Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 28. Aug. 2006 - L 8 R 80/05

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2006:0828.L8R80.05.0A
bei uns veröffentlicht am28.08.2006

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Rente.

2

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1987 wurde ihr Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt. Sie ist weiterhin als Augenoptikerin beschäftigt. Für das Jahr 1999 wurde ein monatlicher Verdienst in Höhe von 1.923,10 DM zuzüglich eines Zuschlags von 26,50DM angegeben. Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen ging am 11. Mai 2001 eine Bescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin ein, wonach diese zuletzt im April 2001 einen Bruttoverdienst von 2.074,75 DM gehabt habe.

3

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2001 mit, dass das Einkommen der Klägerin die neue Hinzuverdienstgrenze ab Januar 2001 überschreite, so dass die Rente auf ein Drittel zu kürzen sei. Es wurde angekündigt, die für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30.Juni 2001 zu viel gezahlte Rente in Höhe von 3.829,74 DM zurückzufordern.

4

Bereits mit Bescheid vom 29. Mai 2001 hatte die Beklagte die Rente neu berechnet und für das erste Halbjahr 2001 auf 349,84 DM festgesetzt. Mit erneutem Rentenbescheid vom 9. Oktober 2001 wurde die Rente ab 1. Januar 2001 wiederum neu berechnet und für die Zeit von Januar bis Juni 2001 eine Überzahlung von 3.829,74 DM festgestellt und dieser Betrag zurückgefordert. In der Begründungen wurde ausgeführt, dass der Rentenbescheid vom 28. Oktober 1987 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 aufgehoben werde. Gegen die Rückforderung legte die Klägerin am 25. Oktober 2001 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2003 zurückgewiesen wurde. In diesem ist ausgeführt:

5

„Auch im Wege des Ermessens halten wir die Bescheidrücknahme für gerechtfertigt, weil grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides besteht. Dies folgt dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Verpflichtung, zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel. Es soll verhindert werden, dass Leistungen ohne ausreichende gesetzlicher Grundlage erbracht werden.

6

Allerdings ist auf Grund der im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen zur Vermeidung einer etwaigen wirtschaftlichen Notlage mit Schreiben vom 6. November 2002 im Rahmen des Ermessens eines angemessene Ratenzahlung in Höhe von 100,00 EUR eingeräumt worden.“

7

Die Klägerin hat am 16. Oktober 2003 Klage erhoben und gemeint, die Beklagte habe die Überzahlung zu vertreten. Weiter trägt sie vor, die Mitteilung über die Änderung der Hinzuverdienstgrenze zum Januar 2001 habe sie nie erhalten. Über die neue Rechtslage hätte die Beklagte sie aber informieren müssen. Dann hätte sie ihre Beschäftigung darauf einrichten können. Die Rückzahlung sei ihr nicht möglich, da sie einen Abtrag für ihr Haus leisten müsse.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Rückforderungsbescheid vom 9. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2003 aufzuheben und ihr bis zum 30. Juni ungekürzte Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie beruft sich zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide und führt weiter aus, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin die Veränderungsmitteilung über die Hinzuverdienstgrenze erhalten habe, denn diese sei üblicherweise verschickt worden, und ein Postrücklauf sei in der Akte nicht vermerkt.

13

Das Sozialgericht Schleswig hat mit Urteil vom 8. März 2005 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2003 verurteilt, der Klägerin ungekürzte Berufsunfähigkeitsrente bis zum 30. Juni 2001 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne den Zugang des Merkblattes hinsichtlich der geänderten Hinzuverdienstgrenze nicht nachweisen, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin von den neuen Hinzuverdienstgrenzen nichts gewusst habe. Erst mit Anhörungsschreiben vom 13. Juni 2001 sei sie hierüber informiert worden. Deswegen sei die teilweise Aufhebung des Rentenbescheides vom 28. Oktober 1987 für den Zeitraum von Januar bis Juni 2001 rechtswidrig. Das Urteil wurde der Beklagten am 10. Juni 2005 zugestellt.

14

Diese hat am 1. Juli 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, es sei unerheblich, ob die Klägerin das Merkblatt über die Hinzuverdienstgrenze erhalten habe, denn nach der maßgeblichen Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), komme es auf die Bösgläubigkeit nicht an, sondern nur darauf, dass die Klägerin Einkommen erzielt habe, welches die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie beruft sich darauf, dass sie von den neuen Hinzuverdienstgrenzen nichts gewusst habe und den Rückforderungsbetrag nicht zurückzahlen könne.

20

Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 19. Juli 2005 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 mit der Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.

21

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

23

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht Schleswig in seinem Urteil vom 8. März 2005 die angegriffenen Bescheide aufgehoben.

24

Die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 1987 für den Zeitraum von Januar bis Juni 2001 war rechtswidrig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt vom 28. Oktober 1987 ist ein solcher mit Dauerwirkung. Die rechtlichen Verhältnisse haben sich dahingehend verändert, dass gemäß § 313 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI), i.V.m. § 96a SGB VI ab 1. Januar 2001 neue Hinzuverdienstgrenzen gelten mit der Folge, dass die Klägerin nur noch Anspruch auf ein Drittel ihrer Rente hatte. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Ziff. 3 dieses Satzes nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die neuen Hinzuverdienstgrenzen ab 1. Januar 2001 haben zu einer Minderung des Rentenanspruchs der Klägerin geführt. „Soll“ bedeutet, dass die Aufhebung des Bescheides für die Vergangenheit in aller Regel zu geschehen hat, wobei es auf Bösgläubigkeit oder Verschulden des Betroffenen nicht ankommt. Allerdings erfolgt in Ausnahmefällen - in atypischen Fällen - eine Rücknahme für die Vergangenheit nur nach Ermessen der Behörde (Wiesner in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 48, Rdnr. 20; BSG, Urt. v. 11. Januar 1989 - 10 RKg 12/87 -, Breith. 1989, S. 767, 769). Ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung gebietet, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dieser muss Merkmale aufweisen, die im Hinblick auf die mit der Rückwirkung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB X deutlich abweichen, so dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät (Bundessozialgericht, Urt. v. 3. Juli 1991 - 9b RAr 2/90 -, Breith. 1992, S. 429 f.). Dabei kann auch das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einbezogen werden. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite kann z. B. die Atypik begründen (BSG, Urt. v. 28. Juni 1990 - 7 RAr 132/88 -, SozR 3-4100 § 115 Nr. 1). Hier liegt ein atypischer Fall wegen Fehlverhaltens der Beklagten vor, denn diese hat offenbar die Klägerin nicht rechtzeitig von der Änderung der Hinzuverdienstgrenze informiert. Zum einen kann sie den Zugang des Informationsmerkblatts nicht nachweisen. Die Annahme, die Klägerin werde dieses schon erhalten haben, weil diese Merkblätter üblicherweise zugegangen sind, ersetzt nicht den Nachweis des Zuganges. Außerdem hätte die Klägerin sicherlich bei Zugang dieses Informationsmerkblattes ihre Beschäftigung so eingerichtet, dass sie die erhebliche Reduzierung der Rente auf ein Drittel vermieden hätte. Denn der Großteil der Rentenbezieher wird bei einer solchen Information den Verdienst so steuern, dass er knapp unterhalb der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze liegt (BSG, Urt. v. 28. April 2004 - B 5 RJ 60/03 R - recherchiert bei juris -). Demzufolge hätte auch die Klägerin, wie sie selbst vorgetragen hat, bei Zugang des Merkblattes ihre Beschäftigung darauf eingerichtet. Im Übrigen wusste die Beklagte von dem hohen Hinzuverdienst der Klägerin, so dass sie entweder den neuesten Stand hätte erfragen müssen oder sie hätte nach dem ihr bekannten Einkommen von 1999 die Hinzuverdienstgrenze und die neue Rente berechnen können.

25

Die Beklagte war hier wegen Vorliegens eines atypischen Falles gehalten, eine umfassende Ermessenerwägung anzustellen. Sie hat auch im Widerspruchsbescheid Ermessen ausgeübt.

26

In diese Ermessenserwägungen sind aber nicht alle für den Fall maßgeblichen Gesichtspunkte eingeflossen, so dass hier eine Ermessensunterschreitung seitens der Beklagten vorliegt. Insbesondere hat sie nicht berücksichtigt, dass die objektive Überzahlung auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen ist. Weiterhin hat sie nicht berücksichtigt, dass die eigentlich erwerbsunfähige Klägerin erhebliche Anstrengungen unternimmt, um trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch einer Beschäftigung nachzugehen. Im Übrigen hat die Beklagte zwar nach Ermessen Ratenzahlung gewährt, aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Abtrag für das Haus der Klägerin und ihres Ehemannes von ihrem Einkommen und der Rente bestritten wurde und der Ehemann ausweislich der Steuerbescheide und der vorläufigen Auswertung des Steuerberaters mit seinem Betrieb Verlust macht, so dass er zum Einkommen der Eheleute nichts Wesentliches beitragen kann. Insoweit ist nämlich auch zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falles eine Härte bedeuten würde, die den Leistungsbezieher untypischerweise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall betroffenen (vergl. BSG, Urt. v. 29. Juni 1994 - 1 RK 45/93 - recherchiert bei juris -). Diese weiter gehenden Ermessenserwägungen hätten dazu führen müssen, dass bei der hier vorliegenden Fallgestaltung das Ermessen auf Null reduziert ist. Die rückwirkende Aufhebung des Ausgangsrentenbescheides war somit nicht rechtmäßig. Lediglich ab Mitteilung im Anhörungsschreiben vom 13. Juni 2001 über die neue Sachlage war diese der Klägerin bekannt und konnte eine Neuberechnung der Rente erfolgen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

28

Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst


(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird. (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur te

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.