Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 23. Sept. 2014 - L 2 VS 30/13

Gericht
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Januar 2013 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des Berufsschadensausgleichs (BSA), den der Kläger erhält. Dabei geht es um die Berechnung seines erzielten Einkommens.
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Der am ... 1956 geborene Kläger erhält Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Er war von 1974 bis 1986 Soldat auf Zeit, zuletzt im Rang eines Oberfeldwebels, und erlitt am 2. Dezember 1982 einen Sportunfall, der als Dienstunfall anerkannt ist (Bescheid des Versorgungsamts K... vom 25. April 1997). Der Grad der Schädigung (GdS) wurde gemäß § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zunächst mit 25 und mit Bescheid vom 30. August 2002 ab 1. Juni 1997 mit 50 festgesetzt. Nach der Beendigung seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr am 30. Juni 1986 arbeitete der Kläger als Steueroberinspektor in der Steuerverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz. Mit Wirkung vom 28. Februar 1999 wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Durch den Bescheid vom 30. August 2002 erkannte das Amt für soziale Angelegenheiten K... eine besondere berufliche Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG und eine Erhöhung des GdS auf 60 sowie dem Grunde nach einen Berufsschadensausgleich (BSA) an. Dieser wurde in der Folgezeit in Höhe des Differenzbetrages zu dem Gehalt bzw. den Ruhegeldbezügen nach den Gehaltsgruppen A10, ab Juli 1999 A11und ab August 2008 A12 der Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gezahlt.
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Die Ruhegeldbezüge des Klägers beinhalteten bis Dezember 2003 eine einmalige jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld), die bei der Ermittlung des erzielten Einkommens des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) unberücksichtigt blieb. Durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. November 2003 (GVBl 2003 S. 343) wurde das Weihnachtsgeld als solches abgeschafft, betraglich halbiert und in Höhe von 4,17 v.H. der monatlichen Bezüge diesen als Sonderzahlung zugeschrieben (Betrag im Januar 2004 78,88 Euro). Als Sonderzahlungen blieben sie bei der Berechnung des BSA weiterhin unberücksichtigt. Durch das Gesetz zur Integration der jährlichen Sonderzahlung des Landes Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 2009 (GVBl. 2009 S. 142) entfiel die gesonderte Ausweisung der monatlichen Sonderzahlung als solche und ihr Betrag wurde in den Grundbetrag der laufenden monatlichen Besoldungs- und Versorgungsbezüge integriert.
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Mit Bescheid vom 4. Mai 2009 setzte das beklagte Land den BSA des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wegen einer Änderung des Ruhegeldes neu fest und forderte von dem Kläger eine Überzahlung in Höhe von 372,00 EUR, die es von den Versorgungsbezügen einbehielt. Dem widersprach der Kläger am 14. Mai 2009. Den Widerspruch wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 zurück. Zur Begründung führte es aus, Sonderzuwendungen seien bei dem erzielten Einkommen unberücksichtigt zu lassen, wenn sie als solche erkennbar seien, etwa durch eine besondere Benennung in den Gehalts- oder Versorgungsmitteilungen. Mit ihrer Integration in die allgemeinen Bezüge ohne eine besondere Kenntlichmachung verlören Sonderzuwendungen ihre gesonderte Eigenschaft.
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Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 10. Dezember 2009 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf den Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung bezogen und ausgeführt, durch die Neuregelung hätten sich seine Versorgungsbezüge monatlich um 79,76 EUR verringert. Die Sonderzahlung habe an den jährlichen Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen. Daher entspreche sie immer noch einem Anteil von 4,17 v.H. der Ruhegeldbezüge und sei von deren Gesamtbetrag abgrenzbar. In § 4 des Gesetzes vom 7. April 2009 des Landes Rheinland-Pfalz sei dementsprechend geregelt, dass die Erhöhung der Versorgungsgrundbeträge nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne bestimmter Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und des Haushaltsstrukturgesetzes gelte.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. 5. 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. 12. 2009 bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs den Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung in Höhe von 4,17 v.H. (monatlicher Anteil der Sonderzuwendung) unberücksichtigt zu lassen und die Regelung des § 10 Abs. 1 BSchAV weiter anzuwenden und dadurch seinen bisherigen Besitzstand zu wahren,
2. den Beklagten zu verurteilen, den mit Bescheid vom 4. Mai 2009 einbehaltenen Betrag in Höhe von 372,00 EUR zu erstatten.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
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Das Sozialgericht Kiel hat mit Urteil vom 23. Januar 2013 die angefochtenen Bescheide geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2009 BSA unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der BSA des Klägers errechne sich ohne Berücksichtigung der ihm monatlich gezahlten Sonderzuwendung als erzieltes Bruttoeinkommen; die einbehaltenen 372,00 EUR seien ihm zu erstatten. Für die Berechnung des BSA seien die in § 2 Abs. 1 Ausgleichsrentenverordnung (AusglVO) genannten Einkünfte bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG unberücksichtigt zu lassen. Die dort gemäß Nr. 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen sowie zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld bleibe jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang ständen, oder, falls dies günstiger sei, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspreche, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BSchAV in der Fassung vom 13. Dezember 2007 unberücksichtigt. Trotz der veränderten monatlichen Auszahlung auf der Grundlage des Gesetzes vom 7. April 2009 sei die zuvor jährlich gewährte Sonderzuwendung noch in Höhe von 4,17 v.H. der Versorgungsbezüge als solche erkennbar. Entsprechend der vor der Gesetzesänderung bestehenden Rechtslage sei sie daher weiterhin bei der Berechnung des BSA zu berücksichtigen. Dies wäre lediglich dann anders zu beurteilen, wenn die Sonderzuwendung nicht mehr als bestimmter Anteil der Versorgungsbezüge gezahlt, sondern beispielsweise aufgrund einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien lediglich zu einer nicht im Einzelnen bezifferten sockelwirksamen Erhöhung der Versorgungsbezüge führen würde. Der weiterhin bestehende Anspruch begründe zugleich den Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Beträge.
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Das Urteil des Sozialgerichts Kiel ist dem beklagten Land am 27. Juni 2013 zugestellt worden. Dagegen richtet sich dessen Berufung, die am 5. Juli 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt das beklagte Land vor, die Berechnungsgrundlagen für den Berufsschadensausgleich des Klägers seien zum 1. Januar 2009 wesentlich geändert worden, indem die bislang in dem berücksichtigungsfähigen Einkommen enthaltenen, als solche kenntlich gemachten Sonderzuwendungen in die monatlichen Bezüge des Klägers integriert und nicht mehr gesondert ausgewiesen worden seien. Damit seien sie Bestandteil der Bezüge geworden und hätten ihre Eigenschaft als Sonderzuwendung verloren.
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Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
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das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Januar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, die Sonderzuwendung sei als solche erkennbar, obwohl sie in den Mitteilungen über seine Versorgungsbezüge nicht besonders ausgewiesen sei. Entscheidend sei deren bestimmbarer Betrag. Aufgrund der prozentualen Festlegung ihres Anteils an den monatlichen Ruhegeldbezügen sei die Höhe der Sonderzuwendung genau zu errechnen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des beklagten Landes und die Prozessakte vorgelegen. Zur Ergänzung der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat war gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berechtigt, über den Rechtsstreit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, da beide Beteiligte hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
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Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Januar 2013 ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG beim Landessozialgericht eingegangen. Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide des beklagten Landes aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, den Kläger unter Außerachtlassung eines Anteils von 4,17 v. H. seiner Ruhegehaltsbezüge als erzieltes Bruttoeinkommen erneut zu bescheiden. Eine derartige Herausrechnung der anteiligen Sonderzuwendung ist mit der bestehenden Rechtslage nicht zu vereinbaren.
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Rechtsgrundlagen für den Streit der Beteiligten sind § 30 Abs. 3 bis 12 BVG sowie § 10 Abs. 1 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ausgleichsrentenverordnung. § 10 BSchAV vom 29.6.1984 (BGBl. I S. 861) ist in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.12. 2007 (BGBl. I S. 2904, 2919; gültig ab 21.12.2007) anzuwenden. Diese Fassung war bis zum 30.6.2011 in Kraft und wurde in der Neufassung vom 28.6.2011 (BGBl. I S. 1273) durch § 9 BSchAV ersetzt.
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Zu dem derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSchAV a.F. (entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSchAV n.F.) alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbstständigen Tätigkeit, soweit in § 10 (§ 9) BSchAV nichts anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 1 Satz 1 BSchAV a.F. (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV n.F.) nimmt von diesen Bezügen die in § 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Bezüge aus; diese umfassen gemäß Nr. 17 u.a. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrag von (jetzt) 307 €. Hierzu trifft wiederum § 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz insofern eine abweichende Regelung, als die Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem sie im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, nicht zum derzeitigen Bruttoeinkommen zählen.
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In Anwendung dieser Vorschriften hat das beklagte Land zu Recht das Weihnachtsgeld des Klägers bis Dezember 2003 bei der Berechnung seines derzeitigen Bruttoeinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG unberücksichtigt gelassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob infolge der Änderung durch das 2. Landesgesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 die ab 1. Januar 2004 anteilig in Höhe von 4,17 v. H. der Ruhegeldbezüge monatlich ausgezahlte und in den Gehaltsmitteilungen als solche gesondert ausgewiesene Sonderzuwendung weiterhin bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens unberücksichtigt zu bleiben hatte, denn hierüber war nicht zu entscheiden. Jedenfalls ab 1. Januar 2009 war eine derartige Herausrechnung nicht mehr möglich, denn die Sonderzuwendungen waren integrierter Bestandteil der Ruhegehaltsbezüge geworden. Daran ändert nichts, dass sie in Höhe von 4,17 v. H. in bestimmter Höhe konkretisiert waren. § 2 Abs. 1 Nr. 17 AusglV nimmt neben den Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen auch Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und „ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus besonderem Anlass“ von der Anrechnung des Bruttoeinkommens aus. § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV n. F. fordert ab 1. Juli 2011, dass Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen nur dann bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens unberücksichtigt bleiben, soweit sie als solche ausgewiesen sind. Bei dieser Änderung der Verordnungsfassung ab 1. Juli 2011, die den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 BSchAV a. F. um die gesonderte Ausweisung der Sonderzahlungen ergänzt, sieht der Senat eine Klarstellung, nicht aber eine einschränkende Änderung der Rechtslage und legt auch die alte Rechtslage gemäß § 10 Abs. 1 BSchAV entsprechend aus. Denn nur diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht. Die Bestimmungen über die Berechnung des BSA sind außerordentlich komplex angelegt und daher ist es angezeigt, sie wortlautgetreu anzuwenden. Alle Einkünfte in Geld und Geldeswert, die nicht in § 10 BSchAV a. F. bzw. § 9 BSchAV n. F. i. V. m. § 2 AusglV ausdrücklich erwähnt sind, sind daher bei der Errechnung des Bruttoeinkommens zu berücksichtigen. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 17 AusglV wird der Grund und der Sinn und Zweck der Ausnahme für die Behandlung der Sonderzahlungen erkennbar. Hierbei handelt es sich ausnahmslos um Einmalzahlungen, die der Arbeitgeber für eine bestimmte wirtschaftliche Belastung des Arbeitnehmers zahlt. Der Arbeitnehmer soll durch die Sonderzuwendung von dieser wirtschaftlichen Belastung entlastet werden. Dieser Zweckbestimmung der Regelung in § 10 BSchAV a. F. bzw. § 9 BSchAV n. F. i. V. m. § 2 AusglV würde zunichte gemacht, wenn die Sonderzuwendung das anrechenbare Bruttoeinkommen des Versorgungsberechtigten erhöhen und zu einer entsprechenden Verringerung des BSA führen würde (BSG vom 28. April 1989 – 9 RV 8/88 – juris). Dieser Entlastungseffekt angesichts eines besonderen Aufwandes des Versorgungsberechtigten besteht aber nicht mehr, wenn die Sonderzuwendung in die laufenden Gehalts- bzw. Ruhegehaltsbezüge des Versorgungsempfängers integriert wird. Die Bezüge haben dadurch ihre Eigenschaft als Sonderzuwendung verloren und sind regulärer Bestandteil der Ruhegehaltsbezüge des Klägers geworden.
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Die Richtigkeit dieser Normauslegung wird durch einen Vergleich mit einem Versorgungsempfänger erkennbar, der erst nach der Neuregelung durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 den Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 30 Abs. 3 BVG erworben hat. Da dieser von Anfang an ein Bruttoeinkommen ohne gesonderte Ausweisung einer laufenden Sonderzahlung als Gehalt oder Ruhegehalt erhält, erfolgt bei ihm keine Minderung des Bruttoeinkommens um einen Anteil von 4,17 v.H. der Bezüge. Eine Differenzierung und Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern nach altem und nach neuem Recht wäre nicht gerechtfertigt. Insbesondere kann der Kläger keinen Besitzstand auf fortwährende Berücksichtigung eines Anteils von 4,17 v.H. seines Bruttoeinkommens geltend machen, denn es besteht unter keinen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht des Art. 14 Grundgesetz, ein Anspruch darauf, dass mit Wirkung für die Zukunft die Höhe der Versorgung unangetastet bleibt. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht zentrale Regelungen des Versorgungsanspruchs, sondern die Berücksichtigung der Sonderzahlung als ein Teilbereich hiervon betroffen ist.
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Zu Unrecht verweist der Kläger ferner darauf, dass § 4 des Gesetzes vom 7. April 2009 die Integration der jährlichen Sonderzahlung nicht als Erhöhung und Anpassung der Dienstbezüge im Sinne von § 14a Abs. 2a Bundesbesoldungsgesetz und §§ 57 Abs. 2, 69e Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz sowie nach Art. 2 § 2 Haushaltsstrukturgesetz gelten. Denn die ausdrückliche Erwähnung der genannten Normen spricht dafür, dass in anderen rechtlichen Zusammenhängen die Integration der Sonderzahlung in die laufenden Bezüge nicht von der Ausnahme des § 4 erfasst ist. Ferner ist in dem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber keine Regelungskompetenz über die Berechnung des gemäß § 30 Abs. 4 BVG zu berücksichtigenden Bruttoeinkommens hat.
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Nach alledem ist mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eine neue Rechtslage eingetreten, die das beklagte Land verpflichtete, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Höhe der geänderten Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft die Leistungsgewährung aufzuheben. Darüber hinaus regelt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, dass der Verwaltungsakt bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse – hier also zum 1. Januar 2009 – aufgehoben werden soll, wenn nach seinem Erlass der Begünstigte Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Infolge der Änderung der Eigenschaft als Versorgungsbezüge hat der Kläger bereits ab 1. Januar 2009 ein höheres Bruttoeinkommen erzielt, das gemäß § 30 Abs. 4 BVG der Berechnung seines BSA zugrunde zulegen ist. Es handelt sich um einen typischen Fall der Einkommenserzielung, so dass ein Ermessen nicht auszuüben war. Die Fristen des § 48 SGB X für die Aufhebung sind eingehalten. Aus § 50 SGB X folgt aus der rückwirkenden Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts der Erstattungsanspruch des beklagten Landes über 372,00 EUR.
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Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere durch die Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV zum 1. Juli 2011 ist eine klarstellende Neuregelung im Sinne der Rechtsauffassung des Senats erfolgt; die hier noch heranzuziehende Regelung des § 10 BSchAV a. F. betrifft folglich eine in der Vergangenheit liegende Rechtslage.

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Annotations
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe, dem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 7 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.
(2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberücksichtigt
- 1.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflußt wird, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie freiwillige fürsorgerische Leistungen von berufsständischen Organisationen, die nicht auf Beiträgen beruhen, - 2.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands wegen Hilflosigkeit infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (z. B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung) oder eines durch die Behinderung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern und Wäsche gewährt werden, - 3.
Zivilblindengeld, - 4.
Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz; zu diesen Leistungen gehören auch Zinszuschläge mit Ausnahme der Zinsen aus einer als Kapitalvermögen angelegten Entschädigung, - 5.
(weggefallen) - 6.
Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, - 7.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, - 8.
Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die für Kinder gezahlt werden, und der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), oder entsprechenden landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften; ausgenommen sind Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken- und Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen, ferner bei Arbeitern der Sozialzuschlag im Sinne der im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge, - 9.
Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz einschließlich der im Rahmen des § 228 weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden, - 10.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes und den übrigen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit Ausnahme des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16ff., des Übergangsgeldes nach § 26a und des Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, - 11.
die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unterschied zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes bewirken, - 12.
Sachleistungen, Erstattungen und die zu entstandenen Kosten gezahlten Zuschüsse öffentlicher und privater Krankenkassen sowie von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altershilfe für Landwirte; ferner Leistungen dieser Art auf Grund beamten- und soldatenrechtlicher Vorschriften, - 13.
Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, - 14.
(weggefallen) - 15.
Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Abs. 3, § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, - 16.
Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), - 17.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrage von 307 Euro, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus besonderem Anlaß, - 18.
betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), soweit sie lohnsteuerfrei bleiben, - 19.
Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen und freiwillige Unterhaltsleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sowie Einkünfte aus Kindesvermögen nach § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuches, - 20.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und dem Unterhaltsvorschußgesetz, sofern sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen treten, die bei der Feststellung von Ausgleichsrenten nicht zu berücksichtigen sind, - 21.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Übergangsbeihilfen nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, - 22.
Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förderung von Schülern an höheren Schulen und von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrichtungen gewährt werden, wenn deren Gewährung oder Höhe durch die Ausgleichsrente beeinflußt wird, - 23.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, - 24.
Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz, - 25.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, den der Beschädigte nach dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 674), geändert durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geltend machen kann, sofern dieser Ersatzanspruch auf demselben Ereignis beruht wie die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 26.
vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu gehören insbesondere Erbschaften, Lotteriegewinne, Wiedergutmachungsleistungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Grund des Artikels 2 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom 16. März 1961), Leistungen nach den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes und Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift bei Eheschließung gewährt werden, - 27.
Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), - 28.
Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften, - 29.
vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch vermögenswirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im Sinne des § 11 dieses Gesetzes, - 30.
Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes, - 31.
öffentliche Leistungen zur Förderung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit, zur Schul- oder Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaßnahmen, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden, - 32.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, soweit der Anspruch wegen der Leistung von Krankengeld oder Versorgungskrankengeld auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist, - 33.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, ausgenommen solche Leistungen, die an die Stelle eines zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten und auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens treten und weder ganz noch teilweise nach § 81a des Bundesversorgungsgesetzes übergegangen sind, - 34.
Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, - 35.
der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der Beschädigte die Wohnung selbst bewohnt, - 36.
der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, das aus der Überlassung der in Nummer 36 angeführten Eigentumsrechte oder aus einem landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag herrührt, - 37.
Leistungen aufgrund der Richtlinien zum Programm "Humanitäre Soforthilfe" in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente ebenfalls unberücksichtigt.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe, dem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 7 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.
(2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe, dem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 7 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.
(2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberücksichtigt
- 1.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflußt wird, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie freiwillige fürsorgerische Leistungen von berufsständischen Organisationen, die nicht auf Beiträgen beruhen, - 2.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands wegen Hilflosigkeit infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (z. B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung) oder eines durch die Behinderung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern und Wäsche gewährt werden, - 3.
Zivilblindengeld, - 4.
Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz; zu diesen Leistungen gehören auch Zinszuschläge mit Ausnahme der Zinsen aus einer als Kapitalvermögen angelegten Entschädigung, - 5.
(weggefallen) - 6.
Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, - 7.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, - 8.
Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die für Kinder gezahlt werden, und der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), oder entsprechenden landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften; ausgenommen sind Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken- und Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen, ferner bei Arbeitern der Sozialzuschlag im Sinne der im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge, - 9.
Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz einschließlich der im Rahmen des § 228 weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden, - 10.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes und den übrigen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit Ausnahme des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16ff., des Übergangsgeldes nach § 26a und des Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, - 11.
die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unterschied zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes bewirken, - 12.
Sachleistungen, Erstattungen und die zu entstandenen Kosten gezahlten Zuschüsse öffentlicher und privater Krankenkassen sowie von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altershilfe für Landwirte; ferner Leistungen dieser Art auf Grund beamten- und soldatenrechtlicher Vorschriften, - 13.
Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, - 14.
(weggefallen) - 15.
Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Abs. 3, § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, - 16.
Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), - 17.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrage von 307 Euro, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus besonderem Anlaß, - 18.
betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), soweit sie lohnsteuerfrei bleiben, - 19.
Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen und freiwillige Unterhaltsleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sowie Einkünfte aus Kindesvermögen nach § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuches, - 20.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und dem Unterhaltsvorschußgesetz, sofern sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen treten, die bei der Feststellung von Ausgleichsrenten nicht zu berücksichtigen sind, - 21.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Übergangsbeihilfen nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, - 22.
Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förderung von Schülern an höheren Schulen und von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrichtungen gewährt werden, wenn deren Gewährung oder Höhe durch die Ausgleichsrente beeinflußt wird, - 23.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, - 24.
Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz, - 25.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, den der Beschädigte nach dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 674), geändert durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geltend machen kann, sofern dieser Ersatzanspruch auf demselben Ereignis beruht wie die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 26.
vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu gehören insbesondere Erbschaften, Lotteriegewinne, Wiedergutmachungsleistungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Grund des Artikels 2 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom 16. März 1961), Leistungen nach den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes und Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift bei Eheschließung gewährt werden, - 27.
Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), - 28.
Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften, - 29.
vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch vermögenswirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im Sinne des § 11 dieses Gesetzes, - 30.
Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes, - 31.
öffentliche Leistungen zur Förderung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit, zur Schul- oder Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaßnahmen, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden, - 32.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, soweit der Anspruch wegen der Leistung von Krankengeld oder Versorgungskrankengeld auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist, - 33.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, ausgenommen solche Leistungen, die an die Stelle eines zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten und auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens treten und weder ganz noch teilweise nach § 81a des Bundesversorgungsgesetzes übergegangen sind, - 34.
Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, - 35.
der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der Beschädigte die Wohnung selbst bewohnt, - 36.
der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, das aus der Überlassung der in Nummer 36 angeführten Eigentumsrechte oder aus einem landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag herrührt, - 37.
Leistungen aufgrund der Richtlinien zum Programm "Humanitäre Soforthilfe" in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente ebenfalls unberücksichtigt.
(1) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe, dem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 7 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.
(2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Einkommen, die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.
(2) Bei Anwendung des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Einkommen, die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.
(2) Bei Anwendung des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.
(1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten, soweit in § 30 Absatz 11 Satz 1 und § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in § 9 nichts anderes bestimmt ist,
- 1.
alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbstständigen Tätigkeit und - 2.
der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegenwärtigen selbstständigen Tätigkeit und Einnahmen aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit.
(2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit gehören insbesondere
- 1.
Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, - 2.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen mit Ausnahme der auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanteile sowie mit Ausnahme des Rentenanteils, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, die Beschädigte nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet haben, - 3.
Einnahmen aus Vermögen, das Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen haben, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern, - 4.
laufende Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, - 5.
die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung und die Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 6.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten auf Grund von Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Arbeitsverdienstes, - 7.
Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen eines Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen und - 8.
wiederkehrende Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
(3) Einkommen aus früherer Tätigkeit, das infolge eines Versorgungsausgleichs in seiner Höhe verändert ist, ist stets mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne den Versorgungsausgleich ergäbe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Einkommen aus früherer Tätigkeit infolge des Hinzutretens eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung in seiner Höhe verändert ist.
(4) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit gehören auch Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und nicht darlehensweise gezahltes Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind, als derzeitiges Bruttoeinkommen im Sinne des Absatzes 1 das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhöht worden ist. Bei Konkursausfallgeld (Insolvenzgeld) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt. Bei gewerkschaftlichen Unterstützungsleistungen aus Anlass von Arbeitskämpfen gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen das bis unmittelbar vor Beginn der Streikmaßnahme erzielte Einkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit.
(5) Wird anstelle der Leistungen im Sinne der Absätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt, so gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag in Höhe des der Kapitalentschädigung zugrunde gelegten Rentenbetrages.
(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre.
(7) Haben Beschädigte ohne verständigen Grund über Einkünfte aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit in einer Weise verfügt, dass dadurch ihr bei der Feststellung des Einkommensverlustes zu berücksichtigendes Einkommen gemindert wird, ohne dass ein Nachschaden im Sinne des § 30 Absatz 11 oder ein Fall des § 64c Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes vorliegt, ist bei der Feststellung des Einkommensverlustes der Betrag als Einkommen anzusetzen, den Beschädigte ohne die einkommensmindernde Verfügung erzielen könnten. Dies gilt auch, wenn Beschädigte Ansprüche auf Leistungen der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Art nicht geltend machen oder gemacht haben. Nehmen Beschädigte eine gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit des gleitenden Übergangs in den Ruhestand wahr und setzen deswegen ihre Arbeitszeit unter Verzicht auf Erwerbseinkommen herab, gilt der Betrag als derzeitiges Bruttoeinkommen, den Beschädigte ohne ihr einkommensminderndes Handeln erzielen könnten, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass sie ohne die Schädigung noch in bisherigem Umfang erwerbstätig wären. Sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg durchgeführt worden und nehmen Beschädigte den hiernach möglichen Einkommenserwerb ohne verständigen Grund nicht ausreichend wahr, so ist als Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen in entsprechender Anwendung des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen.
(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das Beschädigten, die mindestens ein Viertel der Zeit ihrer Berufstätigkeit selbstständig tätig gewesen sind, zur Verfügung steht, nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erheblich hinter einem Betrag zurück, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz zu berücksichtigenden Einkommen steht, ist der Fehlbetrag dem derzeitigen Bruttoeinkommen hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist wie folgt zu schätzen: Das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, das einem nichtbeschädigten Beamten des Bundes in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre, ist um den Anteil zu mindern, um den im Durchschnitt des Erwerbslebens die gesundheitliche Fähigkeit der Beschädigten, ihre Berufstätigkeit auszuüben, eingeschränkt war. Für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind 1,67 vom Hundert dieses Ergebnisses, bezogen auf das aktuelle Einkommen, als Vergleichswert anzusetzen. Erreicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei Viertel des Vergleichswertes, ist dieser Betrag das derzeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 30 Absatz 10 Satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes zu verändern. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Berufsschadensausgleich für den Monat Juni 1990 bereits unter Anrechnung des tatsächlich erzielten derzeitigen Bruttoeinkommens festgestellt war.
(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Einkommen, die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.
(2) Bei Anwendung des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.
(1) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe, dem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 7 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.
(2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Einkommen, die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.
(2) Bei Anwendung des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.
(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberücksichtigt
- 1.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflußt wird, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie freiwillige fürsorgerische Leistungen von berufsständischen Organisationen, die nicht auf Beiträgen beruhen, - 2.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands wegen Hilflosigkeit infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (z. B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung) oder eines durch die Behinderung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern und Wäsche gewährt werden, - 3.
Zivilblindengeld, - 4.
Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz; zu diesen Leistungen gehören auch Zinszuschläge mit Ausnahme der Zinsen aus einer als Kapitalvermögen angelegten Entschädigung, - 5.
(weggefallen) - 6.
Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, - 7.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, - 8.
Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die für Kinder gezahlt werden, und der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), oder entsprechenden landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften; ausgenommen sind Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken- und Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen, ferner bei Arbeitern der Sozialzuschlag im Sinne der im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge, - 9.
Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz einschließlich der im Rahmen des § 228 weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden, - 10.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes und den übrigen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit Ausnahme des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16ff., des Übergangsgeldes nach § 26a und des Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, - 11.
die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unterschied zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes bewirken, - 12.
Sachleistungen, Erstattungen und die zu entstandenen Kosten gezahlten Zuschüsse öffentlicher und privater Krankenkassen sowie von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altershilfe für Landwirte; ferner Leistungen dieser Art auf Grund beamten- und soldatenrechtlicher Vorschriften, - 13.
Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, - 14.
(weggefallen) - 15.
Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Abs. 3, § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, - 16.
Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), - 17.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrage von 307 Euro, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus besonderem Anlaß, - 18.
betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), soweit sie lohnsteuerfrei bleiben, - 19.
Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen und freiwillige Unterhaltsleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sowie Einkünfte aus Kindesvermögen nach § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuches, - 20.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und dem Unterhaltsvorschußgesetz, sofern sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen treten, die bei der Feststellung von Ausgleichsrenten nicht zu berücksichtigen sind, - 21.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Übergangsbeihilfen nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, - 22.
Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förderung von Schülern an höheren Schulen und von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrichtungen gewährt werden, wenn deren Gewährung oder Höhe durch die Ausgleichsrente beeinflußt wird, - 23.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, - 24.
Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz, - 25.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, den der Beschädigte nach dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 674), geändert durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geltend machen kann, sofern dieser Ersatzanspruch auf demselben Ereignis beruht wie die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 26.
vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu gehören insbesondere Erbschaften, Lotteriegewinne, Wiedergutmachungsleistungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Grund des Artikels 2 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom 16. März 1961), Leistungen nach den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes und Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift bei Eheschließung gewährt werden, - 27.
Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), - 28.
Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften, - 29.
vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch vermögenswirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im Sinne des § 11 dieses Gesetzes, - 30.
Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes, - 31.
öffentliche Leistungen zur Förderung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit, zur Schul- oder Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaßnahmen, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden, - 32.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, soweit der Anspruch wegen der Leistung von Krankengeld oder Versorgungskrankengeld auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist, - 33.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, ausgenommen solche Leistungen, die an die Stelle eines zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten und auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens treten und weder ganz noch teilweise nach § 81a des Bundesversorgungsgesetzes übergegangen sind, - 34.
Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, - 35.
der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der Beschädigte die Wohnung selbst bewohnt, - 36.
der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, das aus der Überlassung der in Nummer 36 angeführten Eigentumsrechte oder aus einem landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag herrührt, - 37.
Leistungen aufgrund der Richtlinien zum Programm "Humanitäre Soforthilfe" in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente ebenfalls unberücksichtigt.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberücksichtigt
- 1.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflußt wird, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie freiwillige fürsorgerische Leistungen von berufsständischen Organisationen, die nicht auf Beiträgen beruhen, - 2.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands wegen Hilflosigkeit infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (z. B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung) oder eines durch die Behinderung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern und Wäsche gewährt werden, - 3.
Zivilblindengeld, - 4.
Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz; zu diesen Leistungen gehören auch Zinszuschläge mit Ausnahme der Zinsen aus einer als Kapitalvermögen angelegten Entschädigung, - 5.
(weggefallen) - 6.
Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, - 7.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, - 8.
Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die für Kinder gezahlt werden, und der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), oder entsprechenden landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften; ausgenommen sind Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken- und Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen, ferner bei Arbeitern der Sozialzuschlag im Sinne der im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge, - 9.
Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz einschließlich der im Rahmen des § 228 weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden, - 10.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes und den übrigen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit Ausnahme des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16ff., des Übergangsgeldes nach § 26a und des Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, - 11.
die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unterschied zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes bewirken, - 12.
Sachleistungen, Erstattungen und die zu entstandenen Kosten gezahlten Zuschüsse öffentlicher und privater Krankenkassen sowie von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altershilfe für Landwirte; ferner Leistungen dieser Art auf Grund beamten- und soldatenrechtlicher Vorschriften, - 13.
Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, - 14.
(weggefallen) - 15.
Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Abs. 3, § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, - 16.
Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), - 17.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrage von 307 Euro, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus besonderem Anlaß, - 18.
betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), soweit sie lohnsteuerfrei bleiben, - 19.
Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen und freiwillige Unterhaltsleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sowie Einkünfte aus Kindesvermögen nach § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuches, - 20.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und dem Unterhaltsvorschußgesetz, sofern sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen treten, die bei der Feststellung von Ausgleichsrenten nicht zu berücksichtigen sind, - 21.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Übergangsbeihilfen nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, - 22.
Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förderung von Schülern an höheren Schulen und von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrichtungen gewährt werden, wenn deren Gewährung oder Höhe durch die Ausgleichsrente beeinflußt wird, - 23.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, - 24.
Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz, - 25.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, den der Beschädigte nach dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 674), geändert durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geltend machen kann, sofern dieser Ersatzanspruch auf demselben Ereignis beruht wie die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 26.
vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu gehören insbesondere Erbschaften, Lotteriegewinne, Wiedergutmachungsleistungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Grund des Artikels 2 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom 16. März 1961), Leistungen nach den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes und Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift bei Eheschließung gewährt werden, - 27.
Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), - 28.
Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften, - 29.
vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch vermögenswirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im Sinne des § 11 dieses Gesetzes, - 30.
Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes, - 31.
öffentliche Leistungen zur Förderung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit, zur Schul- oder Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaßnahmen, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden, - 32.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, soweit der Anspruch wegen der Leistung von Krankengeld oder Versorgungskrankengeld auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist, - 33.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, ausgenommen solche Leistungen, die an die Stelle eines zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten und auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens treten und weder ganz noch teilweise nach § 81a des Bundesversorgungsgesetzes übergegangen sind, - 34.
Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, - 35.
der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der Beschädigte die Wohnung selbst bewohnt, - 36.
der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, das aus der Überlassung der in Nummer 36 angeführten Eigentumsrechte oder aus einem landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag herrührt, - 37.
Leistungen aufgrund der Richtlinien zum Programm "Humanitäre Soforthilfe" in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente ebenfalls unberücksichtigt.
(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Einkommen, die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.
(2) Bei Anwendung des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.
(1) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe, dem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 7 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.
(2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Einkommen, die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.
(2) Bei Anwendung des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.
(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberücksichtigt
- 1.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflußt wird, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie freiwillige fürsorgerische Leistungen von berufsständischen Organisationen, die nicht auf Beiträgen beruhen, - 2.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands wegen Hilflosigkeit infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (z. B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung) oder eines durch die Behinderung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern und Wäsche gewährt werden, - 3.
Zivilblindengeld, - 4.
Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz; zu diesen Leistungen gehören auch Zinszuschläge mit Ausnahme der Zinsen aus einer als Kapitalvermögen angelegten Entschädigung, - 5.
(weggefallen) - 6.
Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, - 7.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, - 8.
Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die für Kinder gezahlt werden, und der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), oder entsprechenden landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften; ausgenommen sind Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken- und Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen, ferner bei Arbeitern der Sozialzuschlag im Sinne der im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge, - 9.
Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz einschließlich der im Rahmen des § 228 weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden, - 10.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes und den übrigen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit Ausnahme des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16ff., des Übergangsgeldes nach § 26a und des Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, - 11.
die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unterschied zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes bewirken, - 12.
Sachleistungen, Erstattungen und die zu entstandenen Kosten gezahlten Zuschüsse öffentlicher und privater Krankenkassen sowie von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altershilfe für Landwirte; ferner Leistungen dieser Art auf Grund beamten- und soldatenrechtlicher Vorschriften, - 13.
Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, - 14.
(weggefallen) - 15.
Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Abs. 3, § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, - 16.
Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), - 17.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrage von 307 Euro, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus besonderem Anlaß, - 18.
betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), soweit sie lohnsteuerfrei bleiben, - 19.
Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen und freiwillige Unterhaltsleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sowie Einkünfte aus Kindesvermögen nach § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuches, - 20.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und dem Unterhaltsvorschußgesetz, sofern sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen treten, die bei der Feststellung von Ausgleichsrenten nicht zu berücksichtigen sind, - 21.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Übergangsbeihilfen nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, - 22.
Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förderung von Schülern an höheren Schulen und von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrichtungen gewährt werden, wenn deren Gewährung oder Höhe durch die Ausgleichsrente beeinflußt wird, - 23.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, - 24.
Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz, - 25.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, den der Beschädigte nach dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 674), geändert durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geltend machen kann, sofern dieser Ersatzanspruch auf demselben Ereignis beruht wie die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 26.
vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu gehören insbesondere Erbschaften, Lotteriegewinne, Wiedergutmachungsleistungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Grund des Artikels 2 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom 16. März 1961), Leistungen nach den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes und Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift bei Eheschließung gewährt werden, - 27.
Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), - 28.
Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften, - 29.
vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch vermögenswirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im Sinne des § 11 dieses Gesetzes, - 30.
Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes, - 31.
öffentliche Leistungen zur Förderung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit, zur Schul- oder Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaßnahmen, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden, - 32.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, soweit der Anspruch wegen der Leistung von Krankengeld oder Versorgungskrankengeld auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist, - 33.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, ausgenommen solche Leistungen, die an die Stelle eines zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten und auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens treten und weder ganz noch teilweise nach § 81a des Bundesversorgungsgesetzes übergegangen sind, - 34.
Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, - 35.
der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der Beschädigte die Wohnung selbst bewohnt, - 36.
der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, das aus der Überlassung der in Nummer 36 angeführten Eigentumsrechte oder aus einem landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag herrührt, - 37.
Leistungen aufgrund der Richtlinien zum Programm "Humanitäre Soforthilfe" in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente ebenfalls unberücksichtigt.
(1) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe, dem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 7 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.
(2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Einkommen, die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.
(2) Bei Anwendung des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.
(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberücksichtigt
- 1.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflußt wird, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie freiwillige fürsorgerische Leistungen von berufsständischen Organisationen, die nicht auf Beiträgen beruhen, - 2.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands wegen Hilflosigkeit infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (z. B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung) oder eines durch die Behinderung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern und Wäsche gewährt werden, - 3.
Zivilblindengeld, - 4.
Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz; zu diesen Leistungen gehören auch Zinszuschläge mit Ausnahme der Zinsen aus einer als Kapitalvermögen angelegten Entschädigung, - 5.
(weggefallen) - 6.
Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, - 7.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, - 8.
Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die für Kinder gezahlt werden, und der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), oder entsprechenden landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften; ausgenommen sind Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken- und Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen, ferner bei Arbeitern der Sozialzuschlag im Sinne der im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge, - 9.
Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz einschließlich der im Rahmen des § 228 weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden, - 10.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes und den übrigen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit Ausnahme des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16ff., des Übergangsgeldes nach § 26a und des Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, - 11.
die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unterschied zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes bewirken, - 12.
Sachleistungen, Erstattungen und die zu entstandenen Kosten gezahlten Zuschüsse öffentlicher und privater Krankenkassen sowie von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altershilfe für Landwirte; ferner Leistungen dieser Art auf Grund beamten- und soldatenrechtlicher Vorschriften, - 13.
Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, - 14.
(weggefallen) - 15.
Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Abs. 3, § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, - 16.
Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), - 17.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrage von 307 Euro, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus besonderem Anlaß, - 18.
betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), soweit sie lohnsteuerfrei bleiben, - 19.
Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen und freiwillige Unterhaltsleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sowie Einkünfte aus Kindesvermögen nach § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuches, - 20.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und dem Unterhaltsvorschußgesetz, sofern sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen treten, die bei der Feststellung von Ausgleichsrenten nicht zu berücksichtigen sind, - 21.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Übergangsbeihilfen nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, - 22.
Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förderung von Schülern an höheren Schulen und von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrichtungen gewährt werden, wenn deren Gewährung oder Höhe durch die Ausgleichsrente beeinflußt wird, - 23.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, - 24.
Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz, - 25.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, den der Beschädigte nach dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 674), geändert durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geltend machen kann, sofern dieser Ersatzanspruch auf demselben Ereignis beruht wie die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 26.
vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu gehören insbesondere Erbschaften, Lotteriegewinne, Wiedergutmachungsleistungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Grund des Artikels 2 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom 16. März 1961), Leistungen nach den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes und Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift bei Eheschließung gewährt werden, - 27.
Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), - 28.
Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften, - 29.
vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch vermögenswirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im Sinne des § 11 dieses Gesetzes, - 30.
Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes, - 31.
öffentliche Leistungen zur Förderung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit, zur Schul- oder Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaßnahmen, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden, - 32.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, soweit der Anspruch wegen der Leistung von Krankengeld oder Versorgungskrankengeld auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist, - 33.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, ausgenommen solche Leistungen, die an die Stelle eines zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten und auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens treten und weder ganz noch teilweise nach § 81a des Bundesversorgungsgesetzes übergegangen sind, - 34.
Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, - 35.
der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der Beschädigte die Wohnung selbst bewohnt, - 36.
der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, das aus der Überlassung der in Nummer 36 angeführten Eigentumsrechte oder aus einem landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag herrührt, - 37.
Leistungen aufgrund der Richtlinien zum Programm "Humanitäre Soforthilfe" in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente ebenfalls unberücksichtigt.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Einkommen, die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.
(2) Bei Anwendung des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.
(1) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe, dem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 7 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.
(2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.