Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 05. März 2009 - L 1 SF 1/09 KO

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2009:0305.L1SF1.09KO.0A
bei uns veröffentlicht am05.03.2009

Tenor

Der Antragsteller ist mit 8,50 EUR zu entschädigen.

Gründe

1

Im Verfahren L 5 R 44/07 fragte der Berichterstatter am 19. Januar 2009 beim Antragsteller an, ob das laut Behandlungs- und Befundbericht vom 9. April 2008 vorgesehene Reintonaudiogramm beim Kläger inzwischen angefertigt worden sei und ob sich demnach eine wesentliche Änderung in seinen Gesundheitsstörungen ergeben habe. Daraufhin faxte der Antragsteller am 20. Januar 2009 nochmals seinen Bericht vom 9. April 2008 dem Senat zu und fügte an: „Der Patient hat sich bis zum 20. Januar 2009 hier nicht mehr vorgestellt.“

2

Die Kostenbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts entschädigte dieses Schreiben mit 8,50 EUR, weil die Voraussetzungen der Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 JVEG nicht erfüllt seien. Der festgesetzte Betrag gelte den Aufwand für das Heraussuchen und die Durchsicht der Patientenunterlagen ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Erinnerung und trägt vor, er habe einen Bericht nach § 9 JVEG erstattet. Bei einem Stundensatz von 50,00 EUR und einem Aufwand von einer halben Stunde zuzüglich Schreibarbeit sei eine Entschädigung von 25,00 EUR insgesamt angemessen. Auf den Inhalt der Gerichtsakte L 5 R 44/07 und die Akte L 1 SF 1/09 KO wird im Übrigen verwiesen.

3

Der Antragsteller ist mit 8,50 EUR zu entschädigen.

4

Er hat kein Gutachten nach § 9 JVEG erstattet. Danach werden Sachverständige für die Erstattung von Gutachten vergütet. Unter einem medizinischen Gutachten ist die fachkundige Ermittlung und Zusammenfassung medizinischer Tatsachen und deren Bewertung in Bezug auf eine sozialmedizinische Fragestellung zu verstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die bloße Mitteilung, dass eine beabsichtigte Untersuchung nicht stattgefunden hat, enthält nicht die Feststellung von medizinischen Befunden und ihre ärztliche Bewertung.

5

Der Antragsteller ist aber auch nicht nach Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 JVEG zu entschädigen. Danach werden die Ausstellung eines Befundscheins oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit 21,00 EUR entschädigt. Ein Befundschein, worunter auch ein Behandlungs- und Befundbericht zu verstehen ist, referiert medizinische Fakten. Dazu müssen aber solche Fakten vorliegen und vom Arzt zusammengestellt werden. Die damit verbundene Arbeit des Arztes ist seine Leistung, die entschädigt wird. Die nochmalige Übersendung eines bereits früher erstatteten (und auch entschädigten) Befundberichts und die Mitteilung, dass der Patient danach nicht mehr bei dem Arzt erschienen ist, enthält keine Leistung des Arztes, die das Gesetz als entschädigungsbedürftig anerkennt. Denn eine Zusammenstellung weiterer Befunde ist gerade nicht erfolgt.

6

Die Mitteilung des Antragstellers vom 20. Januar 2009 ist auch keine schriftliche Auskunft im Sinne der Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 JVEG. Da es auch hierbei um eine Leistungsentschädigung geht, müssen dem Arzt berichtenswerte Fakten vorliegen, über die er Auskunft geben kann. Im vorliegenden Falle liegen aber solche Tatsachen gerade nicht vor, weil der Kläger seit dem 9. April 2008 nicht mehr beim Antragsteller erschienen ist. Die Mitteilung, dass es nichts zu berichten gibt, ist nach dem Sinn und Zweck der Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 JVEG selbst keine entschädigungspflichtige Auskunft.

7

Es ist nicht zu übersehen, dass dem Antragsteller nichtsdestoweniger ein gewisser Aufwand durch die Anfrage des Senats entstanden ist. Da der Antragsteller insofern als sachverständiger Zeuge (vgl. hierzu BSG vom 2. Oktober 2008 - B 9 SB 7/07 R -) angeschrieben worden ist, erfolgt der Ersatz sonstiger Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 JVEG. Danach sind die notwendigen baren Auslagen eines Zeugen zu ersetzen. Es war nötig, die Patientenunterlagen des Klägers herauszusuchen und ein Fax darüber abzusetzen, dass dieser seit dem 9. Februar 2008 nicht mehr erschienen war. Für diese Leistung ist eine Entschädigung in Höhe von 8,50 EUR angemessen. Sie deckt auch die Kosten der Schreibkraft ab, die nichts weiter als einen Satz zu schreiben hatte.

8

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).

9

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des

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Tenor Der Antragsteller ist mit 8,50 EUR zu entschädigen. Gründe 1 Im Verfahren L 5 R 44/07 fragte der Berichterstatter am 19. Januar 2009 beim Antragsteller an, ob das laut Behandlungs- und Befundbericht vom 9. April
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bei uns veröffentlicht am 05.03.2009

Tenor Der Antragsteller ist mit 8,50 EUR zu entschädigen. Gründe 1 Im Verfahren L 5 R 44/07 fragte der Berichterstatter am 19. Januar 2009 beim Antragsteller an, ob das laut Behandlungs- und Befundbericht vom 9. April

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(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.