Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2009 - L 8 AL 3697/08

bei uns veröffentlicht am18.12.2009

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Der 1946 geborene Kläger war nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf (Anlage zum Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 11.07.2002) mit durch Arbeitslosigkeit bedingten geringfügigen Unterbrechungen von April 1962 bis Juni 1967 in der Rentenversicherung der Arbeiter und von Juni 1967 bis Ende Dezember 1980 in der Rentenversicherung der Angestellten pflichtversichert. Ferner ist für die Zeit vom 27.10.1986 bis 31.01.1987 die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Dauer von vier Monaten verzeichnet. Zum 01.01.1981 meldet der Kläger beim Bürgermeisteramt S. ein Gewerbe (Versicherungen aller Art) an, das er zum 02.06.1989 wieder abmeldete. Zum 01.09.1989 meldete der Kläger die B.-E.-Stahlhandelsgesellschaft mbH zum Gewerberegister an; diesen Betrieb, der den Handel mit allen Eisen- und Stahlprodukten einschließlich schweißtechnischer Artikel zum Gegenstand hatte, wurde vom Kläger am 11.07.1996 wieder abgemeldet. Am 01.01.1996 meldete der Kläger beim zuständigen Gewerbeamt eine selbstständige Tätigkeit an (Hausmeisterdienste, wie Besorgungen, Reinigungsarbeiten, Schnee räumen usw.).
Am 24.05.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) und erklärte, die freiwillige Weiterversicherung solle am 01.06.2006 beginnen. Er gab an, er sei vom 01.01.1979 bis 31.12.1980 bei der Allianz versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe am 01.01.1981 eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Vom 27.10.1986 bis 31.01.1987 sei er weiterhin in mehr als kurzzeitigem Umfang selbstständig tätig gewesen. Vom 03.06.1989 bis 31.08.1989 sei er bereits für die B.-Stahlhandel GmbH in Gründung selbstständig tätig gewesen. Die zum 02.06.1989 erfolgte Gewerbeabmeldung (Versicherungen aller Art) sei wegen der Gründung der Gesellschaft erfolgt. Hierzu legte der Kläger die entsprechende Gewerbeabmeldung vom 01.06.1989, seine vom 19.06.1989 stammende Beschreibung des Vorhabens sowie den am 05.10.1990 von der Kreditreform angefertigten Bonitätsindex, in der als Gründungsdatum der GmbH der 10.07.1987 und als Tag der Eintragung ins Handelsregister der 16.08.1989 genannt ist, vor. Vom 01.01.1996 bis 11.07.1996 - so der Kläger weiter - sei er für beide Firmen jeweils mehr als kurzzeitig tätig gewesen.
Mit Bescheid vom 21.08.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab. Zur Begründung führte sie an, die selbstständige Tätigkeit des Klägers sei nach der zum 02.06.1989 erfolgten Beendigung der Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsvertreter bis zum Beginn der selbstständigen Tätigkeit mit der Handelsgesellschaft für Eisen- und Stahlprodukte zum 01.09.1989 mehr als einen Monat, nämlich zwei Monate und 29 Tage, unterbrochen gewesen, so dass die erforderliche Unmittelbarkeit zu verneinen sei.
Dagegen legte der Kläger am 14.09.2006 Widerspruch ein und machte geltend, er sei seit 1981 durchgehend selbstständig tätig. Die angebliche Unterbrechungszeit vom 02.06.1989 bis 09.07.1989 sei nur deshalb eingetreten, weil er sein Gewerbe verändert habe und eine GmbH habe gründen wollen. Hierzu seien umfangreiche Vorarbeiten, insbesondere in finanzieller Hinsicht, notwendig gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine durchgehende Selbstständigkeit des Klägers seit 01.01.1981 könne nicht angenommen werden, da die selbstständige Tätigkeit des Klägers durch die Aufgabe des früher ausgeübten Gewerbes zum 02.06.1989 und der erst am 01.09.1989 aufgenommenen neuen selbstständigen Tätigkeit zwei Monate und 29 Tage unterbrochen gewesen sei. Als Beginn der Selbstständigkeit sei daher der 01.09.1989 anzusehen.
Am 27.11.2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) und machte geltend, die Beklagte habe seinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht abgelehnt. Er sei seit 01.01.1981 durchgehend selbstständig gewesen. Auch nach Abmeldung des Gewerbes als selbstständiger Versicherungsvertreter zum 02.06.1989 sei er selbstständig geblieben. Bereits am 10.07.1989 hätten seine Ehefrau und er einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag zur Gründung der B.-Eisen-Stahl Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung geschlossen. Schon im Juni 1989 sei er für die Vorgesellschaft dieser GmbH tätig gewesen. Er verwies insoweit auf die von ihm - zur Beschaffung der finanziellen Mittel - erstellte Beschreibung des Vorhabens vom 19.06.1989 und die vorgelegten Kopien seines damaligen Terminkalenders (10.05. bis 05.09.1989). Durch die Gründung der GmbH (und damit die Änderung der Rechtsform) sowie den neuen Betriebszweck sei seine seit 01.01.1981 ausgeübte selbstständige Tätigkeit auch nicht beendet und anschließend wieder neu aufgenommen worden. Im Übrigen sei „Unmittelbarkeit“ - ein ohnehin auslegungsfähiger Begriff - nur zwischen der versicherungspflichtigen Tätigkeit und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erforderlich.
Bei seiner persönlichen Anhörung durch das SG in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2007 gab der Kläger an, er habe die Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsagent von Januar 1981 bis 1989 durchgehend ausgeübt. Daneben habe er weitere Tätigkeiten aufgenommen, sofern dies aus finanziellen Gründen erforderlich gewesen sei. Von Oktober 1986 bis Januar 1987 habe er - neben seiner Versicherungstätigkeit - eine Vollzeittätigkeit als Verkäufer in der Elektroabteilung eines Kaufhauses ausgeübt. Seine Versicherungsvermittlung habe er dann abends betrieben und entsprechende Vorbereitungsarbeiten am Wochenende erledigt. Einen zeitlichen Rahmen dafür könne er nicht genau angeben. Er könne aber sagen, dass es grundsätzlich nicht weniger als zuvor oder danach gewesen sei. Im Januar 1989 - als die Versicherungsagentur wieder nicht genug abgeworfen habe - habe er eine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für die Firma W. in S. aufgenommen. Die geplante Gründung einer GmbH mit dieser Firma sei gescheitert, da er nur 40% der Geschäftsanteile der neuen GmbH habe erhalten sollen.
Der Kläger legte neben dem Gesellschaftsvertrag vom 10.07.1989 und Unterlagen über seine damaligen geschäftlichen Aktivitäten weitere Unterlagen, insbesondere aus dem Jahr 1987, vor (Schreiben der A. L. Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit vom 13.07.1987 hinsichtlich des verlangten Ausgleichs seines Vertreterkontos, Mitteilungen des Finanzamts Weinheim vom 15.07.1988 und 26.08.1988 zur beabsichtigten Lohnsteueraußenprüfung für die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1987, Lastschriftbelege hinsichtlich der seinerzeit entrichteten privaten Krankenversicherungsbeiträge und eine Quittung der Stadtsparkasse M. vom 13.02.1989 über die Einreichung von 4 Schecks).
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, wenn man mit dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages vom 10.07.1989 vom Beginn dieser selbstständigen Tätigkeit ausgehen würde, läge seit der Gewerbeabmeldung zum 02.06.1989 noch eine Unterbrechung von mehr als einem Monat vor. Vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft könnten nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er seit 01.01.1981 durchgehend im notwendigen Umfang selbstständig tätig gewesen sei. Der Umstand, dass ein Gewerbe für einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen angemeldet war, bedeute überdies nicht zwangsläufig, dass dieses auch ununterbrochen (vollumfänglich) ausgeübt worden sei.
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Mit Urteil vom 25.06.2008 wies das SG die Klage ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger seit 01.01.1981 durchgehend selbstständig tätig gewesen sei. Zwar könne dies nicht von vornherein deshalb verneint werden, weil der Kläger seine Tätigkeit als Versicherungsagent bereits am 02.06.1989 abgemeldet und den Eisen- und Stahlhandel erst am 01.09.1989 angemeldet habe. Aus Umstellungsgründen und den vielfach unumgänglichen Übergangszeiten sei eine durchgehende selbstständige Tätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine selbstständige Tätigkeit im Umfang von 15 Stunden wöchentlich ab 1981 sei aber nicht nachgewiesen. Dagegen sprächen seine im Jahr 1986/87 ausgeübte Vollzeitbeschäftigung als Verkäufer und die eigenen Notizen des Klägers in seinem Terminkalender, wonach er sich im Anschluss an die Tätigkeit als Verkäufer in erster Linie dem Hausbau gewidmet habe und dann ab April 1989 wieder selbstständig tätig gewesen sei. Das schriftliche Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.07.2008 zugestellt.
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Dagegen hat der Kläger am 01.08.2008 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er macht geltend, er sei stets selbstständig tätig gewesen und zwar in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich. Dies sei durch die vorgelegten Beweismittel belegt. Die hieran gestellten Beweisanforderungen dürften nicht überspannt werden. So seien die entsprechenden Gewerbeanmeldungen - typische Beweismittel für eine selbstständige Tätigkeit - sowie weitere Unterlagen (Schreiben der A. L. Versicherung vom 13.07.1987, Prüfungsanordnung des Finanzamts vom 05.07.1988, Scheckeinreichungen von Februar 1989 usw.) vorgelegt worden. Es sei daher ausreichend nachgewiesen, dass eine durchgehende selbstständige Tätigkeit vorgelegen habe, zumal er - abgesehen von kurzen Zeiträumen - auch keinen anderen „Status“ (etwa Angestellter, Arbeitsloser o.ä.) innegehabt habe. Bei der Tätigkeit vom 27.10.1986 bis 31.01.1987 habe es sich lediglich um eine Aushilfstätigkeit gehandelt, die nur kurze Zeit, wenn auch zeitlich überwiegend, ausgeübt worden sei und die von Anfang an nicht auf eine weitere Vollzeitbeschäftigung und eine Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis angelegt gewesen sei. Er versichere, dass er als selbstständiger Versicherungsagent mehr als 15 Stunden wöchentlich (Beratungen, Telefonate, auch Fahrzeiten zu Kunden im Schadensfall, Neuabschlüsse) tätig gewesen sei. Dies könne auch seine Ehefrau bezeugen. Für die Firma ... Industrie-Service in S. sei er als selbstständiger Handelsvertreter bis 26.05.1989 tätig gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juni 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab Antragstellung zu entsprechen.
14 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, der Kläger habe keinerlei Nachweise über den zeitlichen Umfang seiner selbstständigen Tätigkeit, für den er die Beweislast trage, vorgelegt.
17 
Der Senat hat vom Amtsgericht Heidelberg die Zivilprozessakte 29 C 457/89 beigezogen. In diesem Rechtsstreit hatte der Kläger gegen die Firma ... in S. eine Scheckforderung in Höhe von 4.000,00 DM geltend gemacht. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen schlossen die Parteien am 29.05.1990 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger 2.500,00 DM zu zahlen. Nach Angaben des Zeugen M. W., Ehemann der Inhaberin der damaligen Beklagten, hatte der Kläger am 01.02.1989 bei ihnen angefangen (zu arbeiten). Sie hätten Mitte Januar 1989 eine Zeitungsannonce aufgegeben, auf die sich u.a. der Kläger gemeldet habe. Der Zeuge R. W. hatte angegeben, er selbst sei als Außendienstmitarbeiter eingestellt gewesen und habe teilweise die Bücher geführt. Der Kläger sei auch Außendienstmitarbeiter gewesen.
18 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die beigezogene Akte des Amtsgerichts Heidelberg 29 C 457/89 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft und insgesamt zulässig.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 21.08.2006 (Widerspruchsbescheid vom 30.10.2006), mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.05.2006 auf freiwillige Weiterversicherung nach dem SGB III abgelehnt hat, ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
22 
Die formellen Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung des Klägers in der Arbeitslosenversicherung sind allerdings erfüllt. Der Kläger hat den entsprechenden Antrag bei der Beklagten am 24.05.2006 und damit innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist gestellt. Zwar muss der Antrag auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses nach Abs. 2 Satz 2 des durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848) mit Wirkung vom 01.02.2006 eingefügten § 28a SGB III spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde jedoch durch das genannte Gesetz § 434j in das SGB III eingefügt. Nach dessen Abs. 2 Satz 1 gilt § 28a Abs. 2 SGB III mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden kann. Dies hat der Kläger mit seinem am 24.05.2006 bei der Beklagten gestellten Antrag getan. Die Einschränkung des § 434j Abs. 2 Satz 2 SGB IIII greift hier nicht, da der Kläger den Antrag nicht nach, sondern vor dem 31. Mai 2006 gestellt hat.
23 
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sind jedoch nicht erfüllt. Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen gemäß dem hier allein in Betracht kommenden § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist nach § 28a Abs. 1 Satz 2 SGB III, dass
24 
1. der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des 1. Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat,
25 
2. der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des 1. Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat, und
26 
3. Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht.
27 
Nach den in den zitierten Vorschriften genannten Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Zwar ist der Kläger, der eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich im Sinne des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ausübt (seit 01.01.1996 selbstständige Hausmeisterdienste), nicht anderweitig versicherungspflichtig im Sinne des § 28a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Der Kläger stand aber nicht innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme dieser selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis, wie es § 28a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III verlangt. Von einem vorausgehenden Versicherungspflichtverhältnis von mindestens zwölf Monaten innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann im Hinblick auf die vom Kläger bis 31.12.1980 jahrelang ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung nur ausgegangen werden, wenn der Kläger unmittelbar nach dem 31.12.1980 eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hätte, die er auch bei der Antragstellung am 24.05.2006 noch ausübt. Seine am 01.01.1981 begonnene Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsvertreter hat der Kläger aber auch nach seinem Vorbringen spätestens am 02.06.1989 (Gewerbeabmeldung) aufgegeben. Seit 01.09.1989 war er maßgeblicher Gesellschafter und Geschäftsführer einer Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft, die am 11.07.1996 ihr Ende fand. Seit 01.01.1996 erledigt der Kläger auf selbstständiger Basis Hausmeisterdienste. Unabhängig von der von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden angesichts der „Lücke“ zwischen dem 02.06.1989 und dem 01.09.1989 - die Eintragungen im Kalender des Klägers weisen für diese Zeit fast nur Besprechungs- und Verhandlungstermine, die lediglich als vorbereitende Tätigkeiten zu werten sind, und private Termine aus - zutreffend verneinten Frage, ob der Kläger seit 01.01.1981 durchgehend selbstständig war, ist bei der Auslegung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III auch zu berücksichtigen, dass dort von der Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich) die Rede ist. Die Verwendung des Singular in diesem Zusammenhang legt den Schluss nahe, dass nur eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen und ausgeübt werden darf, um zur Weiterversicherung berechtigt zu sein. Ob eine so enge Auslegung dieser Vorschrift dem Anliegen des Gesetzgebers, selbstständig Tätigen, vor allem Existenzgründern, die Möglichkeit einzuräumen, ihren Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen zu erhalten, insbesondere dann gerecht wird, wenn die Selbstständigkeit Jahrzehnte dauert, lässt der Senat dahingestellt. Der Senat neigt dazu, die Fortführung des bisherigen Betriebes in anderer (Rechts-) Form und/oder an einem anderen Ort bzw. eines Betriebes mit einem vergleichbaren oder verwandten Zweck als grundsätzlich unschädlich zu betrachten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch von 1981 bis heute sehr unterschiedliche selbstständige Tätigkeiten ausgeübt. Versicherungsvertreter, Gesellschafter und Geschäftsführer einer Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft und selbstständiger Hausmeister unterscheiden sich so wesentlich voneinander, dass jeweils von der Beendigung der bisherigen und der Neuaufnahme einer anderen selbstständigen Tätigkeit gesprochen werden muss. Der vom Gesetzgeber gewollte Zusammenhang zwischen versicherungspflichtiger Tätigkeit und unmittelbar anschließender Selbstständigkeit, die die Antragspflichtversicherung rechtfertigt, ist damit entfallen. Eine Aufnahme und (durchgehende) Ausübung der selbstständigen Tätigkeit iS des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III liegt nicht vor. Damit steht schon dies der Bejahung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung entgegen.
28 
Aber selbst wenn man diese Frage anders entscheiden würde, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Er war nachweislich vom 27.10.1986 bis 31.01.1987 versicherungspflichtig beschäftigt. Dies folgt aus dem aktenkundigen Versicherungsverlauf (Anlage zum Bescheid der BfA vom 11.07.2002). Der Kläger übte in dieser Zeit eine Vollzeitbeschäftigung als Verkäufer in einem Kaufhaus aus. Damit hatte sich der Kläger von seiner selbstständigen Tätigkeit gelöst und den Zusammenhang zur maßgeblichen versicherungspflichtigen Beschäftigung bis 31.12.1980 unterbrochen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er daneben keine selbstständige Tätigkeit im erforderlichen Umfang mehr ausgeübt hat. Nach seinen Angaben war er aber auch in dieser Zeit noch als selbstständiger Versicherungsvertreter im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig. Er habe - so der Kläger - insoweit abends und am Wochenende gearbeitet. Dies ist aber nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen. Objektive Beweismittel, die belegen könnten, dass der Kläger auch in dieser Zeit weiter selbstständig tätig war, liegen nicht vor. Erst recht fehlen Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der Kläger selbst in dieser Zeit mehr als 15 Stunden wöchentlich als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig war. Die vom Kläger im Laufe des Verfahrens als Belege für seine selbstständige Tätigkeit vorgelegten Unterlagen betreffen den Zeitraum vom 27.10.1986 bis 31.01.1987 - soweit überhaupt -bestenfalls nur am Rande. Dass durch das zuständige Finanzamt für die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1987 eine Lohnsteuer-Außenprüfung angekündigt worden ist, beweist - wohlgemerkt neben der Vollzeitigkeit in einem Kaufhaus - weder die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vom 27.10.1986 bis 31.01.1987 noch gar - wie erforderlich - einen Umfang einer solchen Tätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich. Die die private Krankenversicherungsbeiträge des Klägers betreffenden Überweisungsbelege beziehen sich nicht auf diesen Zeitraum (allerdings noch auf Oktober 1986 und die Zeit vom 01.02.1987 bis 30.11.1987), was mit der von ihm ausgeübten krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung ohne weiteres erklärbar ist. Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Kläger in dieser Zeit einer Vollzeittätigkeit im Einzelhandel (mit häufiger Samstagsarbeit, jedenfalls in der Weihnachtszeit) nachgegangen ist, hält es der Senat für nicht erwiesen, dass der Umfang seiner - zu seinen Gunsten unterstellten selbstständigen - Nebentätigkeit die Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten hat. Seine eigenen Angaben hierzu sind vage und unbestimmt. Bei seiner Anhörung vor dem SG hat er eingeräumt, einen zeitlichen Rahmen nicht genau angeben zu können. Aufschriebe oder ähnliches existierten nicht. Im Berufungsverfahren hat er im Schreiben vom 09.12.2008 einen Zeitraum von 10-18 Wochenstunden behauptet. Abgesehen davon, dass dies ebenso wenig konkret wie das bisherige Vorbringen ist, weil entscheidungserheblich die Grenze von 15 Wochenstunden ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen Angaben des Klägers vor dem SG, gerade wegen finanzieller Notwendigkeit eine versicherungspflichtige Vollzeittätigkeit als Verkäufer aufgenommen zu haben, dass der Tätigkeitsumfang eher an der unteren Grenze des genannten Zeitrahmens liegt. Der Kläger hat für die Dauer der behaupteten Nebentätigkeit keine Besonderheiten dargelegt, die einen höheren Zeitaufwand begründen könnten, sondern eine gleich bleibende zeitliche Belastung vorgetragen. Er hat zudem gegenüber dem SG selbst eingeräumt, dass es immer wieder Zeiten gegeben habe, in denen er als Versicherungsvertreter nicht viel zu tun gehabt habe. Er habe sich dann nach einer anderen Verdienstmöglichkeit umschauen müssen. Dies war offensichtlich jedoch gerade auch der Grund für die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
29 
Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu hören, wie von ihm angeregt worden ist. Bereits nach den eigenen Angaben des Klägers, die die Ehefrau nur bestätigen könnte, lässt sich der behauptete Umfang der Nebentätigkeit im Zeitraum von Oktober 1986 bis einschließlich Januar 1987 nicht erfassen.
30 
Im Übrigen bestehen auch Zweifel, ob eine durchgehende Selbstständigkeit des Klägers und damit eine Anknüpfung an die bis zum 31.12.1980 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, weil der Kläger vom 01.02.1989 bis 26.05.1989 als Außendienstmitarbeiter bei der Firma ... in S. abhängig beschäftigt gewesen sein dürfte. Aus den Angaben der im Zivilrechtsstreit des Klägers vor dem Amtsgericht Heidelberg im Verfahren 29 C 457/89 am 20.03.1990 als Zeugen gehörten M. W. und R. W. ergeben sich Hinweise darauf, dass der Kläger entgegen seinem Vorbringen, als selbstständiger Handelsvertreter für diese Firma tätig geworden zu sein, abhängig beschäftigt war. Die vom Zeugen W. geschilderte Außendiensttätigkeit und die vom Zeugen W. dargelegten Umstände der Stellenausschreibung und des Einstellungsgesprächs sowie der Umstände des Beginns der Arbeitstätigkeit des Klägers sprechen für eine weisungsabhängige, der Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers unterfallende Beschäftigung. Dies ließ der Senat aber dahinstehen. Die Berufung des Klägers erwies sich bereits aus den vorgenannten Gründen als unbegründet.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft und insgesamt zulässig.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 21.08.2006 (Widerspruchsbescheid vom 30.10.2006), mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.05.2006 auf freiwillige Weiterversicherung nach dem SGB III abgelehnt hat, ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
22 
Die formellen Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung des Klägers in der Arbeitslosenversicherung sind allerdings erfüllt. Der Kläger hat den entsprechenden Antrag bei der Beklagten am 24.05.2006 und damit innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist gestellt. Zwar muss der Antrag auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses nach Abs. 2 Satz 2 des durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848) mit Wirkung vom 01.02.2006 eingefügten § 28a SGB III spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde jedoch durch das genannte Gesetz § 434j in das SGB III eingefügt. Nach dessen Abs. 2 Satz 1 gilt § 28a Abs. 2 SGB III mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden kann. Dies hat der Kläger mit seinem am 24.05.2006 bei der Beklagten gestellten Antrag getan. Die Einschränkung des § 434j Abs. 2 Satz 2 SGB IIII greift hier nicht, da der Kläger den Antrag nicht nach, sondern vor dem 31. Mai 2006 gestellt hat.
23 
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sind jedoch nicht erfüllt. Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen gemäß dem hier allein in Betracht kommenden § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist nach § 28a Abs. 1 Satz 2 SGB III, dass
24 
1. der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des 1. Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat,
25 
2. der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des 1. Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat, und
26 
3. Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht.
27 
Nach den in den zitierten Vorschriften genannten Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Zwar ist der Kläger, der eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich im Sinne des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ausübt (seit 01.01.1996 selbstständige Hausmeisterdienste), nicht anderweitig versicherungspflichtig im Sinne des § 28a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Der Kläger stand aber nicht innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme dieser selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis, wie es § 28a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III verlangt. Von einem vorausgehenden Versicherungspflichtverhältnis von mindestens zwölf Monaten innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann im Hinblick auf die vom Kläger bis 31.12.1980 jahrelang ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung nur ausgegangen werden, wenn der Kläger unmittelbar nach dem 31.12.1980 eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hätte, die er auch bei der Antragstellung am 24.05.2006 noch ausübt. Seine am 01.01.1981 begonnene Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsvertreter hat der Kläger aber auch nach seinem Vorbringen spätestens am 02.06.1989 (Gewerbeabmeldung) aufgegeben. Seit 01.09.1989 war er maßgeblicher Gesellschafter und Geschäftsführer einer Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft, die am 11.07.1996 ihr Ende fand. Seit 01.01.1996 erledigt der Kläger auf selbstständiger Basis Hausmeisterdienste. Unabhängig von der von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden angesichts der „Lücke“ zwischen dem 02.06.1989 und dem 01.09.1989 - die Eintragungen im Kalender des Klägers weisen für diese Zeit fast nur Besprechungs- und Verhandlungstermine, die lediglich als vorbereitende Tätigkeiten zu werten sind, und private Termine aus - zutreffend verneinten Frage, ob der Kläger seit 01.01.1981 durchgehend selbstständig war, ist bei der Auslegung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III auch zu berücksichtigen, dass dort von der Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich) die Rede ist. Die Verwendung des Singular in diesem Zusammenhang legt den Schluss nahe, dass nur eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen und ausgeübt werden darf, um zur Weiterversicherung berechtigt zu sein. Ob eine so enge Auslegung dieser Vorschrift dem Anliegen des Gesetzgebers, selbstständig Tätigen, vor allem Existenzgründern, die Möglichkeit einzuräumen, ihren Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen zu erhalten, insbesondere dann gerecht wird, wenn die Selbstständigkeit Jahrzehnte dauert, lässt der Senat dahingestellt. Der Senat neigt dazu, die Fortführung des bisherigen Betriebes in anderer (Rechts-) Form und/oder an einem anderen Ort bzw. eines Betriebes mit einem vergleichbaren oder verwandten Zweck als grundsätzlich unschädlich zu betrachten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch von 1981 bis heute sehr unterschiedliche selbstständige Tätigkeiten ausgeübt. Versicherungsvertreter, Gesellschafter und Geschäftsführer einer Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft und selbstständiger Hausmeister unterscheiden sich so wesentlich voneinander, dass jeweils von der Beendigung der bisherigen und der Neuaufnahme einer anderen selbstständigen Tätigkeit gesprochen werden muss. Der vom Gesetzgeber gewollte Zusammenhang zwischen versicherungspflichtiger Tätigkeit und unmittelbar anschließender Selbstständigkeit, die die Antragspflichtversicherung rechtfertigt, ist damit entfallen. Eine Aufnahme und (durchgehende) Ausübung der selbstständigen Tätigkeit iS des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III liegt nicht vor. Damit steht schon dies der Bejahung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung entgegen.
28 
Aber selbst wenn man diese Frage anders entscheiden würde, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Er war nachweislich vom 27.10.1986 bis 31.01.1987 versicherungspflichtig beschäftigt. Dies folgt aus dem aktenkundigen Versicherungsverlauf (Anlage zum Bescheid der BfA vom 11.07.2002). Der Kläger übte in dieser Zeit eine Vollzeitbeschäftigung als Verkäufer in einem Kaufhaus aus. Damit hatte sich der Kläger von seiner selbstständigen Tätigkeit gelöst und den Zusammenhang zur maßgeblichen versicherungspflichtigen Beschäftigung bis 31.12.1980 unterbrochen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er daneben keine selbstständige Tätigkeit im erforderlichen Umfang mehr ausgeübt hat. Nach seinen Angaben war er aber auch in dieser Zeit noch als selbstständiger Versicherungsvertreter im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig. Er habe - so der Kläger - insoweit abends und am Wochenende gearbeitet. Dies ist aber nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen. Objektive Beweismittel, die belegen könnten, dass der Kläger auch in dieser Zeit weiter selbstständig tätig war, liegen nicht vor. Erst recht fehlen Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der Kläger selbst in dieser Zeit mehr als 15 Stunden wöchentlich als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig war. Die vom Kläger im Laufe des Verfahrens als Belege für seine selbstständige Tätigkeit vorgelegten Unterlagen betreffen den Zeitraum vom 27.10.1986 bis 31.01.1987 - soweit überhaupt -bestenfalls nur am Rande. Dass durch das zuständige Finanzamt für die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1987 eine Lohnsteuer-Außenprüfung angekündigt worden ist, beweist - wohlgemerkt neben der Vollzeitigkeit in einem Kaufhaus - weder die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vom 27.10.1986 bis 31.01.1987 noch gar - wie erforderlich - einen Umfang einer solchen Tätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich. Die die private Krankenversicherungsbeiträge des Klägers betreffenden Überweisungsbelege beziehen sich nicht auf diesen Zeitraum (allerdings noch auf Oktober 1986 und die Zeit vom 01.02.1987 bis 30.11.1987), was mit der von ihm ausgeübten krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung ohne weiteres erklärbar ist. Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Kläger in dieser Zeit einer Vollzeittätigkeit im Einzelhandel (mit häufiger Samstagsarbeit, jedenfalls in der Weihnachtszeit) nachgegangen ist, hält es der Senat für nicht erwiesen, dass der Umfang seiner - zu seinen Gunsten unterstellten selbstständigen - Nebentätigkeit die Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten hat. Seine eigenen Angaben hierzu sind vage und unbestimmt. Bei seiner Anhörung vor dem SG hat er eingeräumt, einen zeitlichen Rahmen nicht genau angeben zu können. Aufschriebe oder ähnliches existierten nicht. Im Berufungsverfahren hat er im Schreiben vom 09.12.2008 einen Zeitraum von 10-18 Wochenstunden behauptet. Abgesehen davon, dass dies ebenso wenig konkret wie das bisherige Vorbringen ist, weil entscheidungserheblich die Grenze von 15 Wochenstunden ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen Angaben des Klägers vor dem SG, gerade wegen finanzieller Notwendigkeit eine versicherungspflichtige Vollzeittätigkeit als Verkäufer aufgenommen zu haben, dass der Tätigkeitsumfang eher an der unteren Grenze des genannten Zeitrahmens liegt. Der Kläger hat für die Dauer der behaupteten Nebentätigkeit keine Besonderheiten dargelegt, die einen höheren Zeitaufwand begründen könnten, sondern eine gleich bleibende zeitliche Belastung vorgetragen. Er hat zudem gegenüber dem SG selbst eingeräumt, dass es immer wieder Zeiten gegeben habe, in denen er als Versicherungsvertreter nicht viel zu tun gehabt habe. Er habe sich dann nach einer anderen Verdienstmöglichkeit umschauen müssen. Dies war offensichtlich jedoch gerade auch der Grund für die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
29 
Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu hören, wie von ihm angeregt worden ist. Bereits nach den eigenen Angaben des Klägers, die die Ehefrau nur bestätigen könnte, lässt sich der behauptete Umfang der Nebentätigkeit im Zeitraum von Oktober 1986 bis einschließlich Januar 1987 nicht erfassen.
30 
Im Übrigen bestehen auch Zweifel, ob eine durchgehende Selbstständigkeit des Klägers und damit eine Anknüpfung an die bis zum 31.12.1980 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, weil der Kläger vom 01.02.1989 bis 26.05.1989 als Außendienstmitarbeiter bei der Firma ... in S. abhängig beschäftigt gewesen sein dürfte. Aus den Angaben der im Zivilrechtsstreit des Klägers vor dem Amtsgericht Heidelberg im Verfahren 29 C 457/89 am 20.03.1990 als Zeugen gehörten M. W. und R. W. ergeben sich Hinweise darauf, dass der Kläger entgegen seinem Vorbringen, als selbstständiger Handelsvertreter für diese Firma tätig geworden zu sein, abhängig beschäftigt war. Die vom Zeugen W. geschilderte Außendiensttätigkeit und die vom Zeugen W. dargelegten Umstände der Stellenausschreibung und des Einstellungsgesprächs sowie der Umstände des Beginns der Arbeitstätigkeit des Klägers sprechen für eine weisungsabhängige, der Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers unterfallende Beschäftigung. Dies ließ der Senat aber dahinstehen. Die Berufung des Klägers erwies sich bereits aus den vorgenannten Gründen als unbegründet.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2009 - L 8 AL 3697/08

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2009 - L 8 AL 3697/08 zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag


(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die 1. (weggefallen)2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mi

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.