Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Feb. 2007 - L 8 B 101/06

Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 10. Mai 2006 - S 10 ER 29/06 AS - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind erstattungsfähig.
Gründe
I.
- 1
Der im Jahre 1982 geborene Kläger war vom 06. Juli 2004 bis zum 05. Dezember 2005 in der JVA V inhaftiert. Vom 05. Dezember 2005 bis zum 02. Juni 2006 hielt er sich in der Fachklinik Mecklenburg zu einer Therapie auf.
- 2
Am 18. Januar 2006 beantragte er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Bereits am 17. Januar 2006 bat sein Prozessbevollmächtigter, die Korrespondenz mit ihm zu führen.
- 3
Durch Bescheid vom 19. Januar 2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Der Bescheid wurde per einfachen Brief nicht an den Bevollmächtigten, sondern den Antragsteller persönlich unter seiner Klinikadresse versandt. Dort ging der Bescheid dem Antragsteller nach Angaben seines Bevollmächtigten am 25. Januar 2006 zu. Dem Bekunden des Prozessbevollmächtigten zufolge wurde mit Schreiben vom 26. Januar 2006 Widerspruch eingelegt. Es wurden die Einzelheiten der Widerspruchseinlegung dargestellt und eidesstattlich versichert. Dieses Schreiben ging der Antragsgegnerin nach ihrem Bekunden nicht zu; es befindet sich auch nicht an chronologisch richtiger Stelle bei den Verwaltungsvorgängen.
- 4
Am 17. März 2006 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.
- 5
Am 12. April 2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erneut Widerspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unter Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe beantragt.
- 6
Durch Beschluss vom 10. Mai 2006 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig dem Antragsteller ab 17. März 2006 für die Dauer seines Aufenthaltes in der Fachklinik Mecklenburg, längstens bis zum 04. Juni 2006, monatlich 97,00 Arbeitslosengeld II zu zahlen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Das Sozialgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller sei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Widerspruchsfrist zu gewähren. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage stehe dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch jedenfalls teilweise zu. Die Inhaftierung in der JVA Vechta sei keine Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II.
- 7
Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 16. Mai 2006 zugestellt worden.
- 8
Die Antragsgegnerin hat durch Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2006 den Widerspruch des Antragstellers als unzulässig verworfen. Hiergegen hat dieser am 30. Mai 2006 Klage erhoben - S 11 AS 448/06 -, über die noch nicht entschieden worden ist.
- 9
Am 12. Juni 2006 hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, dass der Bescheid vom 19. Januar 2006 bestandskräftig geworden sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Der Widerspruch des Antragstellers sei nicht aktenkundig. Auch in dem vom Antragsteller benannten anderen Widerspruchsvorgang sei der Widerspruch nicht enthalten. Dass der Prozessbevollmächtigte den Widerspruch des Antragstellers in das Postausgangsbuch als versandt eingetragen habe, könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Der Nachweis des Zugangs der fristgerechten Einlegung des Widerspruches obliege dem Antragsteller bzw. das ein Zugangshindernis nicht von ihm zu vertreten sei. Die benannten Gründen reichten dafür nicht aus. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die materiell-rechtliche Begründung des Sozialgerichts fehlerhaft sei. Der Antragsteller habe sich seit dem 06. Juli 2005 in Haft und im unmittelbaren Anschluss an die Haftentlassung in einer Therapie-Einrichtung befunden. Damit habe er dem Arbeitsmarkt mehr als sechs Monate nicht zur Verfügung gestanden. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 SGB II seien auch bei einer Haftanstalt als erfüllt anzusehen. Auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung zum 01. August 2006, in welcher zu § 7 Abs. 4 SGB II klargestellt worden sei, dass unter den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 SGB II auch freiheitsentziehende Maßnahmen zu fassen seien, sei davon auszugehen, dass diese Regelung, wenn auch nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, bereits im vorliegenden Fall so zu kommentieren sei.
- 10
Der Antragsteller ist dem Vorbringen entgegengetreten.
II.
- 11
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
- 12
Der Senat sieht bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage den Widerspruch des Antragstellers vom 12. April 2006 als zulässig an, weil dem Antragsteller Widereinsetzung zu gewähren sein dürfte. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat im Einzelnen dargelegt, wie die Versendung des Widerspruches erfolgt ist. Er dürfte alles seinerseits Erforderliche getan haben, um die Widerspruchsfrist zu wahren, als er das Schreiben vom 26. Januar 2006 abgesandt hat, das ersichtlich bei der Antragsgegnerin nicht eingegangen ist.
- 13
Zudem erlaubt der Senat sich den Hinweis, dass es im vorliegenden Fall eventuell hätte geboten erscheinen können, den ablehnenden Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X dem Prozessbevollmächtigten bekannt zu geben. Darum hat er gebeten. Zudem ist gerade das Risiko, dass ein per einfachen Brief versandter Bescheid in einer Klinik oder vergleichbaren Einrichtung seinen Empfänger nicht oder nicht fristgerecht erreicht, nicht von der Hand zu weisen. Die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht etwa mit Hinblick auf diesen Sachverhalt den Zugang des Bescheides insgesamt bestreitet, sondern dass er substanziiert darlegt, in welcher Art und Weise er Widerspruch eingelegt hat, begründet für den Senat eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass auch in einem Hauptsacheverfahren dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren sein wird.
- 14
Der Senat schließt sich der materiell-rechtlichen Begründung des Sozialgerichts im Ergebnis an. Zwar ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unter Geltung des § 7 Abs. 4 SGB II in seiner ursprünglichen Fassung im hohen Maße streitig gewesen, ob eine Justizvollzugsanstalt eine Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II a. F. ist (dies ist z. B. angenommen worden vom Landessozialgericht Nordrhein-Westphalen, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - L 19 B 54/06 AS -, Juris; vom Bayerischen Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - L 11 B 596/06 AS ER -, Juris; vom Bayerischen Landessozialgericht, Urteil vom 29. September 2006 - L 7 AS 130/06 -, Juris). Die Gegenauffassung, dass eine Justizvollzugsanstalt keine Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II a. F. ist, wird demgegenüber z. B. vertreten vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. September 2005 - L 8 AS 196/05 ER -, Juris; vom Schleswig-Holsteinischen LSG, Beschluss vom 14. November 2005 - L 9 B 260/05 SO ER -, Juris; vom Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2006 - L 7 AS 1128/06 ER -, Juris (vgl. auch Münder/Geiger, SGb 2007, 1).
- 15
Der Senat hält die letztgenannte Rechtsansicht für vorzugswürdig. Dies scheint im Übrigen auch der Wille des Gesetzgebers zu sein, der der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB II zugrunde liegt. Diese Vorschrift ist zum 01. August 2006 im Wesentlichen - soweit hier relevant - um die Formulierung ergänzt worden: "Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt". Das Wort "gleichgestellt" spricht nach Auffassung des Senates dafür, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass etwas im Grundsatz nicht Gleiches durch die neu eingefügte gesetzliche Fiktion von seiner Rechtsfolge her gleichbehandelt wird.
- 16
Der Senat kann diese Rechtsfrage aber letztlich dahinstehen lassen, weil er jedenfalls der Auffassung ist, dass die Zeiten, die der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt verbracht hat, und die Zeit in der Therapie nicht zusammengerechnet werden dürfen. Der Senat folgt also nicht der entgegengesetzten Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006, - L 8 AS 1171/06 ER -, Juris. Zutreffend erscheint vielmehr die folgende Aussage (so auch Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. September 2006, a.a.O.): Zeiten der Haft und eines sich unmittelbar anschließenden Aufenthaltes in einer Fachklinik zur Alkoholentwöhnung sind bei der Prognoseentscheidung nach § 7 Abs. 4 SGB II nicht zusammenzurechnen, da es sich um stationäre Aufenthalte mit unterschiedlicher Zielsetzung handelt und insofern ein Sachverhaltswechsel vorliegt. Bei der Prognose ist dann auf den Beginn der Anschlussmaßnahme abzustellen und nicht auf den Beginn der Haft. Diese Aussage des Bayerischen Landessozialgerichts lässt sich in gleicher Weise auch auf die von dem Antragsteller durchgeführte Therapie-Maßnahme übertragen. Die Therapie-Maßnahme als solche hat den Zeitraum von sechs Monaten nicht überschritten.
- 17
Ferner spricht noch folgende Überlegung dafür, dass eine Zusammenrechnung der zwei unterschiedlichen Aufenthaltsorte von Gesetzes wegen nicht zulässig ist. In § 7 Abs. 4 SGB II heißt es nämlich, dass Leistungen nach diesem Buch nicht erhält, wer länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Der 6-Monats-Zeitraum wird in der Person des Antragstellers aber nur dann überschritten, wenn man nicht die Zeit in einer, sondern in zwei Einrichtungen zusammenzählt. Dies ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nur schwer vereinbar.

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Annotations
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
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das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.