Landessozialgericht NRW Urteil, 18. Feb. 2016 - L 9 SO 128/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.01.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten im Zeitraum vom 27.05.2011 bis 31.05.2013.
3Die Klägerin ist im Jahre 1947 geboren und schwerbehindert (Grad der Behinderung 100; zuerkannte Nachteilsausgleiche aG, B und H). Im Jahre 2011 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 169,32 EUR (ab 01.07.2011 i.H.v. 170,44 EUR). Der im Jahre 1938 geborene Ehemann der Klägerin, mit dem die Klägerin seit 1969 verheiratet war, ist am 04.02.2013 - während des erstinstanzlichen Klageverfahrens - verstorben (Verstorbener). Ab Juni 2013 bezog die Klägerin eine Witwenrente i.H.v. 719,14 EUR (Juni 2013). Im Jahre 2011 bezog der Verstorbene eine Altersrente i.H.v. monatlich 1.166,31 EUR (ab 01.07.2011 i.H.v. 1.174,27 EUR). Die Klägerin und der Verstorbene waren im Jahre 2011 zu je ½ Eigentümer der Wohnung T in E, welche sie später verkauften. Der Verkaufserlös deckte nicht die insoweit bestehenden Verbindlichkeiten.
4Die Klägerin erlitt im Februar 2011 einen Schlaganfall. In der Folge war die Klägerin zunächst in F in einem Krankenhaus, danach in einer Rehabilitationseinrichtung in B. Die Klägerin und der Verstorbene mieteten gemeinsam eine Altenwohnung bei der Beigeladenen zum 01.06.2011 an. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin wurde diese allerdings am 17.05.2011 im Altenzentrum S der Beigeladenen stationär aufgenommen. Dort lebt sie bis heute. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme gewährt ihr die Pflegekasse Leistungen der Pflegestufe III in Höhe von bis zu monatlich 1.510 EUR (Stand Juli 2011).
5Mit am 16.05.2011 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Der Beklagte ermittelte im Rahmen der Antragsprüfung, dass am 17.01.2011 von einem gemeinsamen Konto der Klägerin und des Verstorbenen ein Betrag von 3.000 EUR (für den Kauf eines PKW) abgehoben worden war und dass am 24.03.2011 von insgesamt fünf Sparbüchern der Klägerin und des Verstorbenen - von beiden bei Antragstellung im Vordruck nicht als Vermögen ausgewiesen - insgesamt ein Betrag von 12.103,75 EUR abgehoben worden war. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Betreuerin O (Tochter der Klägerin) mit, dass sich der Verstorbene im Januar 2011 einen PKW gekauft habe, ohne einen Kaufvertrag abzuschließen. Im März habe er noch eine größere Reparatur am Auto vornehmen müssen. Den Rest des Geldes habe der Verstorbene gebraucht für Benzin, um jeden Tag ins Krankenhaus zur Klägerin bzw. zur Rehaeinrichtung fahren zu können. Für den Umzug sei dann das letzte Geld verbraucht worden. Belege habe der Verstorbene nicht. Da die Sparbücher bei Antragstellung leer gewesen seien, habe der Verstorbene sie auch nicht angegeben. Mit weiterem Schreiben teilte die Betreuerin O mit, dass der Verstorbene kein Geld mehr habe und auch keinerlei Belege. Die Abhebungen seien von dem Verstorbenen vorgenommen worden, über den Verbleib des Geldes sei nicht das Geringste bekannt. Bei dem Verstorbenen habe eine Alkoholproblematik vorgelegen. Unter dem Datum 27.03.2012 gaben beide Betreuerinnen eine "eidesstattliche Versicherung" ab und erklärten, dass die Klägerin über "keinerlei eigenes Vermögen" verfüge. Insbesondere habe die Klägerin keinerlei Bargeld oder Vermögen aus den Abhebungen von den Sparbüchern.
6Nach Anhörung mit Schreiben vom 14.03.2012 teilte der Verstorbene mit, dass er kein "Geld mehr von den 12.103,75 EUR über habe." Er habe das Geld "an Spritkosten, Essenssachen, Autoreparatur, Umzug und Alkohol ausgegeben. Besitze keine Rechnungen leider." Mit Bescheid vom 10.05.2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Hilfe in Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 27.05.2011 bis einschließlich 30.11.2011 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass am 24.03.2011 von fünf Sparbüchern der Betrag von insgesamt 12.103,75 EUR abgehoben worden und der Verbrauch des Geldes weder belegt noch glaubhaft dargestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Gesamtbetrag der Barabhebungen noch vorhanden sei. Mit weiterem Bescheid vom 10.05.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin dann allerdings Leistungen nach §§ 41 ff., 27b und 61 ff. SGB XII für die Zeit ab 01.12.2011. Für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 setze er dabei einen Kostenbeitrag i.H.v. 403,78 EUR (ab 01.01.2012 in Höhe von monatlich 402,78 EUR) und einen Vermögenseinsatz von einmalig 1.057,47 EUR an.
7Die Klägerin legte gegen beide Bescheide am 14.06.2012 Widerspruch ein. Sie verfüge über kein Vermögen. Den Kostenbeitrag könne sie nicht bezahlen. Das Vermögen habe der Verstorbene verbraucht. Der Beklagte hob mit Änderungsbescheid vom 06.08.2012 den Bewilligungsbescheid vom 10.05.2012 gem. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung ab dem 01.09.2012 auf und setzte den Einkommenseinsatz aufgrund der geänderten Rentenleistungen ab 01.09.2012 auf nunmehr monatlich 411,12 EUR fest (auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein). Nach erneuter Anhörung wies der Beklagte die Widersprüche vom 14.06.2012 gegen die Bescheide vom 10.05.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2012 zurück. Es sei nicht glaubhaft, dass das Vermögen durch den Verstorbenen verbraucht worden sei. Mit Blick auf § 19 Abs. 3 SGB XII sei das gemeinsame Vermögen zu betrachten. Es sei auf die Einstandsgemeinschaft abzustellen. Hinsichtlich des Bewilligungsbescheides und der Festsetzung eines einmaligen Vermögenseinsatzes und eines Kostenbeitrages verwies der Beklagte darauf, dass es übersteigendes Vermögen gebe. Dies resultiere neben dem vorhanden Vermögen (Pkw, Girokonten und Sparbücher) aus der nicht glaubhaft dargestellten Verwendung von den fünf Barabhebungen am 24.03.2011. So habe die Klägerin zum 01.12.2012 noch über Vermögen i.H.v. 4.271,47 EUR verfügt, welches über dem Vermögensfreibetrag liege. Die Klägerin habe aus dem gemeinsamen Einkommen einen Betrag von etwas mehr als 400 EUR einzusetzen, dem Verstorbenen verblieben dagegen über 900 EUR. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz von weniger als ein Drittel des Gesamteinkommens für die Klägerin nicht möglich sein sollte.
8Die Klägerin hat am 14.12.2012 Klage beim Sozialgericht Aachen erhoben. Ergänzend zu dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Verstorbene sie während des stationären Aufenthalts regelmäßig im Krankenhaus besucht habe. Sie wären aber faktisch getrennt gewesen. Sie dürften nicht schlechter stehen als tatsächlich getrennt Lebende. Nach dem Tod des Verstorbenen am 04.02.2013 hat die Klägerin ausgeführt, dass der Verstorbene im Zeitraum vom 17.05.2011 bis 30.11.2011 über keinerlei Vermögen verfügt habe, was die Betreuerin O beweisen könne. Der Nachlass des Verstorbenen sei verschuldet, so dass sie (die Klägerin) das Erbe ausgeschlagen habe.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 10.05.2012 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 06.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012 zu verpflichten, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten auch für die Zeit vom 27.05.2011 bis 30.11.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen, sowie, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit ab 01.12.2011 ohne Eigenbeitrag zu gewähren.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte hat auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und betont, dass die rein räumliche Trennung der Eheleute sozialhilferechtlich unerheblich sei. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Betreuerin O als Zeugin. Ausweislich der Niederschrift hat die Betreuerin O ausgeführt, dass der Verstorbene Alkoholiker gewesen sei und "ein Jahr später festgestellt [worden sei], dass mein Vater [der Verstorbene] an einer Demenz erkrankt war." Ab Juni 2011 habe sie Vollmacht über ein Volksbankkonto des Verstorbenen gehabt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 24.01.2014, Bl. 52 ff. der Prozessakten, verwiesen.
14Mit Urteil vom 24.01.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für die Zeit von der Stellung des Antrags an bis zum 30.11.2011 habe dem Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten Vermögen des Verstorbenen entgegengestanden, welches bis zur Höhe des Vermögensfreibetrages zu verbrauchen gewesen sei. Das Vermögen des Verstorbenen sei nach § 19 Abs. 3, 3. Alt. SGB XII zu berücksichtigen. Der Verbrauch des Vermögens sei nicht nachgewiesen. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass der Verstorbene das am 24.03.2011 bei den Banken abgehobene Geld für das bereits im Januar 2011 angeschaffte Fahrzeug oder dessen Reparatur verwendet habe. Auch mögliche Fahrten zwischen dem damaligen Wohnort und der Klinik bzw. Rehaeinrichtung könnten den Verbrauch einer derart hohen Summe nicht erklären. Schließlich ließe sich auch durch den Alkoholismus des Verstorbenen die Abhebung bzw. den Verbrauch des Sparguthabens nicht nachvollziehen. Die Nichterweislichkeit des Verbrauchs des zunächst vorhanden Vermögens i.H.v. 12.103,75 EUR gehe zulasten der Klägerin. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten ohne Berücksichtigung eines Eigenbetrages. Die Berechnung des Beklagten sei zutreffend. Gegen das am 28.02.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.03.2014 Berufung eingelegt. Die Darlegungs- und materielle Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen treffe den Hilfesuchenden; verblieben Unklarheiten oder Zweifel habe dies zur Folge, dass der Träger der Sozialhilfe zur Ablehnung der Leistung berechtigt sei. Allerdings dienten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Umstände der Vergangenheit dürften nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Hilfesuchenden ermöglichten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei von ihrer Hilfebedürftigkeit auszugehen. Die Betreuerin O habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass zumindest ab Erteilung der Kontovollmacht für das Konto bei der Volksbank im Juni 2011 keinerlei Vermögen mehr vorhanden gewesen sei. Wäre das Vermögen durch den Verstorbenen nicht ausgegeben worden, so hätte es noch vorhanden sein müssen. Mit Blick auf den Alkoholkonsum des Verstorbenen müsse davon ausgegangen werden, dass dieser die Gelder möglicherweise verschwendet habe. Zum Zeitpunkt der Geldabhebungen habe sie im Übrigen keinerlei Einfluss mehr auf den Ehegatten gehabt, da sie sich im Pflegeheim befunden habe. Zu Lebzeiten sei ein "irgendwie gearteter Unterhaltsanspruch [ ...] gegenüber ihrem Ehegatten zivilrechtlich schlicht und ergreifend nicht durchzusetzen" gewesen.
15Die Klägerin beantragt,
16das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.01.2014 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012 zu verurteilen, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 27.05.2011 bis 31.05.2013 in Höhe von insgesamt 12.559,48 EUR zu gewähren.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Der Beklagte verweist darauf, dass es sich hinsichtlich des möglichen Verbrauchs des Vermögens um reine Mutmaßungen der Klägerin handele. Der Verstorbene habe zu Lebzeiten nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Lebensgemeinschaft zur Klägerin auf Dauer habe aufgeben wollen.
20Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich der Rechtsauffassung der Klägerin an. Seit dem 27.05.2011 sei von einem Getrenntleben der Ehegatten auszugehen. Der Verstorbene habe dadurch, dass er nach dem Schlaganfall der Klägerin die Konten leergeräumt, die Ausgabe bzw. den Verbrauch nicht mit der Klägerin abgesprochen und offenbar auch das Geld ausschließlich für seine eigenen Zwecke verbraucht habe, sich von der Klägerin persönlich abgekehrt. Auch habe der Verstorbene die Klägerin im Pflegeheim nur sporadisch besucht. Im Übrigen habe der Verstorbene zu Lebzeiten angegeben, das Geld verbraucht zu haben, was im klaren Widerspruch zu der Vermutung des Beklagten stehe. Soweit das Sozialgericht darauf abstelle, dass bei einer Alkoholkrankheit ein Verbrauch auch schon vor März 2011 erfolgt wäre, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Verstorbene bis zum Schlaganfall der Klägerin unter ihrer "sozialen Kontrolle" befunden hätte. Es ließen sich Vermutungen dahingehend anstellen, dass der Verstorbene das Geld etwa im Rotlichtmilieu ausgegeben habe und daher nicht über Quittungen verfügt habe bzw. daher keine Auskünfte habe erteilen wollen. Schließlich verletze die verlangte Beweislast die Klägerin in ihren Grundrechten.
21Nach dem Tod des Verstorbenen hat der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 03.09.2014 den Bescheid vom 06.08.2012 gem. § 48 SGB X mit Wirkung ab dem 01.06.2013 aufgehoben und ab dem 01.06.2013 keinerlei Vermögen mehr bedarfsmindernd berücksichtigt.
22Aktenkundig sind ein Kontoauszug der Beigeladenen bezüglich der Klägerin sowie eine Aufstellung der ungedeckten Heimpflegekosten und eine Leistungsübersicht. Aktenkundig sind weiter Pflegesatzvereinbarungen sowie eine Kopie des Heimvertrages.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig (dazu unter "I."), aber unbegründet (dazu unter "II.").
26I. Die Klägerin erhebt hinsichtlich der vollständigen Ablehnung der Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten im Zeitraum vom 27.05.2011 bis 30.11.2011 (Bescheid vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012) statthaft die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG. Bezüglich des Zeitraums vom 01.12.2011 bis 31.05.2013 wendet sich die Klägerin nicht nur gegen die Tragung von monatlich berechneten Eigenbeiträgen, sondern auch gegen den einmaligen Vermögenseinsatz i.H.v. 1.057,47 EUR für Dezember 2011. Statthafte Klageart bzgl. der begehrten Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2013 ohne jeweilige monatliche Anrechnung/Berücksichtigung eines Eigenbeitrags und ohne Ansetzen eines Vermögens i.H.v. 1.057,47 für Dezember 2011 (Bescheid vom 10.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012 [in Fassung des Änderungsbescheides vom 03.09.2014]) ist ebenfalls die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG. Das Ansetzen von monatlichen Eigenbeiträgen und Vermögen - hier für Dezember 2011 - ist nicht isoliert anfechtbar (vgl. etwa BSG, Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R - juris Rn. 22 bzgl. der Einkommensberücksichtigung).
27Soweit die Klägerin ihren Antrag nunmehr auf die Zeit bis zum 31.05.2013 beschränkt, liegt hierin keine Klageänderung, § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG (umfassend zu § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 99 Rn. 4, 4a).
28II. Die Klage ist unbegründet, das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012 bzw. vom 10.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012 (in Fassung des Änderungsbescheides vom 03.09.2014) nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da die formell rechtmäßigen Bescheide (hierzu unter "1.") auch materiell rechtmäßig sind (hierzu unter "2."). 1. Der Beklagte ist gem. §§ 3, 97 Abs. 1, 2 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 3, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 a) Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW (AG-SGB XII NRW) i.V.m. § 2 Abs. 1 Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW (AV-SGB XII NRW) sachlich zuständig und passivlegitimiert. Eine Anhörung gem. § 24 SGB X war vor Erlass der Bescheide nicht durchzuführen. Es ist kein Eingriff in die Rechte der Klägerin erkennbar, vielmehr hat der Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt bzw. - ab Dezember 2011 - diesem nur eingeschränkt entsprochen. Der Klägerin waren zuvor keine Sozialhilfeleistungen gewährt worden. Selbst für den Fall einer Anhörungspflicht sind aber zum einen Anhörungsschreiben aktenkundig, zum anderen wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X als geheilt anzusehen (vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R - juris Rn. 26; BSG, Urt. v. 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R - juris Rn. 26 ff.; BSG, Urt. v. 11.06.2003 - B 5 RJ 28/02 R - juris Rn. 29; Senat, Urt. v. 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 - juris Rn. 34; vgl. auch Senat, 19.12.2014 - L 9 AL 42/14 - unveröffentlicht; umfassend Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 15).
292. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 27.05.2011 bis 30.11.2011, des Weiteren auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2013 ohne jeweilige monatliche Anrechnung/Berücksichtigung eines Eigenbeitrags i.H.v. 403,78 EUR bzw. - ab Januar 2012 - i.H.v. 402,78 EUR bzw. - ab September 2012 - i.H.v. 411,12 EUR und ohne Vermögenseinsatz i.H.v. 1.057,47 EUR für Dezember 2011 hat. Die Voraussetzungen für die geltend gemachten Hilfeleistungen nach §§ 41 ff., 27b und 61 ff. SGB XII liegen im erstgenannten Zeitraum nicht, im zweitgenannten Zeitraum ab Dezember 2011 nicht uneingeschränkt vor, da die Klägerin nicht (vollumfänglich) bedürftig gewesen ist. Gem. §§ 19 Abs. 3, 90 SGB XII hat die Klägerin vorrangig Vermögen einzusetzen. Ein solches liegt hier, auch unter Berücksichtigung des Freibetrages gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der VO § 90 SGB XII, in Form von Bargeld i.H.v. 12.103,75 EUR vor. Diesbezüglich sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend merkt der Senat an:
30a. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird die Hilfe zur Pflege nur dann geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten (hier: der Klägerin) und "ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten" die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist.
31Ob Ehepaare (dauernd) getrennt leben, bestimmt sich nicht nach § 1567 Abs. 1 BGB, sondern im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung eigenständig nach Sinn und Zweck sozialhilferechtlicher Vorschriften und Maßstäbe (vgl. hierzu und zu Folgendem Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 27- juris Rn. 14 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 5 C 8/93 - juris). Ein Getrenntleben liegt danach vor, wenn sich aus den die Beziehung der Ehegatten zueinander kennzeichnenden Gesamtumständen ergibt, dass mindestens einer von ihnen den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen. Maßgebend ist deshalb, ob die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehe- oder Lebenspartner nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist und der Wille, füreinander einzustehen, nicht mehr besteht. Für die Annahme eines Getrenntlebens i.S. der sozialhilferechtlichen Vorschriften ist es nicht ausreichend, dass Ehegatten wegen des pflegebedingten Aufenthalts eines von ihnen in einem Heim oder sonstiger stationärer Unterbringung eines Ehegatten räumlich voneinander getrennt leben und eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr besteht (Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 27- juris Rn. 16 unter Verweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.04.2009 - L 23 SO 37/09 B ER - juris; LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2011 - L 9 SO 25/09; LSG Hessen, Beschl. v. 29.07.2008 - L 7 SO 133/07 ER - juris). Dies gilt selbst dann, wenn wegen des gesundheitlichen Zustands des Pflegebedürftigen ein Ende der räumlichen Trennung nicht mehr zu erwarten ist.
32Die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Klägerin und Verstorbenem war nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht aufgehoben. Der Wille, füreinander einzustehen, bestand fort.
33Die Klägerin hat zunächst im Verfahren vor dem Sozialgericht auf die räumliche Trennung zwischen ihr und dem Verstorbenen durch ihren Heimaufenthalt hingewiesen. Diese reicht nicht aus, um eine Einstandsgemeinschaft auszuschließen, sondern ist vielmehr Hilfeleistungen nach dem 7. Kapitel immanent. Die Beigeladene und im Nachgang dann auch die Klägerin stellen nun im Berufungsverfahren darauf ab, dass die Klägerin und der Verstorbene auch "tatsächlich" getrennt gelebt hätten. Dies überzeugt nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente. Soweit die Beigeladene darauf abstellt, dass die Abkehr des Verstorbenen von der Klägerin dadurch ersichtlich werde, dass dieser nach dem Schlaganfall der Klägerin die Konten leergeräumt habe, die Ausgabe des Geldes nicht mit der Klägerin abgesprochen habe und offenbar auch das Geld ausschließlich für seine eigenen Zwecke verbraucht habe, handelt es sich zunächst einmal zum Großteil um Spekulationen (dazu auch unter b.). Unstreitig hat zwar der Verstorbene die Gelder von den Konten, die im Übrigen weder die Klägerin noch der Verstorbene zuvor angegeben hatten, abgehoben. Völlig unklar ist allerdings, ob und gegebenenfalls wie der Verstorbene die Gelder ausgegeben hat. Wie auch das Sozialgericht hält es der Senat für nicht glaubhaft, dass ein Betrag von 12.103,75 EUR alleine - wie vom Verstorbenen vorgebracht - für Essen, Autoreparaturen (eines PKWs, der zuvor am 17.01.2011 für nur 3.000 EUR gekauft worden ist), Benzinkosten (für Fahrten nach F und B, welche in unmittelbarer Nähe des Wohnorts liegen) und Umzugskosten (für wenige Kilometer) aufgebracht werden musste. Auch ist es nicht glaubhaft, dass der geltend gemachte Alkoholkonsum des Verstorbenen den Verbrauch einer derart hohen Summe begründen könnte. Zu fragen wäre hier schon, warum das Geld von fünf Sparbüchern dann an einem Tag abgehoben worden ist. Auch bei starkem Alkoholkonsum würde man nicht erwarten, dass an einem einzigen Tag ein Betrag von 12.103,75 EUR "eingesetzt" werden muss. Zudem ist mit dem Sozialgericht die Frage zu stellen, warum der Verstorbene nicht bereits zuvor Gelder für den Alkoholkonsum abgehoben und verbraucht haben würde. Soweit die Klägerin ausführt, er habe bis zu ihrem Schlaganfall unter ihrer sozialen Kontrolle gestanden, ist nur anzumerken, dass es sich bei der Alkoholkrankheit um eine Krankheit handelt und der Verstorbene auch vorher Geld benötigt hätte.
34Für nicht bewiesen hält der Senat daneben die Behauptung, dass die Abhebung des Geldes nicht mit der Klägerin abgesprochen war. Selbst für diesen Fall aber kann nicht von einem "getrennt Leben" im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII ausgegangen werden. Nur weil Dispositionen und Entscheidungen nicht (vorab) abgesprochen werden, führt dies nicht zu einer Trennung.
35Soweit der Beigeladene ausführt, dass die Trennung des Verstorbenen von der Klägerin auch dadurch ersichtlich werde, dass dieser die Klägerin nur sporadisch im Heim besucht habe, ist auf den Vortrag vor dem Sozialgericht hinzuweisen. Dort hat die Klägerin erklärt, dass der Verstorbene sie während des stationären Aufenthalts "regelmäßig" besucht habe, wofür auch die geltend gemachten hohen Spritkosten sprächen. Im Übrigen kann aus sporadischen Besuchen nicht geschlossen werden, dass eine Trennung vorliegt. Vielmehr könnte man für diesen Fall erwarten, dass überhaupt kein Besuch stattfindet. In der Sitzung am 18.02.2016 hat die Betreuerin X im Übrigen ausgeführt, dass der Verstorbene ausweislich der Aussagen des "Heims" dort (alkoholisiert) erschienen sei und die Klägerin "immer wieder mit nach Hause nehmen wollte".
36Soweit die Betreuerin O auf eine (mögliche) Demenzerkrankung des Verstorbenen hinweist, liegt ein Brief des Verstorbenen an das Gericht vor, aus dem sich diese Symptome jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen lassen. Der Verstorbene hat sich vielmehr noch (in der Sache wenig glaubhaft) dazu geäußert, wie er das Geld ausgegeben haben will (s.o.).
37Soweit die Klägerin darauf verweist, dass jedenfalls im Juni 2011 kein Vermögen mehr vorhanden gewesen sei, da das Volksbankkonto des Verstorbenen ausweislich der Aussage der Betreuerin O kein Vermögen ausgewiesen habe, ist damit der Verbleib des (zuvor am 24.03.2011 abgehobenen) Bargeldes nicht geklärt.
38Rein ergänzend ist auch auf die lange Ehezeit der Klägerin mit dem Verstorbenen hinzuweisen. Die Ehe bestand seit dem Jahre 1969 und damit seit über 40 Jahren. Eine Trennung ist nach dieser langen Zeit zumindest nicht wahrscheinlich. Zudem waren die Klägerin und der Verstorbene gemeinschaftlich Eigentümer einer Wohnung in E. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Klägerin mit dem Verstorbenen nach Erleiden des Schlaganfalls gemeinsam eine Altenwohnung bei der Beigeladenen zum 01.06.2011 angemietet hatte. Nur aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Klägerin konnte dieses Vorhaben nicht realisiert werden und musste die Klägerin vielmehr am 17.05.2011 stationär aufgenommen werden.
39b. Die Behauptungen der Beteiligten enthalten zu einem Großteil Spekulationen über den Verbleib des unstreitig vom Verstorbenen abgehobenen Geldes. Durch den Tod des Verstorbenen kann der Verbleib des Geldes und so auch der mögliche Verbrauch des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden. Der Senat hat alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung entscheidungserheblicher Tatsachen lässt sich der Verbleib des Geldes nicht feststellen. An dieser Stelle hat der Senat nicht mögliche Spekulationen als wahrscheinlicher oder unwahrscheinlicher als andere Spekulationen und Mutmaßungen zu bewerten, sondern auf die allgemeinen Beweislastgrundsätze hinzuweisen. Die Hilfebedürftigkeit der Hilfesuchenden - hier: der Klägerin - ist eine anspruchsbegründende Tatsache. Ist die Hilfebedürftigkeit auch nach Ausschöpfung aller denkbaren Erkenntnisquellen nicht hinreichend wahrscheinlich, so geht dies nach allgemeinen Regeln zu Lasten der Hilfesuchenden, denn diese möchte hieraus eine für sie günstige Rechtsfolge abgeleitet wissen. Die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen von Vermögen trägt die Klägerin (vgl. hierzu etwa LSG NRW, Beschl. v. 04.12.2009 - L 12 B 48/09 SO ER - juris Rn. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 09.02.2015 - L 11 AS 1352/14 B ER - juris Rn. 17 m.w.N.; grundlegend BSG, Urt. v. 20.01.1977 - 8 RU 52/76 - juris Rn. 17). Der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht fehl. Ist unbestritten das Bargeld und damit Vermögen in der Einstandsgemeinschaft zwischen Klägerin und dem Verstorbenen vorhanden gewesen, trägt die Klägerin als Teil der Einstandsgemeinschaft die Beweislast für den Verbleib des Geldbetrages. Da nach Aussagen auch der Klägerin keinerlei Belege vorliegen, kann die Klägerin den Beweis für den Verbrauch des Geldes durch den Verstorbenen nicht führen. Die "eidesstattlichen Versicherungen" der Betreuerinnen vom 27.03.2012 würden grds. (allein) zu einer Glaubhaftmachung führen, gehen aber inhaltlich schon nicht auf die offene Frage des Verbrauchs des Geldes durch den Verstorbenen ein. An dieser Stelle wirkt sich der von dem Beklagten vorgenommene fiktive Vermögensverbrauch, den der Senat in ständiger Rechtsprechung ablehnt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 15. Juni 2011 - L 9 SO 646/10 -, juris), zu Gunsten der Klägerin aus. Ohne die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs könnten Sozialhilfeleistungen, die eine Vermögensanrechnung nach § 19 Abs. 3 SGB XII vorsehen, der Klägerin gegenüber grds. auch zukünftig abgelehnt werden. Da die Klägerin durch die fiktive Vermögensanrechnung vorliegend begünstigt und nicht beschwert wird, kann eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser rechtlichen Konstruktion dahinstehen.
40c. Die konkrete Berechnung des Beklagten ist fehlerfrei. Auch die Klägerin selbst hat lediglich pauschal die Berechnung infrage gestellt, jedoch nicht Fehler in der Berechnung benennen können, auch nicht in der Berechnung des - zu Gunsten der Klägerin durchgeführten - fiktiven Vermögensverbrauchs. Eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII ist nicht ersichtlich. Ein Fall des § 92 Abs. 1 S. 1 SGB XII liegt nicht vor.
41III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 2, 193 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG (zur Kostentenorierung bzgl. der Beigeladenen siehe Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 193 Rn. 11, 3b).
42IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) bestehen nicht.
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(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. September 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Monate Januar (14,10 Euro zusätzlich) und Februar 2008 (5,32 Euro zusätzlich).
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Der Kläger ist 1942 geboren und lebt in Hamburg mit seiner 1961 geborenen Ehefrau (Beigeladene zu 1) und seinem am 28.1.1990 geborenen Sohn (Beigeladener zu 2) zusammen. Er ist Altersrentner und bezog im (noch) streitbefangenen Zeitraum eine monatliche Altersrente in Höhe von 425,24 Euro. Seine Ehefrau ist berufstätig und erzielte in diesem Zeitraum ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 828,88 Euro netto. Für den Beigeladenen zu 2 wurde Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich gezahlt. Der monatliche Mietzins der Familienwohnung betrug 685,59 Euro, für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung fielen monatlich 14,54 Euro an. Die Beigeladenen zu 1 und 2 erhielten im Januar 2008 (ergänzend) Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von der Beigeladenen zu 3 in Höhe von 203,14 Euro (Beigeladene zu 1) bzw 132,08 Euro (Beigeladener zu 2) und im Februar 2008 in Höhe von 197,83 Euro (Beigeladene zu 1) bzw 128,61 Euro (Beigeladener zu 2).
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Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines den Bedarf nach dem SGB XII der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 2 überschießenden Einkommens der Beigeladenen zu 1 (zwei Bescheide vom 22.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 24.11.2008).
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Nachdem sich im anschließenden Klageverfahren die Beklage bereit erklärt hatte, bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens der Beigeladenen zu 1 monatliche Fahrkosten in Höhe von 80 Euro in Abzug zu bringen, sowie keine Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 16 Euro monatlich zugrunde zu legen, hat das Sozialgericht (SG) Hamburg die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.3.2009). Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des SG aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, "dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung für Januar 2008 in Höhe von 14,10 Euro und für Februar 2008 in Höhe von 5,32 Euro zu gewähren", zurückgewiesen (Urteil vom 15.9.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII seien gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 SGB XII Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit diese den notwendigen Lebensunterhalt überstiegen. Das Einkommen der Ehefrau betrage unter Einbeziehung der Leistungen nach dem SGB II sowie unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen im Monat Januar 942,14 Euro und im Monat Februar 936,83 Euro. Abzüglich des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beigeladenen zu 1 und 2 und abzüglich eines Freibetrags nach § 82 Abs 3 SGB XII in Höhe von 50 vH des Eckregelsatzes (173,50 Euro) verbleibe berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 14,10 Euro im Monat Januar und 5,32 Euro im Monat Februar 2008. Die Höhe des Freibetrags richte sich nicht nach der günstigeren Vorschrift des § 30 SGB II; denn § 43 Abs 1 Satz 1 SGB XII bestimme ausdrücklich, dass das Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen sei, soweit es dessen Bedarf "nach diesem Buch", also dem SGB XII, übersteige. Ein begründeter Fall im Sinne von § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII, der einen höheren Freibetrag rechtfertige, liege nicht vor; ebenso wenig sei eine abweichende Beurteilung von Verfassungs wegen geboten.
- 5
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Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII. Es sei ein begründeter Fall im Sinne dieser Regelung anzunehmen, der es rechtfertige, einen § 30 SGB II entsprechenden Freibetrag zu belassen. Dies gebiete auch der Gleichheitssatz des Art 3 GG. Die Tatsache, dass er (der Kläger) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, rechtfertige keine Schlechterstellung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinem Sohn.
- 6
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat Januar 2008 in Höhe von 14,10 Euro und für Februar 2008 in Höhe von 5,32 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 8
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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1. Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob dem Kläger für Januar und Februar 2008 höhere Grundsicherungsleistungen (begrenzt auf 14,10 Euro für Januar und auf 5,32 Euro für Februar 2008) zustehen, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht abschließend entschieden werden. Soweit die Beigeladenen zu 1 und 2 nach Maßgabe des SGB II bedürftig sind und deshalb zu Recht Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, durfte die Beklagte allerdings - ggf unter Rückgriff auf die Härteregelung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII - kein Partnereinkommen berücksichtigen.
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2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008 (§ 95 SGG),vor dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (Gesetz zu § 116 SGB XII und zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und weiterer Rechtsvorschriften vom 1.9.2005 - Gesetz- und Verordnungsblatt
385) , soweit höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Monate Januar (beschränkt auf 14,10 Euro) und Februar 2008 (beschränkt auf 5,32 Euro) abgelehnt worden sind. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Richtiger Beklagter ist die Freie und Hansestadt Hamburg; das Hamburgische Ausführungsgesetz zum SGG (vom 16.10.1953, zuletzt geändert durch das Gesetz zu § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und weiterer Rechtsvorschriften vom 1.9.2005) sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden gemäß § 70 Nr 3 SGG nicht vor.
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3. Bei der Entscheidung, ob der Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen hat, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen gemäß § 19 Abs 2 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 41 Abs 1 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und Verstärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) in der Zeit vom 1.1. bis 28.2.2008 zu prüfen (vgl nur BSGE 99, 262 ff RdNr 12 mwN = SozR 4-3500 § 82 Nr 3). Danach können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die die Altersgrenze nach § 41 Abs 2 SGB XII (hier mit Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht haben, und ihren notwendigen Lebensunterhalt (Bedarf) nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Der Kläger hat das 65. Lebensjahr vollendet, im streitbefangenen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und auch den erforderlichen Antrag auf Leistungen gestellt. Er kann seinen Bedarf auch nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen. Allerdings kann nicht endgültig entschieden werden, in welchem Umfang Einkommen einzusetzen ist und ein Bedarf besteht (dazu unter Nr 7 und 8); das LSG hat sich ausschließlich mit der Frage eines Freibetrags entsprechend § 30 SGB II befasst.
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4. Zum Einkommen des Klägers gehören nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Bei Minderjährigen (abweichend dazu § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II aF iVm § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II: im Haushalt lebende Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs) ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird (§ 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII).
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Danach ist jedenfalls die Altersrente des Klägers als dessen Einkommen zu berücksichtigen. Ob und ggf in welcher Höhe davon Beträge nach § 82 Abs 2 SGB XII abzusetzen sind - etwa gesetzlich vorgeschriebene oder nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen - muss das LSG ggf prüfen. Dies gilt namentlich für die Hausrat- (zur Angemessenheit einer Hausratversicherung bei der Leistung von Arbeitslosenhilfe
BSGE 94, 109 ff RdNr 36 ff = SozR 4-4220 § 3 Nr 1; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9.3.2011 - L 9 SO 19/09; Niedersächsisches OVG, FEVS 42, 104, 108) sowie die Privathaftpflichtversicherung (zur Angemessenheit einer Haftpflichtversicherung bei der Alhi BSG aaO; BVerwGE 118, 211 ff; Niedersächsisches OVG aaO). Diese sind zwar nach den Feststellungen des LSG von der Beklagten beim Kläger berücksichtigt worden. Ob der Kläger und nicht etwa die Beigeladene zu 1 Versicherungsnehmer ist und ggf auch die Beiträge geleistet hat, lässt sich den Feststellungen des LSG jedoch nicht entnehmen. Da sowohl bei Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II (BSGE 97, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 100, 83 ff RdNr 30 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6) als auch bei Einsatzgemeinschaften nach dem SGB XII (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268, 271; Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 25; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 11; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 19 SGB XII RdNr 17, Stand Januar 2008) , mithin auch zwingend bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, über individuelle Einzelansprüche zu entscheiden ist, wird das LSG deshalb prüfen müssen, ob die Absetzbeträge bei dem Kläger oder der Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen sind (vgl dazu BSGE 100, 139 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4). Dies gilt umso mehr, als vorliegend unterschiedliche Leistungsträger hiervon betroffen sein können. Es könnte sich anbieten, die Beiträge - ähnlich den Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl insoweit: BVerwGE 79, 17 ff; BSGE 97, 265 ff RdNr 28 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3) - unabhängig von dem jeweiligen Versicherungsnehmer "nach Köpfen" aufzuteilen. Dies bedarf hier noch keiner abschließenden Entscheidung, weil nicht feststeht, ob nicht bereits aus anderen Gründen die beantragten höheren Leistungen zu zahlen sind.
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Ob das für den Beigeladenen zu 2 gezahlte Kindergeld als Einkommen des Klägers im Februar 2008 zu berücksichtigen ist und dessen Bedarf entsprechend mindert, lässt sich ebenfalls nicht abschließend entscheiden. Der gemeinsame Sohn ist am 26.1.1990 geboren, also am 26.1.2008 volljährig geworden. Nach der Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII ist das Kindergeld nur bei minderjährigen Kindern dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen; bei volljährigen Kindern ist es hingegen sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es (als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten) ausgezahlt wird (BSGE 99, 137 ff RdNr 22 mwN = SozR 4-1300 § 44 Nr 11). Dies bedeutet, dass das für den Januar 2008 gezahlte Kindergeld als Einkommen des Beigeladenen zu 2 zu berücksichtigen ist. Die Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII findet trotz der am 26.1.2008 eingetretenen Volljährigkeit für den gesamten Monat Januar Anwendung, weil das Kindergeld ebenfalls monatlich gezahlt und bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, erbracht wird (§ 66 Abs 2 Einkommensteuergesetz, § 11 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz)und für die Berücksichtigung von Einkommen, das den Bedarf im Bedarfszeitraum (Monat) vermindert, der Zeitpunkt des Zuflusses maßgebend ist (BSG SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 14 ff; BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 4/08 R - RdNr 15 ff; BVerwGE 108, 296 ff). Für den Monat Februar gilt die Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII allerdings nicht mehr. Insoweit wird das LSG festzustellen haben, ob das Kindergeld bedarfsmindernd (und damit von Bedeutung für die Höhe des Individualanspruchs) weiterhin bei dem Beigeladenen zu 2 (ggf als Abzweigungsberechtigten, BSGE 99, 137 ff RdNr 22 ff mwN = SozR 4-1300 § 44 Nr 11) oder aber bei der Beigeladenen zu 1 bzw dem Kläger zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zuordnungsregelungen betreffend das Kindergeld im SGB II und SGB XII ist allerdings, soweit es nach den Vorschriften des SGB XII als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen wäre, ggf die Härteregelung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII anzuwenden(s dazu unter Nr 11).
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5. Neben eigenem Einkommen ist nach § 43 Abs 1 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - erhalten hat) auch das Einkommen (und Vermögen) des nicht getrennt lebenden Ehegatten (Beigeladene zu 1) oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, nach den §§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen. Als Einkommen der Beigeladenen zu 1 ist ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sowie ggf das Kindergeld (siehe dazu unter Nr 4).
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Entgegen der Ansicht des LSG und der Beklagten sind insoweit Leistungen nach dem SGB II hingegen kein anrechenbares Einkommen. Zwar werden neben den "Leistungen nach diesem Buch" Leistungen nach dem SGB II in der Aufzählung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII über von der Einkommensberücksichtigung ausgenommenes Einkommen nicht genannt; bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist aber auch das Alg II, das der SGB-II-Leistungsberechtigte erhält, in entsprechender Anwendung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII wie die Leistungen nach dem SGB XII zu behandeln. Auch das SGB II (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II) sieht nämlich korrespondierend zum SGB XII (§ 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII) eine Nichtberücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen vor. Beide Vorschriften bezwecken, existenzsichernde Leistungen nicht als Einkommen einsetzen zu müssen. Dann aber kann bei der gegenseitigen Berücksichtigung von Einkommen bei Mitgliedern einer gemischte Bedarfsgemeinschaft, in der der eine Teil Alg II und der andere Teil Sozialhilfeleistungen erhält, nichts anderes gelten. Dies hat der Gesetzgeber übersehen, der die gemischte Bedarfsgemeinschaft nicht im Blick hatte (Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 45). Deshalb kann das an die Beigeladene zu 1 gezahlte Alg II, das nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht zum Einkommen gehört, auch nicht - die genannte Vorschrift konterkarierend - über §§ 43 Abs 1, 82 Abs 1 SGB XII als Einkommen Berücksichtigung finden.
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Bestätigt wird dies durch den Umgang des Gesetzgebers mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II bei der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB XII. Der Zuschlag nach § 24 SGB II war im eigentlichen Sinne keine bedürftigkeitsabhängige Leistung(so schon Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 24 RdNr 3) und diente deshalb nicht dazu, das soziokulturelle Existenzminimum zu garantieren, sondern finanzielle Härten abzufedern, die durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe entstehen konnten (BT-Drucks 15/1516, S 47 und 58; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 24 RdNr 2 und 9; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 24 RdNr 6). Dementsprechend wurde § 19 Satz 1 SGB II, der die Legaldefinition des Alg II enthält, im Sinne einer Klarstellung(BT-Drucks 16/1410, S 23) durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) mit Wirkung vom 1.8.2006 neu gefasst und der befristete Zuschlag dort nicht mehr als Bestandteil des Alg II, der Kernleistung (vgl dazu Rixen aaO) zur Sicherung des Lebensunterhalts, aufgeführt. Weil der Zuschlag nach § 24 SGB II also keine im engen Sinn bedürftigkeitsabhängige Leistung ist, wurde er durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII ausdrücklich als nicht zu berücksichtigendes Einkommen aufgenommen. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es: "Lebt ein Bezieher von Alg II, der einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhält, jedoch mit einer nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) leistungsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen, so kann der Zuschlag nach § 82 Abs. 1 als Einkommen der nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch leistungsberechtigten Person angerechnet werden. Deren Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Alter reduziert sich dann um den Alg-II-Zuschlag. Der Zuschlag kommt in dieser Fallkonstellation den Begünstigten also nicht zugute und erfüllt damit nicht den Zweck, für den er gezahlt wird. Diese von den persönlichen Lebensumständen verursachte Ungleichbehandlung soll durch die Änderung in § 82 Abs. 1 verhindert werden"(BT-Drucks, 16/2711 S 11 zu Nr 13 Buchst a; kritisch dazu Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 82 RdNr 16a, Stand Juni 2008).
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Erst durch Art 21 des Haushaltsbegleitgesetzes (HBegleitG) 2011 vom 9.12.2010 (BGBl I 1885) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2011 die Regelung in § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII über die Nichtberücksichtigung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II wieder aufgehoben, weil das genannte HBegleitG gleichzeitig § 24 SGB II mit der Begründung gestrichen hat, der befristete Zuschlag sei keine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Er sei deshalb weder verfassungsrechtlich geboten, noch trage er zur Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei (BT-Drucks, 17/3030 S 49 zu Nr 4). Die Begründung, mit der der Zuschlag nach § 24 SGB II in die Regelung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII aufgenommen und später wieder gestrichen wurde, belegt geradezu, dass der Gesetzgeber bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen nach dem SGB II, die ohnehin (nur) den notwendigen Lebensunterhalt decken sollen, stillschweigend davon ausgeht, dass sie bei der Einkommensberücksichtigung nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII keine Rolle spielen dürfen. Dementsprechend sieht auch § 43 Abs 1 Satz 1 SGB XII eine Einkommensberücksichtigung nur vor, soweit das Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt des das Einkommen erzielenden Partners übersteigt, was im Prinzip ausgeschlossen zu sein scheint, wenn dieser selbst existenzsichernde Leistungen bezieht. Es wäre widersinnig, zwar nicht den Zuschlag nach § 24 SGB II, wohl aber bedürftigkeitsabhängige Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Ob es darüber hinaus geboten ist, auch alle sonstigen SGB-II-Leistungen, die nicht ausdrücklich zum Lebensunterhalt erbracht werden, im SGB XII von der Einkommensanrechnung auszunehmen (Brühl in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII
, 8. Aufl 2008, § 82 SGB XII RdNr 39; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 43 SGB XII RdNr 7) , bedarf hier keiner Entscheidung.
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6. Bleibt das Alg II damit im Rahmen des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII gänzlich unberücksichtigt, ist noch zu prüfen, ob die Beigeladene zu 1 mit ihrem (übrigen) Einkommen ihren eigenen Bedarf decken kann, und darüber hinaus einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht, das den Bedarf des Beigeladenen zu 2 und/oder des Klägers mindert. Insoweit ist eine fiktive Berechnung vorzunehmen, bei der zunächst das Einkommen dem sozialhilferechtlichen Bedarf des Partners gegenübergestellt und ein verbleibender Überschuss erst danach bei anderen Personen, den Leistungsberechtigten nach dem SGB XII eingeschlossen, in Anwendung der §§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII bedarfsmindernd berücksichtigt wird(dazu unter Nr 7 bis 10). Die Berücksichtigung des Einkommens des Partners darf also nicht dazu führen, dass dieser selbst nach sozialhilferechtlichen Kriterien bedürftig würde (Kreiner in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 3, Stand Juni 2006). Sie erfolgt auch nicht etwa deshalb anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, weil nach § 19 Abs 1 Satz 2 SGB XII das Einkommen (und Vermögen) des Leistungsberechtigten und seines Partners "gemeinsam" zu berücksichtigen ist,(Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 25; aA Kreiner in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 4, Stand Juni 2006). Die Formulierung in § 19 Abs 1 Satz 2 SGB XII ändert nichts daran, dass die jeweiligen Mitglieder der Einsatzgemeinschaft wie zuvor unter der Geltung des BSHG(BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268, 271) Individualansprüche gegen den Sozialhilfeträger haben und derjenige, der nicht bedürftig ist, nicht etwa wegen der "gemeinsamen" Berücksichtigung des Einkommens - anders als bei der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II - Sozialhilfe beanspruchen könnte (Coseriu aaO; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 19 SGB XII RdNr 17, Stand Januar 2008; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 12; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 14; Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 19 SGB XII RdNr 15 ff).
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7. Die Höhe des notwendigen Bedarfs des Partners und dessen einzusetzenden Einkommens richtet sich allein nach den Vorschriften des SGB XII. Dies ergibt sich schon aus den Worten "nach diesem Buch" in § 43 Abs 1 SGB XII(Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 35 f). Besonderheiten bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, die sich aus dem Regelungskonzept des SGB II ergeben, ist mithilfe von Härteregelungen Rechnung zu tragen (Coseriu, aaO, RdNr 36; Stölting/Greiser, SGb 2010, 631, 635; zur Berücksichtigung von Vermögen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften vgl BSGE 100, 131 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; siehe unten), weil die Leistungssysteme nur unzulänglich aufeinander abgestimmt sind (Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 14; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 19 RdNr 28). Umgekehrt sind Leistungen nach dem SGB II bei gemischten Bedarfsgemeinschaften anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bestimmen, nicht nach dem SGB XII (BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 40); dies gilt jedenfalls dann, wenn die vom Leistungsausschluss nach dem SGB II (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 Satz 1 SGB II) betroffene Person wegen der anderen Einkommensberechnung nach dem SGB XII auch dort nicht leistungsberechtigt ist (BSG, aaO, RdNr 49), was im Ergebnis eine nach dem SGB XII vergleichende Berechnung des Bedarfs und des Einkommens erfordert. Dabei gilt es allerdings, Zirkelschlüsse zu vermeiden.
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8. Welchen (sozialhilferechtlichen) Bedarf (notwendigen Lebensunterhalt) die Beigeladene zu 1 hat, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Er richtet sich nach §§ 27 ff SGB XII aF und wird nach § 28 Abs 1 SGB XII aF mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung (und der Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34 SGB XII aF, für die vorliegend nichts ersichtlich ist) nach (pauschalierten) Regelsätzen erbracht. Während sich der Regelsatz § 3 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII(RSV - hier in der Fassung, die die Norm durch die Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20.11.2006 erhalten hat - BGBl I 2657) iVm § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Abs 1 SGB XII vom 26. Juni 2007 (Hamburgisches GVBl 2007, 184) ohne Weiteres entnehmen lässt (hier 312 Euro), können die (angemessenen) Kosten für Unterkunft und Heizung vom Senat nicht geprüft werden, weil das LSG nur die (Gesamt-)Kosten der Familienunterkunft mit 685,59 Euro angibt, ohne sie aufzuschlüsseln.
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9. In welcher Höhe Einkommen der Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen ist, kann ebenfalls nicht abschließend geprüft werden. Nach den Feststellungen des LSG betrug ihr Nettoeinkommen im streitbefangenen Zeitraum monatlich 828,88 Euro. Neben den auf das Einkommen entrichteten Steuern (§ 82 Abs 2 Nr 1 SGB XII) sowie den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 82 Abs 2 Nr 2 SGB XII), die bei dem Nettoeinkommen bereits in Abzug gebracht sind, sind insbesondere auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (§ 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII)und ggf Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen (§ 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII; siehe dazu unter Nr 4) von dem Einkommen abzusetzen. Ob Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe (80 Euro) zu berücksichtigen sind, mag das LSG prüfen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärte Bereitschaft der Beklagten, 80 Euro Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen, erspart dem LSG diese Prüfung nicht. Insoweit liegt kein Teilanerkenntnis vor, weil der vom Einkommen abzusetzende Betrag ein reines Berechnungselement für die Höhe eines etwaigen Anspruchs des Klägers ist, jedoch nur Ansprüche anerkannt werden können (Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R), mit der in § 101 Abs 2 SGG vorgesehenen Folge, dass ein solches (Teil-)Anerkenntnis den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs bzw durch einzelne Verfügungssätze abtrennbare Teilansprüche hiervon in der Hauptsache erledigt(BSGE 103, 153 ff RdNr 12 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13). Als Freibetrag ist zudem nach § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII ein Betrag in Höhe von 30 vH des Einkommens, höchstens jedoch von 50 vH des Eckregelsatzes - hier 173,50 Euro - abzusetzen. Als Einkommen ist neben dem Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ggf auch das Kindergeld zu berücksichtigen (siehe dazu unter Nr 4).
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10. Verbleibt bei dem sodann vorzunehmenden Vergleich zwischen Einkommen und Bedarf ein überschießendes Einkommen, ist dieses zunächst bei dem Beigeladenen zu 2 zu berücksichtigen. § 19 Abs 1, § 43 Abs 1 SGB XII enthalten keine Aussage darüber, wie den Bedarf überschießendes Einkommen des nach sozialhilferechtlichen Kriterien Nichtbedürftigen auf die übrigen Mitglieder einer Einsatz- oder hier gemischten Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist. In Frage kommen die Kopfteilmethode, bei der der überschießende Betrag gleichmäßig auf die übrigen Mitglieder der Einsatz- bzw gemischten Bedarfsgemeinschaft verteilt wird, die Verhältnis- oder Prozentmethode, bei der der überschießende Betrag auf die übrigen Mitglieder der Einsatz- oder gemischten Bedarfsgemeinschaft nach deren Verhältnis des individuell ungedeckten zum ungedeckten Gesamtbedarf (anders als nach dem SGB II: Verhältnisberechnung nach dem normativen Bedarf) entfällt, oder schließlich die Kaskadenmethode, bei der der überschießende Betrag zunächst allein bei einer der hilfebedürftigen Personen berücksichtigt wird und nur dann, wenn nach Deckung deren Bedarfs ein Einkommensüberschuss verbleibt, dieser bei einer weiteren hilfebedürftigen Person bedarfsmindernd Berücksichtigung findet (Alber-Noack, ZfSH/SGB 1996, 113, 122 f; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 30; Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 19 RdNr 33). Zwar ist die Verhältnis- oder Prozentmethode in der Regel die geeignetste (Alber-Noack, ZfSH/SGB 1996, 113, 123); sie entspricht der Unterhaltsberechnung in Mangelfällen (Coseriu aaO; Schoch aaO). Vorliegend ist es aber sachgerecht, das Einkommen abweichend davon nach der Kaskadenmethode zu verteilen und damit einen Einkommensüberschuss zunächst bei dem SGB-II-Leistungsempfänger - hier dem Beigeladenen zu 2 - zu berücksichtigen; eine solche Verteilung des überschießenden Einkommens ermöglicht es, zwei miteinander nicht kompatible Systeme (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 40 mwN) in Einklang zu bringen. Im SGB II gilt nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II anders als im SGB XII jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen (normativen) Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Es ist mithin zur Berechnung des Leistungsanspruchs des einzelnen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nicht nur ihr individueller Bedarf, sondern der Gesamtbedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, dem sodann das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen ist (vgl nur BSG aaO).
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11. Beziehen neben dem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII die übrigen Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft Alg II nach dem SGB II, dürfte es zwar in der Regel nicht zu einer Berücksichtigung von Einkommen nach § 43 Abs 1 SGB XII kommen; sollte jedoch - etwa im Hinblick auf großzügigere Freibeträge nach § 30 SGB II - dennoch ein Einkommensüberschuss verbleiben - denkbar insbesondere bei aus zwei Personen bestehenden gemischten Bedarfsgemeinschaften - gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen verwertet werden muss. Besonderheiten des SGB II können zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung von gemischten Bedarfsgemeinschaften mit reinen Bedarfsgemeinschaften etwa im Rahmen von Härtefallregelungen - bei Einkommen § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII, bei Vermögen § 90 Abs 3 SGB XII(BSGE 100, 131 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) - berücksichtigt werden. Deshalb ist letztlich ggf noch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe des SGB II für die diesem System unterworfenen Personen erforderlich (für den umgekehrten Fall, dass - überschießendes - Einkommen einer dem System des SGB XII unterworfenen Person bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II berücksichtigt werden soll: BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 49; siehe dazu unter 7) und ein weiterer Freibetrag nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII anzuerkennen(Stölting/Greiser, SGb 2010, 631, 635). Danach kann nämlich abweichend von Abs 3 Satz 1 in begründeten Fällen ein anderer Betrag vom Einkommen abgesetzt werden (BSGE 106, 62 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R - RdNr 18). Die Regelung ist als Öffnungsklausel oder Auffangtatbestand (Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 68; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 106, Stand Juni 2011) zu verstehen, die es dem Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ermöglicht, von einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen (BSGE 106, 62 ff RdNr 32 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6). § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist dabei als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen, weil nur so den Gerichten und der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt wird, unbillige Ergebnisse zu vermeiden und bei Leistungen nach unterschiedlichen Grundsicherungssystemen eine Harmonisierung zu erreichen(noch offen gelassen BSG aaO). Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb ein nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII begründeter Fall, der ein Abweichen von der Regel des § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII rechtfertigt, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, nur bei Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten denkbar sein sollte. § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist deshalb auch die einschlägige Norm, um ggf aus der unterschiedlichen Regelung zum Kindergeld resultierende sachwidrige Ergebnisse zu vermeiden(s dazu Nr 4).
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden müssen.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.
(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.