Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Aug. 2016 - L 7 AS 432/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Mietkaution als Zuschuss anstelle einer darlehensweisen Bewilligung.
3Der am 00.00.1987 geborene Kläger befand sich bis zum 30.09.2012 in einer stationären Maßnahme der Evangelischen Jugendhilfe N gGmbH. Am 21.08.2012 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem Beklagten. Er legte ein Mietangebot der M Wohnen NRW GmbH über eine 42 qm große Wohnung in der E 10, N vor. Hierin waren eine Grundmiete iHv 188,80 EUR sowie Betriebskostenvorauszahlungen iHv 69 EUR (gesamt 257,80 EUR) ausgewiesen. Der Beklagte bestätigte die Angemessenheit dieser Unterkunftskosten. Am 05.09.2012 schlossen der Kläger und die M Wohnen den Mietvertrag, der Kläger war verpflichtet, eine Mietkaution iHv 566 EUR zu entrichten. Mit Bescheid vom 17.09.2012 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 318,80 EUR monatlich. Am 01.10.2012 bezog der Kläger die Wohnung.
4Am 13.09.2012 beantragte der Kläger die Übernahme der Mietkaution als Zuschuss. Mit Bescheid vom 14.09.2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf zuschussweise Bewilligung ab. § 22 Abs. 6 SGB II sehe nur eine Übernahme der Mietkaution als Darlehen vor. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27.09.2012 zurück. Eine Mietkaution solle gem. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II als Darlehen erbracht werden. Die Vorschrift räume der Behörde bezüglich der Gewährung als Darlehen oder Beihilfe keinen Ermessensspielraum ein. Eine Gewährung als Beihilfe sei daher nicht möglich.
5Am 28.09.2012 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Der Beklagte verkenne, dass das Wort "soll" Ermessen einräume. Er habe deshalb ermessensfehlerhaft entschieden. Besondere atypische Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall einer Bewilligung der Kaution als Darlehen begründen, könne er nicht vorbringen. Die Ablehnung der zuschussweisen Bewilligung sehe er als verfassungswidrig an.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Begleichung der Mietkaution iHv 566 EUR für die Wohnung E 10 in N als verlorenen Zuschuss zu gewähren.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hält sich bei Fehlen atypischer Umstände gem. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II nicht für verpflichtet, Leistungen als Zuschuss zu erbringen oder Ermessen auszuüben.
11Mit Bescheid vom 12.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 hat der Beklagte dem Kläger 566 EUR als Darlehen bewilligt und gestützt auf § 42a SGB II ab 01.11.2012 die Aufrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den laufenden Leistungsanspruch iHv 10% der Regelleistung (37,40 EUR) erklärt.
12Mit Urteil vom 23.01.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Leistung zur Deckung der Mietkaution als Zuschuss, da diese gem. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II im Regelfall als Darlehen zu erbringen sei. Ein atypischer Fall liege nicht vor, weshalb der Beklagte keine Ermessenserwägungen anzustellen habe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht; soweit in der Rechtsprechung diese geäußert worden seien (SG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER), folge die Kammer dem nicht.
13Gegen diese am 26.02.2015 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 05.03.2015 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er hält die Bewilligung der Leistung für die Mietkaution als Zuschuss aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten.
14Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
15das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Begleichung der Mietkaution iHv 566 EUR für die Wohnung E 10 in N als verlorenen Zuschuss zu gewähren.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
19Die gegen den Aufrechnungsbescheid erhobene Klage hat das Sozialgericht ebenfalls mit Urteil vom 23.01.2015 abgewiesen. Das Berufungsverfahren L 7 AS 420/15 ruht mit Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss des beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 14/15 R anhängigen Verfahrens.
20Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ergänzend ist auszuführen:
23Der Umstand, dass der Beklagte ausdrücklich kein Ermessen ausgeübt hat, ist nicht zu beanstanden.
24Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie gem. § 39 Abs. 1 SGB I ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Gem. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II soll die Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Bei Sollvorschriften ist im Regelfall kein Ermessen auszuüben, in atypischen Fällen hingegen volles Ermessen. Im erstgenannten Fall ist § 39 SGB I nicht anwendbar, es handelt sich um gebundene Entscheidungen. Demgegenüber sind in atypischen Fällen keine geringeren Anforderungen an die Ermessensabwägung zu stellen, dann gilt § 39 SGB I vielmehr uneingeschränkt (BSG, Urteil vom 06.11.1985 - 10 RKg 3/84; Wagner, in: JurisPK SGB I, § 39 Rn. 13). Hier liegt ein Regelfall vor, denn eine vom gesetzlichen Leitbild abweichende atypische Fallgestaltung hat der Kläger nicht vorgetragen, sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass weder ein zu erwartender längerfristiger Leistungsbezug noch das Fehlen von Eigenmitteln noch die zu erwartende Aufrechnung nach § 42a SGB II eine Atypik begründen. Für den Kläger trifft in vollem Umfang der Sinn und Zweck der Bewilligung der Kaution als Darlehen zu: Nach der Gesetzesbegründung soll eine darlehensweise Bewilligung erfolgen, da sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergibt, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließt. Insofern ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen (BT-Drs 16/688 S. 14).
25Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die darlehensweise Bewilligung von Leistungen zur Deckung einer Mietkaution hat der Senat nicht. Der Senat hat entschieden (Urteil vom 23.04.2015 - L 7 AS 1451/14, Revision beim BSG anhängig unter B 4 AS 24/15 R), dass sich aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II neben der darlehensweisen Bewilligung mit gleichzeitiger Tilgung durch die Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II und der Bewilligung als Zuschuss auch (als dritte Alternative) die Möglichkeit einer darlehensweisen Bewilligung, bei welcher die Tilgung bis zum Ausscheiden des Hilfebedürftigen aus dem Leistungsbezug oder bis zur Auszahlung des Guthabens durch den Vermieter ausgesetzt ist, ergibt. Diese Bildung einer dritten Alternative ist einer Auslegung vorzuziehen, wonach dem Leistungsträger nur die Alternativen "Darlehen mit sofortiger Tilgung" (erste Alternative als Regelfall) oder "Zuschuss" (zweite Alternative als Ausnahme) zur Verfügung stehen. Bei Beschränkung der Wahlmöglichkeiten auf diese beiden Alternativen bestünde die Gefahr, aufgrund der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung des Existenzminimums in atypischen Fällen die berechtigten Interessen des Steuerzahlers zu verletzen. Denn eine Vermögensbildung durch SGB II-Leistungen soll nicht stattfinden (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R), was aber die zwingende Folge wäre, wenn die vom SGB II-Träger übernommene Mietkaution dem Leistungsberechtigten nach Rückzahlung endgültig zustehen würde. Diese Überlegungen greifen indes erst bei der Frage, ob die als Darlehen bewilligte Mietkaution im Wege der Aufrechnung zurückgeführt werden darf. Dies ist Gegenstand des Rechtsstreits L 7 AS 420/15. Sie sind nicht relevant für die hier allein entscheidungserhebliche Frage, ob ein Anspruch auf zuschussweise Bewilligung besteht (in diesem Sinne auch SG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER).
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
28Dr. Knorr Terstesse Dr. Kühl
29Beglaubigt
30Determann Regierungsbeschäftigte
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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.
(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.
(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2014 geändert. Der Bescheid vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 wird aufgehoben, soweit der Beklagte die Aufrechnung erklärt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat ½ der Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur zuschussweisen Bewilligung von Leistungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen i.H.v. 2.290,00 EUR. Hilfsweise wendet sich der Kläger gegen eine Aufrechnung gegen seinen laufenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
3Der am 00.00.1982 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Der Kläger leidet unter einer psychiatrischen Erkrankung. Er hat einen GdB von 100 und steht unter Betreuung. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst die Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, die Vertretung bei Behörden sowie die Befugnis zum Empfang von Post und Wohnungsangelegenheiten.
4Der Kläger wohnte zunächst in der N Straße 00 in L. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis am 05.12.2013, weil der Kläger in einer akuten Psychose die Wohnung beschädigt hatte. Im Dezember 2013 erhielt der Kläger ein Angebot von der Gemeinnützigen Baugenossenschaft E eG über eine 59,08 qm große Wohnung in der T Straße 00 in S. In derselben Wohnanlage wohnt die Mutter des Klägers. Die Kosten für die Wohnung betrugen 505,70 EUR (Grundmiete 353,70 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 69,00 EUR, Heizkostenvorauszahlung 65,00 EUR, Stellplatz 18,00 EUR). Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrags waren der Erwerb der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft (160,00 EUR), zusätzlicher Genossenschaftsanteile (13 x 160,00 EUR) sowie die Zahlung eines Beitrittsgeldes i.H.v. 50,00 EUR.
5Der Kläger beantragte am 20.12.2013 die Zusicherung des Beklagten zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung in S. Er fügte eine ärztliche Bescheinigung von Dr. N1, Universitätsklinik L, bei, wonach ein Umzug in die Nähe der Familie in S aus ärztlicher Sicht zu befürworten sei.
6Mit Bescheid vom 04.03.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig darlehensweise 2.290,00 EUR für die Bestreitung der Genossenschaftsanteile. Er kündigte an, das Darlehen in monatlichen Raten von 10 % des Regelbedarfs voraussichtlich beginnend ab 01.04.2014 gegen den laufenden Leistungsanspruch gem. § 42a Abs. 2 SGB II aufzurechnen. Beim Ausscheiden des Klägers aus dem Leistungsbezug werde der noch nicht getilgte Anteil des Darlehens nach Erstattung des Vermieters gem. § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II sofort fällig.
7Gegen den Bescheid vom 04.03.2014 legte der Kläger am 18.03.2014 Widerspruch ein. Die Bewilligung der Genossenschaftsanteile sei zu Unrecht nur darlehensweise erfolgt.
8Mit Bescheid vom 18.03.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Übernahme einer Mietkaution sehe das Gesetz grundsätzlich in Darlehensform vor, weil eine Mietkaution in der Regel an den Vermieter zurückfließe. Wegen der vergleichbaren Interessenlage im Hinblick auf den Sicherungscharakter sei der Erwerb von Genossenschaftsanteilen der Zahlung einer Mietkaution gleichzustellen. So würde auch die Gemeinnützige Baugenossenschaft E eG auf ihrer Internetseite ausführen, dass anstelle einer Kaution die Mitglieder bei einem Vertragsabschluss weitere Anteile an der Genossenschaft erwerben würden. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft sei an die Dauer des Mietverhältnisses gebunden. Der Auffassung, bei den Genossenschaftsanteilen handele es sich um Wohnungsbeschaffungskosten, könne er sich nicht anschließen. Da ein atypischer Fall nicht vorliege, sei nur eine darlehensweise Übernahme möglich.
9Am 19.03.2014 schloss der Kläger einen "Dauernutzungsvertrag" über die Wohnung in S. Vertragsbestandteil war eine "Abtretungsvereinbarung", wonach der Kläger "der Genossenschaft den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zur Sicherung ihrer derzeitigen und künftigen Forderungen gegen das Mitglied, die ihren Grund in dem Nutzungsverhältnis haben oder die mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang entstehen (z.B. Mietzins, Betriebskosten, Schadensersatz und Schönheitsreparaturen)" abtritt. "Der Anspruch aus abgetretenem Recht" solle nur geltend gemacht werden können, "wenn eine Aufrechnung mit eigenen fälligen und durchsetzbaren Ansprüchen durch den Vermieter ausscheidet (z.B. mit Guthaben aus BK-Abrechnungen, Kaution)".
10Am 31.03.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Köln Klage erhoben. Die Genossenschaftsanteile stellten Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II dar und seien mit einer Mietkaution nicht gleichzusetzen. Mietkautionen seien im Gegensatz zu Genossenschaftsanteilen auf drei Monatsmieten beschränkt und viel schneller wieder verfügbar. Die Genossenschaftsanteile könnten erst zum 30.09. eines Jahres gekündigt werden und würden erst im darauffolgenden Jahr nach der Mitgliederversammlung ausgezahlt. Auch könne der Genosse nicht wie der Mieter bei einer guten Zusammenarbeit mit dem Vermieter eine kurzfristige Rückgabe seiner Anteile erreichen. Nicht hinnehmbar sei, dass der Kläger aufgrund der Aufrechnung 59 Monate nur um 10 % verringerte Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs beziehe. Der Kläger hat eine Erklärung seiner Mutter H N vorgelegt, wonach diese nur in der neuen Wohnung gewährleisten könne, zu überwachen, dass er notwendige Psychopharmaka regelmäßig einnehme, da sie in derselben Wohnanlage wohne.
11Der Kläger hat beantragt,
12den Bescheid vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen ohne Einbehaltung von Tilgungsbeiträgen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen auszuzahlen.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
16Mit Urteil vom 27.06.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der mit einer Mietkaution vergleichbaren Interessenlage seien Aufwendungen für den Erwerb von Pflichtanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft nur darlehensweise zu übernehmen. Dies gelte unabhängig davon, dass Genossenschaftsanteile nicht allein die Funktion einer Mietkaution hätten, sondern auch Grundlage für die Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses zur Genossenschaft seien. Dies ändere nichts daran, dass die Genossenschaftsanteile funktionell an die Stelle einer andernfalls zu vereinbarenden Mietkaution treten und diese ersetzen würden. Auch die festgelegte Tilgung von 10 % des Regelbedarfs sei nicht zu beanstanden und entspreche § 42a SGB II. Durch die monatliche Aufrechnung mit 10 % des maßgebenden Regelbedarfs werde das soziokulturelle Existenzminimum nicht unterschritten. Dabei sei auch zu beachten, dass es sich bei der Mietkaution um einen einmaligen und keinen laufenden Bedarf handele. Schließlich erwerbe der Kläger durch die Genossenschaftsanteile einen Vermögenswert. Zudem habe er und nicht der Beklagte es in der Hand, ob und in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch auf die Genossenschaftsanteile bestehe.
17Gegen das am 04.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.07.2014 Berufung eingelegt. Er habe einen Anspruch auf zuschussweise Bewilligung der Genossenschaftsanteile. Zumindest dürfe eine Aufrechnung gegen den laufenden Leistungsanspruch nicht erfolgen. Bei einer Aufrechnung über einen Zeitraum von 59 Monaten handele es sich nicht um eine vom Bundesverfassungsgericht als zulässig angesehene vorübergehende, sondern um eine dauerhafte Kürzung der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs.
18Der Kläger beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Köln abzuändern und den Beklagten unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 zu verurteilen, ihm einen Betrag zum Erwerb der Genossenschaftsanteile in Höhe von 2.290,00 EUR als Zuschuss zu bewilligen, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Köln abzuändern und den Bescheid vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 hinsichtlich der Aufrechnungserklärung aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Die Zahlung von Genossenschaftsanteilen sei mit einer Zahlung einer Mietkaution vergleichbar. Daher seien die Leistungen hierfür nach § 22 Abs. 6 SGB II nur darlehensweise zu erbringen. Die Tilgung dieses Darlehens erfolge gemäß § 42 a SGB II zwingend durch eine Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs. Eine solche Aufrechnung sei auch über einen längeren Zeitraum als verfassungsgemäß anzusehen. Der Gesetzgeber habe eine Aufrechnung von bis zu 30 % als zulässig angesehen und damit zum Ausdruck gebracht, dass trotz der monatlichen Einbehaltung von 30 % das Existenzminimum noch gesichert sei. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, den Aufrechnungszeitraum in analoger Anwendung von § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf drei Jahre zu begrenzen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung ist im Hauptantrag unbegründet. Insoweit hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bewilligung der Genossenschaftsanteile lediglich als Darlehen ist nicht rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG (unten 1 und 2). Im Hilfsantrag ist die Berufung begründet. Insoweit hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Aufrechnungserklärung im angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG und war aufzuheben (unten 3).
261) Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Genossenschaftsanteile liegen vor. Der Kläger hat gemäß § 7 SGB II einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im streitigen Zeitraum. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), ist hilfebedürftig (Nr. 3) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund der psychiatrischen Erkrankung nicht erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II ist, liegen nicht vor. Zwar wurde der Kläger in einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 31.01.2014 als noch nicht mindestens drei Stunden täglich belastbar angesehen, dieser Zustand beruhte jedoch auf einer stationären Behandlung und wurde als vorübergehend bezeichnet. Der Beklagte hat die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt und ist - über den Wortlaut von § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hinaus - ohnehin verpflichtet, auch bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Ermangelung einer Abstimmung mit dem Leistungsträger nach dem SGB XII Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14 B ER; Beschluss des Senats vom 14.10.2010 - L 7 AS 1549/10 B ER; Blüggel, in: Eicher, SGB II, § 44a Rn 72; Knapp, in: JurisPK, SGB II, § 44a Rn. 71; in diesem Sinne bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R).
27Die Kostenübernahme nach § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II setzt eine vorherige Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger voraus, § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz SGB II. Zwar liegt eine solche nicht vor. Diese ist aber entbehrlich, da der Beklagte die Leistungen für den Erwerb der Genossenschaftsanteile mit Bescheid vom 04.03.2014 darlehensweise bewilligt hat. In dieser Bewilligung liegt die positive Übernahmeentscheidung, welche eine Zusicherung ersetzt.
282) Die Beschränkung der Bewilligung der Genossenschaftsanteile als Darlehen folgt aus einer analogen Anwendung von § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II, wonach eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll.
29a) Bei den vom Kläger als Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages zu erbringenden Genossenschaftsanteilen handelt es sich allerdings nicht um eine Mietkaution. Die Mietsicherheit oder Mietkaution ist das Sicherungsmittel des Vermieters gegen wirtschaftliche Risiken der Vermietung. Sie sichert Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1972 - VIII ZR 183/70). Die Höhe der Mietsicherheit ist nach § 551 Abs. 1 BGB auf drei Monatsmieten begrenzt. Hat der Mieter nach der Kautionsvereinbarung als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen oder, was dem gleichsteht, eine Geldsumme oder ein Sparbuch zu hinterlegen oder ein auf seinen Namen angelegtes und, soweit vereinbart, an den Vermieter zu verpfändendes oder abzutretendes Kautionskonto anzulegen, so ist er nach § 551 Abs. 2 BGB zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses fällt der Sicherungszweck weg, wenn dem Vermieter gegenüber dem Mieter keinerlei Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Bestehen Mietrückstände oder Schadensersatzansprüche, ist der Vermieter berechtigt, mit diesen gegen den Kautionszahlungsanspruchs des Mieters aufzurechnen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05).
30Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen unterfällt diesem Rechtsbegriff nicht. Mietet eine Person eine Wohnung bei einer Wohnungsgenossenschaft an, ist das Miet- bzw. das Nutzungsverhältnis nicht die einzige Rechtsbeziehung, in welcher der Mieter zu seinem Vermieter steht. Vielmehr ist der Mieter bei einer Wohnungsbaugenossenschaft gleichzeitig auch Mitglied dieser Genossenschaft. Grundsätzlich überlassen Wohnungsbaugenossenschaften ihre Wohnungen ausschließlich oder in erster Linie nur Mitgliedern zur Nutzung. Voraussetzung für die Überlassung einer Genossenschaftswohnung ist daher in der Regel zunächst die Mitgliedschaft. Hierfür hat der Bewerber ein oder mehrere Geschäftsanteile als Pflichtanteile in der jeweils in der Satzung festgelegten Höhe zu zeichnen. Ferner sind für die Überlassung der Wohnung satzungsgemäß grundsätzlich weitere Pflichtanteile zu übernehmen. Im Ergebnis ist der Mieter somit gleichzeitig Mitglied und Mieter und damit "Gesellschafter" des Vermietungsunternehmens (Feßler/Roth, WuM 2010, 67; zum Rechtscharakter von Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft als Mitgliedsbeiträge vergl. auch § 9 Abs. 1 Satz 2 WoBindG).
31b) Der Senat hält es jedoch für geboten, die Regelung des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II auf die vom Kläger übernommenen Genossenschaftsanteile analog anzuwenden.
32Rechtsfortbildung im Wege der Analogie ist bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke zulässig. In diesen Fällen sind die Gerichte befugt und verpflichtet zu prüfen, was Recht i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG ist. Dabei geht die Methode der Analogie zwar über die Auslegung im engeren Sinne hinaus, indem sie den Anwendungsbereich einer Norm auf einen Fall erstreckt, der von ihrem Wortlaut nicht erfasst wird. Dies ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich, solange aus den Wertungen des Gesetzes entnommen wird, ob eine Lücke besteht und wie diese geschlossen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89). Die Analogie beruht auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln (BSG, Urteile vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R und vom 25.08.2011 - B 11 AL 30/10 R m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013 - L 19 AS 129/13). Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, wenn das Gesetz nach der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht für eine bestimmte Fallgestaltung eine Regelung hätte erwarten lassen, diese jedoch unbeabsichtigt nicht erfolgt ist. Weiter muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber hätte bei einer Interessenabwägung unter Beibehaltung der bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift beachteten Grundsätze eine identische Regelung gewählt.
33Der Umstand, dass § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II die Mietkaution, nicht aber die Verpflichtung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen, die Voraussetzung zum Abschluss eines Mietvertrages sind, nennt, beruht auf einer planwidrigen Regelungslücke.
34Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die regelmäßige Verpflichtung zur Erbringung von Genossenschaftsanteilen erkannt und bewusst nicht der Regelung des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II unterworfen hätte, sondern diese Kosten als Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II hätte ansehen wollen. § 22 Abs. 6 SGB II entspricht § 22 Abs. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (vgl. hierzu Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.09.2010, S. 84). § 22 Abs. 3 SGB II a.F. entsprach § 22 Abs. 2 SGB II aus dem Entwurf des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucks 15/1516). Zur Begründung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber lediglich ausgeführt, die Regelung stelle klar, dass - wie im Sozialhilferecht auch - Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können (BT-Drucks. 15/1516, S. 57; zur Gleichbehandlung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen nach dem Sozialhilferecht vergl. bereits VG Oldenburg, Beschluss vom 17.10.2002 - 13 A 2091/01). Im Rahmen der Einführung des § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.03.2006 ab 01.04.2006 ist zur Begründung lediglich ausgeführt: "Der zuständige Leistungsträger soll eine Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens erbringen, da sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergibt, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließt. Insofern ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen" (BT-Drucks 16/688 S. 14).
35Hätte der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation erkannt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sie einer Regelung zugeführt hätte, die der Regelung zur regelmäßig als Darlehen zu erbringenden Mietkaution entsprochen hätte, weil die Lebenssachverhalte hinsichtlich ihrer rechtlichen Bewertung soweit vergleichbar sind, dass anzunehmen ist, dass eine Interessenabwägung des Gesetzgebers zu einer identischen Regelung geführt hätte (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2010 - L 5 AS 25/09; SG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2008 - S 28 AS 108/08 ER; SG Reutlingen, Urteil vom 23.11.2006 - S 3 AS 3093/06; zum BSHG VG Oldenburg, Beschluss vom 17.10.2002 - 13 A 2091/01; abweichend - Wohnungsbeschaffungskosten - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2011 - L 19 AS 958/11 B). Bei den Genossenschaftsanteilen handelt es sich um Aufwendungen, die bei Übernahme der Wohnung anfallen und die nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses an den Betroffenen zurückfließen. Auf diesem entscheidenden Gesichtspunkt beruht auch die Regelung des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II (BT-Drucks. 16/688, S. 14). Für eine entsprechende Anwendung von § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II spricht zudem die Zuständigkeitsregelung des § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz SGB II. Hiernach ist für die Anerkennung der Mietkaution als Bedarf der am Ort der neuen Unterkunft zuständige Leistungsträger zuständig, während für die Anerkennung der Wohnungsbeschaffungskosten als Bedarf der bis zum Umzug zuständige Leistungsträger zuständig ist. Es ist praktikabler, wenn der am neuen Wohnort zuständige Leistungsträger für Genossenschaftsanteile zuständig ist. Die Frage, ob eine Mietkaution oder aber auch die Erbringung von Genossenschaftsanteilen notwendig ist, um Wohnraum anzumieten und die Überprüfung der jeweiligen Höhe auf ihre Angemessenheit kann besser von dem am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Leistungsträger, der auch für die laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zuständig ist, festgestellt werden. Denn dieser verfügt über die für eine Überprüfung notwendigen Daten und ist eher in der Lage, vor Ort im Wege der Amtsermittlung tätig zu werden. Auch für eine evtl. Rückabwicklung darlehensweise gewährter Leistungen ist die Zuständigkeit des am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Leistungsträgers erheblich zweckmäßiger.
36Der Umstand, dass die Mietkaution - sofern sie als Barkaution errichtet wird - getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen ist (§ 551 Abs. 3 BGB), während die finanzielle Beteiligung des Genossenschaftsmitglieds und Wohnungsnutzers in Form von Geschäftsanteilen bei der Genossenschaft deren Eigenkapital bildet und sich der Vermieter aus einer mietrechtlichen Kaution bereits während des Bestehens des Mietverhältnisses bedienen kann, während das Geschäftsguthaben der Genossenschaft aufgrund der Eigenkapitalerhaltungsvorschrift des § 22 Abs. 4 GenG nicht vor Beendigung des Mietverhältnisses ausgezahlt werden darf (Feßler/Roth, WuM 2010, 62 ff), rechtfertigt bei Anwendung des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II keine unterschiedliche Behandlung der Kaution einerseits und der Genossenschaftsanteile andererseits. Diese Regelungen lassen den maßgeblichen Sicherungscharakter der Zahlung von Genossenschaftsanteilen unberührt.
373) Die Aufrechnungserklärung, die der Kläger zu Recht mit der Anfechtungsklage angegriffen hat (BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 1/14 R), ist hingegen rechtswidrig und war deshalb aufzuheben.
38Zwar folgt aus den Darlegungen zu 2), dass die Genossenschaftsanteile zu Recht als Darlehen erbracht worden sind. Zur Überzeugung des Senats ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II (zur Verpflichtung, das Gebot verfassungskonformer Auslegung bei der Gewährung existenzsichernder Leistungen besonders im Auge zu behalten BVerfG, Urteil vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12), wonach eine Mietkaution (bzw. hier die Genossenschaftsanteile) in atypischen Fällen auch als (verlorener) Zuschuss erbracht werden kann, neben der darlehensweisen Bewilligung mit gleichzeitiger Tilgung durch die Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II auch (als dritte Alternative) die Möglichkeit einer darlehensweisen Bewilligung im Wege pflichtgemäßer Ermessenausübung, bei welcher die Tilgung bis zum Ausscheiden des Hilfebedürftigen aus dem Leistungsbezug oder bis zur Auszahlung des Guthabens durch die Genossenschaft ausgesetzt ist. Diese Bildung einer dritten Alternative ist einer Auslegung vorzuziehen, wonach dem Leistungsträger nur die Alternativen "Darlehen mit sofortiger Tilgung" (erste Alternative als Regelfall) oder "Zuschuss" (zweite Alternative als Ausnahme) zur Verfügung stehen. Bei Beschränkung der Wahlmöglichkeiten auf diese beiden Alternativen bestünde die Gefahr, aufgrund der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung des Existenzminimums in atypischen Fällen die berechtigten Interessen des Steuerzahlers zu verletzen. Denn eine Vermögensbildung durch SGB II-Leistungen soll nicht stattfinden (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R), was aber die zwingende Folge wäre, wenn die vom SGB II-Träger übernommenen Genossenschaftsanteile dem Leistungsberechtigten nach Rückzahlung endgültig zustehen würden.
39Im vorliegenden Fall war der Beklagte verpflichtet, in Anwendung der dritten Alternative ein tilgungsfreies Darlehen zu erbringen. Sein grundsätzlich auch bezüglich der dritten Alternative bestehendes Auswahlermessen war im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Denn der Kläger hat nicht in freier Entscheidung gehandelt, sondern hat aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Wohnung verloren und musste in die Wohnung in S ziehen. Die fristlose Kündigung der Wohnung in L beruhte auf einer Beschädigung der Wohnung durch den Kläger während einer akuten Psychose. Der Umzug in die Wohnung in S war für den Kläger aus ärztlicher Sicht angezeigt, da seine Mutter in der gleichen Wohnanlage wohnt.
40Bei der Prüfung eines Ermessensspielraums ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der analogen Anwendung von § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II Beträge darlehensweise bewilligt werden können, die der Höhe nach die auf drei Monatsmieten beschränkte Mietkaution deutlich überschreiten. Damit handelt es sich bei der vom Beklagten gezogenen und vom Senat gebilligten Analogie um eine Rechtsfortbildung zu Lasten des Betroffenen, deren Folgen in verfassungskonformer Anwendung begrenzt werden müssen. Die Bewilligung als Darlehen mit gleichzeitiger Tilgung durch Aufrechnung nach § 42a SGB II würde vorliegend dazu führen, dass unter Berücksichtigung des aktuellen Regelsatzes für Alleinstehende (399,00 EUR) der Kläger gerundet 57 Monate (4,75 Jahre) eine Kürzung der bewilligten Leistungen von 10 % hinnehmen müsste. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angebotene Begrenzung des Aufrechnungszeitraums auf 36 Monate ändert an dieser Bewertung nichts. Das Bundesverfassungsgericht hat nur eine vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung ausdrücklich verfassungsrechtlich nicht beanstandet (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09; hierzu auch BSG, Beschluss vom 25.02.2014 - B 4 AS 417/13 B). Hiermit ist die vom Beklagten vorgenommene Kürzung für 57 Monate ebenso wenig vergleichbar, wie die angebotene Reduzierung auf 36 Monate.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.
(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2009 aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Mai 2006 zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander in allen drei Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Die Kläger begehren im vorliegenden Rechtsstreit höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005, insbesondere verlangen sie die Berücksichtigung eines von ihnen monatlich zu leistenden Tilgungsbetrags für den Erwerb eines Einfamilienhauses in Höhe von 350 Euro im Rahmen der KdU.
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Die 1970 geborene Klägerin zu 1 und der 1967 geborene Kläger zu 2 lebten im streitigen Zeitraum mit ihren Kindern, den im Januar 1995 und im Oktober 1996 geborenen Klägern zu 3 und zu 4, in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 2 ist im Jahre 2008 umgezogen.
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Mit notariellem Vertrag vom 19.8.2003 erwarb die Klägerin zu 1 ein im Jahr 1945 bezugsfertig gewordenes Einfamilienhaus in einem an der Elbe im Landkreis Lüchow-Dannenberg gelegenen Dorf, das sie mit den Kindern bis heute bewohnt. Nach Angaben der Klägerin zu 1 beträgt die Wohnfläche 100 qm und verteilt sich auf vier Zimmer. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 60 000 Euro. Das Grundstück war in Abteilung III des Grundbuchs lastenfrei. In § 4 des Vertrages heißt es:
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"Der in § 1 aufgeführte Kaufpreis wird dem Käufer zinslos gestundet und ist in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 350,00 Euro, beginnend ab 01.09.2003, zu tilgen. … Die Kaufgeldforderung des Verkäufers soll durch Eintragung einer Kaufgeldhypothek in das Grundbuch abgesichert werden. … Sondertilgungen sind jederzeit zulässig. Sollte der Käufer mit mehr als 2 Monatsraten in Verzug geraten, ist der noch gegebene Kaufgeldbetrag sofort in einer Summe fällig. Der Käufer unterwirft sich wegen der Kaufgeldforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. …"
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Die Übergabe des Kaufobjekts erfolgte am 1.9.2003.
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Am 21.9.2004 beantragte die Klägerin zu 1 bei der zu 1 beklagten Bundesagentur für Arbeit Leistungen für sich und die Familie. Die Klägerin zu 1, eine ausgebildete Gärtnerin, stand seit 12.9.1990 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten zu 1. Vor dem 1.1.2005 bezog sie zuletzt vom 27.6.2001 bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der Kläger zu 2, ein ausgebildeter Tischler, bezog zuletzt Alhi in der Zeit vom 27.7.2002 bis zum 31.12.2004. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im September 2004 erzielte die Klägerin zu 1 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung monatlich brutto/netto 388,50 Euro. Bei Antragstellung wurden im Übrigen Angaben zu den Hauskosten in der Zeit zwischen 2003 und 2005 gemacht. Mit Bescheid vom 15.12.2004 bewilligte die Beklagte zu 1 für den Zeitraum von Januar bis April 2005 den Klägern insgesamt 729,08 Euro (Regelleistung 684,35 Euro, KdU 44,73 Euro). Über den dagegen von den Klägern eingelegten Widerspruch entschied die Beklagte zu 1 mit Widerspruchsbescheid vom 1.2.2005 hinsichtlich der Regelleistung und verwies darauf, dass für die KdU der kommunale Träger zuständig sei, der auch über den Widerspruch entscheide.
- 7
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Der zu 2 beklagte Landkreis bewilligte mit Bescheid vom 12.4.2005 für den Zeitraum von März bis Juni 2005 monatlich 129 Euro für die KdU (Nebenkosten 65,03 Euro, Heizkosten ohne Warmwasseranteile 63,75 Euro), wogegen ebenfalls Widerspruch eingelegt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.2005 half der Beklagte zu 2 dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.12.2004 hinsichtlich der KdU insoweit ab, als er auch für die Monate Januar und Februar 2005 monatlich 129 Euro bewilligte. Der weitergehende Widerspruch, mit dem die Kläger die Übernahme der an die Verkäufer monatlich zu zahlenden 350 Euro als KdU begehrt hatten, blieb erfolglos.
- 8
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Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.5.2006 mit der Begründung abgewiesen, die Schuldentilgung diene der Vermögensbildung und sei mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherung nicht vereinbar. Auf die Berufung der Kläger hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen den Gerichtsbescheid vom 18.5.2006 aufgehoben und den Beklagten zu 2 verurteilt, den Klägern bis zum 30.6.2005 über die erbrachten Leistungen in Höhe von 129 Euro hinaus monatlich 350 Euro an KdU zu zahlen. Diese 350 Euro überstiegen die für eine Mietwohnung anzusetzenden angemessenen Kosten, die sich mangels eigener Erhebungen des Beklagten zu 2 aus den Tabellenwerten des § 8 Wohngeldgesetz ergäben, nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auch die Übernahme der Tilgungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt worden.
- 9
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Dagegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit der vom Senat zugelassenen Revision. Zur Begründung wird ausgeführt, in dem Urteil des LSG würden keine bzw unzureichende Feststellungen zu dem Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit getroffen. Im Übrigen könne das Urteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil es hier um den Maximalfall einer Komplettfinanzierung des Eigentumserwerbs durch Sozialleistungen gehe. Die Übernahme der Tilgungsbeträge zweckentfremde die Leistungen der KdU als gezieltes Finanzierungsmodell zur Vermögensbildung. Leistungen an Mieter und Eigentümer seien zudem nicht erst bei einer Endbetrachtung miteinander zu vergleichen, sondern die Unterschiede in der Kostenstruktur in Bezug auf Vermietergewinn, Abschreibung und Erhaltungsaufwendungen müssten dergestalt berücksichtigt werden, dass ein Abschlag von 30 % von der Vergleichsmiete vorzunehmen sei. Im Übrigen sei auch nur eine Wohnfläche von 85 qm für vier Personen angemessen.
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Der Beklagte zu 2 beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2009 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Mai 2006 zurückzuweisen.
- 11
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
- 12
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Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten zu 2 ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Das angegriffene Urteil des LSG war aufzuheben, denn den Klägern steht kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von monatlichen Tilgungsraten von 350 Euro für das selbst genutzte Einfamilienhaus nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 zu.
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1. Auf Klägerseite hat das LSG zu Recht die Kläger zu 1 bis 4 als Beteiligte angesehen. Die Kinder der Kläger zu 1 und 2, die Kläger zu 3 und 4, sind im Gerichtsbescheid des SG zwar nicht aufgeführt worden, sie sind aber zutreffend nach dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 = SGb 2007, 308)als Kläger in das Rubrum aufgenommen worden. Auf Beklagtenseite hat nur der Beklagte zu 2 Anträge gestellt; die Beklagte zu 1 ist am Rechtsstreit nur insofern beteiligt, als sie aufgrund der Übergangsregelung des § 65a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II den ersten Bescheid (vom 15.12.2004) erstellt hat.
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2. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) sind der ursprüngliche Bescheid der Beklagten zu 1 vom 15.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 2 vom 13.5.2005 bezüglich der KdU (im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Beklagten zu 1 vom 1.2.2005 zurückgewiesen) und der Bescheid des Beklagten zu 2 vom 12.4.2005 ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.5.2005. Mit diesen Bescheiden sind den Klägern im Ergebnis durchgehend von Januar bis Juni 2005 KdU in Höhe von 129 Euro monatlich (Nebenkosten 65,03 Euro, Heizkosten ohne Warmwasseranteile 63,75 Euro) zugestanden worden. Die darüber hinausgehende Berücksichtigung der an die Verkäufer des Eigenheims zur Abtragung des Kaufpreises monatlich zu zahlenden 350 Euro als KdU ist dagegen abgelehnt worden.
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Die Tatsache, dass vorliegend explizit nur um den Betrag von 350 Euro gestritten wird, führt zwar entgegen der Auffassung des LSG nicht zu einer (weiteren) Begrenzung des Streitgegenstandes, denn eine solche Begrenzung kann - jedenfalls nach der bis Ende 2010 geltenden Rechtslage - nur für den Gesamtkomplex der Unterkunfts- und Heizkosten stattfinden (vgl nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 ff). Allerdings hat das LSG vorliegend festgestellt, dass der von den Klägern geforderte Betrag von 350 Euro die für eine Mietwohnung angemessenen Kosten nicht übersteigt, ohne dass dies durch Verfahrensrügen angegriffen worden wäre (§ 163 SGG). Danach ist revisionsrechtlich nur noch im Streit, ob der Betrag von 350 Euro monatlich vom Beklagten zu 2 gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II als KdU zu übernehmen ist, obwohl es sich hierbei um Tilgungsleistungen handelt.
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3. a) Bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im Übrigen sind gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, dh die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (vgl dazu grundlegend BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10).
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b) Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die von den Klägern verlangten Tilgungsraten (Urteil des erkennenden Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24). Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24 unter Bezugnahme auf BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2009, § 22 RdNr 74; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 27 ff). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8 zur Kostensenkungsaufforderung und Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 86 = SozR, aaO, zum Wohnungswechsel wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten).
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c) Ein derartiger Ausnahmefall, wie ihn der Senat im Verfahren B 14/11b AS 67/06 R (Urteil vom 18.6.2008, aaO) angenommen hat, ist hier nicht gegeben. Dort war die mit Hilfe eines Annuitätendarlehens finanzierte Eigentumswohnung bereits weitgehend abgezahlt, sodass die zu zahlende Rate in erster Linie aus einem Tilgungsanteil bestand (Tilgungsanteil im streitgegenständlichen Zeitraum knapp 80 %, zuletzt betrug der Zinsanteil nur noch 2,78 Euro). Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht, eine Übernahme der Tilgungsleistungen als KdU iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Betracht kommt. Die Entscheidung trägt damit auch der Überlegung Rechnung, dass bei ausschließlicher Berücksichtigung von Schuldzinsen als KdU Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II), die Wohneigentum gerade erst erworben haben und bei denen die Zinszahlungen gegenüber den Tilgungsraten bei Weitem überwiegen, ungerechtfertigt bevorzugt werden gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen, die aufgrund der Besonderheiten eines Annuitätendarlehens durch weitgehende Zahlung der Zinsen in Vorleistung treten mussten und bei denen schließlich die Abzahlungen fast nur noch aus Tilgungsleistungen bestehen. Entscheidend ist, dass es in solchen Fällen in der Regel nur um die Tilgung einer Restschuld geht und die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen ist, sodass der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem auch vom SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurücktritt.
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d) Vorliegend geht es nicht darum, dass ein langjährig bewohntes und bereits fast abbezahltes Wohneigentum erhalten bleibt. Die vereinbarten Tilgungsleistungen dienen nicht zur Abtragung eines Restkaufpreises, sondern werden über viele Jahre hinweg zu zahlen sein, um letztlich den Gesamtkaufpreis von 60 000 Euro zu begleichen. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Annahme eines Ausnahmefalls bereits entgegensteht, dass die Kläger die Immobilie zu einem Zeitpunkt erworben haben, in dem bereits Hilfebedürftigkeit bestand und sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Alhi angewiesen waren. Es spricht einiges dafür, dass in einem solchen Fall das vom Senat in seiner Entscheidung vom 18.6.2008 beschriebene Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohneigentums einerseits und der aktuellen Existenzsicherung andererseits, die einer Vermögensbildung durch Alg-II-Leistungen entgegensteht, von vornherein nicht besteht, weil das SGB II beim Schutz des Wohneigentums von der Vorstellung ausgeht, dass der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist.
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Jedenfalls fehlen aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Schuldzinsen von vornherein nicht anfallen, weil der Kaufpreis zinslos gestundet wird, und bei Beginn des Bezugs von Grundsicherungsleistungen erst ein geringer Teil des Kaufpreises getilgt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, der die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als Leistungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II rechtfertigen könnte. In einem derartigen Fall stünde die Vermögensbildung durch öffentliche Mittel ganz im Vordergrund und wäre nicht lediglich Nebenfolge der mit der Kostenübernahme bezweckten Vermeidung eines Verlustes der Unterkunft als räumlichem Lebensmittelpunkt.
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4. Da der Beklagte zu 2 durch die Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils sein Revisionsbegehren erreicht, war nicht mehr zu klären, ob dem LSG bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit der Kläger Verfahrensfehler unterlaufen sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.