Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Okt. 2012 - L 1 RS 1/12

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2012:1018.L1RS1.12.0A
published on 18/10/2012 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Okt. 2012 - L 1 RS 1/12
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Gericht

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) andere Entgeltgrenzen festzustellen sind.

2

Die Klägerin war mit dem am ... 1937 geborenen und am ... 2008 verstorbenen G. H. (nachfolgend: der Versicherte) verheiratet. Der Versicherte war vom 01. November 1973 bis zum 06. November 1989 bei der SED Kreisleitung H. als Zweiter Sekretär bzw. ab Januar 1979 als Erster Sekretär der Kreisleitung tätig. Mit Bescheid vom 14. Januar 1997 stellte die PDS als Rechtsvorgängerin der Beklagten als Träger des Zusatzversorgungssystems Nr. 19 zum AAÜG die Entgelte des Klägers für die Zeit vom 01. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1989 fest und teilte die Werte der Anlage 5 zum AAÜG mit. – Am 10. Dezember 2001 beantragte der Versicherte eine Überprüfung des Bescheides vom 14. Januar 1997 hinsichtlich der Anwendung der Anlage 5 zum AAÜG. Diesen Antrag lehnte die PDS mit Bescheid vom 05. Februar 2002 unter Hinweis auf die geltende Gesetzeslage ab. Den dagegen am 13. Februar 2002 eingelegten Widerspruch wies die PDS mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 zurück.

3

Daraufhin hat der Versicherte am 03. April 2002 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Das Verfahren hat von Juli 2002 bis Dezember 2005 und von April 2007 bis Juli 2011 geruht. Mit Bescheid vom 02. Dezember 2005 hat die Beklagte die Mitteilung der Anlage 5 für die Zeit vom 07. November 1989 bis zum 31. Dezember 1989 aufgehoben. Mit Urteil vom 10. November 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Regelungen des AAÜG rechtsfehlerfrei umgesetzt und die tatsächlich erzielten Entgelte des Versicherten im betroffenen Zeitraum nach der Anlage 5 zu diesem Gesetz begrenzt. Dies begegne verfassungsrechtlich keinen Bedenken.

4

Gegen das am 30. November 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Dezember 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlage 5 verstoße gegen Verfassungsrecht, weil es eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen darstelle, deren Entgelte nur auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze begrenzt würden. Dabei handle es sich auch um eine eindeutig politisch motivierte Entscheidung.

5

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

6

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. November 2011 und den Bescheid vom 05. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 aufzuheben und

7

die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 14. Januar 1997, geändert durch Bescheid vom 02. Dezember 2005, abzuändern, soweit darin für den Zeitraum vom 01. Januar 1985 bis zum 06. November 1989 erzielte Entgelte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt worden sind.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. November 2011 zurückzuweisen.

10

Sie hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend. Wenn es der Klägerin darum gehe, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze nicht angewendet werde, so sei sie als Zusatzversorgungsträger nicht zuständig.

11

Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass ihr gegen den Zusatzversorgungsträger gerichtetes Begehren möglicherweise unzulässig ist.

12

Mit Schriftsätzen vom 24. April 2012 und 22. Juni 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

14

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.

1.

15

Die Klägerin konnte als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil dessen Anspruch weiterverfolgen, weil sie mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch für Ansprüche im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach dem AAÜG.

2.

16

Der Bescheid vom 05. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat bei Erlass ihres Bescheides vom 14. Januar 1997, geändert durch Bescheid vom 02. Dezember 2005, das Recht zutreffend angewandt und ist auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

17

In den zuletzt genannten Bescheiden wird für den Zeitraum vom 01. Januar 1985 bis zum 06. November 1989 festgelegt, dass insoweit die Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze vorliegen. Diese Festlegung ist zutreffend, weil der Versicherte in dieser Zeit als Erster Sekretär der Kreisleitung der SED tätig war und somit der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG unterfällt. Soweit es der Klägerin darum geht, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze nicht angewendet wird, ist die Beklagte als Zusatzversorgungsträger nicht zuständig. Die Begrenzung von Entgelten auf Beitragsbemessungsgrenzen obliegt nicht dem Zusatzversorgungsträger, sondern fällt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers. Dies führt dazu, dass ein entsprechender gegen den Träger der Zusatzversorgung gerichteter Antrag nicht statthaft ist und einer Klage insoweit die Klagebefugnis fehlt (BSG, Urteil von 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 –, zitiert nach juris, Rdnr. 21-25; Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 2009 – L 1 R 215/06 –, Seite 11 des Urteilsabdrucks). Das SG hätte die Klage deshalb als unzulässig abweisen müssen.

3.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

19

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 11/11/2016 00:00

Tenor Die Entschädigung wegen des Erscheinens des Herrn A. beim Gerichtstermin am 30.10.2014 wird auf 218,50 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt aus abgetretenem Recht eine Entschädigung nach
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Annotations

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.