Landessozialgericht NRW Urteil, 18. März 2016 - L 19 AS 1889/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 05.10.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bzw. die Heranziehung zu deren Erstattung durch den Beklagten.
3Der Klägerin erhielt mit Bescheiden des Beklagten vom 06.09.2005, 10.03.2006, 11.07.2006, 10.01.2007 und 10.07.2007 für den Zeitraum 22.02.2005 bis 31.08.2007 Leistungen nach dem SGB II als Darlehen. Den bezüglich dieser Bescheide gestellten Überprüfungsantrag vom 05.05.2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2010 ab. Gegen die vorgenannten Bescheide wurde nach Aktenlage nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben.
4Mit E-Mail vom 10.09.2012 legte die Klägerin "Widerspruch gegen das Darlehen mit dem Zeichen xxx" ein. Zur Begründung gab sie an, die Leistungen nach dem SGB II seien zu Unrecht als Darlehen gewährt worden. Sie sei im damaligen Zeitraum in der Pflege beschäftigt gewesen, aufgrund dieser geringfügigen Beschäftigung hätten ihr (aufstockend) Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss bewilligt werden müssen. Mit Schreiben vom 04.10.2012 wiederholte die Klägerin dieses Vorbringen.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig mit der Begründung, ihr sei mit Schreiben vom 10.09.2012 eine Zahlungsaufforderung über 8.196,56 Euro zugesandt worden. Der hiergegen erhobene Widerspruch sei unzulässig, da ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte zulässig sei, es sich bei der Zahlungsaufforderung jedoch nicht um einen Verwaltungsakt handele.
6Mit der am 07.11.2012 erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen die darlehensweise Gewährung der Leistungen nach dem SGB II bzw deren Rückforderung gewendet und die Umwandlung in eine Beihilfe begehrt. Ferner bitte sie um Erlass des Darlehens.
7Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2015 über den Antrag entschieden,
8den Beklagten zur Umwandlung der ihr für den Zeitraum 22.02.2005 bis 31.08.2007 darlehensweise gewährten Leistungen nach dem SGB II in einen Zuschuss, hilfsweise zum Erlass des Darlehensrückzahlungsanspruchs, zu verurteilen
9und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt:
10"Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
11Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag unzulässig. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig verworfen. Zwar bleibt unklar, wogegen genau die Klägerin mit der E-Mail vom 10.09.2012 bzw. dem Schreiben vom 04.10.2012 Widerspruch erheben wollte. Dies kann jedoch offen bleiben, da jede mögliche Auslegung zu einer Unzulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin führt. Soweit sich der Widerspruch der Klägerin gegen eine (nicht aktenkundige) Zahlungsaufforderung vom 10.09.2012 richten sollte, war der Widerspruch unzulässig, da es sich bei einer Zahlungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angefochten werden kann, handelt. Gem. § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG ist der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X zulässig. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Eine Zahlungsaufforderung stellt danach keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine Regelung enthält; sie entscheidet nicht über die Begründung einer Forderung, sondern soll den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig sind (BSG, Beschluss vom 07. Juni 1999 - B 7 AL 264/98 B; BSG, Beschluss vom 05. August 1997 - 11 BAr 95/97; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. September 2010 - L 5 AS 72/09 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2006 - L 19 B 20/06 AL; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03. November 1998 - L 13 AL 1550/98). Es handelt sich bei ihr lediglich um eine unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen, die nicht selbständig anfechtbar ist (BSG, a.a.O.). Sollte der Widerspruch sich hingegen unmittelbar gegen die Bescheide, mit welchen der Klägerin die Leistungen nach dem SGB II darlehensweise gewährt wurden, gerichtet haben, war der Widerspruch ebenfalls unzulässig, da er außerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben wurde. Danach ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Bewilligungsbescheide datieren aus den Jahren 2005 bis 2007, sodass im Zeitpunkt der schriftlichen Erhebung des Widerspruchs am 04.10.2012 - die Erhebung per E-Mail am 10.09.2012 genügt den Formerfordernissen des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht - die einmonatige Klagefrist bereits verstrichen war. Gleiches gilt, sollte der Widerspruch gegen den die Darlehensbescheide überprüfenden Bescheid vom 26.05.2010 gerichtet gewesen sein. Auch insoweit war der Widerspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig. Schließlich war der Beklagte aufgrund der Frist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X auch gehindert, über das im Jahr 2012 geäußerte Begehren der Klägerin - Umwandlung der Darlehen aus den Jahren 2005 bis 2007 in einen Zuschuss - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens inhaltlich zu entscheiden. Die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X findet auch für den Fall Anwendung, dass eine Leistung als Zuschuss und nicht nur als Darlehen hätte gewährt werden müssen (BSG, Urteil vom 06. März 1991 - 9b RAr 7/90; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 44 SGB X, Rn. 118 m.w.N.). Dementsprechend wäre eine Überprüfung bzw. nachträgliche Erbringung von (hier: zuschussweisen) Leistungen über § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht für die Zeit vor dem 01.01.2011 möglich gewesen. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren - hilfsweise - um Erlass des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens gebeten hat, ist die Klage mangels eines insoweit durchgeführten Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens nicht zulässig. Es bleibt der Klägerin unbenommen, einen entsprechenden Antrag i.S.d. § 44 SGB II bei dem Beklagten zu stellen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG."
12Gegen den am 10.10.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 06.11.2015, mit der sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
13Der Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht eingelassen und beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
16Entscheidungsgründe:
17Der Senat entscheidet nach§ 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Die Klägerin hat gegen einen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt (§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG), die durch Beschluss des Senats vom 10.02.2016 dem Berichterstatter übertragen worden ist. Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie ist mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit, deren Zulässigkeit sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 153 Abs. 1, 110, 126 SGG ergibt, hingewiesen worden.
18Die zulässige Berufung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher abgesehen, § 153 Abs. 2 SGG.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
20Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.