Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Aug. 2010 - L 5 KR 46/10

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2010:0805.L5KR46.10.0A
bei uns veröffentlicht am05.08.2010

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.01.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Einstandspflicht der Beklagten für eine Behandlung mit einem Arzneimittel auf Cannabis-Grundlage.

2

Die 1950 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet seit mindestens 1999 an einem Blepharospasmus (Lidkrampf). Dieser führt zu einer ausgeprägten Sehbehinderung durch anhaltende Lid- und Gesichtskrämpfe, welche sich durch Wind und Zugluft noch verstärken, zu einer extremen Lichtempfindlichkeit, sodass Lesen und Fernsehen nur sehr eingeschränkt möglich ist, zu einer Gangunsicherheit, zu Beeinträchtigungen bei der Berufsausübung als Krankenschwester, zu Beeinträchtigungen beim Autofahren sowie zu einer schweren reaktiven depressiven Stimmungslage. Nach Angaben der Klägerin besteht deshalb ein Grad der Behinderung (GdB) von 50; wegen der Beeinträchtigungen ist sie seit November 2000 berentet. Ausweislich des vom Sozialgericht (SG) Speyer im Klageverfahren beigezogenen Befundberichts von Dr S, D K f D W, vom 19.09.2008 mit korrigierender Ergänzung vom 13.10.2008 besteht bei der Klägerin wegen des ausgeprägten Blepharospasmus eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität. An Beschwerden gebe die Klägerin eine ausgeprägte Sehbehinderung, zum Teil bis zur funktionellen Blindheit an. Die Monotherapie mit Botulinumtoxin alle drei Monate seit November 1999 habe bis 2002 nur eine unzureichende Wirkung gehabt. Erst seit Hinzunahme der medikamentösen Therapie mit dem Wirkstoff Dronabinol (2,5 mg täglich) sei eine deutliche Besserung der Symptomatik erreicht worden. Die Versorgung mit diesem Wirkstoff als Rezepturarzneimittel lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2003); die hiergegen gerichtete Klage (SG Speyer - S 13 KR 739/03) nahm die Klägerin am 20.01.2006 zurück.

3

Im April 2006 beantragte die Klägerin die Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Marinol 2,5 mg (Wirkstoff: Dronabinol, Delta-9-THC; ein synthetisches Cannabis-Derivat). Das Medikament verfügt in Deutschland über keine arzneimittelrechtliche Zulassung, in den USA ist es für die Indikationen Appetitlosigkeit verbunden mit Gewichtsverlust bei AIDS-Patienten sowie Übelkeit und Erbrechen während einer Chemotherapie bei Patienten, bei denen die konventionelle antiemetische Therapie nicht anschlägt, zugelassen (vom SG beigezogene Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - BfArM - vom 26.08.2008). Nach Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) - Gutachten des Dr. S vom 10.05.2006 und 13.07.2006 - lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 23.07.2007 und 12.10.2007 auch ihre Einstandspflicht für eine Versorgung der Klägerin mit dem Importarzneimittel Marinol ab, da die Voraussetzungen für einen "off-label-use" im Anwendungsbereich Blepharospasmus nicht erfüllt seien. Die Klägerin bezog sich demgegenüber mit ihrem Widerspruch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98, SozR 4-2500 § 27 Nr 5, da der Blepharospasmus für sie eine ihre Lebensqualität nicht nur nachhaltig, sondern extrem beeinträchtigende Dauererkrankung mit funktioneller Blindheit darstelle, die sie nachhaltig bei ihren Alltagsaktivitäten behindere und sie vom gesellschaftlichen Leben ausschließe. Hierzu veranlasste die Beklagte eine MDK-Begutachtung vom 14.01.2008 durch Dr G, die darlegte, bei einem Blepharospasmus sei die Therapie der ersten Wahl die Behandlung mit Botulinumtoxin, bei der nur in 5 % bis 10 % der behandelten Fälle eine unzureichende Wirkung gesehen werde. In derartigen Fällen stünden folgende Maßnahmen zur Verfügung: Dosisverstärkung, Erhöhung der Zahl der Injektionen bzw deren Variation, Wechsel des Medikaments (mehrere zugelassene Botulinumtoxin-Präparate), medikamentöse Zusatztherapie und operative Verfahren. Es könne nicht beurteilt werden, welche Behandlungsalternativen im Falle der Klägerin zur Verfügung stünden, da keine konkreten nachvollziehbaren Angaben zu den bisherigen Behandlungsmaßnahmen vorlägen. Der Blepharospasmus sei eine seltene Erkrankung. Man rechne mit einer Erkrankung auf 10.000 Einwohner. Damit handele es sich jedoch nicht um eine singuläre Erkrankung. Die Erkrankung sei nicht derart selten, dass größere Studien unmöglich seien. Bei einem Blepharospasmus handele es sich nicht um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung. Durch Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008, zur Post gegeben am 11.04.2008, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und bezog sich zur Begründung auf die Beurteilung des MDK.

4

Am 14.05.2008 hat die Klägerin Klage zum SG Speyer erhoben und dargelegt, eine andere Therapieoption als diejenige mit Marinol komme bei ihr nicht in Betracht. Sie werde durch ihren Ehemann, langjähriger niedergelassener Arzt, betreut, der angesichts der persönlichen Bindung sämtliche Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe, die auch nur annähernd Erfolg versprechend seien. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass bei Behandlung mit Marinol ausgeprägte Nebenwirkungen, wie sie mit sonstigen Therapieoptionen verbunden seien, nicht aufträten, sodass der Einsatz von Marinol gerechtfertigt sei. Im Übrigen sei bei langjähriger Erkrankung auch eine drohende Erblindung keinesfalls auszuschließen, sodass eine nachhaltige und schwere Erkrankung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchaus gegeben sei. Hinsichtlich der vom MDK aufgezeigten sonstigen Therapiemöglichkeiten sei zu betonen, dass eine Dosisverstärkung von Botox bei ihr zur Lähmung der betroffenen Gesichtsmuskulatur sowie zu inkomplettem Lidschluss mit Austrocknung des Augapfels am unteren Rand, besonders nachts, geführt habe, die Erhöhung der Zahl der Injektionen zu Antikörperbildung und zunehmender Unwirksamkeit des Medikaments führe, ein Wechsel des Botoxpräparates sehr ungünstige therapeutische Wirkungen trotz Dosissteigerung gezeigt habe und medikamentöse Zusatztherapien nicht die gewünschte Wirkung gehabt hätten; operative Behandlungen seien in Anbetracht von Schwere und Folgen des Eingriffs nicht zumutbar. In der mündlichen Verhandlung des SG hat die Klägerin erklärt, sie wende für das Fertigarzneimittel Marinol im Monat etwa 100,00 EUR auf.

5

Durch Urteil vom 18.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Die Klägerin habe weder Anspruch auf Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Marinol als Sachleistung noch auf Kostenerstattung für das in der Vergangenheit bereits selbst beschaffte Marinol zur Behandlung des Blepharospasmus. Der Anspruch der Versicherten auf die Bereitstellung der für die Krankenbehandlung benötigten Arzneimittel (§§ 27 Abs 1 S 2 Nr 3, 31 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) unterliege den Einschränkungen aus §§ 2 Abs 1 S 3 und 12 Abs 1 SGB V. Anspruch bestehe nur auf solche Pharmakotherapien, die sich bei dem vorhandenen Krankheitsbild als zweckmäßig und wirtschaftlich erwiesen haben und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R - dürfe auch ein zum Verkehr zugelassenes Arzneimittel grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in einem Anwendungsgebiet verordnet werden, auf das sich die Zulassung nicht erstreckt (so genannter off-label-use). Zwar würden hiervon nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen. Eine solche komme vorliegend aber schon deshalb nicht in Betracht, weil Fertigarzneimittel mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§§ 2 Abs 1 S 1, 12 Abs 1 SGB V) nicht von der Leistungspflicht nach §§ 27 Abs 1 S 2 Nr 1 und 3, 31 Abs 1 S 1 SGB V umfasst seien, wenn ihnen die erforderliche (§ 21 Abs 1 Arzneimittelgesetz - AMG -) arzneimittelrechtliche Zulassung fehle (Hinweis auf BSG 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R). Dass der isolierte Hauptwirkstoff von Cannabis - Dronabinol - in den USA unter dem Handelsnamen Marinol als Fertigarzneimittel für die Behandlung chemotherapiebedingter Übelkeit sowie zur Therapie der Kachexie und Appetitstimulation von AIDS-Patienten zugelassen sei, entfalte nicht zugleich auch entsprechende Rechtswirkungen für Deutschland. Damit komme mangels Zulassung von Marinol seine zulassungsüberschreitende Anwendung ebenfalls von vornherein nicht in Betracht. Zu Gunsten der Klägerin folge auch kein Anspruch auf Gewährung von Marinol als Sachleistung aus dem Beschluss des BVerfG vom 06.12.2005. Vorliegend leide die Klägerin bereits nicht an einer lebensbedrohlichen, regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung im Sinne dieser Rechtsprechung. Der Blepharospasmus (Lidkrampf) der Klägerin könne mit einem nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorganes oder einer herausgehobenen Körperfunktion nicht gleichgestellt werden. Dies gelte auch im Hinblick auf die von der Klägerin ins Feld geführte zeitweise funktionelle Erblindung. Hierbei handele es sich gerade nicht um einen dauerhaften, nicht kompensierbaren Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion, da die "Erblindung" der Klägerin funktionell, dh durch einen permanenten Lidschluss, jedoch bei weiterem Vorhandensein des Augenlichts und dies auch nur zeitweise hervorgerufen werde. Habe die Klägerin mithin keinen Anspruch auf Gewährung des Fertigarzneimittels Marinol als Sachleistung, stehe ihr auch kein entsprechender Kostenerstattungsanspruch für das in der Vergangenheit auf eigene Kosten angeschaffte Marinol zu (Hinweis auf BSG 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R).

6

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 27.01.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.03.2010 (Montag) Berufung eingelegt. Sie macht weiterhin geltend, die Voraussetzungen für den Einsatz des Fertigarzneimittels Marinol im Rahmen eines so genannten off-label-use seien entgegen der Beurteilung des SG gegeben. Mangels geeigneter nachhaltiger Therapieoptionen sei der Einsatz von Marinol in ihrem Falle unabdingbar. Im Falle nicht adäquater Therapie sei das betroffene Sinnesorgan nicht einsetzbar. Damit sei eine herausgehobene Körperfunktion auf Dauer betroffen, weil durch den permanenten Lidschluss eine derartige funktionelle Störung bestehe, die letztendlich einer Erblindung gleichkomme.

7

Die Klägerin beantragt,

8

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.01.2010 und die Bescheide der Beklagten vom 23.07.2007 und 12.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Präparat Marinol als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren und die für das Mittel in der Vergangenheit aufgewendeten Kosten zu erstatten.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

12

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

13

Die nach §§ 143f, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage unter umfassender Würdigung der zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht abgewiesen. Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs 2 SGG).

14

Die Berufungsbegründung der Klägerin rechtfertigt keine ihr günstigere Entscheidung. Soweit sie weiterhin einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte nach den Grundsätzen des so genannten off-label-use geltend macht, hat das SG zutreffend betont, dass mangels arzneimittelrechtlicher Zulassung des Fertigarzneimittels Marinol in Deutschland dessen zulassungsüberschreitende Anwendung von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl bereits BSG 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R, SozR 4-2500 § 31 Nr 1 Rn 22). Auch einen Leistungsanspruch der Klägerin nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 06.12.2005 (BvR 347/98) hat das SG mit zutreffender Begründung verneint. Der Blepharospasmus führt bei der Klägerin nach dem korrigierten Bericht von Dr S vom 13.10.2008 zu einer ausgeprägten Sehbehinderung bis hin zur teilweise funktionellen Blindheit. Damit liegt zwar eine durchaus schwerwiegende Erkrankung vor, was insbesondere auch durch die hierdurch verursachte Erwerbsunfähigkeit der Klägerin belegt wird. Es handelt sich bei ihr jedoch nicht um einen dauerhaften, nicht kompensierbaren Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion. In ihrer eigenen Beschwerdeschilderung gegenüber der Beklagten (Bl 9 VA) spricht die Klägerin von einer Sehbehinderung bis zur "zeitweiligen funktionellen Erblindung ", einer extremen Lichtempfindlichkeit, hebt Einschränkungen beim Lesen und Fernsehen und eine Gangunsicherheit besonders in ungewohntem Gelände sowie auf Treppen hervor. Autofahren sowie alltäglich notwendige Anforderungen, im Grunde alle Tätigkeiten, die genaues Hinsehen erforderten, könne sie nur noch unter besonderer Anstrengung bewältigen. Zudem verstärke eine reaktive Depression die Auswirkungen des Krankheitsbildes, insbesondere auch durch die mimische Entstellung. Die dargelegte Beeinträchtigung begründet mithin eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität der Klägerin, eine notstandsähnliche Situation vergleichbar einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung ist hieraus jedoch nicht abzuleiten.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

16

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 2 Leistungen


(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. B

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 27 Krankenbehandlung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einsc

Referenzen

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.