Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.06.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1946. geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 04.04.1961 bis 31.03.1964 eine kaufmännische Lehre; die Abschlussprüfung bestand er nicht. Von April 1964 bis September 1966 war er als Kraftfahrer im elterlichen Betrieb beschäftigt; von Oktober 1966 bis März 1968 leistete er seinen Wehrdienst ab. Danach arbeitete er von Mai 1968 bis März 1970 als kaufmännischer Angestellter. Im April 1970 übernahm er den elterlichen Betrieb und führte diesen zunächst unter der Firmierung „R.Bl., T.B." als Einzelfirma fort. Im Mai 1983 wurde dieses Unternehmen von der neu gegründeten Firma B. übernommen; ab diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der Firma B. als Geschäftsführer und Kraftfahrer beschäftigt; vom Stammkapital der Firma hielt er einen Anteil von 26 % und seine Ehefrau einen Anteil von 74 %.
Am 14.01.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 10.05.2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen könne der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausüben. Damit könne wenigstens die Hälfte dessen verdient werden, was gesunde Versicherte mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten üblicherweise verdienten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung bei Dr. M. A. mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 als unbegründet zurückwies.
In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger bei Berücksichtigung aller Befunde noch für fähig gehalten worden sei, leichte Arbeiten vollschichtig und mittelschwere Arbeiten unter halbschichtig zu verrichten. Der Kläger habe keinen Beruf erlernt. Während seines versicherten Erwerbslebens habe er ausschließlich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet. Er müsse sich daher auf alle ungelernten Tätigkeiten, auch auf solche einfachster Art, verweisen lassen. Solche Tätigkeiten könnten nach den ärztlichen Feststellungen noch vollschichtig verrichtet werden.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12.01.2001 Klage erhoben.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat ein nervenfachärztliches Gutachten von Frau H. (erstattet am 09.10.2001), ein orthopädisches Gutachten von Dr. M. (erstattet am 08.11.2001), ein internistisches Gutachten von Dr. F. (erstattet am 27.12.2001) sowie eine berufskundliche Stellungnahme von dem Diplom-Verwaltungswirt H. (erstattet am 13.02.2002) eingeholt.
Die Sachverständige He. folgende Diagnose auf nervenärztlichem Gebiet gestellt:
Zustand nach linkshirnigem Insult mit diskreter rechtsseitiger Hemiparese und leicht bis mäßig ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom mit Konzentrationsstörungen und amnestischen Störungen.
Sie hat zusammenfassend ausgeführt, dass der angenommene Zustand seit Januar 2000 bestehe; damals sei der Schlaganfall aufgetreten. Mit einer wesentlichen Besserung sei im Verlauf nicht zu rechnen. Bei den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger als Kraftfahrer bzw. Speditionsdisponent nicht mehr regelmäßig tätig sein. Bezüglich der Tätigkeit eines Pförtners im
Postsortier- und -verteildienst
sei zu beachten, dass erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit nicht gestellt werden dürften. Tätigkeiten, die besondere Verantwortung, Zuverlässigkeit und Genauigkeit erforderten, könnten ebenfalls nicht mehr dauerhaft verrichtet werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten noch leichte Tätigkeiten ohne Vorbildung vollschichtig verrichtet werden.
Der Sachverständige Dr. M. hat auf orthopädischem Gebiet folgende Diagnosen gestellt:
1. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Cervikal- und Lumbalsyndrom 2. initiale Coxarthrose; Zustand nach transienter Osteoporose rechte Hüfte 3. Zustand nach beidseitiger Fersenbeinfraktur mit Funktionseinschränkung.
Er hat zusammenfassend ausgeführt, dass es sich aus orthopädischer Sicht um eine schleichende Entwicklung handele, sodass ein bestimmter Zeitpunkt als Beginn des angenommenen Zustandes nicht angegeben werden könne. Die orthopädischen Leiden seien dauernder Natur; wesentliche Besserungen seien nicht zu erwarten. Arbeiten als Kraftfahrer bzw. als Speditionsdisponent oder als Pförtner im
Postsortier- und-verteildienst
könnten aus orthopädischer Sicht durchgeführt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte und teilweise mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Vorbildung verrichtet werden; leichte Arbeiten könnten vollschichtig, mittelschwere zwei Stunden bis unter halbschichtig verrichtet werden. Schwere und ständig mittelschwere körperliche Arbeiten, Arbeiten ausschließlich im Stehen oder im Gehen, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie häufige Überkopfarbeiten und Arbeiten, die das Heben und Tragen von Lasten erforderlich machten, seien nicht möglich.
Der Sachverständige Dr. F. hat auf internistischem Gebiet folgende Erkrankungen diagnostiziert:
Er hat zusammenfassend ausgeführt, dass der Kläger als Kraftfahrer bzw. Speditionsdisponent nicht mehr regelmäßig tätig sein könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten noch leichte Arbeiten ohne Vorbildung vollschichtig verrichtet werden. Aus internistischer Sicht seien lediglich Arbeiten in raumklimatisch ungünstiger Umgebung, d. h. unter der Einwirkung von Rauch, Dämpfen, Nässe und Kälte zu vermeiden.
Nach Auswertung der Gutachten durch Dr. W.D.H. vom sozialmedizinischen Dienst hat die Beklagte mitgeteilt, sie vertrete nach wie vor die Auffassung, dass der Kläger aufgrund seiner beruflichen Qualifikation allenfalls als Berufskraftfahrer dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund wäre der Kläger rein aus sozialen Aspekten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und dort auf solche Arbeiten nicht einfachster Art. Es würden daher die Tätigkeiten als Bürobote, Pförtner oder Mitarbeiter in einer
Postsortier- und -verteilstelle
benannt, da diese auch für medizinisch zumutbar erachtet würden.
Der berufskundliche Sachverständige H. hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass, wie der beruflichen Vorgeschichte des Klägers im Gutachten von Frau He. zu entnehmen sei, der Kläger als Kraftfahrer gearbeitet habe. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung habe es sich dabei um einen Beruf mit einer Ausbildungszeit von zwei Jahren gehandelt. Die von der Beklagten genannten Tätigkeiten Bürobote, Pförtner sowie Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes lägen im Rahmen des beschriebenen Leistungsbildes des Klägers und kämen daher als Verweisberufe in Frage. Da solche Stellen häufig bei Verwaltungen und Behörden, die keine oder nur in geringem Umfang gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigten, die bei einer Leistungsminderung zu versorgen seien, anzutreffen seien, handele es sich nicht generell um Schonarbeitsplätze.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2002 abgewiesen.
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 2 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sei. Er sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig. Als Kraftfahrer genieße der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keinen Facharbeiterschutz, sondern könne als Angelernter im oberen Bereich sozial zumutbar auf die Tätigkeiten als Pförtner oder Bürohelfer verwiesen werden.
Gegen den am 13.06.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 05.07.2002 bei Gericht eingegangene Berufung.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das SG bei seiner Entscheidung nicht seinen tatsächlichen Tätigkeitsbereich berücksichtigt habe. Er habe nicht nur die Fahrzeugwartung, Inspektion und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen ausgeführt, sondern auch den gesamten Einkauf und Verkauf inklusive des Fuhrparks, der Baustoffe und Ersatzteile durchgeführt. Er habe Bankgeschäfte abgewickelt und Einstellungen und Entlassungen der Mitarbeiter der GmbH durchgeführt und sei verantwortlich für die Kunden- und Kontaktpflege sowie die übrige Akquisition gewesen. Zu seinem Aufgabenbereich hätten weiterhin Disponententätigkeiten in Form von Einteilung der LKW, der Ladung und der Routen gehört. Die hierzu erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Fahrzeuge, Formalitäten und Frachtbriefe sowie die organisatorischen und kaufmännischen Fähigkeiten gingen weit über die Anforderungen hinaus, die das BSG als üblicherweise an einen Kraftfahrer gestellte Anforderungen beschrieben habe. Das Tätigkeitsfeld habe auch Vorgesetzten- und Geschäftsführerfunktionen umfasst, die selbst das Anforderungsprofil eines Facharbeiters überstiegen hätten. Zwar habe er - der Kläger - seine Kenntnisse nicht innerhalb einer förmlichen Ausbildung erworben, doch sei diese nach der Rechtsprechung des BSG zwar ein Anhaltspunkt für die Wertigkeit eines Berufes, stelle letztlich aber nur den Weg dar, auf dem eine bestimmte Qualifikation erworben werde. Er habe die beschriebenen Fähigkeiten und Fertigkeiten durch eine dreißigjährige Berufstätigkeit in diesem Bereich erworben, sodass seine Qualifikation nicht hinter der eines Facharbeiters mit dreijähriger Ausbildungszeit zurückstehe. Die tarifvertragliche Einstufung sei ebenfalls nur ein Indiz für die Wertigkeit des bisherigen Berufes. Wenn eine tarifvertragliche Eingruppierung nicht ohne weiteres die Einstufung als Facharbeiter begründe, so könne im Umkehrschluss nicht bereits das Fehlen einer vergleichbaren tarifvertraglichen Facharbeiterlohngruppe die Versagung des Facharbeiterstatus rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er - der Kläger - zwar seine Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung als Kraftfahrer entrichtet habe, aber sehr hoch entlohnt worden sei und seine Pflichtbeiträge sich hieran bemessen hätten. Er könne deshalb nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erforderten. Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er nur noch in der Lage, einfache leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten sei nicht zumutbar. Es sei deshalb Berufsunfähigkeitsrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Der Kläger beantragt, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.06.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass nach der Rechtsprechung des BSG ein Kraftfahrer zur Anerkennung von Facharbeiterschutz zunächst die formale Qualifikation als Berufskraftfahrer (Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 sowie Nachweis der Kenntnis und Fähigkeiten des Ausbildungsberufsbildes in einer Abschlussprüfung) vorweisen müsse; zudem werde eine tarifvertragliche Gleichstellung mit einem Facharbeiter für erforderlich gehalten. Diese beiden Voraussetzungen seien bei dem Kläger nicht erfüllt.
Der Senat hat durch den Berichterstatter die Ehefrau des Klägers A.B. sowie die Tochter des Klägers S.B. als Zeuginnen gehört.
Die Zeugin A.B. hat ausgesagt, dass sie die Geschäftsführerin der Fa. B. sei. Ihr Mann sei eine Zeitlang ebenfalls Geschäftsführer gewesen; seit einigen Jahren sei sie die alleinige Geschäftsführerin. Gegenstand der GmbH sei zunächst nur die Durchführung von Transporten gewesen; als die Einzelfirma 1985 hinzugekommen sei, sei dann auch noch der Handel mit Baustoffen dazugekommen; der Schwerpunkt der Firma habe allerdings auf dem Transportbereich gelegen. Ihr Ehemann und sie seien beide gleichberechtigte Geschäftsführer der GmbH gewesen. Anfänglich hätten sie 3 Fahrzeuge und 3 angestellte Fahrer gehabt, wobei ihr Mann ebenfalls Fahrten durchgeführt habe. Später habe sich das dann bis auf 7 Fahrzeuge und 7 angestellte Fahrer erweitert. Im Büro habe gearbeitet und arbeite noch ihre Tochter als Angestellte; weiterhin seien die Büroarbeiten von ihrem Mann und ihr - der Zeugin - durchgeführt worden. 1998 sei ihr Mann dann krankheitsbedingt aus der Tätigkeit für die Firma ausgeschieden; er habe dann später ihrer Erinnerung nach 2 Arbeitsversuche für eine Dauer von ein paar Wochen gemacht; es sei ihm aber gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen, weiterzuarbeiten. Die Anteilsübertragung auf ihre Tochter sei ihrer Erinnerung nach ungefähr 1 Jahr nach dem Ausscheiden ihres Mannes erfolgt. Über die von ihr genannten Beschäftigten hinaus hätten sie gehabt und hätten sie noch 2 bis 3 Teilzeitbeschäftigte in der Werkstatt, die dort nach Bedarf eingesetzt würden und auf 630-DM-Basis bzw. jetzt 400-Euro-Basis beschäftigt seien. Ihr Mann habe als Geschäftsführer selbst Transportfahrten durchgeführt, die Disposition, also die Einteilung der Fahrer zu den einzelnen Fahrten, gemacht und den Werkstattbereich geleitet. Ihr Mann habe darüber hinaus den Einkauf und Verkauf von Baustoffen geleitet, habe Mitarbeiter eingestellt und entlassen und Bankkontakte sowie Kredit- und Finanzierungsgeschäfte abgewickelt. Er sei auch für die Gewährung von Urlaub an die Mitarbeiter zuständig gewesen. Sie selbst habe sich in der Zeit, als ihr Mann noch Mitgeschäftsführer gewesen sei, um die gesamten Schreibarbeiten gekümmert und ihm zur Seite gestanden; mittlerweile mache sie alles allein. Ihr Mann sei als angestellter Geschäftsführer angemeldet gewesen. Netto habe ihr Mann ihrer Erinnerung nach schätzungsweise 3.400,-- DM im Monat verdient. Ihrer Erinnerung nach sei dieses Gehalt an die Bezahlung von Berufskraftfahrern nach dem Tarifvertrag für das Verkehrsgewerbe angelehnt gewesen, wobei sie allerdings nie nach Tarif, sondern schon immer übertariflich gezahlt hätten; dies gelte auch für die anderen Fahrer der Firma. Der Betrag von 1.400,-- DM, der in der Lohnabrechnung für Juli 1998 aufgeführt sei, habe die Nutzung des Firmen-Pkw betroffen. Der Lohn für die anderen Fahrer der Firma habe sich nach der Betriebszugehörigkeit gerichtet. Er sei durchweg niedriger als das Gehalt ihres Mannes gewesen; sie denke, dass es vielleicht die Hälfte oder auch mehr als die Hälfte des Gehaltes ihres Mannes gewesen sei. Ihrer Einschätzung nach dürfte sich der Bruttolohn der anderen Fahrer um 4.000,-- DM bewegt haben. Um den Ankauf der Fahrzeuge und deren Finanzierung habe sich allein ihr Mann gekümmert; er sei auch für die Beschaffung der Aufträge zuständig gewesen und habe die Kontakte mit (potentiellen) Auftraggebern gepflegt. Ihr Mann sei der „Chef" der Firma gewesen. Der arbeitstägliche Anfall von Fahrer- und Bürotätigkeiten ihres Mannes sei unterschiedlich gewesen. Es sei vorgekommen, dass er 5 Stunden Lkw gefahren habe und 3 Stunden im Büro und der Werkstatt tätig gewesen sei; am nächsten Tag sei er vielleicht nur 4 Stunden als Fahrer unterwegs gewesen. Wenn sie den jeweiligen Anteil der Tätigkeiten schätzen solle, so wolle sie sich nicht festlegen. Es sei ja auch so gewesen, dass ihr Mann während seiner Fahrertätigkeit auch Arbeiten für das Büro telefonisch erledigt habe. Sie selbst sei gelernte Einzelhandelskauffrau und ihre Tochter gelernte Groß- und Außenhandelskauffrau. Der Samstag sei bei ihnen ein normaler Arbeitstag. An Samstagen habe ihr Mann regelmäßig bis ca. 13.00 Uhr gearbeitet, wobei er meistens mit der Beschaffung von Ersatzteilen und in der Werkstatt sowie im Büro beschäftigt gewesen sei. Sie hätten auch - und täten dies auch noch - regelmäßig sonntags für die Firma gearbeitet, wobei es sich um Büroarbeiten gehandelt habe. Zu den Arbeitszeiten von montags bis freitags sei zu sagen, dass ihr Büro an das Wohnhaus angebaut sei, sodass insoweit ein fließender Übergang vom Privaten ins Berufliche gegeben sei. Von 8 Stunden Arbeitszeit täglich habe allerdings keine Rede sein können, es seien durchaus regelmäßig 10 bis 12 oder sogar noch mehr Stunden gewesen.
Die Zeugin S.B. hat ausgesagt, dass sie in der Firma B. als kaufmännische Angestellte beschäftigt und mit einem Anteil von 30.000,-- DM beteiligt sei; es handele sich hierbei um die Anteile, die von ihrem Vater auf sie übertragen worden seien. Ihr Vater sei als Geschäftsführer mit vielfältigen Aufgaben betraut gewesen: Er habe den Ein- und Verkauf gemacht, die Disposition, die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Bankgeschäfte, die Werkstatt geleitet und auch selbst mit angefasst und er sei auch selbst Lkw gefahren. Der Anteil der Fahrtätigkeit habe sich im Laufe der Jahre verringert. Als sie - die Zeugin - noch klein gewesen sei, habe ihrer Erinnerung nach ihr Vater zu 100 % seiner Zeit auf dem Lkw verbracht; später habe er dann mehr und mehr Zeit im Büro und mit sonstigen Tätigkeiten verbracht; ihrer Schätzung nach habe sich der Anteil der Fahrtätigkeit zum Schluss auf 50 bis 70 % gegenüber den sonstigen Tätigkeiten belaufen. Sie wisse, dass ihr Vater auch vom Lkw aus telefonisch Dinge erledigt habe, z.B. wenn es Probleme mit Fahrern gegeben habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet.
Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, welcher allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, nicht zu.
Gemäß § 43 Abs. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. sind vorliegend nicht erfüllt.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist stets die Feststellung des „bisherigen Berufs", der nach den Kriterien des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. zu bewerten ist (vgl. Lilge in Gesamtkommentar - Sozialversicherung - § 43 SGB VI Anm. 12.1.1). „Bisheriger Beruf" ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126, 134; BSG-Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94). Dies gilt aber grundsätzlich nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Beschäftigung zugleich auch die qualitativ höchste im Arbeitsleben des Versicherten gewesen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Beurteilung diejenige Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die der Versicherte bei im wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft vorher nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 66, 102, 130). Die ermittelte qualitativ höchste Beschäftigung ist allerdings bei der Feststellung des „bisherigen Berufs" dann nicht maßgebend, wenn sich der Versicherte von ihr freiwillig gelöst hat (vgl. BSGE 2, 182; 16, 34, 36; 46, 121). Eine solche freiwillige Lösung von dem bisherigen Beruf ist jedoch zu verneinen, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die versicherungspflichtige Beschäftigung hat aufgeben müssen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 63, 66; Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94).
Bisheriger Beruf des Klägers ist im vorliegenden Fall die Tätigkeit als Berufskraftfahrer und angestellter Geschäftsführer, die er seit der Übernahme der Einzelfirma „R.Bl., Transporte und Baustoffe" durch die B. im Jahr 1993 ausgeübt hat. Diese Tätigkeit, insbesondere den weit überwiegenden Kraftfahreranteil der Tätigkeit, kann der Kläger nach den Feststellungen des im erstinstanzlichen Verfahren tätigen Sachverständigen Dr. F. wie auch des Sozialmediziners Dr. W.D.H. vom ärztlichen Dienst der Beklagten nicht mehr ausüben.
Da er den von ihm zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten kann, hängt der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit davon ab, ob und in welchem Umfang er auf andere Tätigkeiten gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 Abs. SGB VI a.F. verweisbar ist, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihm medizinisch und in sozialer Hinsicht zugemutet werden dürfen.
Zur Einordnung der qualitativen Bewertung der einzelnen Berufe hat das BSG für den Arbeiter- und auch den Angestelltenbereich das sogenannte „Mehrstufenschema" entwickelt (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.2), das die Arbeiter- und Angestelltenberufe in mehrere durch unterschiedliche „Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind im Arbeiterbereich zu unterscheiden:
1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter 2. Facharbeiter (= anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren) 3. angelernte Arbeiter (= Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernte Arbeiter.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist weiterhin die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich zu unterteilen. Dem unteren Bereich sind hierbei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93).
Im Angestelltenbereich sind zu unterscheiden:
1. Angestellte mit akademischer Ausbildung 2. Angestellte mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren 3. Angestellte mit einer Ausbildung von bis zu 2 Jahren 4. unausgebildete Angestellte.
Dabei ist eine Eingruppierung in eine der höheren Gruppen auch dann möglich, wenn der Versicherte zwar nicht die für seine ausgeübte Tätigkeit herkömmlicherweise vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen hat, aber diese Tätigkeit - etwa aufgrund längerer beruflicher Praxis - vollwertig verrichtet hat.
Grundsätzlich darf im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.1; BSG-Urteil vom 17.02.1994, Az.: 13 RJ 17/93).
Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer und angestellter Geschäftsführer ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht als Facharbeiter- oder Fachangestelltentätigkeit (jeweils Nr. 2 des Mehrstufenschemas) anzusehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der wesentliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im Kraftfahrerbereich gelegen hat. Insoweit hatte der Kläger bereits gegenüber der Sachverständigen He. angegeben, dass er seit der Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH überwiegend mit der Baustoffauslieferung sowie mit dem zugehörigen Be- und Entladen beschäftigt gewesen sei, meist regional, gelegentlich auch im Fernverkehr. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. M. hatte der Kläger ebenfalls angegeben, dass er bei der GmbH als Kraftfahrer beschäftigt sei. Die gleiche Angabe findet sich in der Sozialanamnese des Gutachtens des Sachverständigen F., wonach der Kläger seit Mai 1993 im Betrieb der Ehefrau als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Nach den Angaben der Zeugin A.B. hat der Kläger zwar neben seiner Kraftfahrertätigkeit als weiterer Geschäftsführer der GmbH noch eine Vielzahl von weiteren Tätigkeiten ausgeübt (Disposition, Leitung des Werkstattbereichs, Leitung des An- und Verkaufs von Baustoffen, Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Abwicklung von Bankkontakten, Kredit- und Finanzierungsgeschäften, Gewährung von Urlaub für die Mitarbeiter); hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass der oder zumindest ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im Geschäftsführerbereich gelegen hat. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass mit der Durchführung der eigentlichen Büroarbeiten auch noch die Ehefrau und die Tochter des Klägers betraut waren, die beide über eine einschlägige Ausbildung verfügen. Auf Nachfrage vermochte die Zeugin A.B. auch nicht schätzungsweise den Anteil der Fahr- und der sonstigen Tätigkeiten des Klägers anzugeben. Die Zeugen S.B. hat demgegenüber ausgesagt, dass der Anteil der Fahrttätigkeit des Klägers sich anfänglich auf 100% belaufen und sich im Laufe der Zeit mehr und mehr bis zuletzt auf 50 - 70% verringert habe. Damit lag auch nach den Angaben der Zeugin S.B. der eindeutige Schwerpunkt der Beschäftigung des Klägers im Bereich der reinen Kraftfahrertätigkeiten; hieran ändert es nichts, dass nach den Angaben der beiden Zeuginnen S.A.B. der Kläger auch vom LKW aus Arbeiten für das Büro telefonisch erledigt hat. Der Kläger war daher in erster Linie als Kraftfahrer und erst nachrangig als weiterer Geschäftsführer der GmbH tätig. Die den Schwerpunkt der Beschäftigung bildende Kraftfahrertätigkeit ist daher in erster Linie auch für die Einordnung in das Mehrstufenschema maßgeblich. Insoweit scheidet aber eine Einordnung in die Stufe 2 des Mehrstufenschemas (Facharbeiter bzw. Fachangestellter) aus.
Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass nach der am 01.08.2001 in Kraft getretenen Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV) vom 19.04.2001 (BGBl I Seite 642) der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gem. § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt worden ist. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger überhaupt keine Berufsausbildung absolviert hat und insbesondere auch weder die verlängerte Ausbildung von drei Jahren nach der BKV noch die zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung) vom 26.10.1973 (BGBl I Seite 1518), die am 01.08.2001 außer Kraft getreten ist, absolviert hat. Zu der zweijährigen Ausbildung auf der Grundlage der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung hat das BSG nämlich in ständiger Rechtsprechung (vergleiche Urteil vom 30.07.1997, Az.: 5 RJ 8/96 = SGb 1997, 517 m. w. N.; Urteil vom 04.11.1998, Az.: B 13 RJ 27/98 R = SGb 1999, 75; Urteil vom 01.02.2000, Az.: B 8 KN 5/98 R) entschieden, dass die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung für sich allein nicht ausreiche, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Ein Facharbeiterschutz lässt sich auch nicht aus der besonderen Qualität und den besonderen Anforderungen einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr herleiten. Zwar ist die Dauer der absolvierten Berufsausbildung nicht allein ausschlaggebend für die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe des „Mehrstufenschemas", sondern entscheidend sind vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es kommt also auf das Gesamtbild der bisherigen Beschäftigung an. Aufgrund dieses Gesamtbildes kann eine Tätigkeit, die nicht die entsprechende Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder auch einer angelernten gleichgestellt sein. Eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren kann daher dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass aufgrund der „besonderen Anforderungen" des bisherigen Berufs diesem eine höhere Qualität zukommt, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer ableiten lässt. Die mit einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr verbundenen Qualitätskriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie stellen aber keine „besonderen Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers dar, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind (vgl. BSG-Urteil vom 30.07.1997 a. a. O.). Hierbei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Sachverständigen He. nur gelegentlich im überregionalen Fernverkehr tätig war. Eine Facharbeitergleichstellung kommt vorliegend auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil der Kläger in eine Facharbeiterlohngruppe eines Tarifvertrages eingeordnet gewesen wäre (vgl. BSG-Urteil vom 30.07.1997 a. a. O.; BSG-Urteil vom 18.01.1995, Az.: 5 RJ 18/94 m. w. N. zur Bedeutung der tariflichen Einordnung von Arbeitnehmern bei der Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs). Insoweit hat die Zeugin A.B. ausgesagt, dass das Gehalt ihres Mannes an die Bezahlung von Berufskraftfahrern nach dem Tarifvertrag für das Verkehrsgewerbe angelehnt gewesen sei; zu Recht hat die Beklagte insoweit aber darauf hingewiesen, dass der Tarifvertrag für das Verkehrsgewerbe des Saarlandes keine Gleichstellung von Kraftfahrern mit Facharbeitern kennt; eine Facharbeitergleichstellung scheidet im vorliegenden Fall auch schon deswegen aus, weil der Kläger nicht konkret in einer Facharbeiterlohngruppe eines bestimmten Tarifvertrages eingestuft war (vgl. BSG a. a. O.).
Gegen diese Bewertung kann auch nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der BKV vom 19.04.2001 zum Ausdruck gebracht habe, dass die Tätigkeit als Berufskraftfahrer generell als Facharbeitertätigkeit angesehen werden soll. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in der BKV vorgesehene Ausbildung weitergehende Ausbildungsinhalte vermittelt als die Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung von 1973. Nach § 3 BKV umfasste die Ausbildung nämlich u. a. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Berufsbildung, des Arbeits- und Tarifrechts, dem Aufbau und der Organisation des Ausbildungsbetriebes, dem kundenorientierten Verhalten, der betrieblichen Planung und Logistik, der beförderungsbezogenen Kostenrechnung und Vertragsabwicklung sowie der qualitätssichernden Maßnahmen. Diese Ausbildungsinhalte waren in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung noch nicht, jedenfalls nicht in dieser Breite, enthalten. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Absolvierung der zweijährigen Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung einen vergleichbaren Kenntnisstand wie die Ausbildung nach der BKV vermittelt; eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter ist damit in derartigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen; dies gilt erst recht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen noch nicht einmal die zweijährige Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung zurückgelegt worden ist.
Der Kläger ist damit als Angestellter mit einer Ausbildungszeit bis zu 2 Jahren (bei Einordnung in das Mehrstufenschema für Angestellte) oder (bei Einordnung in das Mehrstufenschema für Arbeiter) günstigstenfalls als Angelernter im oberen Bereich (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten) anzusehen. Die Einordnung in den oberen Bereich der Stufe der „Anlerntätigkeiten" hat zur Folge, dass der Kläger nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann. Denn ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes kommen als Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht; zumutbar ist eine Verweisungstätigkeit vielmehr nur unter der Voraussetzung, dass sie sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnet. Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten im unteren Bereich zuzurechnen sein; aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen in Betracht (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93).
Im vorliegenden Fall kann der Kläger nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen H. auf die von der Beklagten genannten Tätigkeiten als Bürobote, Pförtner sowie Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes verwiesen werden, da diese Tätigkeiten sich im Rahmen des von den medizinischen Sachverständigen beschriebenen Leistungsbildes des Klägers halten und auch häufig im Bereich von Verwaltungen und Behörden vorkommen.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
Gründe
Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet.
Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, welcher allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, nicht zu.
Gemäß § 43 Abs. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. sind vorliegend nicht erfüllt.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist stets die Feststellung des „bisherigen Berufs", der nach den Kriterien des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. zu bewerten ist (vgl. Lilge in Gesamtkommentar - Sozialversicherung - § 43 SGB VI Anm. 12.1.1). „Bisheriger Beruf" ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126, 134; BSG-Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94). Dies gilt aber grundsätzlich nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Beschäftigung zugleich auch die qualitativ höchste im Arbeitsleben des Versicherten gewesen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Beurteilung diejenige Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die der Versicherte bei im wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft vorher nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 66, 102, 130). Die ermittelte qualitativ höchste Beschäftigung ist allerdings bei der Feststellung des „bisherigen Berufs" dann nicht maßgebend, wenn sich der Versicherte von ihr freiwillig gelöst hat (vgl. BSGE 2, 182; 16, 34, 36; 46, 121). Eine solche freiwillige Lösung von dem bisherigen Beruf ist jedoch zu verneinen, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die versicherungspflichtige Beschäftigung hat aufgeben müssen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 63, 66; Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94).
Bisheriger Beruf des Klägers ist im vorliegenden Fall die Tätigkeit als Berufskraftfahrer und angestellter Geschäftsführer, die er seit der Übernahme der Einzelfirma „R.Bl., Transporte und Baustoffe" durch die B. im Jahr 1993 ausgeübt hat. Diese Tätigkeit, insbesondere den weit überwiegenden Kraftfahreranteil der Tätigkeit, kann der Kläger nach den Feststellungen des im erstinstanzlichen Verfahren tätigen Sachverständigen Dr. F. wie auch des Sozialmediziners Dr. W.D.H. vom ärztlichen Dienst der Beklagten nicht mehr ausüben.
Da er den von ihm zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten kann, hängt der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit davon ab, ob und in welchem Umfang er auf andere Tätigkeiten gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 Abs. SGB VI a.F. verweisbar ist, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihm medizinisch und in sozialer Hinsicht zugemutet werden dürfen.
Zur Einordnung der qualitativen Bewertung der einzelnen Berufe hat das BSG für den Arbeiter- und auch den Angestelltenbereich das sogenannte „Mehrstufenschema" entwickelt (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.2), das die Arbeiter- und Angestelltenberufe in mehrere durch unterschiedliche „Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind im Arbeiterbereich zu unterscheiden:
1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter 2. Facharbeiter (= anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren) 3. angelernte Arbeiter (= Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernte Arbeiter.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist weiterhin die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich zu unterteilen. Dem unteren Bereich sind hierbei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93).
Im Angestelltenbereich sind zu unterscheiden:
1. Angestellte mit akademischer Ausbildung 2. Angestellte mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren 3. Angestellte mit einer Ausbildung von bis zu 2 Jahren 4. unausgebildete Angestellte.
Dabei ist eine Eingruppierung in eine der höheren Gruppen auch dann möglich, wenn der Versicherte zwar nicht die für seine ausgeübte Tätigkeit herkömmlicherweise vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen hat, aber diese Tätigkeit - etwa aufgrund längerer beruflicher Praxis - vollwertig verrichtet hat.
Grundsätzlich darf im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.1; BSG-Urteil vom 17.02.1994, Az.: 13 RJ 17/93).
Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer und angestellter Geschäftsführer ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht als Facharbeiter- oder Fachangestelltentätigkeit (jeweils Nr. 2 des Mehrstufenschemas) anzusehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der wesentliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im Kraftfahrerbereich gelegen hat. Insoweit hatte der Kläger bereits gegenüber der Sachverständigen He. angegeben, dass er seit der Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH überwiegend mit der Baustoffauslieferung sowie mit dem zugehörigen Be- und Entladen beschäftigt gewesen sei, meist regional, gelegentlich auch im Fernverkehr. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. M. hatte der Kläger ebenfalls angegeben, dass er bei der GmbH als Kraftfahrer beschäftigt sei. Die gleiche Angabe findet sich in der Sozialanamnese des Gutachtens des Sachverständigen F., wonach der Kläger seit Mai 1993 im Betrieb der Ehefrau als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Nach den Angaben der Zeugin A.B. hat der Kläger zwar neben seiner Kraftfahrertätigkeit als weiterer Geschäftsführer der GmbH noch eine Vielzahl von weiteren Tätigkeiten ausgeübt (Disposition, Leitung des Werkstattbereichs, Leitung des An- und Verkaufs von Baustoffen, Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Abwicklung von Bankkontakten, Kredit- und Finanzierungsgeschäften, Gewährung von Urlaub für die Mitarbeiter); hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass der oder zumindest ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im Geschäftsführerbereich gelegen hat. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass mit der Durchführung der eigentlichen Büroarbeiten auch noch die Ehefrau und die Tochter des Klägers betraut waren, die beide über eine einschlägige Ausbildung verfügen. Auf Nachfrage vermochte die Zeugin A.B. auch nicht schätzungsweise den Anteil der Fahr- und der sonstigen Tätigkeiten des Klägers anzugeben. Die Zeugen S.B. hat demgegenüber ausgesagt, dass der Anteil der Fahrttätigkeit des Klägers sich anfänglich auf 100% belaufen und sich im Laufe der Zeit mehr und mehr bis zuletzt auf 50 - 70% verringert habe. Damit lag auch nach den Angaben der Zeugin S.B. der eindeutige Schwerpunkt der Beschäftigung des Klägers im Bereich der reinen Kraftfahrertätigkeiten; hieran ändert es nichts, dass nach den Angaben der beiden Zeuginnen S.A.B. der Kläger auch vom LKW aus Arbeiten für das Büro telefonisch erledigt hat. Der Kläger war daher in erster Linie als Kraftfahrer und erst nachrangig als weiterer Geschäftsführer der GmbH tätig. Die den Schwerpunkt der Beschäftigung bildende Kraftfahrertätigkeit ist daher in erster Linie auch für die Einordnung in das Mehrstufenschema maßgeblich. Insoweit scheidet aber eine Einordnung in die Stufe 2 des Mehrstufenschemas (Facharbeiter bzw. Fachangestellter) aus.
Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass nach der am 01.08.2001 in Kraft getretenen Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV) vom 19.04.2001 (BGBl I Seite 642) der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gem. § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt worden ist. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger überhaupt keine Berufsausbildung absolviert hat und insbesondere auch weder die verlängerte Ausbildung von drei Jahren nach der BKV noch die zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung) vom 26.10.1973 (BGBl I Seite 1518), die am 01.08.2001 außer Kraft getreten ist, absolviert hat. Zu der zweijährigen Ausbildung auf der Grundlage der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung hat das BSG nämlich in ständiger Rechtsprechung (vergleiche Urteil vom 30.07.1997, Az.: 5 RJ 8/96 = SGb 1997, 517 m. w. N.; Urteil vom 04.11.1998, Az.: B 13 RJ 27/98 R = SGb 1999, 75; Urteil vom 01.02.2000, Az.: B 8 KN 5/98 R) entschieden, dass die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung für sich allein nicht ausreiche, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Ein Facharbeiterschutz lässt sich auch nicht aus der besonderen Qualität und den besonderen Anforderungen einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr herleiten. Zwar ist die Dauer der absolvierten Berufsausbildung nicht allein ausschlaggebend für die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe des „Mehrstufenschemas", sondern entscheidend sind vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es kommt also auf das Gesamtbild der bisherigen Beschäftigung an. Aufgrund dieses Gesamtbildes kann eine Tätigkeit, die nicht die entsprechende Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder auch einer angelernten gleichgestellt sein. Eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren kann daher dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass aufgrund der „besonderen Anforderungen" des bisherigen Berufs diesem eine höhere Qualität zukommt, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer ableiten lässt. Die mit einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr verbundenen Qualitätskriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie stellen aber keine „besonderen Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers dar, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind (vgl. BSG-Urteil vom 30.07.1997 a. a. O.). Hierbei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Sachverständigen He. nur gelegentlich im überregionalen Fernverkehr tätig war. Eine Facharbeitergleichstellung kommt vorliegend auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil der Kläger in eine Facharbeiterlohngruppe eines Tarifvertrages eingeordnet gewesen wäre (vgl. BSG-Urteil vom 30.07.1997 a. a. O.; BSG-Urteil vom 18.01.1995, Az.: 5 RJ 18/94 m. w. N. zur Bedeutung der tariflichen Einordnung von Arbeitnehmern bei der Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs). Insoweit hat die Zeugin A.B. ausgesagt, dass das Gehalt ihres Mannes an die Bezahlung von Berufskraftfahrern nach dem Tarifvertrag für das Verkehrsgewerbe angelehnt gewesen sei; zu Recht hat die Beklagte insoweit aber darauf hingewiesen, dass der Tarifvertrag für das Verkehrsgewerbe des Saarlandes keine Gleichstellung von Kraftfahrern mit Facharbeitern kennt; eine Facharbeitergleichstellung scheidet im vorliegenden Fall auch schon deswegen aus, weil der Kläger nicht konkret in einer Facharbeiterlohngruppe eines bestimmten Tarifvertrages eingestuft war (vgl. BSG a. a. O.).
Gegen diese Bewertung kann auch nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der BKV vom 19.04.2001 zum Ausdruck gebracht habe, dass die Tätigkeit als Berufskraftfahrer generell als Facharbeitertätigkeit angesehen werden soll. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in der BKV vorgesehene Ausbildung weitergehende Ausbildungsinhalte vermittelt als die Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung von 1973. Nach § 3 BKV umfasste die Ausbildung nämlich u. a. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Berufsbildung, des Arbeits- und Tarifrechts, dem Aufbau und der Organisation des Ausbildungsbetriebes, dem kundenorientierten Verhalten, der betrieblichen Planung und Logistik, der beförderungsbezogenen Kostenrechnung und Vertragsabwicklung sowie der qualitätssichernden Maßnahmen. Diese Ausbildungsinhalte waren in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung noch nicht, jedenfalls nicht in dieser Breite, enthalten. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Absolvierung der zweijährigen Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung einen vergleichbaren Kenntnisstand wie die Ausbildung nach der BKV vermittelt; eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter ist damit in derartigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen; dies gilt erst recht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen noch nicht einmal die zweijährige Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung zurückgelegt worden ist.
Der Kläger ist damit als Angestellter mit einer Ausbildungszeit bis zu 2 Jahren (bei Einordnung in das Mehrstufenschema für Angestellte) oder (bei Einordnung in das Mehrstufenschema für Arbeiter) günstigstenfalls als Angelernter im oberen Bereich (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten) anzusehen. Die Einordnung in den oberen Bereich der Stufe der „Anlerntätigkeiten" hat zur Folge, dass der Kläger nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann. Denn ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes kommen als Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht; zumutbar ist eine Verweisungstätigkeit vielmehr nur unter der Voraussetzung, dass sie sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnet. Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten im unteren Bereich zuzurechnen sein; aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen in Betracht (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93).
Im vorliegenden Fall kann der Kläger nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen H. auf die von der Beklagten genannten Tätigkeiten als Bürobote, Pförtner sowie Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes verwiesen werden, da diese Tätigkeiten sich im Rahmen des von den medizinischen Sachverständigen beschriebenen Leistungsbildes des Klägers halten und auch häufig im Bereich von Verwaltungen und Behörden vorkommen.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
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(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.