Sätze 3 u. 4 SGB XI hat der zuständige Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Leistung auf Teilhabe zu erstatten, wenn er diese zu Unrecht abgelehnt hat. Die Vorschrift ist § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V nachgebildet, so dass die dort entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht übertragen werden können (Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, SGB IX § 15 Rz 13 f.). Danach hat die Krankenkasse dem Versicherten die notwendigen Kosten für die Selbstbeschaffung einer Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit diese auf einer rechtswidrigen Ablehnung der Leistung beruhen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem Kläger sind infolge der Ablehnung der Beklagten notwendige Kosten iHv 1.160,00 € entstanden (dazu 1.); die Ablehnung der Beklagten war rechtswidrig (dazu 2.).

1.

21

Dem Kläger sind durch die Leistungsablehnung der Beklagten notwendige Kosten iHv 1.160,00 € entstanden.

a.

22

Maßgebliche Leistungsablehnung der Krankenkasse iSd § 15 Abs 1 Satz 4, 2. Alt. SGB IX ist der Bescheid über die Ablehnung einer beantragten Leistung. Die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Leistungsablehnung (hier 20. Januar 2006) braucht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht abgewartet zu werden (BSG v. 23. Juli 2002 – B 3 KR 66/01 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 45, 22). Die Leistungsablehnung der Beklagten erfolgte mit Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides vom 24. Oktober 2005. Dieser betraf zwar eine Echthaarperücke, während sich der Kläger einen anderweitigen Echthaarersatz angeschafft hat („Micro Lines“). Die beantragte Versorgung war jedoch bei verständiger, auf ihre Funktion abstellender Auslegung auf Echthaarersatz für den defekten Hautbezirk am Kopf des Klägers gerichtet; so hat die Beklagte den Antrag offenbar auch verstanden. Die nähere Bezeichnung des Hilfsmittels (Perücke, Toupet, Haarteil o.ä.) ist unter diesen Umständen unerheblich. Der Leistungsantrag und seine Ablehnung umfasste daher auch die vom Kläger gewählte Versorgung mit „Micro Lines“, bei der es sich nur um eine andere Form von Echthaarersatz handelt, nicht aber um eine andersartige Leistung (aliud) der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Art der Befestigung des Haarersatzes am Kopf unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der vom Kläger gewählte Haarersatz derselben Ausgleichsfunktion dient wie eine Perücke bzw. ein Toupet. Ohne Bedeutung ist ferner, dass im Hilfsmittelverzeichnis nur Perücken, nicht aber „Micro Lines“ aufgeführt sind. Das Hilfsmittelverzeichnis enthält zum einen keine abschließende, die Leistungspflicht der GKV begrenzende Liste von Hilfsmitteln, sondern stellt nur eine Auslegungs- und Orientierungshilfe für die Praxis dar (st Rspr, vgl BSG v. 25. Juni 2009 – B 3 KR 4/08 R, Juris). Zum anderen dürfte der dort aufgeführte Begriff „Perücke“ als Synonym für Haarersatz zu verstehen sein.

b.

23

Den Echthaarersatz hat sich der Kläger am 1. Dezember 2005 und damit zeitlich und kausal infolge der Ablehnung der Leistung selbst beschafft. Allerdings liegt eine dieses Datum ausweisende Rechnung für die vom Kläger angeschafften „Micro Lines“ nicht vor. Die verschiedenen Rechnungen der Fa. L. M. vom 1. Dezember 2005 (Bl. 107) sind nachträglich im Verlaufe des Rechtsstreits angefertigt worden und verhalten sich über eine Echthaarperücke. Nach eigener Darstellung hat der Kläger die „Micro Lines“ am 1. Dezember 2005 erworben (Bl. 106). Das steht in Einklang damit, dass er den Kostenvoranschlag vom 6. Oktober 2005 am 21. Oktober 2005 bei der Beklagten eingereicht hat (Bl. 3 VA). Nach Auskunft der Fa. L. M. ist die Originalrechnung aufgrund einer Rechnerumstellung verloren gegangen. Der Kläger habe aber – wie schon seit 2004 – „auch 2005 … neue Micro Lines“ erworben (Bl. 121). Den Erwerb hat die Firma in ihren nachträglich angefertigten Rechnungen auf den 1. Dezember 2005 datiert. Dass diese sich auf den Erwerb einer Echthaarperücke und nicht der tatsächlich erworbenen „Micro Lines“ beziehen, sei dem Umstand geschuldet, dass die Krankenkasse „Micro Lines“ nicht als Hilfsmittel anerkenne. Dies hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Schriftsatz vom 4. August 2009, Bl. 135 ff.) ergibt sich zudem eine auf den Kläger bezogene Geldleistung der Beklagten für „Maßanfertigungen für Erwachsene, Synthetik“ mit dem Datum „10.11.2005“ (Bl. 143). Da die weiteren dort für die Folgejahre aufgeführten Geldleistungen für Perücken jeweils zeitlich dicht mit den Rechnungsdaten korrespondieren (vgl. Bl. 139), spricht auch diese Eintragung für einen zeitnahen Erwerb und damit für eine Anschaffung nach Ablehnung der Beklagten. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Auch die Beklagte selbst stellt die Anschaffung der Micro Lines am 1. Dezember 2005 nicht in Frage.

c.

24

Der Höhe nach hat der Kläger am 1. Dezember 2005 zumindest 1.160,00 € für den Haarersatz („Micro Lines“) aufgewendet. Das steht aufgrund der Auskunft der Fa. L. M. fest. Danach kostete eine Standardausführung „Micro Lines“, wie sie der Kläger im Jahre 2005 erworben hat, seinerzeit 1.200,00 € (vgl. Schreiben vom 18. August 2009, Bl. 150). Dies entspricht den nachträglich von der Fa. L. M. erstellten Rechnungen und der in Fotokopie im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Quittung, wonach der Kläger (ohne den Anteil der Krankenkasse) 871,50 € in bar gezahlt hat. Die Angaben stehen ferner in Einklang mit der Auskunft des BVZ vom 7. September 2009 (Bl. 153a GA), wonach der Preis von „Micro Lines“ zwischen 500,00 € und 2000,00 € liegen könne. Auch die Beklagte selbst stellt schließlich die Höhe der aufgewendeten Kosten nicht in Frage und hat dementsprechend den von ihr zugestandenen Anteil erbracht (wie auch in den Folgejahren). Dass die „Micro Lines“ teurer sind als eine Echthaarperücke, ist unschädlich, da der Kläger die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 Satz 5 SGB V selbst zu tragen hat.

d.

25

Die aufgewendeten Kosten iHv 1.160,00 € waren für eine Versorgung mit Echthaar notwendig. Dies belegt der Kostenvoranschlag der Fa. L. M. vom 6. Dezember 2005 über eben diesen Betrag. Die Beklagte macht nicht geltend, dass ein maßgefertigter Echthaarersatz – etwa aufgrund von Preisvereinbarungen mit örtlichen Leistungserbringern – günstiger zu erstehen wäre. Für weitere Ermittlungen insoweit („ins Blaue hinein“) bestand kein Anlass. Auch Festbetragsregelungen iSv § 12 Abs 2 SGB V bestehen nicht.

2.

26

Die Beklagte hat die Leistung des Echthaarersatzes zu Unrecht abgelehnt.

a.

27

Der Anspruch des Klägers auf Haarersatz besteht dem Grunde nach. Grundlage ist § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 iVm § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V. Es geht um den Ausgleich einer bestehenden Behinderung. Auch Krankheiten und Verletzungen mit entstellender Wirkung können hierunter fallen. Der auf der Schädeldecke des Klägers bestehende besondere haarlose Hautbezirk von ca. 8 x 8 cm stellt eine Behinderung dar (dazu aa). Haarersatz ist aus der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht ausgeschlossen (dazu bb).

aa.

28

Der Kläger weicht durch seinen besonderen Hautdefekt am Capillitium in einer körperlichen Funktion länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab. Der dauerhafte Verlust eines Teils des Haupthaares beruht auf der Einbuße der körperlichen Funktion "Neubildung und Wachstum der Haare". Er ist im Falle des Klägers krankheitsbedingt, nämlich als Folge des operativen Eingriffs in die Schädeldecke eingetreten und beruht nicht auf „natürlichem“ altersabhängigem männlichem Haarausfall.

29

Durch seine besondere Ausgestaltung beeinträchtigt dieser Defekt den Kläger in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 2 Abs 1 SGB X). Die beim Kläger bestehende Kahlstelle auf der Schädeldecke hat entstellende Wirkung, wie die Beklagte selbst anerkennt und auch das Sozialgericht gesehen hat.

30

Zwar liegt in der Beeinträchtigung des Aussehens erwachsener Männer durch den Verlust ihres Haupthaares – anders als bei Frauen – für sich allein grundsätzlich keine Entstellung, die durch Versorgung mit Haarersatz zu Lasten der GKV auszugleichen wäre (BSG vom 18. Februar 1981 - 3 RK 49/79, SozR 2200 § 182b Nr 18, SozR 2200 § 182b Nr 18; SG Dresden vom 30. Juni 2005 – S 18 KR 1380/04, Juris). Darin dürfte keine unzulässige Ungleichbehandlung der Geschlechter iSv Art 3 Abs 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) zu sehen sein. Eine Differenzierung auf Grund des Geschlechts ist ausnahmsweise zulässig, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist (BVerfG v. 24.1.1995 – 1 BvL 18/93 u.a., BVerfGE 92,91 m.w.N.). Um ein solches geschlechtsspezifisches Problem handelt es sich bei der (genetisch und altersbedingten) Haarlosigkeit, weil sie aufgrund der biologischen Unterschiede zwischen den Geschlechtern ausschließlich bei Männern eine verbreitete Erscheinung ist (vgl. die Nachweise in LSG Rheinland-Pfalz v. 5. April 2007, aaO) und demgemäß ausschließlich bei Frauen zu einem – das ist der entscheidende Differenzierungsgrund – ernsthaften Außenseiterproblem werden kann (vgl. auch SG Dresden vom 30. Juni 2005 – S 18 KR 1380/04, aaO; LSG Rheinland-Pfalz v. 5. April 2007, L 5 KR 151/06, Juris; aA BVerwG vom 31.01.2002 – 2 C 1.01, NJW 2002, 2045; vgl. inzwischen aber BVerwG v. 16. August 2005 – 2 B 28/05, Juris und BVerfG v. 11. September 2006 – 2 BvR 1646/05, NVwZ-RR 2007, 362).

31

Doch kann die Frage hier offen bleiben. Denn beim Kläger handelt es sich äußerlich ins Auge fallend nicht um einen solchen „natürlichen“ Haarausfall, wie er bei vielen Männern typischerweise altersabhängig auftritt. Die beim Kläger bestehende operationsbedingte Kahlstelle von ca. 8 x 8 cm ist asymmetrisch, eingesunken und uneben und wirkt dadurch in ihrer exponierten Lage am Kopf entstellend. Davon hat sich der Senat anhand der in der Verwaltungsakte befindlichen Fotografien überzeugt.

bb.

32

Der beantragte Haarersatz ist auch weder als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ 33 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V) noch als Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 34 Abs 4 Satz 1 SGB V) von der Versorgung ausgeschlossen (BSG v. 23. Juli 2002 – B 3 KR 66/01 R, aaO).

b.

33

Der Anspruch besteht in der geltend gemachten Höhe, da der Kläger eine Versorgung mit Echthaarersatz zu Lasten der GKV verlangen konnte.

34

Ziel der Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln ist die Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 1 Satz 1 SGB IX). Der Anspruch ist auf eine geeignete, notwendige, aber auch ausreichende Hilfsmittelversorgung des Versicherten gerichtet (§§ 2 Abs 4, 12 Abs 1 und 33 Abs 1 SGB V). Qualität und Ausstattung eines Hilfsmittels orientieren sich an dem konkreten Zweck der Versorgung im Einzelfall. Danach schuldet die beklagte Krankenkasse zwar nur einen so genannten (mittelbaren) Basisausgleich der Folgen der Behinderung des Klägers (vgl dazu aa); dieser umfasst im vorliegenden Einzelfall aber die geforderte Versorgung mit einer Echthaarperücke (vgl dazu bb).

aa.

35

Der Anspruch des Klägers ist nur auf einen (mittelbaren) Basisausgleich der Folgen seiner Behinderung gerichtet.

(1)

36

Nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich, wenn das Hilfsmittel die Ausübung einer beeinträchtigten Körperfunktion unmittelbar ermöglichen, ersetzen oder erleichtern soll (so genannter unmittelbarer Behinderungsausgleich, zB Prothesen); in diesem Fall muss das Hilfsmittel grundsätzlich die ausgefallene bzw gestörte Funktion möglichst weit gehend kompensieren, also den umfassendsten Gebrauchsvorteil bieten und gemäß § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V in Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen (BSG v. 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R zum C-Leg, stRspr). Der mittelbare Behinderungsausgleich dient hingegen ohne Verbesserung elementarer Körperfunktionen allein der Befriedigung eines sonstigen allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (etwa Teilhabe am gesellschaftlichen Leben). Sein Umfang bemisst sich nicht nach dem technisch Machbaren, sondern umfasst nur einen Basisausgleich der Behinderungsfolgen (BSG v. 25. Juni 2009 – B 3 KR 2/08 zur Badeprothese, Juris).

(2)

37

Danach steht im vorliegenden Fall nur ein mittelbarer Behinderungsausgleich in Rede. Zwar ist die Einbuße der körperlichen Funktion "Neubildung und Wachstum der Haare" in einem Teilbereich des Capillitiums auslösende Ursache der auszugleichenden Behinderung des Klägers. Doch bewirkt Haarersatz nicht einen unmittelbaren Ausgleich dieser defekten Körperfunktion, da er nicht die Neubildung und das Wachstum der Haare ermöglicht. Haarersatz substituiert allerdings das Produkt der verlustigen Funktion, nämlich das hervorgebrachte Haar, und die Funktion, den dieses (evolutionsbiologisch) für den Menschen (gehabt) haben mag, nämlich den Schutz des Kopfes vor Hitze und Kälte. Insoweit besteht aber kein Anspruch auf Behinderungsausgleich. Denn allein der Verlust dieses Schutzes stellt jedenfalls bei Männern keine Behinderung, also Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand dar. Dies zeigt die Vielzahl von Männern im Alter des Klägers, die genetisch und altersbedingt ganz oder teilweise auf diesen Schutz verzichten müssen, ohne dass sie darunter, was Hitze oder Kälte angeht, nennenswert zu leiden haben (vgl oben unter 2. a. aa.). Zudem wäre der Ausgleich einer solchen Behinderung kostengünstiger und ohne Qualitätseinbußen durch eine entsprechende Kopfbedeckung möglich. Der Behinderungsausgleich durch Haarersatz bezweckt daher allein, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen, nämlich die Beschränkung in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben als Folge der entstellenden Wirkung der beim Kläger bestehenden spezifischen Kahlstelle auf der Schädeldecke (mittelbarer Behinderungsausgleich).

bb.

38

Der danach geschuldete Basisausgleich der Behinderungsfolgen umfasst im Falle des Klägers die Versorgung mit Echthaarersatz.

(1)

39

Beim Basisausgleich geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Die ausgefallene bzw gestörte Funktion muss nicht – wie beim unmittelbaren Behinderungsausgleich – möglichst weitgehend kompensiert werden, also den umfassendsten Gebrauchsvorteil bieten und gemäß § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V in Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Aufgabe der GKV ist allein die medizinische Rehabilitation (vgl § 1 SGB V sowie § 6 Abs 1 Nr 1 iVm § 5 Nr 1 und 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Auf die berufliche Situation des Klägers als Außendienstmitarbeiter kann daher für den Anspruch aus der GKV nicht entscheidend abgestellt werden.

40

Der so begrenzte mittelbare Behinderungsausgleich (Basisausgleich) wird in Fällen der vorliegenden Art nach der Rechtsprechung des BSG schon erreicht, wenn der Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennbar ist. Denn damit ist die freie Bewegung unter den Mitmenschen gewährleistet. Diese wird bei der Perückenversorgung nicht bereits in Frage gestellt, wenn einige wenige vertraute Personen oder Fachleute das Haupthaar als Haarersatz erkennen. Das wäre erst dann der Fall, wenn dies auch jedem unbefangenen Beobachter nach kurzem Blick auffiele (BSG v. 23. Juli 2002 – B 3 KR 66/01 R, aaO). Dem folgt der Senat.

41

Damit ist nur die Funktion des Hilfsmittels bestimmt. Dem Gegenstand nach, also in Bezug auf die konkrete Ausstattung des Hilfsmittels nach Qualität, Komfort und äußerlicher Gestaltung, richtet sich der Versorgungsanspruch auf ein im Einzelfall ausreichendes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Hilfsmittel, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Das gilt für den unmittelbaren wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (vgl BSG v. 16. April 1998 – B 3 KR 6/97 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 26; stRspr); andernfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 Satz 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG v. 6. Juni 2002 – B 3 KR 68/01 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 44). Dient allerdings ein Hilfsmittel wie hier dem Ausgleich einer Entstellung, muss bedacht werden, dass die „Optik“ – in den zuvor dargestellten Grenzen (BSG v. 23. Juli 2003, aaO) – funktionsrelevant ist.

(2)

42

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger die Versorgung mit einer Echthaarperücke verlangen.

(a)

43

Allerdings besteht beim Kläger eine medizinische Notwendigkeit für die Ausführung des Haarersatzes in Echthaar nicht, selbst wenn ein solcher Haarersatz eine bessere Durchlässigkeit für Licht und Luft bewirken sollte (obwohl es dafür weniger auf die Art des Ersatzhaares als auf dessen Unterbau bzw. Montur ankommen dürfte, vgl. die Stellungnahme des BVZ vom 7. September 2009, Bl. 153a GA). Denn eine erhöhte Schweißbildung ist laut Auskunft des Dr. S. vom 19. August 2009 (Bl. 151) beim Kläger nicht zu befürchten, da in dem betroffenen Bereich aufgrund der Operation im Jahre 2002 keine Schweißdrüsen mehr vorhanden sind. Auch die Gefahr von Entzündungen oder Allergien ist beim Kläger nicht indiziert. Anhaltspunkte hierfür hat weder der vom Senat dazu mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 (Bl. 64 GA) ausdrücklich befragte Kläger noch seine behandelnde Ärztin DM S. geliefert. Dr. S., der im Jahre 2002 die Operation am Kopf des Klägers durchgeführt hat, stellt in seiner Stellungnahme eine medizinische Notwendigkeit für die Versorgung mit Echthaar auch aus diesem Blickwinkel in Abrede.

(b)

44

Die Notwendigkeit einer Ausführung des Haarersatzes in Echthaar ergibt sich im vorliegenden Einzelfall aus dem Zweck der Versorgung, im Rahmen des mittelbaren (Basis-) Behinderungsausgleichs die beim Kläger bestehende spezifische Entstellung auszugleichen und ihm so eine freie Bewegung unter den Mitmenschen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Der besondere Bedarf des Klägers ist auf Dauer auf einen zumindest den Tag und den Abend umfassenden Teilhaarersatz gerichtet (aa). Diesem Zweck würde eine Kunsthaarversorgung im Gegensatz zu einer solchen mit Echthaar nicht gerecht (dazu bb). Zudem führt Echthaarersatz bei der gebotenen Betrachtung über einen längeren Zeitraum nicht zu höheren oder jedenfalls nicht zu wesentlich höheren Kosten (dazu cc).

(aa)

45

Der Kläger ist zunächst nicht gehalten, wegen eines ca. 8 x 8 cm großen Hautdefektes am Capillitium eine Vollperücke zu tragen und sein vorhandenes Haupthaar entsprechend zu kürzen und zu verdecken. Einen so weitgehenden Eingriff in seine durch Art 2 GG geschützte Persönlichkeit rechtfertigt ein möglicherweise mit dieser Versorgungsform verbundener relativ geringfügiger Kostenvorteil nicht, zumal die „technischen“ Voraussetzungen für einen maßgefertigten Behinderungsausgleich im Friseurhandwerk ohne weiteres bestehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass beim Kläger eine lebenslange Dauerversorgung in Rede steht und es nicht lediglich um einen vorübergehenden Behinderungsausgleich geht, wie er etwa bei Haarausfall aufgrund einer Chemotherapie auftritt. Der Kläger hat daher Anspruch auf einen lediglich den defekten Hautbezirk abdeckenden Teil-Haarersatz.

46

Sodann erfordert der hier geschuldete Behinderungsausgleich grundsätzlich eine permanente Versorgung mit Haarersatz. Dem Kläger kann nicht angesonnen werden, den Haarersatz wie einen Hut mehrmals am Tag oder Abend für kurzzeitige Begegnungen mit anderen Menschen jeweils neu anzubringen, etwa wenn es an der Haustür klingelt. Das würde eine freie Bewegung unter den Mitmenschen nicht ermöglichen. Dabei kann offen bleiben, ob zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ein Haarersatz auch „rund um die Uhr“ erforderlich oder doch aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten ist (kein Abnehmen und Anbringen für die Nacht oder etwa für ein Bad).

(bb)

47

Den damit verbundenen Anforderungen würde eine Kunsthaarversorgung zur Überzeugung des Senats nicht gerecht. Sie würde jeweils nach kürzerer Zeit zu einem von dem unmittelbar umgebenden natürlichen Haar des Klägers auffällig abweichenden Erscheinungsbild führen, so dass auch dem unbefangenen Beobachter nach kurzem Blick die Behinderung auffiele (oder der Kläger gar Gefahr liefe, lächerlich zu wirken). Echthaarersatz bietet dagegen einen deutlich besseren Ausgleich für die beim Kläger bestehende Behinderung.

48

So ist Kunsthaar zunächst deutlich weniger der mit einer permanenten Versorgung verbundenen Dauerbeanspruchung gewachsen als Echthaar (möglicherweise abgesehen von besonderen neueren Spezialfasern). Der Sachverständige des MDK K. berichtet in Auswertung der Literatur von einer Haltbarkeit von idR ca. 12 Monaten (Echthaarperücken) gegenüber idR ca. 4-6 Monaten (Kunsthaarperücken) (Bl.95, 99 GA). Nach dieser Dauer wird der Haarersatz aufgrund des Verschleißes unansehnlich. Der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang aus, dass in der Literatur stets auf das Trageverhalten hingewiesen und betont werde, dass bei permanentem Tragen eine Echthaarperücke zu empfehlen sei. Dieser Einschätzung schließt er sich in seinem abschließenden Urteil an. Abweichende Einschätzungen werden offenbar nicht vertreten. Auch der Senat legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Dabei befindet er sich – ohne dass es darauf allerdings für seine Entscheidung ankommt – offenbar auch in Einklang mit mehreren Sachverständigenäußerungen und der gerichtlichen Feststellung in einem anderen Verfahren, die übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangen, dass das optische Erscheinungsbild von Kunsthaarperücken im Vergleich zu Echthaarperücken bereits nach kurzer Tragezeit beeinträchtigt sei und ihre gesamte Lebensdauer limitiere (LSG Schleswig-Holstein v. 15. Juni 2005 – L 5 KR 20/04, Juris, den Parteien mitgeteilt). Nach Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung fällt auch auf, dass dort idR um verschiedene Formen von Echthaarperücken gestritten wird; eine Entscheidung, die eine Versorgung mit einer Kunsthaarperücken zum Ergebnis hatte, war nicht darunter.

49

Hinzu tritt, dass Kunsthaar nach der Einschätzung des Gutachters K. (S. 6 des Gutachtens, Bl. 99 GA) auch in bestimmten Witterungslagen, etwa bei Wind und Böen oder bei Hitze, anders als natürliches Haar reagiert und ein abweichendes Erscheinungsbild abgeben kann (etwa Abstehen wie elektrisiertes Haar). Aufgrund dieser Eigenschaften gelangt er zu seiner abschließenden Einschätzung, dass bei permanentem Tragen eine Echthaarversorgung vorzuziehen sei.

50

Ob diese Defizite Kunsthaar schlechthin als ungeeignet für eine Permanentversorgung mit Haarersatz erscheinen lassen, lässt der Senat dahinstehen. Im vorliegenden Fall betrifft die Permanentversorgung nur einen Teilhaarersatz. Dieser muss sich in das natürliche Haupthaar des Klägers einfügen, ohne dass es einem unbefangenen Beobachter nach kurzem Blick auffällt. Das jedenfalls ist bei Kunsthaarersatz aufgrund der festgestellten Eigenschaften nicht mit ausreichender Dauer und Verlässlichkeit sichergestellt. Eine freie und unbefangene Bewegung des Klägers unter den Mitmenschen wäre nicht gewährleistet. Dass der Haarersatz möglicherweise nur gelegentlich und in unregelmäßigen Abständen auffällig wird, ändert nichts. Denn das ist für seinen Träger nicht kalkulierbar. Obendrein droht die Gefahr, dass seine Erscheinung ins Skurrile oder Lächerliche umschlägt (etwa wenn der Haarersatz wie elektrisiert absteht, das eigene Haar aber anliegt).

51

cc) Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass die Echthaarversorgung auf Dauer keine oder nur unwesentliche Mehrkosten im Vergleich zu einer Versorgung mit Kunsthaar auslöst und damit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V entspricht. Zwar liegen die einmaligen Anschaffungskosten von Echthaar über denen von Kunsthaar, sofern hier spezielle und wohl noch teurere Kunsthaarfasern außer Betracht bleiben. Doch bleibt die Haltbarkeit von Kunsthaarersatz bei permanentem Tragen deutlich hinter der von Echthaarersatz zurück. Dies hat der Sachverständige des MDK J. K. in seinem Gutachten vom 7. Januar 2009 unter Auswertung der einschlägigen Literatur ausgeführt (idR ca. 4-6 Monate gegenüber ca. 12 Monaten, vgl. S. 3 des Gutachtens, Bl. 95 GA). Soweit der Sachverständige von nicht näher bestimmten Hinweisen in der Literatur auf eine neue Generation von Kunsthaarperücken berichtet, fehlen hierzu sowie über deren Kosten allerdings nähere Angaben. Der Sachverständige bezieht sie daher nicht weiter in seine Überlegungen ein. Bei der beim Kläger gebotenen dauerhaften Versorgung fällt daher die höhere Erneuerungsfrequenz des Kunsthaarersatzes kostensteigernd ins Gewicht. Insgesamt bietet somit Kunsthaarersatz zur Überzeugung des Senats im Falle des Klägers keinen angemessenen Behinderungsausgleich.

II.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

53

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht, weil es sich um eine Einzelfallenscheidung handelt und die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind.


(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.