Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Nov. 2010 - L 8 AS 51/07

bei uns veröffentlicht am11.11.2010

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 03. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Am 10. November 2004 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin ist verheiratet. Sie lebt mit ihrem Ehemann in dem Eigenheim S 4 in 19260 B (Flurstücke 4/1 und 4/2). Das Grundstück weist eine Größe von ca. 10.000 m² auf, die Angaben über die Wohnfläche schwanken zwischen 150 und 170 m². Teilweise wird angegeben, die Klägerin sei Alleineigentümerin. Nach anderer Angabe steht 1/3 des Eigentums Herrn W zu. Die Klägerin ist ferner Alleineigentümerin des Grundstücks Flur 1, Flurstück 24, straßenmäßige Bezeichnung M St 5 zur Größe von 5.054 m². Das auf diesem Grundstück stehende Gebäude wurde von der Klägerin und ihrem Ehemann saniert und ist heute vermietet. Das Grundstück M St 5 liegt teilweise im unbeplanten Innenbereich, teilweise im Außenbereich. Schließlich ist die Klägerin Eigentümerin eines Wiesengrundstückes zur Größe von ca. 15.000 m².

2

Als Barvermögen gab die Klägerin in ihrem Antrag vom 10. November 2004 an, einen Betrag von 4.000,00 EUR zu besitzen. Ferner wurde ein Kraftfahrzeug, Marke Ford, geschätzter Wert ca. 8.000,00 EUR, angegeben.

3

Zum Jahresbeginn 2005 lebten neben der Klägerin und ihrem Ehemann noch fünf Pflegekinder in der Haushaltsgemeinschaft. Ferner wurde ein Teil des auf dem Grundstück S 4 stehenden Gebäudes von Herrn W bewohnt.

4

Bei den Pflegekindern handelte es sich im Einzelnen um

5

H K, geb. 1993,
Y K, geb. 1994,
Ch B, geb. 1988,
M H, geb. 1992 sowie
M D, geb. 1992.

6

Der Landkreis Ludwigslust bzw. (für M) die Freie und Hansestadt Hamburg zahlten im Jahre 2005 monatlich folgende Pflegegeldbeträge an die Klägerin und ihren Ehemann (gemeinsame Pflegekinder) bzw. im Falle von M allein an die Klägerin, da diese die alleinige Pflege von M übernommen hatte:

7
H K
Pflegegeld

366,00 EUR

abzüglich Kindergeld

38,50 EUR

zuzüglich Erziehungsgeld

409,04 EUR

monatliches Pflege- und Erziehungsgeld

736,54 EUR

Y K
Pflegegeld

329,00 EUR

abzüglich Kindergeld

38,50 EUR

zuzüglich Erziehungsgeld

180,00 EUR

monatliches Pflege- und Erziehungsgeld

470,50 EUR

Ch B
Pflegegeld

508,00 EUR

abzüglich Kindergeld

77,00 EUR

zuzüglich Erziehungsgeld

684,00 EUR

monatliches Pflege- und Erziehungsgeld

1.115,00 EUR

M H
auswärtiger Unterhalt des Kindes

356,00 EUR

abzüglich Kindergeld

38,50 EUR

auswärtiges Erziehungshonorar

770,00 EUR

auszuzahlender Betrag

1.087,50 EUR

M D
Pflegegeld

366,00 EUR

abzüglich Kindergeld gem. § 39 Abs. 6 KJHG

38,50 EUR

Erziehungsgeld

684,00 EUR

monatlicher Pflegegeldanspruch

1.011,50 EUR

8

Ch war nur bis zum 30. September 2005 in der Familie; M bis zum 13. Dezember 2005.

9

Durch Bescheid vom 24. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von SGB-II-Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes ab. Wegen der Berechnungen wird auf Bl. 42 ff. des Verwaltungsvorganges verwiesen.

10

Die Klägerin erhob am 31. Januar 2005 Widerspruch.

11

Durch Widerspruchsbescheid vom 01. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Bedarfsgemeinschaft bestehe nur aus der Klägerin und ihrem Ehemann. Die fünf minderjährigen Kinder, die im Haushalt lebten, gehörten nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Die Kosten der Unterkunft seien nur zu 2/7 auf die Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Im Ergebnis ermittelte die Beklagte im Widerspruchsbescheid, dass Kosten der Unterkunft nur in Höhe von 160,00 EUR pro Monat anzuerkennen seien. Im Monat Januar 2005 sei noch eine Heizkostenpauschale anzusetzen. Die Summe der von dem Landkreis Ludwigslust bzw. der Hansestadt Hamburg gezahlten Erziehungsbeiträge ermittelte die Beklagte mit 2.727,04 EUR. Davon sei eine halbe Regelleistung bei der Klägerin und ihrem Ehemann abzuziehen. Danach sei eine Einkommensbereinigung nach der Alg-II-Verordnung vorzunehmen. Zusammenfassend wurde im Widerspruchsbescheid ausgeführt: Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft setze sich wie folgt zusammen:

12
Kindergeld

589,00 EUR

anzurechnendes Erziehungsgeld
für die Klägerin

501,68 EUR

anzurechnendes Erziehungsgeld
des Ehemannes

501,68 EUR

Summe des monatlichen Einkommens
der Bedarfsgemeinschaft

   1.592,36 EUR

13

Weil das Einkommen den monatlichen Bedarf von 829,12 EUR (Januar 2005 mit Heizkostenpauschale) bzw. 723,00 EUR (in den übrigen Monaten) bei weitem übersteige, sei in keinem Monat Hilfebedürftigkeit gegeben.

14

Am 22. September 2005 hat die Klägerin mit dem Ziel Klage erhoben, SGB-II-Leistungen seit 01. Januar 2005 zu erhalten. Zugleich hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dieser ist unter dem Az.: S 10 ER 100/05 AS geführt worden.

15

Zur Klagebegründung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, das Pflegegeld nach dem SGB VIII sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es sei insgesamt eine zweckbestimmte Einnahme. Das Pflegegeld sei für das jeweilige Kind zu verwenden und stehe nicht zur freien Verfügung für die Pflegeperson.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches zu gewähren unter Außerachtlassung der Anerkennungsbeträge für den erzieherischen Einsatz.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegen getreten.

21

Durch Beschluss vom 26. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Den Bedarf hat das Sozialgericht mit zweimal einer Regelleistung in Höhe von 298,00 EUR, das heißt zusammen von 596,00 EUR ermittelt. Die Kosten der Unterkunft hat die Kammer mit 255,86 EUR für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 ermittelt und für den Zeitraum ab 01. Oktober 2005 (Ch hat die Haushaltsgemeinschaft verlassen) mit 298,47 EUR. Danach hat die Kammer zwar die Pflegegeldbeträge im engeren Sinne unberücksichtigt gelassen, aber sämtliche Erziehungsbeiträge in Höhe von 2.727,04 EUR als Einkommen angesetzt sowie auch das anzurechnende Kindergeld in Höhe von einmal 77,00 EUR monatlich bzw. (im Januar 2005 bis einschließlich September 2005) von viermal 38,50 EUR, zusammen 231,00 EUR monatlich. Mit dem Ausscheiden von Ch aus der Haushaltsgemeinschaft sind die entsprechenden Beträge, die für Ch gezahlt wurden, abgesetzt worden. Danach hat das Sozialgericht eine Einkommensbereinigung entsprechend § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit Alg-II-Verordnung vorgenommen. Das Sozialgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in keinem der Monate eine Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin vorlag.

22

Am 25. Januar 2006 hat der Ehemann der Klägerin einen Folgeantrag auf Gewährung von SGB-II-Leistungen gestellt. Durch Bescheid vom 05. April 2006, gerichtet an die Klägerin, hat die Beklagte eine Hilfebedürftigkeit ab Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 anerkannt. Es wurden monatliche Leistungen für die aus der Klägerin und ihrem Ehemann bestehende Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 198,78 EUR zuerkannt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.

23

Durch Urteil vom 03. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen die Gründe des vorangegangenen Eilbeschlusses zu Eigen gemacht.

24

Die Klägerin hat am 05. Juli 2007 gegen das ihr am 07. Juni 2007 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, der Teil des Pflegegeldes, der für die Erziehungsleistungen gezahlt werde, sei eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 3a SGB II.

25

Die Klägerin beantragt,

26

das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 03. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren, ohne den Erziehungsbeitrag des Pflegegeldes als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung, dass im Kalenderjahr 2005 keine Hilfebedürftigkeit der Klägerin bestanden habe. Insbesondere erstellt sie eine komplette Neuberechnung des Einkommens und Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04. Mai 2010 Bezug genommen. Kern der Neuberechnung ist, dass die Beklagte die zwischenzeitlich in Kraft getretene Regelung des § 11 Abs. 4 SGB II der Bedarfsberechnung zugrunde legt. Zudem verweist die Beklagte darauf, dass, sollte der Bedarf der Klägerin nicht durch laufendes Einkommen gedeckt gewesen sein, jedenfalls verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II vorhanden sei.

30

Die Klägerin tritt dem entgegen. Sie ist der Auffassung, dass die Grundstücke, die ihr zu Allein- bzw. Miteigentum zuständen, kein verwertbares Vermögen darstellten.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

32

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

33

A. Vorab ist klarzustellen, dass Klägerin des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Klägerin ist, nicht aber der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehemann. Dies gilt nach Auffassung des Senates auch in Ansehung der sogenannten Meistbegünstigungsrechtsprechung des BSG. In seinem Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - hatte das BSG zwar ausgeführt, für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 seien Rechtsbehelfe sowie Gerichtsentscheidungen, die eine Bedarfsgemeinschaft beträfen, erweiternd dahingehend auszulegen, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von den Gerichtentscheidungen erfasst würden. Hier ist das angefochtene Urteil vor dem Stichtag des 30. Juli 2007 ergangen (am 03. Januar 2007). Die Berufungseinlegung ist aber erst nach dem Stichtag, nämlich am 05. Juli 2007 erfolgt. Aus diesem Grunde hätte der Ehemann der Klägerin, wenn er das Berufungsverfahren selbst hätte führen wollen, auch selbst Berufung einlegen müssen.

34

Ferner ist klarzustellen, dass sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf das Kalenderjahr 2005 beschränkt. Die Kläger haben zwar, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung, ihren Antrag nicht auf das Kalenderjahr 2005 begrenzt. Eine solche Begrenzung des Streitgegenstandes folgt aber daraus, dass die vollständige Ablehnung des auf SGB-II-Leistungen gerichteten Antrages vom 10. November 2004 durch den dann Leistungen zusprechenden Bescheid vom 05. April 2006, Leistungsgewährung ab 01. Januar 2006 begrenzt wird (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z. B. Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R -, Rn. 11, m.w.N.).

35

B. Die Berufung der Klägerin ist in der Sache unbegründet. Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft besteht für das hier streitige Kalenderjahr 2005 nicht. Dies folgt nach Auffassung des Senates daraus, dass die aus der Klägerin und ihrem Ehemann bestehende Bedarfsgemeinschaft in sämtlichen Monaten des Kalenderjahres 2005 aus dem laufenden Einkommen den anzuerkennenden Bedarf hat decken können. Daher kann der Senat es offen lassen, ob einer Leistungsgewährung auch der vorhandene Grundbesitz als verwertbares Vermögen entgegenstehen würde.

36

Für das Kalenderjahr 2005 hat der Senat zum einen die Monate Januar bis einschließlich September zu berechnen gehabt. Zum anderen hat eine weitere Berechnung für den Zeitraum, in dem das Pflegekind Ch die Haushaltsgemeinschaft verlassen hatte, das heißt ab 10. Oktober 2005, zu erfolgen gehabt. Da die Freie und Hansestadt Hamburg für das nur bis zum 13. Dezember 2005 zur Pflegefamilie gehörende Pflegekind M die Leistungen für Dezember 2005 in voller Höhe erbracht hat und die Leistungen auch nicht zurückgefordert worden sind, bedarf der Monat Dezember 2005 keiner besonderen Betrachtung, da die aus Hamburg zu gewährenden Leistungen der Bedarfsgemeinschaft im Monat Dezember 2005 in voller Höhe zur Verfügung gestanden haben.

37

a) Der Bedarf der Kläger setzt sich zusammen aus den Regelleistungen von zweimal 298,00 EUR, das heißt 596,00 EUR, zuzüglich der Kosten der Unterkunft. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in die Berechnung einzustellen sind; diese Kosten sind auch angemessen. Die Kosten der Unterkunft sind auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft nach Kopfteilen aufzuteilen. Zu Recht hat das SG in der angefochtenen Entscheidung die Pflegekinder aber nicht als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angesehen. Zur Vermeidung von Widerholungen wird auf die Berechnung der Höhe der Kosten der Unterkunft auf den Beschluss des Sozialgerichtes vom 26. Juni 2006 verwiesen. Diese Berechnung hat im Übrigen auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 04. Mai 2010 zugrunde gelegt und ist - zu Recht - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten der Unterkunft in den Monaten Januar 2005 bis September 2005 maximal monatlich 255,86 betrugen (2/7 der tatsächlichen Kosten) und für die Monate ab Oktober 2005 298,47 EUR (2/6 der tatsächlichen Kosten). Weitere Kosten sind durch die Klägerin nicht nachgewiesen worden.

38

Angemerkt sei im Übrigen, dass in der Berechnung, die das Sozialgericht durchgeführt hat, auch Heizkosten enthalten sind, obwohl durch die Klägerin keinerlei Heizkosten nachgewiesen worden sind. Das Eigenheim wird mit selbst gewonnenem Brennholz geheizt. Kosten der Brennholzgewinnung sind durch die Klägerin zwar behauptet worden. Die Kostenpunkte lassen sich aber nicht von den übrigen Kosten, die durch den Umbau und die Renovierung des Hauses auf dem Grundstück M. Straße 5 angefallen sind, abgrenzen. Daher wird im Ergebnis die Klägerin durch die im Beschluss des Sozialgerichtes bzw. in der Berechnung der Beklagten vom 04. Mai 2010 angenommenen Heizkosten allenfalls begünstigt.

39

b) Die Berechnung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin für die Monate Januar bis September 2005 führt zu einem monatlichen Überschuss von 712,67 EUR. Diese Berechnung ist mit den Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert und als Konzept schriftlich ausgehändigt worden.

40

Ausgangspunkt der Berechnung ist die Summe der Erziehungsbeiträge von 2.727,04 EUR, wobei der Senat hervorhebt, dass das Pflegegeld im engeren Sinne zu Recht von der Beklagten in diese Berechnung niemals eingestellt worden ist. Zu den Erziehungsbeiträgen ist zu addieren das anzurechnende Kindergeld in Höhe von 231,00 EUR (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R -, Rn. 22). Davon sind nachgewiesene Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung abzusetzen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) in Höhe von 124,78 EUR. Ferner sind abzusetzen Versicherungspauschalen von 2 x 30,00 nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Abzuziehen ist ferner die Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 22,23 EUR. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben in Höhe von 818,11 EUR gemäß § 3 Nr. 3b ALG-II-VO abzuziehen. Das war nach der seinerzeit geltenden Fassung noch 30 v. H. aus dem Betrag von 2.727,04 EUR. Schließlich ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 SGB II abzusetzen. Daher hat das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes individuell ermittelt werden müssen, weil die Eheleute vier gemeinsame Pflegekinder betreut haben und die Klägerin zusätzlich noch den Pflegesohn M. Dies führt, werden die Erziehungsbeiträge entsprechend aufgeteilt, zu einem individuellen Einkommen der Klägerin von 1.748,52 EUR und für den Kläger von 978,52 EUR. Das bereinigte Einkommen der Klägerin beträgt 1.046,96 EUR, das ihres Ehemannes 654,96 EUR. In Anwendung des § 30 SGB II in der seinerzeit geltenden Fassung ist bei der Klägerin mithin ein Betrag von 231,90 EUR, für ihren Ehemann von 136,49 EUR abzusetzen. Soweit die Kläger weiter vortragen, weitere Versicherungsbeiträge seien abzusetzen, folgt der Senat dem nicht.

41

Eine weitere Nichtberücksichtigung von Einkommensbeträgen nach § 11 Abs. 3 SGB II, insbesondere nach Nr. 1a, scheidet nach Auffassung des Senates im vorliegenden Fall aus. Nach dieser Vorschrift sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht einschlägig: Werden in einer Pflegefamilie fünf Pflegekinder aufgenommen, handelt es sich dabei um eine gewerbliche Einkommenserzielung. Nach der Rechtsprechung des BSG kann nur als gesichert angesehen werden, dass bei nicht mehr als zwei Pflegekindern der Erziehungsbeitrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (so BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R -, Rn. 17). Bei nicht mehr als zwei Pflegekindern geht das BSG von fehlender Professionalität der Pflegeleistungen aus (BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R -, Rn. 26). (Nur) in einem solchen Fall seien die gezahlten Erziehungshonorare ganz oder teilweise die Kosten der Erziehung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als zweckbestimmten Einnahmen zu werten. Die "Freistellung" von zwei Kindern soll einer Anreizfunktion dienen. Dieser Anreiz ist auch bei Personen gerechtfertigt, die im SGB-II-Leistungsbezug stehen (so BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R -, Rn. 24). Werden aber, wie es im vorliegenden Fall zutrifft, fünf bzw. vier Pflegekinder in der Pflegefamilie betreut, ist eine Professionalität der Pflege gegeben. Einer Anreizfunktion für die ersten beiden Kinder bedarf es nicht.

42

Die Entscheidung, ob die Erziehungsbeiträge anzurechnen sind, ist einheitlich zu treffen. Es sind also nicht etwa die Erziehungsbeiträge für die ersten beiden Pflegekinder unberücksichtigt zu lassen. Eine solche "Günstigkeitsbetrachtung" würde außer Betracht lassen, dass durch § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit der Alg-II-VO der Gesetzgeber für das Jahr 2005 noch Betriebskostenpauschalen und andere Absetzbeiträge in Höhe von 30 bzw. 20 v. H. anerkannt hat. Würden mithin also die ersten zwei Pflegekinder bei der Einkommensberechnung außer Betracht gelassen, für die ab dem dritten Pflegekind erzielten Entgelte aber noch die entsprechenden Betriebskostenpauschalen und weitere Absetzbeträge anerkannt, so würde eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Begünstigung der entsprechenden Pflegeeltern eintreten.

43

Dies wird auch verdeutlicht durch den dann nach Ablauf des streitigen Zeitraumes in Kraft getretenen § 11 Abs. 4 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden abweichend von den Abs. 1 bis 3 der Teil des Pflegegeldes nach dem 8. Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, für das erste und zweite Pflegekind nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 v. H. und für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt. Der Verweis des § 11 Abs. 4 SGB II, dass die Regelung abweichend von den Abs. 1 bis 3 gelte, führte dazu, dass neben der pauschalen Absetzung aus § 11 Abs. 4 SGB II eine Anwendung insbesondere auch des § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6 bzw. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ausgeschlossen ist (so bereits der Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 - L 8 AS 60/08 -). Anders gesagt: Wenn § 11 Abs. 4 SGB II zur Anwendung kommt, ist eine Anwendung des § 11 Abs. 1 bis 3 SGB II ausgeschlossen. Weitere Absetzungen auf Grund der Regelungen des § 11 Abs. 1 bis 3 SGB II scheiden aus. § 11 Abs. 4 SGB II trifft ausdrücklich auf eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Sonderregelung.

44

Schließlich lässt sich eine für die Klägerin günstigere Berechnung auch nicht dadurch erzielen, dass die Klägerin die Reihenfolge der Berücksichtigung der Pflegekinder frei wählen kann, wie sie das vorträgt. Da hier sämtliche Leistungen, die für die Erziehung der Pflegekinder gewährt werden, anzurechnen sind, würde eine Reihenfolge konkret nichts ändern. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Senates, dass die Pflegekinder in der Reihenfolge zu berücksichtigen sind, wie sie zeitlich in die Pflegefamilie aufgenommen worden sind (so der Beschluss des Senates vom 11. Februar 2010 - L 8 B 429/09 -, m.w.N.).

45

Da sich das durch die professionelle Pflege von fünf Pflegekindern (bzw. vier Pflegekindern) erzielte Einkommen nicht als zweckbestimmte Einnahme darstellt, bedarf es einer ins Einzelne gehenden sogenannten Gerechtfertigkeitsprüfung nicht mehr.

46

Gleichwohl erlaubt sich der Senat den Hinweis darauf, dass eine solche Gerechtfertigkeitsprüfung durch den Gesetzgeber jetzt in dem § 11 Abs. 4 SGB II implementiert ist. Mit dem BSG geht der Senat davon aus, dass die Vorschrift zwar auf den hier zu entscheidenden Altfall noch keine Anwendung findet (BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R -). Andererseits führt das BSG (Rn. 27) aus, dass die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gerechtfertigkeit im Sinne des noch anzuwendenden § 11 Abs. 3a SGB II alter Fassung sich mit dem Konzept des später in Kraft getretenen § 11 Abs. 4 SGB II deckt. Auch das BSG, a.a.O., vertritt die Auffassung, dass bei einer Pflege von mehr als zwei Kindern davon ausgegangen werden kann, dass die Grenze zur Erwerbsmäßigkeit überschritten wird. Pflegearbeit wird dann zur Erwerbsquelle. Und, so resümiert das BSG, für den Zeitraum vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB II gelte letztlich nichts anderes. Dieser Auffassung schließt der Senat sich an.

47

Daher kann im Rahmen einer Kontrollrechnung, ob das vom Senat gefundene Ergebnis auch einer Gerechtfertigkeitsprüfung standhalten könnte, wenn eine solche durchzuführen wäre, § 11 Abs. 4 SGB II herangezogen werden.

48

Die Berechnung, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 04. Mai durchführt hat, ist für die hier betrachteten Monate Januar bis einschließlich September, aber auch für Oktober bis November 2005 nicht zu beanstanden. Für den Monat Dezember 2005 legt sie eine für die Klägerin zu günstige Berechnungsweise zugrunde. Gleichwohl führt die Berechnung der Beklagten für keinen Monat des Kalenderjahres 2005 zu einem Leistungsanspruch der Klägerin, wenn man § 11 Abs. 4 SGB II sinngemäß in den Inhalt der Gerechtfertigkeitsprüfung implementieren würden. Für den Monat Dezember 2005 sei angemerkt, dass die Beklagte deshalb zu einem zu günstigen Ergebnis gelangt, weil sie den Erziehungsbeitrag für M nur zeitanteilig berücksichtigt hat.

49

c) Wie bereits oben ausgeführt, ist auch für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2005 kein Hilfebedürftigkeit der Kläger festzustellen. Auf den Regelbedarf (596,00 EUR) und die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 298,47 EUR, das heißt einen monatlichen Gesamtbedarf von 894,47 EUR und seine Berechnung wird auf das oben Ausgeführte verwiesen. Insgesamt errechnet sich ein monatlicher Überschuss von 438,16 EUR.

50

Als Einkommen standen der Bedarfsgemeinschaft Erziehungsbeiträge in Höhe von 2.043,40 EUR zur Verfügung zuzüglich anzurechnenden Kindergeldes in Höhe von 192,50 EUR. Als Absetzbeträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung wurden 124,78 EUR monatlich nachgewiesen, zwei Pauschalen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II von zusammen 60,00 EUR, Kraftfahrzeugversicherung von 22,23 EUR. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II für das der Klägerin individuell zurechenbare Einkommen in Höhe von 1.406,52 EUR ein Absetzbetrag von 281,30 EUR, für das individuell dem Ehegatten zuzurechnende Einkommen von 636,52 EUR in Höhe von 127,30 EUR. Schließlich ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II für die Klägerin noch ein Betrag von 180,00 EUR abzusetzen, für ihren Ehemann in Höhe von 107,30 EUR. Ein weiterer Abzug nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II wegen zweckbestimmter Einnahmen scheidet aus den oben genannten Gründen aus.

51

Als Ergebnis ist festzustellen, dass in keinem der hier streitgegenständlichen Monate des Kalenderjahres 2005 eine Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin besteht.

52

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

53

Gründe, die Revision zuzulassen § 160 SGG, liegen nicht vor. Der hier zu entscheidende Rechtsstreit basiert im Wesentlichen auf der Rechtslage, die durch das Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB II ausgelaufen ist.

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Dez. 2008 - L 8 AS 60/08

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 26. Juni 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Bewilligungsabschnitt vom 01. Juli 2007 bis zum 31. Dezemb

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(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 26. Juni 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Bewilligungsabschnitt vom 01. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wie folgt zu gewähren:

01. Juli 2007 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 389,47 € und 01. Dezember bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 414,72 €.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern 3/4 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Kläger für den Bewilligungszeitraum von Juli bis Dezember 2007 Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben und hierbei insbesondere, inwieweit das Pflegegeld zu berücksichtigen ist.

2

Der im Jahre 1978 geborene Kläger zu 1. ist erwerbslos und bezog seit 2005 bis zum Juni 2007 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Er lebt zusammen mit seiner Partnerin, der Klägerin zu 2., und deren Kinder F. E. (geboren im September 1998) und D. (geboren im März 2000).

3

Seit dem 01. Juni 2006 bewohnen die Kläger ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von insgesamt 120 m². Im Untergeschoss des Hauses (64,57 m²) werden derzeit fünf Kleinkinder in Tagespflege betreut. Laut Mietvertrag vom 04. Mai 2006 beträgt die Miete für das gesamte Haus 600,00 €. Die Nebenkosten (Grundsteuer, Gebäude- und Grundstückshaftpflicht, Straßenreinigungsgebühren, Müllgebühren) betragen 50,00 € monatlich. Die Aufwendungen für Heizung einschließlich der Warmwasseraufbereitung betragen 150,00 € monatlich. Die Stromkosten für das Haus betragen 82,00 € monatlich. Wassergebühren fallen in Höhe von 70,00 € monatlich an.

4

Für die Kinder wurde Kindergeld in Höhe von je 154,00 € monatlich und ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von je 149,00 € monatlich gezahlt.

5

Der Kläger zu 1. bezog Wohngeld in Höhe von monatlich 134,57 €. Der Klägerin zu 2. wurde Wohngeld in Höhe von 32,43 € monatlich bewilligt.

6

Die Klägerin zu 2. hatte weiter Einkommen als Tagesmutter. Für die Betreuung eines Ganz-Tags-Kindes erhielt sie 415,52 €; für ein Kind in Teilzeitpflege 249,31 € monatlich. Im Einzelnen wurden im streitbefangenen Zeitraum die folgenden Kinder in Tagespflege betreut:

7

- P. E. seit 01. September 2006 bis 31. August 2007 ganztags,

- F. P. seit 01. September 2006 ganztags,

- C. seit 01. Februar 2007 bis 30. November 2007 Teilzeit,

- T. E. seit 01. Mai 2007 Teilzeit, ab 01. Dezember 2007ganztags,

- C2 seit 01. Juni 2007 ganztags,

- S. seit 01. September 2007 Teilzeit,

- F. J. seit 01. Dezember Teilzeit.

8

Die Klägerin zu 2. hatte Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe von 150,00 €. Die Beiträge für eine private Rentenversicherung betrugen 50,00 € monatlich. Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung wurden in Höhe von 19,99 € monatlich geltend gemacht.

9

Am 05. Juni 2007 beantragte der Kläger zu 1. die Fortzahlung des Alg II ab dem 01. Juli 2007.

10

Mit Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2007 lehnte diese den Antrag ab und führte unter anderem zur Begründung aus, dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege.

11

Mit dem dagegen am 17. Juli 2007 erhobenen Widerspruch reichte er bei der Beklagten eine umfangreiche Auflistung aller, insbesondere der im Zusammenhang mit der Tagespflege, anfallenden Aufwendungen ein.

12

Am 20. Juli 2007 beantragte der Kläger zu 1. einstweiligen Rechtsschutz beim SG Rostock unter dem Az. S 12 ER 188/07 - AS und erhob nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides vom 01. August 2007 am 28. August 2007 Klage vor dem SG.

13

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 03. April 2008 - L 10 B 313/07 - den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, vor dem Hintergrund, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei, bestehe keine Eilbedürftigkeit. Zu den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens wurde ausgeführt, dass die streitige Rechtsfrage, ob § 11 Abs. 4 SGB II auf Tagesmütter anzuwenden sei, bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Es handele sich um eine höchst schwierige Rechtsfrage. Es sprächen sowohl Argumente für als auch gegen eine Anwendbarkeit. Nahezu alleiniges, aber immerhin gewichtiges Argument für die Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB II sei die Gesetzesbegründung, in der die Tagesmütter ausdrücklich angesprochen würden. Gegen eine Anwendung der Vorschrift sprächen diverse Aspekte der teleologischen Auslegung. Während bei Pflegeeltern in Vollzeitpflege noch der ehrenamtliche sozialbetreuerische Aspekt im Vordergrund stehe, gebe es keine Zweifel daran, dass die Tagesmutter-Tätigkeit auch in erster Linie ausgeübt werde, um hieraus Einkommen zu erzielen. Beide Tätigkeiten würden auch in anderen Rechtsgebieten (Steuerrecht und Rentenversicherungsrecht) erheblich unterschiedlich behandelt. Bei weitreichender Privilegierung der Tagesmutter-Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung stelle sich zudem die Frage, inwieweit eine Tagesmutter dann andere Gelegenheiten zur Einnahmeerzielung abschlagen dürfte. Da es nicht Aufgabe der Grundsicherungsträger sei, für ausreichend Betreuungsmöglichkeiten im Sinne des SGB VIII zu sorgen, dürfe eine Privilegierung bei der Vermittlung in eine Tätigkeit zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit gerade nicht erfolgen.

14

Der Kläger zu 1. hat zur Begründung unter anderem vorgebracht, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2007 das Einkommen aus der Tagespflege fehlerhaft in voller Höhe angerechnet habe. Es handele sich nicht um eine erwerbsmäßige Tagespflege, da nicht mehr als fünf Kinder betreut würden. Die Klägerin zu 2. sei von der Steuerpflicht und der Rentenversicherungspflicht befreit. Er berufe sich auf die seit dem 01. Januar 2007 geltende Rechtslage und sei der Auffassung, dass § 11 Abs. 4 SGB II Anwendung finden müsse.

15

Die Beteiligten haben den Streitgegenstand einvernehmlich in der mündlichen Verhandlung des SG vom 26. Juni 2008 auf den Bewilligungsabschnitt vom 01. Juli bis 31. Dezember 2007 beschränkt. Die Beklagte hat sich verpflichtet, die Leistungen für nachfolgende Bewilligungsabschnitte nach Rechtskraft des Urteils im anhängigen Verfahren neu zu berechnet.

16

Die Kläger haben beantragt,

17

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2007 zu verpflichten, für den Bewilligungsabschnitt ab 01. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzmäßiger Höhe zu gewähren.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte hat zur Begründung unter anderem vorgebracht, es liege keine Hilfebedürftigkeit vor. Das Einkommen aus der Tagespflege sei anzurechnen. Bei Ermittlung des anzurechnenden Einkommens sei § 11 Abs. 4 SGB II nicht anzuwenden. Die Beklagte hat insoweit auf die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R -, in dem über das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII entschieden worden sei, verwiesen. Das BSG habe ausführlich zur Anrechnung des Erziehungsbeitrages Stellung genommen und sich mit den Intentionen des Gesetzgebers auseinandergesetzt, der "ausweislich der Gesetzesmaterialien zum SGB XIII ... durch die verbesserten materiellen Leistungen für Pflegekinder im SGB VIII breitere Bevölkerungsschichten zur Aufnahme fremder Kinder habe motivieren wollen". Diese Anreizfunktion beizubehalten, sei auch bei Personen, die im SGB II-Leistungsbezug stünden, geboten. Hervorzuheben sei, dass das BSG nur auf das Pflegegeld nach SGB VIII eingegangen sei. Im Umkehrschluss folge daraus, dass das BSG von einer Nichtberücksichtigung des Erziehungsbeitrages bei der Kindertagespflege ausgehe. Tagesmütter arbeiteten nicht ehrenamtlich, sondern verstünden sich als Erbringerin einer Dienstleistung, für die sie eine angemessene Vergütung erwarteten. Diese Vergütung sei in vollem Umfang bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens zu berücksichtigen.

21

Das SG hat die Beklagte durch Urteil vom 26. Juni 2008 unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2007 verurteilt, den Klägern für den Bewilligungsabschnitt vom 01. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wie folgt zu gewähren: 01. Juli 2007 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 495,00 € und 01. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 518,00 €.

22

Zur Begründung - auf die im Einzelnen Bezug genommen wird - hat es unter anderem ausgeführt, die Kläger seien im streitbefangenen Zeitraum hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II gewesen und hätten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehabt.

23

Der Bedarf der aus den Klägern bestehenden Bedarfsgemeinschaft betrage insgesamt 1.541,22 € monatlich. Er setze sich zusammen aus den Regelleistungen gemäß § 20 SGB II, die hier insgesamt 1.040,00 € betrage (je 312,00 € für die Kläger zu 1. und zu 2. und je 208,00 € für die beiden minderjährigen Kinder), und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, die hier tatsächlich 501,22 € monatlich betrügen.

24

Bei den Aufwendungen für Unterkunft (Miete einschließlich Betriebskosten) habe das Gericht lediglich 65 % der Aufwendungen (422,50 €) berücksichtigt, da 35 % des Hauses für die Tagespflege genutzt würden und damit nicht der Unterkunft dienten. Die Heizkosten seien ebenfalls nur zu 65 % als unterkunftsbezogen zu berücksichtigen und betrügen damit 97,30 €. Da die Heizkosten die Kosten der Warmwasseraufbereitung enthielten, die durch die Regelleistungen bereits abgedeckt würden, seien die Heizkosen weiter um die in der Regelleistung insoweit vorgesehenen Pauschbeträge zu mindern (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - veröffentlicht bei Juris). Für die hier maßgebenden Regelleistungen betrage die Warmwasserpauschale für die Kläger zu 1. und zu 2. je 5,63 € monatlich, für die beiden minderjährigen Kinder je 3,47 € monatlich. Für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt ergäben sich danach Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von monatlich 18,78 €. Die Heizkosten betrügen demnach 78,72 € monatlich (97,50 € minus 18,78 €).

25

Gegen die Angemessenheit dieser Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestünden keine Bedenken, weil insbesondere die Kaltmiete einschließlich Betriebskosten in Höhe von 422,50 € nicht die nach der Richtlinie der Beklagten angemessenen Aufwendungen (425,00 €) überstiegen. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung in Höhe von 78,72 € unangemessen seien, sehe das Gericht nicht. Insbesondere könne den Klägern insoweit kein unwirtschaftliches Verhalten unterstellt werden. Soweit die Beklagte in ihrer Richtlinie vom 29. Mai 2006 niedrigere Heizkostenpauschalen vorsehe (für einen 4-Personen-Haushalt 90 m² x 0,80 € = 72,00 €) habe das Gericht erhebliche Bedenken, ob diese Pauschale den tatsächlichen Hauskostenpreisen Rechnung trage. So habe die Beklagte selbst noch in ihrer Richtlinie vom 31. August 2005 eine Hauskostenpauschale von 0,90 € je m² anerkannt, diese jedoch in der jetzt geltenden Richtlinie vom 29. Mai 2006 trotz gestiegener Heizkostenpreise auf 0,80 € je m² abgesenkt.

26

Diesem Bedarf stehe das folgende anzurechnende Einkommen gegenüber:

27

Zunächst sei Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II in Höhe von insgesamt 773,00 € zu berücksichtigen, das sich aus dem Kindergeld (308,00 €), den Unterhaltsvorschüssen (insgesamt 298,00 €) und dem Wohngeld (insgesamt 167,00 €) ergebe.

28

Weiter zu berücksichtigen sei das Einkommen aus Tagespflege. Insgesamt habe das Einkommen aus Tagespflege in der Zeit vom 01. Juli 2007 bis zum 31. August 2007 monatlich 1.745,18 € betragen. Ab dem 01. September 2007 habe das Einkommen 1.578,97 € monatlich und ab dem 01. Dezember 2007 wieder 1.745,18 € betragen.

29

Ein Teil dieser Einnahmen sei nicht als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu werten, da es sich insoweit um zweckbestimmte Einnahmen handele, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten und deren Anrechnung nicht gerechtfertigt erscheine (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1a SGB II). So werde ein Betrag von je 13,00 € je Kind monatlich als Erstattung der hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und ein weiterer Betrag in Höhe von 2,20 € je Kind monatlich zu den Aufwendungen für eine Unfallversicherung gezahlt. Diese Beträge würden von der Klägerin zu 2. auch weitgehend zweckentsprechend verwandt. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Alterssicherung (50,00 € monatlich) niedriger seien, als die vom Landkreis hierfür vorgesehenen 65,00 € (fünf Kinder x 13,00 €), werde durch den verbleibenden Betrag in Höhe von 15,00 € die Lage der Klägerin zu 2. nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die Gesamteinnahmen seien demnach zunächst um 76,00 € (fünf Kinder x 15,20 € monatlich) zu bereinigen.

30

Von diesem Betrag seien weiter pauschal 30 % der so bereinigten Einnahmen für den angemessenen Sachaufwand abzusetzen. Die Beträge zur Kindertagespflege seien insoweit ebenfalls zweckbestimmt im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1a SGB II, als sie neben den oben angeführten Aufwendungen für die Unfallversicherung und Altersversorgung einen Betrag von 20 bis 30 % für den mit der Tagespflege verbundenen Sachaufwand enthielten (vgl. im Einzelnen Begründung zum Beschluss Nr. IV 19/2006 des Kreistages Güstrow - Jugendhilfeausschuss -, Leistungsakte Bl. 535-537). Das Gericht gehe davon aus, dass der Sachaufwand für die Tagespflege pauschal mit 30 % anzusetzen sei und dass die Klägerin zu 2. diese Beträge auch zweckentsprechend verwende. Der wesentliche Sachaufwand bestehe hier aus den Aufwendungen für die Räumlichkeiten der Tagespflege, die einschließlich der nachgewiesenen Stromkosten insgesamt 385,70 € monatlich betrügen (35 % von 800,00 € Miete einschließlich Nebenkosten und Kosten für Heizung/Warmwasseraufbereitung + 35 % der nachgewiesenen Stromkosten in Höhe von monatlich 32,00 €). Damit verblieben 115,05 € für weitere Sachaufwendungen wie z. B. Spiel- und Bastelmaterial, Reinigungsmittel und Verwaltungsaufwendungen. Dieser Betrag erscheine notwendig und angemessen, um die laufenden Aufwendungen zu decken. Soweit die Klägerin zu 2. darüber hinaus zahlreiche weitere Aufwendungen geltend gemacht habe, seien diese nicht als Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 2b in Verbindung mit § 2, 2a Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom Einkommen abzusetzen. Das Gericht gehe insoweit davon aus, dass Aufwendungen für zusätzliche Angebote wie Ausflüge, musikalische Früherziehung in der Musikschule und Abschiedsfeste von den Eltern der betreuten Kinder gesondert und - wie bei Kindertagesstätten üblich - zusätzlich zum Elternbeitrag zu zahlen seien.

31

Gemäß des zum 01. Januar 2007 in Kraft getretenen § 11 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) sei das verbleibende Einkommen aus Tagespflege, das für den erzieherischen Einsatz gewährt werde, nur teilweise zu berücksichtigen, nämlich

32

1. für das erste und das zweite Pflegekind nicht

2. für das dritte Pflegekind zu 75 v. H. und

3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe.

33

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Vorschrift des § 11 Abs. 4 SGB II auch auf den hier streitigen Fall der Tagespflege anzuwenden. Dieses ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, der sich allgemein auf das "Pflegegeld nach dem 8. Buch" beziehe und keine Beschränkung auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII vorsehe. Zum anderen sei auch die Gesetzesbegründung ein gewichtiges Argument für die Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB II (vgl. LSG M-V, Beschluss vom 03. April 2008 - L 10 B 313/07 -). Die Gesetzesbegründung nehme ausdrücklich auch auf die Tagespflege Bezug und beschreibe, dass sich das Pflegegeld (nach §§ 23, 39 SGB VIII) aus dem Entgelt für die tatsächlichen Ausgaben für das Kind (Aufwendungsersatz) und dem Erziehungsgeld (Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz) zusammensetze. Der Erziehungsbetrag solle nur teilweise auf die Leistungen angerechnet werden (vgl. BT-Drucksache 16/1410 S. 21). Den Umstand, dass die Kindertagespflege zum Teil professionell betrieben werde, habe der Gesetzgeber des § 11 Abs. 4 SGB II allein in der Weise berücksichtigt, dass bei zunehmender Anzahl der Pflegekinder der Erziehungsbeitrag ab dem dritten Pflegekind zu 75 v. H. und ab dem vierten Pflegekind in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt werde.

34

Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BSG vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - veröffentlicht in Juris. Die Entscheidung beziehe sich ausdrücklich nur auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII und auf die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2006, vor Inkrafttreten des hier streitigen § 11 Abs. 4 SGB II.

35

Schließlich sprächen auch die vom LSG in seinem Beschluss vom 03. April 2008 - L 10 B 313/07 - angeführten Aspekte der telelogischen Auslegung nicht gegen eine Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB II.

36

Nach Auffassung der Kammer könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Tagespflegepersonen ihre Tätigkeit in der Regel erwerbswirtschaftlich ausübten, sodass eine Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB II nicht gerechtfertigt erscheine. Die Motivation von Pflegepersonen, ein Kind in Vollzeit- oder Teilzeitpflege aufzunehmen, könne sehr vielfältig sein und hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Unabhängig vom Einzelfall gehe das Gericht jedoch sowohl bei der Vollzeit- als auch bei der Tagespflege regelmäßig davon aus, dass je schlechter die wirtschaftliche Situation der Tagespflegeperson und ihrer Familie sei und je mehr Pflegekinder betreut würden, der sozialbetreuerische Aspekt in den Hintergrund trete und durch die Absicht und Notwendigkeit, mit dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen, verdrängt werde. Diesem Umstand habe der Gesetzgeber letztlich in der Weise Rechnung getragen, dass das Pflegegeld (Erziehungsbeitrag) ab dem vierten Pflegekind voll angerechnet werde.

37

Gegen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit von Tagespflegepersonen spreche auch die in der Gesetzesbegründung dargelegte Vergütungsstruktur des SGB VIII, wonach die Tagespflegeperson kein Entgelt für eine Dienstleistung erhalte, sondern ihr lediglich ein (pauschalisierter) Ersatz für ihre Sachaufwendungen und ein Betrag in Anerkennung der Erziehungsleistung (Erziehungsbeitrag) gewährt werde. Die Höhe des Erziehungsbeitrages für das einzelne Kind sei mit einem erwerbswirtschaftlichen Lohn nicht annähernd vergleichbar. So betrage der Stundenlohn für eine Ganztagspflege (maximal 50 Stunden die Woche bei 20 Arbeitstagen im Monat) 1,40 € pro betreutem Kind (280,22 € € 200 Stunden), der Stundenlohn für eine Teilzeitpflege (maximal 30 Stunden die Woche bei 20 Arbeitstagen) betrage nur 1,26 € pro betreutem Kind. Lediglich bei der Betreuung mehrerer Tagespflegekinder errechne sich ein Stundenlohn, wie er bei einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit erzielt werden könnte.

38

Die Privilegierung der Tagespflege in § 11 Abs. 4 SGB II beinhalte auch keinen Wertungswiderspruch zu anderen Grundsätzen der Grundsicherung, insbesondere zum Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II). Die Tagespflegeperson sei bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung in gleicher Weise wie jeder andere Hilfebedürftige verpflichtet, aktiv an allen Maßnahmen zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit mitzuwirken und gegebenenfalls die Tagespflege aufzugeben, um eine besser bezahlte Tätigkeit aufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2. tatsächlich oder rechtlich, z. B. auf Grund der von ihr mit den Eltern der Pflegekinder abgeschlossenen Betreuungsverträge, an einer Arbeitsaufnahme gehindert sei, sehe das Gericht nicht. Der Betreuungsvertrag (Leistungsakte Bl. 73 ff.) enthalte eine Klausel, die eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ermögliche. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne dürfte auch anzunehmen sein, wenn die Tagespflege zu Gunsten einer existenzsichernden Tätigkeit aufgegeben werden müsse. Im Übrigen dürfte sich dieses Problem praktisch nicht stellen, da die Tagespflege häufig für die betroffenen Pflegepersonen die einzige Möglichkeit darstelle, Arbeit zu finden. Die Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten im Sinne von § 16 Abs. 3 SGB II dürfte für Tagespflegepersonen jedenfalls dann nicht in Betracht kommen, wenn sie in dem Umfang wie von der Klägerin zu 2. ausgeführt werde, weil sie dann als Arbeit zu werten sei.

39

Nach alledem sei § 11 Abs. 4 SGB II hier anzuwenden. Der maßgebende Erziehungsbeitrag errechne sich wie folgt:

40

Für einen Ganztagsplatz:

        

Kosten eines Ganztagesplatzes

415,52 €

- Aufwendungen für Unfallversicherung

 2,20 €

- Aufwendungen für Alterssicherung

 13,00 €

Zwischensumme:

400,32 €

- 30 % Sachaufwendungen

120,10 €

- Erziehungsbeitrag (70 % von 400,32 €)

280,22 €

                 

Für einen Teilzeitplatz:

        

Kosten eines Teilzeitplatzes

249,31 €

- Aufwendungen für Unfallversicherung

 2,20 €

- Aufwendungen für Alterssicherung

 13,00 €

Zwischensumme:

234,11 €

- 30 % Sachaufwendungen

 70,23 €

- Erziehungsbeitrag (70 % von 234,11 €)

163,87 €

41

Bei der Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB II gehe das Gericht davon aus, dass die Reihenfolge der Aufnahme der Pflegekinder darüber entscheide, welches erstes, zweites, drittes, viertes oder weiteres Pflegekind sei.

42

Für den Abschnitt vom 01. Juli 2007 bis zum 31. August 2007 bleibe der Erziehungsbeitrag für die Tagespflege der Kinder P. E. und F. P. (beide ganztags) anrechnungsfrei. Der Beitrag für C. (Teilzeit) bleibe nur in Höhe von 25 % (40,97 €) anrechnungsfrei. Für den Abschnitt 01. September 2007 bis 30. November 2007 bleibe der Erziehungsbeitrag für F. P. (ganztags) und C. (Teilzeit) anrechnungsfrei. Der Beitrag für T. E. (Teilzeit) bleibe nur in Höhe von 25 % (40,97 €) anrechnungsfrei. Für den Dezember bleibe anrechnungsfrei der Betrag für F. P. und T. E. (beide ganztags). Der Beitrag für C2 (ganztags) bleibe zu 25 % (70,05 €) anrechnungsfrei. Der Erziehungsbeitrag für die jeweils übrigen Kinder sei in voller Höhe anzurechnen.

43

Insgesamt sei das Einkommen aus Kindertagespflege nach alledem wie folgt zu berücksichtigen:

44

01. Juli 2007 bis 31. August 2007

        

Einnahmen aus Kindertagespflege

1.745,18 €

                 

- Aufwendungen für Unfallversicherung und Altersicherung

76,00 €

- 30 % Sachaufwendungen

500,75 €

- Erziehungsbeitrag für die ersten zwei Pflegekinder

560,44 €

- 25 % Erziehungsbeitrag für das dritte Pflegekind

40,97 €

                 

Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II

567,02 €

45

Dieses Einkommen sei nach § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Alg-II/Sozialgeld-Verordnung wie folgt zu bereinigen:

46

- Versicherungspauschale für private Versicherungen

30,00 €

- Beiträge zur Krankenversicherung

150,00 €

- Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung

19,99 €

- Freibetrag nach § 30 SGB II

93,14 €

                 

anzurechnendes Einkommen aus Tagespflege

273,63 €

anzurechnendes Einkommen insgesamt mit Kindergeld,
Unterhaltsvorschuss, Wohngeld

1.046,63 €

                 

01. September 2007 bis 30. November 2007

        

Einnahmen aus Kindertagespflege

1.578,97 €

                 

- Aufwendungen für Unfallversicherung und Altersicherung

76,00 €

- 30 % Sachaufwendungen

450,89 €

- Erziehungsbeitrag für die ersten zwei Pflegekinder

444,09 €

- 25 % Erziehungsbeitrag für das dritte Pflegekind

40,97 €

                 

Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II

567,02 €

47

Dieses Einkommen sei nach § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Alg-II/Sozialgeld-Verordnung wie folgt zu bereinigen:

48

- Versicherungspauschale für private Versicherungen

30,00 €

- Beiträge zur Krankenversicherung

150,00 €

- Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung

19,99 €

- Freibetrag nach § 30 SGB II

93,14 €

                 

anzurechnendes Einkommen aus Tagespflege

273,63 €

Einkommen insgesamt mit Kindergeld,
Unterhaltsvorschuss, Wohngeld

1.046,63 €

                 

01. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007

        

Einnahmen aus Kindertagespflege

1.745,18 €

                 

- Aufwendungen für Unfallversicherung und Altersicherung

76,00 €

- 30 % Sachaufwendungen

500,75 €

- Erziehungsbeitrag für die ersten zwei Pflegekinder

560,44 €

- 25 % Erziehungsbeitrag für das dritte Pflegekind

70,05 €

                 

Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II

537,94 €

49

Dieses Einkommen sei nach § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Alg-II/Sozialgeld-Verordnung wie folgt zu bereinigen:

50

- Versicherungspauschale für private Versicherungen

30,00 €

- Beiträge zur Krankenversicherung

150,00 €

- Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung

19,99 €

- Freibetrag nach § 30 SGB II

87,62 €

                 

anzurechnendes Einkommen aus Tagespflege

250,33 €

Einkommen insgesamt mit Kindergeld,
Unterhaltsvorschuss, Wohngeld

1.023,33 €

51

Unter Anrechnung dieses Einkommens ergäben sich für den streitbefangenen Zeitraum die folgenden Leistungsansprüche der Kläger:

52

vom 01. Juli 2007 bis 31. August 2007
in Höhe von monatlich

494,59 €

        

(495,00 € gerundet)

                 

vom 01. September bis zum 31. Dezember 2007
in Höhe von monatlich

517,80 €

        

(518,00 € gerundet)

53

Aus den genannten Gründen sei der Klage stattzugeben.

54

Gegen das der Beklagten am 07. Juli 2008 zugestellte Urteil hat diese am 07. August 2008 Berufung zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, das Sozialgericht wende in seinem Urteil fehlerhaft die Vorschrift des § 11 Abs. 4 SGB II auf den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung einer geeigneten Tagespflegeperson an, welcher an die Klägerin zu 2. gemäß § 23 SGB VIII im Rahmen der laufenden Geldleistung gezahlt werde. Damit stelle das SG Rostock die Geldleistung nach § 23 SGB VIII unzutreffend den gewährten Kosten für die Erziehung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gleich.

55

Tatsächlich müsse zwischen der Geldleistung nach § 23 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII und derjenigen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unterschieden werden. Nach § 23 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII werde ein angemessener Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung gewährt. Der Förderungsauftrag nach § 22 Abs. 3 SGB VIII umfasse neben der Bildung und Betreuung des Kindes auch die Erziehung eines Kindes, sodass der Anteil in dem angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, der für die Erziehung gewährt werde, nur im Verhältnis zu den weiteren Bestandteilen des Förderungsauftrages gesehen werden könne. Eine ausdrückliche Erwähnung eines Erziehungsbeitrages, wie das SG Rostock es ausführe, finde sich weder im § 22 noch im § 23 Abs. 1, 2 SGB VIII. Hingegen sei in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich von den Kosten für die Erziehung die Rede. Dies mache deutlich, dass eine Differenzierung zwischen den gewährten Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII - insbesondere bei dem angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII - und dem Erziehungsbeitrag nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vorgenommen werden müsse. Gestützt werde diese Auffassung dadurch, dass in dem Beschluss Nr. IV 19/2006 vom 29. März 2006 des Kreistages Güstrow - Jugendhilfeausschuss - (vgl. Bl. 535-537 der Verwaltungsvorgänge), bei welchem zwischen angemessenem Sachaufwand und angemessenem Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung unterschieden werde, mithin der Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII übernommen worden sei. Da also im § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII lediglich von einer laufenden Geldleistung die Rede sei, mit der auch der Anteil der Tätigkeit, der für die Erziehung erbracht werde, anerkannt werde, könne § 11 Abs. 4 SGB II bei der Berechnung von anzurechnendem Einkommen aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson keine Anwendung finden. In § 11 Abs. 4 SGB II sei ausschließlich der Erziehungsbeitrag genannt. Der Gesetzgeber habe auch nicht mit einem Geldbetrag, der für den erzieherischen Anteil der Tätigkeit einer Tagespflegeperson erbracht werde, den in § 11 Abs. 4 SGB II aufgeführten Betrag gemeint. Dafür spreche, dass in der Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/1410 S. 21, wie das SG in seiner Begründung richtig ausführe, zwar die Tagespflege genannt sei. Der Gesetzgeber selbst gehe aber von einem Erziehungsbeitrag von derzeit 202,00 € aus, welcher von dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. empfohlen werde. Dieser Betrag liege unter dem, den das SG Rostock bei seiner Berechnung des Einkommens zugrunde lege. Das SG bringe von den erzielten Einnahmen der Klägerin zu 2. 70 % als Erziehungsbeitrag in Ansatz und stütze dieses auf den oben genannten Beschluss des Kreistages Güstrow - Jugendhilfeausschuss -, der 70 bis 80 % als angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Ansatz bringe. Der sich dadurch ergebende Anteil sei mithin höher, als der Gesetzgeber es selbst vorsehe. Soweit in der Gesetzesbegründung die Tagespflege genannt sei, sei dieses als redaktionelles Versehen anzusehen, da tatsächlich ein beschränkter Regelungsgehalt beabsichtigt und geregelt worden sei. In der Gesetzesbegründung werde ausgeführt, woraus sich Pflegegeld im Sinne des § 11 Abs. 4 SGB II zusammensetze. Zum einen setze sich dieses aus dem Entgelt für die tatsächlichen Aufwendungen für das Kind oder im Zusammenhang mit der Tagespflege (Aufwendungsersatz) zusammen. Die Aufwendungen für das Kind entstünden aber nach Ansicht der Beklagten nur, wenn das Kind in Vollzeitpflege sei. Mit den Aufwendungen für das Kind seien die Kosten nach § 39 SGB VIII gemeint, nämlich der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, denn der § 23 SGB VIII kenne Kosten für das Kind nicht. Weiter werde in der Gesetzesbegründung Erziehungsgeld erwähnt, was tatsächlich die Kosten für die Erziehung seien - also der Erziehungsaufwand nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Für die Tagespflege nach § 22 SGB VIII werde lediglich der angemessene Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung gewährt.

56

Unterstützt werde diese Auffassung mit dem von den Klägern im Rahmen des Eilverfahrens (S 12 ER 188/07, L 10 B 313/07) beigefügten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. Mai 2007 zur einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistung für Kinder in Kindertages- und Vollzeitpflege. In diesem Schreiben werde deutlich gemacht, dass egal, wie viele Kinder von einer Tagespflegeperson betreut würden, diese Tätigkeit immer eine selbstständige Tätigkeit sei, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkommen ausgerichtet sei. Hingegen werde bei der Vollzeitpflege erst von einer widerleglichen Vermutung für eine Erwerbstätigkeit ausgegangen, wenn die Summe der Erziehungsbeiträge pro Pflegehaushalt im Jahr 24.000,00 € übersteige. Ausdrücklich hinzuweisen sei an dieser Stelle darauf, dass in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums bei der Kindertagespflege ein Erziehungsbeitrag nicht genannt werde. Letztlich finde die Beklagte ihre Auffassung auch in der Pressemitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 20. November 2006 bestätigt. In der Pressemitteilung werde zu den Auswirkungen der SGB-II-Änderung auf die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII Stellung genommen. Eine Erwähnung der Tagespflege nach § 22 SGB VIII erfolge nicht. Die Beklagte sehe darin die Bestätigung, dass die Neuregelung des § 11 Abs. 4 SGB II sich nicht auf die gewährten Geldleistungen nach § 23 SGB VIII beziehe. Im Übrigen werde sich der Begründung des LSG M-V zur Nichtanwendbarkeit von § 11 Abs. 4 SGB II bei Tagesmüttern in dem vorgegangen Eilverfahren angeschlossen. Danach stehe die Einkommenserzielung im Rahmen der Tagesmuttertätigkeit im Gegensatz zu einer Vollzeitpflege regelmäßig im Vordergrund. Soweit das SG argumentativ ausführe, dass sowohl bei der Vollzeit- als auch bei der Tagespflege regelmäßig davon auszugehen sei, dass, je schlechter die wirtschaftliche Situation der Tagespflegeperson und ihrer Familie sei und um je mehr Pflegekinder betreut würden, der sozialbetreuerische Aspekt in den Hintergrund trete und der finanzielle Aspekt in den Vordergrund rücke, diesem vom Gesetzgeber durch die Anrechnung des vollen Erziehungsbeitrages bei dem vierten Kind Rechnung getragen worden sei, werde die grundsätzlich verschiedenartige Konzeption der Vollzeit- und Tagespflege verkannt. Die in § 11 Abs. 4 SGB II enthaltene volle Berücksichtigung des vierten Kindes spiegele insoweit lediglich den Willen des Gesetzgebers wider, auch bei Vollzeitpflege den wirtschaftlichen Aspekt nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Soweit das SG in seiner Begründung auf die Vergütungsstruktur des SGB VIII Bezug nehme, sei diesem entgegen zu halten, dass die Tagesmuttertätigkeit, wie das LSG richtig ausgeführt habe, anders als die Pflegeelterntätigkeit steuerrechtlich als gewerblich selbstständige Tätigkeit einzustufen sei, also erwerbswirtschaftlich Berücksichtigung finde. Soweit das SG weiter ausführe, dass die Pflegetätigkeit jeder Zeit zu Gunsten einer existenzsichernden Tätigkeit aufgegeben werden könne, übersehe es den vom LSG aufgezeigten Wertungswiderspruch. Danach müsse eine Privilegierung des Einkommens aus der Tagesmuttertätigkeit entfallen, da anderenfalls zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit die Tätigkeit für wesentlich schlechter bezahlte Erwerbstätige aufgebeben werden müsste, um nicht eine Subventionierung von Betreuungseinrichtung durch den Grundsicherungsträger auszulösen. Die jederzeitige Möglichkeit der Beendigung der Tagesmuttertätigkeit sei insoweit unerheblich.

57

Darüber hinaus dürfte die Berechnung des SG selbst unter Beachtung von § 11 Abs. 4 SGB II fehlerhaft sein. So sei darauf hinzuweisen, dass durch den vorgenommenen Abzug von Sachaufwendungen in Höhe von 30 % der gesamten Einnahmen aus der Tagesmuttertätigkeit und der nachfolgend vom verbleibenden Einkommen abgesetzte Anteil der nach Auffassung des SG von § 11 Abs. 4 SGB II privilegierten Pflegegelder, eine ungerechtfertigte doppelte Begünstigung der Einkommensberechnung eintrete. Zudem sei auch die vorgenommene Privilegierung nach der Reihenfolge der Annahme der Kinder nicht sachgerecht, da es insoweit tatsächlich vom Zufall abhänge, in welcher Höhe eine Privilegierung eintrete. Argumente, die gegen die Bildung eines Durchschnittswertes sprächen, seien insoweit nicht ersichtlich. Ferner sei die Berechnung des Freibetrages fehlerhaft. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 SGB II fänden bei einer Anwendung der Privilegierung die Abs. 1 bis 3 des § 11 SGB II keine Anwendung.

58

Die Beklagte beantragt,

59

das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 26. Juni 2008

60

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

61

Die Kläger beantragen,

62

die Berufung zurückzuweisen.

63

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es sei falsch aus welcher Sicht die Beklagte die Berufung führe, denn auch nach erneuter Anfrage des Bundesverbandes für Kindertagespflege bestätige dieser das Urteil nach weiteren Anfragen bei Rechtsexperten. Das Jobcenter versuche die Rechtsprechung zu ihren Gunsten umzulegen, um eine weitläufige Kostenersparnis zu erzielen; dieses ließen sie nach geltendem Recht nicht zu, da es weitaus größere Auswirkungen auf die gesamte Kindertagespflege habe, um den Erhalt der Kindertagespflege bundesweit zu sichern und zu erhalten, so wie es auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorsehe. Eine Rechtsprechung gegen das gefallene Urteil sei kinderfeindlich mit den dann erheblichen Auswirkungen bundesweit. Die Anrechnung des § 11 Abs. 4 SGB II sei zulässig und im deutschen Recht anwendbar.

64

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

65

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nur im tenorierten Umfang begründet.

66

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist hier lediglich der Bewilligungsabschnitt vom 01. Juli bis 31. Dezember 2007, da die Beteiligten sich einvernehmlich auf diesen Bewilligungsabschnitt beschränkt haben und sich die Beklagte verpflichtet hat, die Leistungen für nachfolgende Bewilligungsabschnitte nach Rechtskraft des Urteils im anhängigen Verfahren neu zu berechnen.

67

Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Kläger im streitbefangenen Zeitraum hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II gewesen sind und Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehabt haben.

68

Zutreffend hat das SG darüber hinaus einen Bedarf der aus den Klägern bestehenden Bedarfsgemeinschaft von insgesamt 1.541,22 € monatlich festgestellt. Diesbezüglich sei auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dieser Bedarf ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

69

Zutreffend hat das SG darüber hinaus festgestellt, dass diesem Bedarf zunächst ein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II in Höhe von insgesamt 373,00 € gegenüber steht, dass sich aus dem Kindergeld (308,00 €), den Unterhaltsvorschüssen (insgesamt 298,00 €) und dem Wohngeld (insgesamt 197,00 €) ergibt.

70

Zutreffend - und auch zwischen den Beteiligten unstreitig - hat das SG angenommen, dass das Einkommen aus der Tagespflege grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

71

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das SG hier zutreffend angenommen, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 4 SGB II auch auf den Fall der Tagespflege anzuwenden ist.

72

Gemäß des zum 01. Januar 2007 in Kraft getretenen § 11 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) wird abweichend von den Abs. 1 bis 3 der Teil des Pflegegeldes nach dem 8. Buch, der für erzieherischen Einsatz gewährt wird,

73

1. für das 1. und 2. Pflegekind nicht,

2. für das 3. Pflegekind zu 75 v. H.,

3. für das 4. und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.

74

Auch der Senat ist in Übereinstimmung mit der ersten Instanz entgegen der Auffassung der Beklagten der Ansicht, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 4 SGB II auch auf die Tagespflege anzuwenden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem reinen Wortlaut der Norm, die lediglich Pflegegeld nach dem 8. Buch benennt. Eine Unterscheidung in die Leistungen nach § 23 SGB VIII (Tagesmütter) und § 39 SGB VIII (Pflegeeltern) wird in § 11 Abs. 4 SGB II eben nicht vorgenommen und vor allem nicht etwa nur das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII benannt. Ferner wird nicht in irgendeiner Weise klargestellt, dass der Abs. 4 nicht auch die Leistungen des § 23 SGB VIII umfasst.

75

Darüber hinaus sieht auch der Senat in der seinerzeitigen Gesetzesbegründung ein gewichtiges Argument für die Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB II auf die Tagespflege (vgl. BT-Drucksache 16/1410 zu b, S. 21). Dort wird ausdrücklich beschrieben, dass das Pflegegeld nach dem SGB VIII sich aus dem Zusammenhang mit der Tagespflege (Aufwendungsersatz) und Erziehungsgeld (Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz) oder aus Entgelt für tatsächliche Ausgaben für das Kind zusammensetzt. Somit wird in der Gesetzesbegründung eindeutig auch die Tagespflege im Sinne des § 23 SGB VIII benannt, und ist diese auch gemeint, sodass es sich nicht lediglich um ein redaktionelles Versehen - wovon die Beklagte ausgeht - handelt (vgl. auch SGB-II-Kommentar Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 11 Rn. 45-46; Münder SGB-II-Kommentar, 2. Aufl. 2007 RdNr. 58; Schlegel und Voelzke in Juris-Praxiskommentar 2. Aufl. 2007 Rz. 100 ff.).

76

Wenn die Beklagte ausführlich auf die Unterschiede der Leistungen nach § 23 und § 39 SGB VIII abstellt, mag dies durchaus zutreffend sein, ändert jedoch nichts daran, dass in der Regelung des § 11 Abs. 4 SGB II lediglich pauschal nur das Pflegegeld nach dem 8. Buch benannt ist und eben nicht nach den einzelnen Pflegeleistungen unterschieden wird.

77

Gegen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Tagespflegepersonen spricht auch nach Ansicht des Senates die in der Gesetzesbegründung dargestellte Abgeltung des Pflegegeldes. Hiermit soll der Aufwendungsersatz, der mit der Tagespflege in Zusammenhang steht, abgegolten werden und daneben lediglich ein Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz, das sogenannte Erziehungsgeld, gewährt werden. Es handelt sich somit nicht etwa um eine Vergütung der Tagespflege, sondern lediglich um den Ersatz entstehender Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tagespflege und um die Anerkennung des geleisteten erzieherischen Einsatzes.

78

Auch der Senat ist, in Übereinstimmung mit der Ansicht der ersten Instanz, der Auffassung, dass dem Umstand, dass bei der Betreuung mehrerer Tageskinder daraus die Erzielung eines Einkommens in den Vordergrund tritt in der Weise in der Regelung des § 11 Abs. 4 Rechnung getragen wird, dass der Erziehungsbeitrag lediglich für die erste beiden Pflegekinder anrechnungsfrei ist, dass 3. Pflegekind zu 75 v. H. und ab dem 4. Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt wird. Eine tatsächliche erwerbswirtschaftliche Tätigkeit wird somit auf Grund der Anrechnungsvorschriften ab dem 3. Kind unterbunden.

79

Der Senat sieht in der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 4 SGB II auf die Tagespflege ebenfalls keinen Wertungswiderspruch zu anderen Grundsätzen der Grundsicherung, insbesondere zum Grundsatz des Forderns gemäß § 2 SGB II. Auch Tagespflegepersonen sind bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung in gleicher Weise wie andere Hilfebedürftige verpflichtet, aktiv an allen Maßnahmen zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit mitzuwirken und auch ggf. die Tagespflege aufzugeben. Hier sei darauf hingewiesen, dass die hier vorliegenden Betreuungsverträge eine Klausel enthalten, die eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ermöglichen. Dieser ist auch nach Ansicht des Senates anzunehmen, wenn die Tagespflege zu Gunsten einer existenzsichernden Tätigkeit aufgegeben werden muss.

80

Auf Grund der Anrechnungsvorschriften des § 11 Abs. 4 SGB II sieht der Senat eben nicht die Gefahr, dass ein Fordern auf Grund einer Tagespflegetätigkeit nicht mehr gegeben ist, da eben nur die erste beiden Kinder anrechnungsfrei bleiben und die weitere Kinderbetreuung sehr wohl berücksichtigt wird, sodass die Betreuung einer Vielzahl von Kindern in Tagespflege den Hilfebedürftigen sogar auf Grund der Anrechnungsmodalitäten aus dem Alg-II-Bezug herausdrängen würde und somit gar kein Anspruch bestünde. Bei lediglich zwei anrechnungsfreien und einem 1/4-anrechnungsfreien 3. Pflegekind können nach Ansicht des Senates keine derartigen Einnahmen erzielt werden, die dem Grundsatz des Forderns widersprechen, da durch eine "normale Arbeitsaufnahme" in der Regel höhere Einkünfte zu erzielen sind.

81

Gegen die Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 4 SGB II spricht auch nicht die von der Beklagten ins Feld geführte Entscheidung des BSG vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - veröffentlicht in Juris. Diese Entscheidung bezieht sich zum einen ausdrücklich nur auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII (Pflegeeltern) und nicht nach § 23 SGB VIII (Tagesmütter) und zum anderen ausdrücklich auch nur auf die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2006, also nur auf die Zeit vor Inkrafttreten des hier streitigen § 11 Abs. 4 SGB II. Im vorliegenden Fall handelt es sich zum einen nicht um Pflegeeltern und zum anderen wird hier über einen Zeitraum im Jahre 2007 gestritten, zu dem sich das BSG ausdrücklich nicht geäußert hat.

82

Der 8. Senat setzt sich mit seiner Entscheidung auch nicht in Widerspruch zum Beschluss des LSG M-V vom 03. April 2008 - L 10 B 313/07, da hier der 10. Senat, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Ergebnis als offen angesehen hat.

83

Der Senat stimmt somit im Ergebnis der ersten Instanz insoweit zu, als auch er die Regelung des § 11 Abs. 4 SGB II für anwendbar erachtet.

84

Der Senat folgt der ersten Instanz ebenfalls dahingehend, dass die Kinder nach ihrem zeitlichen Eintritt zu berücksichtigen sind. Dies mag - wie die Beklagte zu Recht bemängelt - Zufälligkeiten gerade bezüglich ganztags- oder halbtagsbetreuter Kinder beinhalten. Nach Ansicht des Senates sind diese Zufälligkeiten schlicht hinzunehmen, da diese Vorgehensweise der Regelung des § 11 Abs. 4 SGB II entspricht und eben dort nicht z. B. vom Durchschnitt der Kinder ausgegangen wird. Derartige Zufälligkeiten sind ähnlich wie Stichtagsregelung hinzunehmen.

85

Hinsichtlich der weiteren Berechnungsmodalitäten vermag sich der Senat den Ausführungen der ersten Instanz aber nicht anzuschließen.

86

Der Senat kann der ersten Instanz nicht dahingehend folgen, dass ein Teil der Einnahmen nicht als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu werten sei, da es sich insoweit um zweckbestimmte Einnahmen handele. Nach Ansicht des Senates bestimmt die Regelung des § 11 Abs. 4 SGB II auf Grund der Formulierung "abweichend von den Abs. 1 bis 3" eindeutig, dass eine Anwendung der Abs. 1 bis 3 ausgeschlossen ist, wenn es zu der Anwendung des Abs. 4 kommt. Demnach kann hier lediglich nur der Abs. 4 des § 11 SGB II zur Anwendung kommen und weitere Absetzungen - wie von der ersten Instanz vorgenommen - auf Grund der Regelungen des § 11 Abs. 1 bis 3 SGB II scheiden hier aus. § 11 Abs. 4 SGB II trifft ausdrücklich eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Sonderregelung (Eicher/Spellbrink SGB-II-Kommentar RdNr. 49; Schlegel/Voelzke, Juris-Praxiskommentar RdNr. 102).

87

Hinsichtlich der Höhe des für den erzieherischen Einsatzes gewährten Pflegegeldes ist diese nach Ansicht des Senates - entgegen den Ausführungen der ersten Instanz - der Gesetzesbegründung (vgl. Drucksache 1614 c) folgend mit 202,00 € (Ganztag) und 101,00 € (Teilzeit) pro Kind und Monat zu bewerten (vgl. Schlegel/Voelzke in Juris-Praxiskommentar 2. Aufl. 2007 § 11 Rn. 100).

88

Nach alledem ist das Einkommen nach § 11 Abs. 4 SGB II wie folgt zu berücksichtigen:

89

Juli

                    

1. P. E.

Ganztag

keine Anrechnung

2. F. P.

Ganztag

keine Anrechnung

3. C.

Teilzeit

 75,75 € (75 % von 101,00 €)

4. T.

Teilzeit

101,00 € volle Anrechnung

5. C2

Ganztag

202,00 € volle Anrechnung

insgesamt:

        

378,75 €

                          

August

                 

1. P. E.

Ganztag

keine Anrechnung

2. F. P.

Ganztag

keine Anrechnung

3. C.

Teilzeit

 75,75 €

4. T.

Teilzeit

101,00 €

5. C2

Ganztag

202,00 €

insgesamt:

        

378,75 €

                          

September

                 

1. F. P.

Ganztag

keine Anrechnung

2. C.

Teilzeit

keine Anrechnung

3. T.

Teilzeit

 75,75 €

4. C2

Ganztag

202,00 €

5. S.

Teilzeit

101,00 €

insgesamt:

        

378,75 €

                          

Oktober

                 

1. F. P.

Ganztag

keine Anrechnung

2. C.

Teilzeit

keine Anrechnung

3. T.

Teilzeit

 75,75 €

4. C2

Ganztag

202,00 €

5. S.

Teilzeit

101,00 €

insgesamt:

        

378,75 €

                          

November

                 

1. F. P.

Ganztag

keine Anrechnung

2. C.

Teilzeit

keine Anrechnung

3. T.

Teilzeit

 75,75 €

4. C2

Ganztag

202,00 €

5. S.

Teilzeit

101,00 €

insgesamt:

        

378,75 €

                          

Dezember

                 

1. F. P.

Ganztag

keine Anrechnung

2. T.

Ganztag

keine Anrechnung

3. C2

Ganztag

151,50 €

4. S.

Teilzeit

101,00 €

5. F. J.

Teilzeit

101,00 €

insgesamt:

        

353,50 €

90

Auf Grund obiger Berechnungen ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Pflegegeld für den erzieherischen Einsatz für die Monate Juli bis November - trotz wechselnder Kinder - 378,75 € beträgt, sodass sich für diese Monate ein Fehlbedarf in Höhe von 389,47 € ergibt (1.541,22 € Bedarf - 773,00 € [Kindergeld 308,00 €/Unterhaltsvorschüsse 298,00 € und Wohngeld 197,00 €] - 378,75 € zu berücksichtigendes Pflegegeld gemäß § 11 Abs. 4 SGB II = 389,47 €).

91

Für den Monat Dezember ergibt sich auf Grund des zu berücksichtigenden Pflegegeld gemäß § 11 Abs. 4 SGB II in Höhe von 353,50 € folgende Berechnung: 1.541,22 € - 773,00 € - 353,50 € = 414,72 € Fehlbetrag für Dezember.

92

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

93

Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.