Landessozialgericht NRW Urteil, 04. März 2015 - L 11 KA 110/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.10.2013 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Beschlusses vom 09.05.2012 verurteilt, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 6) gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 19.10.2011 (Bescheid vom 09.01.2012) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Der Beklagte und der Beigeladene zu 6) tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 6) erteilte Genehmigung zur Verlegung seines Vertragsarztsitzes.
3Der Beigeladene zu 6) ist Facharzt für Urologie und im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft am Vertragsarztsitz I, Q-straße 00, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Partner der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ist der Facharzt für Urologie L mit dem Vertragsarztsitz I1, T-straße 00.
4Der Zulassungsausschuss für Ärzte L (Zulassungsausschuss) lehnte den Antrag des Beigeladenen zu 6), die Verlegung seines Vertragsarztsitzes nach I1, T-straße 00, zur Fortführung der Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Facharzt für Urologie L zu genehmigen, mit Beschluss vom 19.10.2011, als Bescheid ausgefertigt unter dem 09.01.2012, ab. Zur Begründung gab der Zulassungsausschuss an, die Entfernung zwischen I und I1 betrage 16 Kilometer. Die Verlegung hätte zur Folge, dass in I eine Versorgungslücke entstehe.
5Mit seinem Widerspruch führte der Beigeladene zu 6) aus, die Feststellungen des Zulassungsausschusses seien ebenso falsch wie unzureichend. Die einzige Feststellung des Ausschusses sei die fehlerhafte Angabe der Entfernung zwischen den Vertragsarztsitzen. Diese betrage nicht 16, sondern lediglich 12 Kilometer. Unabhängig davon sei nach der Rechtsprechung den Versicherten im Rahmen der fachärztlichen Versorgung auch eine Entfernung von 16 Kilometern oder mehr zumutbar, so dass ein lokaler Versorgungsbedarf der Verlegung des Praxissitzes nicht entgegenstehe. Im Übrigen sei ein Versorgungsbedarf von den Zulassungsgremien zu ermitteln. Der Zulassungsausschuss habe allerdings die notwendigen Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen, so dass bereits dies zur Aufhebung des Beschlusses führen müsse. Ein lokaler Versorgungsbedarf könne sich aus einer besonderen Lage eines Ortes ergeben, etwa bei weiter Entfernung von Nachbarschaftsorten oder einer schlechten Verkehrsanbindung. Das Vorliegen eines Versorgungsdefizits hänge jedoch von einer Vielzahl von Faktoren ab, unter anderem von Zahl und Leistungsangebot der niedergelassenen Ärzte, Bevölkerungs- und Morbiditätsstruktur, Umfang und räumlicher Verteilung der Nachfrage aufgrund vorhandener Verkehrsverbindungen. Ein lokaler Versorgungsbedarf liege aber dann nicht vor, wenn Vertragsärzte der maßgeblichen Arztgruppe sowohl in der nahe gelegenen Großstadt wie auch in einer anderen Stadt bzw. Gemeinde des jeweiligen Landkreises mit öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreicht werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall; Vertragsärzte für Urologie seien nicht nur in der nächstgelegenen "Großstadt" B, sondern auch in der nächstgelegenen Stadt des Landkreises, namentlich in I1, in zumutbarer Entfernung erreichbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass in der Gemeinde I keine Kardiologen, Fachärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder auch Radiologen ansässig seien. Um Fachärzte dieser Fachrichtungen aufzusuchen, müssten die Versicherten gleichfalls entsprechende Wegstrecken auf sich nehmen, ohne dass seitens des Zulassungsausschusses Bestrebungen bestünden, einen etwaigen lokalen Versorgungsbedarf zu beseitigen. Im Übrigen rechne sich der Standort I nicht; er solle aus rein wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden.
6Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen zu 6) die Genehmigung zur begehrten Verlegung des Vertragsarztsitzes zur Fortführung der Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Urologen L (der Klägerin am 23.05.2012 zugestellter Beschluss vom 09.05.2012). Der Genehmigung zur Verlegung des Vertragsarztsitzes stünden keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegen: "Ein derartiger Grund könnte dann vorliegen, wenn die Verlegung des Vertragsarztsitzes zu Versorgungsproblemen in I führen würde (vgl. hierzu Urteil des LSG NRW vom 18.01.2012 - L 11 KA 77/10 -). Dies ist jedoch hier auszuschließen. Die Orte I und I1 haben eine gemeinsame politische Grenze. Die Entfernung zwischen beiden Praxisstandorten beträgt nach der Darstellung von Herrn M lediglich 12 km, während der Zulassungsausschuss "die Entfernung zwischen I und I1 mit ca. 16 km" angegeben hat. In jedem Fall ist gewährleistet, dass Patienten aus I in zumutbarer Entfernung einen Urologen in Anspruch nehmen können. Wie Herr M in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, suchen auch jetzt schon Patienten aus I die Praxis in I1 auf, wenn ihnen dort günstigere Untersuchungstermine angeboten werden. Zudem sieht es auch die Rechtsprechung des BSG nicht als erforderlich an, dass fachärztliche Leistungen wohnortnah angeboten werden. Etwas anderes mag dann gelten, wenn es um die Versorgung der Versicherten mit hausärztlichen Leistungen geht. Zutreffend wird deshalb auch in der Widerspruchsbegründung darauf hingewiesen, dass in der Gemeinde I auch keine Kardiologen oder Fachärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde niedergelassen sind. Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass es nach der Darstellung von Herrn M wirtschaftliche Gründe waren, die ihn veranlasst haben, den Genehmigungsantrag zu stellen."
7Mit ihrer Klage vom 21.06.2012 hat die Klägerin vorgetragen, der Zulassungsausschuss dürfe den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstünden. Zur Begründung der Änderung des § 24 Abs. 7 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung habe der Gesetzesentwurf vom 05.09.2011 (Bundesdrucksache 17/6906, S. 105) ausgeführt "Das bisherige Recht gewährt einem Vertragsarzt die Möglichkeit, seinen Vertragsarztsitz zu verlegen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Zulassungsausschüsse bei der Prüfung eines Antrages auf Verlegung des Vertragsarztsitzes vorrangig darauf zu achten haben, dass Versorgungsgesichtspunkte einer Verlegung des Vertragsarztsitzes nicht entgegenstehen. Führt damit z. B. die Verlegung eines Vertragsarztsitzes in einen anderen Stadtteil zu Versorgungsproblemen in dem Stadtteil, in dem sich der Vertragsarztsitz derzeit befindet, hat der Zulassungsausschuss den Verlegungsantrag abzulehnen." Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R -) habe ausgeführt, dass bei dem für eine Praxisverlegung maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen seien. Mit Hilfe dieses Merkmals könne z.B. darauf hingewirkt werden, dass ein Vertragsarzt seinen Sitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlege. Ferner habe das BSG (Urteil vom 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R -) ausgeführt, dass die Verlegung des Vertragsarztsitzes auch Bedeutung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten habe und dass deshalb die Genehmigung der Sitzverlegung versagt werden könne, wenn wie vorliegend Belange der Versorgung der Versicherten entgegenstünden. Der Beigeladene zu 6) sei der einzige in I niedergelassene Facharzt für Urologie. Die Verlegung seines Vertragsarztsitzes würde zu einer Verschlechterung der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Versicherten in I hinsichtlich urologischer Leistungen führen. Nach der Verlegung wäre in I kein Facharzt für Urologie mehr niedergelassen, in I1 seien dann hingegen zwei Fachärzte für Urologie tätig. Die Entfernung zwischen den Vertragsarztsitzen betrage 12 Kilometer; das entspreche einer Fahrzeit von 17 Minuten mit dem PKW. Die Entfernungen zu den anderen urologischen Praxen, in die die I Patienten ausweichen müssten, betrügen 10 Kilometer (F), 14 Kilometer (X) sowie 15 Kilometer (H). Auch die Kreisstelle I1 habe mitgeteilt, dass sich durch die Verlegung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 6) von I nach I1 die Versorgung der ca. 40.000 Ier Einwohner verschlechtern würde. Im Übrigen scheine der Beigeladene zu 6) die Praxis in I bereits seit einiger Zeit aufgegeben zu haben und lediglich noch in I1 tätig zu sein.
8Die Klägerin hat beantragt,
9den Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der KV Nordrhein vom 09.05.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 6) vom 27.01.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
10Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf seine Entscheidung beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beigeladene zu 6) hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat vorgetragen, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass einer Verlegung seines Vertragsarztsitzes Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstünden. Ihr Argument, er sei der einzige Urologe in I und eine Sitzverlegung würde zu einer Verschlechterung der vertragsärztlichen Versorgung führen, begründe keine Beeinträchtigung der vertragsärztlichen Versorgung. Eine Verschlechterung der vertragsärztlichen Versorgung sei nämlich kein Versagungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV. Insoweit unterscheide sich die Regelung auch hinsichtlich des Wortlautes von der des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV. Bei der Genehmigung einer Zweigpraxis möge von Belang sein, ob die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten am Ort des ursprünglichen Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt werde. Für eine Versagung der Genehmigung nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV komme es jedoch nicht auf eine Beeinträchtigung der vertragsärztlichen Versorgung an. Vielmehr müssten Gründe der vertragsärztlichen Versorgung einer Sitzverlegung entgegenstehen. Dies könne letztlich nur bei einer durch Bedarfsplanungsrecht bzw. bei einer Beeinträchtigung von Bedarfsplanungsrecht oder bei einer Verlegung des Sitzes entstehenden lokalen Unterversorgung der Fall sein. Eine lokale Unterversorgung entstehe durch die Verlegung des Sitzes, wie bereits in der Widerspruchsbegründung ausgeführt, jedoch nicht. Schließlich seien auch betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen; die Aufrechterhaltung des Standortes I stelle ein Zusatzgeschäft dar.
15Das Sozialgericht (SG) Aachen hat die Klage mit Urteil vom 04.10.2013 abgewiesen. Der Verlegung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 6) nach I1 stünden Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegen. Der Hinweis der Klägerin, dass bei Genehmigung der Verlegung kein Facharzt für Urologie in I verbleibe, begründe keine derartigen Gründe. Der unterschiedliche Wortlaut des maßgeblichen § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV und des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Ärzte-ZV, der u.a. auf eine bloße Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Versorgung Bezug nehme, gebe vor, dass der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehende Gründe gravierender sein müssten als eine bloße Beeinträchtigung. Solche Gründe seien indes nicht ersichtlich. Die Entfernung zwischen dem bisherigen Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 6) in I und dem begehrten Vertragsarztsitz in I1 betrage 12 km. Eine solche Entfernung zum nächsten Facharzt sei zumutbar. Auch in ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ziehe die Klägerin für eine Neuzulassung ohne Praxisvorgänger bei Fachärzten einen Radius von 20 km. Unbeachtlich sei, dass der Beigeladene zu 6) den Praxisstandort in I aufgegeben haben soll.
16Mit ihrer gegen das ihr am 20.11.2013 zugestellte Urteil gerichteten Berufung vom 10.12.2013 hat die Klägerin vorgetragen, der Beigeladene zu 6) sei seit dem Quartal III/2010 nicht mehr an seinem Vertragsarztsitz in I tätig. Damit habe seine Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von Gesetzeswegen zum 01.09.2010 und somit auch der Anspruch auf Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes geendet. Im Übrigen habe auch nicht festgestellt werden können, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Genehmigung auf Verlegung nicht entgegenstünden. Der Beigeladene zu 6) habe nur dann einen Anspruch auf Genehmigung der Verlegung, wenn positiv festgestellt werde, dass keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen. Diese Gründe müssten entgegen der Auffassung des SG nicht gravierend sein. Dieses Erfordernis ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV, in dem es an einer Intensitätsangabe fehle und nach dem sämtliche Gründe heranzuziehen zu seien. Dies könne auch aus gesetzessystematischen Gründen nicht geschlossen werden; die Absätze 3 und 7 des § 24 Ärzte-ZV seien nicht miteinander vergleichbar. Ein Entgegenstehen aus Versorgungsgesichtspunkten sei bereits zu bejahen, wenn ein Vertragsarzt wie hier beabsichtige, seinen Vertragsarztsitz in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs zu verlegen. Auf Entfernungsangaben komme es insoweit nicht an. Die Belange der Versicherten stünden schon deswegen entgegen, weil bei Verwirklichung des Verlegungswunschs den Versicherten in I und Umgebung kein Urologe mehr zur Verfügung stehe. Bei den Entfernungsangaben könne auch nicht die Rechtsprechung zu Sonderbedarfszulassungen herangezogen werden, bei denen eine Überversorgung vorliege. Die Bezugnahme auf ihren HVM gehe gleichfalls fehl. Die Entfernungsangabe hinsichtlich der honorarorientierten Besserstellung nach § 5 Abs. 5 HVM könne nicht ansatzweise mit der Verlegung des Vertragsarztsitzes nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV in Vergleich gebracht werden. Die Grenze von 20 Kilometern in § 5 Abs. 5 HVM heiße nichts anderes, als dass honorartechnisch davon ausgegangen werde, dass sich der Patientenstamm bei Verlegung der Praxis um mehr als 20 Kilometer derart stark verändere, dass der Vertragsarzt wie ein neu zugelassener Vertragsarzt ohne Praxisvorgänger, ohne Patientenstamm, zu bewerten sei. In § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV gehe es nicht um den sich verändernden Patientenstamm des Vertragsarztes, sondern um die Frage, ob und wie sich die Versorgung in den betreffenden Gebieten verändere, sollte die beantragte Praxisverlegung genehmigt werden. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Kilometerangabe in § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV unterlassen und statt dessen gefordert, dass ein Antrag auf Verlegung nur genehmigt werden dürfe, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Damit solle einer Befürwortung des Verlegungsantrags eine umfassende Prüfung aller Versorgungsgesichtspunkte vorhergehen, mit positiver Feststellung, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Hierbei sei die Entfernung zwischen dem bisherigen und dem gewünschten Praxisstandort eine Komponente. Einzubeziehen seien zudem lokale Besonderheiten, die zu einer negativen Entscheidung des Verlegungsantrags führen könnten. Es seien Belange der Versicherten wie auch die Frage zu berücksichtigen, ob der betreffende Planungsbereich für die Fachgruppe gesperrt sei.
17Die Klägerin beantragt,
18das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.10.2013 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung seines Beschlusses vom 09.05.2012 zu verurteilen, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 6) gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 19.10.2011 (Bescheid vom 09.01.2012) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
19Der Beklagte, der seine Entscheidung und die des SG für zutreffend erachtet, beantragt schriftlich sinngemäß,
20die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
21Der Beigeladene zu 6) stellt keinen Antrag.
22Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Beendigung seiner vertragsärztlichen Zulassung seien nicht erfüllt. Selbst wenn diese vorliegen würden, sei die Beendigung von dem Zulassungsausschuss durch Verwaltungsakt mit der Möglichkeit von Rechtsmitteln festzustellen. Ansonsten werde der Rechtsweg unzulässig verkürzt. Die Zulassung habe auch nicht nach § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V "mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes" geendet. Sinn und Zweck des § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V sei die Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich des Vertragsarztsitzes. Deshalb sei auch auf den Planungsbereich abzustellen. Ob durch den Wegzug eines Vertragsarztes innerhalb eines Planungsbereichs ein lokaler Versorgungsbedarf entstehe, sei eine Frage der Zulässigkeit der Verlegung des Vertragsarztsitzes, nicht jedoch eine Frage der Beendigung der vertragsärztlichen Zulassung. Er habe durch die Verlegung seines Sitzes ohne vorherige Genehmigung einen Fehler begangen, den er bedauere. Es sei indes nicht gerechtfertigt, als Konsequenz dieses Fehlers die Zulassung zu entziehen oder deren Beendigung festzustellen. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV sei die Argumentation der Klägerin widersprüchlich. Die Klägerin verweise selber auf "Umgebung" oder "Gebiet"; diese Bezugnahme setze aber eine räumliche Entfernung voraus. Die Klägerin übersehe auch, dass es ihm im Rahmen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft bereits seit geraumer Zeit erlaubt sei, wesentliche Teile seiner Tätigkeit in I1 zu erbringen. Zudem habe ihm die Klägerin eine Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung nur mit der Auflage erteilt, diese Leistungen in I1, nicht etwa in I, zu erbringen.
23Der Senat hat die Akten des Beklagten über das Verfahren über die Entziehung der Zulassung des Beigeladenen zu 6) ebenso beigezogen wie die Akten der Klägerin über das den Beigeladenen zu 6) betreffende Genehmigungsverfahren Onkologie. In dem Entziehungsverfahren hat der Zulassungsausschuss den Entziehungsantrag der Klägerin abgelehnt. Eine Entziehung der Zulassung sei unverhältnismäßig, eine Disziplinarmaßnahme sei ausreichend. Durch die Anmietung neuer Praxisräume und der Aussage, in I wieder Sprechstunden anzubieten, zeige der Beigeladene zu 6), dass er sich seiner Pflichtverletzung bewusst sei und diese abstellen möchte (Beschluss vom 31.03.2014). Ihren dagegen eingelegten Widerspruch hat die Klägerin im Juli 2014 zurückgenommen. Sie hat dazu gegenüber dem Senat erklärt, sie habe Interesse daran, dass ein urologischer Vertragsarztsitz in I erhalten bleibe.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Klägerin (s.o.) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
27Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Beklagten vom 09.05.2012 beschwert. Der Beklagte ist unter Abänderung der klageabweisenden vorinstanzlichen Entscheidung entsprechend dem Antrag der Klägerin dazu zu verpflichten, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 6) gegen die durch den Zulassungsausschuss ausgesprochene Ablehnung der Genehmigung der Verlegung seines Praxissitzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Denn den sich aus § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV ergebenden Anforderungen genügt der Beschluss des Beklagten vom 09.05.2012 entgegen der Auffassung des SG nicht.
28Die Klägerin ist befugt, die Entscheidung des Beklagten mit der Klage anzufechten. Ihre Beschwer liegt darin, dass Kassenärztliche Vereinigungen auf Grund ihres Sicherstellungsauftrages die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung tragen. Entscheidungen in Zulassungsangelegenheiten im Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung betreffen deshalb stets und unmittelbar auch ihren Verantwortungsbereich (BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R -). Die von dem Beigeladenen zu 6) beabsichtigte Weiterführung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit an dem Ort I1, T-straße 00, beinhaltet eine genehmigungspflichtige Verlegung seines Vertragsarztsitzes, da der Beigeladene zu 6) den konkret durch die Praxisanschrift gekennzeichneten Vertragsarztsitz i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 7 SGB V an einen anderen Ort verlegen will; das gilt auch bei einer Verlegung des Sitzes innerhalb eines Planungsbereichs (BSG, Urteile vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - und vom 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R -).
29Dem Genehmigungsbegehren des Beigeladenen zu 6) steht nicht entgegen, dass dieser bereites eigenmächtig seinen Praxissitz von I, Q-straße 00, nach I1, T-straße 00, verlegt hat. Das von der Klägerin beantragte Verfahren, dem Beigeladenen zu 6) wegen dieses unstreitigen Verstoßes gegen seine vertragsärztlichen Pflichten die Zulassung zu entziehen, ist durch bestandskräftigen Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31.03.2014 auch für den Senat bindend zu Gunsten des Beigeladenen zu 6) beendet worden. Die ungenehmigte Verlegung des Vertragsarztsitzes innerhalb eines Planungsbereichs führt auch nicht kraft Gesetzes zum Entfall der Zulassung und infolge dessen zum Verlust des Verlegungsanspruchs. § 95 Abs. 7 SGB V bestimmt zwar u.a., dass die Zulassung mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes endet, erfasst aber nicht die Verlegung des Vertragsarztsitzes innerhalb des Zulassungsbezirks. Der Begriff "Bezirk des Vertragsarztsitzes" ist gesetzlich nicht definiert, kann aber im Rahmen des § 95 Abs. 7 SGB V nur als gleichbedeutend mit Zulassungsbezirk i.S.d. 96 Abs. 1 SGB V verstanden werden, weil mit dem Verlassen des Zulassungsbezirks auch der Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde verlassen wird (so Hencke in Handbuch der Krankenversicherung, 19. Auflage Stand Juli 2014, § 95 SGB V, Rdn. 44; Gerlach in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand Mai 2014, § 95 SGB V, Rdn. 165; Pawlita in jurisPK-SGB V, 2. Auflage, 2012, § 95 SGB V Rdn 633; Ramolla in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 5. Auflage, 2010, § 95 SGB V, Rdn. C 95-161; Kruse in Hänlein/Kruse/Schuler, Sozialgesetzbuch V, 4. Auflage 2012, § 95 SGB V, Rdn. 91; a.A. Schallen, Zulassungsverordnung, 8. Auflage, § 28 Rdn. 13, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 24.03.1971 - 6 RKa 9/70 - und Beschluss vom 05.11.2003 - B 6 KA 60/03 B -, in denen indes schon deshalb keine Differenzierung erforderlich war, weil der Kassen- bzw. Vertragsarzt jeweils auch den Zulassungsbezirk verlassen hat).
30Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Verlegung eines Vertragsarztsitzes ist § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22.12.2011, der lautet:
31"Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.".
32Soweit § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) vom 22.12.2006 lautet
33"Der Zulassungsausschuß hat den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.",
34hat die Neufassung zu keiner entscheidungserheblichen Änderung geführt. Der Verordnungsgeber hat letztlich die Voraussetzung zur Praxisverlegung von einer Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt in eine Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt umgestaltet, um damit eine restriktivere Genehmigungspraxis herbeizuführen (SG Marburg, Beschluss vom 24.11.2014 - S 12 KA 531/14 ER -). Im Übrigen bestätigt die Neufassung das bisherige Verständnis der Regelung (s. dazu Senat, Urteil vom 18.01.2012 - L 11 KA 77/10 - unter Bezugnahme auf Gesetzesentwurf vom 05.09.2011, Bundestagsdrucksache 17/6906, S. 174). Entscheidend war auch nach dem bis dahin geltenden Recht, dass "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" einer Verlegung nicht entgegenstehen. Auch danach waren bei dem für eine Praxisverlegung maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen. So konnte, und kann erst recht auch weiterhin, mit Hilfe dieses Merkmals z.B. darauf hingewirkt werden, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt (vgl. BSG, Urteile vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - und vom 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R -; Senat, Urteil vom 18.01.2012 a.a.O.). Mithin muss eine Sitzverlegung auch unter Berücksichtigung der konkreten Versorgungslage in dem betreffenden Versorgungsbereich geprüft werden. Für die von dem SG angenommene Einschränkung des gesetzlichen Regelungsbereichs, dass ggf. entgegenstehende "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" gravierender sein müssen als eine "Beeinträchtigung für die Versorgung" i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Ärzte-ZV, bietet bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 7 2. Halbsatz Ärzte-ZV keinen Ansatzpunkt. Vielmehr besagt der Wortlaut nichts anderes, als dass grundsätzlich alle denkbaren "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" unabhängig von ihrem auch nicht weiter definierbaren Schweregrad einer Genehmigung i.S.d. § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV entgegenstehen können. Anhaltspunkte, die es erlauben könnten, von dem Wortlaut der Ärzte-ZV abzuweichen, bestehen nicht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor, der ein anderes Verständnis erfordern könnte. § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Regelung der Berufsausübung i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz dar; das Genehmigungserfordernis dient der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und damit einem wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.05.2006 a.a.O., Senat, Urteil vom 18.01.2012 a.a.O.).
35Bei Klärung der Frage, ob der Verlegung eines Vertragsarztsitzes keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senat, Urteil vom 18.01.2012 a.a.O.; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen, Beschluss vom 15.10.2009 - L 3 KA 73/09 B ER -). Die ortsnahen und fachkundigen Zulassungsinstanzen können nämlich nur ungefähr entscheiden, ob und inwieweit durch die Verteilung der bereits niedergelassenen Vertragsärzte in einem Planungsbereich eine ausreichende medizinische Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung der Bevölkerungs- und Morbiditätsstruktur und der Verkehrsverbindungen gewährleistet ist. Dies rechtfertigt es, den Zulassungsgremien einen Beurteilungsspielraum zuzugestehen und deren Entscheidung hinzunehmen, solange sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher wie in den insoweit vergleichbaren Fällen der Bedarfsfeststellung darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (u.v.a. BSG, Urteile vom 16.10.1991 - 6 RKa 37/90 -, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91 -, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91 -, 19.03.1997 - 6 RKa 43/96 -, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94 und vom 25.11.1998 - B 6 KA 81/97 R -).
36Auch unter Beachtung der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidungen des Beklagten kann der vorliegenden Entscheidung vom 09.05.2012 nicht gefolgt werden. Die Ermittlungen des Beklagten tragen nämlich nicht dessen Schlussfolgerung, dass einer Verlegung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 6) keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen.
37Der Beklagte hat seine Entscheidung wie folgt zusammengefasst begründet:
38Versorgungsprobleme in I seien auszuschließen. Die Orte I und I1 hätten eine gemeinsame politische Grenze. Die Entfernung zwischen beiden Praxisstandorten betrage lediglich zwölf Kilometer. Fachärztliche Leistungen müssten nicht wohnortnah angeboten werden. In jedem Fall seien Urologe in zumutbarer Entfernung zu erreichen. Patienten aus I suchten schon jetzt die Praxis in I1 auf, wenn ihnen dort günstigere Untersuchungstermine angeboten würden.
39Der Satz, dass Versorgungsprobleme in I auszuschließen seien, stellt lediglich eine Behauptung dar, für die eine nachvollziehbare und erst recht eine belegte Begründung fehlt. Die Behauptung wird nicht dadurch getragen, dass die Orte I und I1 eine gemeinsame politische Grenze haben. Dieser Umstand ist, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedarf, ohne jedweden Belang für die Frage des Umfangs der vertragsärztlichen Versorgung. Gleiches gilt für die Ausführungen, Patienten aus I suchten schon jetzt die Praxis in I1 auf. Bereits die pauschale Angabe "Patienten", die auch zwei Patienten umfassen kann, entzieht den Ausführungen jeglichen Aussagewert. Im Übrigen stellt sich auch die Frage nach dem Aussageinhalt an sich. Letztendlich könnte ein solches Vorbringen eine Praxisverlegung an jeden beliebigen Ort "begründen", sofern Patienten aus I dort eine Arztpraxis aufsuchen. Schließlich relativiert der Beklagte seine Ausführungen selbst, wenn er diese dahin einschränkt, "wenn ihnen dort günstigere Untersuchungstermine angeboten werden". Die Behauptung, dass Patienten aus I Urologen in zumutbarer Entfernung erreichen können, mag zutreffen, nachvollziehbar belegt ist sie indes nicht. Die dazu von dem Beklagten gemachten Ausführungen sind nicht schlüssig. Der Umstand, dass die Entfernung zwischen den beiden von dem Beklagten insoweit überhaupt nur in die Betrachtung einbezogenen Praxisstandorten 12. bzw. ggf. auch 16 Kilometer beträgt, führt nicht weiter. Eine solche Entfernung an sich mag ggf. als durchaus zumutbar bewertet und auch als mit zu berücksichtigendes Argument angesehen werden. Es bedarf aber vorrangig der Feststellung, unter welchen Umständen die Entfernung zum Vertragsarzt zurückgelegt werden kann bzw. werden muss. Es sind somit die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die jeweilige Verkehrsanbindung gerade mittels des öffentlichen Nahverkehrs, zu berücksichtigen. Dabei kommt es indes auf die Entfernung zwischen den beiden Vertragsarztsitzen nur nachrangig an, weil die hier relevanten Patienten zumindest in der Regel zusätzlich auch eine Wegstrecke zu der Praxis in I zurückzulegen haben. Entscheidend ist deshalb der Einzugsbereich der Praxis in I; erst davon ausgehend kann überhaupt eine unter Berücksichtigung der Verkehrsanbindung noch zumutbare Wegstrecke zur Praxis nach I1 ermittelt werden. Im Übrigen enthält der Beschluss des Beklagten u.a. zur Bevölkerungsdichte und zur Praxisstruktur und damit verbunden zur Nachfrage nach fachärztlichen Leistungen der Urologen keine Feststellungen. Damit ist die Versorgungslage völlig ungeklärt und bleibt z.B. auch die Frage offen, ob vorliegend ein Praxissitz in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt werden soll. Dementsprechend fehlen auch Ausführungen, welche Umstände ggf. für eine solche Verlegung sprechen und welche ggf. dagegen bzw. aus welchen Gründen ggf. darauf hinzuwirken ist oder nicht, dass die Ärzte bei der Wahl ihres Vertragsarztsitzes auf die sich aus den Bedarfsplänen ergebenden Versorgungsbedürfnisse Rücksicht nehmen (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV; BSG, Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R -).
40Die unterlassene Sachverhaltsaufklärung des Beklagten stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des streitbefangenen Beschlusses und der Verpflichtung des Beklagten führt, die Angelegenheit neu zu entscheiden. Die Ermittlung des Sachverhaltes und dessen Bewertung ist den Zulassungsgremien vorbehalten; nach dem aus § 20 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch folgenden Untersuchungsgrundsatz obliegt es diesen Ausschüssen, fehlende Sachverhaltsermittlungen nachzuholen und diese bei der neuerlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Bei seiner Prüfung, ob der Verlegung des Vertragsarztsitzes "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" im dargestellten Sinne entgegenstehen, insbesondere aber ob die Verlegung des Vertragsarztsitzes zu Versorgungsdefiziten in I führt, kann sich der Beklagte u.a. an den Vorgaben des § 12 Abs. 3 Ärzte-ZV orientieren. In entsprechender Anwendung sind Feststellungen geboten über - ärztliche Versorgung, - die Bevölkerungsdichte und -struktur, - den Umfang und die Art der Nachfrage nach vertragsärztlichen Leistungen, ihre Deckung sowie ihre räumliche Zuordnung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und - die für die vertragsärztliche Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen.
41Im Übrigen kann der Beklagte zur weiteren Orientierung über die an seine Ermittlungen im Allgemeinen zustellenden Anforderungen auch auf die Ausführungen des LSG Nordrhein Westfalen in seinem Urteil vom 25.04.2007 - L 10 KA 48/06 - und nachgehend des BSG in seinem Urteil vom 05.11.2008 - B6 KA 10/08 R - zurückgreifen.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
43Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- 1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, - 2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
- 1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten, - 2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
(8) (weggefallen)
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- 1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, - 2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
- 1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten, - 2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
(8) (weggefallen)
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- 1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, - 2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
- 1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten, - 2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
(8) (weggefallen)
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) Durch die den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen obliegende Bedarfsplanung sollen zum Zwecke einer auch mittel- und langfristig wirksamen Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und als Grundlage für Sicherstellungsmaßnahmen umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der vertragsärztlichen Versorgung und die absehbare Entwicklung des Bedarfs vermittelt werden.
(2) Der Bedarfsplan ist für den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung aufzustellen und der Entwicklung anzupassen. Für die Bereiche mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen kann mit Zustimmung der beteiligten für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden auch ein gemeinschaftlicher Bedarfsplan aufgestellt werden, wenn besondere Verhältnisse dies geboten erscheinen lassen.
(3) Der Bedarfsplan hat nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage einer regionalen Untergliederung des Planungsbereichs nach Absatz 2 Feststellungen zu enthalten insbesondere über
- -
die ärztliche Versorgung auch unter Berücksichtigung der Arztgruppen, - -
Einrichtungen der Krankenhausversorgung sowie der sonstigen medizinischen Versorgung, soweit sie Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen und erbringen können, - -
Bevölkerungsdichte und -struktur, - -
Umfang und Art der Nachfrage nach vertragsärztlichen Leistungen, ihre Deckung sowie ihre räumliche Zuordnung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, - -
für die vertragsärztliche Versorgung bedeutsame Verkehrsverbindungen.
(4) Der Bedarfsplan bildet auch die Grundlage für die Beratung von Ärzten, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bereit sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen darauf hinwirken, daß die Ärzte bei der Wahl ihres Vertragsarztsitzes auf die sich aus den Bedarfsplänen ergebenden Versorgungsbedürfnisse Rücksicht nehmen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Durch die den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen obliegende Bedarfsplanung sollen zum Zwecke einer auch mittel- und langfristig wirksamen Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und als Grundlage für Sicherstellungsmaßnahmen umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der vertragsärztlichen Versorgung und die absehbare Entwicklung des Bedarfs vermittelt werden.
(2) Der Bedarfsplan ist für den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung aufzustellen und der Entwicklung anzupassen. Für die Bereiche mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen kann mit Zustimmung der beteiligten für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden auch ein gemeinschaftlicher Bedarfsplan aufgestellt werden, wenn besondere Verhältnisse dies geboten erscheinen lassen.
(3) Der Bedarfsplan hat nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage einer regionalen Untergliederung des Planungsbereichs nach Absatz 2 Feststellungen zu enthalten insbesondere über
- -
die ärztliche Versorgung auch unter Berücksichtigung der Arztgruppen, - -
Einrichtungen der Krankenhausversorgung sowie der sonstigen medizinischen Versorgung, soweit sie Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen und erbringen können, - -
Bevölkerungsdichte und -struktur, - -
Umfang und Art der Nachfrage nach vertragsärztlichen Leistungen, ihre Deckung sowie ihre räumliche Zuordnung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, - -
für die vertragsärztliche Versorgung bedeutsame Verkehrsverbindungen.
(4) Der Bedarfsplan bildet auch die Grundlage für die Beratung von Ärzten, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bereit sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen darauf hinwirken, daß die Ärzte bei der Wahl ihres Vertragsarztsitzes auf die sich aus den Bedarfsplänen ergebenden Versorgungsbedürfnisse Rücksicht nehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.