Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 27. Okt. 2004 - L 8 RA 14/04

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2004:1027.L8RA14.04.0A
bei uns veröffentlicht am27.10.2004

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. September 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

2

Der 1972 geborene Kläger hat nach Ablegung der Abiturprüfung vom 01. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1995 eine Offiziersausbildung bei der Bundeswehr durchlaufen. Vom 01. Juli 1995 bis zum Ende seiner Dienstzeit am 30. Juni 1998 war er, zuletzt im Dienstgrad eines Oberleutnants, als Panzerzugführer und Ausbilder für SFOR-Soldaten bei der Panzerbrigade 18 in der H.-kaserne in N. tätig. Die Besoldung erfolgte nach Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung. Während der Dienstzeit hatte der Kläger ab Herbst 1995 ein Studium der Volkswirtschaft an der Hochschule der Bundeswehr aufgenommen, das er jedoch vor dem Vorexamen abbrach. Alsdann schied er aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr aus. Am Tag seines Ausscheidens wurde er zum Oberleutnant ernannt. Anschließend hat der Kläger bislang keine mehr als geringfügige abhängige Beschäftigung aufgenommen. Er hat sich als Hausmann der Betreuung und Erziehung seiner 1996 geborenen Tochter gewidmet und außerdem zeitweise eine Tätigkeit als Zeitungsauslieferer ausgeübt. Nach seinen Angaben versucht er sich zur Zeit eine selbständige Existenz im Bereich des Vertriebs von Internetdienstleistungen über das Internet aufzubauen. Für die Bundeswehrzeit erfolgte die Nachversicherung bei der Beklagten.

3

Am 24. Mai 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er gab an, seit Oktober 1998 unter Kniegelenksschmerzen, seit März 1999 unter Magenbeschwerden, seit ca. Oktober 1999 unter einem Stechen im rechten Unterbauch, seit Februar 2000 unter Rückenschmerzen mit Atemnot sowie Schmerzen im rechten Unterarm und seit Mai 2000 unter Kopfschmerzen in der rechten Schädelhälfte und zeitweise auftretenden Schwindelschwächeanfällen zu leiden.

4

Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. ein, der eine neurotisch gefärbte Depression mit Somatisierungstendenz diagnostizierte. Es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen in der letzten beruflichen Tätigkeit als Panzeroffizier sowie für alle Tätigkeiten entsprechend der Vorbildung und Ausbildung.

5

Mit Bescheid vom 8. November 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei noch in der Lage, in seinem bisherigen Berufsbereich vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes. Der Kläger sei deshalb weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig.

6

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 8. Dezember 2000 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, der Gutachter Dr. P. habe die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht hinreichend gewürdigt. Selbst auf der Grundlage der von ihm gestellten Diagnose sei eine Tätigkeit als Panzeroffizier in verantwortungsvoller Position nicht mehr denkbar. Der Kläger reichte einen Bericht des Arztes für Orthopädie Oberfeldarzt Dr. G. und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Oberfeldarzt Dr. S. zur Akte. Außerdem legte er einen Bescheid des Kreiswehrersatzamtes S. vom 22. Juni 2001 vor, in dem auf der Grundlage einer Überprüfungsuntersuchung vom 12. Februar 2001 die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit bis einschließlich 30. Juni 2002 festgestellt wurde.

7

Die Beklagte holte ein zusätzliches Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. W. ein, der die Diagnosen einer leichten, nicht ganz ausgleichbaren vermehrten Kyphose der Brustwirbelsäule und verformender Veränderungen der Kniescheiben stellte. Aus orthopädischer Sicht sah er das Leistungsvermögen des Klägers als nicht eingeschränkt an.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

9

Am 3. Dezember 2001 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei im Juni 1998 nach 6-jähriger Dienstzeit als Zeitsoldat aus der Bundeswehr ausgeschieden. Er habe sich gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt, die Dienstzeit zu verlängern oder einen neuen Beruf zu ergreifen. Im Jahre 2000 habe die Bundeswehr bei ihm angefragt, ob er eventuell für einen Einsatz zur Verfügung stehen würde. Dies sei Anlass für ihn gewesen, über eine Berentung nachzudenken. Bei der Beklagten in B. habe man ihm die Auskunft erteilt, für die Frage des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Panzeroffizier maßgeblich. Hierbei handele es sich um eine Tätigkeit der gehobenen Beamtenlaufbahn. Die im Februar 2001 im Auftrag des Kreiswehrersatzamtes durchgeführte Untersuchung habe zur Feststellung der vorübergehenden Wehrdienstunfähigkeit und zur Zurückstellung vom Wehrdienst geführt. Diese Entscheidung belege seine Berufsunfähigkeit. Es treffe nicht zu, dass er von vornherein nur vorübergehend, wie die Beklagte nunmehr geltend mache, als Soldat auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren seinen Offiziersberuf habe ausüben wollen. Vielmehr habe er die feste Absicht gehabt, Berufssoldat zu werden. Es sei in der Offizierslaufbahn der Bundeswehr so vorgesehen, dass man sich zunächst für eine gewisse Zeitdauer verpflichten müsse, um sich dann, sobald die persönliche Eignung festgestellt worden sei, als Berufssoldat übernehmen lassen zu können.

10

Die Beklagte hat geltend gemacht, Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers sei sein bisheriger Beruf. Hierbei könne jedoch auf seine Tätigkeit als Zeitsoldat nicht abgestellt werden, da es sich um eine von vornherein befristete Tätigkeit gehandelt habe. Es habe somit kein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis bestanden.

11

Unabhängig davon sei dem Kläger die Ausübung einer Tätigkeit als Panzeroffizier grundsätzlich noch möglich. Die Wehrdiensttauglichkeit sei nur erforderlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen eines bestimmten Arbeitgebers. Der fehlende Zugang zu bestimmten Arbeitsplätzen sei jedoch rentenrechtlich nicht relevant.

12

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Arztes für innere Medizin Dr. H. eingeholt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 3. September 2003 hat es Beweis erhoben zu den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und dem daraus folgenden Leistungsvermögen durch Anhörung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Priv.-Doz. Dr. Sa. und des Arztes für Chirurgie Dr. B. Es hat weiterhin in diesem Termin den Bediensteten der Bundesanstalt für Arbeit Herrn L. als arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen gehört.

13

Mit am 27. Oktober 2003 verkündetem Urteil hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In dessen Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts noch erwerbsgemindert im Sinne des seither geltenden Rechts, da er noch täglich 6 Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Hinsichtlich Berufsunfähigkeit sei davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Berufsoffizier kein Berufsschutz zustehe, weil er diese freiwillig und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Deshalb sei er zumutbar auf Wach- und Aufsichtsarbeiten in Museen, Ausstellungen und Parkhäusern zu verweisen. Allerdings sei auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch weiterhin in der Lage sei, einer Tätigkeit als Panzeroffizier mit seinem Leistungsvermögen nachzugehen. Die vorübergehend bescheinigte Wehrdienstunfähigkeit stehe dem nicht entgegen. Als Nachversicherter müsse er so gestellt werden wie ein anderer Versicherter. Da es im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob gewisse Arbeitsplätze dem Versicherten auch zugänglich seien, könne außer Betracht gelassen werden, ob nach Ansicht der "Arbeitgeberin", der Bundeswehr, Wehrdienstunfähigkeit vorliege. Er sei nicht anders zu behandeln als ein anderer Versicherter, dem z. B. aufgrund einer betriebsärztlichen Untersuchung die Weiterbeschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber verwehrt werde.

14

Gegen dieses dem Kläger am 7. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Januar 2004 beim Sozialgericht Kiel eingelegte, von diesem an das Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht weitergeleitete Berufung. Zu ihrer Begründung macht der Kläger geltend, das Sozialgerichts gehe mit seinen Ausführungen dazu, dass er seine Tätigkeit bei der Bundeswehr nicht aus gesundheitlichen, sondern aus familiären Gründen aufgegeben habe und ihm deshalb kein Berufsschutz zustehe, von unzutreffenden tatsächlichen Umständen aus.

15

Zum einen habe der erste Zeitabschnitt seiner dienstlichen Verpflichtung nach sechs Jahren geendet. Zum anderen habe er diese Gelegenheit zur Unterbrechung seiner Beschäftigung mit dem unbedingten Ziel der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Panzeroffizier, zu der es dann aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gekommen sei, genutzt. Erziehungsurlaub im klassischen Sinne sei in der Bundeswehr seinerzeit noch verpönt gewesen. Teilzeitarbeit sei sogar bis heute nicht möglich. Selbst wenn man ihm entgegenhalten wollte, das Beschäftigungsverhältnis aus anderen als gesundheitlichen Gründen gelöst zu haben, so wäre der Beruf des Panzeroffizier dennoch als sein Hauptberuf zu Grunde zu legen, da er anschließend keinen anderen Beruf ergriffen habe. Das unterscheide seinen Fall von dem der Entscheidung des LSG Rheinland Pfalz vom 13. Februar 1995, auf welche die Beklagte sich berufe, zu Grunde liegenden Sachverhalt.

16

Wie auch der vom Sozialgericht gehörte berufskundige Sachverständige ausgeführt, habe sei er im Offiziersberuf der Laufbahn des gehobenen Dienst und damit der Fachhochschulebene zuzuordnen gewesen. Ausgehend von seinem Berufsschutz als Panzeroffizier überzeugten die Ausführungen des Sozialgerichts nicht. Während der Verhandlung vor dem Sozialgericht habe sich ergeben, dass er auf Grund der von den Gutachtern festgestellten Einschränkungen zwar noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltung und ohne besondere Verantwortung täglich sechs Stunden auszuüben. Mit diesen Einschränkungen sei er in seinem Hauptberuf als Panzeroffizier nicht mehr einsetzbar. Deshalb sei er berufsunfähig. Der Beruf eines Panzeroffiziers erfordere ein extrem hohes Maß an Konzentration, Verantwortung und Belastbarkeit und sei nicht zuletzt auch mit häufiger Zwangshaltung (im Innenraum des Kampfpanzers) verbunden. Eine solche Tätigkeit sei ihm nach den Aussagen der Gutachter nicht mehr zuzumuten. Auch unabhängig davon, dass er als wehrdienstuntauglich beurteilt worden sei, könne er eine derartige Tätigkeit nicht ausüben. Wie der vom Sozialgericht gehörte berufskundige Sachverständige ausgeführt habe, seien für ihn - wegen der Besonderheit seines Berufsverlaufs ausschließlich beim Militär in Verwendung bei der kämpfenden Truppe - im Rahmen einer 3-monatigen Einarbeitung im zivilen Bereich keine Tätigkeiten zugänglich, die oberhalb der Anlernebene angesiedelt seien. Für Tätigkeiten oberhalb dieser Ebene habe dieser Sachverständige den Arbeitsmarkt als verschlossen bezeichnet. Tätigkeiten der Anlernebene seien ihm im Hinblick auf seinen bisherigen Beruf, welcher der Ebene der Tätigkeiten, die eine Fachhochschulausbildung voraussetzten, zuzuordnen sei, als Verweisungstätigkeiten zum Ausschluss der Berufsunfähigkeit nicht zumutbar.

17

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. September 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 2000 zu gewähren.

18

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und den Kläger weiterhin für weder erwerbs- noch berufsunfähig. Sie vertritt die Auffassung, einen Berufsschutz auf Grund seines bisherigen Berufs komme dem Kläger nicht zu. Die von vornherein befristete Tätigkeit als Zeitsoldat könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht bei der Bestimmung des bisherigen Berufs des Klägers zu Grunde gelegt werden.

20

Der Senat hat in der Berufungsverhandlung den Bediensteten der Bundesanstalt für Arbeit Herrn K. als arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen gehört. Wegen seiner Aussage wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

21

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten lagen in der Berufungsverhandlung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung ist unbegründet.

23

Zu Recht hat das Sozialgericht es verneint, dass dem Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit, §§ 43 ff. des Sozialgesetzbuchs 6. Buch (SGB VI) zusteht. Die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit, § 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.) erfüllt er jedenfalls ebenso wenig wie diejenigen der teilweisen oder gar vollen Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n. F.), weil er noch über ein Leistungsvermögen verfügt, welches dafür ausreicht, vollschichtig, bzw. sechs Stunden und mehr, täglich Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der vom Sozialgericht gehörten medizinischen Sachverständigen, des Arztes für Psychiatrie und Neurologie Privatdozent Dr. Sa. und des Arztes für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. B., stehen die bei dem Kläger vorhandenen gesundheitlichen Verhältnisse jedenfalls leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten nicht entgegen, wobei bei der Verrichtung derartiger Tätigkeiten die Möglichkeit eines gelegentlichen Haltungswechsels zwischen Gehen, Sitzen und Stehen wünschenswert ist und Tätigkeiten, die lang anhaltende Belastungen durch einseitige Haltungspositionen erfordern, vermieden werden sollten. Letzteres folgt daraus, dass der genannte Sachverständige Dr. Sa. ausgeführt hat, körperliche Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Der chirurgische Sachverständige hat eine derartige Einschränkung zwar nicht ausdrücklich gemacht, sie ergibt sich allerdings letztlich gleichfalls aus seinen Ausführungen. Abgesehen von einer ungünstigen anlagebedingten Fehlform beider Kniescheiben und einer ebenfalls anlagebedingten O-Beinstellung, die eine Präposition zu vorzeitigen degenerativen Gelenkveränderungen mit sich bringt, liegt bei dem Kläger ein regelrechter altersentsprechender Skelettbefund bei leichter Fehlform der Wirbelsäule und einer muskulären Insuffizienz der die Wirbelsäule haltenden Rücken- und Bauchmuskulatur (statisch muskuläre Insuffizienz der gesamten Wirbelsäule) vor. Auf letztere, d. h. im Ergebnis auf fehlendes angemessenes, der Gesundheit dienliches Training dieser Muskulatur hat der Sachverständige Dr. B. die bei dem Kläger gelegentlich auftretenden Rücken- und Kopfschmerzen zurückgeführt. Der Sachverständige Dr. Sa. hat sie ergänzend dazu mit einer so genannten somatoformen Schmerzstörung in Zusammenhang gebracht. Ähnliche Diagnosen im Sinne einer somatoformen Beschwerdesymptomatik haben auch der Oberfeldarzt Dr. S. im Rahmen der Musterungsuntersuchung im Mai 2001 und der von der Beklagten herangezogene Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. gestellt. Der weitere von der Beklagten herangezogene orthopädische Gutachter Dr. W. hat sogar ein gänzlich uneingeschränktes Leistungsvermögen des Klägers angenommen. Für weitergehende anhaltend bestehende Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers sind damit keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit der Kläger meint, der Aussage des Sachverständigen Dr. B. zu entnehmen, dieser habe sein Leistungsvermögen auf nur sechs Stunden täglich und damit auf untervollschichtig eingeschränkt, überliest er, dass in der Aussage des Sachverständigen Dr. B. ausgeführt ist, sechs Stunden und mehr.

24

Ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten, wie sie in Deutschland auf mehr als 300 Arbeitsplätzen ausgeübt werden, schließt ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht ebenso wie eine solche wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a. F. bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI n. F. aus. Der Kläger ist weder erwerbsunfähig noch erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschriften.

25

Dem Kläger steht auch keine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F. zu, worauf unter Berücksichtigung seines Geburtsjahrganges, nach 1961 (§ 244 SGB VI n. F.) nur noch deshalb einzugehen ist, weil er den Rentenantrag noch im Jahre 2000 gestellt hat. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen körperlich geistig und seelisch gesunder Versicherter mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeiten von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst danach alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zuzumuten sind. Berufsunfähig ist nach § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

26

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist damit grundsätzlich zunächst der bisherige Beruf. Kann er trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch vollschichtig ausgeübt werden, scheidet die Berufsunfähigkeit von vornherein aus. Auf der anderen Seite bestimmt er mit seiner Wertigkeit im Erwerbsleben die Ebenen der verrichtbaren Tätigkeiten, die ebenfalls zum Ausschluss der Berufsunfähigkeit führen.

27

Da als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des bisherigen Berufs eines in der Rentenversicherung nachversicherten ehemaligen Soldaten auf Zeit (SaZ), der nach dem Abitur sogleich in dieses Soldatenverhältnis eingetreten ist und nach seinem Ausscheiden aus diesem keinen weiteren rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, rein tatsächlich als bisheriger Beruf nur der militärische Dienst als SaZ herangezogen werden könnte, stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeit außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sein kann. Soldaten auf Zeit, die, wie der Kläger, für ihre Dienstzeit nachversichert worden sind, stehen aber Personen gleich, die versicherungspflichtig sind, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Deshalb lässt sich dies im Grundsatz nicht verneinen.

28

Maßgeblich für die Bestimmung des bisherigen Berufs bleibt auch nach Zeitablauf die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit zumindest dann, wenn es die bislang höchstwertige beruflichen Beschäftigung war. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur, wenn vor dem Ausscheiden aus dieser noch keine fünf Jahre an versicherungspflichtiger Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Das nachversicherte Dienstverhältnis des Klägers dauerte aber sechs Jahre. Für die anderweitige Auffassung der Beklagten, nämlich dass ein Beruf, der im Soldatenverhältnis auf Zeit ausgeübt worden ist, nie bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sein kann, findet der Senat weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Grundlage. Namentlich kann er derartiges nicht der Entscheidung des BSG (SozR 2200 § 1246 Nr. 61), auf die sich das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem von der Beklagten beigebrachten Urteil vom 13. Februar 1995 beruft, entnehmen. In jenem einen Berufsfußballspieler betreffenden Urteil hat das BSG nicht in Frage gestellt, dass oder ob diese ohnehin nur für eine begrenzte Zeit, jedenfalls nicht über das vierte Lebensjahrzehnt hinaus, verrichtbare Tätigkeit bisheriger Beruf sein kann, sondern ob dieser uneingeschränkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Verweisbarkeit auf andere zumutbare Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden kann.

29

Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Bundeswehroffizier im bis zu seinem Ausscheiden erreichten Rang eines Oberleutnants bzw. Leutnants (am Tag vor dem Ausscheiden) als sein letzter Beruf zu Grunde zu legen ist.

30

Ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen überhaupt gehindert ist, diesen Beruf weiter auszuüben, lässt der Senat letztlich dahinstehen, wenngleich erhebliche Gründe dagegen sprechen. Den Umstand allein, dass der Kläger mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes S. vom 22. Juni 2001 als vorübergehend nicht wehrdienstfähig beurteilt worden ist und bis einschließlich 30. Juni 2002 vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, kann derartiges nicht entnommen werden. Die Tauglichkeitsstufe "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" ist in den Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von Soldaten (ZDv 46/1) folgendermaßen definiert: "Voraussetzung ist die Feststellung einer oder mehrerer Gesundheitsziffern der Gradation V infolge einer Gesundheitsveränderung, die in ihrer Auswirkung/Verlauf auf die Tauglichkeit/Verwendungsfähigkeit nach (fach)ärztlicher Abklärung innerhalb von vier Wochen noch nicht abschließend beurteilbar ist, jedoch von einem durch Therapie oder Zeitablauf besserungsfähigen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann." Die Fehlerziffer V 13, für die sich der Oberfeldarzt Dr. S. in seiner Stellungnahme vom Mai 2001 gegenüber dem Kreiswehrersatzamt ausgesprochen hat, ist bezogen auf die von ihm diagnostizierte Gesundheitsstörung in der ZDv 46/1 definiert als, "Belastungsreaktion oder Anpassungsstörung mit derzeit - aber nur vorübergehend aufgehobener Anpassungs- und Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit". Auch abgesehen davon, dass die rentenrechtliche Beurteilung, ob der Offiziersberuf noch verrichtet werden kann, nicht allein oder auch nur maßgeblich von dem Ergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung bzw. einer Fehlerziffervergabe abhängig gemacht werden kann, sind vorübergehende Gesundheitsstörungen nicht bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, jedenfalls wenn sie nicht länger als sechs Monate zu einer nachhaltigen Einbuße an Leistungsfähigkeit führen. Derartiges kann dem Musterungsbescheid und der Stellungnahme Dr. S. nicht entnommen werden. In der Stellungnahme Dr. S. ist zur Dauer der Beeinträchtigung des Klägers im Sinne der von ihm gestellten Diagnose Verdacht auf Somatisierungsstörung bei privater Belastungssituation nichts ausgeführt. Die Dauer der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen vorübergehender Wehrdienstunfähigkeit ist eine reine Verwaltungsentscheidung bis zur erneuten ärztlichen Untersuchung. Nach Angaben des Klägers ist eine solche nicht erfolgt. Den Ausführungen der vom Sozialgericht gehörten medizinischen Sachverständigen sind keine Diagnosen bzw. Beschreibungen des Leistungsvermögens des Klägers zu entnehmen, die auch nur für eine länger anhaltende Störung, die weiterhin die Vergabe der Fehlerziffer V 13 im Sinne der ZDv 46/1 begründen würden, sprechen. Gleichwohl sieht der Senat davon ab, weiter der Wehrdienstfähigkeit des Klägers nachzugehen und Ermittlungen zu den Verwendungsfähigkeiten des Klägers als Offizier der Bundeswehr mit den oben genannten, relativ geringfügigen Einschränkungen seines körperlichen Leistungsvermögens, anzustellen, denn selbst wenn von der Wehrdienstunfähigkeit des Klägers bzw. davon, dass er als Offizier aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verwendungsfähig ist, ausgegangen würde, so ist er nicht berufsunfähig, weil es auf dem zivilen Arbeitsmarkt Erwerbstätigkeiten gibt, auf die er zumutbar unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufs verwiesen werden kann.

31

Der vom Senat gehörte arbeitsmarkt- und berufskundige Sachverständige K. hat dargelegt, dass ein Einsatz in Verwaltungstätigkeiten im Angestelltenverhältnis auf der Ebene des gehobenen Dienstes dem Kläger grundsätzlich zugänglich seien im Rahmen einer Einarbeitungszeit von unter drei Monaten. Er hat dies begründet mit der qualifizierten Ausbildung auf Fachhochschulebene, die der Kläger für seinen Offiziersberuf erhalten hat und den Kenntnissen, die er außerdem im kurz vor dem Vordiplom abgebrochenen Studium der Volkswirtschaft sowie durch die EDV-Qualifikation im vom Berufsförderungsdienst der Bundeswehr geförderten Lehrgang erlangt hat. Weiterhin hat er ausgeführt, dass jedenfalls aber Tätigkeiten auf der Ebene des mittleren Dienstes mit der Eingangsvergütungsgruppe VII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in verschiedenen Verwaltungen dem Kläger binnen einer solchen Einarbeitungszeit zugänglich sind. Insbesondere hat er entsprechende Tätigkeiten in der Personalverwaltung und in der Materialverwaltung benannt.

32

Diese Ausführungen überzeugen den Senat. Für keineswegs überzeugend hält er hingegen die Ausführungen des vom Sozialgericht gehörten arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen L., der den Kläger im Zivilleben nur noch für Wach- und Aufsichtsarbeiten einsetzbar gehalten hat. Die Ausführungen dieses Sachverständigen gehen erkennbar von einer grundlegenden Fehleinschätzung der qualifizierten Ausbildung, die der Kläger bei der Bundeswehr erhalten hat, aus. Ein Bundeswehroffizier wird im Rahmen seiner Ausbildung auf der Fachhochschulebene eben keineswegs ausschließlich ausgerichtet auf die Führung eines Kampfverbandes ausgebildet. Hinzu kommt im Falle des Klägers noch das, wenngleich abgebrochene, Studium der Volkswirtschaft, während der Dienstzeit.

33

Zumutbar zu verweisen ist der Kläger nicht nur auf Tätigkeiten der Ebene von Berufen, die eine Fachhochschulausbildung, also auf Verwaltungstätigkeiten der Ebene des gehobenen Dienstes, voraussetzen, sondern auch auf solche der Ebene von Ausbildungsberufen, die regelmäßig eine mehr als zweijährigen Berufsausbildung voraussetzen, was bei Tätigkeiten im öffentlichen Dienst mit der Eingangsvergütungsgruppe BAT VII der Fall ist.

34

Allerdings hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG)in einer Entscheidung aus jüngster Zeit, Urteil vom 29. Juli 2004, Az: B 4 RA 5/04 R (veröffentlicht in juris) zum in der Rechtsprechung des BSG für die Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit entwickelten Mehrstufenschema ausgeführt, die Ebenen, Stufen, seien von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach seien zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen müsse, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, könne nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächstniedrigeren erfolgen. Ergänzend hat er jedoch auch ausgeführt, das "Mehrstufenschema" nicht "schematisch" zu handhaben; es lasse durchaus zu, Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.

35

Diesen Ausführungen, mit denen der 4. Senat des BSG insoweit über die vorangegangene Rechtsprechung des BSG hinausgegangen ist als er die Schematisierung auf Angestelltentätigkeiten oberhalb der Ausbildungsberufe ausgedehnt hat, wovon zuvor abgesehen wurde, und sie unmittelbar mit dem Mehrstufenschema für Arbeiterberufe verschränkt hat, könnte entnommen werden, dass ausgehend von einem Beruf der Stufe 5 nur auf Tätigkeiten der Stufe 5 und 4 verwiesen werden dürfte. Angestelltenberufe die zusätzlich zu einer mehr als zweijährigen Berufsausbildung in einem solchen Beruf als weitere Ausbildungsqualifikation eine Fachschulqualifikation voraussetzen, gibt es allerdings kaum. Insbesondere finden sie sich nicht im Allgemeinen Teil des BAT. Angestelltenberufe, die eine Fachschulqualifikation, z. B. Erzieher, Physiotherapeuten und medizinisch technische Assistenten voraussetzen, sind im BAT vielmehr ebenso wie die Ausbildungsberufe mit mehr als zweijähriger Ausbildung in die Eingangsvergütungsgruppe BAT VII eingeordnet. Die nächstniedrigere Ebene, Stufe, gegenüber Verwaltungstätigkeiten, die im Beamtenverhältnis zum gehobenen Dienst rechnen, im Angestelltenverhältnis Eingangsvergütungsgruppe BAT V, sind eben die Tätigkeiten mit der Eingangsvergütungsgruppe BAT VII.

36

Bereits dies stünde dem entgegen, im Rahmen des Stufenschemas, jedenfalls bei dessen "nicht schematischer" Handhabung, Tätigkeiten mit dieser Eingangsvergütungsgruppe als dem Kläger nicht nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI zumutbar anzusehen. Aber auch abgesehen davon ist für die Verweisbarkeit eines ehemaligen Offiziers auf Zeit den Erwägungen des BSG im o. g. Urteil betreffend einen Berufsfußballspieler Rechnung zu tragen. Die Verweisbarkeit wäre nicht sachgerecht zu weit eingeschränkt, wenn man einen solchen Versicherten auf der gleichen Ebene, der sein bisheriger außerhalb des Rentenversicherungssystems auf Zeit ausgeübter Beruf zuzuordnen ist, mangels durch diesen Beruf für das Zivilleben hinreichender Qualifikation nicht einsetzbar hielte, nicht zumindest auch auf die Ebene, Stufe, der Angestelltenberufe, die eine mehr als zweijährigen Berufsausbildung erfordern, verweisen könnte. Das gilt zumindest, wenn die Tätigkeit als Offizier auf Zeit nicht mehr als 6 Jahre angedauert hat. Die Nachversicherung eines Offiziers auf Zeit stellt ihn in der Rentenversicherung gleich mit einem Angestellten in einem zivilen Beruf, der Fachhochschulebene. Wenn wegen der Besonderheiten einer militärischen Ausbildung auf dieser Ebene für eine Tätigkeit im Zivilleben Einsatzmöglichkeiten nicht gegeben wären, so wäre es nicht vernünftig begründbar, qualifizierte Angestelltentätigkeiten, die immerhin auch eine mehr als zweijährige Berufsausbildung erfordern, für den Versicherten als unzumutbar anzusehen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

38

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.


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3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.

(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

(5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b glaubhaft gemacht ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.