Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 04. März 2004 - L 7 U 606/03

04.03.2004

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 6. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger ist.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Firma G. G. V.-GmbH ist. Kommanditisten der Klägerin sind J. M. und Dr. R. H., die zugleich Gesellschafter der V.-GmbH sind. Einziger Unternehmenszweck der V.-GmbH ist nach der Unternehmensanzeige vom 03.03.1998 an die Beklagte ihre Funktion als Komplementärin der Klägerin. Als Gesellschaftszweck der Klägerin selbst ist in § 2 ihres Gesellschaftsvertrages vom 24.07.1997 geregelt: " 1. Gegenstand der Gesellschaft ist das Betreiben einer öffentlichen Golfanlage auf dem früheren Gelände der C. B. in G. sowie das Anbieten geeigneter Schulungsprogramme, insbesondere des Golflehrprogramms der Gary Player Golf Academy (GPGA). 2. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern. 3. ..".
Unter Vorlage der Gewerbeanmeldung bei der Stadt G. vom 24.11.1997, in der als angemeldete Tätigkeit der Betrieb einer öffentlichen Golfanlage bei gleichzeitiger Anbietung von geeigneten Schulungsprogrammen, insbesondere des Golflehrprogramms der Gary Player Golf Academy (GPGA), angegeben war, zeigte die Klägerin bei der Beklagten die Aufnahme ihrer Tätigkeit ab 29.09.1997 an. Die Beklagte erteilte den Aufnahmebescheid vom 11.03.1998, wonach für das Unternehmen der Klägerin ihre sachliche Zuständigkeit begründet sei. Zugleich stufte sie die Klägerinnen mit Veranlagungsbescheid vom 11.03.1998 nach dem ab 1. Januar 1998 geltenden Gefahrtarif unter der Gefahrtarifstelle 36 (Unternehmensart: Bewirtschaftung, Vermietung von Sportanlagen) in die Gefahrklasse 1,94 ein.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies zunächst auf ein Rundschreiben des Deutschen Golf Verbands e.V. vom 22.04.1997, wonach Musterklageverfahren gegen die Veranlagungsbescheide der Beklagten nach dem Gefahrtarif 1995 anhängig seien. Auf Nachfrage konkretisierte die Klägerin ihren Widerspruch dahingehend, dass sie sich gegen die Einstufung als Unternehmen zur Bewirtschaftung und Vermietung von Sportanlagen in die Gefahrklasse 1,94 wende. Sie habe das Golfgelände von der Stadt G. gepachtet. Der Golfklub G. G. e.V. habe die Anlage nicht von ihr gemietet. Die Mitglieder des Golfklubs verfügten über ein Nutzungsrecht an der Anlage. Unternehmensgegenstand sei der Betrieb der Golfanlage, d. h. die Platzpflege, das Clubmanagement, die Organisation des Spielbetriebes sowie die Organisation des Lehrbetriebes (Schreiben vom 19.03.1999). Es werde die Überweisung an die Gartenbau-Berufsgenossenschaft beantragt, denn sie sei eine Betreibergesellschaft und kein Sportverein. Ihr Gesellschaftsziel sei die Unterhaltung eines Golfplatzes und einer Golfschule. Beziehungen zum Golfklub bestünden nur insoweit, dass die Mitglieder gegen eine Nutzungsgebühr den Golfplatzes nutzen könnten, im Übrigen sei die Golfanlage öffentlich zugänglich. Eine Verpachtung oder Vermietung an den Golfclub erfolge nicht. Für die integrierte Golfschule würden keine Arbeitnehmer beschäftigt. Es seien Golflehrer mit Werkvertrag tätig (Schreiben vom 08.12.1999 und 19.01.2000). Sie habe am 28.04.1999 den Antrag auf die Aufnahme in die Gartenbau-Berufsgenossenschaft gestellt.
Die am Verfahren beteiligte Gartenbau-Berufsgenossenschaft machte geltend, die Klägerin unterhalte als Betreibergesellschaft eine Golfanlage von ca. 36 Hektar, die ursprünglich landwirtschaftlich genutzt worden seien. Sämtliche Arbeiten auf dem gesamten Golfgelände verrichteten Arbeitnehmer der Betreibergesellschaft. Der Betriebszweck der Klägerin umfasse im wesentlichen die Pflege des gesamten Golfgeländes, wofür auch diese die Geräte zur Verfügung stelle. Schwerpunktmäßig würden daher gärtnerische Pflegemaßnahmen betrieben. Damit sei für die Klägerin ihre Zuständigkeit begründet. Die Zuständigkeit der Beklagten sei auf den Golfclub G. G. e.V. beschränkt, der sich ausschließlich dem sportlichen Spielbetrieb widme. Die Klägerin sei an sie zu überweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagte werde von der Klägerin der Golfplatz weder verpachtet noch vermietet. Mit Schreiben vom 11.02.2000 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, sie lehne eine Überweisung der Klägerin in die Zuständigkeit der Beigeladenen ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Veranlagungsbescheid vom 11.03.1998 und gegen die Mitgliedschaft bzw. Zugehörigkeit zur Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zurück. In den Entscheidungsgründen führte sie u. a. aus, sie sei der zuständige Unfallversicherungsträger für die Unternehmensart "Bewirtschaftung, Vermietung von Sportanlage". Dies umfasse Unternehmen, die Sporteinrichtungen, wie Geräte oder Plätze, zur Verfügung stellen. Die Klägerin stelle als Betreibergesellschaft das Golfgelände an Personen gegen Bezahlung einer Jahresnutzungs- oder Tagesnutzungsgebühr zur Verfügung, weshalb sowohl ihre Zuständigkeit begründet als auch die Veranlagung der Klägerin korrekt sei.
Die Klägerin erhob am 22.02.2000 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) mit der Begründung, die Annahme der Beklagte, es finde eine Vermietung des Golfgeländes statt, sei falsch. Der Golfspieler erhalte mit der Zahlung seines Nutzungsentgelts keine Verfügungsgewalt wie ein Mieter über das Mietobjekt. Die Nutzungsgebühr sei vergleichbar mit dem Erwerb eines Straßenbahnfahrscheins oder einer Eintrittskarte für das Schwimmbad, denn der Straßenbahnbenutzer oder der Schwimmbadbesucher erhalte auch keine Verfügungsgewalt über die Straßenbahn oder das Schwimmbad. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei die gärtnerische Pflege. Gerade in diesem Unternehmensbereich bestehe die höhere Unfallgefahr. Aus der vorgelegten Auswertung des Deutschen Golf Verbands e.V. ergebe sich, dass auf der Kostenseite der Schwerpunkt in der Platzpflege liege, der die Kosten für die Verwaltung um 100% übersteige. Die Klägerin legte die Gesellschaftsverträge der V.-GmbH vom 24.07.1997 und der GmbH & Co vom 24.07.1997 sowie den Kooperationsvertrag zwischen ihr und dem Golfclub e.V. vom 09.07.1998 vor.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, die gärtnerische Pflege sei nicht das Hauptunternehmen der Klägerin, da sie mit diesem Unternehmensteil keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolge. Die Nutzung der Sportanlage könne ohne Platzpflege nicht erfolgen. Die Platzpflege nehme eine untergeordnete Rolle ein, da die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin durch das Zur-Verfügung-stellen des Golfgeländes gegen Gebühr verwirklicht werde. Die gärtnerische Pflege sei lediglich Mittel zum Zweck und damit Hilfstätigkeit. Ihre Zuständigkeit leite sich aus ihrer Satzung und der dort unter § 3 Abs. 1 Abschnitt V angeführten Gruppenzeichnung 60 (sonstige Unternehmen, für die keine andere Berufsgenossenschaft zuständig ist) in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamtes (RVA) vom 22.04.1942 Nr. 2 e ab. Im Erlass des RVA werde explizit das Unternehmen einer Tennisplatzvermietung genannt.
Mit Beschluss vom 10.08.2000 wurde die Gartenbau-Berufsgenossenschaft zum Verfahren beigeladen. Sie machte geltend, der Arbeitsschwerpunkt der Klägerin liege auf der gärtnerischen Pflege. Die Klägerin habe in gleich gelagerten Fällen bereits Überweisungen an sie vorgenommen, auf die vorgelegten Überweisungs-Mitteilungen werde verwiesen. Die von der Beklagten behauptete versehentliche Überweisung liege gerade nicht vor, denn in diesen Fällen sei die Prüfung der Zuständigkeit durch die Beklagte vorausgegangen. Außerdem begründe die Beklagte ihre Zuständigkeit mit einem Zickzack-Kurs, da sie sich auf unterschiedliche Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII und Durchführungsbestimmungen des RVA berufe. Sie sei für die Unternehmen der Park- und Gartenpflege zuständig. Die Golfbetriebsgesellschaften würden nicht überwiegend büromäßig betrieben. Der Erlass des RVA vom 22.04.1942 begrenze die Zuständigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmen, was bereits das Landessozialgericht Bayern im Urteil vom 21.03.1984 ausgeführt habe. Unabhängig davon liege ein Gesamtunternehmen i. S. des § 131 SGB VII vor, dessen Unternehmensschwerpunkt die Golfplatzpflege sei. Es sei u.a. ein alter Baumbestand zu pflegen mit einem Maschinenpark für die Grünpflege im Wert von ca. 300.000 DM. Soweit die Beklagte sich auf die Bestimmung Nr. 2 e des genannten Erlasses des RVA berufe, wonach sie zuständig sei für Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist (Tennisplatzvermietung, Garderobenpachtung usw.), gehe dies fehl, da sie bereits ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin erklärt habe.
10 
Mit Urteil vom 06.12.2002 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das SG aus, eine Zuständigkeit der Beigeladenen für die Klägerin bestehe nicht. In Betracht käme allein die Vorschrift des § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII. Erfasst seien hierdurch Unternehmen für die Pflege fremder Parks und Gärten. Solche Unternehmen dienten nicht einem landwirtschaftlichen Ertrag, sondern der landschaftlichen Verschönerung, Freizeitnutzung oder ähnlichem, als Nebeneffekt anfallende Erträge seien unschädlich. Die Klägerin verfolge mit der gärtnerischen Pflege des Grundstücks keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke, dies sei nur Mittel zum Zweck der Nutzungsüberlassung an Golfspieler. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
11 
Gegen das ihr am 24.01.2003 zugestellt Urteil hat die Beigeladene am 19.02.2003 Berufung eingelegt und im wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt, das SG habe die Systematik der Zuständigkeitsregelung in den Vorschriften des SGB VII nicht berücksichtigt. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften seien für die in § 123 SGB VII ausdrücklich genannten Unternehmen zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergebe. Dagegen seien die gewerblichen Berufsgenossenschaft für die gewerblichen Unternehmen zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergebe. Ebenso habe das SG verkannt, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Gesamtunternehmens der Klägerin in der Golfplatzpflege, die eindeutig das Hauptunternehmen der Klägerin sei, liege.
12 
Die Beigeladene beantragt -sachdienlich gefasst- ,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.12.2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2000, soweit darin die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten festgestellt wird, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unternehmen der Klägerin mit Wirkung ab Unternehmensbeginn an sie zu überweisen,
14 
hilfsweise,
15 
die Revision zuzulassen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und verweist ergänzend auf das vorgelegte Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 25.06.2002, dessen Ausführungen zur Zuständigkeit der Beklagten für einen Golfclub entsprechend Berücksichtigung finden könnten.
19 
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt und sich erstmals mit dem am 02.6.2003 eingegangenen Schriftsatz im Berufungsverfahren geäußert. Sie hat den Ausführungen der Beigeladenen vollinhaltlich zugestimmt.
20 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21 
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese und die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats wird im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung der Beigeladenen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist aber unbegründet. Die Beklagte ist der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger.
24 
Nach § 121 Abs. 1 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Die nach der Verordnungsermächtigung des § 122 Abs. 1 SGB VII mögliche Rechtsverordnung zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen ist bislang noch nicht erlassen worden. Auch von der Ermächtigungsnorm der Vorgängervorschrift des § 646 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) wurde kein Gebrauch gemacht, denn unter der Geltung der RVO war eine entsprechende Rechtsverordnung ebenfalls nicht erlassen worden. Bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung bleibt deshalb jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher auch zuständig war, soweit keine andere - auch gesetzliche - Bestimmung erfolgt (§ 122 Abs. 2 SGB VII).
25 
Es ist deshalb grundsätzlich von dem Beschluss des Bundesrates über die Zuständigkeiten der einzelnen eingerichteten Berufsgenossenschaften vom 21.05.1885 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung –AN- 1885,143 ) auszugehen. Soweit einige Berufsgenossenschaften später errichtet worden sind, ist ihre Zuständigkeit jeweils in den Errichtungsbeschlüssen geregelt. Wenn ein Gewerbezweig weder in dem vorgenannten Bundesratsbeschluss vom 21.05.1885 noch in den nachfolgenden Errichtungsbeschlüssen, insbesondere in den alphabetischen Verzeichnissen der Gewerbezweige (AN 1903, 403 ff ; 1906, 477) aufgeführt ist, so ist in entsprechender Anwendung der bezeichneten Regelungen ein Unternehmen derjenigen Berufsgenossenschaft zuzuweisen, der es nach Art und Gegenstand am nächsten steht (ständige Rechtsprechung; vgl. Watermann in Lauterbach, Unfallversicherung, § 122 SGB VII Rdnr. 5, 6; Ricke in Kasseler Kommentar, § 122 Rdnr. 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 122 SGB VII Rdnr. 3 jeweils mit Hinweis auf BSGE 39, 112). Entscheidender Gesichtspunkt für die berufsgenossenschaftliche Eingliederung ist regelmäßig die Herstellungsweise des Erzeugnisses. Das dabei in Betracht kommende Arbeitsverfahren und die dabei benutzten Betriebseinrichtungen hängen häufig, aber nicht immer, von der Art des Werkstoffes ab, so dass dieser unter Umständen mitbestimmend sein kann. Unabhängig sind sie durchweg von dem Verwendungszweck des Erzeugnisses; dieser ist aber ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener Berufsgenossenschaften etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtungen und Werkstoffe vorkommen (BSGE a.a.O.). Die in der Satzung der einzelnen Berufsgenossenschaften aufgeführte sachliche Zuständigkeit für die entsprechenden Gewerbezweige ist nur deklaratorisch (vgl. Ricke a. a. O.), weshalb eine unrichtige oder lückenhafte Aufzählung in der Satzung unmittelbar keine Rechtswirkung auf die sachliche Zuständigkeit der betreffenden Berufsgenossenschaft hat. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist es deshalb ohne Belang, auf welche Gruppenbezeichnung die Beklagte in § 3 ihrer Satzung zur Begründung ihrer Zuständigkeit für die Klägerin abstellt.
26 
Der Betrieb eines Golfplatzes ist weder in den genannten Erlassen, den nachfolgenden Errichtungsbeschlüssen des RVA noch in den gesetzlichen Regelungen der RVO oder des nachfolgenden SGB VII ausdrücklich aufgeführt. Nach den dargelegten, sich an produzierenden Unternehmen orientierenden Grundsätzen, die vorliegend entsprechend auch auf Dienstleistungsunternehmen, wie die hier im Streit stehenden Dienstleistungen der gärtnerischen Pflegemaßnahme und der Bereitstellung/Überlassung einer Sportanlage, anzuwenden sind, ist zunächst die Herstellung des Erzeugnisses, hier die konkrete unternehmerisch verfolgte Dienstleistung, zu bestimmen.
27 
Der Unternehmenszweck der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag vom 24.07.1997 auf das Betreiben einer öffentlichen Golfanlage sowie das Anbieten geeigneter Schulungsprogramme, insbesondere das Golflehrprogramm nach GPGA, gerichtet (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Nach ihren eigenen Angaben hat sie hierzu von der Stadt G. ein Gelände gepachtet, auf dem sich die sportliche Anlage eines 9-Loch-Golfplatzes befindet, einschließlich Clubgebäude mit Umkleideräumen und sanitären Einrichtungen (vgl. Kooperationsvertrag der Klägerin mit dem Golfclub Golfpark G. e.V. vom 09.07.1998). Die Benutzung der Golfanlage wird den Golfspielern gegen Entgelt überlassen. Damit ist der wesentliche Unternehmenszweck der Klägerin von der entgeltlichen Überlassung der Sportstätte an die Golfspieler geprägt, die die Anlage zum Spiel oder zum Zwecke der Schulung nutzen. Die gärtnerischen Maßnahmen, wie Rasenpflege und Baumschnittarbeiten, zielen dagegen nicht darauf ab, damit einen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dienen der Erhaltung und der ungestörten Nutzbarkeit der Golfanlage und fördern dadurch lediglich den beschriebenen Unternehmenszweck. Im Bild eines produzierenden Unternehmens käme dies allenfalls der Erzeugung eines Zwischenprodukts gleich, das betriebsintern zum marktgerechten Endprodukt weiterverarbeitet wird. Es liegt kein Haupt- und Nebenunternehmen vor, da nur ein unternehmerischer Zweck verfolgt wird.
28 
Dieser Unternehmenszweck ist zugleich bestimmend für die zu konkretisierende Unternehmensart. Der von der Klägerin behauptete überwiegende Einsatz von Betriebsmitteln für die gärtnerische Platzpflege ist dagegen kein geeignetes Differenzierungskriterium, denn die hierbei benutzten Betriebseinrichtungen, wie Gartengeräte etc., und zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren können auch im wesentlichen Umfang in anderen Unternehmen, die verschiedenen Berufsgenossenschaften zugehören, vorkommen. Dies ist unstreitig der Fall, wenn ein Sportverein, z. B. ein Golfclub, als Mitglied bei der Beklagten seine eigene Anlage unterhält, aber auch dann, wenn ein Gärtnereibetrieb als Mitglied der Beigeladenen oder die Stadtwerke einer Kommune in der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) solche Tätigkeiten verrichten.
29 
Die Unternehmensart "Entgeltliche Überlassung von Sportstätten" ist außer der Beklagten keiner sonstigen gewerblichen Berufsgenossenschaft nach den genannten Erlassen des RVA zugewiesen. Vorliegend beruft sich die Beklagte für ihre sachliche Zuständigkeit daher zu Recht auf Nr. 2 e des Erlasses vom 22.04.1942 (AN 1942, 287) i. V. m. dem Erlass vom 16.03.1942 (AN 1942, 201). Danach war die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) auch zuständig für die Versicherten in Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben war (Tennisplatzvermietungen, Garderobenpachtungen usw.). Diese Regelung steht im engen Zusammenhang mit der Zuständigkeitsregelung in Nr. 2 b desselben Erlasses, wonach die Berufsgenossenschaft 68 auch für die Versicherten in Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und anderen Zusammenschlüssen und Einrichtungen, die der Pflege der Leibesübungen, der Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit, Entspannung, Erholung oder ähnlichen Zwecken dienen, zuständig war. Aus der Sachnähe zu der Zuständigkeit der Beklagten für Sportvereine oder Vermieter von Sportstätten, wie die im Erlass des RVA ausdrücklich erwähnten Unternehmen einer Tennisplatzvermietung, ergibt sich somit eine Zuständigkeit der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Berufsgenossenschaft 68 auch für Betreiber von Golfanlagen.
30 
Dem können die Klägerin und die Beigeladene im Ergebnis nicht entgegenhalten, dass das Unternehmen der Klägerin auf Grund der konkreten Betriebsstruktur seine Hauptunfallgefahr im Bereich der gärtnerischen Pflegemaßnahmen birgt. Dies ist ein Differenzierungskriterium für die - vorliegend im Berufungsverfahren nicht angefochtene - individuelle Veranlagung der Klägerin nach dem geltenden Gefahrtarif. Zur Abgrenzung der zuständigkeitsbestimmenden Unternehmensart eines bestimmten Gewerbezweigs ist dies aus den obengenannten Gründen untauglich.
31 
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich auch keine die allgemeine Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 121 SGB VII verdrängende, ausdrücklich ihr zugewiesene Zuständigkeit aus § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII. Diese Regelung stimmt mit der früheren Regelung des § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO - abgesehen von den jetzt gesondert in § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII erfassten „Jagden" - überein. Danach sind Unternehmen der Park- und Gartenpflege solche, die fremde oder eigene Gärten und Parks anlegen, pflegen und unterhalten. Hiervon erfasst sind nicht zum Zwecke der Bodenbewirtschaftung angelegte Pflanzungen, wie Blumen, Bäume, Sträucher usw., die der landschaftlichen Verschönerung, Erholung und Freizeitnutzung dienen (vgl. Ricke a. a. O. § 123 Rdnr. 15, 24). Insoweit ist bereits fraglich, ob gärtnerische Maßnahmen (z.B. Rasenpflege, Baumschnitt usw.) zur Erhaltung einer Sportanlage, hier eines Golfplatzes, dem Tatbestand des § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII unterfallen, weil eine Sportanlage nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weder ein Garten noch ein Park ist. Jedenfalls ist das Unternehmen der Klägerin auch bei einer weiten Auslegung der Begriffe „Garten" bzw. „Park" nach dem oben beschriebenen Unternehmenszweck kein Unternehmen der dieser Vorschrift unterfallenden Unternehmensart der Garten- und Parkpflege.
32 
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen dürfte es deshalb auch zutreffen, wenn die Beklagte ihre sachliche Zuständigkeit auf die Gruppenbezeichnung 60 in § 3 ihrer Satzung (Unternehmen, für die keine andere Berufsgenossenschaft zuständig ist) stützt. Die bloße Erklärung der Beigeladenen, zuständig zu sein, ist für ihre eigene Zuständigkeit nicht konstitutiv. Maßgebend ist die Rechtslage. Ebenso wenig kann sich die Beigeladene auf die Zuweisung angeblich vergleichbarer Betreibergesellschaften berufen. Die Beklagte ist an ihre frühere, als unrichtig erkannte Rechtsauffassung nicht gebunden.
33 
Nach alledem war die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
22 
Die Berufung der Beigeladenen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist aber unbegründet. Die Beklagte ist der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger.
24 
Nach § 121 Abs. 1 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Die nach der Verordnungsermächtigung des § 122 Abs. 1 SGB VII mögliche Rechtsverordnung zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen ist bislang noch nicht erlassen worden. Auch von der Ermächtigungsnorm der Vorgängervorschrift des § 646 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) wurde kein Gebrauch gemacht, denn unter der Geltung der RVO war eine entsprechende Rechtsverordnung ebenfalls nicht erlassen worden. Bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung bleibt deshalb jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher auch zuständig war, soweit keine andere - auch gesetzliche - Bestimmung erfolgt (§ 122 Abs. 2 SGB VII).
25 
Es ist deshalb grundsätzlich von dem Beschluss des Bundesrates über die Zuständigkeiten der einzelnen eingerichteten Berufsgenossenschaften vom 21.05.1885 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung –AN- 1885,143 ) auszugehen. Soweit einige Berufsgenossenschaften später errichtet worden sind, ist ihre Zuständigkeit jeweils in den Errichtungsbeschlüssen geregelt. Wenn ein Gewerbezweig weder in dem vorgenannten Bundesratsbeschluss vom 21.05.1885 noch in den nachfolgenden Errichtungsbeschlüssen, insbesondere in den alphabetischen Verzeichnissen der Gewerbezweige (AN 1903, 403 ff ; 1906, 477) aufgeführt ist, so ist in entsprechender Anwendung der bezeichneten Regelungen ein Unternehmen derjenigen Berufsgenossenschaft zuzuweisen, der es nach Art und Gegenstand am nächsten steht (ständige Rechtsprechung; vgl. Watermann in Lauterbach, Unfallversicherung, § 122 SGB VII Rdnr. 5, 6; Ricke in Kasseler Kommentar, § 122 Rdnr. 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 122 SGB VII Rdnr. 3 jeweils mit Hinweis auf BSGE 39, 112). Entscheidender Gesichtspunkt für die berufsgenossenschaftliche Eingliederung ist regelmäßig die Herstellungsweise des Erzeugnisses. Das dabei in Betracht kommende Arbeitsverfahren und die dabei benutzten Betriebseinrichtungen hängen häufig, aber nicht immer, von der Art des Werkstoffes ab, so dass dieser unter Umständen mitbestimmend sein kann. Unabhängig sind sie durchweg von dem Verwendungszweck des Erzeugnisses; dieser ist aber ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener Berufsgenossenschaften etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtungen und Werkstoffe vorkommen (BSGE a.a.O.). Die in der Satzung der einzelnen Berufsgenossenschaften aufgeführte sachliche Zuständigkeit für die entsprechenden Gewerbezweige ist nur deklaratorisch (vgl. Ricke a. a. O.), weshalb eine unrichtige oder lückenhafte Aufzählung in der Satzung unmittelbar keine Rechtswirkung auf die sachliche Zuständigkeit der betreffenden Berufsgenossenschaft hat. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist es deshalb ohne Belang, auf welche Gruppenbezeichnung die Beklagte in § 3 ihrer Satzung zur Begründung ihrer Zuständigkeit für die Klägerin abstellt.
26 
Der Betrieb eines Golfplatzes ist weder in den genannten Erlassen, den nachfolgenden Errichtungsbeschlüssen des RVA noch in den gesetzlichen Regelungen der RVO oder des nachfolgenden SGB VII ausdrücklich aufgeführt. Nach den dargelegten, sich an produzierenden Unternehmen orientierenden Grundsätzen, die vorliegend entsprechend auch auf Dienstleistungsunternehmen, wie die hier im Streit stehenden Dienstleistungen der gärtnerischen Pflegemaßnahme und der Bereitstellung/Überlassung einer Sportanlage, anzuwenden sind, ist zunächst die Herstellung des Erzeugnisses, hier die konkrete unternehmerisch verfolgte Dienstleistung, zu bestimmen.
27 
Der Unternehmenszweck der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag vom 24.07.1997 auf das Betreiben einer öffentlichen Golfanlage sowie das Anbieten geeigneter Schulungsprogramme, insbesondere das Golflehrprogramm nach GPGA, gerichtet (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Nach ihren eigenen Angaben hat sie hierzu von der Stadt G. ein Gelände gepachtet, auf dem sich die sportliche Anlage eines 9-Loch-Golfplatzes befindet, einschließlich Clubgebäude mit Umkleideräumen und sanitären Einrichtungen (vgl. Kooperationsvertrag der Klägerin mit dem Golfclub Golfpark G. e.V. vom 09.07.1998). Die Benutzung der Golfanlage wird den Golfspielern gegen Entgelt überlassen. Damit ist der wesentliche Unternehmenszweck der Klägerin von der entgeltlichen Überlassung der Sportstätte an die Golfspieler geprägt, die die Anlage zum Spiel oder zum Zwecke der Schulung nutzen. Die gärtnerischen Maßnahmen, wie Rasenpflege und Baumschnittarbeiten, zielen dagegen nicht darauf ab, damit einen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dienen der Erhaltung und der ungestörten Nutzbarkeit der Golfanlage und fördern dadurch lediglich den beschriebenen Unternehmenszweck. Im Bild eines produzierenden Unternehmens käme dies allenfalls der Erzeugung eines Zwischenprodukts gleich, das betriebsintern zum marktgerechten Endprodukt weiterverarbeitet wird. Es liegt kein Haupt- und Nebenunternehmen vor, da nur ein unternehmerischer Zweck verfolgt wird.
28 
Dieser Unternehmenszweck ist zugleich bestimmend für die zu konkretisierende Unternehmensart. Der von der Klägerin behauptete überwiegende Einsatz von Betriebsmitteln für die gärtnerische Platzpflege ist dagegen kein geeignetes Differenzierungskriterium, denn die hierbei benutzten Betriebseinrichtungen, wie Gartengeräte etc., und zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren können auch im wesentlichen Umfang in anderen Unternehmen, die verschiedenen Berufsgenossenschaften zugehören, vorkommen. Dies ist unstreitig der Fall, wenn ein Sportverein, z. B. ein Golfclub, als Mitglied bei der Beklagten seine eigene Anlage unterhält, aber auch dann, wenn ein Gärtnereibetrieb als Mitglied der Beigeladenen oder die Stadtwerke einer Kommune in der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) solche Tätigkeiten verrichten.
29 
Die Unternehmensart "Entgeltliche Überlassung von Sportstätten" ist außer der Beklagten keiner sonstigen gewerblichen Berufsgenossenschaft nach den genannten Erlassen des RVA zugewiesen. Vorliegend beruft sich die Beklagte für ihre sachliche Zuständigkeit daher zu Recht auf Nr. 2 e des Erlasses vom 22.04.1942 (AN 1942, 287) i. V. m. dem Erlass vom 16.03.1942 (AN 1942, 201). Danach war die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) auch zuständig für die Versicherten in Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben war (Tennisplatzvermietungen, Garderobenpachtungen usw.). Diese Regelung steht im engen Zusammenhang mit der Zuständigkeitsregelung in Nr. 2 b desselben Erlasses, wonach die Berufsgenossenschaft 68 auch für die Versicherten in Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und anderen Zusammenschlüssen und Einrichtungen, die der Pflege der Leibesübungen, der Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit, Entspannung, Erholung oder ähnlichen Zwecken dienen, zuständig war. Aus der Sachnähe zu der Zuständigkeit der Beklagten für Sportvereine oder Vermieter von Sportstätten, wie die im Erlass des RVA ausdrücklich erwähnten Unternehmen einer Tennisplatzvermietung, ergibt sich somit eine Zuständigkeit der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Berufsgenossenschaft 68 auch für Betreiber von Golfanlagen.
30 
Dem können die Klägerin und die Beigeladene im Ergebnis nicht entgegenhalten, dass das Unternehmen der Klägerin auf Grund der konkreten Betriebsstruktur seine Hauptunfallgefahr im Bereich der gärtnerischen Pflegemaßnahmen birgt. Dies ist ein Differenzierungskriterium für die - vorliegend im Berufungsverfahren nicht angefochtene - individuelle Veranlagung der Klägerin nach dem geltenden Gefahrtarif. Zur Abgrenzung der zuständigkeitsbestimmenden Unternehmensart eines bestimmten Gewerbezweigs ist dies aus den obengenannten Gründen untauglich.
31 
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich auch keine die allgemeine Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 121 SGB VII verdrängende, ausdrücklich ihr zugewiesene Zuständigkeit aus § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII. Diese Regelung stimmt mit der früheren Regelung des § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO - abgesehen von den jetzt gesondert in § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII erfassten „Jagden" - überein. Danach sind Unternehmen der Park- und Gartenpflege solche, die fremde oder eigene Gärten und Parks anlegen, pflegen und unterhalten. Hiervon erfasst sind nicht zum Zwecke der Bodenbewirtschaftung angelegte Pflanzungen, wie Blumen, Bäume, Sträucher usw., die der landschaftlichen Verschönerung, Erholung und Freizeitnutzung dienen (vgl. Ricke a. a. O. § 123 Rdnr. 15, 24). Insoweit ist bereits fraglich, ob gärtnerische Maßnahmen (z.B. Rasenpflege, Baumschnitt usw.) zur Erhaltung einer Sportanlage, hier eines Golfplatzes, dem Tatbestand des § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII unterfallen, weil eine Sportanlage nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weder ein Garten noch ein Park ist. Jedenfalls ist das Unternehmen der Klägerin auch bei einer weiten Auslegung der Begriffe „Garten" bzw. „Park" nach dem oben beschriebenen Unternehmenszweck kein Unternehmen der dieser Vorschrift unterfallenden Unternehmensart der Garten- und Parkpflege.
32 
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen dürfte es deshalb auch zutreffen, wenn die Beklagte ihre sachliche Zuständigkeit auf die Gruppenbezeichnung 60 in § 3 ihrer Satzung (Unternehmen, für die keine andere Berufsgenossenschaft zuständig ist) stützt. Die bloße Erklärung der Beigeladenen, zuständig zu sein, ist für ihre eigene Zuständigkeit nicht konstitutiv. Maßgebend ist die Rechtslage. Ebenso wenig kann sich die Beigeladene auf die Zuweisung angeblich vergleichbarer Betreibergesellschaften berufen. Die Beklagte ist an ihre frühere, als unrichtig erkannte Rechtsauffassung nicht gebunden.
33 
Nach alledem war die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 04. März 2004 - L 7 U 606/03

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 04. März 2004 - L 7 U 606/03 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft


(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften


(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenos

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich


(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände a) bei

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen


(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 ble

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Präven

Referenzen

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
2.
landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.

(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig

1.
für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
1a.
für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
a)
bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder
b)
bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,
2.
für Haushalte,
3.
für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
4.
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
5.
für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,
6.
für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind,
7.
für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für

1.
Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
2.
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
3.
Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.

(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig

1.
für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
1a.
für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
a)
bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder
b)
bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,
2.
für Haushalte,
3.
für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
4.
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
5.
für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,
6.
für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind,
7.
für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für

1.
Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
2.
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
3.
Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.