Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. März 2015 - L 7 R 14/14

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2015:0324.L7R14.14.0A
published on 24/03/2015 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. März 2015 - L 7 R 14/14
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Gericht

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Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Dezember 2013 sowie der Bescheid vom 5. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten als Musiker in Höhe von 650,00 Mark der DDR jährlich für den Zeitraum von Dezember 1963 bis Januar 1969 eine höhere Altersrente ab dem 1. Oktober 2010 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am …1947 geborene Kläger begehrt eine höhere Altersrente nach Altersteilzeit. Dabei begehrt er im Berufungsverfahren noch die Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste aufgrund einer nebenberuflichen Tätigkeit als Musiker in der DDR und die rentenerhöhende Berücksichtigung seiner gleichzeitig mit Besuch der Oberstufe erfolgten Berufsausbildung.

2

Der Kläger hat bis zum Sommer 1989 in der damaligen DDR gelebt. Er verließ die DDR nach deren Maßstäben illegal und reiste in die Bundesrepublik aus. In der DDR hat er von 1964 bis 1966 die Erweiterte Oberschule (EOS) besucht und mit dem Abitur abgeschlossen. Parallel zum Besuch der Oberstufe absolvierte er eine Berufsausbildung zum Mess- und Regelungsmechaniker. Berufsausbildung und Schulbesuch waren dabei im Rahmen des Programms Abitur mit Berufsausbildung aufeinander abgestimmt. Von September 1966 bis Mai 1971 war der Kläger Student der Technischen Hochschule I.. Das Studium schloss er erfolgreich ab. Im Anschluss war er zunächst bis Juni 1978 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in den VEB L.-Werken „Walter Ulbricht“ tätig. Ab Juni 1978 war er Leiter der Abteilung Medizintechnik des C.-Z.-Krankenhauses in W.. Ab 1. März 1983 war der Kläger in das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen einbezogen. Parallel zu seiner hauptberuflichen Tätigkeit war der Kläger von 1962 bis 1981 in verschiedenen Bands (C., E., T.-Rhythmiker, Ca.) als Musiker aktiv und absolvierte mit den Bands Auftritte in und um W., die durch die Behörden der DDR organisiert und vergütet wurden.

3

Bereits im Rentenantragsverfahren machte der Kläger umfangreiche Angaben zu seiner Musikertätigkeit und reichte nahezu den gesamten Zeitraum abdeckendes Bildmaterial ein.

4

Mit Bescheid vom 5. August 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beginnend ab dem 1. Oktober 2010 in Höhe von dann 1.595,22 EUR brutto und 1.438,09 EUR netto. Der Rentenberechnung lagen Entgeltpunkte im Umfang von 63,1981 und persönliche Entgeltpunkte im Umfang von 58,6478 zugrunde. Dabei ermittelte die Beklagte Entgeltpunkte für die versicherungspflichtigen Tätigkeiten des Klägers ab 1. September 1971, die durch die Sozialversicherungsausweise nachgewiesen wurden. Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG wurde dabei ab Beginn der beruflichen Tätigkeit im September 1971 berücksichtigt. Die Tätigkeit als nebenberuflicher Musiker wurde nicht rentenwirksam berücksichtigt. Für die kombinierte Schul- und Berufsausbildung sowie für das anschließende Hochschulstudium wurden keine Entgeltpunkte gebildet.

5

Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 30. August 2010, zu dessen Begründung er vortrug, die Tätigkeit als nebenberuflicher Musiker sei in der DDR staatlich reglementiert und gefördert worden. Die Musiker hätten einen Berufsausweis erhalten, in dem der Stundenlohn eingetragen worden sei. Zudem hätten die Musiker zu Beginn einen separaten Sozialversicherungsausweis erhalten, mit dem die Nebenverdienste beim Rat des Kreises, Abteilung für Finanzen vierteljährlich abgerechnet worden seien. Der Kläger richtete sich auch gegen die fehlende Belegung der Berufsausbildung und der Hochschulausbildung mit Entgeltpunkten, gegen die fehlende Berücksichtigung seiner Kinder und die seines Erachtens nicht richtige Berücksichtigung der Krankheitstage. Ferner wandte er sich gegen die fehlende Bewertung eines Zeitraums vom 1. Juni bis 31. August 1971, in dem er arbeitslos gewesen sei.

6

Mit Hinweisschreiben vom 17. November 2010 bat die Beklagte den Kläger für die Prüfung, ob die Verdienste aus der musikalischen Nebentätigkeit sozialversicherungspflichtig gewesen seien, um Einreichung eines „separaten“ Sozialversicherungsausweis eines Musikerkollegen, soweit ihm ein solcher vorliege. Hinsichtlich der Schul/Berufsausbildung wies sie darauf hin, dass Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet gemäß § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI) entgegen der Praxis in der DDR bundesrechtlich nicht als Beitragszeiten zu behandeln seien. Nicht anders sei dies bei Teilnehmern der Ausbildungsform Abitur mit Berufsausbildung zu handhaben, denn hier habe die schulische Ausbildung, der Besuch der EOS, im Vordergrund gestanden und die Schüler hätten auch nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer der DDR unterlegen. Bezüglich der Hochschulausbildung wies die Beklagte darauf hin, dass die rentensteigernde Bewertung von Zeiten des Schul- und Hochschulbesuches durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz weggefallen sei und § 263 SGB VI insoweit eine vierjährige Übergangsfrist bis zu einem Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2008 vorgesehen habe. Allgemeine Schulzeiten sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten würden allerdings weiterhin als unbewertete Anrechnungszeiten berücksichtigt und etwa auf Wartezeiterfüllungen angerechnet. Die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten könnten nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, weil diese bereits im Versicherungskonto der Kindesmutter anerkannt worden seien. Die Berücksichtigung der im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeiten sei nach der gesetzlichen Regelung des § 252 a Abs. 2 SGB VI erfolgt. Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR sei berücksichtigt und im Versicherungsverlauf durch die Bezeichnung „AAÜG“ gekennzeichnet worden. Der Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 1971 könne nicht als Zurechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt werden, weil es an der subjektiven Arbeitslosigkeit fehle.

7

Der Kläger reichte daraufhin weitere Unterlagen zu der Tätigkeit als Musiker ein, u. a. einen Lohnnachweis für unständig Beschäftigte seines Bruders E. T., seinen eigenen Spielerausweis, Teile eines Kapellenscheins des Kabinetts für Kulturarbeit Jena, den Musikerausweis sowie einen Lohnnachweis für unständig Beschäftigte des Bandkollegen U. R.. Die Beklagte fragte bei der Kreisverwaltung des Burgenlandkreises und dem Finanzamt N. nach, ob dort Unterlagen zur Musikertätigkeit des Klägers vorhanden seien. Dies wurde von beiden Behörden verneint. Auch Ermittlungen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland blieben erfolglos.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dabei hielt sie die Begründung aus dem Hinweisschreiben vom 17. November 2010 aufrecht und teilte ergänzend mit, dass die Ermittlungen zur Beitragsabführung für die Musikertätigkeit von dem jetzt zuständigen Landkreis und dem jetzt zuständigen Finanzamt ergebnislos verlaufen seien. Auch Ermittlungen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, die die Hebelisten der Finanzämter des heutigen Landes Sachsen-Anhalt für die Zeit ab 1952 übernommen habe, seien erfolglos geblieben. Hebelisten über die vorgetragenen Beitragszeiten als nebenberuflicher Musiker lägen dort nicht vor. Es sei daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass für die Tätigkeit als Musiker von 1962 bis 1981 Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich entrichtet worden seien.

9

Mit der am 29. November 2011 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Dabei hat er noch die Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste als Musiker, die rentensteigernde Berücksichtigung seiner Berufsausbildung und seiner Hochschulausbildung sowie die umfangreichere Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeiten und die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Jahr 1971 geltend gemacht.

10

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

11

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 zu verurteilen, ihm unter Bewertung von Hochschulausbildungszeiten mit Entgeltpunkten, Bewertung seiner beruflichen Ausbildung mit mindestens 0,0833 Entgeltpunkten pro Monat, Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit anstelle Arbeitsausfalltagen, Anerkennung der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1971 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und Anerkennung von Beitragszeiten von 1962 bis Dezember 1981 aufgrund nebenberuflicher Musikertätigkeit höhere Altersrente zu gewähren.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat sich auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen.

15

Nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen und deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die von dem Kläger begehrte Bewertung seiner beruflichen Ausbildung mit mindestens 0,0833 Entgeltpunkten rechtmäßig erfolgt sei, denn die Beklagte habe entsprechend § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die ersten 36 Kalendermonate der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers mit 0,0833 Entgeltpunkten berücksichtigt. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 19. Dezember 2013 zugestellt worden.

16

Dagegen richtet sich dessen Berufung vom 17. Januar 2014. Zur Begründung seiner Berufung schildert er umfangreich die Arbeitsbedingungen für nebenberufliche Musiker in der DDR und den Umgang der DDR-Behörden mit westlich orientierter Pop- und Rockmusik im Wandel der Zeiten. Dass entsprechende Hebelisten der Finanzämter nicht mehr zu ermitteln seien, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Ausschlaggebend seien vielmehr die von ihm noch ermittelten und in Kopie eingereichten Sozialversicherungsausweise der Band-Kollegen U. R. und E. T.. Zu berücksichtigen sei neben der Regelung des § 286b SGB VI auch die Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet nach § 286c SGB VI. Nach wie vor begehre er die Berücksichtigung seiner Berufsausbildungszeit mit rentensteigernden Entgeltpunkten. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts sei eine Bewertung mit 0,0833 Entgeltpunkten pro Monat gerade nicht erfolgt. Er wende sich auch gegen die fehlende Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Jahr 1971.

17

Der Kläger beantragt,

18

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2010 höhere Altersrente unter Berücksichtigung von zusätzlichen Entgelten als nebenberuflicher Musiker zwischen 1962 und 1981 und unter Bewertung seiner Berufsausbildung von September 1964 bis Juli 1966 mit Entgeltpunkten zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie hat auf Hinweis des Gerichts ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, den Zeitraum vom 1. Juni 1971 bis 31. August 1971 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Auffassung aufrechterhalten und auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

22

Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts acht ehemalige Musikerkollegen des Klägers angeschrieben und diese zu ihrer Tätigkeit als Musiker in der ehemaligen DDR sowie der Tätigkeit des Klägers und der Vergütung dieser Tätigkeit sowie der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese Tätigkeit befragt. Dabei hat das Gericht die Zeugen gebeten, in ihrem Besitz befindliche Sozialversicherungsausweise, aus denen sich die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Musikertätigkeit ergibt, in Kopie einzureichen.

23

Alle acht angeschriebenen ehemaligen Musikerkollegen der DDR haben die gerichtliche Anfrage beantwortet.

24

Der Zeuge H. W. hat dabei angegeben, von 1976 bis 1981 mit dem Kläger in der Band „Ca.“ gespielt zu haben und dafür pro Kalenderjahr eine ungefähre Vergütung von 8.250,00 DDR-Mark erhalten zu haben. Sozialversicherungsausweise für unstetig beschäftigte Musiker habe es anfänglich gegeben. Später sei dies so geregelt gewesen, dass alle Veranstalter die Sozialversicherungsbeiträge direkt mit dem Staat hätten abrechnen müssen. Über entsprechende Ausweise verfüge er nicht mehr.

25

Der Zeuge Dr. F. M. Ha. hat angegeben, mit dem Kläger von 1962 bis 1969 in den Bands „C.“, „E.“ und „T.-Rhythmiker“ gespielt zu haben. Dabei habe er anfangs etwa 750 Mark der DDR jährlich und am Ende etwa 3.000 Mark der DDR jährlich verdient. An Sozialversicherungspflicht könne er sich nicht erinnern. Er habe noch einen Sozialversicherungsausweis aus dem Jahre 1965. In diesem seien keine Sozialversicherungsbeiträge aus nebenberuflicher Musikertätigkeit dokumentiert.

26

Der Zeuge L. R. hat angegeben, von 1966 bis 1976 mit dem Kläger in den Bands „T.-Rhythmiker“ und „Ca.“ gespielt zu haben. Die Vergütung habe aufgrund der hohen Einstufung der Band ca. 10.000,00 Mark jährlich betragen. Sozialversicherungsbeiträge seien abgeführt worden. Aus seinem Sozialversicherungsausweis sei dies nicht ersichtlich. Er könne sich aber noch daran erinnern, dass es dafür Sonderausweise gegeben habe, die vierteljährlich beim Rat der Stadt vorzulegen gewesen seien. Er habe einen entsprechenden Beleg nicht mehr.

27

Der Zeuge U. R. hat angegeben, mit dem Kläger von 1965 bis 1976 in den Bands „T.-Rhythmiker“ und „Ca.“ gespielt zu haben. Zu Beginn sei der jährliche Verdienst gering gewesen und habe etwa 1.400 Mark der DDR betragen, ab 1968 dann ca. 8.000 Mark der DDR und ab 1970 bis zum Schluss ca. 9.000 Mark der DDR. Beiträge seien abgeführt worden. Man habe zu Dokumentationszwecken den Rat des Kreises aufsuchen müssen. Es sei leider eine Zettelwirtschaft gewesen, die sich dauernd geändert habe.

28

Der Zeuge E. T., der Zwillingsbruder des Klägers, hat angegeben, von 1964 bis 1981 mit dem Kläger in den Bands „C.“, „E.“, „T.-Rhythmiker“ und „Ca.“ gespielt zu haben. Bei „Ca.“ habe er selbst noch bis etwa 2000 weitergespielt. Der jährliche Verdienst habe etwa 10.000 Mark der DDR betragen. Er besitze noch einen alten Lohnnachweis von 1964, der dem Gericht bereits vorliege, daraus sei eindeutig ersichtlich, dass für die nebenberufliche Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien.

29

Der Zeuge K. M. hat angegeben, von 1976 bis 1981 mit dem Kläger in der Band „Ca.“ gespielt zu haben. Der jährliche Verdienst habe um die 10.000 DDR-Mark gelegen. Seit den 70er Jahren seien Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und GEMA-Gebühren immer vom Veranstalter abgeführt worden und seien deshalb nicht in den „normalen“ Sozialversicherungsausweisen aufgetaucht.

30

Der Zeuge Hb. Z. hat angegeben, von 1966 bis 1976 mit dem Kläger in den Bands „T.-Rhythmiker“ und „Ca.“ gespielt zu haben. Der Verdienst habe bei ca. 100 Auftritten und einer Vergütung von 93,50 Mark pro Auftritt jährlich bei 9.350 Mark der DDR gelegen. Sozialversicherungsbeiträge seien abgeführt worden. Ihm lägen Sozialversicherungsausweise aber nicht mehr vor, so dass er keine vorlegen könne.

31

Der Zeuge R. Ra. hat angegeben, im Zeitraum von 1962 bis 1966 mit dem Kläger in den Bands „C.“ und „E.“ gespielt zu haben. Die Vergütung habe seinerzeit zwischen 300 und 450 Mark jährlich gelegen. Die Tätigkeit sei sozialversicherungspflichtig gewesen. Beiträge seien abgeführt worden. Für jeden habe es einen Lohnnachweis für unständig Beschäftigte gegeben. Seinen habe er in Kopie beigefügt.

32

Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Einer besonderen Zulassung bedurfte sie schon deswegen nicht, weil über laufende Leistungen für mehr als ein Kalenderjahr gestritten wird, § 141 Abs. 1 Satz 2 SGG.

34

Die Berufung ist auch in aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Überwiegend zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Zu Unrecht hat es eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten für den Zeitraum vom Dezember 1963 bis Januar 1969 hingegen nicht vorgenommen. Insoweit sind die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Verwaltungsentscheidungen waren daher abzuändern. Darüber hinaus hat der Kläger aber keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten, insbesondere besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung der Berufsausbildung von 1964 bis 1966 als Beitragszeit und auf Berücksichtigung weiterer Entgelte für die Tätigkeit als Musiker über Januar 1969 hinaus.

35

Der Kläger erfüllt die in § 237 Abs. 1, Abs. 3 SGB VI niedergelegten Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach Altersteilzeit ab dem 1. Oktober 2010.

36

Bei Ermittlung der Höhe dieser Rente hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf die Bewertung seiner Berufsausbildung mit rentenrechtlichen Entgeltpunkten.

37

Rentenwirksame Entgeltpunkte werden gemäß §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 1 SGB VI u. a. für Beitragszeiten gebildet. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI Zeiten für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Eine Gleichstellung von Zeiten, in denen Beiträge zu einem System der Rentenversicherung in der ehemaligen DDR vor Inkrafttreten des Bundesrechts gezahlt wurden, mit bundesrechtlichen Beitragszeiten sieht § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vor. Zwar unterlagen in der DDR auch Schüler zum Teil einer gesonderten Sozialversicherungspflicht. Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Bildung von Entgeltpunkten für die Zeit der Teilnahme am Programm Abitur mit Berufsausbildung von 1964 bis 1966, denn § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmt in Abgrenzung zu der Grundregel des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, dass Zeiten der Schul-, Fach- und Hochschulausbildung in der DDR nicht als bundesrechtliche Beitragszeiten anzuerkennen sind. Diese Regelung ist auch auf die vom Kläger absolvierte kombinierte Schul- und Berufsausbildung anzuwenden, denn der Schwerpunkt lag dabei nicht in der beruflichen, sondern in der schulischen Ausbildung, die zu einem Hochschulstudium berechtigte. Diese Wertung wird durch die auch aus der vorliegenden Kopie des Sozialversicherungsausweises des Klägers sichtbare Handhabung in der DDR bestätigt, diese Schulzeiten nicht der Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer zuzurechnen. In dem Sozialversicherungsausweis des Klägers sind die ersten Eintragungen mit der Aufnahme des Studiums 1966 vorgenommen worden und beinhalten den vorherigen Schulbesuch mit Berufsausbildung gerade nicht. Nicht zutreffend ist insofern die vom Sozialgericht gegebene Begründung, wonach für die Ausbildung des Klägers 0,083 Entgeltpunkte pro Monat berücksichtigt worden seien. Dies trifft jedenfalls für den angesprochenen Zeitraum der schulbegleitenden Berufsausbildung gerade nicht zu, ist aber auch nach dem Vorhergesagten nicht zu beanstanden.

38

Der Kläger hat allerdings dem Grunde nach Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten aufgrund der nebenberuflichen Beschäftigung als Musiker. Dieser Anspruch beschränkt sich allerdings auf den Zeitraum vom Dezember 1963 bis Januar 1969 und erfasst den darüber hinaus geltend gemachten Zeitraum vor Dezember 1963 und nach Januar 1969 nicht.

39

Nachgewiesen ist durch die vom Kläger eingereichten Unterlagen, aber auch die eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen im Berufungsverfahren, dass der Kläger in den Jahren von 1962 bis 1981 in den Bands „C.“, „E.“, „T.-Rhythmiker“ und „Ca.“ nebenberuflich als Musiker in der DDR tätig war und für absolvierte Auftritte jeweils eine Vergütung bezogen hat. Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf diese Vergütung ist hingegen nicht nachgewiesen, so dass insoweit nur die Anerkennung glaubhaft gemachter Beitragszeiten in Betracht kommt. Anzuwenden ist § 286b SGB VI. Danach sind, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit zwischen Mai 1945 und Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, die diesem zugrundeliegenden Zeiträume als Beitragszeiten anzuerkennen.

40

Die Glaubhaftmachung muss sich dabei auch auf die Beitragsabführung beziehen und ist nicht auf die Glaubhaftmachung der Erzielung von Entgelten oder Einkommen beschränkt. Erforderlich ist daher, dass nicht nur die Tätigkeit des Klägers als Musiker und der Bezug von Entgelten für diese Tätigkeit, sondern auch die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für diese Tätigkeit als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Eine Tatsache ist glaubhaft, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlung, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Gefordert ist insoweit mehr als die bloße Möglichkeit einer Tatsache, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die Regelung des § 286b SGB VI wird durch § 286c SGB VI komplementiert. Danach ist die Beitragszahlung für Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet für Zeiträume vor dem 1. Januar 1992 zu vermuten, wenn Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt werden.

41

Die letztgenannte Vorschrift ist auf das Begehren des Klägers nicht anzuwenden, denn eine ordnungsgemäße Bescheinigung seiner Arbeitszeiten bzw. Tätigkeiten als Musiker, die in der DDR ab 1962 durch den Sozialversicherungsausweis erfolgte (vgl. Böttiger in juris PK-SGB VI, § 286c Rn. 19), liegt gerade nicht vor.

42

Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit als nebenberuflicher Musiker kann für den Kläger aber für den Zeitraum von Dezember 1963 bis Januar 1969 nach den oben genannten Maßstäben als glaubhaft gemacht angesehen werden. Mangels bei der Beklagten bzw. der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und der für den örtlichen Bereich der klägerischen Tätigkeit nunmehr zuständigen Kreisverwaltung und des für diesen Bereich nunmehr zuständigen Finanzamtes vorhandener Unterlagen, ist für die Glaubhaftmachung vornehmlich auf  die im Berufungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen ehemaliger Bandkollegen sowie deren z.T. in Kopie eingereichten Lohnnachweise für unständig Beschäftigte abzustellen. Die Zeugenaussagen sind insgesamt von Wahrhaftigkeit geprägt. Insbesondere stimmen die Angaben zu den Zeiträumen, in denen die jeweiligen Bands bestanden haben, weitgehend überein. Auch die Angaben zum bezogenen Entgelt sind überwiegend nicht widersprüchlich. Dabei ist zu beachten, dass die Angaben zu einem jährlichen Entgelt von um die 10.000 Mark der DDR pro Kalenderjahr die Band „Ca.“ betreffen, die als Band der Sonderklasse eingestuft war und eine relativ hohe Vergütung erhielt. In den Anfangsjahren der klägerischen Musikerkarriere war die Vergütung deutlich niedriger. Zwar gehen die Zeugen überwiegend von einer Sozialversicherungspflicht der Musikertätigkeit aus, sie können aber mit drei Ausnahmen keine konkreteren Angaben dazu machen und insbesondere keine Belege über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen von ihren persönlichen Gagen vorlegen. So haben die Zeugen W., Ha. und L. R. übereinstimmend angegeben, dass in ihren „normalen“ Sozialversicherungsausweisen eine Beitragsabführung hinsichtlich der Musikertätigkeit nicht dokumentiert ist. Es findet sich aber übereinstimmend zu den klägerischen Angaben bei den Zeugen W., L. R., E. T. und R. Ra. die Angabe, dass es anfangs einen Lohnnachweis für unständig Beschäftigte gab, in dem die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen neben anderen Merkmalen eingetragen worden sei. Diese Praxis hat sich dann aber geändert. Angaben zu diesem Lohnnachweis finden sich bezüglich der späteren Jahre, insbesondere der Tätigkeit der Band „Ca.“, nicht. Einige Zeugen haben in Übereinstimmung damit auch angegeben, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge später direkt vom jeweiligen Veranstalter abgeführt wurden.

43

Es liegen auszugsweise drei Lohnnachweise für unständig Beschäftigte in Kopie vor. Dies ist zum einen der entsprechende Ausweis des Zeugen Ra., der mit dem Kläger in den Gruppen „C.“ und „E.“ gespielt hat. In dessen Ausweis sind für den Zeitraum von Dezember 1963 bis Juli 1965 Gagen für Auftritte belegt. Dieser Ausweis enthält auch Eintragungen zu einbehaltener Lohnsteuer und zu einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen, wobei  jeweils 0,- für „Lst“ (wohl Lohnsteuer) und geringe positive Beträge für „SV“ (wohl Sozialversicherung) angegeben wurden. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei dem Lohnnachweis für unständig Beschäftigte des Zwillingsbruders des Klägers, des Musikers E. T., der über die gesamte Musikerkarriere des Klägers bis zu dessen Ausscheiden 1981 Bandkollege in allen vier Gruppen war. Dort sind Eintragungen ab Juni 1964 bis Dezember 1964 dokumentiert. Auch dort wird die Lohnsteuerabführung jeweils mit 0,- Mark angegeben, während unter „SV“ positive Beträge vermerkt sind. Anders verhält es sich bei dem Lohnnachweis für unständig Beschäftigte des Musikers U. R.. Dieser umfasst einen späteren Zeitraum und enthält Eintragungen ab November 1967 bis Januar 1969. Dort wird jeweils bei „Lst“ ein positiver Betrag angegeben, während sich bei „SV“ durchgängig der Eintrag 0,- findet. Allerdings erklärt sich die fehlende Feststellung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Musiker U. R. aus dessen damals bereits bestehender hauptberuflicher Tätigkeit als Facharbeiter. Aufgrund der Einkünfte aus der hauptberuflichen Tätigkeit war die in der DDR damals geltende Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark bereits erreicht, so dass weitere Einkünfte nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Dem Grunde nach wird die Sozialversicherungspflicht der Musikertätigkeit durch den Lohnnachweis des Zeugen U. R. daher auch für den dort dokumentierten Zeitraum bestätigt

44

Zur Überzeugung des Senats kann die Beitragsabführung für die Tätigkeit als Musiker im Falle des Klägers in den Zeiträumen als glaubhaft gemacht angesehen werden, in denen sie für andere Musiker durch entsprechende Unterlagen dokumentiert ist. Dies schließt nicht unmittelbar dokumentierte Zeiträume, die von den durch Lohnnachweise bestätigten Zeiträumen eingerahmt werden, ein, denn es erscheint unwahrscheinlich, dass sich die Praxis zwischen den dokumentierten Zeiträumen von Dezember 1963 bis Juli 1965 einerseits und November 1967 bis Januar 1969 andererseits geändert hat. Ferner erscheint es unwahrscheinlich, dass für den Kläger in den Zeiträumen, für die bei seinen Bandkollegen die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen dokumentiert ist, keine Beiträge abgeführt worden sind. Daher kann die Beitragsabführung dem Grunde nach im o.g. Zeitraum als glaubhaft gemacht angesehen werden. Für den nach Januar 1969 liegenden Zeitraum kann aus den vorliegenden Unterlagen aber nicht auf eine glaubhafte Beitragsabführung geschlossen werden, denn der Sachverhalt, insbesondere auch die klägerischen und zeugenschaftlichen Angaben sprechen gerade nicht dafür, dass die zuvor dokumentierte Praxis unverändert fortgeführt wurde. Vielmehr ist von einer Umstellung auf eine direkte Abrechnung der Veranstalter gegenüber den staatlichen Stellen auszugehen. Es fehlen aber mangels Unterlagen bei der Kreisverwaltung, der Finanzverwaltung und der DRV-Mitteldeutschland jegliche Anhaltspunkte für eine tatsächliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Konzertveranstalter im Zeitraum nach Januar 1969. Auch für den Zeitraum vor der erstmaligen Feststellung von Sozialversicherungspflicht im Dezember 1963 kann die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Dies hindert die fehlende Dokumentation in Lohnnachweisen für unständig Beschäftigte. Zudem erscheint es nicht vollkommen abwegig, dass aufgrund des noch sehr jugendlichen Alters der damaligen Musiker nur wenige Auftritte durchgeführt wurden und diese auch nicht wie später  gegenüber den Behörden abgerechnet wurden.

45

Zur Höhe der Vergütung in dem von der Glaubhaftmachung erfassten Zeitraum gibt es unterschiedliche Angaben. Der Zeuge Ra. selbst hat einen Betrag zwischen 300 und 450 Mark jährlich genannt. Diese Angaben sind aber ersichtlich sehr niedrig geschätzt und decken sich nicht unbedingt mit seinen eigenen Angaben zur Frequenz der Auftritte (zwei- bis fünfmal im Monat) und der Vergütung pro Auftritt (20 bis 40 Mark). Demgegenüber hat der Zeuge Ha. ein anfängliches Jahreseinkommen aus Musikertätigkeit von etwa 750 Mark angegeben. Der Zeuge U. R. hat für die Zeit ab 1965 einen ungefähren Jahresverdienst von 1.400,- Mark angegeben, für die Zeit ab 1968 in Höhe von 8.000,- Mark. Die anderen Zeugen haben sich zu den Bezügen während dieser frühen Zeit nicht geäußert, überwiegend, weil sie in den Bands „C.“, „E.“ und „T.-Rhytmiker“ gar nicht mitgewirkt haben. Soweit die Zeugen E. T., L. R. und Hb. Z. einen Jahresverdienst von etwa 10.000 Mark angegeben haben, bezog sich dies ersichtlich auf die spätere Tätigkeit der Band „Ca.“.

46

Zwar sind die zeugenschaftlichen Angaben zur Höhe des Jahresverdienstes in den späteren Jahren des Bestehens der Band „Ca.“ schlüssig und decken sich mit der Angabe einer Gage von 93,50 Mark pro Auftritt und etwa 100 Auftritten im Jahr, für die hier maßgeblichen Anfangsjahre der Musikerkarriere des Klägers liefern die Zeugen aber kaum valide Erkenntnisse, was aufgrund des langen Zeitablaufes auch nicht weiter verwunderlich und keineswegs vorwerfbar ist.

47

Der Senat stellt zur Ermittlung der Höhe der Entgelte daher nicht auf die Zeugenaussagen sondern auf die Dokumentationen in den Lohnnachweisen für unständig Beschäftigte der Zeugen Ra. und U. R. ab. Im Fall des Zeugen Ra. ist das Kalenderjahr 1964 vollständig dokumentiert. Für dieses Jahr finden sich Bruttogagen von insgesamt 621,- Mark. Demgegenüber ist für den Zeugen U. R. das Kalenderjahr 1968 vollständig dokumentiert. Dort finden sich Bruttogagen in Höhe von insgesamt 695,- Mark. Unter Berücksichtigung von Schwankungen in der Höhe der Jahresgagen erscheint es daher sachgerecht, näherungsweise von einem Jahresverdienst in Höhe von 650,- Mark der DDR auszugehen. Für die rentenrechtliche Bewertung ist dieser Betrag gemäß § 256a Abs. 1 SGB VI mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI zu multiplizieren.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Sie berücksichtigt das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

49

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
Februar73,440,0612
März71,880,0599
April70,310,0586
Mai68,750,0573
Juni67,190,0560
Juli65,630,0547
August64,060,0534
September62,500,0521
Oktober60,940,0508
November59,380,0495
Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
Februar54,690,0456
März53,130,0443
April51,560,0430
Mai50,000,0417
Juni48,440,0404
Juli46,880,0391
August45,310,0378
September43,750,0365
Oktober42,190,0352
November40,630,0339
Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
Februar35,940,0299
März34,380,0286
April32,810,0273
Mai31,250,0260
Juni29,690,0247
Juli28,130,0234
August26,560,0221
September25,000,0208
Oktober23,440,0195
November21,880,0182
Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
Februar17,190,0143
März15,630,0130
April14,060,0117
Mai12,500,0104
Juni10,940,0091
Juli9,380,0078
August7,810,0065
September6,250,0052
Oktober4,690,0039
November3,130,0026
Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000

(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.

(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.