Landessozialgericht NRW Beschluss, 26. Aug. 2015 - L 12 AS 2395/14

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2015:0826.L12AS2395.14.00
bei uns veröffentlicht am26.08.2015

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 26. Aug. 2015 - L 12 AS 2395/14 zitiert 17 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten


Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 81 Grundsatz


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn1.die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 21 Träger


Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 80 Anordnungsermächtigung


Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

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Bundessozialgericht Urteil, 06. Apr. 2011 - B 4 AS 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht NRW Beschluss, 26. Aug. 2015 - L 12 AS 2395/14.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 23. Feb. 2016 - S 17 AS 2853/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2015 verurteilt, seine Bescheide vom 28.10.2013, 03.02.2014, 07.04.2014 und 30.04.2014 zu ändern und dem Kläger für die Zeit

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Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind,
3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

1.
sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2.
zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
2.
der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn

1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich einer Leistung wegen Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II für den Zeitraum vom 27.12.2005 bis 31.5.2006.

2

Der Kläger war in dem zuvor benannten Zeitraum schwerbehindert iS des § 2 Abs 2 SGB IX mit einem GdB von 60, ab November 2006 mit einem GdB von 70, wegen der Auswirkungen einer HIV-Erkrankung. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Bescheid vom 25.4.2007 ab. Nach Ablauf des hier streitigen Zeitraums nahm der Kläger vom 21.6. bis 28.6.2006 an einer Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme teil und durchlief vom 2.7. bis 14.12.2007 einen Lehrgang mit dem Ziel "Medienoperator". Am 27.9.2007 schloss der Kläger mit dem Integrationsfachdienst (IFD) einen Vertrag zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen. Vom 1.6. bis 2.11.2008 hatte er eine Arbeitsgelegenheit inne und nahm vom 3.11. bis 12.12.2008 an einer erweiterten Arbeitserprobung/Berufsfindung teil. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG legte er ein Attest des Dipl-Psych. W vom 7.10.2007 vor, in dem von einer seit dem 10.1.2006 durchgeführten psychotherapeutischen Einzelbehandlung wegen krankheitswerter psychischer Probleme berichtet wird. Ferner heißt es in dem Attest, für die Durchführung der aktuellen Umschulungsmaßnahme (Anm: Lehrgang zum "Medienoperator") sei eine fortlaufende psychotherapeutische Begleitung erforderlich.

3

Seit dem 1.1.2005 bezieht der Kläger Alg II, wobei ihm ab dem 1.3.2005 eine Mehrbedarfsleistung wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II gewährt wurde. Für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 bewilligte der Beklagte ihm Alg II in Höhe von 690,23 Euro monatlich, zusammengesetzt aus der Regelleistung von 345 Euro, Leistung für Mehrbedarf nach § 21 Abs 5 SGB II von 25,56 Euro und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 319,67 Euro. Am 27.12.2005 beantragte er Leistungen wegen eines Mehrbedarfs aufgrund der Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben nach § 21 Abs 4 SGB II. Durch Bescheid vom 16.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2006 lehnte der Beklagte die Gewährung der Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 SGB II mit der Begründung ab, es fehle hier an einer Leistung zur Teilhabe - es seien nur Leistungen zur Beratung und Vermittlung iS des § 33 Abs 3 Nr 1 SGB IX erbracht worden.

4

Das SG hat die Klage auf Mehrbedarfsleistungen für den Zeitraum vom 27.12.2005 bis 31.5.2006 abgewiesen, weil es in diesem Zeitraum an der Erbringung einer Teilhabeleistung iS des § 21 Abs 4 SGB II gemangelt habe. Beratung und Vermittlung durch den Beklagten alleine sei insoweit nicht ausreichend (Urteil vom 30.5.2007). Das LSG hat durch Urteil vom 1.12.2009 die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe sein Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf Leistungen für den Zeitraum vom 27.12.2005 bis 31.5.2006 begrenzt. Bescheide für weitere Leistungszeiträume seien ebenso wenig wie die Bescheidung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Im Streit stehe die Höhe des Alg II insgesamt, da die Mehrbedarfsleistung keinen selbstständigen Streitgegenstand darstelle. Der Bescheid vom 16.3.2006 ergänze insoweit den Bescheid vom 8.11.2005. Ein Anspruch auf die Mehrbedarfsleistung des § 21 Abs 4 SGB II sei jedoch nicht gegeben. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum nicht an einer Maßnahme iS des § 33 SGB IX teilgenommen, das sei erst ab 21.6.2006 der Fall gewesen, also nach Ablauf des hier streitigen Zeitraums. Mit der psychotherapeutischen Maßnahme sei ihm keine regelförmige Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden. Es handele sich vielmehr um eine Krankenbehandlung iS des § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V. Zudem mangele es an einer Bewilligung der Leistung nach § 33 SGB IX durch Verwaltungsakt. Auch die allgemeine Beratungs- und Unterstützungsleistung des Beklagten sei keine regelförmige Maßnahme, sodass eine hierauf gegründete Mehrbedarfsleistung ebenfalls ausscheide.

5

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung des § 21 Abs 4 SGB II. Er macht geltend, dass er mit der psychotherapeutischen Behandlung eine sonstige Hilfe iS des § 21 Abs 4 SGB II erhalten habe. Zielrichtung der Psychotherapie und der medizinischen Versorgung sei es gewesen, den Kläger soweit zu stabilisieren, dass er ein Mindestmaß an Leistungsfähigkeit aufrechterhalten könne. Die Bewilligung durch Verwaltungsakt sei nicht erforderlich und stelle eine reine "Förmelei" dar. Es sei vielmehr die Rechtslage nach dem BSHG fortzuschreiben, sodass es nicht auf die Bewilligung, sondern ausschließlich auf die Zugehörigkeit zum Kreis der behinderten Menschen ankomme.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2009 und des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 8. November 2005 im Zeitraum vom 27. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer Leistung für Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen in der Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

10

Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf pauschale Leistungen wegen Mehrbedarfs aufgrund der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 21 Abs 4 SGB II hat. Dem Kläger sind weder mit der allgemeinen Beratungs- und Betreuungsleistung durch den Beklagten, noch der Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung Teilhabeleistungen iS des § 33 SGB IX oder eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erbracht worden.

11

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig(vgl Urteile des Senats vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R). Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

12

Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt(BSG Urteile vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R).

13

2. Streitig ist der Zeitraum vom 27.12.2005 bis zum 31.5.2006. Der Kläger hat eine Begrenzung des streitigen Zeitraums in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf den Zeitpunkt ab der Beantragung der Mehrbedarfsleistung vorgenommen. Insofern obliegt ihm die Dispositionsbefugnis selbst dann, wenn diese auf einer falschen Rechtsauffassung beruht. Denn eines solchen Antrags hätte es im Lichte des § 37 SGB II nicht bedurft. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG Urteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38; 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R - BSGE 106, 78 = SozR 4-4200 § 37 Nr 2; 6.5.2010 - B 14 AS 3/09 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 3) ist der Antrag im SGB II jeweils so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl BSG Urteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38; 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13; 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217, 230 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Daher sind mit dem Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 1.11.2005 alle Leistungen als beantragt iS des § 37 SGB II anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst mithin auch Leistungen für einen Mehrbedarf iS des § 21 Abs 4 SGB II. Insoweit bedarf es der gesonderten Antragstellung nicht, auch nicht für den erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides behaupteten Bedarf durch die Psychotherapie (vgl BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38).

14

3. Die Bescheide des Beklagten vom 8.11.2005 und 16.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2006 sind - im Hinblick auf die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und soweit der Beklagte die Gewährung einer Leistung wegen Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II abgelehnt hat - rechtmäßig. Sie waren nicht gemäß §§ 44 ff SGB X(iVm § 40 Abs 1 SGB II ) aufzuheben. Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass eine Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Leistung für Mehrbedarf nicht erfolgen kann und deshalb hier eine Entscheidung über alle Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iS des § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II idF des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) dem Grunde und der Höhe nach vorzunehmen ist. Es ist dabei zunächst davon auszugehen, dass dem Kläger für den streitigen Zeitraum vom 27.12.2005 bis zum 31.5.2006 Leistungen nach den §§ 20, 21 Abs 5 und 22 SGB II in zutreffender Höhe bewilligt worden sind. Dieses ist nicht zu beanstanden, denn gegen die in dem Bescheid vom 8.11.2005 aufgeführten Berechnungen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

15

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist durch den Antritt der Psychotherapie am 10.1.2006 der Bewilligungsbescheid vom 8.11.2005 nicht durch eine nachträglich eintretende wesentliche Änderung der Verhältnisse rechtswidrig geworden ( § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ). Ebenso ist der Bescheid im Hinblick auf die Beratungs- und Betreuungsleistungen des Beklagten nicht ursprünglich rechtswidrig ( § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Ablehnung einer Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 SGB II durch den Beklagten nicht zu beanstanden war. Daher ist auch der Bewilligungsbescheid insoweit rechtmäßig.

16

4. Einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen eines Mehrbedarfs auf Grund der Teilnahme an einer Teilhabeleistung hat der Kläger nicht. Nach § 21 Abs 4 SGB II idF des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Normen insofern, als er zum Kreis der erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen gehört.

17

a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die fragliche Leistungsgewährung nicht zwingend auf Bewilligungsbescheiden des Grundsicherungsträgers beruhen muss. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" ist, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird ( BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 19/07 R - BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). Darüber hinaus ist unerheblich, ob die Leistung durch den Grundsicherungsträger durch Verwaltungsakt bewilligt worden ist (vgl aber auch Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 21). Ausreichend ist vielmehr, dass die Leistungsgewährung auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers oder eines anderen Sozialleistungsträgers, etwa des Rentenversicherungsträgers (Fortführung von BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 9) erfolgt. Erbracht worden sind die Leistungen im vorliegenden Fall durch den Beklagten selbst und die gesetzliche Krankenkasse. Es hat sich dabei allerdings nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gehandelt.

18

b) Die Bewertung der Beratungs- und Betreuungsleistungen des Beklagten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 33 SGB IX scheitert bereits daran, dass es sich insoweit nicht um Leistungen im Rahmen einer regelförmigen Maßnahme handelt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nur die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme grundsätzlich geeignet, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen (so ausdrücklich bereits BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). Diese einschränkende Auslegung folgt aus dem Wortlaut und dem aus der Entstehungsgeschichte der Norm herzuleitenden spezifischen Sinn und Zweck des Mehrbedarfs.

19

Die Begrenzung des aufgeführten Leistungsspektrums folgt aus Satz 2 der Vorschrift, denn danach wird eine weitere Gewährung dieses Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der in Satz 1 "genannten Maßnahmen" eröffnet. Die Formulierung des Satzes 2 weist dementsprechend aus, dass sich die Leistungserbringung innerhalb eines organisatorischen Rahmens vollziehen muss, der eine Bezeichnung als "Maßnahme" rechtfertigt.

20

Der Senat hat sich mit diesem Ergebnis durch den aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Regelung bestätigt gesehen. Vorgängervorschrift für § 21 Abs 4 SGB II war - worauf der Kläger zutreffend hinweist - die in § 23 Abs 3 BSHG getroffene Regelung(vgl BT-Drucks 15/1516 S 57), nach dessen Satz 1 für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs 1 Nr 3 bis 5 BSHG gewährt wird, ein Mehrbedarf von 40 vH des maßgebenden Regelsatzes anerkannt wurde, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf bestand. Durch den Verweis auf § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 3 BSHG(idF durch Art 67 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) waren bereits die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erfasst. § 23 Abs 3 BSHG geht wiederum zurück auf das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22.12.1981 (2. Haushaltsstrukturgesetz, BGBl I 1523) und schloss eine Lücke, die ansonsten durch die Aufhebung der Mehrbedarfsregelung im Rahmen der Eingliederungshilfe entstanden wäre (vgl Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 11. Aufl 1984, § 23 RdNr 15). Das zuvor geltende Recht der Eingliederungshilfe hatte in § 41 Abs 2 Satz 2 BSHG(idF des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.6.1961, BGBl I 815) vorgesehen, dass für Behinderte, die nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter waren, für den laufenden Lebensunterhalt ein Mehrbedarf von mindestens 50 vH des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen war, wenn der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen war. Sie lehnte sich an die Regelungen über die Ausbildungsbeihilfe an (vgl BT-Drucks 3/1799 S 46 zu § 39), die in der Parallelregelung des § 33 Abs 2 Satz 2 BSHG ebenfalls einen entsprechenden Mehrbedarf vorgesehen hatte. Diese enge Anlehnung der Sätze an die Ausbildungsbeihilfe belegt, dass der Mehrbedarf an strukturierte Maßnahmen geknüpft war, die über bloße Kontaktaufnahmen mit Beratung hinausgehen mussten und jedenfalls vom Grundsatz her geeignet waren, einen zusätzlichen Bedarf hervorzurufen.

21

Dieses war nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG bei den allgemeinen Beratungs- und Betreuungsleistungen des Beklagten nicht der Fall. Sie erfolgten aufgrund der allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflicht des Leistungsträgers nach §§ 13, 14 SGB I sowie der besonderen Beratungsverpflichtung im Rahmen des Förderauftrags des Grundsicherungsrechts nach § 14 Satz 1 SGB II.

22

Bei der Beratung und Betreuung des Klägers durch den Beklagten handelt es sich auch nicht um eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. Bereits aus systematischen Gründen muss die "sonstige Hilfe" iS des § 21 Abs 4 SGB II über das hinausgehen, was dem Jobcenter etwa im Rahmen des § 14 Satz 1 SGB II als allgemeine Unterstützungsaufgabe zugewiesen ist. Da die "sonstigen Hilfen" innerhalb des § 21 Abs 4 SGB II gleichwertig neben den Leistungen nach § 33 SGB IX aufgeführt werden, ist einerseits eine gewisse Gleichwertigkeit dieser Leistungen zu fordern. Eine sonstige Hilfe darf also qualitativ nicht hinter den Anforderungen zurückstehen, die an die konkret in § 21 Abs 4 SGB II benannten Maßnahmen, insbesondere die Hilfen nach § 33 SGB IX(vgl auch Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 45) zu stellen sind. Andererseits muss es sich bei den sonstigen Hilfen um andere als die nach § 33 SGB IX vorgesehenen handeln, denn ansonsten hätte es deren ausdrücklicher Benennung nebeneinander im Normtext nicht bedurft. Allgemeine Beratungs- und Betreuungsleistungen scheiden daher bereits deswegen als sonstige Hilfe iS des § 21 Abs 4 SGB II aus, weil auch § 33 Abs 3 Nr 1 SGB IX Beratungs- und Betreuungsleistungen als Teilhabeleistungen, beispielsweise im Sinne einer vermittlungsunterstützenden Leistung vorsieht. Diese können nach der Rechtsprechung des Senats auch einen Leistungsanspruch nach § 21 Abs 4 SGB II auslösen, vorausgesetzt die Unterstützung erfolgt beispielsweise durch den Integrationsfachdienst im Rahmen einer regelförmigen Maßnahme(BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 9). Das war hier - ohne Präjudiz für die Bewertung der Sach- und Rechtslage außerhalb des streitigen Zeitraums - frühestens mit dem Abschluss des Vertrages zwischen dem Kläger und dem Integrationsfachdienst am 27.9.2007 der Fall.

23

c) Auch die Psychotherapie ist keine Maßnahme die iS des § 21 Abs 4 SGB II, die eine Mehrbedarfsleistung auslösen könnte. An der Regelförmigkeit der Maßnahme dürfte im vorliegenden Fall die pauschale Mehrbedarfsgewährung zwar nicht scheitern. Es handelt sich bei der Psychotherapie im hier streitigen Zeitraum jedoch nach Inhalt und Schwerpunkt der Maßnahme nicht um eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX.

24

Unbeachtlich ist insoweit allerdings die von dem Beklagten problematisierte Frage der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft für die hier fragliche Maßnahme. Denn den in § 21 SGB II geregelten Mehrbedarfen liegt übereinstimmend der Gedanke zugrunde, dass bei bestimmten Gruppen von Hilfebedürftigen und besonderen Bedarfssituationen von vornherein feststeht, dass der in der Regelleistung pauschalierte Bedarf den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird(Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 15; Lang/Knickrehm in Eicher/ Spellbrink, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 4). Trotz der pauschalierenden Betrachtungsweise der Norm setzen die Mehrbedarfe allein bei der Situation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an, dem in Fällen bestimmter festgelegter Bedarfslagen zusätzliche Leistungen gewährt werden sollen. Dies schließt es aus, hinsichtlich des Anspruchs auf eine Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 SGB II auf die Frage der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft abzustellen. Denn bei der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft handelt es sich um Umstände, die außerhalb der Sphäre des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen liegen und seine Bedarfslage nicht beeinflussen. Auch soweit die hier fragliche Psychotherapie durch die Krankenkasse finanziert worden ist, steht allein dies der Gewährung einer Mehrbedarfsleistung nicht entgegen.

25

Zutreffend hat das LSG für den hier streitigen Zeitraum jedoch die Psychotherapie als medizinische Maßnahme und nicht als eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben beurteilt. Zwar umfassen die Leistungen nach § 33 Abs 6 SGB IX auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs 1 SGB IX ist es jedoch, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Daher ist nicht jede psychotherapeutische Maßnahme sogleich eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Psychotherapie kann als Leistung der Akutbehandlung im Rahmen des § 27 SGB V ebenso wie als medizinische Rehabilitationsleistung iS des § 26 SGB IX oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX erbracht werden. Die Abgrenzung von medizinischen Akutmaßnahmen im krankenversicherungsrechtlichen Sinne, medizinischer und beruflicher Rehabilitation hat danach zu erfolgen, wo nach dem Inhalt der Maßnahme deren Schwerpunkt liegt, also etwa in der Verbesserung bzw Erhaltung des gesundheitlichen Zustandes oder der Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl zur Abgrenzung medizinische Rehabilitation und berufliche Rehabilitation: BSG Urteile vom 12.8.1982 - 11 RA 62/81 - BSGE 54, 54 = SozR 2200 § 1237 Nr 18; 23.4.1992 - 13 RJ 25/91 - SozR 3-2200 § 1237 Nr 2; 26.5.1976 - 12/7 RAr 41/75 - SozR 4100 § 56 Nr 4; 23.4.1992 - 13 RJ 27/91). Damit eine Maßnahme als eine solche der "beruflichen Rehabilitation" eingeordnet werden kann, muss sie final auf die in § 33 Abs 1 SGB IX umschriebenen Ziele der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben ausgerichtet sein, also der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigen(BSG Urteil vom 26.5.1976 - 12/7 RAr 41/75 - SozR 4100 § 56 Nr 4). Das ist bei der im streitigen Zeitraum vom Kläger durchgeführten Psychotherapie nicht der Fall.

26

Das LSG hat die psychotherapeutische Behandlung insoweit als medizinische Akutbehandlung nach § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V bewertet. Das ist nicht zu beanstanden. Nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. In dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vorgelegten Attest des Dipl-Psych. W vom 7.10.2007, das der Würdigung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, wird von einer seit dem 10.1.2006 durchgeführten psychotherapeutischen Einzelbehandlung wegen krankheitswerter psychischer Probleme berichtet. Ausrichtung und Schwerpunkt der Therapie treten hier klar zu Tage. Es ging um die Behandlung einer Krankheit. Der Schwerpunkt der hier durchgeführten Maßnahme lag mithin - wie vom LSG festgestellt und für den Senat nach § 163 SGG bindend, da der Kläger keine Verfahrensrügen insoweit vorgebracht hat - auf der Erhaltung und/oder Besserung seines Gesundheitszustandes. Sie war damit nicht in erster Linie darauf ausgerichtet, die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, wie es § 33 Abs 1 SGB IX voraussetzt. Letztlich scheint auch der Kläger dieser Einordnung zu folgen, wenn er in der Revisionsbegründung ausführt, dass es sich bei der Psychotherapie um eine medizinische Versorgung gehandelt habe, deren Ziel seine "Stabilisierung" gewesen sei. Ob sich diese Ausrichtung im Verlaufe der Zeit geändert hat, war hier nicht zu entscheiden. Zwar heißt es in dem Attest weiter, für die Durchführung der aktuellen Umschulungsmaßnahme sei eine fortlaufende psychotherapeutische Begleitung erforderlich. Ausweislich der bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger die "Umschulungsmaßnahme" im Rahmen eines Lehrgangs zum "Medienoperator", auf die in dem Attest Bezug genommen wird, erst am 2.7.2007, also nach Ablauf des hier streitigen Bewilligungszeitraums begonnen. Während des hier streitigen Zeitraums befand er sich in keiner Maßnahme der Berufsfindung, Arbeitserprobung oder Umschulung. Dahinstehen konnte daher auch, ob die psychologischen Hilfen iS des § 33 Abs 6 SGB IX - wie vom Beklagten vorgebracht - nur dann als solche zur Teilhabe am Arbeitsleben bewertet werden können, wenn sie als Annexleistungen bei der Durchführung einer Maßnahme iS des § 33 Abs 3 SGB IX erbracht werden(vgl hierzu Luik, juris-PK SGB IX, § 33 RdNr 132; so wohl auch Voelzke in Neumann/Deinert, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Aufl 2009, § 11 RdNr 49).

27

Soweit der Kläger geltend macht, die Psychotherapie sei auch darauf ausgerichtet gewesen, ein Mindestmaß an Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, ändert dieses nichts an der zuvor dargelegten Bewertung. Zum einen ist das Ziel, ein "Mindestmaß an Leistungsfähigkeit" zu erlangen, kein spezifisches Ziel im Hinblick auf die Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern kann sich ebenso auf die körperliche und psychische Gesundheit beziehen. Des Weiteren liegt es im Wesen vieler, auch spezifischer Rehabilitationsmaßnahmen, dass sie multifunktional wirken (BSG Urteil vom 23.4.1992 - 13 RJ 25/91 - SozR 3-2200 § 1237 Nr 2). So können medizinische Maßnahmen der Rehabilitation auf die Wiederherstellung oder den Erhalt der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein. Dieses kommt bereits im Wortlaut des § 26 Abs 1 SGB IX zum Ausdruck, wenn es dort heißt, zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um (2.) Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit … zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Welches Ziel eine Maßnahme hat, ist jedoch - wie oben dargelegt - nach dem Inhalt und insbesondere nach dem Schwerpunkt der Maßnahme zu ermitteln (BSG Urteil vom 12.8.1982 - 11 RA 62/81 - BSGE 54, 54 = SozR 2200 § 1237 Nr 18). Der lag hier auf der Erhaltung und Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers.

28

5. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung nunmehr vorbringt, im Zusammenhang mit der Psychotherapie und für rezeptfreie Präparate seien ihm weitere Aufwendungen entstanden, handelt es sich um neuen, im Revisionsverfahren unbeachtlichen Tatsachenvortrag. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen war daher vom erkennenden Senat nicht zu prüfen.

29

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich einer Leistung wegen Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II für den Zeitraum vom 27.12.2005 bis 31.5.2006.

2

Der Kläger war in dem zuvor benannten Zeitraum schwerbehindert iS des § 2 Abs 2 SGB IX mit einem GdB von 60, ab November 2006 mit einem GdB von 70, wegen der Auswirkungen einer HIV-Erkrankung. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Bescheid vom 25.4.2007 ab. Nach Ablauf des hier streitigen Zeitraums nahm der Kläger vom 21.6. bis 28.6.2006 an einer Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme teil und durchlief vom 2.7. bis 14.12.2007 einen Lehrgang mit dem Ziel "Medienoperator". Am 27.9.2007 schloss der Kläger mit dem Integrationsfachdienst (IFD) einen Vertrag zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen. Vom 1.6. bis 2.11.2008 hatte er eine Arbeitsgelegenheit inne und nahm vom 3.11. bis 12.12.2008 an einer erweiterten Arbeitserprobung/Berufsfindung teil. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG legte er ein Attest des Dipl-Psych. W vom 7.10.2007 vor, in dem von einer seit dem 10.1.2006 durchgeführten psychotherapeutischen Einzelbehandlung wegen krankheitswerter psychischer Probleme berichtet wird. Ferner heißt es in dem Attest, für die Durchführung der aktuellen Umschulungsmaßnahme (Anm: Lehrgang zum "Medienoperator") sei eine fortlaufende psychotherapeutische Begleitung erforderlich.

3

Seit dem 1.1.2005 bezieht der Kläger Alg II, wobei ihm ab dem 1.3.2005 eine Mehrbedarfsleistung wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II gewährt wurde. Für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 bewilligte der Beklagte ihm Alg II in Höhe von 690,23 Euro monatlich, zusammengesetzt aus der Regelleistung von 345 Euro, Leistung für Mehrbedarf nach § 21 Abs 5 SGB II von 25,56 Euro und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 319,67 Euro. Am 27.12.2005 beantragte er Leistungen wegen eines Mehrbedarfs aufgrund der Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben nach § 21 Abs 4 SGB II. Durch Bescheid vom 16.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2006 lehnte der Beklagte die Gewährung der Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 SGB II mit der Begründung ab, es fehle hier an einer Leistung zur Teilhabe - es seien nur Leistungen zur Beratung und Vermittlung iS des § 33 Abs 3 Nr 1 SGB IX erbracht worden.

4

Das SG hat die Klage auf Mehrbedarfsleistungen für den Zeitraum vom 27.12.2005 bis 31.5.2006 abgewiesen, weil es in diesem Zeitraum an der Erbringung einer Teilhabeleistung iS des § 21 Abs 4 SGB II gemangelt habe. Beratung und Vermittlung durch den Beklagten alleine sei insoweit nicht ausreichend (Urteil vom 30.5.2007). Das LSG hat durch Urteil vom 1.12.2009 die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe sein Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf Leistungen für den Zeitraum vom 27.12.2005 bis 31.5.2006 begrenzt. Bescheide für weitere Leistungszeiträume seien ebenso wenig wie die Bescheidung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Im Streit stehe die Höhe des Alg II insgesamt, da die Mehrbedarfsleistung keinen selbstständigen Streitgegenstand darstelle. Der Bescheid vom 16.3.2006 ergänze insoweit den Bescheid vom 8.11.2005. Ein Anspruch auf die Mehrbedarfsleistung des § 21 Abs 4 SGB II sei jedoch nicht gegeben. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum nicht an einer Maßnahme iS des § 33 SGB IX teilgenommen, das sei erst ab 21.6.2006 der Fall gewesen, also nach Ablauf des hier streitigen Zeitraums. Mit der psychotherapeutischen Maßnahme sei ihm keine regelförmige Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden. Es handele sich vielmehr um eine Krankenbehandlung iS des § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V. Zudem mangele es an einer Bewilligung der Leistung nach § 33 SGB IX durch Verwaltungsakt. Auch die allgemeine Beratungs- und Unterstützungsleistung des Beklagten sei keine regelförmige Maßnahme, sodass eine hierauf gegründete Mehrbedarfsleistung ebenfalls ausscheide.

5

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung des § 21 Abs 4 SGB II. Er macht geltend, dass er mit der psychotherapeutischen Behandlung eine sonstige Hilfe iS des § 21 Abs 4 SGB II erhalten habe. Zielrichtung der Psychotherapie und der medizinischen Versorgung sei es gewesen, den Kläger soweit zu stabilisieren, dass er ein Mindestmaß an Leistungsfähigkeit aufrechterhalten könne. Die Bewilligung durch Verwaltungsakt sei nicht erforderlich und stelle eine reine "Förmelei" dar. Es sei vielmehr die Rechtslage nach dem BSHG fortzuschreiben, sodass es nicht auf die Bewilligung, sondern ausschließlich auf die Zugehörigkeit zum Kreis der behinderten Menschen ankomme.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2009 und des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 8. November 2005 im Zeitraum vom 27. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer Leistung für Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen in der Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

10

Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf pauschale Leistungen wegen Mehrbedarfs aufgrund der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 21 Abs 4 SGB II hat. Dem Kläger sind weder mit der allgemeinen Beratungs- und Betreuungsleistung durch den Beklagten, noch der Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung Teilhabeleistungen iS des § 33 SGB IX oder eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erbracht worden.

11

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig(vgl Urteile des Senats vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R). Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

12

Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt(BSG Urteile vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R).

13

2. Streitig ist der Zeitraum vom 27.12.2005 bis zum 31.5.2006. Der Kläger hat eine Begrenzung des streitigen Zeitraums in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf den Zeitpunkt ab der Beantragung der Mehrbedarfsleistung vorgenommen. Insofern obliegt ihm die Dispositionsbefugnis selbst dann, wenn diese auf einer falschen Rechtsauffassung beruht. Denn eines solchen Antrags hätte es im Lichte des § 37 SGB II nicht bedurft. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG Urteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38; 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R - BSGE 106, 78 = SozR 4-4200 § 37 Nr 2; 6.5.2010 - B 14 AS 3/09 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 3) ist der Antrag im SGB II jeweils so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl BSG Urteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38; 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13; 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217, 230 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Daher sind mit dem Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 1.11.2005 alle Leistungen als beantragt iS des § 37 SGB II anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst mithin auch Leistungen für einen Mehrbedarf iS des § 21 Abs 4 SGB II. Insoweit bedarf es der gesonderten Antragstellung nicht, auch nicht für den erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides behaupteten Bedarf durch die Psychotherapie (vgl BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38).

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3. Die Bescheide des Beklagten vom 8.11.2005 und 16.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2006 sind - im Hinblick auf die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und soweit der Beklagte die Gewährung einer Leistung wegen Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II abgelehnt hat - rechtmäßig. Sie waren nicht gemäß §§ 44 ff SGB X(iVm § 40 Abs 1 SGB II ) aufzuheben. Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass eine Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Leistung für Mehrbedarf nicht erfolgen kann und deshalb hier eine Entscheidung über alle Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iS des § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II idF des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) dem Grunde und der Höhe nach vorzunehmen ist. Es ist dabei zunächst davon auszugehen, dass dem Kläger für den streitigen Zeitraum vom 27.12.2005 bis zum 31.5.2006 Leistungen nach den §§ 20, 21 Abs 5 und 22 SGB II in zutreffender Höhe bewilligt worden sind. Dieses ist nicht zu beanstanden, denn gegen die in dem Bescheid vom 8.11.2005 aufgeführten Berechnungen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist durch den Antritt der Psychotherapie am 10.1.2006 der Bewilligungsbescheid vom 8.11.2005 nicht durch eine nachträglich eintretende wesentliche Änderung der Verhältnisse rechtswidrig geworden ( § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ). Ebenso ist der Bescheid im Hinblick auf die Beratungs- und Betreuungsleistungen des Beklagten nicht ursprünglich rechtswidrig ( § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Ablehnung einer Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 SGB II durch den Beklagten nicht zu beanstanden war. Daher ist auch der Bewilligungsbescheid insoweit rechtmäßig.

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4. Einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen eines Mehrbedarfs auf Grund der Teilnahme an einer Teilhabeleistung hat der Kläger nicht. Nach § 21 Abs 4 SGB II idF des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Normen insofern, als er zum Kreis der erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen gehört.

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a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die fragliche Leistungsgewährung nicht zwingend auf Bewilligungsbescheiden des Grundsicherungsträgers beruhen muss. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" ist, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird ( BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 19/07 R - BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). Darüber hinaus ist unerheblich, ob die Leistung durch den Grundsicherungsträger durch Verwaltungsakt bewilligt worden ist (vgl aber auch Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 21). Ausreichend ist vielmehr, dass die Leistungsgewährung auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers oder eines anderen Sozialleistungsträgers, etwa des Rentenversicherungsträgers (Fortführung von BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 9) erfolgt. Erbracht worden sind die Leistungen im vorliegenden Fall durch den Beklagten selbst und die gesetzliche Krankenkasse. Es hat sich dabei allerdings nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gehandelt.

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b) Die Bewertung der Beratungs- und Betreuungsleistungen des Beklagten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 33 SGB IX scheitert bereits daran, dass es sich insoweit nicht um Leistungen im Rahmen einer regelförmigen Maßnahme handelt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nur die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme grundsätzlich geeignet, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen (so ausdrücklich bereits BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). Diese einschränkende Auslegung folgt aus dem Wortlaut und dem aus der Entstehungsgeschichte der Norm herzuleitenden spezifischen Sinn und Zweck des Mehrbedarfs.

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Die Begrenzung des aufgeführten Leistungsspektrums folgt aus Satz 2 der Vorschrift, denn danach wird eine weitere Gewährung dieses Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der in Satz 1 "genannten Maßnahmen" eröffnet. Die Formulierung des Satzes 2 weist dementsprechend aus, dass sich die Leistungserbringung innerhalb eines organisatorischen Rahmens vollziehen muss, der eine Bezeichnung als "Maßnahme" rechtfertigt.

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Der Senat hat sich mit diesem Ergebnis durch den aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Regelung bestätigt gesehen. Vorgängervorschrift für § 21 Abs 4 SGB II war - worauf der Kläger zutreffend hinweist - die in § 23 Abs 3 BSHG getroffene Regelung(vgl BT-Drucks 15/1516 S 57), nach dessen Satz 1 für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs 1 Nr 3 bis 5 BSHG gewährt wird, ein Mehrbedarf von 40 vH des maßgebenden Regelsatzes anerkannt wurde, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf bestand. Durch den Verweis auf § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 3 BSHG(idF durch Art 67 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) waren bereits die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erfasst. § 23 Abs 3 BSHG geht wiederum zurück auf das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22.12.1981 (2. Haushaltsstrukturgesetz, BGBl I 1523) und schloss eine Lücke, die ansonsten durch die Aufhebung der Mehrbedarfsregelung im Rahmen der Eingliederungshilfe entstanden wäre (vgl Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 11. Aufl 1984, § 23 RdNr 15). Das zuvor geltende Recht der Eingliederungshilfe hatte in § 41 Abs 2 Satz 2 BSHG(idF des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.6.1961, BGBl I 815) vorgesehen, dass für Behinderte, die nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter waren, für den laufenden Lebensunterhalt ein Mehrbedarf von mindestens 50 vH des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen war, wenn der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen war. Sie lehnte sich an die Regelungen über die Ausbildungsbeihilfe an (vgl BT-Drucks 3/1799 S 46 zu § 39), die in der Parallelregelung des § 33 Abs 2 Satz 2 BSHG ebenfalls einen entsprechenden Mehrbedarf vorgesehen hatte. Diese enge Anlehnung der Sätze an die Ausbildungsbeihilfe belegt, dass der Mehrbedarf an strukturierte Maßnahmen geknüpft war, die über bloße Kontaktaufnahmen mit Beratung hinausgehen mussten und jedenfalls vom Grundsatz her geeignet waren, einen zusätzlichen Bedarf hervorzurufen.

21

Dieses war nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG bei den allgemeinen Beratungs- und Betreuungsleistungen des Beklagten nicht der Fall. Sie erfolgten aufgrund der allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflicht des Leistungsträgers nach §§ 13, 14 SGB I sowie der besonderen Beratungsverpflichtung im Rahmen des Förderauftrags des Grundsicherungsrechts nach § 14 Satz 1 SGB II.

22

Bei der Beratung und Betreuung des Klägers durch den Beklagten handelt es sich auch nicht um eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. Bereits aus systematischen Gründen muss die "sonstige Hilfe" iS des § 21 Abs 4 SGB II über das hinausgehen, was dem Jobcenter etwa im Rahmen des § 14 Satz 1 SGB II als allgemeine Unterstützungsaufgabe zugewiesen ist. Da die "sonstigen Hilfen" innerhalb des § 21 Abs 4 SGB II gleichwertig neben den Leistungen nach § 33 SGB IX aufgeführt werden, ist einerseits eine gewisse Gleichwertigkeit dieser Leistungen zu fordern. Eine sonstige Hilfe darf also qualitativ nicht hinter den Anforderungen zurückstehen, die an die konkret in § 21 Abs 4 SGB II benannten Maßnahmen, insbesondere die Hilfen nach § 33 SGB IX(vgl auch Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 45) zu stellen sind. Andererseits muss es sich bei den sonstigen Hilfen um andere als die nach § 33 SGB IX vorgesehenen handeln, denn ansonsten hätte es deren ausdrücklicher Benennung nebeneinander im Normtext nicht bedurft. Allgemeine Beratungs- und Betreuungsleistungen scheiden daher bereits deswegen als sonstige Hilfe iS des § 21 Abs 4 SGB II aus, weil auch § 33 Abs 3 Nr 1 SGB IX Beratungs- und Betreuungsleistungen als Teilhabeleistungen, beispielsweise im Sinne einer vermittlungsunterstützenden Leistung vorsieht. Diese können nach der Rechtsprechung des Senats auch einen Leistungsanspruch nach § 21 Abs 4 SGB II auslösen, vorausgesetzt die Unterstützung erfolgt beispielsweise durch den Integrationsfachdienst im Rahmen einer regelförmigen Maßnahme(BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 9). Das war hier - ohne Präjudiz für die Bewertung der Sach- und Rechtslage außerhalb des streitigen Zeitraums - frühestens mit dem Abschluss des Vertrages zwischen dem Kläger und dem Integrationsfachdienst am 27.9.2007 der Fall.

23

c) Auch die Psychotherapie ist keine Maßnahme die iS des § 21 Abs 4 SGB II, die eine Mehrbedarfsleistung auslösen könnte. An der Regelförmigkeit der Maßnahme dürfte im vorliegenden Fall die pauschale Mehrbedarfsgewährung zwar nicht scheitern. Es handelt sich bei der Psychotherapie im hier streitigen Zeitraum jedoch nach Inhalt und Schwerpunkt der Maßnahme nicht um eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX.

24

Unbeachtlich ist insoweit allerdings die von dem Beklagten problematisierte Frage der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft für die hier fragliche Maßnahme. Denn den in § 21 SGB II geregelten Mehrbedarfen liegt übereinstimmend der Gedanke zugrunde, dass bei bestimmten Gruppen von Hilfebedürftigen und besonderen Bedarfssituationen von vornherein feststeht, dass der in der Regelleistung pauschalierte Bedarf den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird(Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 15; Lang/Knickrehm in Eicher/ Spellbrink, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 4). Trotz der pauschalierenden Betrachtungsweise der Norm setzen die Mehrbedarfe allein bei der Situation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an, dem in Fällen bestimmter festgelegter Bedarfslagen zusätzliche Leistungen gewährt werden sollen. Dies schließt es aus, hinsichtlich des Anspruchs auf eine Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 SGB II auf die Frage der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft abzustellen. Denn bei der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft handelt es sich um Umstände, die außerhalb der Sphäre des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen liegen und seine Bedarfslage nicht beeinflussen. Auch soweit die hier fragliche Psychotherapie durch die Krankenkasse finanziert worden ist, steht allein dies der Gewährung einer Mehrbedarfsleistung nicht entgegen.

25

Zutreffend hat das LSG für den hier streitigen Zeitraum jedoch die Psychotherapie als medizinische Maßnahme und nicht als eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben beurteilt. Zwar umfassen die Leistungen nach § 33 Abs 6 SGB IX auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs 1 SGB IX ist es jedoch, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Daher ist nicht jede psychotherapeutische Maßnahme sogleich eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Psychotherapie kann als Leistung der Akutbehandlung im Rahmen des § 27 SGB V ebenso wie als medizinische Rehabilitationsleistung iS des § 26 SGB IX oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX erbracht werden. Die Abgrenzung von medizinischen Akutmaßnahmen im krankenversicherungsrechtlichen Sinne, medizinischer und beruflicher Rehabilitation hat danach zu erfolgen, wo nach dem Inhalt der Maßnahme deren Schwerpunkt liegt, also etwa in der Verbesserung bzw Erhaltung des gesundheitlichen Zustandes oder der Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl zur Abgrenzung medizinische Rehabilitation und berufliche Rehabilitation: BSG Urteile vom 12.8.1982 - 11 RA 62/81 - BSGE 54, 54 = SozR 2200 § 1237 Nr 18; 23.4.1992 - 13 RJ 25/91 - SozR 3-2200 § 1237 Nr 2; 26.5.1976 - 12/7 RAr 41/75 - SozR 4100 § 56 Nr 4; 23.4.1992 - 13 RJ 27/91). Damit eine Maßnahme als eine solche der "beruflichen Rehabilitation" eingeordnet werden kann, muss sie final auf die in § 33 Abs 1 SGB IX umschriebenen Ziele der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben ausgerichtet sein, also der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigen(BSG Urteil vom 26.5.1976 - 12/7 RAr 41/75 - SozR 4100 § 56 Nr 4). Das ist bei der im streitigen Zeitraum vom Kläger durchgeführten Psychotherapie nicht der Fall.

26

Das LSG hat die psychotherapeutische Behandlung insoweit als medizinische Akutbehandlung nach § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V bewertet. Das ist nicht zu beanstanden. Nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. In dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vorgelegten Attest des Dipl-Psych. W vom 7.10.2007, das der Würdigung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, wird von einer seit dem 10.1.2006 durchgeführten psychotherapeutischen Einzelbehandlung wegen krankheitswerter psychischer Probleme berichtet. Ausrichtung und Schwerpunkt der Therapie treten hier klar zu Tage. Es ging um die Behandlung einer Krankheit. Der Schwerpunkt der hier durchgeführten Maßnahme lag mithin - wie vom LSG festgestellt und für den Senat nach § 163 SGG bindend, da der Kläger keine Verfahrensrügen insoweit vorgebracht hat - auf der Erhaltung und/oder Besserung seines Gesundheitszustandes. Sie war damit nicht in erster Linie darauf ausgerichtet, die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, wie es § 33 Abs 1 SGB IX voraussetzt. Letztlich scheint auch der Kläger dieser Einordnung zu folgen, wenn er in der Revisionsbegründung ausführt, dass es sich bei der Psychotherapie um eine medizinische Versorgung gehandelt habe, deren Ziel seine "Stabilisierung" gewesen sei. Ob sich diese Ausrichtung im Verlaufe der Zeit geändert hat, war hier nicht zu entscheiden. Zwar heißt es in dem Attest weiter, für die Durchführung der aktuellen Umschulungsmaßnahme sei eine fortlaufende psychotherapeutische Begleitung erforderlich. Ausweislich der bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger die "Umschulungsmaßnahme" im Rahmen eines Lehrgangs zum "Medienoperator", auf die in dem Attest Bezug genommen wird, erst am 2.7.2007, also nach Ablauf des hier streitigen Bewilligungszeitraums begonnen. Während des hier streitigen Zeitraums befand er sich in keiner Maßnahme der Berufsfindung, Arbeitserprobung oder Umschulung. Dahinstehen konnte daher auch, ob die psychologischen Hilfen iS des § 33 Abs 6 SGB IX - wie vom Beklagten vorgebracht - nur dann als solche zur Teilhabe am Arbeitsleben bewertet werden können, wenn sie als Annexleistungen bei der Durchführung einer Maßnahme iS des § 33 Abs 3 SGB IX erbracht werden(vgl hierzu Luik, juris-PK SGB IX, § 33 RdNr 132; so wohl auch Voelzke in Neumann/Deinert, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Aufl 2009, § 11 RdNr 49).

27

Soweit der Kläger geltend macht, die Psychotherapie sei auch darauf ausgerichtet gewesen, ein Mindestmaß an Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, ändert dieses nichts an der zuvor dargelegten Bewertung. Zum einen ist das Ziel, ein "Mindestmaß an Leistungsfähigkeit" zu erlangen, kein spezifisches Ziel im Hinblick auf die Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern kann sich ebenso auf die körperliche und psychische Gesundheit beziehen. Des Weiteren liegt es im Wesen vieler, auch spezifischer Rehabilitationsmaßnahmen, dass sie multifunktional wirken (BSG Urteil vom 23.4.1992 - 13 RJ 25/91 - SozR 3-2200 § 1237 Nr 2). So können medizinische Maßnahmen der Rehabilitation auf die Wiederherstellung oder den Erhalt der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein. Dieses kommt bereits im Wortlaut des § 26 Abs 1 SGB IX zum Ausdruck, wenn es dort heißt, zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um (2.) Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit … zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Welches Ziel eine Maßnahme hat, ist jedoch - wie oben dargelegt - nach dem Inhalt und insbesondere nach dem Schwerpunkt der Maßnahme zu ermitteln (BSG Urteil vom 12.8.1982 - 11 RA 62/81 - BSGE 54, 54 = SozR 2200 § 1237 Nr 18). Der lag hier auf der Erhaltung und Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers.

28

5. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung nunmehr vorbringt, im Zusammenhang mit der Psychotherapie und für rezeptfreie Präparate seien ihm weitere Aufwendungen entstanden, handelt es sich um neuen, im Revisionsverfahren unbeachtlichen Tatsachenvortrag. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen war daher vom erkennenden Senat nicht zu prüfen.

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Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.