Landessozialgericht NRW Beschluss, 26. Aug. 2015 - L 12 AS 2395/14


Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Im Rahmen eines Zugunstenverfahrens begehrt der Kläger die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte.
3Bei dem am 00.00.1963 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Er leidet u.a. an Morbus Chron, einem Wirbelsäulensyndrom, einer Bandscheibenschädigung sowie einem Kniegelenksleiden. Der Kläger ist gelernter Schlosser, war jedoch seit über 20 Jahren nicht mehr in seinem erlernten Beruf tätig. Er nahm daher in der Zeit vom 29.06.2009 bis 28.06.2011 an einer Umschulung zum Immobilienkaufmann bei der D GmbH in E mit einer regelmäßigen wöchentlichen Umschulungszeit von 37,5 Stunden teil. Ausweislich des Bescheids vom 12.06.2009 förderte der Beklagte diese Umschulung durch Übernahme von Lehrgangs- und Fahrtkosten als Leistung für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gemäß §§ 77, 80, 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
4Der Kläger stand ferner seit 2005 im laufenden Leistungsbezug. In diesem Rahmen bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 27.08.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.12.2009, 27.01.1010 und 15.09.2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 28.02.2010 bestehend aus der Regelleistung i.H.v. 359 EUR, einem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung i.H.v. 36,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Am 27.11.2009 stellte der Kläger ergänzend einen Antrag auf Gewährung von Mehrbedarf zur Teilhabe am Arbeitsleben, den der Beklagte mit Bescheid vom 27.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2010 ablehnte. Der Kläger erhalte mit der Umschulung zum Immobilienkaufmann Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 77ff SGB III und keine der in Paragraph 21 Abs. 4 SGB II genannten Leistungen. Ferner erfolge die Umschulungsmaßnahme nicht aufgrund der Behinderung des Klägers, sondern weil er seit 27 Jahren nicht in seinem erlernten Beruf gearbeitet habe. Daher seien die Voraussetzungen für die Gewährung des Mehrbedarfs nicht gegeben.
5Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage vom 25.06.2010, der das Sozialgericht mit Urteil vom 07.11.2014 für die Zeit vom 01.09.2009 bis 28.02.2010 entsprochen hat. Der Beklagte sei zu verpflichten, die den Zeitraum betreffenden Leistungsbescheide nach § 44 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu ändern und dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2009 bis 28.02.2010 über die gewährten Leistungen hinaus weitere Leistungen in Höhe von monatlich 125,65 EUR zu gewähren. Die den Zeitraum betreffenden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide seien insoweit rechtswidrig. Dem Kläger stünde ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II in der genannten Höhe zu. Die Anspruchsvoraussetzungen hätten vorgelegen. Bei dem Kläger handele es sich um eine erwerbsfähige behinderte Person. Im Übrigen stelle die Umschulungsmaßnahme eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedürfe es für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach der Vorschrift keiner weiteren Tatbestandsvoraussetzungen. Insbesondere müsse die Maßnahme weder einen unmittelbaren Bezug zu der bestehenden Behinderung aufweisen noch müsse es das alleinige Ziel der jeweiligen Maßnahme sein, die behinderungsbedingten Vermittlungshemmnisse zu beseitigen oder zu verringern. Die Vorschrift gewähre pauschalierend eine Erhöhung der Regelleistung und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein Mehrbedarf angefallen sei. Soweit das Begehren des Klägers im Klageverfahren auch auf die übrige Zeit des Besuchs der Umschulungsmaßnahme gerichtet sei, sei dies nicht zulässig. Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 27.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2010 beziehe sich allein auf den Bewilligungsabschnitt von September 2009 bis Februar 2010. Die sich auf die Folgezeiträume beziehenden Bewilligungsentscheidungen seien bestandskräftig.
6Das dem Beklagten am 05.12.2014 zugestellte Urteil hat dieser mit der Berufung vom 17.12.2014 angefochten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II. Zunächst sei festzustellen, dass dem Kläger durch die Umschulungsmaßnahme kein konkreter Mehrbedarf entstanden sei. Solcher sei aus der Aktenlage und dem Vortrag des Klägers nicht zu erkennen. Ferner handele es sich bei der Umschulung zum Immobilienkaufmann nicht um eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, denn die Maßnahme sei nicht mit dem Ziel durchgeführt worden, die wegen seiner Behinderung beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit des Klägers zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Die Umschulung sei nur deshalb erforderlich gewesen, da der Kläger seit 27 Jahren nicht in seinem erlernten Beruf gearbeitet habe. Das BSG verlange als Anspruchsvoraussetzung einen unmittelbaren Bezug der Maßnahme zur Behinderung des Betroffenen. Dem ist der Kläger entgegengetreten. Er hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts auch in seiner Begründung für zutreffend.
7Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die der Senat beigezogen und deren Inhalt er seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen verwiesen.
8Entscheidungsgründe:
9Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 15.06.2015 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist allein die Zeit vom 01.09.2009 bis 28.02.2010. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig, da es von dem Kläger nicht angefochten wurde. Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob die Entscheidung insoweit zu beanstanden wäre.
10Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, die den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Leistungsbescheide zu ändern und dem Kläger zusätzlich einen monatlichen Mehrbedarf i.H.v. 125,65 EUR zu gewähren. Die Bescheide waren insofern rechtswidrig, als dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB III versagt blieb. Die Verpflichtung des Beklagten auf Änderung der Bescheide ergibt sich aus § 44 SGB X. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Der Senat schließt sich diesen nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage an (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch die Ausführungen des Beklagten im Berufungsverfahren führen zu keinem anderen Ergebnis.
11Anspruchsgrundlage für den Mehrbedarf ist vorliegend § 21 Abs. 4 SGB II in der vom 01.08.2006 bis 02.06.2010 gültigen Fassung. Danach erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 vom 100 der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung.
12Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger in der maßgeblichen Zeit. Er ist unstreitig eine behinderte Person im Sinne der Vorschrift, denn bei ihm ist eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 SGB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) festgestellt. Die Feststellung und deren Richtigkeit werden von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Auch der Senat hat dazu keinen Anlass. Offenbleiben kann insofern, ob auch bei Vorliegen eines geringeren Grades der Behinderung oder fehlender Feststellung der Behinderung durch die zuständige Behörde die Voraussetzung erfüllt sein kann.
13Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die sonstige Voraussetzungalternative des Erhaltens einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX vorliegt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist hierzu zunächst zu fordern, dass nur die tatsächliche Durchführung der Maßnahme den Anspruch auslöst. Ferner wird die Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme vorausgesetzt, die sich innerhalb eines organisatorischen Rahmens vollzieht, der eine Bezeichnung als Maßnahme rechtfertigt. In Abgrenzung hierzu genügen lediglich kurze Gespräche nicht den geforderten Qualitäten. Daneben ist unerheblich, ob die Leistung durch den Grundsicherungsträger durch Verwaltungsakt bewilligt worden ist; ausreichend ist vielmehr, dass die Leistungsgewährung auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers oder eines anderen Sozialleistungsträgers erfolgt (vgl. zu den Voraussetzungen insgesamt BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 01.09.2007 R; BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 3/10 R). Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor.
14Bei der Umschulungsmaßnahme zum Immobilienkaufmann handelt es sich ferner um eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX. Für die Bestimmung ist allein auf den Inhalt und Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen. Es kommt allein darauf an, ob die Maßnahme final auf die in § 33 Absatz 1 SGB IX umschriebenen Ziele der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben Leben ausgerichtet ist. In einem solchen Fall stellt sie eine Maßnahme der "beruflichen Rehabilitation" dar, deren Besuch den Anspruch auf Mehrbedarf auslöst (BSG, Urteil 06.04.2011, B 4 AS 3/10 R). Dies ist bei der Umschulung zum Immobilienkaufmann unzweifelhaft der Fall. Sie dient nahezu ausschließlich der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die den Kläger in die Lage versetzen sollen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie ist damit unzweifelhaft eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation unabhängig davon, ob bei der Leistungsgewährung die Behinderung des Klägers oder seine fehlende Beziehung zum Arbeitsmarkt im Vordergrund stand. Der formale Grund der Leistungsbewilligung tritt bei der vorzunehmenden Abgrenzung in den Hintergrund. Käme es darauf an, hätte auch das BSG in dem von ihm entschiedenen Fall die nach den oben dargestellten Grundsätzen erfolgte Prüfung nicht durchführen müssen sondern allein auf die Bewertung der Rechtsgrundlagen für die bewilligte Maßnahme abstellen können. Denn die dort einzustufende Leistungsbewilligung erfolgte unzweifelhaft als Maßnahme zur Behandlung einer akuten Erkrankung und basierte auf einer entsprechende Ermächtigungsgrundlage aus dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
16Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Einzelfallentscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BSG.

moreResultsText

Annotations
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- 1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, - 2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und - 3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- 1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, - 2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind, - 3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und - 4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn
- 1.
sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und - 2.
zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- 1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und - 2.
der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.
(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn
- 1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder - 2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.
(5) (weggefallen)
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.