Landessozialgericht NRW Urteil, 20. Jan. 2016 - L 11 KA 74/09 ZVW
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.01.2008 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 06.07.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung der Beigeladenen zu 8) und 9) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
3Die zu 8) und 9) beigeladenen Ärzte für Herzchirurgie beantragten im April bzw. Mai 2004 beim Zulassungsausschuss für Ärzte in Düsseldorf ihre Zulassung als Fachärzte für Herzchirurgie sowie die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis in X.
4Mit Bescheid vom 06.04.2005 gab der Zulassungsausschuss dem Antrag statt, weil Ärzte für Herzchirurgie zulassungsfähig seien, die für die Arztgruppe der Chirurgen bestehenden Zulassungsbeschränkungen auf Herzchirurgen nicht anzuwenden seien und in der Person der zu 8) und 9) beigeladenen Ärzte Zulassungshindernisse nicht bestünden.
5Der beklagte Berufungsausschuss wies den Widerspruch der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung zurück. Zumindest seit 1994 sei die Herzchirurgie ein eigenständiges Fachgebiet und auch im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) seien eigene Leistungen für diese Arztgruppe vorgesehen (Bescheid vom 06.07.2005).
6Die beigeladenen Ärzte haben die Anordnung der Vollziehung dieser Entscheidung des Beklagten erreicht (Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2006 - L 10 B 2/06 KA ER -). Der Senat hat ihnen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch die Verlegung ihres Praxissitzes gestattet (Beschluss vom 07.05.2008 - L 11 KA 43/08 ER -).
7Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Der Senat hat die Auffassung vertreten, Herzchirurgen seien unter dieser Fachgebietsbezeichnung zulassungsfähig. Die gegenteilige Ansicht des beigeladenen Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), die dieser in einer Neufassung der "Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung" vom 20.12.2007 (ÄBedarfsplRL) zum Ausdruck gebracht habe, sei nicht zutreffend. Zu Recht habe das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als Aufsichtsbehörde einen dahingehenden Beschluss des GBA beanstandet, sodass dieser nicht wirksam geworden sei. Der GBA verfüge nicht über die Kompetenz, Arztgruppen zu bezeichnen, die wegen ihres Leistungsspektrums nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden könnten. Auch dem Bewertungsausschuss fehle eine entsprechende Befugnis. Soweit dieser zum 01.10.2006 - möglicherweise in direkter Reaktion auf das anhängige Streitverfahren - die Präambel zum Kapitel 7 des EBM-Ä in der ab 01.04.2005 geltenden Fassung so geändert habe, dass dort die Herzchirurgie nicht mehr erwähnt sei, sei das rechtswidrig und unbeachtlich. Der Bewertungsausschuss sei nicht berechtigt, durch die Streichung von Leistungspositionen für eine bestimmte Arztgruppe mittelbar deren Behandlungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung einzuschränken bzw. aufzuheben. Solange weder im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) eine Regelung des Inhalts enthalten sei, dass Ärzte mit bestimmten, nach dem Weiterbildungsrecht anerkannten Facharztbezeichnungen nicht zulassungsfähig seien, ergebe sich zumindest aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ein Anspruch aller weitergebildeten Ärzte auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Beigeladenen zu 8) und 9) seien auch nicht ungeeignet, die von ihnen begangenen Verletzungen ihrer vertragsärztlichen Pflichten seien nicht so schwerwiegend, dass den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung eine Zusammenarbeit mit ihnen nicht mehr zugemutet werden könne (Urteil vom 13.08.2008 - L 11 KA 38/08 -).
8Mit ihrer Revision hat die Klägerin eine Verletzung des § 95 Abs. 2 und 3 SGB V gerügt. Die Beigeladenen zu 8) und 9) seien als Ärzte für Herzchirurgie nicht zulassungsfähig. Die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung setze voraus, dass die Leistungen, zu deren Erbringung der Arzt mit der Zulassung berechtigt und verpflichtet wurde, in nennenswertem Umfang überhaupt ambulant erbracht werden könnten. Das sei bei der Herzchirurgie nicht der Fall. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergebe sich, dass der Vertragsarzt die wesentlichen Leistungen seines Fachgebiets im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch tatsächlich anbieten und erbringen müsse. Die wesentlichen Leistungen des Fachgebiets der Herzchirurgie seien jedoch operative Interventionen, die ganz überwiegend im stationären Bereich durchgeführt würden. Deshalb sei der GBA durchaus berechtigt, im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten der vertragsärztlichen Bedarfsplanung zu bestimmen, dass Fachärzte für Herzchirurgie nicht zur Gruppe der Chirurgen im bedarfsplanungsrechtlichen Sinne gehören und generell nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden könnten. Unzutreffend sei im Übrigen die Auffassung, alle Ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung könnten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Das sei ersichtlich bei Ärzten für Anatomie, Arbeitsmedizin, Hygiene- und Umweltmedizin, klinische Pharmakologie, öffentliches Gesundheitswesen, Physiologie und Rechtsmedizin nicht der Fall. Diesen Arztgruppen gehörten Ärzte an, die auf Gebieten weitergebildet seien, deren Leistungen nicht oder nur in einem ganz untergeordneten Umfang im ambulanten Versorgungsbereich anfielen. Deshalb habe der Beklagte nicht Recht mit seiner Auffassung, allein aus dem Umstand, dass die Herzchirurgie seit 1994 ein eigenständiges Fachgebiet im Sinne des Weiterbildungsrechts sei, ergebe sich ein Rechtsanspruch auf Zulassung aller entsprechend weitergebildeten Ärzte. Im Übrigen seien die Beigeladenen zu 8) und 9) wegen der von ihnen begangenen gröblichen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten für die Zulassung i.S.d. § 21 Ärzte-ZV nicht geeignet.
9Die Beigeladenen zu 8) und 9) haben u.a. auf das Schreiben des BMG vom 28.02.2008 verwiesen, mit dem der Beschluss des GBA vom 20.12.2007 zu § 1 Abs. 3 ÄBedarfsplRL beanstandet worden ist. Danach habe der GBA keine Kompetenz, über die Zulassungsfähigkeit bestimmter Arztgruppen zu entscheiden. Von der Ermächtigungsgrundlage des § 101 Abs. 2 SGB V werde ein absolutes Zulassungsverbot für Arztgruppen nicht gedeckt, deren wesentliche Leistungen nicht in der ambulanten Versorgung erbracht werden können. Dem LSG sei vor allem dahin zu folgen, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten, also Juli 2005, maßgeblich sei. Zu diesem Zeitpunkt seien im Bewertungsmaßstab Abrechnungsmöglichkeiten für Herzchirurgen vorhanden gewesen. Deren Beseitigung durch den Bewertungsausschuss sei rechtswidrig, doch komme es angesichts der Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunkts des Beklagten darauf nicht an. Soweit die Klägerin darauf abstelle, die herzchirurgische Tätigkeit ermögliche ihnen - den Beigeladenen zu 8) und 9) - keine wirtschaftlich tragfähige Praxis, sei das ebenso spekulativ wie unerheblich.
10Das BSG hat das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverweisen (Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R -). Es hat u.a. ausgeführt, es seien alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Allerdings könne in Ausnahmefällen die Berücksichtigung nachteiliger Änderungen verwehrt sein, wenn nämlich ein Arzt auf eine Entscheidung aufgrund einer früheren bestimmten Sach- und Rechtslage, die ihm Zulassungschancen geboten habe, hätte vertrauen dürfen. Derartige Vertrauensschutzaspekte spielten vorliegend indes keine Rolle. Die entscheidende Frage der Zulassungsfähigkeit von Herzchirurgen sei von den Zulassungsgremien und im Streitfall von den Gerichten unter Auswertung des maßgeblichen Weiterbildungsrechts sowie des Leistungsangebotes der vertragsärztlichen Versorgung aufzuklären. Weder der Beschluss des GBA vom 20.12.2007 zum expliziten Ausschluss der Herzchirurgen von der vertragsärztlichen Versorgung noch dessen Beanstandung durch das BMG hätten Einfluss auf die Rechtslage. Auch aus dem Umstand, dass die Beigeladenen zu 8) und 9) die formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllten und Zulassungsbeschränkungen nicht eingriffen, folge noch nicht zwangsläufig, dass sie beanspruchen könnten, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen zu werden. Die erforderliche Abgrenzung sei danach zutreffen, ob der Gegenstand des Fachgebiets, in dem der betreffende Arzt seine Weiterbildung abgeschlossen habe, überhaupt Bestandteil der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung sei. Wenn sich - wie etwa möglicherweise bei der Herz- und der Viszeralchirurgie - ergeben sollte, dass einzelne ärztliche Leistungen, die den Ärzten dieses Fachgebiets berufsrechtlich zugewiesen oder sogar vorbehalten seien, Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung seien, während andere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren aus diesem Fachgebiet nur im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt werden könnten, sei die Abgrenzung der zulassungsfähigen von den nicht zulassungsfähigen Arztgruppen nach dem Verhältnis dieser Anteile zueinander vorzunehmen. Soweit die deutlich überwiegende Zahl von fachgebietsbezogenen Behandlungen nicht Bestandteil der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung sei, für die allein die Zulassung nach § 95 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB V Bedeutung habe, sei die Zulassungsfähigkeit der entsprechenden Arztgruppe zu verneinen. Es widerspräche der Systematik des Zulassungsrechts, Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, die nur einen ganz kleinen Teil der Leistungen des Fachgebiets, für das sie weitergebildet seien, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anbieten bzw. erbringen könnten. Es müsse deshalb festgestellt werden, welche Leistungen des EBM-Ä zum Fachgebiet der Ärzte für Herzchirurgie rechneten. Dabei sei zunächst von Bedeutung, ob es sich um Leistungen handele, die (auch) Herzchirurgen erbringen dürften, oder um solche, die in der Regel nur von Ärzten für Herzchirurgie angeboten würden und allenfalls in Ausnahmefällen von Allgemeinchirurgen oder Kardiologen. In einem zweiten Schritt sei zu ermitteln, ob diese Leistungen regelmäßig oder mindestens in einer relevanten Zahl von Fällen ambulant erbracht werden könnten. In einem dritten Schritt sei zu klären, ob die nach dem EBM-Ä ambulant erbringbaren herzchirurgischen Leistungen im Gesamtspektrum dieses Fachgebietes nur von untergeordneter Bedeutung seien. Wenn das der Fall sei, komme eine Zulassung von Herzchirurgen nach wie vor nicht in Betracht. Schließlich müsse bei Arztgruppen, deren Angehörige allenfalls einzelne Leistungen aus ihrem Fachgebiet ambulant erbringen könnten, überprüft werden, ob deren Tätigkeit die Führung einer tragfähigen vertragsärztlichen Praxis ermögliche.
11Die Klägerin trägt u.a. vor, lediglich Implantation, Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers bzw. Defibrillators seien ambulant erbringbare herzchirurgische Leistungen. Diese stellten nur einen geringen Teil des Gesamtspektrums des Fachgebiets Herzchirurgie dar. Eine herzchirurgische Praxis sei wirtschaftlich nicht tragfähig; dies zeigten u.a. auch die geringen Leistungen der Beigeladenen zu 8) und 9) auf.
12Die Klägerin beantragt,
13das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.01.2008 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 06.07.2005 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15den Antrag der Klägerin zurückzuweisen.
16Die Beigeladenen zu 8) und 9) beantragen,
17die Berufung der Klägerin zurückweisen.
18Die Beigeladenen zu 8) und 9) vertreten die Auffassung, alle im EBM aufgeführten Eingriffe am Herzen seien von Kardiologen erbringbar; diese würden nur in seltenen Ausnahmefällen ambulant, sondern stationär operieren. Von 90.000 Schrittmacherleistungen pro Jahr seien 70% ambulant erbringbar; erbracht würden aber weniger als 5%, obwohl dies kostengünstiger und dem Patienten egal sei, ob stationär oder ambulant behandelt werde.
19Der beigeladene Spitzenverband der Krankenkassen ist der Auffassung, zum Fachgebiet der Herzchirurgen gehörten die im Einzelnen im EBM aufgeführten Operationen am Herzen, wie Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers oder Defibrillators. Diese Leistungen würden nicht nur von Herzchirurgen angeboten, sondern regelmäßig von internistischen Kardiologen erbracht. Sie könnten ambulant erbracht werden, stellten aber ausweislich der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Fachgebiet der Ärzte für Herzchirurgie dar und seien für das Gesamtspektrum des Fachgebiets von untergeordneter Bedeutung.
20Die beigeladene KBV ist unter Hinweis auf die Muster-Weiterbildungsordnung der Auffassung, dass die dort aufgeführten Operationsleistungen wegen ihrer medizinischen Komplexität nicht ambulant erbracht werden könnten. Die verbleibenden Leistungen, wie z.B. die Nachsorge, würden überwiegend von Kardiologen und Allgemeinchirurgen erbracht. Auch Einbau, Wechsel und Entfernung des Schrittmachers würden regelhaft von diesen erbracht.
21Eingebracht wurde in den Rechtsstreit wurde u.a. die Stellungnahme von Dr. C, der in dem parallel geführten Rechtsstreit L 11 KA 75/09 ZVW ebenfalls die Zulassung als Herzchirurg begehrt. Dieser verweist auf 25 im einzelnen aufgelistete Leistungen gem. der Zuordnung der operativen Prozeduren nach § 301 SGB V (OPS-301) zu den Leistungen des Kapitels 31 EBM, 2.13 Operationen am Herzen (im Wesentlichen Implantation, Wechsel, Entfernung eines Herzschrittmachers bzw. Defibrillators) sowie prä- und postoperative Überwachungsmaßnahmen, die Leistungen des Fachgebiets der Ärzte für Herzchirurgie seien, und trägt im Übrigen vor, dass wesentlicher Anteil der Tätigkeit der Herzchirurgen Schrittmacher/Defibrillatoren-Prozeduren seien. In den Universitätskliniken Bonn, Köln, Düsseldorf und Aachen sowie dem Bundeswehrkrankenhaus Koblenz stünden im Jahr 2008 traditionell der Herzchirurgie zugeordnete 5.740 Eingriffen mit Herz-Lunge-Maschine 2.017 Schrittmacher/Defibrillatoren-Prozeduren gegenüber, die in signifikanter Fallzahl Lege artis auch ambulant erbracht werden könnten, ohne das Patientenwohl zu beeinträchtigen.
22Der Senat hat die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen u.a. zu dem Vorbringen der die Zulassung begehrenden Ärzte, dort seien Herzchirurgen zugelassen, befragt: In Berlin sind zwei Herzchirurgen zugelassen mit einer morbiditätsbedingten Gesamtvergütung von 7.813,48 EUR bzw. 3.450,28 EUR im Quartal IV/2010. In Bremen ist ein Herzchirurg zugelassen mit einem Quartalshonorar von ca. 60.000,00 EUR, das auf typischen gefäßchirurgischen Leistungen beruht. In Niedersachen ist ein Arzt, der über eine Weiterbildung als Herzchirurg verfügt, zugelassen; die Zulassung erstreckt sich aber nicht auf herzchirurgische Leistungen. In Westfalen-Lippe ruht die einzige Zulassung eines Herzchirurgen; dieser hatte zuvor in den Jahren 2008/2009 aufgrund der allein abgerechneten Versichertenpauschale ein durchschnittliches Honorar von 9.894,00 EUR erzielt. In Bayern sind fünf Herzchirurgen (zwei mit vollem, drei mit halben Versorgungsauftrag) zugelassen; deren Gesamthonorar belief sich im Quartal IV/2010 auf insgesamt 17.500,00 EUR. Das höchste Einzelhonorar betrug ca. 9.000,00 EUR.
23Schließlich hat der Senat ein Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme eingeholt von Prof. Dr. X, Direktor der Klinik und Poliklinik für Herzchirurgie des Universitätsklinikums C; zudem hat der Senat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2016 vernommen. Auf das Gutachten vom 27.01.2014, die ergänzende Stellungnahme vom 22.05.2015 und die Sitzungsniederschrift vom 20.01.2016 wird verwiesen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
27Der Bescheid des Beklagten vom 06.07.2005 ist nach Maßgabe der bindenden rechtlichen Vorgaben (§ 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) des BSG in seinem Urteil vom 02.09.2009 a.a.O. und nach dem Ergebnis der von dem Senat geführten Beweisaufnahme rechtswidrig. Ärzte für Herzchirurgie dürfen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, weil ambulant erbringbare herzchirurgische Leistungen im Gesamtspektrum des Fachgebiets Herzchirurgie nur von untergeordneter Bedeutung sind.
28Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X beschäftigt sich die Herzchirurgie im Wesentlichen mit der Erkennung und operativen Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und angeborenen Fehlbildungen am Herzen und den großen Gefäßen. Die Kerngebiete der Herzchirurgie sind dabei Eingriffe unter Einsatz der Herzlungenmaschine, der extrakorporalen Zirkulation bzw. Eingriffe in die Coronararterien, bei denen in ausgewählten Fällen auf die Herzlungenmaschine verzichtet werden kann, die aber allesamt nicht ambulant zu erbringen sind, sondern nur im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt werden können. Demgegenüber können nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. X Herzchirurgen, ungeachtet dass sie sachgerecht Ruhe-elektrokardiogramme anfertigen und beurteilen, Echokardiographien und Sonographien der Thoraxorgane durchführen können und auch in der Lage sind, alle prä- und postoperativen Beratungsgespräche zur Indikationsstellung, mittel- und langfristigen postoperativen Weiterbehandlung und Prognose durchzuführen, von den innerhalb des Gebiets der Herzchirurgie zu erbringenden operativen Leistungen bei geeigneter Indikation und Patientenauswahl grundsätzlich ambulant Eingriffe bei Schrittmacher- und Defibrillatoroperationen, Eingriffe zur Nachbehandlung sekundär heilender oberflächlicher Wunden, Narbenkorrekturen, Entfernung von Osteosynthesematerial nach medianer Längssternotomie, Eingriffe zur Korrektur am oberflächlichen Venensystem nach Bypassoperationen mit Saphenektomie erbringen. Dabei handelt es sich ausnahmslos um Leistungen, die auch Herzchirurgen erbringen dürfen, aber nicht um solche, die in der Regel nur von Ärzten für Herzchirurgie angeboten werden und allenfalls in Ausnahmefällen von Allgemeinchirurgen oder Kardiologen. Von den ambulant erbringbaren Leistungen, die im EBM (vgl. Kapitel 31.2.7) unter "Definierte operative Eingriffe der Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie" unter dem Begriff "Kardiochirurgischer Eingriff" unterteilt nach OP- und Zeitkategorie erfasst sind, steht nach im Übrigen einhelliger Beurteilung aller Beteiligten, die sich in dem Rechtsstreit geäußert haben, ganz im Vordergrund der die Schrittmacher- und Defibrillatorenchirurgie betreffende Eingriffsblock.
29Bereits dies zugrunde gelegt stellen die ambulant möglichen Leistungen gerade aufgrund ihres eingeschränkten Leistungsinhalts, aber auch von ihrer Bedeutung insbesondere im Vergleich gegenüber den Operationen am Herzen mit oder ohne Herzlungenmaschine, nur einen geringen bzw. untergeordneten Anteil an dem Herzchirurgen möglichen Leistungsspektrum dar.
30Diese Bewertung findet ihre Bestätigung in dem Weiterbildungsrecht, hier der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein (insoweit in der auch zuvor durchgehend gleichlautenden Fassung vom 28.08.2014) sowie den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Ärztekammer Nordrhein. Hier werden die insgesamt möglichen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren der Fachgruppe der Herzchirurgen wie folgt definiert
31- Elektrokardiogramm - sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane einschließlich Doppler-/Duplex-Unter-suchungen des Herzens und der großen Gefäße - Echokardiographie - Operationen mit Hilfe oder in Bereitschaft der extrakorporalen Zirkulation - an Koronargefäßen - an der Mitralklappe einschließlich Rekonstruktion - an der Aortenklappe und/oder Aorta aszendens/Mitralklappe/Koronargefäß - bei angeborenen Herzfehlern - Operationen ohne Einsatz der extrakorporalen Zirkulation - Anastomosen und Rekonstruktionen an den thorakalen Gefäßen einschließlich Aortenaneurysmen - transvenöse Schrittmacherimplantationen/Defibrillatoren (AICD) - Operationen am Thorax in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen z. B. Brustwandresektion, Thoraxstabilisierung, Exstirpation von Fremdkörpern, Operationen bei Thoraxverletzungen - Operationen an der Lunge und am angrenzenden Mediastinum in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen - Operationen an peripheren Gefäßen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, z. B. Rekonstruktion peripherer Gefäße nach Einsatz von Kreislaufassistenzsystemen und der extrakorporalen Zirkulation
32und wird bei den Schrittmacher- bzw. Defibrillatoreneingriffen lediglich eine Richtzahl von 25 gefordert, während im Vergleich die Richtzahlen z.B. bei Operationen mit Hilfe oder in Bereitschaft der extrakorporalen Zirkulation mit 185 bemessen sind.
33Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei weitem nicht alle die Schrittmacher- und Defibrillatorenchirurgie betreffende Eingriffe ambulant zu erbringen sind, sondern nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. X nur in eher einfach gelagerten Fällen ambulant erbracht werden können, mithin das Patientenwohl vielmehr wesentlich häufiger eine stationäre Behandlung erfordert. Dieser Beurteilung des Sachverständigen ist anhand der mitgeteilten statistischen Daten beizutreten. Da danach nämlich 85,7 % der erfassten Patienten über 70 und 53,4 % über 80 Jahre alt sind, 49 % leichte Allgemeinerkrankungen und 40,4 % schwere Allgemeinerkrankungen aufweisen, ist die Wertung des Sachverständigen schlüssig und überzeugend, dass Schrittmacherneuimplantationen nur in ausgewählten, noch geeigneten Fällen und Defibrillatorenimplantationen nur in Ausnahmefällen ohne Patientengefährdung ambulant möglich sind, während der Aggregatwechsel in der Regel ambulant durchführbar ist.
34Den auf dieser Grundlage und anhand der Jahresstatistik 2012 der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie von dem Sachverständigen ermittelten im herzchirurgischen Bereich ca. 7.290 ambulant möglichen Eingriffen stehen mehr als 100.000 stationäre Eingriffe am Herzen und an den herznahen Gefäßen gegenüber. Diese absolute Zahl der ambulant möglichen Eingriffe ist zwar für sich von Relevanz, belegt aber im Vergleich ebenfalls, dass die ambulant durchführbaren Leistungen im Gesamtspektrum des Fachgebiets der Herzchirurgie nur von untergeordneter Bedeutung sind.
35Unerheblich ist, dass keine statistischen Werte für ggf. ambulant erbrachte Leistungen der Schrittmacher- und Defibrillatorenchirurgie existieren. Der Sachverständige Prof. Dr. X hat nämlich unter Hinweis auf die im europäischen Durchschnitt hohen durchschnittlichen Schrittmacher- und Defibrillatorenoperationen im stationären Bereich eine nennenswerte Anzahl gleichgelagerter ambulanter Eingriffe ausgeschlossen. Insbesondere im Hinblick auf die vorgenannten einschränkenden Bedingungen für eine ambulante Behandlung erschließt sich nicht, dass derzeit Patienten trotz der schon hohen stationären Behandlungszahlen ambulant im Bereich der Schrittmacher- bzw. Defibrillatorenchirurgie behandelt werden.
36Auf die Frage, ob infolge der angestrebten Zulassung die Führung einer tragfähigen vertragsärztlichen Praxis möglich ist, kommt es nach alledem nicht weiter an. Dies erschließt sich im Übrigen aber gerade im Hinblick auf die von dem Sachverständigen angeführten erheblichen Investitionen für eine herzchirurgische Praxis auch nicht. Schließlich sprechen auch die von den Kassenärztlichen Vereinigungen mitgeteilten Honorare der zugelassenen Herzchirurgen nicht für eine eine vertragsärztlichen Praxis tragende Tätigkeit.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung; danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
38Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 20. Jan. 2016 - L 11 KA 74/09 ZVW
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht NRW Urteil, 20. Jan. 2016 - L 11 KA 74/09 ZVW
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandessozialgericht NRW Urteil, 20. Jan. 2016 - L 11 KA 74/09 ZVW zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- 1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, - 2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
- 1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten, - 2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
(8) (weggefallen)
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über
- 1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung, - 2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur, - 2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden, - 2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12, - 3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken, - 3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können, - 4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen, - 5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen, - 6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist
- 1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen, - 2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder - 3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.
(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.
(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2007 abgeändert. Der Beschluss des Beklagten vom 22.11.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 5) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
3Der zu 5) beigeladene Arzt für Herzchirurgie beantragte im Mai 2006 beim Zulassungsausschuss für Ärzte in Köln seine Zulassung als Facharzt für Herzchirurgie in C.
4Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag mit der Begründung ab, Herzchirurgen seien in der vertragsärztlichen Versorgung nicht zulassungsfähig. Auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 5) ließ der beklagte Berufungsausschuss ihn antragsgemäß zu (Beschluss vom 22.11.2006).
5Klage und Berufung der Kassenärztlichen Vereinigung sind erfolglos geblieben. Der Senat hat die Auffassung vertreten, Herzchirurgen seien unter dieser Fachgebietsbezeichnung zulassungsfähig. Die gegenteilige Ansicht des beigeladenen Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), die dieser in einer Neufassung der "Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung" vom 20.12.2007 (ÄBedarfsplRL) zum Ausdruck gebracht habe, sei nicht zutreffend. Zu Recht habe das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als Aufsichtsbehörde einen dahingehenden Beschluss des GBA beanstandet, sodass dieser nicht wirksam geworden sei. Der GBA verfüge nicht über die Kompetenz, Arztgruppen zu bezeichnen, die wegen ihres Leistungsspektrums nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden könnten. Auch dem Bewertungsausschuss fehle eine entsprechende Befugnis. Soweit dieser zum 01.10.2006 - möglicherweise in direkter Reaktion auf das anhängige Streitverfahren - die Präambel zum Kapitel 7 des EBM-Ä in der ab 01.04.2005 geltenden Fassung so geändert habe, dass dort die Herzchirurgie nicht mehr erwähnt sei, sei das rechtswidrig und unbeachtlich. Der Bewertungsausschuss sei nicht berechtigt, durch die Streichung von Leistungspositionen für eine bestimmte Arztgruppe mittelbar deren Behandlungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung einzuschränken bzw. aufzuheben. Solange weder im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) eine Regelung des Inhalts enthalten sei, dass Ärzte mit bestimmten, nach dem Weiterbildungsrecht anerkannten Facharztbezeichnungen nicht zulassungsfähig seien, ergebe sich zumindest aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ein Anspruch aller weitergebildeten Ärzte auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (Urteil vom 13.08.2008 - L 11 (10) KA 85/07 -).
6Mit ihrer Revision hat die Klägerin eine Verletzung des § 95 Abs. 2 und 3 SGB V gerügt. Der Beigeladene zu 5) sei als Arzt für Herzchirurgie nicht zulassungsfähig. Die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung setze voraus, dass die Leistungen, zu deren Erbringung der Arzt mit der Zulassung berechtigt und verpflichtet werde, in nennenswertem Umfang überhaupt ambulant erbracht werden könnten. Das sei bei der Herzchirurgie nicht der Fall. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergebe sich, dass der Vertragsarzt die wesentlichen Leistungen seines Fachgebiets im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch tatsächlich anbieten und erbringen müsse. Die wesentlichen Leistungen des Fachgebietes der Herzchirurgie seien jedoch operative Interventionen, die ganz überwiegend im stationären Bereich durchgeführt würden. Deshalb sei der GBA durchaus berechtigt, im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten der vertragsärztlichen Bedarfsplanung zu bestimmen, dass Fachärzte für Herzchirurgie nicht zur Gruppe der Chirurgen im bedarfsplanungsrechtlichen Sinne gehören und generell nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden könnten. Unzutreffend sei im Übrigen die Auffassung, alle Ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung könnten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Das sei ersichtlich für Ärzte für Anatomie, Arbeitsmedizin, Hygiene- und Umweltmedizin, klinische Pharmakologie, öffentliches Gesundheitswesen, Physiologie und Rechtsmedizin nicht der Fall. Diesen Arztgruppen gehörten Ärzte an, die auf Gebieten weitergebildet seien, deren Leistungen nicht oder nur in einem ganz untergeordneten Umfang im ambulanten Versorgungsbereich anfielen. Deshalb habe der Beklagte nicht Recht mit seiner Auffassung, allein aus dem Umstand, dass die Herzchirurgie seit 1994 ein eigenständiges Fachgebiet im Sinne des Weiterbildungsrechts sei, ergebe sich ein Rechtsanspruch auf Zulassung aller entsprechend weitergebildeten Ärzte.
7Die Beigeladenen zu 7), 10) und zu 11) haben sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen, auch sie haben Herzchirurgen nicht für zulassungsfähig gehalten.
8Das BSG hat das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverweisen (Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 36/08 R -). Es hat u.a. ausgeführt, es seien alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Allerdings könne in Ausnahmefällen die Berücksichtigung nachteiliger Änderungen verwehrt sein, wenn nämlich ein Arzt auf eine Entscheidung aufgrund einer früheren bestimmten Sach- und Rechtslage, die ihm Zulassungschancen geboten habe, hätte vertrauen dürfen. Derartige Vertrauensschutzaspekte spielten vorliegend indes keine Rolle. Die entscheidende Frage der Zulassungsfähigkeit von Herzchirurgen sei von den Zulassungsgremien und im Streitfall von den Gerichten unter Auswertung des maßgeblichen Weiterbildungsrechts sowie des Leistungsangebotes der vertragsärztlichen Versorgung aufzuklären. Weder der Beschluss des GBA vom 20.12.2007 zum expliziten Ausschluss der Herzchirurgen von der vertragsärztlichen Versorgung noch dessen Beanstandung durch das BMG hätten Einfluss auf die Rechtslage. Auch aus dem Umstand, dass die Beigeladenen zu 8) und 9) die formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllten und Zulassungsbeschränkungen nicht eingriffen, folge noch nicht zwangsläufig, dass sie beanspruchen könnten, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen zu werden. Die erforderliche Abgrenzung sei danach zutreffen, ob der Gegenstand des Fachgebiets, in dem der betreffende Arzt seine Weiterbildung abgeschlossen habe, überhaupt Bestandteil der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung sei. Wenn sich - wie etwa möglicherweise bei der Herz- und der Viszeralchirurgie - ergeben sollte, dass einzelne ärztliche Leistungen, die den Ärzten dieses Fachgebiets berufsrechtlich zugewiesen oder sogar vorbehalten seien, Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung seien, während andere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren aus diesem Fachgebiet nur im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt werden könnten, sei die Abgrenzung der zulassungsfähigen von den nicht zulassungsfähigen Arztgruppen nach dem Verhältnis dieser Anteile zueinander vorzunehmen. Soweit die deutlich überwiegende Zahl von fachgebietsbezogenen Behandlungen nicht Bestandteil der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung sei, für die allein die Zulassung nach § 95 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB V Bedeutung habe, sei die Zulassungsfähigkeit der entsprechenden Arztgruppe zu verneinen. Es widerspreche der Systematik des Zulassungsrechts, Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, die nur einen ganz kleinen Teil der Leistungen des Fachgebiets, für das sie weitergebildet seien, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anbieten bzw. erbringen könnten. Es müsse deshalb festgestellt werden, welche Leistungen des EBM-Ä zum Fachgebiet der Ärzte für Herzchirurgie rechneten. Dabei sei zunächst von Bedeutung, ob es sich um Leistungen handele, die (auch) Herzchirurgen erbringen dürften, oder um solche, die in der Regel nur von Ärzten für Herzchirurgie angeboten würden und allenfalls in Ausnahmefällen von Allgemeinchirurgen oder Kardiologen. In einem zweiten Schritt sei zu ermitteln, ob diese Leistungen regelmäßig oder mindestens in einer relevanten Zahl von Fällen ambulant erbracht werden könnten. In einem dritten Schritt sei zu klären, ob die nach dem EBM-Ä ambulant erbringbaren herzchirurgischen Leistungen im Gesamtspektrum dieses Fachgebietes nur von untergeordneter Bedeutung seien. Wenn das der Fall sei, komme eine Zulassung von Herzchirurgen nach wie vor nicht in Betracht. Schließlich müsse bei Arztgruppen, deren Angehörige allenfalls einzelne Leistungen aus ihrem Fachgebiet ambulant erbringen könnten, überprüft werden, ob deren Tätigkeit die Führung einer tragfähigen vertragsärztlichen Praxis ermögliche.
9Die Klägerin trägt u.a. vor, lediglich Implantation, Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers bzw. Defibrillators seien ambulant erbringbare herzchirurgische Leistungen. Diese stellten nur einen geringen Teil des Gesamtspektrums des Fachgebiets Herzchirurgie dar. Eine herzchirurgische Praxis sei wirtschaftlich nicht tragfähig; dies zeigten u.a. auch die geringen Leistungen der Beigeladenen zu 8) und 9) auf.
10Die Klägerin beantragt,
11das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2007 abzuändern und den Beschluss des Beklagten vom 22.11.2006 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14Der Beigeladene zu 5) beantragt,
15die Berufung der Klägerin zurückweisen.
16Er verweist auf 25 im einzelnen aufgelistete Leistungen gem. der Zuordnung der operativen Prozeduren nach § 301 SGB V (OPS-301) zu den Leistungen des Kapitels 31 EBM, 2.13 Operationen am Herzen (im Wesentlichen Implantation, Wechsel, Entfernung eines Herzschrittmachers bzw. Defibrillators) sowie prä- und postoperative Überwachungsmaßnahmen, die Leistungen des Fachgebiets der Ärzte für Herzchirurgie seien, und trägt im Übrigen vor, dass wesentlicher Anteil der Tätigkeit der Herzchirurgen Schrittmacher/Defibrillatoren-Prozeduren seien. In den Universitätskliniken Bonn, Köln, Düsseldorf und Aachen sowie dem Bundeswehrkrankenhaus Koblenz stünden im Jahr 2008 traditionell der Herzchirurgie zugeordnete 5.740 Eingriffen mit Herz-Lunge-Maschine 2.017 Schrittmacher/Defibrillatoren-Prozeduren gegenüber, die in signifikanter Fallzahl Lege artis auch ambulant erbracht werden könnten, ohne das Patientenwohl zu beeinträchtigen.
17Der beigeladene Spitzenverband der Krankenkassen ist der Auffassung, zum Fachgebiet der Herzchirurgen gehörten die im Einzelnen im EBM aufgeführten Operationen am Herzen, wie Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers oder Defibrillators. Diese Leistungen würden nicht nur von Herzchirurgen angeboten, sondern regelmäßig von internistischen Kardiologen erbracht. Sie könnten ambulant erbracht werden, stellten aber ausweislich der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Fachgebiet der Ärzte für Herzchirurgie dar und seien für das Gesamtspektrum des Fachgebiets von untergeordneter Bedeutung.
18Die beigeladene KBV ist unter Hinweis auf die Muster-Weiterbildungsordnung der Auffassung, dass die dort aufgeführten Operationsleistungen wegen ihrer medizinischen Komplexität nicht ambulant erbracht werden könnten. Die verbleibenden Leistungen, wie z.B. die Nachsorge, würden überwiegend von Kardiologen und Allgemeinchirurgen erbracht. Auch Einbau, Wechsel und Entfernung des Schrittmachers würden regelhaft von diesen erbracht.
19Der Senat hat die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen u.a. zu dem Vorbringen der die Zulassung begehrenden Ärzte, dort seien Herzchirurgen zugelassen, befragt: In Berlin sind zwei Herzchirurgen zugelassen mit einer morbiditätsbedingten Gesamtvergütung von 7.813,48 EUR bzw. 3.450,28 EUR im Quartal IV/2010. In Bremen ist ein Herzchirurg zugelassen mit einem Quartalshonorar von ca. 60.000,00 EUR, das auf typischen gefäßchirurgischen Leistungen beruht. In Niedersachen ist ein Arzt, der über eine Weiterbildung als Herzchirurg verfügt, zugelassen; die Zulassung erstreckt sich aber nicht auf herzchirurgische Leistungen. In Westfalen-Lippe ruht die einzige Zulassung eines Herzchirurgen; dieser hatte zuvor in den Jahren 2008/2009 aufgrund der allein abgerechneten Versichertenpauschale ein durchschnittliches Honorar von 9.894,00 EUR erzielt. In Bayern sind fünf Herzchirurgen (zwei mit vollem, drei mit halben Versorgungsauftrag) zugelassen; deren Gesamthonorar belief sich im Quartal IV/2010 auf insgesamt 17.500,00 EUR. Das höchste Einzelhonorar betrug ca. 9.000,00 EUR.
20Schließlich hat der Senat ein Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme eingeholt von Prof. Dr. X, Direktor der Klinik und Poliklinik für Herzchirurgie des Universitätsklinikums C; zudem hat der Senat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2016 vernommen. Auf das Gutachten vom 27.01.2014, die ergänzende Stellungnahme vom 22.05.2015 und die Sitzungsniederschrift vom 20.01.2016 wird verwiesen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
24Der Bescheid des Beklagten vom 22.11.2006 ist nach Maßgabe der bindenden rechtlichen Vorgaben (§ 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) des BSG in seinem Urteil vom 02.09.2009 a.a.O. und nach dem Ergebnis der von dem Senat geführten Beweisaufnahme rechtswidrig. Ärzte für Herzchirurgie dürfen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, weil ambulant erbringbare herzchirurgische Leistungen im Gesamtspektrum des Fachgebiets Herzchirurgie nur von untergeordneter Bedeutung sind.
25Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X beschäftigt sich die Herzchirurgie im Wesentlichen mit der Erkennung und operativen Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und angeborenen Fehlbildungen am Herzen und den großen Gefäßen. Die Kerngebiete der Herzchirurgie sind dabei Eingriffe unter Einsatz der Herzlungenmaschine, der extrakorporalen Zirkulation bzw. Eingriffe in die Coronararterien, bei denen in ausgewählten Fällen auf die Herzlungenmaschine verzichtet werden kann, die aber allesamt nicht ambulant zu erbringen sind, sondern nur im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt werden können. Demgegenüber können nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. X Herzchirurgen, ungeachtet dass sie sachgerecht Ruhe-elektrokardiogramme anfertigen und beurteilen, Echokardiographien und Sonographien der Thoraxorgane durchführen können und auch in der Lage sind, alle prä- und postoperativen Beratungsgespräche zur Indikationsstellung, mittel- und langfristigen postoperativen Weiterbehandlung und Prognose durchzuführen, von den innerhalb des Gebiets der Herzchirurgie zu erbringenden operativen Leistungen bei geeigneter Indikation und Patientenauswahl grundsätzlich ambulant Eingriffe bei Schrittmacher- und Defibrillatoroperationen, Eingriffe zur Nachbehandlung sekundär heilender oberflächlicher Wunden, Narbenkorrekturen, Entfernung von Osteosynthesematerial nach medianer Längssternotomie, Eingriffe zur Korrektur am oberflächlichen Venensystem nach Bypassoperationen mit Saphenektomie erbringen. Dabei handelt es sich ausnahmslos um Leistungen, die auch Herzchirurgen erbringen dürfen, aber nicht um solche, die in der Regel nur von Ärzten für Herzchirurgie angeboten werden und allenfalls in Ausnahmefällen von Allgemeinchirurgen oder Kardiologen. Von den ambulant erbringbaren Leistungen, die im EBM (vgl. Kapitel 31.2.7) unter "Definierte operative Eingriffe der Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie" unter dem Begriff "Kardiochirurgischer Eingriff" unterteilt nach OP- und Zeitkategorie erfasst sind, steht nach im Übrigen einhelliger Beurteilung aller Beteiligten, die sich in dem Rechtsstreit geäußert haben, ganz im Vordergrund der die Schrittmacher- und Defibrillatorenchirurgie betreffende Eingriffsblock.
26Bereits dies zugrunde gelegt stellen die ambulant möglichen Leistungen gerade aufgrund ihres eingeschränkten Leistungsinhalts, aber auch von ihrer Bedeutung insbesondere im Vergleich gegenüber den Operationen am Herzen mit oder ohne Herzlungenmaschine, nur einen geringen bzw. untergeordneten Anteil an dem Herzchirurgen möglichen Leistungsspektrum dar.
27Diese Bewertung findet ihre Bestätigung in dem Weiterbildungsrecht, hier der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein (insoweit in der auch zuvor durchgehend gleichlautenden Fassung vom 28.08.2014) sowie den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Ärztekammer Nordrhein. Hier werden die insgesamt möglichen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren der Fachgruppe der Herzchirurgen wie folgt definiert
28- Elektrokardiogramm - sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane einschließlich Doppler-/Duplex-Unter-suchungen des Herzens und der großen Gefäße - Echokardiographie - Operationen mit Hilfe oder in Bereitschaft der extrakorporalen Zirkulation - an Koronargefäßen - an der Mitralklappe einschließlich Rekonstruktion - an der Aortenklappe und/oder Aorta aszendens/Mitralklappe/Koronargefäß - bei angeborenen Herzfehlern - Operationen ohne Einsatz der extrakorporalen Zirkulation - Anastomosen und Rekonstruktionen an den thorakalen Gefäßen einschließlich Aorten-aneurysmen - transvenöse Schrittmacherimplantationen/Defibrillatoren (AICD) - Operationen am Thorax in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen z. B. Brust-wandresektion, Thoraxstabilisierung, Exstirpation von Fremdkörpern, Operationen bei Thoraxverletzungen - Operationen an der Lunge und am angrenzenden Mediastinum in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen - Operationen an peripheren Gefäßen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, z. B. Rekonstruktion peripherer Gefäße nach Einsatz von Kreislaufassistenzsystemen und der extrakorporalen Zirkulation
29und wird bei den Schrittmacher- bzw. Defibrillatoreneingriffen lediglich eine Richtzahl von 25 gefordert, während im Vergleich die Richtzahlen z.B. bei Operationen mit Hilfe oder in Bereitschaft der extrakorporalen Zirkulation mit 185 bemessen sind.
30Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei weitem nicht alle die Schrittmacher- und Defibrillatorenchirurgie betreffende Eingriffe ambulant zu erbringen sind, sondern nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. X nur in eher einfach gelagerten Fällen ambulant erbracht werden können, mithin das Patientenwohl wesentlich häufiger eine stationäre Behandlung erfordert. Dieser Beurteilung des Sachverständigen ist anhand der mitgeteilten statistischen Daten beizutreten. Da danach nämlich 85,7 % der erfassten Patienten über 70 und 53,4 % über 80 Jahre alt sind, 49 % leichte Allgemeinerkrankungen und 40,4 % schwere Allgemeinerkrankungen aufweisen, ist die Wertung des Sachverständigen schlüssig und überzeugend, dass Schrittmacherneuimplantationen nur in ausgewählten, noch geeigneten Fällen und Defibrillatorenimplantationen nur in Ausnahmefällen ohne Patientengefährdung ambulant möglich sind, während der Aggregatwechsel in der Regel ambulant durchführbar ist.
31Den auf dieser Grundlage und anhand der Jahresstatistik 2012 der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie von dem Sachverständigen ermittelten im herzchirurgischen Bereich ca. 7.290 ambulant möglichen Eingriffen stehen mehr als 100.000 stationäre Eingriffe am Herzen und an den herznahen Gefäßen gegenüber. Diese absolute Zahl der ambulant möglichen Eingriffe ist zwar für sich von Relevanz, belegt aber im Vergleich ebenfalls, dass die ambulant durchführbaren Leistungen im Gesamtspektrum des Fachgebiets der Herzchirurgie nur von untergeordneter Bedeutung sind.
32Unerheblich ist, dass keine statistischen Werte für ggf. ambulant erbrachte Leistungen der Schrittmacher- und Defibrillatorenchirurgie existieren. Der Sachverständige Prof. Dr. X hat nämlich unter Hinweis auf die im europäischen Durchschnitt hohen durchschnittlichen Schrittmacher- und Defibrillatorenoperationen im stationären Bereich eine nennenswerte Anzahl gleichgelagerter ambulanter Eingriffe ausgeschlossen. Insbesondere im Hinblick auf die vorgenannten einschränkenden Bedingungen für eine ambulante Behandlung erschließt sich nicht, dass derzeit Patienten trotz der schon hohen stationären Behandlungszahlen ambulant im Bereich der Schrittmacher- bzw. Defibrillatorenchirurgie behandelt werden.
33Auf die Frage, ob infolge der angestrebten Zulassung die Führung einer tragfähigen vertragsärztlichen Praxis möglich ist, kommt es nach alledem nicht weiter an. Dies erschließt sich im Übrigen aber gerade im Hinblick auf die von dem Sachverständigen angeführten erheblichen Investitionen für eine herzchirurgische Praxis auch nicht. Schließlich sprechen auch die von den Kassenärztlichen Vereinigungen mitgeteilten Honorare der zugelassenen Herzchirurgen nicht für eine eine vertragsärztlichen Praxis tragende Tätigkeit.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung; danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
35Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
- 1.
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten, - 2.
das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6, - 3.
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht, - 4.
bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle, - 5.
die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden Fachabteilungen, - 6.
Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren, - 7.
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen, - 8.
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe geeigneter Einrichtungen und bei der Verlegung von Versicherten, die beatmet werden, die Angabe der aufnehmenden Einrichtung sowie bei der Entlassung von Versicherten, die beatmet werden, die Angabe, ob eine weitere Beatmung geplant ist, - 9.
die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte, - 10.
den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes.
(2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels sowie um Zusatzangaben für seltene Erkrankungen zu ergänzen. Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist.
(2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen hat. Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer Datenübertragung zu erfolgen.
(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren der Abrechnung sowie ein Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf Wunsch und mit Einwilligung der Versicherten, jeweils im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam.
(4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
- 1.
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten, - 2.
das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung und der Krankenkasse, - 3.
den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, - 4.
bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des einweisenden Arztes, - 5.
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, - 6.
Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen, - 7.
die berechneten Entgelte.
(4a) Einrichtungen, die Leistungen nach § 15 des Sechsten Buches und nach § 33 des Siebten Buches erbringen, sind auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse verpflichtet, dieser bei Erwerbstätigen mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dauer des Krankengeldanspruchs und der Mitteilung an den Arbeitgeber über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten anrechenbaren Zeiten stehen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches und § 74 folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 6, - 2.
das Institutionskennzeichen der Einrichtung, - 3.
den Tag der Aufnahme, den Tag und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose, - 4.
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit, - 5.
die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches sowie nach § 74 erforderlichen Angaben.
(5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.