Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. Sept. 2005 - L 8 AL 4970/04

bei uns veröffentlicht am02.09.2005

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, die Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung in Form einer Weiterbildung bzw. Umschulung zur staatlich anerkannten Ergotherapeutin in der Medizinischen Akademie des Internationalen Bundes (IB), freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V., Schönauerstr. 4, 79115 Freiburg, ab dem 01.03.2004 durch Übernahme der Ausbildungskosten und die Leistung von Unterhaltsgeld zu fördern.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die von der Klägerin am 01.03.2004 begonnene Umschulung zur Ergotherapeutin von der Beklagten als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung gefördert werden muss.
Die Klägerin hat bislang keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie nahm 1984 zunächst ein Architekturstudium auf, das sie jedoch bereits 1985 im ersten Studienjahr wegen der Geburt ihres ersten Kindes wieder aufgab. Im Jahre 1989 bekam sie ihr zweites Kind. Nach der Aufgabe des Studiums widmete sie sich der Kindererziehung. Vom 01.07.1998 bis zum 01.08.2000 war sie für das Kulturamt der Stadt R. als museumspädagogische Betreuerin tätig. Anschließend war sie bis zum 30.03.2002 arbeitslos. Ab 01.04.2002 arbeitete sie als Verkäuferin und ab 01.07.2002 als Kassiererin in Teilzeit. Vom 01.12.2003 bis zum 29.02.2004 absolvierte sie an der Universitätsklinik F. ein Vorpraktikum für eine Ausbildung zur Ergotherapeutin.
Die Klägerin wandte sich bereits Anfang 2003 an das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) F. und erkundigte sich nach einer Ausbildung zur Ergotherapeutin. Nach einem ersten Beratungstermin im Oktober 2003 fand am 12.01.2004 eine weitere Beratung statt. Dabei erhob die Beklagte die für das Ausfüllen eines von der Beklagten aufgestellten Kriterienkataloges notwendigen Daten. Bei diesem Kriterienkatalog handelt es sich um eine Arbeitshilfe zur Ermessensausübung für Anträge auf Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Umschulung. Anhand von personenbezogenen (u.a. Eignung, Dauer der Arbeitslosigkeit, Lebensalter), maßnahmebezogenen (Maßnahmeart und Maßnahmekosten) und erfolgsbezogenen (Arbeitsmarktperspektive der Zielberufe) Kriterien, für die unterschiedlich hohe Punkt vergeben oder in Abzug gebracht werden, prüfte die Beklagte, ob eine Förderung möglich ist. Nach den Vorgaben der Beklagten müssen die Bewerber mindestens 60 Punkte erreichen (vgl. Blatt 2 der Verwaltungsakte der Beklagten). Für die Klägerin ergaben sich bei den personenbezogenen Kriterien 70 Punkte (überdurchschnittliche Eignung für den angestrebten Beruf = 20 Punkte; bislang keine Berufsausbildung (Ungelernte) = 50 Punkte). Davon wurden im Bereich der maßnahmebezogenen Kriterien 50 Punkte wieder abgezogen wegen der Höhe der zu erwartenden Maßnahmekosten. Da es sich bei dem angestrebten Beruf nach Ansicht der Beklagten nur um einen „marktdurchschnittlichen" Beruf handelt, erhielt die Klägerin für die erfolgsbezogenen Kriterien 20 Punkte wieder gutgeschrieben, sodass sich eine Gesamtpunktzahl von 40 Punkten ergab.
Mit Bescheid vom 12.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Förderung der Umschulung zur Ergotherapeutin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III sei eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung, die als Ermessensleistung gemäß § 3 Abs. 5 SGB III nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden könne. Nach § 71 Abs. 4 SGB IV seien die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen so zu bewirtschaften, dass eine Erbringung der Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet sei. Dies werde dadurch sichergestellt, dass unter Berücksichtigung der insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Entwicklung des Arbeitsmarkts Planungen erstellt würden, welche Lehrgänge zu welchem Zeitpunkt, für welche Zielgruppe und mit welchem Mittelvolumen im Haushaltsjahr 2004 beginnen sollen. Daher müssten bei der Festlegung des förderfähigen Personenkreises Prioritäten gesetzt werden. Die einzelnen für die Bewertung der Förderpriorität zugrunde liegenden Kriterien seien mit der Klägerin ausführlich erörtert worden. Aufgrund der Prioritätensetzung müsse die individuelle Förderung der von der Klägerin besuchten Weiterbildungsmaßnahme leider zurückgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12.01.2004 Widerspruch ein. Sie machte geltend, die Beklagte habe nicht genügend berücksichtigt, dass sie durch Kindererziehung noch keine abgeschlossene Ausbildung habe. Der von ihr vorher ausgeübte Beruf als Kassiererin bei A. habe ihr ohne abgeschlossene Berufsausbildung keine Perspektiven geboten. Es gebe dort kaum Angestellte über 40 Jahre, weil diese Arbeit extreme Leistung fordere und nur mit hundertprozentigem Einsatz zu machen sei. Bei ihr seien durch die sehr einseitige Arbeitshaltung an der Kasse mit den zum Teil sehr schweren Waren große Probleme mit dem Rücken und der Schulter aufgetreten. Sie halte es für sinnvoller, jetzt mit dieser Arbeit aufzuhören und einen anspruchsvollen Beruf zu erlernen, den auch Menschen über diese Altersgrenze hinaus ausüben könnten, als in ein paar Jahren körperlich am Ende zu sein und dann auch an keiner Ausbildungsstätte mehr genommen zu werden. Hinzu komme, dass sie auch in sehr hohem Maße für den angestrebten Beruf geeignet sei, wie sich auch aus der internen Arbeitshilfe der Beklagten ergebe, da sie im Bereich der Eignung 90 Punkte erreicht habe. Sie halte es nicht für vertretbar, dass allein aufgrund der Art und der Länge der Ausbildung und aufgrund der dabei entstehenden Kosten 50 Punkte wieder abgezogen werden. Für diese interne Arbeitshilfe gebe es im Übrigen auch keine rechtliche Grundlage. Als Beleg für ihr Vorbringen fügte die Klägerin ihrem Schreiben eine Praktikumsbeurteilung der Universität F. vom 22.01.2004 bei, in der u.a. ausgeführt wird, bereits jetzt könne der Klägerin bescheinigt werden, dass sie für die Ausbildung zur Ergotherapeutin überdurchschnittlich gut geeignet sei und den Beruf aller Voraussicht nach mit großem Erfolg und viel Freude ausüben werde.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2004 als unbegründet zurück. Die Klägerin erwerbe nicht schon mit der Erfüllung der Voraussetzungen des § 77 SGB III einen Anspruch auf Förderung der begehrten Maßnahme. Denn das Gesetz habe die Gewährung der Leistung in das Ermessen der Beklagten gestellt. Wegen der ungünstigen Haushaltssituation dürfe die Leistungsgewährung nach allgemeinen oder individuellen Kriterien auch eingeschränkt erfolgen, jedoch nicht in der Art, dass nur frühzeitige Anträge begünstigt, spätere Anträge jedoch vollständig ausgeschlossen wären. Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dürften die Leistungen so begrenzt werden, dass eine größere Anzahl von Antragstellern gefördert werden kann. Dies könne dazu führen, dass die Leistung nicht jedem Antragsteller gewährt werde. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Die von der Klägerin in Frage gestellte Arbeitshilfe diene der Objektivierung und Transparenz der Ermessensentscheidung und sei ein Spiegelbild der gegenwärtigen Rahmenbedingungen. Die Eignung der Klägerin sei bereits mit 20 Punkten berücksichtigt worden. Bei der arbeitsmarktlichen Bewertung des angestrebten Berufes Ergotherapeutin sei wohlwollend ein marktdurchschnittlicher Erfolg in Ansatz gebracht worden, obwohl die Berufsperspektiven in jüngster Zeit deutlich in Richtung marktunterdurchschnittlich tendierten: Das Angebots- /Nachfrageverhältnis liege bei 41 Arbeitslosen gegenüber zwei offenen Stellen (Stand 29.01.2004). Beim Beruf des Physiotherapeuten stünden 50 Arbeitslose 16 offenen Stellen gegenüber. Auch den durch die angestrebte Maßnahme entstehenden Kosten komme Bedeutung zu. Die monatlichen Förderkosten lägen bei einem solchen Fall bei durchschnittlich 1.785,- EUR. Das entspräche bei einer dreijährigen Ausbildung zur Ergotherapeutin einem Fördervolumen von über 64.260 EUR. Im Vergleich hierzu koste eine betriebliche Umschulung die Arbeitsverwaltung durchschnittlich 28.630 EUR. Die Entscheidung für eine derart kostenintensive Umschulung würde bedeuten, dass auf die betriebliche Umschulung zweier anderer Bewerber verzichtet werden müsste, obwohl diese durch die Bindung an den Ausbildungsbetrieb in der Regel günstigere Eingliederungsperspektiven hätten.
Am 01.03.2004 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren u.a. vorgetragen, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sie von Anfang an auch mit einer Teilförderung einverstanden gewesen wäre und dies ausdrücklich auch angeboten habe. Würde sie z.B. lediglich für zwei Jahre gefördert, ergäbe sich nach der internen Arbeitshilfe der Beklagten ein Ergebnis von 60 Punkten und somit eine Förderungswürdigkeit. Auch sei die Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid, dass bei einer dreijährigen Förderung einer Umschulung zur Ergotherapeutin auf die betriebliche Umschulung zweier anderer Bewerber verzichtet werden müsste, falsch; es wären rechnerisch lediglich 1,25 andere Bewerber. Auch das von der Beklagten herangezogene Verhältnis von Angebot und Nachfrage in Bezug auf Arbeitsplätze für angestellte Ergotherapeuten rechtfertige eine Ablehnung der Förderung schon deshalb nicht, weil die Stellenvermittlung bei diesem Beruf ganz überwiegend ohne Beteiligung der Beklagten erfolge. Im Hinblick auf die Arbeitsmarktchancen für Ergotherapeuten hat die Klägerin eine Auskunft der Medizinischen Akademie, Außenstelle F., des IB-Bildungszentrums S. (Staatlich anerkannte Schule für Ergotherapie) vom 29.03.2004 vorgelegt. Darin führt diese aus, über den Stellenantritt ihrer Absolventen führe die Schule seit Jahren eine Statistik. Danach hätten die Lehrgangsteilnehmer bis einschließlich 2003 innerhalb eines Dreivierteljahres nach dem Examen zu 80% eine Stelle gehabt. Sie hätten die Erfahrung gemacht, dass viele Stellen nicht durch die Arbeitsagentur erfasst würden, weil sie dort nicht gemeldet würden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat eine Tabelle über die Arbeitsmarktentwicklung bei Ergotherapeuten vorgelegt. Danach waren in der Zeit von Januar 2002 bis März 2004 im Bezirk der Agentur für Arbeit F. monatlich zwischen 76 (Dezember 2002, Oktober 2003 und Dezember 2003) und 112 (März 2002 und März 2004) Ergotherapeuten arbeitslos gemeldet, die Zahl der offenen Stellen belief sich auf monatlich 0 (Mai 2003) bis 6 (November 2002). Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, aus der von ihr vorgelegten Übersicht lasse sich die stetig wachsende Zahl der Arbeitslosen in diesem Bereich bei gleichzeitig sinkender Zahl offener Stellen entnehmen. Dieser negative Trend sei nicht nur im Bereich der Agentur für Arbeit F., sondern auch auf Landes- und Bundesebene festzustellen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2004 hat das SG die Klage abgewiesen; auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.
10 
Am 03.11.2004 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hält ihre bisherige Argumentation in vollem Umfang aufrecht und die Ansicht des SG, wonach es keinen Bedarf für Ergotherapeuten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, für unzutreffend.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung in Form einer Weiterbildung bzw. Umschulung zur staatlich anerkannten Ergotherapeutin in der Medizinischen Akademie des Internationalen Bundes (IB), freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V., S.str., F., ab dem 01.03.2004 durch Übernahme der Ausbildungskosten und die Leistung von Unterhaltsgeld zu fördern, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin vom 12.01.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
15 
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Zwar würden die Förderungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III von der Klägerin unstreitig erfüllt. Dies reiche aber für eine Förderung nicht aus. Auch bei einer Förderung zur Wiederherstellung der Qualifikation komme es auf die Vermittlungsaussichten durch die berufliche Qualifikation an. Die Arbeitsmarktentwicklung für Ergotherapeuten sei aber durchgehend ungünstig. Auch wenn die Zahl der arbeitslosen Ergotherapeuten im März jeden Jahres ausbildungsbedingt nach oben gehe, so konkurrierten im Zeitraum Januar 2002 bis März 2004 im Schnitt ca. 40 Bewerber um eine freie Arbeitsstelle. Dieses schlechte Verhältnis von Angebot und Nachfrage treffe auch auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Januar 2004 zu.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das SG und die Beklagte haben einen Anspruch der Klägerin auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zu Unrecht abgelehnt. Die Beklagte ist verpflichtet, die Ausbildung der Klägerin zur Ergotherapeutin durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld dem Grunde nach zu fördern.
18 
Richtige Klageart ist die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage. Auch nach Beginn der Ausbildung durch die Klägerin kann dieser noch ein auf das Bildungsziel Ergotherapeutin begrenzter Bildungsgutschein nach § 77 Abs. 3 SGB III ausgehändigt werden, wenngleich der von der Klägerin ausgewählte Maßnahmeträger den Bildungsgutschein nicht mehr vor Beginn der Maßnahme vorlegen kann (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Bei dem Bildungsgutschein handelt es sich um einen Bescheid, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Förderung einer Weiterbildung festgestellt wird (vgl. BT-Drucksache 15/25 Seite 29).
19 
Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 77 Abs. 1 und 2 SGB III in der in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2004 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 14 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4607). Danach können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
20 
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
21 
2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
22 
3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und
23 
4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
24 
Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden (§ 77 Abs. 1 SGB III).
25 
Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
26 
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder
27 
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 77 Abs. 2 SGB III).
28 
Die Förderungsvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 2 SGB III werden von der Klägerin erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch die Beklagte anerkennt die Notwendigkeit der Weiterbildung der Klägerin wegen fehlenden Berufsabschlusses nach § 77 Abs. Nr. 1 Alt. 4 SGB III i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SGB III (Schriftsatz vom 27.06.2005).
29 
Die Beklagte ist nach Auffassung des Senats darüber hinaus verpflichtet, die von der Klägerin am 01.03.2004 begonnene Ausbildung zur Ergotherapeutin in der Medizinischen Akademie des IB-Bildungszentrums S., Außenstelle F., durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld zu fördern. Zwar stimmt der Senat der Beklagten zu, dass die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III im Ermessen der Beklagten steht und daher selbst dann noch abgelehnt werden kann, wenn die Notwendigkeit der Weiterbildung (dem Grunde nach) anerkannt wird und - wie hier - sowohl die Maßnahme als auch der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 („können") und der Regelung in § 7 Satz 1 SGB III. Danach hat die Agentur für Arbeit bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung - wozu nach § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 SGB III auch die Übernahme der Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung gehören - unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich sowohl auf die Fähigkeiten der zu fördernden Personen als auch die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen (§ 7 Satz 2 SGB III). In Bezug auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bezieht sich allerdings das Ermessen der Beklagten nur auf die nach § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB III bestehende Möglichkeit zur Einschränkung des Bildungsgutscheins (z.B. auf ein bestimmtes Bildungsziel), nicht aber auf die konkrete Auswahl eines Maßnahmeträgers.
30 
Verwaltungsakte der Beklagten über die Gewährung von Leistungen, die in ihrem Ermessen stehen, sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Grundsätzlich hat das Gericht nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dennoch kann der Senat im vorliegenden Fall die Beklagte verpflichten, die von der Klägerin am 01.03.2004 begonnene Aus- bzw. Weiterbildung zur Ergotherapeutin zu fördern, weil jede andere Entscheidung der Beklagten fehlerhaft wäre (so genannter Fall der Ermessensreduzierung auf Null).
31 
Im zu beurteilenden Fall besteht zunächst die Besonderheit, dass die Klägerin von vornherein nur ein bestimmtes Bildungsziel - Ausbildung zur Ergotherapeutin - angestrebt hat und auch die Beklagte darauf verzichtet hat, der Klägerin Alternativen vorzuschlagen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte können sich daher nicht (mehr) darauf berufen, dass möglicherweise auch andere Ausbildungsziele in Betracht gekommen wären. Im Übrigen beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der von der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung. Ferner steht die Eignung der Klägerin für den von ihr angestrebten Beruf der Ergotherapeutin fest. Dies wird auch von der Beklagten ausdrücklich anerkannt.
32 
Die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes steht der Ausbildung zur Ergotherapeutin nicht entgegen. Anders als bei den Alt 1 bis 3 des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist bei der Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses (Alt. 4 des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) eine (positive) Beschäftigungsprognose nicht erforderlich. Es muss also nicht die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher (vgl. hierzu BSG Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). Denn die Vorschrift erfordert als Leistungsvoraussetzung weder eine eingetretene noch eine drohende Arbeitslosigkeit (Niewald in Gagel, SGB III, § 77 RdNr. 59 Stand März 2000). Vielmehr beruht die Regelung auf der Erkenntnis, dass eine Berufsausbildung generell die Chancen für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erhöht. Die Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und des arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarfs gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB III bedeutet daher im Zusammenhang mit der Förderung der beruflichen Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses nur, dass eine negative Beschäftigungsprognose ausgeschlossen sein muss, d.h. es darf nicht die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Arbeitnehmer nach der Weiterbildung mit großer Wahrscheinlichkeit arbeitslos sein wird, weil es sich z.B. um einen Beruf mit gar keinen oder nur sehr geringen Beschäftigungsmöglichkeiten handelt. Dies folgt auch aus der Verpflichtung der Beklagten zur wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel. Würde man auch bei der Förderung der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschusses - über die Regelung in § 7 SGB III - ebenfalls eine Beschäftigungsprognose wie in den Fällen der Alt. 1 bis 3 des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III fordern, wäre die Alt.4 der Regelung überflüssig.
33 
Eine die Ablehnung der beruflichen Weiterbildung der Klägerin rechtfertigende schlechte Beschäftigungsprognose lässt sich nicht begründen. Die von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Zahlen über das Verhältnis von arbeitslosen Ergotherapeuten und offenen Stellen im Bezirk der Agentur für Arbeit F. besitzen keine Aussagekraft. Denn die Zahl der ausgewiesenen offenen Stellen ist mit 0 bis 6 derart gering, dass schon eine geringfügig höhere Zahl offener Stellen völlig andere Werte in Bezug auf das Verhältnis von Angebot und Nachfrage, auf das sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid berufen hat, ergibt. Es ist angesichts dieser Zahlen und im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung ihrer Ausbildungsstelle, wonach 80% der erfolgreichen Lehrgangsteilnehmer innerhalb eines Dreivierteljahres eine Beschäftigung gefunden haben, offensichtlich und bedarf deshalb keines weiteren Beweises, dass nicht alle offenen Stellen für Ergotherapeuten der Beklagten gemeldet werden. Dieser Umstand verzerrt die Statistik der Beklagten derart, dass sie unbrauchbar ist. Hinzukommt, dass Ergotherapeuten als Erbringer von Heilmitteln unter den Voraussetzungen des § 124 SGB V einen Anspruch auf Zulassung zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen haben und ihren Beruf daher auch als Selbstständige ausüben können. Der Umstand, dass Ergotherapeuten häufig ältere Menschen behandeln, um vorhandene geistige und körperliche Fähigkeiten zu fördern und Defizite auszugleichen, und in Deutschland aufgrund der absehbaren demographischen Entwicklung in den kommenden Jahren die Zahl der älteren Menschen zunehmen wird, spricht ebenfalls gegen eine ungünstige Beschäftigungsprognose. Zu Unrecht außer Acht gelassen hat die Beklagte auch die Tatsache, dass die Klägerin durch die Kindererziehung an der Fortführung ihres Studiums gehindert war. Ferner spricht zugunsten der Klägerin, dass sie in einem Alter ist, in dem eine berufliche Neuorientierung noch möglich ist.
34 
Bei dieser Sachlage rechtfertigt der Hinweis der Beklagten auf die Höhe der Kosten für die Ausbildung zur Ergotherapeutin eine ablehnende Entscheidung nicht. Zwar handelt es bei dem Hinweis auf die Ausbildungskosten grundsätzlich um ein sachgerechtes Kriterium, weil auch für sinnvolle Maßnahmen nicht unbegrenzt finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und die Beklagte daher berechtigt und verpflichtet ist, Prioritäten zu setzen. Es ist aber nicht sachgerecht, den Ausbildungskosten für eine dreijährige Ausbildung die geringeren Kosten für betriebliche Umschulungen in einer Weise gegenüberzustellen, die dazu führt, dass eine längere Ausbildung grundsätzlich als weniger förderungswürdig anzusehen ist. Dies widerspricht dem Zweck des Gesetzes. Etwas anders könnte nur dann gelten, wenn erkennbar wäre, dass und unter welchen Voraussetzungen auch eine längere Ausbildung von der Beklagten als förderungswürdig anerkannt wird. Die Berufung auf kostengünstige betriebliche Umschulungen führt im Ergebnis zu einem völligen Ausschluss anderer Ausbildungen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das SG und die Beklagte haben einen Anspruch der Klägerin auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zu Unrecht abgelehnt. Die Beklagte ist verpflichtet, die Ausbildung der Klägerin zur Ergotherapeutin durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld dem Grunde nach zu fördern.
18 
Richtige Klageart ist die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage. Auch nach Beginn der Ausbildung durch die Klägerin kann dieser noch ein auf das Bildungsziel Ergotherapeutin begrenzter Bildungsgutschein nach § 77 Abs. 3 SGB III ausgehändigt werden, wenngleich der von der Klägerin ausgewählte Maßnahmeträger den Bildungsgutschein nicht mehr vor Beginn der Maßnahme vorlegen kann (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Bei dem Bildungsgutschein handelt es sich um einen Bescheid, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Förderung einer Weiterbildung festgestellt wird (vgl. BT-Drucksache 15/25 Seite 29).
19 
Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 77 Abs. 1 und 2 SGB III in der in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2004 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 14 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4607). Danach können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
20 
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
21 
2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
22 
3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und
23 
4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
24 
Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden (§ 77 Abs. 1 SGB III).
25 
Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
26 
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder
27 
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 77 Abs. 2 SGB III).
28 
Die Förderungsvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 2 SGB III werden von der Klägerin erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch die Beklagte anerkennt die Notwendigkeit der Weiterbildung der Klägerin wegen fehlenden Berufsabschlusses nach § 77 Abs. Nr. 1 Alt. 4 SGB III i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SGB III (Schriftsatz vom 27.06.2005).
29 
Die Beklagte ist nach Auffassung des Senats darüber hinaus verpflichtet, die von der Klägerin am 01.03.2004 begonnene Ausbildung zur Ergotherapeutin in der Medizinischen Akademie des IB-Bildungszentrums S., Außenstelle F., durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld zu fördern. Zwar stimmt der Senat der Beklagten zu, dass die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III im Ermessen der Beklagten steht und daher selbst dann noch abgelehnt werden kann, wenn die Notwendigkeit der Weiterbildung (dem Grunde nach) anerkannt wird und - wie hier - sowohl die Maßnahme als auch der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 („können") und der Regelung in § 7 Satz 1 SGB III. Danach hat die Agentur für Arbeit bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung - wozu nach § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 SGB III auch die Übernahme der Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung gehören - unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich sowohl auf die Fähigkeiten der zu fördernden Personen als auch die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen (§ 7 Satz 2 SGB III). In Bezug auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bezieht sich allerdings das Ermessen der Beklagten nur auf die nach § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB III bestehende Möglichkeit zur Einschränkung des Bildungsgutscheins (z.B. auf ein bestimmtes Bildungsziel), nicht aber auf die konkrete Auswahl eines Maßnahmeträgers.
30 
Verwaltungsakte der Beklagten über die Gewährung von Leistungen, die in ihrem Ermessen stehen, sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Grundsätzlich hat das Gericht nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dennoch kann der Senat im vorliegenden Fall die Beklagte verpflichten, die von der Klägerin am 01.03.2004 begonnene Aus- bzw. Weiterbildung zur Ergotherapeutin zu fördern, weil jede andere Entscheidung der Beklagten fehlerhaft wäre (so genannter Fall der Ermessensreduzierung auf Null).
31 
Im zu beurteilenden Fall besteht zunächst die Besonderheit, dass die Klägerin von vornherein nur ein bestimmtes Bildungsziel - Ausbildung zur Ergotherapeutin - angestrebt hat und auch die Beklagte darauf verzichtet hat, der Klägerin Alternativen vorzuschlagen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte können sich daher nicht (mehr) darauf berufen, dass möglicherweise auch andere Ausbildungsziele in Betracht gekommen wären. Im Übrigen beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der von der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung. Ferner steht die Eignung der Klägerin für den von ihr angestrebten Beruf der Ergotherapeutin fest. Dies wird auch von der Beklagten ausdrücklich anerkannt.
32 
Die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes steht der Ausbildung zur Ergotherapeutin nicht entgegen. Anders als bei den Alt 1 bis 3 des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist bei der Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses (Alt. 4 des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) eine (positive) Beschäftigungsprognose nicht erforderlich. Es muss also nicht die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher (vgl. hierzu BSG Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). Denn die Vorschrift erfordert als Leistungsvoraussetzung weder eine eingetretene noch eine drohende Arbeitslosigkeit (Niewald in Gagel, SGB III, § 77 RdNr. 59 Stand März 2000). Vielmehr beruht die Regelung auf der Erkenntnis, dass eine Berufsausbildung generell die Chancen für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erhöht. Die Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und des arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarfs gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB III bedeutet daher im Zusammenhang mit der Förderung der beruflichen Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses nur, dass eine negative Beschäftigungsprognose ausgeschlossen sein muss, d.h. es darf nicht die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Arbeitnehmer nach der Weiterbildung mit großer Wahrscheinlichkeit arbeitslos sein wird, weil es sich z.B. um einen Beruf mit gar keinen oder nur sehr geringen Beschäftigungsmöglichkeiten handelt. Dies folgt auch aus der Verpflichtung der Beklagten zur wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel. Würde man auch bei der Förderung der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschusses - über die Regelung in § 7 SGB III - ebenfalls eine Beschäftigungsprognose wie in den Fällen der Alt. 1 bis 3 des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III fordern, wäre die Alt.4 der Regelung überflüssig.
33 
Eine die Ablehnung der beruflichen Weiterbildung der Klägerin rechtfertigende schlechte Beschäftigungsprognose lässt sich nicht begründen. Die von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Zahlen über das Verhältnis von arbeitslosen Ergotherapeuten und offenen Stellen im Bezirk der Agentur für Arbeit F. besitzen keine Aussagekraft. Denn die Zahl der ausgewiesenen offenen Stellen ist mit 0 bis 6 derart gering, dass schon eine geringfügig höhere Zahl offener Stellen völlig andere Werte in Bezug auf das Verhältnis von Angebot und Nachfrage, auf das sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid berufen hat, ergibt. Es ist angesichts dieser Zahlen und im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung ihrer Ausbildungsstelle, wonach 80% der erfolgreichen Lehrgangsteilnehmer innerhalb eines Dreivierteljahres eine Beschäftigung gefunden haben, offensichtlich und bedarf deshalb keines weiteren Beweises, dass nicht alle offenen Stellen für Ergotherapeuten der Beklagten gemeldet werden. Dieser Umstand verzerrt die Statistik der Beklagten derart, dass sie unbrauchbar ist. Hinzukommt, dass Ergotherapeuten als Erbringer von Heilmitteln unter den Voraussetzungen des § 124 SGB V einen Anspruch auf Zulassung zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen haben und ihren Beruf daher auch als Selbstständige ausüben können. Der Umstand, dass Ergotherapeuten häufig ältere Menschen behandeln, um vorhandene geistige und körperliche Fähigkeiten zu fördern und Defizite auszugleichen, und in Deutschland aufgrund der absehbaren demographischen Entwicklung in den kommenden Jahren die Zahl der älteren Menschen zunehmen wird, spricht ebenfalls gegen eine ungünstige Beschäftigungsprognose. Zu Unrecht außer Acht gelassen hat die Beklagte auch die Tatsache, dass die Klägerin durch die Kindererziehung an der Fortführung ihres Studiums gehindert war. Ferner spricht zugunsten der Klägerin, dass sie in einem Alter ist, in dem eine berufliche Neuorientierung noch möglich ist.
34 
Bei dieser Sachlage rechtfertigt der Hinweis der Beklagten auf die Höhe der Kosten für die Ausbildung zur Ergotherapeutin eine ablehnende Entscheidung nicht. Zwar handelt es bei dem Hinweis auf die Ausbildungskosten grundsätzlich um ein sachgerechtes Kriterium, weil auch für sinnvolle Maßnahmen nicht unbegrenzt finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und die Beklagte daher berechtigt und verpflichtet ist, Prioritäten zu setzen. Es ist aber nicht sachgerecht, den Ausbildungskosten für eine dreijährige Ausbildung die geringeren Kosten für betriebliche Umschulungen in einer Weise gegenüberzustellen, die dazu führt, dass eine längere Ausbildung grundsätzlich als weniger förderungswürdig anzusehen ist. Dies widerspricht dem Zweck des Gesetzes. Etwas anders könnte nur dann gelten, wenn erkennbar wäre, dass und unter welchen Voraussetzungen auch eine längere Ausbildung von der Beklagten als förderungswürdig anerkannt wird. Die Berufung auf kostengünstige betriebliche Umschulungen führt im Ergebnis zu einem völligen Ausschluss anderer Ausbildungen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. Sept. 2005 - L 8 AL 4970/04

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. Sept. 2005 - L 8 AL 4970/04 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 124 Zulassung


(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Lei

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit


(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und b

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 3 Leistungen der Arbeitsförderung


(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung


Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 71 Auszahlung


Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See


(1) Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftlicher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenversicherung und allgemeiner Rentenversicherung aufzust

Referenzen

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftlicher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenversicherung und allgemeiner Rentenversicherung aufzustellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Abstimmung nach § 220 Absatz 3 des Sechsten Buches bleibt unberührt.

(2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung haben der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel auf sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten.

(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung. Er soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er bis zum 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Bundesregierung vorgelegt werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet oder wenn bei Ansätzen für die knappschaftliche oder allgemeine Rentenversicherung die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

1.
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2.
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3.
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

1.
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2.
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3.
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

1.
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2.
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3.
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

1.
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2.
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3.
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

1.
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2.
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3.
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

1.
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2.
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3.
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.