Landessozialgericht NRW Beschluss, 11. Aug. 2014 - L 19 AS 1341/14 B ER

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.06.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsgegner wendet sich gegen seine einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
4Der am 00.00.1987 geborene Antragsteller ist bulgarischer Staatsbürger. Er hält sich seit 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Zusammen mit seinem Vater und einer Schwester bewohnte er in L eine gemeinsame Wohnung bis zu deren Räumung am 16.05.2014. Wo er sich nachfolgend aufgehalten hat und aufhält, geht aus den Akten nicht hervor und ist auch dem Antragsgegner nicht bekannt. Am 17.01.2014 und 28.01.2014 sprach der Antragsteller bei einer Dienststelle des Antragsgegners vor, gab an, bei seinem Vater zu wohnen und bat um Prüfung, ob ihm aufstockend zu seiner bulgarischen Militärrente ein Anspruch nach dem SGB II zustehe. Aufgrund einer per E-Mail übermittelten Bitte des Flüchtlingshilfevereins "B e.V." versandte der Antragsgegner Antragsformulare an den Antragsteller, die mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" am 20.02.2014 zurückliefen.
5Am 22.05.2014 hat der Antragsteller unter der o.a. Anschrift beim Sozialgericht Köln beantragt, den Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise die Stadt L zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII einstweilig zu verpflichten. Er sei obdachlos, mittellos und werde teilstationär in der Tagesklinik C behandelt. Anträge des Antragstellers, seines Vaters und seiner Schwester seien ignoriert oder abgelehnt worden. Dem Antrag beigefügt ist ein ärztliches Attest der LVR-Klinik L - C vom 05.05.2014, in dem eine teilstationäre psychiatrische Behandlung wegen paranoider Schizophrenie ab dem 04.04.2014 angegeben wird. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltsort des Antragstellers seit der Wohnungsräumung am 16.05.2014 unbekannt sei. Der Antragsteller sei zudem wegen Aufenthalts allein zur Arbeitsuche nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
6Mit Beschluss vom 13.06.2014 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 22.05.2014 bis zum 31.08.2014 in Höhe des dem Antragsteller zustehenden Regelbedarfssatzes abzüglich eventueller Einkünfte aus einer "militärischen Rente" zu gewähren. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
7Gegen den am 16.06.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 11.07.2014. Unabhängig davon, dass der Antragsteller von Leistungen wegen Aufenthalts allein zur Arbeitsuche ausgeschlossen sei, habe das Sozialgericht weder Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit noch zum tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers getroffen, obwohl es sich hierzu angesichts des aktenkundigen Sachverhalts hätte gedrängt sehen müssen.
8Dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 22.07.2014 stattgegeben.
9II.
10Die zulässige Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht begründet.
11Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendungen von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zurückzuverweisen. Die Vorschrift ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten entsprechend anwendbar (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.11.2006 - L 18 B 1037/06 AS ER, LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 18.11.2011 - L 5 KR 202/11 B, jeweils m.w.N; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 159 Rn. 1, Lüdtke in HK-SGG, 4. Auflage, § 159 Rn. 3 m.w.N.; zurückhaltend im Hinblick auf Eilbedürftigkeit und Vorläufigkeit der Verfahren Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 159 Rn. 3).
12Die Zurückverweisung erfolgt auf der Grundlage von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil das sozialgerichtliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und (nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes) eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Sozialgericht hat die Pflicht zur Durchführung von nach § 103 SGG gebotene Ermittlungen von Amts wegen im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs verletzt. Insbesondere evident überprüfungsbedürftig sind die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II und das Nichteingreifen des Ausschlussgrundes für den Bezug von Leistungen nach § 7 Abs. 4 a SGB II.
13Weder der Verwaltungsakte noch den gerichtlichen Erklärungen des Antragstellers sind Umstände zu entnehmen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit als glaubhaft gemacht anzusehen. Das Sozialgericht hat weder eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Antragstellers eingeholt, noch irgendwelche Feststellungen zur Höhe der bulgarischen "Militärrente" getroffen, obwohl es sich mindestens hierzu hätte gedrängt fühlen müssen. Überprüfungsbedürftig ist auch, ob der Antragsteller nach § 7 Abs. 4 a SGB II von Leistungen ausgeschlossen ist, weil er sich ohne Zustimmung außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Allein die Angabe der postalischen Zustellungsadresse bei der "S Clinik" an der Universität L reicht für die Glaubhaftmachung des Aufenthaltsortes nicht aus. Nach §§ 77 Abs. 1 SGB II i.V.m § 7 Abs. 4a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl I 1706), die wegen des bislang unterbliebenen Erlasses der im Nachfolgerecht vorgesehenen Verordnung weiterhin gilt, wird der Zusammenhang zwischen Leistungsanspruch und Ortsanwesenheit wie folgt hergestellt: "Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend." Für Wohnungslose muss sichergestellt sein, dass der Hilfesuchende jeden Tag für den Träger der Grundsicherung erreichbar ist. Der Senat hat keine Bedenken gegen die gerichtsbekannte von dem Antragsgegner praktizierte Verfahrensweise, wonach sich der Antragsteller täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung melden muss, die sich im Zuständigkeitsbereich des Trägers der Grundsicherung befindet und die sich verpflichtet, dem Träger der Grundsicherung mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet (Beschluss des Senats vom 28.07.2014 - L 19 AS 1060/14 B ER; LSG Berlin - Brandenburg Beschluss vom 03.08.2008 - L 29 B 2228/07 AS; Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 Rn. 107; Fachliche Hinweise der BA, Stand 20.12.2013, § 7). Damit kann den Anforderungen der EAO nachgekommen und gleichzeitig sichergestellt werden, dass der Träger der Grundsicherung erfährt, wenn sich der Hilfesuchende evtl. nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich aufhält.
14Die anzustellenden Ermittlungen sind nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Maßstab der Glaubhaftmachung und des insoweit reduzierten Prüfungsumfangs umfangreich und aufwändig im Sinne von § 159 Abs. 1 S. 2 SGG.
15Bei der im Rahmen seines Ermessens stehenden Entscheidung (z.B. Keller a.a.O. Rn. 5 ff., Lüdke a.a.O. Rn. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen) hat der Senat unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit, des Beschleunigungsgebotes und der Effektivität des Rechtsschutzes berücksichtigt ist, dass es sich um zur Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundlegende Feststellungen handelt, ohne die eine positive Entscheidung zugunsten des Antragstellers ausgeschlossen ist und die zweitinstanzlichen Ermittlungen und Feststellungen nicht ökonomischer und zeitnäher durchzuführen sein würden, als Feststellungen und Ermittlungen des Sozialgerichts. Diesem Gesichtspunkt war Vorrang gegenüber einer nicht einmal sicher feststehenden Verzögerung durch die Zurückverweisung einzuräumen.
16Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
17Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.