Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Sept. 2012 - L 1 R 192/11

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2012:0906.L1R192.11.0A
bei uns veröffentlicht am06.09.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 08. April 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 als Pflichtbeitragszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist.

2

Der am ... 1947 geborene Kläger war nach seinem Studium in der Sektion für Staats- und Rechtswissenschaft der M.-L.-Universität H.-W. mit dem Abschluss Diplomjurist (Urkunde vom 16. Dezember 1970) vom 01. September 1970 bis zum 31. August 1980 wissenschaftlicher Assistent bzw. Oberassistent zunächst an der Martin-Luther-Universität H.-W. und sodann an der Ingenieurhochschule K ... Während dieser Zeit erwarb er mit Urkunde der Martin-Luther-Universität H.-W. vom 30. Juni 1976 den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft. Vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 folgte die umstrittene Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen B-Aspirantur an der M.-L.-Universität H.-W ... Der Kläger erhielt ausweislich einer Bescheinigung der M.-L.-Universität H.-W. vom 03. März 2004 während dieser Zeit "ein monatliches Stipendium in Höhe von 823,- M und war pflichtversichert". Ab dem 01. September 1983 nahm der Kläger seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Oberassistent an der Ingenieurhochschule K. wieder auf. Mit Urkunde vom 16. Oktober 1984 verlieh ihm die M.-L.-Universität H.-W. den akademischen Grad eines Doktor scientiae philosophiae aufgrund seiner "hervorragenden wissenschaftlichen Befähigung auf dem Gebiet Ethik und Recht und seiner erfolgreichen Tätigkeit als Leiter wissenschaftlicher Kollektive".

3

Am 17. November 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Die Beklagte führte zunächst Ermittlungen durch und stellte sodann mit Bescheid vom 01. November 2006 gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1999 als für die Beteiligten verbindlich fest. Der Versicherungsverlauf enthält im Zeitraum vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 eine Lücke. Diese Zeit könne auch nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei und weil sie nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. Dagegen legte der Kläger am 22. November 2006 Widerspruch ein und führte u. a. aus, gemäß der seinerzeit geltenden Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur – Aspirantenordnung – vom 22. September 1972 (GBl. DDR II, S. 648; im Folgenden: Asp-AO), dort § 10 Abs. 2, sei die Zeit der planmäßigen Aspirantur auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre anzurechnen.

4

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2008 zurück und führte zur Begründung u. a. aus, die Zeit vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 könne nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil dieser Ausbildungsgang grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung vorausgesetzt habe. Auch der Kläger habe sein Hochschulstudium bereits mit dem Diplom im Dezember 1970 abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Zeit einer Hochschulausbildung lediglich bis zu ihrem ersten Abschluss Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Die wissenschaftliche Aspirantur könne auch nicht als neues in sich geschlossenes Studium angesehen werden. Hierfür spreche, dass die wissenschaftliche Aspirantur den Erwerb des akademischen Grades "Dr. eines Wissenschaftszweiges" zum Ziel gehabt habe. Die Grundsätze zu Promotionsstudienzeiten fänden insoweit Anwendung.

5

Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 15. Februar 2008 zugegangenen Bescheid hat der Kläger am 13. März 2008 beim Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend und vertiefend hat er ausgeführt, aus der Bescheinigung der M.-L.-Universität H.-W. vom 03. März 2004 gehe hervor, dass er während der Aspirantur vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 pflichtversichert gewesen sei. Die Tätigkeit im Rahmen der Aspirantur sei keine Zeit im Sinne einer "Studentenzeit" gewesen. Denn während dieser Zeit habe er – wie es die Asp-AO vorgesehen habe – seine sonstige "normale" Arbeitsleistung erbracht, z.B. Vorlesungen gehalten und Seminare durchgeführt. Die Aspirantur habe somit nicht der Studentenversicherung unterlegen, denn nicht die Teilnahme am Unterricht sei Gegenstand der Aspirantur gewesen, sondern Forschungs- und Qualifizierungsleistungen, "gepaart" mit den bisherigen Arbeitsleistungen wie das Halten von Vorlesungen und die Durchführung von Seminaren. Es habe sich um wissenschaftliche Graduierungs- bzw. eigenständige Forschungsarbeit gehandelt, die insofern keinen Ausbildungscharakter gehabt habe. Sein damaliger Arbeitgeber, die M.-L.-Universität H.-W., habe ihn während der Aspirantenzeit versicherungsrechtlich so gestellt wie es Inhalt des seinerzeit weiter geltenden Arbeitsrechtsverhältnisses gewesen sei. Die Aspirantur habe das Arbeitsrechtsverhältnis nicht aufgehoben. Er sei deshalb entsprechend § 10 Abs. 2 Asp-AO in der Bewertung der Aspirantenzeit rentenrechtlich so zu stellen, wie es die "Intention" dieser Norm gewesen sei. Beabsichtigt und gewollt sei gewesen, dass der Aspirant rentenrechtlich so gestellt bleibe wie bis zur Aufnahme der Aspirantur. Die Aspirantur sei in eine entgeltliche Beschäftigung integriert gewesen. Er habe während der gesamten drei Jahre u. a. auch Vorlesungen gehalten. Dabei habe es sich um eine entgeltliche Tätigkeit gehandelt, denn die genannten Lehrveranstaltungen seien auf Honorarbasis abgerechnet worden, wobei vom Honorar 20 % Honorarsteuer gezahlt worden sei (Pflichtbeitrag gemäß Honorarordnung). Die Honorarordnung könne als "besondere Vorschrift" gelten, für die Pflichtbeiträge "als gezahlt gelten" würden. Außerdem sei er neben der dreijährigen Aspirantur einer weiteren entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen. Er habe nämlich an der Bezirksakademie für ärztliche Weiterbildung durchgehend Lehrveranstaltungen auf den Gebieten Ethik und Recht in der Medizin sowie der Pharmazie abgehalten.

6

Mit Urteil vom 08. April 2011 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die Aspirantur vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 zu Recht nicht als Beitragszeit berücksichtigt. Planmäßige Aspiranten hätten ein Stipendium erhalten. Sie seien während des Bestehens der DDR als Vollstipendiaten beitragsfrei versichert gewesen und hätten damit nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Es habe während der Aspirantur auch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der M.-L.-Universität H.-W. oder der Ingenieurhochschule K. bestanden. Nur im Falle einer Delegierung, die beim Kläger allerdings nicht vorgelegen habe, sei nach § 10 Abs. 2 Asp-AO die Zeit der Aspirantur auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre sowie auf die Dauer der Zugehörigkeit zur delegierenden Einrichtung anzurechnen gewesen. Auf das vom Kläger zusätzlich zum Stipendium erhaltene Honorar für seine Vorlesungstätigkeit seien keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet worden. Dieses Honorar habe nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen.

7

Gegen das am 25. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Juni 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, entgegen der Auffassung des SG sei er sehr wohl von seiner Einrichtung, der Ingenieurhochschule K., zur planmäßigen Aspirantur zur M.-L.-Universität H.-W. delegiert worden, und zwar mit der Maßgabe, ihn nach Abschluss der Delegierungsphase sowie Erarbeitung und Verteidigung der Habilitationsschrift zum ordentlichen Dozenten an der delegierenden Hochschule zu berufen. Seinerzeit sei ohne Delegierung seitens der Entsendehochschule eine planmäßige Aspirantur im Rahmen des Hochschulwesens nicht möglich gewesen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf ein von ihm eingereichtes Schreiben des Rektors der Ingenieurhochschule K. über ein Personalgespräch am 16. Mai 1983. Im Übrigen habe er, wie bereits dargelegt, während der Erstellung seiner Habilitationsschrift auch weiterhin Lehrtätigkeit im Sinne einer entgeltlichen Beschäftigung ausgeübt. Nach § 248 SGB VI rechtfertige dieser Sachverhalt die Anerkennung der Aspirantur nicht nur als "Anrechnungszeit", sondern sogar als "Beitragszeit".

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

9

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 08. April 2011 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2008 insoweit aufzuheben, als die Anerkennung der Zeit vom 01. September 1980 bis 31. August 1983 als Beitragszeit, hilfsweise Anrechnungszeit abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. September 1980 bis 31. August 1983 als Pflichtbeitragszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

10

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

11

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 08. April 2011 zurückzuweisen.

12

Sie schließt sich den Ausführungen des SG an.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze des Klägers und der Beklagten vom 17. Februar 2012).

14

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers – über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte – ist nicht begründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 01. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2008 ist hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten abgelehnten Feststellung der Zeit vom 01. September 1980 bis 31. August 1983 als Pflichtbeitragszeit rechtmäßig. Der Kläger ist insoweit nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten verletzt.

16

Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur sind gemäß § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI keine Beitragszeiten, weil danach kraft Gesetzes Zeiten der Hochschulausbildung von einer Bewertung als Beitragszeiten ausgenommen sind (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 121/95 –, juris). Denn inhaltlich ging es um die Ausbildung an einer Hochschule der DDR für einen Beruf, ohne dass die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert gewesen, daneben eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden oder ein (anderer) Beitragszeittatbestand verwirklicht worden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R –, juris). Beim Kläger bestand ein durch ein Stipendium abgesichertes universitäres Ausbildungsverhältnis. Es lag weder eine in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integrierte Ausbildung vor, noch hat der Kläger nachgewiesen, daneben eine entgeltliche, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder einen (anderen) Beitragszeittatbestand verwirklicht zu haben.

17

Die Einordnung der Aspirantur des Klägers als Hochschulausbildung folgt aus den Umständen, die nach der Asp-AO vom 22. September 1972 kennzeichnend waren. Danach waren die Ausbildungseinrichtungen beschränkt: Es musste sich um Universitäten bzw. wissenschaftliche Hochschulen oder sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit Promotionsrecht handeln (§ 2 Asp-AO). Zweck der Aspirantur war nach § 1 Abs. 2 Asp-AO grundsätzlich der Erwerb des akademischen Grades "Doktor eines Wissenschaftszweiges" – im Falle des Klägers der akademische Grad eines Doktor scientiae philosophiae. Der planmäßige Aspirant war für die Dauer der Ausbildung Angehöriger – nicht Werktätiger – der Ausbildungseinrichtung (§ 11 Abs. 4 Asp-AO). Er erhielt kein Entgelt, sondern – wie der Kläger – ein Stipendium (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Asp-AO).

18

Entgegen der Auffassung des SG ist hier von einer Delegierung zur Aspirantur auszugehen. Allerdings ruhte gemäß § 10 Abs. 1 Asp-AO das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Aspiranten und dem delegierenden Betrieb für die Zeit der planmäßigen Aspirantur. Das verdeutlicht, dass ein die Sozialversicherungspflicht auslösendes Beschäftigungsverhältnis während dieser Ruhenszeit gerade nicht bestand, sondern ausgesetzt war. Auf § 10 Abs. 2 Asp-AO kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Danach wurde die Zeit der planmäßigen Aspirantur auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre sowie auf die Dauer der Zugehörigkeit zur delegierenden Einrichtung angerechnet. Dabei handelte es sich aber nicht um eine sozialversicherungsrechtliche Regelung, wie die Überschrift von § 10 Asp-AO ("Arbeitsrechtliche Regelungen") zeigt. Abgesehen davon könnte der Kläger daraus ohnehin keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Aspirantur als Beitragszeit herleiten, weil als Anspruchsgrundlage einzig das SGB VI in Betracht kommt – hier konkret § 248 SGB VI. Aus diesem Grund kann auch die Bescheinigung der M.-L.-Universität H.-W. vom 03. März 2004, wonach der Kläger während der Aspirantur pflichtversichert gewesen sei, ihm nicht zum Erfolg verhelfen, zumal unklar ist, um welche Art von Pflichtversicherung es sich gehandelt haben soll.

19

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Aspirantur auch keine Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ist (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 121/95, juris).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

21

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung geklärt ist.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 157


Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland


(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben. (2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugela

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(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.