Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. März 2014 - L 1 R 435/13

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2014:0320.L1R435.13.0A
20.03.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente ohne die Berücksichtigung der Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme und unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts statt des aktuellen Rentenwerts (Ost).

2

Die am ... 1945 geborene und im Beitrittsgebiet wohnhafte Klägerin beantragte am 11. Februar 2005 bei der Beklagten eine Altersrente für Frauen ab dem 01. Juni 2005 (Vollendung des 60. Lebensjahres). Diese Rente wurde ihr mit Bescheid vom 07. Juni 2005 wie beantragt bewilligt, wobei die Beklagte bei der Berechnung der Rente den Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (5 Jahre = 60 Monate) von 1,0 um 0,180 (60 Monate mal 0,003) auf 0,820 kürzte und den aktuellen Rentenwert (Ost) anwandte.

3

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 setzte die Beklagte die Rente neu fest, wobei sie die Kürzung des Zugangsfaktors und die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) beibehielt. Dagegen legte die Klägerin am 14. August 2012 Widerspruch ein, mit dem sie die Kürzung des Zugangsfaktors und die unterschiedliche Behandlung von Rentnern in Ost und West rügte. Die Abschläge seien verfassungswidrig. Dies gelte insbesondere für die Kürzung des Zugangsfaktors auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Dadurch drohe ihr die Altersarmut. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2013 zurück. Die Berechnung der Höhe der Rente der Klägerin entspreche den gesetzlichen Grundlagen. Diese seien auch verfassungsgemäß.

4

Daraufhin hat die Klägerin am 15. Februar 2013 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben, die sie zunächst nicht begründet hat. Mit Verfügung vom 12. August 2013 hat das SG der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Sie erhalte bis zum 10. September 2013 Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Mit Schriftsatz vom 21. August 2013 – bei Gericht eingegangen am 22. August 2013 – hat die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, sie habe wegen Arbeitslosigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen. Für sie habe Vertrauensschutz dahingehend gegolten, dass sie ab dem 60. Lebensjahr ihre Rente ohne Abschläge beziehen könne. So sei sie von Mitarbeitern des Arbeitsamtes informiert worden. Aus Gründen der Fairness sei in ihrem Falle zu prüfen, ob nicht zumindest nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Rente ohne Abschläge zu zahlen sei. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe die Ansicht vertreten, dass die Altersrente für Frauen mit Abschlägen verfassungswidrig sei. Ohne die Klägerin erneut anzuhören, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. September 2013 abgewiesen. Sowohl die Kürzung des Zugangsfaktors als auch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) seien von den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen. Diese Bestimmungen seien auch nicht verfassungswidrig, was sowohl vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch vom BSG so gesehen werde.

5

Gegen den am 28. September 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23. Oktober 2013 Berufung beim SG eingelegt, das das Rechtsmittel an das Landessozialgericht weitergeleitet hat. Wegen ihrer geringen Rente sei sie von Altersarmut betroffen und voll von ihrem Ehemann abhängig. In den letzten Jahren habe es in vielen Bereichen Preissteigerungen gegeben. Sie hätte gern bis zu ihrem 65. Lebensjahr gearbeitet, dies sei aber nicht möglich gewesen, weil sie wegen ihres Lebensalters keine Festanstellung mehr erhalten habe.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 17. September 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 18. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2013 zu verurteilen, ihr ab dem 01. Juni 2010 eine höhere Altersrente auf der Grundlage eines ungeminderten Zugangsfaktors von 1,0 und des aktuellen Rentenwerts statt des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 17. September 2013 zurückzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, dass der Gerichtsbescheid des SG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei.

11

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der von § 151 SGG geforderten Form und Frist eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zwar dürfte das Verfahren vor dem SG an einem Verfahrensmangel leiden (nachfolgend 1.) Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Höhe der Rente der Klägerin entspricht aber dem geltenden Recht (nachfolgend 2.). Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig sind (nachfolgend 3.). Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide deshalb nicht in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

1.

13

Die Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid dürfte zwar verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein. Nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vor Erlass eines Gerichtsbescheides dazu anzuhören. Dabei ist eine Anhörungsmitteilung regelmäßig nur einmal erforderlich. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Prozesssituation nach der entsprechenden Mitteilung wesentlich geändert hat. Dies kann der Fall sein, wenn erst danach eine Klagebegründung eingereicht wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 105 Rdnr. 11, mit weiteren Nachweisen).

14

Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Klägerin ihre Klage erst nach der Anhörungsmitteilung vom 12. August 2013 mit dem bei Gericht am 22. August 2013 eingegangenen Schriftsatz vom 21. August 2013 begründet hat. Eine Zurückverweisung der Sache an das SG scheidet aber aus, da eine insoweit von § 159 Abs. 1 Ziff. 2 SGG geforderte aufwändige Beweisaufnahme in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.

2.

15

Die Berechnung der Höhe der Rente der Klägerin entspricht dem geltenden Recht. Gemäß § 64 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente durch die Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwerts. Die Beklagte hat sowohl den für die Rente der Klägerin maßgeblichen Zugangsfaktor als auch die Höhe des aktuellen Rentenwerts unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften des Rentenrechts zutreffend ermittelt.

16

Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI ist bei Renten wegen Alters der Zugangsfaktor von 1,0 um jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 zu kürzen. Für die am ... 1945 geborene Klägerin bildet die Regelaltersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Sie hat die Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so dass der Zugangsfaktor von 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI) um 60 Monate (= 5 Jahre) à 0,003 Punkte = 0,180 auf 0,820 zu kürzen war. Die Vertrauensschutzregelungen des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI können wegen des Lebensalters der Klägerin bei ihr keine Anwendung finden.

17

Die Beklagte hat der Berechnung der Höhe der Rente auch zutreffend den aktuellen Rentenwert (Ost) zugrunde gelegt. Dies folgt aus den §§ 255a, 255b SGB VI.

3.

18

Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die genannten Regeln verfassungswidrig sind, so dass auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ausscheidet.

19

Das BVerfG hat bereits entschieden, das die Anhebung der Altersgrenze für Altersrenten in Verbindung mit den Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme nicht verfassungswidrig ist (Beschluss vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05 u.a. –). Dem hat sich das BSG angeschlossen (Urteile vom 19. November 2009 – B 13 R 5/09 R – und vom 25. Februar 2010 – B 13 R 41/09 –). Auch der erkennende Senat sieht keine Anhaltspunkte, die genannten Regelungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen.

20

Auch bei der Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG um eine nicht verfassungswidrige Entscheidung des Gesetzgebers (Urteil vom 04. März 2006 – B 4 RA 41/04 R – und Beschluss vom 04. Januar 2013 – B 13 R 357/11 B –). Dem schließt sich der erkennende Senat ebenfalls an. Die Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse in Ost und West ist noch nicht so weit fortgeschritten, als dies nicht die unterschiedlichen Rentenwerte in Ost und West rechtfertigen würde.

4.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

22

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 235 Regelaltersrente


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebens

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit


(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monat

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 255b Verordnungsermächtigung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen. (2) Die Bundesregierung wird e

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(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum 1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rente

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Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1.Renten wegen Alters1,02.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,53.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,04.Erziehungsrenten1,05.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum E

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Bundessozialgericht Beschluss, 04. Jan. 2013 - B 13 R 357/11 B

bei uns veröffentlicht am 04.01.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum

1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.

(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10
2.
für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 23.8.2011 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer höheren Altersrente ab 1.3.2008 unter Zugrundelegung des (jeweils) aktuellen Rentenwerts anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

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1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG)zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

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Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

        

"a) Verstößt § 245b Abs. 1 i. V. m. § 255a Abs. 1 SGB VI durch die Benennung eines aktuellen Rentenwertes (Ost), welcher geringer ist als der aktuelle Rentenwert, ab dem 01.03.2008 gegen Artikel 3 Abs. 1 GG?

        

b) Liegt insoweit ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor, wenn die Rentnerin durch die Benennung eines aktuellen Rentenwertes (Ost) eine geringere Rente erhält wie ein Rentner in den alten Bundesländern, während ein Hartz-IV-Empfänger oder ein Grundsicherungsempfänger ab dem 01.07.2006 die gleichen Leistungen wie entsprechende Leistungsempfänger in den alten Bundesländern erhalten?

        

c) Verstößt es gegen Artikel 14 Abs. 1 GG, wenn bei der Beschwerdeführerin ihre Rente ab dem 01.03.2008 nach dem geringeren Rentenwert (Ost) berechnet wird, obwohl ihr Anwartschaftsrecht auf Rentenanpassung nach 18 bzw., jetzt 21 Jahren nach der Wende ein Vollrecht darstellt?"

6

Bei der Frage zu c) handelt es sich bereits um keine abstrakt-generelle Rechtsfrage im oben genannten Sinne, da sie ersichtlich auf den Einzelfall der Klägerin ("Beschwerdeführerin") bezogen ist.

7

Hinsichtlich der unter a) und b) formulierten Fragen hat die Klägerin deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Denn sie zeigt in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf, dass sich deren Beantwortung nicht schon aus dem Gesetz oder aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.

8

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, warum die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet über den (besonderen) aktuellen Rentenwert (Ost) gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßen. Dabei darf sich die Beschwerdebegründung nicht auf die bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art 3 Abs 1 GG in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl Senatsbeschluss vom 11.5.2010 - B 13 R 589/09 B - Juris RdNr 16). Entsprechende Darlegungen, die zB auch auf die kompensatorische Regelung des § 256a Abs 1 SGB VI iVm Anlage 10 zum SGB VI hätten eingehen müssen, fehlen.

9

Vielmehr trägt die Klägerin zur Rechtsfrage a) selbst vor, das BSG habe in seinem Urteil vom 14.3.2006 (B 4 RA 41/04 R - SozR 4-2600 § 255a Nr 1)zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier problematisierten Anwendung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ausführlich Stellung genommen und die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den aktuellen Rentenwert (Ost) zum damals entscheidungserheblichen Zeitpunkt, Juli 2000, bejaht. Sie versäumt es jedoch, in inhaltlicher Auseinandersetzung mit den rechtlichen Ausführungen in der vorgenannten BSG-Entscheidung darzulegen, weshalb eine - neuerliche - höchstrichterliche Klärung für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum ab März 2008 erforderlich erscheine (vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 71). Allein der Hinweis auf die zeitliche Differenz von knapp acht Jahren genügt nicht. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass bereits einheitliche Einkommensverhältnisse iS des § 254b Abs 1 SGB VI im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern bestünden. Vielmehr trägt sie - im Gegenteil - selbst vor, dass die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahre 2008 "in den westlichen Flächenländern von 90,3 % des Bundesdurchschnitt in Schleswig-Holstein bis 110,8 % in Hessen" variierten, "in den neuen Bundesländern (ohne Berlin)" sie hingegen (lediglich) "bei 86,6 % des Bundesdurchschnittes" gelegen hätten. Ihre nicht näher belegte Einschätzung, dass (damit) der "Prozess der Vereinheitlichung der Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen" sei, reicht nicht aus. Erforderlich wäre gewesen, maßgebende Stimmen in der Rechtsprechung und/oder im Schrifttum zu benennen, die die von ihr gezogene Schlussfolgerung bestätigen, dass (bereits) seit März 2008 der mit dem Einigungsvertrag initiierte ("dynamische") Angleichungsprozess der Lebens- und Einkommensverhältnisse zwischen den alten und neuen Bundesländern "gänzlich zum Erliegen" gekommen sei bzw "keine Aussicht mehr" bestehe, dass "eine weitere Angleichung der Einkommensverhältnisse stattfinden" werde. Daran fehlt es.

10

Hinsichtlich der unter b) formulierten Frage hat die Klägerin überdies nicht substantiiert dargelegt, ob trotz Angleichung der das soziokulturelle Existenzminimum sichernden Grundsicherungsleistungen in den neuen und alten Bundesländern eine Rechtfertigung für ein (noch) unterschiedliches Rentenniveau in "Ost" und "West" schon aus der Verschiedenartigkeit der rechtlichen Ausgestaltung dieser beiden sozialen Sicherungssysteme - bedürftigkeitsabhängiges (steuerfinanziertes) Fürsorge- bzw Grundsicherungssystem einerseits, vorleistungs- bzw entgeltbezogenes (beitragsfinanziertes) Versicherungssystem andererseits - folgen könnte.

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2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

12

Mit ihrem Vorbringen hat die Klägerin den geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

13

Sie hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung ausgehend von der Rechtsansicht des LSG auf der gerügten Gehörsverletzung beruhen kann. Denn die Klägerin trägt selbst vor, das LSG habe einen Anspruch auf Zahlung der Altersrente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) verneint, weil die in § 254b Abs 1 SGB VI vorausgesetzte Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse noch nicht eingetreten sei. Sie legt aber nicht dar, dass sich aus den von ihr genannten zweitinstanzlichen Schriftsätzen und den dort zitierten Quellen Gegenteiliges ergebe. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass es "seit 2003 keine nennenswerte Annäherung der Einkommensverhältnisse zwischen Ost und West" gegeben habe und ihrer Ansicht nach in Zukunft auch nicht geben werde. Deshalb sei "im Sinne von § 254b Abs. 1 SGB VI der Prozess der Vereinheitlichung der Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen". Dass das LSG dieser Rechtsansicht der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass die Klägerin "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125, RdNr 9, s auch BVerfG NZS 2010, 497 RdNr 17).

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.