Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Mai 2010 - L 1 R 44/06

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0527.L1R44.06.0A
published on 27/05/2010 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Mai 2010 - L 1 R 44/06
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 01. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten der Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen sind.

2

Die am ... 1943 geborene Klägerin legte nach Abschluss ihrer Schulausbildung bis zum 30. Juni 1990 folgenden beruflichen Werdegang zurück: 01. September 1962 bis 31. August 1963: Lehre als Apothekerhelferin 01. September 1963 bis 15. September 1964: Apothekerhelferin 16. September 1964 bis 10. August 1966: Fachschule für Pharmazie (Zeugnis der Fachschule für Pharmazie L. vom 27. Juli 1966) 01. September 1966 bis 31. Dezember 1967: Absolventin der Pharmazieschule in der Apotheke der Betriebspoliklinik des VEB Chemische Werke B 01. Januar 1968 bis 31. Dezember 1972: Apothekenassistentin 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1980: Pharmazieingenieurin am Bezirksinstitut für Blutspende- und Transfusionsmedizin H. 01. Dezember 1980 bis 30. Juni 1990: Mitarbeiter für Importkoordinierung im Bereich Materialwirtschaft/Kooperation beim VEB Kombinat Nahrungsmittel und Kaffee in H. (Arbeitsvertrag vom 02. Januar 1981). Ihr wurde mit Urkunde des Rates des Kreises H.-Stadt vom 06. Dezember 1974 die staatliche Anerkennung und mit Wirkung vom 01. September 1973 die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Pharmazieingenieur verliehen. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete sie seit dem 01. Februar 1972. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt sie zur Zeit der DDR nicht.

3

Die Klägerin beantragte am 28. September 2000 bei ihr Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen. Sie sei seit dem 01. September 1973 als Pharmazieingenieur im Bezirksinstitut für Blutspende und Transfusionswesen H./S tätig gewesen. Sie sei so zu stellen, als habe sie in der DDR eine Versorgungszusage erhalten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2002 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Den dagegen am 08. April 2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2003 zurück. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht als Ingenieur sondern als Mitarbeiter für Importkoordinierung und damit nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen.

4

Daraufhin hat die Klägerin am 20. Februar 2003 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und drei eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern des VEB Kombinat Nahrungsmittel und Kaffee H. vorgelegt. Mit Urteil vom 01. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnisch bestimmte Tätigkeit ausgeübt. Betriebswirtschaftlich determinierte Tätigkeiten kämen für eine nachträgliche Unterstellung unter das Zusatzversorgungssystem nicht in Betracht. Dies treffe auf sie zu, da sie Funktionen im Bereich der Materialwirtschaft inne gehabt habe. Sie sei zwar auch mit technischen Aufgabenstellungen befasst gewesen, jedoch sei nicht erweislich, dass diese technischen Tätigkeiten ihrer Position das Gepräge gegeben hätten.

5

Gegen das am 28. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Januar 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG habe sie eine ihrer Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Sie habe als leitende Ingenieurin den Produktionsablauf zu prüfen und die Verpackungen auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen gehabt. Sie sei deshalb tatsächlich an der Produktion beteiligt gewesen. Dem würden ihre Tätigkeiten im Bereich der Materialwirtschaft und der Kooperation nicht entgegen stehen. Sie habe nicht überwiegend eine verwaltungstechnische Funktion bekleidet.

6

Die Klägerin beantragt,

7

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 01. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 01. Dezember 2005 zurückzuweisen.

10

Sie hält ihre Entscheidungen und das diese bestätigende Urteil des SG für zutreffend. Die Klägerin habe als Mitarbeiterin für Importkoordination eine Tätigkeit ausgeübt, deren Schwerpunkt im kaufmännischen Bereich gelegen habe.

11

Der Senat hat vom Zentralen Handelsregister beim Amtsgericht S. das Statut und die Gründungsanweisung des VEB Kombinat Nahrungsmittel und Kaffee H. sowie von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben diverse Unterlagen beigezogen, zu deren Inhalt auf die Beiakten zu Blatt 106 und 111 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Nach Ziffer 2 des notariellen Vertrages vom 13. Juni 1990 zwischen dem VEB Kombinat Nahrungsmittel und Kaffee H. und der Treuhandanstalt ging das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Kombinats mit Stichtag 01. Mai 1990 auf den Nachfolgebetrieb, die N-I- und V-GmbH, über.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

13

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2003 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

14

Die Klägerin hat gemäß § 8 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Sie unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG, weil sie weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.

15

1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, zitiert nach juris, RdNr. 19).

16

Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihr von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist sie aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in ihrem Falle nicht stattgefunden.

17

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat - wie noch auszuführen sein wird - sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.). Der Senat musste deshalb auch die Revision nicht zulassen.

18

2. Der Senat folgt der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG zur sogenannten fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht. Er ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass - wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist - zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Artikel 20 Absatz 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 EG 1/08 -, zitiert nach Juris, Rdnr 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es - wie noch auszuführen sein wird - an der erforderlichen Regelungslücke.

19

a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Artikel 19 EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a.a.O., Seite 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).

20

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12) den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826, S. 21).

21

Der Gesetzgeber ging auch - soweit erkennbar - nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.

22

b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a. O., S. 12).

23

Artikel 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).

24

Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, warum das BSG der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

25

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 nicht konkret einbezogen waren, zum damaligen Zeitpunkt aber alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

26

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):

27

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

28

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FZR beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.

29

Aus diesem Grunde liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.

30

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. B, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlung zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.

31

3. Aber auch wenn man das Begehren der Klägerin auf der Grundlage der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG prüft, hat es keinen Erfolg, weil auch danach die Berufung zurückzuweisen wäre. Der Senat ist deshalb auch nicht gehalten, gemäß § 160 Absatz 2 Nr. 2 SGG die Revision zuzulassen.

32

Nach dieser Rechtsprechung hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 - im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 - im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.

33

In Anwendung dieser Maßstäbe hatte die Klägerin am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn sie erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Bei der Klägerin lag am 30. Juni 1990 keiner der vom BSG geforderten Tatbestände vor.

34

a) Bei der Klägerin liegt bereits die persönliche Voraussetzung nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BSG erfüllen nämlich nur solche Ingenieure die persönliche Voraussetzung des fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, denen der Titel aufgrund eines ingenieur-technischen Hoch- oder Fachschulstudiums zuerkannt worden ist (Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -). Der Klägerin ist der Ingenieurtitel aber nicht nach einem ingenieur-technischen Fachschulstudium, sondern nach dem Besuch einer Pharmazieschule verliehen worden.

35

b) Wie das SG zutreffend entschieden hat, erfüllte die Klägerin am 30. Juni 1990 aber auch die sachliche Voraussetzung im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht; sie war nicht entsprechend dieser Rechtsprechung ingenieurtechnisch tätig. Die Klägerin übte zu diesem Zeitpunkt keine ihrer Qualifikation "Ingenieur" entsprechende Tätigkeit aus. Wie sich nach Auffassung des BSG aus der Präambel der VO-AVItechn ergibt, sollten in das Versorgungswerk grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten. Ingenieure erfüllen die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nach Auffassung des BSG deshalb nur dann, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (gleich: überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (vgl. BSG, Urteile vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - und 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 -, jeweils zitiert nach Juris). Allerdings kann die sachliche Voraussetzung nicht allein nach der Beschäftigung in bestimmten Arbeitsverhältnissen im Sinne der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie oder des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR I 1975, S. 1 - vgl. Blatt 50 ff. der Gerichtsakte) bestimmt werden. Vielmehr ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, wenn die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzte, wie sie bei einem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Absatz 1 der 2. DB und bei Ausübung dieses Berufs typischerweise erworben wurden, während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremden Einsatz nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -, zitiert nach Juris, Rdnr. 43, 44).

36

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Klägerin am 30. Juni 1990 schwerpunktmäßig und entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieur-technischen Bereich tätig war. Vielmehr war sie überwiegend berufsfremd eingesetzt. Denn sowohl nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 02. Januar 1981 als auch nach den Eintragungen in ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war die Klägerin als Mitarbeiterin für Importkoordinierung beschäftigt und zwar, wie sich aus der Personal-Meldung ergibt, in dem Bereich Materialwirtschaft/Kooperation. Dieser Bereich ist der Ziffer 50 der genannten Rahmenrichtlinie zuzuordnen, also dem Bereich Beschaffung und Absatz, der in die Bereiche 51 (Material- und Lagerwirtschaft) und 52 (Absatz, Kundendienst und Werbung) untergliedert ist. Damit war die Klägerin aber offensichtlich schwerpunktmäßig in einem kaufmännischen und nicht in einem ingenieurtechnischen Bereich tätig.

37

c) Die Klägerin erfüllte darüber hinaus auch nicht die vom BSG verlangte betriebliche Voraussetzung. Sie war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb tätig.

38

Dabei ist in diesem Zusammenhang schon zweifelhaft, ob es sich bei dem VEB Kombinat Nahrungsmittel und Kaffee H. am 30. Juni 1990 nicht um eine sog. "leere Hülle" gehandelt hat, da das Betriebsvermögen des VEB bereits am 01. Mai 1990 auf den Nachfolgebetrieb, eine GmbH, übergegangen war. Das kann aber offenbleiben.

39

Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R, zitiert nach Juris). Dabei setzt das BSG industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, zitiert nach Juris Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben.

40

Diese Voraussetzungen lassen sich beim VEB Kombinat Nahrungsmittel und Kaffee H. nicht feststellen. Denn nach § 2 Absatz 2 des Statuts des Betriebes vom 31. August 1983 umfasste die wirtschaftliche Tätigkeit des Kombinats die Entwicklung, die Herstellung und den Absatz von Lebensmitteln, Lebensmittelergänzungsprodukten und Backwaren, nicht jedoch die Massenherstellung industrieller Sachgüter.

41

Bei dem VEB Kombinat Nahrungsmittel und Kaffee H. hat es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 der 2. DB zur VO-AVItechn gehandelt. Insbesondere war er kein Versorgungsbetrieb, da diese nach der genannten Vorschrift auf die Bereiche Gas, Wasser und Energie begrenzt sind.

42

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

43

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab (siehe oben unter 3.).


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Annotations

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.