Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07

bei uns veröffentlicht am28.06.2007

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte von den an die Klägerin erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XIII) in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung anteilige pflegerische Leistungen in Abzug bringen darf.
Die am ... 1994 geborene Klägerin ist aufgrund einer Chromosomenveränderung (Defekt am Chromosom Nr. 2), einer Mikrocephalie sowie wegen cerebraler Krampfanfälle mehrfach behindert; der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hat der Klägerin ab Oktober 1996 die Pflegebedürftigkeit nach der Stufe II zuerkannt. Schon auf einen früheren Antrag bestätigte die Kinder- und Jugendmedizinerin Dr. V. durch ärztliches Zeugnis vom 16. März 2003, dass bei der Klägerin ein zusätzlicher Bedarf für eine Betreuungskraft während des Besuchs der K.-Schule - Schule für Geistigbehinderte - in L. als Hilfe zur angemessenen Schulbildung besteht. Der Beklagte hatte damals durch Bescheid vom 25. August 2003 die Kosten der zusätzlichen Betreuungskraft während der Unterrichtszeit übernommen.
Am 17. November 2004 stellten die Eltern für die Klägerin einen Antrag auf Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe für Behinderte auch für das Schuljahr 2004/2005. Nach der Besprechung mit den Eltern der Klägerin forderte der Beklagte diese auf, für die Zeit, in der sich die Klägerin in der Schule befinde, Pflegesachleistungen statt Pflegegeld bei der Pflegekasse zu beantragen. Eine Kopie des Pflegegeldbescheids bat er zu übersenden. Für die Klägerin schaltete sich deren Bevollmächtigter ein und teilte mit, den Antrag auf Pflegesachleistungen gestellt zu haben. Am 15. März 2005 wollten die Beteiligten einen Gesamtplan/Hilfeplan nach § 58 SGB XII entwickeln. Im Ergebnis konnten sich die Teilnehmer des Gesprächs jedoch nicht auf eindeutige Ziele festlegen, das Hilfegespräch musste aus Terminsgründen der Eltern vorzeitig abgebrochen werden. Am 19. April 2005 legte die K.-Schule einen Entwicklungsbericht über die Klägerin vor. Danach bedurfte sie im pflegerischen Bereich weiterhin des Toilettentrainings und der Unterstützung bei den Mahlzeiten. Ebenso benötige sie im Schwimm- und Sportunterricht ständige Beaufsichtigung. Es handele sich dabei um assistierende Dienste. Die Klägerin trage noch immer eine Windel und könne sich bis auf das Ausziehen von Jacke, Schuhen und halb ausgezogener Kleidungsstücke nicht alleine an- und ausziehen. Zerkleinerte Speisen esse sie teilweise mit Löffel und Gabel, müsse dabei aber in der Handführung ständig gebremst und zielgesteuert werden. Auch beim Trinken benötige sie Hilfe ebenso wie im Bereich der Körperpflege.
Am 10. Juni 2005 beantragten die Eltern der Klägerin für diese die Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe für das Schuljahr 2005/2006. In der Folgezeit vertraten die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob der als zusätzliche Pflegekraft eingeschaltete DRK Kreisverband B. die von ihm erbrachten Leistungen nach Modulen abrechnen könne. Die Pflegekasse stellte sich gemeinsam mit den Eltern auf den Standpunkt, eine Abrechnung nach den Zeiten, in denen die Pflege in der Schule bzw. zu Hause stattfinde, könne und werde nicht erfolgen. Die Eltern hätten den Antrag auf Pflegesachleistungen zurückgenommen. Nachdem sich der Pflegedienst dem Beklagten gegenüber doch bereit erklärt hatte, die Pflege nach Modulen abzurechnen, wechselten die Eltern den Pflegedienst, worauf diese in der Folgezeit vom AWO Kreisverband B. gepflegt wurde.
Mit Bescheid vom 29. September 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin auf den Antrag vom 17. November 2004 Hilfe für Behinderte gemäß §§ 39, 40 Abs. l Nr. 4 BSHG und ab 1. Januar 2005 gemäß §§ 53, 54 Abs. l Nr. l SGB XII als Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Form einer zusätzlichen Betreuungskraft (Zivildienstleistender oder Ableistender eines freiwilligen sozialen Jahres des Deutschen Roten Kreuzes Sindelfingen) während der Unterrichtszeiten der K.-Schule, allerdings abzüglich der Leistungen der Pflegekasse. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, Leistungen der Pflegekasse würden für die häusliche Pflege benötigt und dürften nicht in Abzug gebracht werden.
Ausweislich des Entwicklungsberichts der K.-Schule vom 17. Oktober 2005 benötigte die Klägerin auch weiterhin im pflegerischen Bereich die Unterstützung für Toilettentraining und bei den Mahlzeiten. Ohne die Maßnahme der Eingliederungshilfe (ergänzende Pflegekraft) sei für sie der Schulbesuch nicht möglich, da sie ständige Einzelbetreuung benötige.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 bewilligte der Beklagte die Eingliederungshilfe für Behinderte auch für das Schuljahr 2005/2006, allerdings wiederum unter Abzug von Pflegeleistungen. Auch hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch.
Am 6. April 2006 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erheben lassen, mit welcher sie die Bescheidung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 29. September 2005 und 15. Dezember 2005 begehrte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2006 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 29. September und 15. Dezember 2005 zurück mit der Begründung, die Klägerin habe zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe während der Schulzeit einen zusätzlichen pflegerischen Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), der durch Leistungen der B. kasse als Pflegekasse zu decken sei. Die insoweit erbrachten und zu erbringenden Leistungen seien auf die Leistungen der Eingliederungshilfe anzurechnen. Deshalb seien die Pflegeleistungen bei der Gewährung der Eingliederungshilfe in Abzug zu bringen. Soweit die Pflegekasse eine Pflegesachleistung insoweit nicht erbringe, weil die Klägerin ihren hierauf gerichteten Antrag zurückgenommen oder nicht gestellt habe, stehe § 2 Abs. l SGB XII der Gewährung von Sozialhilfe entgegen.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin die erhobene Klage als Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführt und dazu ausgeführt, die Leistungen der Eingliederungshilfe seien ohne Abzug von Pflegeleistungen zu gewähren. Schon in einem früheren Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe (8 K 14/01) sei der Beklagte verurteilt worden, Eingliederungshilfe in dem geforderten Umfang zu gewähren. Im November 2004 habe der Beklagte erstmals einen neuen Antrag für das Schuljahr 2004/2005 verlangt. Des Weiteren sei die Klägerin aufgefordert worden, bei der Pflegekasse Pflegesachleistungen zu beantragen. Während eines Streits über die Abrechnung der Pflegeleistungen sei teilweise ein bestimmter Leistungsanteil der Pflegeversicherung einbehalten worden, deshalb stünden Rechnungen des Deutschen Roten Kreuzes als Leistungserbringer in Höhe von ca. 8.000,- EUR offen. Der Beklagte halte zu Unrecht Teile seiner Leistung mit Rücksicht auf die Leistung der sozialen Pflegeversicherung zurück, denn eine Abrechnung der Pflegeleistung nach Modulen (für die Schule und für den häuslichen Bereich) sei nicht möglich. Der Abzug eines Anteils der Leistung der Pflegekasse sei auch inhaltlich nicht gerechtfertigt, weil ein Anspruch auf Pflegesachleistung während der Schulzeit nicht bestehe. Die Klägerin habe Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. l Satz l SGB XII in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Diese Hilfe schließe heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich-seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher ein. Eine Beschränkung sei nicht vorgesehen.
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Unter dem 29. Juni 2006 hat die Schulleiterin der K.-Schule bestätigt, dass während der Unterrichtszeit für die Klägerin keine pflegerischen Leistungen erbracht würden. Die Klägerin hat zudem einen weiteren Entwicklungsbericht vom 29. Juni 2006 vorgelegt, wonach wesentliche Änderungen gegenüber den früheren Berichten nicht zu verzeichnen seien.
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Durch Urteil vom 19. Dezember 2006 hat das SG den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für die Zeit vom 17. November 2004 bis Ende des Schuljahres 2005/2006 ohne Abzug von Pflegeleistungen zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, das Leistungsbegehren sei sinngemäß auf die Zeiten gerichtet, über die der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden eine Entscheidung getroffen habe. Nach dem Verfügungssatz des Bescheids vom 29. September 2005 sei dies die Zeit vom 17. November 2004 bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 sowie nach dem Bescheid vom 15. Dezember 2005 die bis zum Ende des Schuljahrs 2005/2006. Die Klägerin habe für die Zeit vom 17. November bis 31. Dezember 2004 gemäß §§ 39, 40 Abs. l Nr. 4 BSHG und ab 1. Januar 2005 gemäß § 53 Abs. l S. l i.V.m. § 54 Abs. l S. l Nr. l SGB XII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Ein solcher Anspruch bestehe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern oder die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hiervon ausgehend habe die Klägerin Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen, was zwischen den Beteiligten dem Grunde unstreitig sei. Streitig sei allerdings, ob der Beklagte auf die von ihm zu erbringenden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die der Klägerin bestandskräftig vom Beigeladenen zuerkannten Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, hier Pflegesachleistung nach §§ 37, 15 Abs. l Satz l Nr. 2 SGB XI, teilweise in Anrechnung bringen dürfe. Insoweit komme es entscheidend darauf an, ob der bei der Klägerin bestehende und auch während der Unterrichtszeit durch eine Pflegekraft gedeckte Bedarf an einer zusätzlichen Betreuungskraft während der Unterrichtszeit den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zuzurechnen sei oder ob sich dieser Bedarf den hiervon abzugrenzenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zuordnen lasse. Ausweislich der Entwicklungsberichte der von der Klägerin besuchten Schule umfasse der Bedarf der Klägerin an Leistungen der Eingliederungshilfe die pädagogische sowie heilpädagogische Förderung einschließlich der Beaufsichtigung während des Unterrichts, die Einschränkung der Verletzungs- und Unfallgefahr sowie die Hilfe zur Konzentration auf den Unterricht. Bei diesen Bedarfen handele es sich um Hilfen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung.
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Die Klägerin habe darüber hinaus einen Bedarf an Hilfe beim Toilettengang, bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege und dem An- und Ausziehen. Insoweit habe sich nach den Entwicklungsberichten über die Klägerin, zuletzt dem vom 29. Juni 2006, in den letzten Jahren keine wesentliche Änderung im Hilfebedarf ergeben; die Klägerin sei weiterhin bei den angegebenen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen. Auch dieser Hilfe- und Pflegebedarf während des Tages und des Schulbesuchs sei jedoch vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur angemessenen Schulbildung vom Sozialhilfeträger zu tragen. An der Zuordnung des während der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zu deckenden Bedarfs ändere sich nicht deshalb etwas, weil die Schülerin auch während der Schulzeit einer besonderen pflegerischen Betreuung bedürfe. Zwar dienten die Pflegemaßnahmen teilweise der Aufrechterhaltung der Kommunikation mit dem Lehrer und der Teilnahme am Unterricht und damit sonderpädagogischen Zwecken, teilweise fielen sie aber auch in gleicher Weise im häuslichen Bereich stetig an und wären auch ohne den Schulbesuch zu erbringen. Derartige unterstützende Maßnahmen, die den Schulbesuch ermöglichten oder erleichterten, bildeten nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einen einheitlichen Bedarf (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 17. September 1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305; VG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2005 - 4 A 156/04 -). Es wäre nicht sachgerecht, innerhalb der Zeiten des Schulbesuchs zwischen den heilpädagogischen und den pflegerischen Maßnahmen abzugrenzen und diese teilweise vom Beklagten und teilweise von der Pflegeversicherung finanzieren zu lassen. Schließlich ergebe sich auch aus § 22 Nr. 2 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV), dass die Kosten einer Begleitperson Teil der im Einzelfall erforderlichen Hilfe zur Eingliederung darstellten. Da die zusätzliche Begleitperson Teil der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sei, komme es auf die Frage, ob die Eltern Pflegesachleistungen beantragen könnten, nicht an.
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Gegen das ihm am 12. Januar 2007 zustellte Urteil hat der Beklagte am 23. Januar 2007 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, die Klägerin habe zwar Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Diese habe aber in erster Linie einen heilpädagogischen und begleitenden Hintergrund, nicht einen pflegerischen. Da bei der Klägerin zusätzlich ein pflegerischer Bedarf nach dem SGB XI bestehe, sei dieser nach § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI von der Pflegeversicherung zu übernehmen. Die zur Deckung dieses Bedarfs erbrachten und zu erbringenden Leistungen seien grundsätzlich nicht der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Deshalb seien die Pflegeleistungen bei der Gewährung von Eingliederungshilfe in Abzug zu bringen. Dass die Eltern der Klägerin Pflegegeld bezögen, ändere hieran nichts, denn diesen stehe die Möglichkeit offen, sich durch einen Antrag auf Pflegesachleistung insoweit selbst zu behelfen (§ 2 Abs. l SGB XII). Bei dem Wechseln der Windeln und der Hilfe zur Nahrungsaufnahme, zur Körperpflege, dem An- und Ausziehen würden keine Fähigkeiten eingeübt, sondern nur der pflegerische Bedarf von einer anderen Person übernommen. Die eingesetzte Pflegekraft sei auch nicht in der Lage, heilpädagogische Arbeiten zu übernehmen. Wenn die Schule bestätige, dass keine pflegerischen Leistungen während der Unterrichtszeit erbracht würden, sei dies nach dem vorgelegten Entwicklungsbericht nicht richtig. Der Teil der Eingliederungshilfe, der auf die Beaufsichtigung beim Schwimm- und Sportunterricht, die Einschränkung von Verletzungs- und Unfallgefahren sowie die Hilfe zur Konzentration auf den Unterricht entfalle, sei Teil der Eingliederungshilfe, die darüber hinausgehenden Tätigkeiten wie Toilettentraining, Selbstversorgung seien dagegen der Pflege zuzurechnen.
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Zu Unrecht berufe sich das SG auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, wonach die Eingliederungshilfe und die pflegerischen Hilfen einen einheitlichen Bedarf bildeten und es daher nicht sachgerecht sei, innerhalb der Zeiten des Schulbesuchs zwischen heilpädagogischen und den pflegerischen Maßnahmen abzugrenzen und diese teilweise vom Beklagten und teilweise von der Pflegeversicherung finanzieren zu lassen. Tatsächlich seien in dem geltend gemachten Bedarf pflegerische Leistungen enthalten, die - bei entsprechender Bedürftigkeit - im Rahmen des SGB XII nach den §§ 61 ff. als Hilfe zur Pflege und nicht als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu erbringen seien. Dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, eine solche Differenzierung bis ins Detail vorzunehmen, werde unter Anderem aus dem - im Vergleich zum früheren BSHG - neu ins Gesetz aufgenommenen § 35 SGB XII deutlich. Leistungen der Hilfe zur Pflege stünden aber, wie alle Leistungen nach dem SGB XII, unter dem Nachranggrundsatz des § 2 XII. Vorliegend würde die Leistungen der Pflegekasse nach § 36 SGB XI insbesondere deshalb nicht erbracht, weil der dort gestellte Antrag wieder zurückgenommen worden sei. Dies sei mit hoher Wahrscheinlichkeit deshalb geschehen, weil bei Bewilligung von Pflegesachleistungen das Pflegegeld reduziert worden wäre. Inzwischen berufe sich die Pflegekasse darauf, dass die Sachleistungen, würden sie gewählt, auf Grund der zu Hause zu erbringenden Pflege in vollem Umfang verbraucht wären. Dies sei aber schon deswegen nicht haltbar, weil die zu Hause zu erbringende Pflege offensichtlich durch die Mutter und nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst erfolge und dafür keine Sachleistung erbracht werden könne. Stattdessen hätte die Pflegekasse die Pflegesachleistungen zumindest so lange erbringen müssen, wie der zugelassene Pflegedienst des Roten Kreuzes tätig gewesen sei. Dem stehe § 36 SGB XI nicht entgegen, da Leistungen der häuslichen Pflege auch zulässig seien, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt würden; diese seien nur dann ausgeschlossen, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI gepflegt würden. Bei der besuchten Schule handele es sich jedoch nicht um eine solche Einrichtung.
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Auch § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI könne nicht so verstanden werden, dass Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII Leistungen nach dem SGB XI für diese Person ausschließe. Stattdessen stelle § 13 Abs. 4 SGB XI klar, dass in diesem Falle eine Vereinbarung zwischen der Pflegekasse und dem Sozialhilfeträger geschlossen werden solle, wonach nur eine Stelle die Leistungen übernehme und die andere Kostenerstattung leiste. Schließlich könne auch der Verweis auf § 22 Nr. 2 EinglHV nicht überzeugen, denn bei den „weiteren Kosten der Begleitperson“ seien nicht parallel erbrachte Pflegeleistungen, die über die Pflegekasse abgerechnet werden könnten, gemeint.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das ergangene Urteil für richtig und nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.
21 
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des SG - S 4 SO 1559/06 - und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
24 
Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, im streitbefangenen Zeitraum Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ohne anteiligen Abzug für pflegerische Maßnahmen zu erbringen. Die Klägerin, die - zwischen den Beteiligten unstreitig und nach Aktenlage offensichtlich - aufgrund ihrer Behinderungen zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehört, kann für die Zeit vom 17. November bis 31. Dezember 2004 auf der Grundlage von §§ 39, 40 Abs. l Nr. 4 BSHG und ab 1. Januar 2005 auf der Grundlage von § 53 Abs. l S. l i.V.m. § 54 Abs. l S. l Nr. l SGB XII grundsätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung verlangen.
25 
Dies gilt nicht nur für die Fälle so genannter Schulbegleiter von behinderten Menschen, die eine Regelschule besuchen, sondern nach der Rechtsprechung des Senats auch beim Besuch einer grundsätzlich auf die Behinderung des Kindes zugeschnittenen Sonderschule, denn auch dort ist ein ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nicht generell ausgeschlossen (Beschluss des Senats vom 9. Januar 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, FEVS 58, 285-288). Ein solcher ergänzender Eingliederungsbedarf besteht bei der Klägerin, da es sich bei den Tätigkeiten, für welche diese eine Betreuungsperson benötigt, nicht um Tätigkeiten handelt, die zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit eines Lehrers gehören, sondern um solche der ständigen Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbstgefährdung und der Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen (entsprechend bereits Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 21. Februar 2003 - 8 K 14/01 -). Hiervon ausgehend kann die Klägerin Hilfe für einen Schulbegleiter bzw. eine Integrationskraft zur Unterstützung bei dem Schulbesuch verlangen.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte die Hilfe mit Blick auf im Rahmen der Schulbegleitung ergänzend erbrachte pflegerische Maßnahmen und Hilfeleistungen gekürzt. Bei der der Klägerin gewährten Hilfe durch Übernahme der Kosten für eine Integrationshilfe handelt es sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, denn Zweck ist es, der Kläger den Sonderschulbesuch zu ermöglichen und sie hierdurch in die Gesellschaft einzugliedern (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG, § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Die Hilfe stellt dabei eine einheitliche Leistung dar, die insgesamt auf die Integration der Klägerin abzielt, wobei die vorliegend erforderlichen pflegerischen Unterstützungshandlungen, wie die Unterstützung beim An- und Auskleiden, dem Toilettentraining und bei den Mahlzeiten, deutlich in den Hintergrund treten. Eine nach den einzelnen Tätigkeiten der Integrationskraft differenzierende Aufspaltung der Maßnahme in Leistungen der Eingliederungshilfe einerseits und Pflegeleistungen im Sinne des SGB XI andererseits scheidet aus. Denn derartige unterstützende Maßnahmen, die den Schulbesuch ermöglichen oder erleichtern, sind, wie § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes bzw. § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung) zeigen, Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 35 a SGB VIII und nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG bzw. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 6. Juli 2005 - 12 B 02.2188 - FEVS 57, 138-140; vgl. auch VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 - FEVS 48, 30 und VG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2005 - 4 A 156/04 -, RdLH 2006, 29; vgl. auch LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 39 Rn. 35 zu den sog. Komplexleistungen).
27 
Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, zur Deckung ihres Anspruchs auf eine angemessene Schulbildung anteilig für die in der Hilfe enthaltenen pflegerischen Unterstützungshandlungen andere Hilfen oder Einrichtungen, namentlich die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies gebietet auch nicht der Nachranggrundsatz und zwar weder in Fassung, wie er sie im Rahmen des § 2 Abs. 1 BSHG gefunden hat noch nach der des § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Denn der Nachranggrundsatz gilt nicht im Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und denen nach dem SGB XI, wie sich aus § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ergibt, der für das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu denjenigen der Eingliederungshilfe eine Sonderregelung trifft.
28 
Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen ist in § 13 SGB XI geregelt. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB XI gehen Leistungen der Pflegeversicherung den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem Sozialhilferecht vor. Dies gilt aber nicht für die Leistungen der Eingliederungshilfe. Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz war in § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI in der bis einschließlich 2004 geltenden Fassung geregelt. Danach blieben die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen u.a. nach dem Bundessozialhilfegesetz (durch die Leistungen nach dem SGB XI) unberührt, sie waren im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI wurde durch das erste Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1. SGB XI-Änderungsgesetz - 1. SGB XI -ÄndG) vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830), in seinem Wortlaut geändert und erhielt folgende Fassung: ''Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Bundesversorgungsgesetz und dem 8. Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren''. Nach der Begründung des zuständigen Ausschusses des Bundestages (BT-Drs. 3/4091, S. 41) handelte es sich bei der Änderung um eine ''klarere Fassung des angestrebten Regelungsziels, die verdeutlichen soll, dass Leistungen der Sozialhilfe zur Eingliederungshilfe nicht nachrangig sind gegenüber Leistungen der Pflegeversicherung''. Dementsprechend hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die schon zuvor für das Verhältnis von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege getroffene Abgrenzung, wonach die Zuordnung einer Hilfsmaßnahme zur einen oder anderen Hilfe davon abhängt, welchem Ziel die konkrete Hilfe dient - mit der Folge, dass eine Aufspaltung der Maßnahmen in solche der Eingliederungshilfe und solche der Hilfe zur Pflege nicht vorzunehmen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1996 - 6 S 494/93 - ) -, auf die Abgrenzung der Eingliederungshilfe zu den Leistungen der Pflegeversicherung übertragen. Danach sind Maßnahmen in vollem Umfang der Eingliederungshilfe zuzuordnen, wenn pflegerische Maßnahmen dabei in den Hintergrund treten (vgl. zur Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der Maßnahme: Hauck/Wilde, SGB XI, Loseblattsammlung Stand 1. Mai 1997, § 13 Rdnr. 33; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss v. 25. November 1996 - 9 TG 3721/96 -).
29 
Die Regelung des § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI wonach der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz im Verhältnis von Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe nicht gilt, hat auch nach Inkrafttreten des SGB XII Bestand; die Bestimmung wurde lediglich durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in ihrem Wortlaut der neuen Gesetzeslage angepasst. Von daher besteht weder nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch nach deren Sinn und Zweck eine Veranlassung, nach Inkrafttreten des SGB XII das Verhältnis der Vorschriften der Eingliederungshilfe zu denen des SGB XI abweichend von der beschriebenen früheren Sichtweise zu bestimmen. Namentlich die vom Beklagten in Bezug genommene Vorschrift des § 35 SGB XII gibt hierfür nichts her.
30 
Hiervon ausgehend hat das SG zutreffend entschieden, dass der Einsatz des Integrationshelfers der Klägerin deren Schulbesuch erst ermöglicht und daher der integrative Aspekt einer Hilfe im Vordergrund steht, woraus folgt, dass seine Finanzierung eine typische Eingliederungsmaßnahme nach §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG bzw. nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII darstellt. Da die Hilfestellungen des Integrationshelfers, die erbracht werden, um der Klägerin den Sonderschulbesuch zu ermöglichen, insgesamt der Eingliederungshilfe zuzuordnen sind, kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, für die dabei auch anfallenden pflegerischen Maßnahmen die Pflegegeldkasse in Anspruch zu nehmen.
31 
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Tätigkeit des Schulbegleiters in der Schule vom Leistungskatalog des § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, insbesondere von den Leistungen für die häusliche Pflege, erfasst wird.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Denn jedenfalls das Verhältnis der Bestimmungen über die Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI betrifft eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

Gründe

 
23 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
24 
Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, im streitbefangenen Zeitraum Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ohne anteiligen Abzug für pflegerische Maßnahmen zu erbringen. Die Klägerin, die - zwischen den Beteiligten unstreitig und nach Aktenlage offensichtlich - aufgrund ihrer Behinderungen zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehört, kann für die Zeit vom 17. November bis 31. Dezember 2004 auf der Grundlage von §§ 39, 40 Abs. l Nr. 4 BSHG und ab 1. Januar 2005 auf der Grundlage von § 53 Abs. l S. l i.V.m. § 54 Abs. l S. l Nr. l SGB XII grundsätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung verlangen.
25 
Dies gilt nicht nur für die Fälle so genannter Schulbegleiter von behinderten Menschen, die eine Regelschule besuchen, sondern nach der Rechtsprechung des Senats auch beim Besuch einer grundsätzlich auf die Behinderung des Kindes zugeschnittenen Sonderschule, denn auch dort ist ein ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nicht generell ausgeschlossen (Beschluss des Senats vom 9. Januar 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, FEVS 58, 285-288). Ein solcher ergänzender Eingliederungsbedarf besteht bei der Klägerin, da es sich bei den Tätigkeiten, für welche diese eine Betreuungsperson benötigt, nicht um Tätigkeiten handelt, die zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit eines Lehrers gehören, sondern um solche der ständigen Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbstgefährdung und der Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen (entsprechend bereits Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 21. Februar 2003 - 8 K 14/01 -). Hiervon ausgehend kann die Klägerin Hilfe für einen Schulbegleiter bzw. eine Integrationskraft zur Unterstützung bei dem Schulbesuch verlangen.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte die Hilfe mit Blick auf im Rahmen der Schulbegleitung ergänzend erbrachte pflegerische Maßnahmen und Hilfeleistungen gekürzt. Bei der der Klägerin gewährten Hilfe durch Übernahme der Kosten für eine Integrationshilfe handelt es sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, denn Zweck ist es, der Kläger den Sonderschulbesuch zu ermöglichen und sie hierdurch in die Gesellschaft einzugliedern (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG, § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Die Hilfe stellt dabei eine einheitliche Leistung dar, die insgesamt auf die Integration der Klägerin abzielt, wobei die vorliegend erforderlichen pflegerischen Unterstützungshandlungen, wie die Unterstützung beim An- und Auskleiden, dem Toilettentraining und bei den Mahlzeiten, deutlich in den Hintergrund treten. Eine nach den einzelnen Tätigkeiten der Integrationskraft differenzierende Aufspaltung der Maßnahme in Leistungen der Eingliederungshilfe einerseits und Pflegeleistungen im Sinne des SGB XI andererseits scheidet aus. Denn derartige unterstützende Maßnahmen, die den Schulbesuch ermöglichen oder erleichtern, sind, wie § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes bzw. § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung) zeigen, Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 35 a SGB VIII und nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG bzw. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 6. Juli 2005 - 12 B 02.2188 - FEVS 57, 138-140; vgl. auch VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 - FEVS 48, 30 und VG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2005 - 4 A 156/04 -, RdLH 2006, 29; vgl. auch LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 39 Rn. 35 zu den sog. Komplexleistungen).
27 
Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, zur Deckung ihres Anspruchs auf eine angemessene Schulbildung anteilig für die in der Hilfe enthaltenen pflegerischen Unterstützungshandlungen andere Hilfen oder Einrichtungen, namentlich die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies gebietet auch nicht der Nachranggrundsatz und zwar weder in Fassung, wie er sie im Rahmen des § 2 Abs. 1 BSHG gefunden hat noch nach der des § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Denn der Nachranggrundsatz gilt nicht im Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und denen nach dem SGB XI, wie sich aus § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ergibt, der für das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu denjenigen der Eingliederungshilfe eine Sonderregelung trifft.
28 
Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen ist in § 13 SGB XI geregelt. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB XI gehen Leistungen der Pflegeversicherung den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem Sozialhilferecht vor. Dies gilt aber nicht für die Leistungen der Eingliederungshilfe. Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz war in § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI in der bis einschließlich 2004 geltenden Fassung geregelt. Danach blieben die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen u.a. nach dem Bundessozialhilfegesetz (durch die Leistungen nach dem SGB XI) unberührt, sie waren im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI wurde durch das erste Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1. SGB XI-Änderungsgesetz - 1. SGB XI -ÄndG) vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830), in seinem Wortlaut geändert und erhielt folgende Fassung: ''Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Bundesversorgungsgesetz und dem 8. Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren''. Nach der Begründung des zuständigen Ausschusses des Bundestages (BT-Drs. 3/4091, S. 41) handelte es sich bei der Änderung um eine ''klarere Fassung des angestrebten Regelungsziels, die verdeutlichen soll, dass Leistungen der Sozialhilfe zur Eingliederungshilfe nicht nachrangig sind gegenüber Leistungen der Pflegeversicherung''. Dementsprechend hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die schon zuvor für das Verhältnis von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege getroffene Abgrenzung, wonach die Zuordnung einer Hilfsmaßnahme zur einen oder anderen Hilfe davon abhängt, welchem Ziel die konkrete Hilfe dient - mit der Folge, dass eine Aufspaltung der Maßnahmen in solche der Eingliederungshilfe und solche der Hilfe zur Pflege nicht vorzunehmen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1996 - 6 S 494/93 - ) -, auf die Abgrenzung der Eingliederungshilfe zu den Leistungen der Pflegeversicherung übertragen. Danach sind Maßnahmen in vollem Umfang der Eingliederungshilfe zuzuordnen, wenn pflegerische Maßnahmen dabei in den Hintergrund treten (vgl. zur Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der Maßnahme: Hauck/Wilde, SGB XI, Loseblattsammlung Stand 1. Mai 1997, § 13 Rdnr. 33; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss v. 25. November 1996 - 9 TG 3721/96 -).
29 
Die Regelung des § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI wonach der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz im Verhältnis von Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe nicht gilt, hat auch nach Inkrafttreten des SGB XII Bestand; die Bestimmung wurde lediglich durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in ihrem Wortlaut der neuen Gesetzeslage angepasst. Von daher besteht weder nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch nach deren Sinn und Zweck eine Veranlassung, nach Inkrafttreten des SGB XII das Verhältnis der Vorschriften der Eingliederungshilfe zu denen des SGB XI abweichend von der beschriebenen früheren Sichtweise zu bestimmen. Namentlich die vom Beklagten in Bezug genommene Vorschrift des § 35 SGB XII gibt hierfür nichts her.
30 
Hiervon ausgehend hat das SG zutreffend entschieden, dass der Einsatz des Integrationshelfers der Klägerin deren Schulbesuch erst ermöglicht und daher der integrative Aspekt einer Hilfe im Vordergrund steht, woraus folgt, dass seine Finanzierung eine typische Eingliederungsmaßnahme nach §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG bzw. nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII darstellt. Da die Hilfestellungen des Integrationshelfers, die erbracht werden, um der Klägerin den Sonderschulbesuch zu ermöglichen, insgesamt der Eingliederungshilfe zuzuordnen sind, kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, für die dabei auch anfallenden pflegerischen Maßnahmen die Pflegegeldkasse in Anspruch zu nehmen.
31 
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Tätigkeit des Schulbegleiters in der Schule vom Leistungskatalog des § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, insbesondere von den Leistungen für die häusliche Pflege, erfasst wird.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Denn jedenfalls das Verhältnis der Bestimmungen über die Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI betrifft eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 36 Pflegesachleistung


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 71 Pflegeeinrichtungen


(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslic

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen


(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit1.nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,2.aus der gesetzli

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 4 Art und Umfang der Leistungen


(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vo

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Jan. 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 09.01.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Gr
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Feb. 2014 - L 9 SO 413/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Beschlusses wird wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflicht

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(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.

(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches zu leisten sind.

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

(3a) (weggefallen)

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1.
dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2.
dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3.
die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht

1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro,
2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 363 Euro,
3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 693 Euro,
4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 095 Euro.

(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.

(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches zu leisten sind.

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

(3a) (weggefallen)

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1.
dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2.
dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3.
die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht

1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - ).
Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997 a.a.O. und NVwZ 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/06 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B ).
Die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind - wie es das SG zu Recht angenommen hat - hier gegeben.
Es spricht einiges dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) dahingehend hat, dass er zum Besuch der R. schule in E. in nennenswertem Umfang einen Schulbegleiter braucht. Dieser hat keine Bildungsvermittlung zu betreiben, sondern er muss den Antragsteller durch körperliche Signale in die Lage versetzen, am Unterricht teilzunehmen und auch nebenher die Ernährung und Körperhygiene nicht zu vergessen. Dass der Antragsteller wegen der Folgen des festgestellten frühkindlichen Autismus dem berechtigten Personenkreis angehört, weil er zu den behinderten Menschen im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII gehört, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und nach Lage der Akten auch offensichtlich. Er kann daher grundsätzlich nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Anspruch auf Leistungen des Sozialhilfeträgers in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung haben. Zwar ist nach § 15 des Schulgesetzes die pädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler primär Aufgabe der Schule. Damit sind jedoch - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergibt - ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vollständig ausgeschlossen. Dies ist in der Rechtsprechung unstreitig für die Fälle so genannter Schulbegleiter von behinderten Menschen, die eine Regelschule besuchen. Hier besteht zum einen eine Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Schulbehörde über die Zuweisung zu einer Schulart und zum zweiten die unmittelbar einsichtige Notwendigkeit zusätzlicher Integrationsleistungen und Hilfestellungen für behinderte Kinder, auf deren spezielle Bedürfnisse das Angebot der Regelschule naturgemäß nicht zugeschnitten ist (vgl. hierzu grundlegend zum insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36/84 -, FEVS 36, 1 und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 - 12 A 10410/03 - ZfSH/SGB 2003, 614). Aber auch beim Besuch einer grundsätzlich auf die Behinderung des Kindes zugeschnittenen Sonderschule ist ein ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nicht generell ausgeschlossen. Dies sehen selbst die Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (SHR) zum SGB XII in der derzeit geltenden Fassung vor, wie sich aus Rdnr. 54.13/2 unter 3 SHR ergibt. Dort wird ausgeführt, dass pädagogische Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrages in den Verantwortungsbereich der Schule fallen und dass Eingliederungshilfe nur für Assistenzdienste in Betracht kommt. Sie bemesse sich nach der festgestellten, notwendigen Begleitung durch eine schulfremde Person. In diesem Sinne hat auch das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Eingliederungshilfebedarf trotz des Besuchs einer Sonderschule sogar in einem Fall für möglich gehalten, in dem die Schulbehörde den Bedarf für einen Integrationshelfer geprüft und verneint hatte (Beschluss vom 24. Juli 2006 - L 3 B 81/06 SO-ER - ; so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 - ). Der Sozialhilfeträger hat hier über den Hilfebedarf in eigener Verantwortung zu entscheiden (so zu Recht Sächsisches LSG a.a.O.). Erforderlich ist in jedem Fall, dass der eigentlich sonderpädagogische Bedarf von dem behinderungsbedingten (zusätzlichen) Eingliederungsbedarf abgegrenzt wird. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, die sonderpädagogische Förderung behinderter Schüler in die eigene Hand zu nehmen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall an, spricht vieles dafür, dass jedenfalls in der derzeitigen Schulsituation ein neben dem Bildungsbedarf bestehender Eingliederungsbedarf des Antragstellers durch die von ihm besuchte Schule nicht vollständig gedeckt werden kann. Diesen Schluss zieht der Senat aus verschiedenen aktenkundigen Äußerungen und Stellungnahmen. Im Rahmen eines teilstationären Aufenthalts des Antragstellers in einem Fachkrankenhaus für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 13. Juni bis zum 4. Juli 2006 kam die behandelnde Stationsärztin zu dem Ergebnis, wegen schwerer Defizite sei - vor allem im Schulbereich - davon auszugehen, dass ein adäquates Lernverhalten nur mit Einzelbetreuung zu erwarten sei. Dieser Klinikaufenthalt war notwendig geworden, weil die Nahrungsverweigerung bedenkliche Ausmaße angenommen hatte. Bereits dieser Ablauf ist ein Hinweis darauf, dass der speziellen Problematik des Antragstellers offenbar in der Schule nicht ausreichend begegnet werden konnte. Die Klassenlehrerin des Antragstellers befürwortete in Konsequenz der schwierigen Situation im Sommer 2005 eine dauerhafte Schulbegleitung ausdrücklich, da er mit persönlicher, länger andauernder Unterstützung zu mehr Leistung und Teilnahme am Schulalltag befähigt werde.
Der pädagogische Berater Autismus des Amtes für Schule und Bildung befürwortete im Januar 2006 dringend den Einsatz einer Fachkraft als „Übersetzer“, da weitere Regression zu befürchten sei. Hierfür seien acht Wochenstunden Unterrichtsbegleitung ausreichend.
Der Schulleiter der vom Antragsteller besuchten Sonderschule erklärte in einem Schreiben vom 6. April 2005, die personellen Ressourcen der Schule ermöglichten es nicht, für den Antragsteller eine durchgängige fachlich qualifizierte Einzelbegleitung während einer normalen Schulwoche zu gewährleisten, weshalb eine personenbezogene Schulbegleitung dringend angezeigt sei. Derselbe Schulleiter äußerte sich am 22. September 2006 gegenüber dem SG allerdings dahingehend, in der Schule sei ein Schulbegleiter nicht erforderlich. Diese ausdrücklich als vorbehaltlich bezeichnete Einschätzung relativierte er in diesem Beschwerdeverfahren in einem Schreiben vom 4. Dezember 2006 wieder und führte aus, es sei nicht durchgängig möglich, jederzeit direkte strukturklärende Hilfestellung durch Handführung/Körperberührung zu geben, da auch die anderen Schüler Unterstützung und Anleitung benötigten. Weiter heißt es in dieser Stellungnahme, stützende Impulse hinsichtlich der Nahrungsaufnahme könnten nur dann gegeben werden, wenn der Unterrichtsfluss für die anderen Schüler dadurch nicht zu sehr beeinträchtigt werde. Die Ankunft werde einmal in der Woche durch die morgendliche Busaufsicht der Klassenlehrerin begleitet.
10 
Diese Ausführungen, die auf eine Anfrage der Schulbehörde zurückgehen, welche einen Hilfebedarf für verschiedene Situationen in der Schule angenommen hatte, belegen, dass jedenfalls im Augenblick nicht mit der notwendigen Sicherheit gesagt werden kann, die Schule decke den kompletten Eingliederungsbedarf des Antragstellers. Die Sachlage stellt sich eher so dar, dass zusätzlich zu der inhaltlich pädagogischen Betreuung Hilfestellung vor allem in den von den Lehrerinnen nicht intensiv beaufsichtigten Situationen (Ankunft, Pause) und vor allem hinsichtlich der im Falle des Antragstellers problematischen Ernährung gegeben ist. Da nach ärztlichem Urteil für diese Ernährung aber möglichst umfangreich und zu möglichst vielen Zeitpunkten gesorgt werden sollte, muss derzeit durchaus von einem ergänzenden Eingliederungsbedarf ausgegangen werden, der mit der sonderpädagogischen Betreuung nicht gedeckt werden kann, aber gleichwohl auch während Unterrichtsstunden entsteht und gerade nicht vollständig durch die Lehrerinnen befriedigt werden kann, deren primäre Aufgabe nicht die Gewährleistung ausreichender Ernährung der Schüler ist.
11 
Die Tatsache, dass der Antragsteller trotz der schulischen Betreuung im Sommer 2006 in die genannte Fachklinik aufgenommen werden musste, weil sich sein Ernährungszustand als bedenklich herausgestellt hatte, belegt im Übrigen ausreichend, dass in diesem Bereich ein Defizit vorhanden ist.
12 
Fasst man diese sachverständigen Äußerungen und die genannten Ereignisse zusammen, so kann ein Bedarf für eine Begleitung im Bereich von Ankunft, Abfahrt, Pausen und auch während einer bestimmten Zahl von Unterrichtsstunden nicht verneint werden.
13 
Fraglich ist allerdings, ob der grundsätzlich bestehende Hilfebedarf die Beschäftigung einer Erzieherin - noch dazu aus einem weit entfernten Ort - und ihren Einsatz während der gesamten Schulunterrichtszeit sowie bei jeder Ankunft und Abfahrt erfordert. Insoweit ist der angegriffene Beschluss auch nicht ausreichend klar. Das SG hat nicht ausdrücklich bestimmt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welcher fachlichen Qualifikation die Begleitung des Antragstellers erforderlich ist. Von den Beteiligten ist der Beschluss so verstanden worden, dass die von den Eltern des Antragstellers vorgeschlagene Betreuung durch eine Angehörige des Arbeitersamariterbundes U. während der gesamten Unterrichtszeit und bei Ankunft und Abfahrt gemeint sei. In diesem Sinn wird der Beschluss derzeit ausgeführt. Eine solche Interpretation der Situation ist nicht zwingend. Die letzte Auskunft des Schulleiters vom 4. Dezember 2006 enthält Hinweise darauf, dass ein Teil der erforderlichen Hilfestellungen auch von der Schule gegeben werden kann.
14 
Der Senat sieht gleichwohl keine Veranlassung, den Beschluss für die erfasste Zeit bis Ende Januar 2007 zu ändern. Dies beruht u.a. darauf, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Zeitraum weitgehend verstrichen ist und darauf, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde und wird und ein rascher Wechsel in der Betreuungssituation dem Antragsteller nicht zugemutet werden soll.
15 
Die Aufrechterhaltung des Beschlusses des SG beruht auch auf einer im Rahmen der Entscheidung über eine einstweiligen Anordnung hier erforderlichen Folgenabwägung. Die Reduzierung des Betreuungsaufwandes für die Vergangenheit wäre ohnehin nur in Form einer finanziellen Rückabwicklung denkbar, die jedoch nach Auffassung des Senats nicht eilbedürftig ist. Die Reduzierung für den verbleibenden Zeitraum im Januar hätte möglicherweise schwerwiegende Folgen bei dem offenbar äußerst sensibel auf äußere Veränderungen reagierenden Antragsteller zur Folge. Im Augenblick könnte eine sofortige Reduzierung des Betreuungsaufwandes mit dem Risiko verbunden sein, die bisher erzielten Integrationserfolge in Frage zu stellen oder zu gefährden.
16 
Der Senat erlaubt sich abschließend den Hinweis, dass im Falle des Antragstellers auch ernsthaft über einen Schulwechsel nachgedacht werden sollte. Nach den Schilderungen der Eltern des Antragstellers im Erörterungstermin vom 4. Januar 2007 und den vorliegenden Auskünften der Schule ist es immerhin denkbar, dass die konkrete Schule mit dem besonderen Förderungsbedarf eines autistischen Kindes nicht ausreichend vertraut ist, weshalb aus diesem Grund zusätzlicher Betreuungsbedarf außerhalb der Möglichkeiten der Schule besteht, der in anderen Einrichtungen vom dortigen Personal ganz oder teilweise gedeckt werden könnte. Solange der Antragsteller jedoch die jetzige Schule besucht und sich dort die Betreuung nicht ändert, dürfte er Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer - ggf. nur temporär tätigen - Schulbegleiterin haben.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.

(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches zu leisten sind.

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

(3a) (weggefallen)

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1.
dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2.
dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3.
die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht

1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.

(2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.

(3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - ).
Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997 a.a.O. und NVwZ 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/06 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B ).
Die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind - wie es das SG zu Recht angenommen hat - hier gegeben.
Es spricht einiges dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) dahingehend hat, dass er zum Besuch der R. schule in E. in nennenswertem Umfang einen Schulbegleiter braucht. Dieser hat keine Bildungsvermittlung zu betreiben, sondern er muss den Antragsteller durch körperliche Signale in die Lage versetzen, am Unterricht teilzunehmen und auch nebenher die Ernährung und Körperhygiene nicht zu vergessen. Dass der Antragsteller wegen der Folgen des festgestellten frühkindlichen Autismus dem berechtigten Personenkreis angehört, weil er zu den behinderten Menschen im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII gehört, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und nach Lage der Akten auch offensichtlich. Er kann daher grundsätzlich nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Anspruch auf Leistungen des Sozialhilfeträgers in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung haben. Zwar ist nach § 15 des Schulgesetzes die pädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler primär Aufgabe der Schule. Damit sind jedoch - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergibt - ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vollständig ausgeschlossen. Dies ist in der Rechtsprechung unstreitig für die Fälle so genannter Schulbegleiter von behinderten Menschen, die eine Regelschule besuchen. Hier besteht zum einen eine Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Schulbehörde über die Zuweisung zu einer Schulart und zum zweiten die unmittelbar einsichtige Notwendigkeit zusätzlicher Integrationsleistungen und Hilfestellungen für behinderte Kinder, auf deren spezielle Bedürfnisse das Angebot der Regelschule naturgemäß nicht zugeschnitten ist (vgl. hierzu grundlegend zum insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36/84 -, FEVS 36, 1 und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 - 12 A 10410/03 - ZfSH/SGB 2003, 614). Aber auch beim Besuch einer grundsätzlich auf die Behinderung des Kindes zugeschnittenen Sonderschule ist ein ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nicht generell ausgeschlossen. Dies sehen selbst die Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (SHR) zum SGB XII in der derzeit geltenden Fassung vor, wie sich aus Rdnr. 54.13/2 unter 3 SHR ergibt. Dort wird ausgeführt, dass pädagogische Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrages in den Verantwortungsbereich der Schule fallen und dass Eingliederungshilfe nur für Assistenzdienste in Betracht kommt. Sie bemesse sich nach der festgestellten, notwendigen Begleitung durch eine schulfremde Person. In diesem Sinne hat auch das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Eingliederungshilfebedarf trotz des Besuchs einer Sonderschule sogar in einem Fall für möglich gehalten, in dem die Schulbehörde den Bedarf für einen Integrationshelfer geprüft und verneint hatte (Beschluss vom 24. Juli 2006 - L 3 B 81/06 SO-ER - ; so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 - ). Der Sozialhilfeträger hat hier über den Hilfebedarf in eigener Verantwortung zu entscheiden (so zu Recht Sächsisches LSG a.a.O.). Erforderlich ist in jedem Fall, dass der eigentlich sonderpädagogische Bedarf von dem behinderungsbedingten (zusätzlichen) Eingliederungsbedarf abgegrenzt wird. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, die sonderpädagogische Förderung behinderter Schüler in die eigene Hand zu nehmen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall an, spricht vieles dafür, dass jedenfalls in der derzeitigen Schulsituation ein neben dem Bildungsbedarf bestehender Eingliederungsbedarf des Antragstellers durch die von ihm besuchte Schule nicht vollständig gedeckt werden kann. Diesen Schluss zieht der Senat aus verschiedenen aktenkundigen Äußerungen und Stellungnahmen. Im Rahmen eines teilstationären Aufenthalts des Antragstellers in einem Fachkrankenhaus für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 13. Juni bis zum 4. Juli 2006 kam die behandelnde Stationsärztin zu dem Ergebnis, wegen schwerer Defizite sei - vor allem im Schulbereich - davon auszugehen, dass ein adäquates Lernverhalten nur mit Einzelbetreuung zu erwarten sei. Dieser Klinikaufenthalt war notwendig geworden, weil die Nahrungsverweigerung bedenkliche Ausmaße angenommen hatte. Bereits dieser Ablauf ist ein Hinweis darauf, dass der speziellen Problematik des Antragstellers offenbar in der Schule nicht ausreichend begegnet werden konnte. Die Klassenlehrerin des Antragstellers befürwortete in Konsequenz der schwierigen Situation im Sommer 2005 eine dauerhafte Schulbegleitung ausdrücklich, da er mit persönlicher, länger andauernder Unterstützung zu mehr Leistung und Teilnahme am Schulalltag befähigt werde.
Der pädagogische Berater Autismus des Amtes für Schule und Bildung befürwortete im Januar 2006 dringend den Einsatz einer Fachkraft als „Übersetzer“, da weitere Regression zu befürchten sei. Hierfür seien acht Wochenstunden Unterrichtsbegleitung ausreichend.
Der Schulleiter der vom Antragsteller besuchten Sonderschule erklärte in einem Schreiben vom 6. April 2005, die personellen Ressourcen der Schule ermöglichten es nicht, für den Antragsteller eine durchgängige fachlich qualifizierte Einzelbegleitung während einer normalen Schulwoche zu gewährleisten, weshalb eine personenbezogene Schulbegleitung dringend angezeigt sei. Derselbe Schulleiter äußerte sich am 22. September 2006 gegenüber dem SG allerdings dahingehend, in der Schule sei ein Schulbegleiter nicht erforderlich. Diese ausdrücklich als vorbehaltlich bezeichnete Einschätzung relativierte er in diesem Beschwerdeverfahren in einem Schreiben vom 4. Dezember 2006 wieder und führte aus, es sei nicht durchgängig möglich, jederzeit direkte strukturklärende Hilfestellung durch Handführung/Körperberührung zu geben, da auch die anderen Schüler Unterstützung und Anleitung benötigten. Weiter heißt es in dieser Stellungnahme, stützende Impulse hinsichtlich der Nahrungsaufnahme könnten nur dann gegeben werden, wenn der Unterrichtsfluss für die anderen Schüler dadurch nicht zu sehr beeinträchtigt werde. Die Ankunft werde einmal in der Woche durch die morgendliche Busaufsicht der Klassenlehrerin begleitet.
10 
Diese Ausführungen, die auf eine Anfrage der Schulbehörde zurückgehen, welche einen Hilfebedarf für verschiedene Situationen in der Schule angenommen hatte, belegen, dass jedenfalls im Augenblick nicht mit der notwendigen Sicherheit gesagt werden kann, die Schule decke den kompletten Eingliederungsbedarf des Antragstellers. Die Sachlage stellt sich eher so dar, dass zusätzlich zu der inhaltlich pädagogischen Betreuung Hilfestellung vor allem in den von den Lehrerinnen nicht intensiv beaufsichtigten Situationen (Ankunft, Pause) und vor allem hinsichtlich der im Falle des Antragstellers problematischen Ernährung gegeben ist. Da nach ärztlichem Urteil für diese Ernährung aber möglichst umfangreich und zu möglichst vielen Zeitpunkten gesorgt werden sollte, muss derzeit durchaus von einem ergänzenden Eingliederungsbedarf ausgegangen werden, der mit der sonderpädagogischen Betreuung nicht gedeckt werden kann, aber gleichwohl auch während Unterrichtsstunden entsteht und gerade nicht vollständig durch die Lehrerinnen befriedigt werden kann, deren primäre Aufgabe nicht die Gewährleistung ausreichender Ernährung der Schüler ist.
11 
Die Tatsache, dass der Antragsteller trotz der schulischen Betreuung im Sommer 2006 in die genannte Fachklinik aufgenommen werden musste, weil sich sein Ernährungszustand als bedenklich herausgestellt hatte, belegt im Übrigen ausreichend, dass in diesem Bereich ein Defizit vorhanden ist.
12 
Fasst man diese sachverständigen Äußerungen und die genannten Ereignisse zusammen, so kann ein Bedarf für eine Begleitung im Bereich von Ankunft, Abfahrt, Pausen und auch während einer bestimmten Zahl von Unterrichtsstunden nicht verneint werden.
13 
Fraglich ist allerdings, ob der grundsätzlich bestehende Hilfebedarf die Beschäftigung einer Erzieherin - noch dazu aus einem weit entfernten Ort - und ihren Einsatz während der gesamten Schulunterrichtszeit sowie bei jeder Ankunft und Abfahrt erfordert. Insoweit ist der angegriffene Beschluss auch nicht ausreichend klar. Das SG hat nicht ausdrücklich bestimmt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welcher fachlichen Qualifikation die Begleitung des Antragstellers erforderlich ist. Von den Beteiligten ist der Beschluss so verstanden worden, dass die von den Eltern des Antragstellers vorgeschlagene Betreuung durch eine Angehörige des Arbeitersamariterbundes U. während der gesamten Unterrichtszeit und bei Ankunft und Abfahrt gemeint sei. In diesem Sinn wird der Beschluss derzeit ausgeführt. Eine solche Interpretation der Situation ist nicht zwingend. Die letzte Auskunft des Schulleiters vom 4. Dezember 2006 enthält Hinweise darauf, dass ein Teil der erforderlichen Hilfestellungen auch von der Schule gegeben werden kann.
14 
Der Senat sieht gleichwohl keine Veranlassung, den Beschluss für die erfasste Zeit bis Ende Januar 2007 zu ändern. Dies beruht u.a. darauf, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Zeitraum weitgehend verstrichen ist und darauf, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde und wird und ein rascher Wechsel in der Betreuungssituation dem Antragsteller nicht zugemutet werden soll.
15 
Die Aufrechterhaltung des Beschlusses des SG beruht auch auf einer im Rahmen der Entscheidung über eine einstweiligen Anordnung hier erforderlichen Folgenabwägung. Die Reduzierung des Betreuungsaufwandes für die Vergangenheit wäre ohnehin nur in Form einer finanziellen Rückabwicklung denkbar, die jedoch nach Auffassung des Senats nicht eilbedürftig ist. Die Reduzierung für den verbleibenden Zeitraum im Januar hätte möglicherweise schwerwiegende Folgen bei dem offenbar äußerst sensibel auf äußere Veränderungen reagierenden Antragsteller zur Folge. Im Augenblick könnte eine sofortige Reduzierung des Betreuungsaufwandes mit dem Risiko verbunden sein, die bisher erzielten Integrationserfolge in Frage zu stellen oder zu gefährden.
16 
Der Senat erlaubt sich abschließend den Hinweis, dass im Falle des Antragstellers auch ernsthaft über einen Schulwechsel nachgedacht werden sollte. Nach den Schilderungen der Eltern des Antragstellers im Erörterungstermin vom 4. Januar 2007 und den vorliegenden Auskünften der Schule ist es immerhin denkbar, dass die konkrete Schule mit dem besonderen Förderungsbedarf eines autistischen Kindes nicht ausreichend vertraut ist, weshalb aus diesem Grund zusätzlicher Betreuungsbedarf außerhalb der Möglichkeiten der Schule besteht, der in anderen Einrichtungen vom dortigen Personal ganz oder teilweise gedeckt werden könnte. Solange der Antragsteller jedoch die jetzige Schule besucht und sich dort die Betreuung nicht ändert, dürfte er Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer - ggf. nur temporär tätigen - Schulbegleiterin haben.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.

(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches zu leisten sind.

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

(3a) (weggefallen)

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1.
dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2.
dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3.
die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht

1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.

(2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.

(3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.