Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Nov. 2013 - L 1 R 101/12

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:1114.L1R101.12.0A
bei uns veröffentlicht am14.11.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zeit vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1986 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit.

2

Der am ... 1947 geborene Kläger erwarb in der Zeit vom 01. September 1966 bis zum 31. Juli 1969 einen Studienabschluss an der Ingenieurschule Wismar. Anschließend war er zunächst als Konstrukteur tätig und später als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für die Ö.- und M.-industrie in M. Ab dem 01. Januar 1983 war er dort als Bereichsleiter beschäftigt. Im streitigen Zeitraum vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1986 war er Aspirant an der Technischen Hochschule ... in M. Im Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) des Klägers wurde für diesen Zeitraum vermerkt, dass er Stipendienempfänger war. Ausweislich des Delegierungsschreibens vom 22. Dezember 1982 sollte er in der Zeit seiner Aspirantur eine konkret benannte wissenschaftliche Aufgabe lösen. Hierzu sollte er gemäß dem Forschungsvertrag mit dem Institut für die Ö-und M.-industrie M. an der Technischen Hochschule ... M. in die kollektive Bearbeitung integriert werden. Darüber hinaus sollte seine Qualifizierung als Wissenschaftler und Leitungskader vervollständigt und abgeschlossen werden.

3

Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) fest. Seine Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur berücksichtigte sie weder als Beitragszeit noch als Anrechnungszeit. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass diese Zeit keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei, da vorher bereits ein abgeschlossenes Studium absolviert worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 09. Februar 2011 Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich um eine Delegierung an die Hochschule gehandelt habe. Während der Delegierungszeit habe er eine Forschungsaufgabe für die Industrie gelöst. Der Erwerb des Doktortitels sei lediglich ein Nebenprodukt gewesen. Insofern habe es sich eben nicht um eine Hochschulausbildung, sondern vielmehr um eine Arbeitsplatzverlagerung gehandelt. Er sei in dieser Zeit kein Student gewesen. Er habe an keinen Hochschulveranstaltungen teilgenommen, sondern nur seine bisherige Tätigkeit an einem anderen, besser ausgestatteten Arbeitsplatz fortgesetzt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 zurück. Das Forschungsstudium des Klägers habe eine akademische Form der Begabtenförderung dargestellt. Hierfür habe er ein Stipendium erhalten. Für Stipendienempfänger seien keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten gewesen. Insoweit stelle dieser Zeitraum keine Beitragszeit dar. Eine Anerkennung als Anrechnungszeit könne ebenfalls nicht erfolgen, da Zeiten der Hochschulausbildung nur dann als Anrechnungszeit gälten, wenn während dieses Zeitraums eine Immatrikulation als Student an einer Hochschule mit einem geregelten Ausbildungsgang vorgelegen habe.

4

Der Kläger hat gegen die Entscheidung der Beklagten am 06. April 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Er sei während des streitigen Zeitraums kein Forschungsstudent gewesen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2012 abgewiesen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2004 – L 6 RA 127/97 – hat das SG ausgeführt, dass die Zeit einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur weder als Beitragszeit noch als Anrechnungszeit Berücksichtigung finden könne.

5

Gegen den am 08. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. März 2012 Berufung beim SG eingelegt, welche an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Die Technische Hochschule M. sei beauftragt worden, neue technische Lösungen für die Bleichung von Pflanzenölen zu entwickeln. An der Hochschule seien zwar die wissenschaftlichen Voraussetzungen gegeben gewesen, aber es habe am geeigneten Fachpersonal gemangelt. Aus diesem Grund sei er als Fachmann an die Hochschule delegiert worden. Die Aspirantur sei als Delegierungsform gewählt worden, weil dies als der einzig gangbare Weg erschienen sei. Die Aspirantenordnung sei bei ihm nicht anzuwenden, da faktisch nicht danach gehandelt worden sei. Er habe weder eine Lehrtätigkeit ausgeübt noch sei er in den Hochschulbetrieb eingebunden gewesen.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Februar 2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1986 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit, festzustellen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Februar 2012 zurückzuweisen.

10

Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz.

11

Die Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

13

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1986 als Beitrags- oder als Anrechnungszeit.

14

Die Zeit kann zunächst nicht als Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB VI angesehen werden. Hiernach sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1986 keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt. Für diesen Zeitraum gelten auch keine Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt. Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erfasst nur Beitragszeiten, die auf Grund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses zurückgelegt worden sind, wenn Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften der DDR bestanden hat. Zeiten, in denen Versicherungspflicht in der sogenannten Studentenversicherung der DDR bestand, fallen nicht darunter (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 23. Februar 2004 – L 6 RA 200/02 –; juris). Ausweislich der Eintragungen im SV-Ausweis für den streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger ein Stipendium bezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass er in diesem Zeitraum beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erzielt hat, zumal sein Beschäftigungsverhältnis während der Delegierung ruhte.

15

Diese Frage ist in dem vorliegenden Fall letztendlich auch nicht entscheidend, da eine Berücksichtigung dieser Zeit als Beitragszeit jedenfalls nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ausscheidet. Hiernach sind Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Unter Hochschulausbildung im Sinne dieser Vorschrift ist jeder (in der früheren DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der früheren DDR zu verstehen, soweit er dadurch geprägt ist, dass es sich um eine Ausbildung an der Hochschule für einen Beruf gehandelt hat. Hierdurch soll ab Einführung des einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern verhindert werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass eine in einem fremden System als Versicherungspflichttatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen können. Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten (Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 121/95 – und vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R –; juris). Die Aspirantur ist als eine Hochschulausbildung in diesem Sinne anzusehen (Urteil des Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 192/11 –; juris). Zweck der Aspirantur war gemäß § 1 Abs. 2 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur – Aspirantenordnung – vom 22. September 1972 (GBl. DDR II, S. 684; im Folgenden: Asp-AO) grundsätzlich der Erwerb des akademischen Grades "Dr.". Der planmäßige Aspirant war für die Dauer der Ausbildung Angehöriger - nicht Werktätiger - der Ausbildungseinrichtung (§ 11 Abs. 4 Asp-AO). Er erhielt kein Entgelt, sondern ein Stipendium (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Asp-AO). Während der Delegierung ruhte gemäß § 10 Abs. 1 Asp-AO das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Aspiranten und dem delegierenden Betrieb für die Zeit der planmäßigen Aspirantur. Das verdeutlicht auch, dass ein die Sozialversicherungspflicht auslösendes Beschäftigungsverhältnis während dieses Ruhenszeitraumes gerade nicht bestand, sondern ausgesetzt war (Urteil des Senats vom 06. September 2012, a.a.O.).

16

Eine Berücksichtigung dieses Zeitraumes als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 SGB VI kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten u. a. Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Hochschule besucht hat. Dieser Anrechnungszeittatbestand ist nur dann erfüllt, wenn sich ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstaltungen die Inhalte seines Studienfaches aneignet. Diese Voraussetzung ist bei einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, a.a.O.).

17

Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die Nichtberücksichtigung der Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der DDR als rentensteigernde Zeiten bei der Bemessung der Regelaltersrente auf Grund des SGB VI und seine Auslegung durch das BSG verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (siehe hierzu Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2000 – 1 BvR 319/98 –; juris).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

19

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 157


Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 55 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt g

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland


(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben. (2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Sept. 2012 - L 1 R 192/11

bei uns veröffentlicht am 06.09.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 08. April 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob

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(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 08. April 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 als Pflichtbeitragszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist.

2

Der am ... 1947 geborene Kläger war nach seinem Studium in der Sektion für Staats- und Rechtswissenschaft der M.-L.-Universität H.-W. mit dem Abschluss Diplomjurist (Urkunde vom 16. Dezember 1970) vom 01. September 1970 bis zum 31. August 1980 wissenschaftlicher Assistent bzw. Oberassistent zunächst an der Martin-Luther-Universität H.-W. und sodann an der Ingenieurhochschule K ... Während dieser Zeit erwarb er mit Urkunde der Martin-Luther-Universität H.-W. vom 30. Juni 1976 den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft. Vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 folgte die umstrittene Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen B-Aspirantur an der M.-L.-Universität H.-W ... Der Kläger erhielt ausweislich einer Bescheinigung der M.-L.-Universität H.-W. vom 03. März 2004 während dieser Zeit "ein monatliches Stipendium in Höhe von 823,- M und war pflichtversichert". Ab dem 01. September 1983 nahm der Kläger seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Oberassistent an der Ingenieurhochschule K. wieder auf. Mit Urkunde vom 16. Oktober 1984 verlieh ihm die M.-L.-Universität H.-W. den akademischen Grad eines Doktor scientiae philosophiae aufgrund seiner "hervorragenden wissenschaftlichen Befähigung auf dem Gebiet Ethik und Recht und seiner erfolgreichen Tätigkeit als Leiter wissenschaftlicher Kollektive".

3

Am 17. November 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Die Beklagte führte zunächst Ermittlungen durch und stellte sodann mit Bescheid vom 01. November 2006 gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1999 als für die Beteiligten verbindlich fest. Der Versicherungsverlauf enthält im Zeitraum vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 eine Lücke. Diese Zeit könne auch nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei und weil sie nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. Dagegen legte der Kläger am 22. November 2006 Widerspruch ein und führte u. a. aus, gemäß der seinerzeit geltenden Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur – Aspirantenordnung – vom 22. September 1972 (GBl. DDR II, S. 648; im Folgenden: Asp-AO), dort § 10 Abs. 2, sei die Zeit der planmäßigen Aspirantur auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre anzurechnen.

4

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2008 zurück und führte zur Begründung u. a. aus, die Zeit vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 könne nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil dieser Ausbildungsgang grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung vorausgesetzt habe. Auch der Kläger habe sein Hochschulstudium bereits mit dem Diplom im Dezember 1970 abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Zeit einer Hochschulausbildung lediglich bis zu ihrem ersten Abschluss Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Die wissenschaftliche Aspirantur könne auch nicht als neues in sich geschlossenes Studium angesehen werden. Hierfür spreche, dass die wissenschaftliche Aspirantur den Erwerb des akademischen Grades "Dr. eines Wissenschaftszweiges" zum Ziel gehabt habe. Die Grundsätze zu Promotionsstudienzeiten fänden insoweit Anwendung.

5

Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 15. Februar 2008 zugegangenen Bescheid hat der Kläger am 13. März 2008 beim Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend und vertiefend hat er ausgeführt, aus der Bescheinigung der M.-L.-Universität H.-W. vom 03. März 2004 gehe hervor, dass er während der Aspirantur vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 pflichtversichert gewesen sei. Die Tätigkeit im Rahmen der Aspirantur sei keine Zeit im Sinne einer "Studentenzeit" gewesen. Denn während dieser Zeit habe er – wie es die Asp-AO vorgesehen habe – seine sonstige "normale" Arbeitsleistung erbracht, z.B. Vorlesungen gehalten und Seminare durchgeführt. Die Aspirantur habe somit nicht der Studentenversicherung unterlegen, denn nicht die Teilnahme am Unterricht sei Gegenstand der Aspirantur gewesen, sondern Forschungs- und Qualifizierungsleistungen, "gepaart" mit den bisherigen Arbeitsleistungen wie das Halten von Vorlesungen und die Durchführung von Seminaren. Es habe sich um wissenschaftliche Graduierungs- bzw. eigenständige Forschungsarbeit gehandelt, die insofern keinen Ausbildungscharakter gehabt habe. Sein damaliger Arbeitgeber, die M.-L.-Universität H.-W., habe ihn während der Aspirantenzeit versicherungsrechtlich so gestellt wie es Inhalt des seinerzeit weiter geltenden Arbeitsrechtsverhältnisses gewesen sei. Die Aspirantur habe das Arbeitsrechtsverhältnis nicht aufgehoben. Er sei deshalb entsprechend § 10 Abs. 2 Asp-AO in der Bewertung der Aspirantenzeit rentenrechtlich so zu stellen, wie es die "Intention" dieser Norm gewesen sei. Beabsichtigt und gewollt sei gewesen, dass der Aspirant rentenrechtlich so gestellt bleibe wie bis zur Aufnahme der Aspirantur. Die Aspirantur sei in eine entgeltliche Beschäftigung integriert gewesen. Er habe während der gesamten drei Jahre u. a. auch Vorlesungen gehalten. Dabei habe es sich um eine entgeltliche Tätigkeit gehandelt, denn die genannten Lehrveranstaltungen seien auf Honorarbasis abgerechnet worden, wobei vom Honorar 20 % Honorarsteuer gezahlt worden sei (Pflichtbeitrag gemäß Honorarordnung). Die Honorarordnung könne als "besondere Vorschrift" gelten, für die Pflichtbeiträge "als gezahlt gelten" würden. Außerdem sei er neben der dreijährigen Aspirantur einer weiteren entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen. Er habe nämlich an der Bezirksakademie für ärztliche Weiterbildung durchgehend Lehrveranstaltungen auf den Gebieten Ethik und Recht in der Medizin sowie der Pharmazie abgehalten.

6

Mit Urteil vom 08. April 2011 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die Aspirantur vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 zu Recht nicht als Beitragszeit berücksichtigt. Planmäßige Aspiranten hätten ein Stipendium erhalten. Sie seien während des Bestehens der DDR als Vollstipendiaten beitragsfrei versichert gewesen und hätten damit nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Es habe während der Aspirantur auch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der M.-L.-Universität H.-W. oder der Ingenieurhochschule K. bestanden. Nur im Falle einer Delegierung, die beim Kläger allerdings nicht vorgelegen habe, sei nach § 10 Abs. 2 Asp-AO die Zeit der Aspirantur auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre sowie auf die Dauer der Zugehörigkeit zur delegierenden Einrichtung anzurechnen gewesen. Auf das vom Kläger zusätzlich zum Stipendium erhaltene Honorar für seine Vorlesungstätigkeit seien keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet worden. Dieses Honorar habe nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen.

7

Gegen das am 25. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Juni 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, entgegen der Auffassung des SG sei er sehr wohl von seiner Einrichtung, der Ingenieurhochschule K., zur planmäßigen Aspirantur zur M.-L.-Universität H.-W. delegiert worden, und zwar mit der Maßgabe, ihn nach Abschluss der Delegierungsphase sowie Erarbeitung und Verteidigung der Habilitationsschrift zum ordentlichen Dozenten an der delegierenden Hochschule zu berufen. Seinerzeit sei ohne Delegierung seitens der Entsendehochschule eine planmäßige Aspirantur im Rahmen des Hochschulwesens nicht möglich gewesen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf ein von ihm eingereichtes Schreiben des Rektors der Ingenieurhochschule K. über ein Personalgespräch am 16. Mai 1983. Im Übrigen habe er, wie bereits dargelegt, während der Erstellung seiner Habilitationsschrift auch weiterhin Lehrtätigkeit im Sinne einer entgeltlichen Beschäftigung ausgeübt. Nach § 248 SGB VI rechtfertige dieser Sachverhalt die Anerkennung der Aspirantur nicht nur als "Anrechnungszeit", sondern sogar als "Beitragszeit".

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

9

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 08. April 2011 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2008 insoweit aufzuheben, als die Anerkennung der Zeit vom 01. September 1980 bis 31. August 1983 als Beitragszeit, hilfsweise Anrechnungszeit abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. September 1980 bis 31. August 1983 als Pflichtbeitragszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

10

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

11

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 08. April 2011 zurückzuweisen.

12

Sie schließt sich den Ausführungen des SG an.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze des Klägers und der Beklagten vom 17. Februar 2012).

14

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers – über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte – ist nicht begründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 01. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2008 ist hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten abgelehnten Feststellung der Zeit vom 01. September 1980 bis 31. August 1983 als Pflichtbeitragszeit rechtmäßig. Der Kläger ist insoweit nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten verletzt.

16

Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur sind gemäß § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI keine Beitragszeiten, weil danach kraft Gesetzes Zeiten der Hochschulausbildung von einer Bewertung als Beitragszeiten ausgenommen sind (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 121/95 –, juris). Denn inhaltlich ging es um die Ausbildung an einer Hochschule der DDR für einen Beruf, ohne dass die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert gewesen, daneben eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden oder ein (anderer) Beitragszeittatbestand verwirklicht worden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R –, juris). Beim Kläger bestand ein durch ein Stipendium abgesichertes universitäres Ausbildungsverhältnis. Es lag weder eine in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integrierte Ausbildung vor, noch hat der Kläger nachgewiesen, daneben eine entgeltliche, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder einen (anderen) Beitragszeittatbestand verwirklicht zu haben.

17

Die Einordnung der Aspirantur des Klägers als Hochschulausbildung folgt aus den Umständen, die nach der Asp-AO vom 22. September 1972 kennzeichnend waren. Danach waren die Ausbildungseinrichtungen beschränkt: Es musste sich um Universitäten bzw. wissenschaftliche Hochschulen oder sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit Promotionsrecht handeln (§ 2 Asp-AO). Zweck der Aspirantur war nach § 1 Abs. 2 Asp-AO grundsätzlich der Erwerb des akademischen Grades "Doktor eines Wissenschaftszweiges" – im Falle des Klägers der akademische Grad eines Doktor scientiae philosophiae. Der planmäßige Aspirant war für die Dauer der Ausbildung Angehöriger – nicht Werktätiger – der Ausbildungseinrichtung (§ 11 Abs. 4 Asp-AO). Er erhielt kein Entgelt, sondern – wie der Kläger – ein Stipendium (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Asp-AO).

18

Entgegen der Auffassung des SG ist hier von einer Delegierung zur Aspirantur auszugehen. Allerdings ruhte gemäß § 10 Abs. 1 Asp-AO das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Aspiranten und dem delegierenden Betrieb für die Zeit der planmäßigen Aspirantur. Das verdeutlicht, dass ein die Sozialversicherungspflicht auslösendes Beschäftigungsverhältnis während dieser Ruhenszeit gerade nicht bestand, sondern ausgesetzt war. Auf § 10 Abs. 2 Asp-AO kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Danach wurde die Zeit der planmäßigen Aspirantur auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre sowie auf die Dauer der Zugehörigkeit zur delegierenden Einrichtung angerechnet. Dabei handelte es sich aber nicht um eine sozialversicherungsrechtliche Regelung, wie die Überschrift von § 10 Asp-AO ("Arbeitsrechtliche Regelungen") zeigt. Abgesehen davon könnte der Kläger daraus ohnehin keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Aspirantur als Beitragszeit herleiten, weil als Anspruchsgrundlage einzig das SGB VI in Betracht kommt – hier konkret § 248 SGB VI. Aus diesem Grund kann auch die Bescheinigung der M.-L.-Universität H.-W. vom 03. März 2004, wonach der Kläger während der Aspirantur pflichtversichert gewesen sei, ihm nicht zum Erfolg verhelfen, zumal unklar ist, um welche Art von Pflichtversicherung es sich gehandelt haben soll.

19

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Aspirantur auch keine Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ist (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 121/95, juris).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

21

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung geklärt ist.


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.