Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2010 - L 5 R 6/10

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2010:1209.L5R6.10.0A
09.12.2010

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beitragspflicht zur Seemannskasse zu befreien ist.

2

Der 1952 geborene Kläger ist Kapitän von Beruf und seit dem 1. Dezember 1991 als Seelotse für die L. N. hauptberuflich tätig. Daneben nutzt er in jedem Jahr seinen Urlaub, um bei seiner alten Reederei im Rahmen einer mehrwöchigen Urlaubsvertretung als Kapitän zur See zu fahren.

3

Am 15. August 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur Seemannskasse, den die Beklagte nach Auswertung des Versicherungsverlaufs mit Bescheid vom 18. Januar 2008 ablehnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht nur dann erfolgen könne, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung objektiv feststehe, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug eines Überbrückungsgeldes aus der Seemannskasse nicht mehr erfüllbar seien. Das sei beim Kläger aber nicht der Fall.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 26. März 2008 Widerspruch. Er machte geltend, dass er nach den für deutsche Seelotsen geltenden gesetzlichen Bestimmungen bis zum 65. Lebensjahr arbeiten und nicht in einen vorgezogenen Ruhestand gehen könne. Deshalb könne er auch niemals Leistungen aus der Seemannskasse beziehen und begehre im Hinblick hierauf die Befreiung von der Beitragspflicht sowie damit einhergehend die Erstattung der von der Beklagten für Januar und Februar 2008 erhobenen Beiträge.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie zur Gewährung von Überbrückungsgeld an aus der Seefahrt ausscheidende Seeleute eine nichtselbstständige Seemannskasse mit eigenem Haushalt eingerichtet habe. Rechtsgrundlage hierfür sei § 143 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII). Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift könne die Satzung der Seemannskasse auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen. Dies ergebe sich aus § 18 Abs. 1 Satz 3 und § 20 der Satzung der Seemannskasse. Eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 20 Abs. 5 der Satzung sei nur ausnahmsweise möglich, wenn der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen könne. Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht sei unwesentlich, ob der Kläger tatsächlich Leistungen der Seemannskasse in Anspruch nehmen könne. Die Antragsprüfung des Klägers habe ergeben, dass er in der Zeit von März 1967 bis November 2006 insgesamt 264 Kalendermonate an berücksichtigungsfähigen Seefahrtszeiten zurückgelegt und damit die Wartezeit von 240 Kalendermonaten erfüllt habe. Zwar sei der Tatbestand der überwiegenden Beschäftigung nach § 11 der Satzung (109 Kalendermonate innerhalb der Rahmenfrist von 216 Kalendermonaten vor Beginn der Leistungen) erst im November 2015 erfüllt. Rein rechnerisch könne der Kläger aber die fehlenden 93 Kalendermonate einer überwiegenden seemännischen Beschäftigung noch zurücklegen. Dann kämen dem Grunde nach Leistungen aus der Seemannskasse vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht. Die Fortführung kurzzeitiger Urlaubsvertretungen könne den Zeitpunkt der möglichen Erfüllung der überwiegenden Beschäftigung verschieben. Eine zukünftige Prüfung könne allerdings ergeben, dass die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nicht mehr möglich sein werde, was dann zur Folge habe, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgen könne.

6

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24. Juni 2008 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben und die Auffassung vertreten, dass die Versagung der beantragten Befreiung unbillig sei. Die Beklagte gehe von wirklichkeitsfremden Überlegungen aus. Er habe nicht vor, den Beruf des Seelotsen aufzugeben, jedenfalls solange nicht, wie er gesundheitlich in der Lage sei, diesen Beruf auszuüben. Wenn er ihn aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müsse, sei er auch nicht mehr in der Lage, einer überwiegenden seemännischen Beschäftigung nachzugehen. Im Übrigen stehe in seinem Fall die Beitragspflicht zur möglichen Leistungsgewährung außer Verhältnis.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

1. den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008 aufzuheben;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn auf seinen Antrag vom 15. August 2007 hin von der Beitragspflicht zur Seemannskasse zu befreien.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr Satzungsrecht dem Grundsatz der gesetzlichen Sozialversicherung entspreche, möglichst alle Beschäftigten hinsichtlich der Beitragspflicht und eines daraus resultierenden Leistungsanspruchs zu erfassen. Dabei seien die Beitragszahlung und die Leistungsgewährung unabhängig voneinander zu betrachten.

12

Mit Urteil vom 24. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf die Darlegungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid gestützt. Ergänzend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers, in seinem Fall stehe die Beitragspflicht zur möglichen Leistungsgewährung außer Verhältnis, keinen Gesichtspunkt enthalte, der rechtfertigen könne, eine andere Entscheidung zu treffen als die, die die Beklagte getroffen habe. Für die Einbeziehung der Seeleute in die Versicherungspflicht (und die damit verbundene Beitragspflicht) sei nicht die wirkliche, sondern die mutmaßliche Versicherungsbedürftigkeit entscheidend. Dies ergebe sich aus allgemeinen Merkmalen und aus der durchschnittlichen Lebenslage der betroffenen Seeleute insgesamt. Voraussetzung der Versicherungspflicht sei nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Versicherungs- und Beitragspflichtigen. Die Beitragspflicht beruhe vielmehr auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestandes, in dem nach Auffassung des satzungsgebenden Sozialversicherungsträgers die soziale Schutzbedürftigkeit in typisierender Weise zum Ausdruck komme. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zum Antragszeitpunkt geltende Satzung den Kläger als beitragspflichtigen Versicherten erfasst habe. Zu Recht habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass es dem sozialversicherungsrechtlichen Grundgedanken entspreche, die Beitragszahlung und die Leistungsgewährung unabhängig voneinander zu betrachten. Bei der Seemannskasse handele es sich um eine Solidargemeinschaft, die nicht ausschließlich wirtschaftlich schwache und damit auch schwache Beitragszahlung in den Kreis der Versicherten einbezogen habe. Jede Versicherung brauche Kräfte, die sie trügen. Es sei kein Gesichtspunkt ersichtlich, der die Beklagte nach der geltenden Satzung berechtige, eine Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht auszusprechen.

13

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. August 2009 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die am 17. September 2009 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass aufgrund der Dauer des Klageverfahrens zwischenzeitlich die Situation eingetreten sei, dass, selbst wenn er seinen Beruf als Seelotse aufgebe, um einer überwiegend seemännischen Beschäftigung nachzugehen, er den Anspruch auf Überbrückungsgeld faktisch nicht mehr realisieren könne. Hierauf sei das Sozialgericht überhaupt nicht eingegangen. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Beitragszahlungen in keinem Verhältnis zu den im Zeitpunkt der Klageerhebung theoretisch noch realisierbaren Überbrückungsgeldzahlungen stünden. Um für den letzten Monat vor Vollendung seines 65. Lebensjahres noch Überbrückungsgeld beanspruchen zu können, hätte er noch 105 Monate Beiträge abführen müssen. Dieses Missverhältnis sei auch nicht dadurch zur rechtfertigen, dass Beitragszahlung und Leistungsgewährung unabhängig voneinander zu betrachten seien. Die Satzung sehe die Möglichkeit der Beitragsbefreiung ausdrücklich vor.

14

Der Kläger beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Beitragspflicht zur Seemannskasse zu befreien.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

19

In der Zwischenzeit sei auch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Für die entscheidende Prüfung der Halbbelegung (108 Kalendermonate mit Beitragszeiten zur Seemannskasse ab 1. Juni 1990) seien derzeit 38 Kalendermonate zu berücksichtigen. Es fehlten somit noch 70 Kalendermonate. Vom 1. Januar 2011 bis zum Beginn der Altersrente des Klägers am 1. November 2017 könnten noch weitere 82 Kalendermonate an Beitragszeiten hinzukommen. Die an den erforderlichen 109 Kalendermonaten für die Voraussetzung einer überwiegenden seemännischen Beschäftigung noch fehlenden Kalendermonate könne der Kläger daher noch zurücklegen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

22

Das Sozialgericht hat zu Recht die Bescheide der Beklagten bestätigt, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht zur Seemannskasse hat. Dieser Anspruch bestand weder bei der Antragstellung des Klägers am 15. August 2007, noch ist er zwischenzeitlich bis zu einer Entscheidung des Senats entstanden.

23

Die Beklagte hat zur Gewährung von Überbrückungsgeldern an Seeleute, die aus der Seefahrt ausscheiden, eine nichtselbstständige Seemannskasse mit eigenem Haushalt eingerichtet. Rechtsgrundlage hierfür war zurzeit der Antragstellung durch den Kläger § 143 SGB VII. Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift hat die Satzung der Beklagten auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorgesehen. Rechtsgrundlage der jetzt gültigen Satzung 2009 ist § 82c der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See in der Fassung vom 1. Januar 2009 in Verbindung mit § 137a SGB VI.

24

Auf Antrag werden nach der Satzung der Beklagten versicherte Beschäftigte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Beitragspflicht zur Seemannskasse befreit, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug eines Überbrückungsgeldes nicht mehr erfüllen können (§ 20 Abs. 5 Satzung 2006, jetzt § 27 Abs. 5 Satzung 2009).

25

Der Kläger kann jedoch die geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllen, wobei allein streitig die so genannte Halbbelegung ist (§ 10 Abs. 3 Satzung 2009 verweist auf den für den Kläger maßgebenden § 11 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung der Satzung). Streitentscheidend ist danach, ob der Kläger den Tatbestand der „überwiegenden Beschäftigung“ nach § 11 der Satzung (109 Kalendermonate innerhalb der Rahmenfrist von 216 Kalendermonaten vor Beginn von Leistungen) noch erfüllen kann.

26

Ausweislich des aktuellen von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger nicht bestrittenen Versicherungsverlaufs hat der Kläger in den 18 Jahren (216 Kalendermonaten) vor dem Beginn seiner Regelaltersrente am 1. November 2017 zum gegenwärtigen Zeitpunkt 38 Kalendermonate mit Beitragszeiten zur Seemannskasse zurückgelegt. Vom 1. Januar 2011 bis zum 1. November 2017 könnten noch weitere 82 Kalendermonate an Beitragszeiten hinzukommen, sodass der Kläger die streitigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der so genannten „Halbbelegung“ (109 von 216 Kalendermonaten) noch erfüllen kann.

27

Nur diese rechnerische Möglichkeit ist maßgebend. Es kommt nicht darauf an, ob für den Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Seelotse – nach der gegenwärtigen Prognose des weiteren Erwerbslebens – Leistungen der Seemannskasse (Überbrückungsgeld) von ihm nicht in Anspruch genommen werden.

28

Dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug. Die Seemannskasse ist ein Teil der Seesozialversicherung. Als Einrichtung einer Solidargemeinschaft ist dieses System nicht in jedem Fall auf Leistungen und Gegenleistungen angelegt. Die damit angesprochene Gemeinschaft ist kraft Gesetzes verpflichtet, füreinander einzustehen. Als solidarisch erweist sich die Gemeinschaft durch ihren Finanzierungsmodus, der sich eben gerade nicht an einem versicherungsmathematisch aufgefassten Äquivalenzprinzip orientiert, sondern in unterschiedlicher Weise Elemente des sozialen Ausgleichs beinhaltet. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob Leistungen der Seemannskasse tatsächlich in Anspruch genommen werden. Ebenso können persönliche Entscheidungen in Bezug auf die berufliche Entwicklung keinen Einfluss auf die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht haben. Hierbei handelt es sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz, der auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung gilt (vgl. z. B. §§ 1, 3 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung). So muss beispielsweise ein Lediger durch seine Beiträge zur Krankenversicherung die Kinder anderer Familien mitfinanzieren (beitragsfreie Familienversicherung) und auch ein faktisch unkündbarer Angestellter im öffentlichen Dienst muss Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.

29

Daher besteht für den Kläger – wie für alle anderen Seeleute auch – grundsätzlich eine Beitragspflicht, von der nur dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn objektiv feststeht, dass der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug eines Überbrückungsgeldes nicht mehr erfüllen kann. Dies wird beim Kläger voraussichtlich erst in etwa einem Jahr der Fall sein.

30

Ungeachtet dessen werden im nächsten Jahr die Beiträge voraussichtlich reduziert und zudem allein von den Arbeitgebern getragen, sodass eine Belastung des Klägers fortan entfällt.

31

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger unzulässigerweise die Sichtweise darauf verengt, dass, weil ein Überbrückungsgeld für ihn – vermeintlich – nicht in Betracht kommt, seine Beiträge „verloren“ sind. Zum einen verkennt der Kläger dabei, dass Beiträge nicht allein deshalb als „verloren“ gelten, weil eine versicherte Leistung nicht in Anspruch genommen worden ist. Zum anderen übersieht der Kläger, dass das geltende Satzungsrecht in den §§ 9 Nr. 7 und 17 ungeachtet seines gesetzlichen Rentenanspruchs ihm weitere (beitragsabhängige) Leistungen der Seemannskasse auch nach Erreichen der Regelaltersrente gewährt, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt. Auch deshalb ist die Beitragspflicht nicht unbillig und die Beiträge stehen auch nicht außer Verhältnis zu den Leistungen der Beklagten.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.

33

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Die Seemannskasse, die von der See-Berufsgenossenschaft gemäß § 891a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses ändernden oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 137b bis 137e weitergeführt.

Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.