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| Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| 1. Die Berufung ist zulässig, sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). |
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| 2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 7. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2013 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Korrektur des Bescheids vom 9. September 2010 (Widerspruchsbescheid vom 8. März 2011) sowie die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab 1. November 2010 abgelehnt hat. Da im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 1/04 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 11. November 1987 - 9 a RV 22/85 - juris Rdnr. 11), ist die gerichtliche Entscheidung vorliegend nicht nur auf die Prüfung begrenzt, ob der im Zugunstenverfahren angegriffene Bescheid vom 9. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2011 fehlerhaft war, sondern hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im vorliegend angefochtenen Bescheid vom 7. Januar 2013 auch für die nachfolgende Zeit zu Recht abgelehnt hat. Nachdem die Beklagte dem Kläger ab 1. November 2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) gewährt, macht er der Sache nach zutreffend lediglich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend. Dieses Begehren verfolgt der Kläger zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4, 56 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R - juris Rdnr. 9). |
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| 3. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 7. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2010. |
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| a. Verfahrensrechtliche Grundlage für das Überprüfungsbegehren des Klägers ist die Bestimmung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Hiernach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheids vom 9. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2011 liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 9. September 2010 und darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2010. |
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| b. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (Gesetz vom 19. Februar 2002, BGBl. I, S. 754) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung gemäß Gesetz vom 20. April 2007 [BGBl. I, S. 554] bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit eine nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Versicherte haben nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn neben den oben genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). |
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| c. Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bezogen auf den hier streitigen Zeitraum erfüllt, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der Kläger erwerbsgemindert ist. Bei der Beurteilung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit stehen im Vordergrund seine Gesundheitsstörungen auf internistischem, orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet, mit denen er sein Klage- und Berufungsbegehren auch vorrangig begründet hat. Diese sind jedoch nicht von einer solchen Schwere, dass sie das Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht einschränken. Vielmehr genügen qualitative Einschränkungen, um dessen Leiden gerecht zu werden. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die von Amts wegen bei Dr. S. und Dr. T. (jeweils vom SG im Verfahren S 5 R 1019/11) sowie bei Prof. Dr. S. und Dr. H. (jeweils vom Senat) eingeholten Gutachten sowie das im Verwaltungsverfahren erstattete Gutachten des Dr. G. und den Entlassbericht der Ärzte der Rehaklinik H.-K. Dr. N./Dr. U. Dr. N.-B.; Letztere hat der Senat im Rahmen des Urkundenbeweises zu verwerten (BSG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - B 9 V 45/14 B - juris Rdnr. 6; Beschluss vom 26. Mai 2000 - B 2 U 90/00 B - juris Rdnr. 4). Alle mit der Begutachtung des Klägers befassten Ärzte sind nachvollziehbar und plausibel - jeweils auf Grundlage der erhobenen Untersuchungsbefunde und einer ausführlichen Exploration - zu der Auffassung gelangt, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist. |
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| Bei der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers sind zunächst dessen Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet zu beachten. Hier liegen insbesondere im Hinblick auf die koronare Herzkrankheit durchaus Funktionsstörungen vor, diese sind jedoch nicht von einer solchen Schwere, dass sie das Leistungsvermögen des Klägers für körperlich leichte Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht einschränken. Vielmehr genügen qualitative Leistungseinschränkungen, um seinen Leiden auf internistischem Gebiet Rechnung zu tragen. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat in seinem aktuellen Gutachten vom 14. März 2016 - in Einklang mit den Vorbefunden (Rentengutachten des Dr. G. vom 5. Juli 2010, Gutachten des Dr. S. vom 22. September 2011, Entlassbericht der Klinikärzte Dr. N./Dr. U./Dr. N.-B. vom 25. Oktober 2012, Entlassberichte der Klinik für Innere Medizin, Kardiologie, Nephrologie und internistische Intensivmedizin des Klinikums L. vom 27. Dezember 2012, 5. April 2013 und 9. April 2013, Entlassbrief des Zentrums für Operative Medizin, Abteilung für Herz- und Gefäßchirurgie des R.-B.-Krankenhauses Prof. Dr. F./Dr. N./G. vom 6. November 2015, Stellungnahme des Prof. Dr. K. vom 30. November 2015) auf internistischem Fachgebiet eine stabile koronare Herzkrankheit mit normaler linksventrikulärer Funktion sowie ein Asthma bronchiale als Mischform mit Anteilen einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung, eine ventrikuläre Herzrhythmusstörung, versorgt mit einem ICD-Implantat, eine Schlafapnoe, gut behandelt mit CPAP-Therapie, einen Diabetes mellitus Typ II, medikamentös gut eingestellt, und eine medikamentös behandelte arterielle Hypertonie beschrieben und im Vergleich zum Vorgutachten des Dr. S. keine richtungsweisende Verschlechterung gesehen. Prof. Dr. S. hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die echokardiographisch normale linksventrikuläre Funktion und der nicht erhöhte NTproBNP-Wert (diagnostischer Marker einer Herzinsuffizienz) das Vorliegen einer Herzinsuffizienz als morphologisches Korrelat der vom Kläger beklagten Beschwerden ausschließt. Der 2005 stattgehabte Myokardinfarkt hat nicht zu einer ausgedehnten Myokardnarbe geführt. Die damals notwendige Reanimation im Rahmen einer infarktbedingten Rhythmusstörung ist ohne Residuen geblieben. Prof. Dr. S. hat - in Übereinstimmung mit Dr. G., Dr. S., den Klinik-Ärzten Dr. N./Dr. U./Dr. N.-B. und der Beratungsärztin Dr. J. - den Kläger überzeugend für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden werktäglich leistungsfähig erachtet. Diese Beurteilung macht sich der Senat zu eigen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten werktäglich mindestens sechs Stunden verrichten kann. Ausgeschlossen sind das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, Tätigkeiten mit einer erhöhten Stressbelastung, Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit sowie dauerndes Treppensteigen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. |
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| Auch die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet begründen keine Leistungseinschränkung in quantitativer Hinsicht. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die vom Senat bei Prof. Dr. S. und Dr. H. eingeholten Gutachten, das vom SG bei Dr. T. eingeholte Gutachten sowie die sachverständige Zeugenaussage des Orthopäden F. vom 16. November 2013, die nachvollziehbar und plausibel auf Grundlage des jeweiligen Untersuchungsbefundes und einer Exploration dargestellt haben, dass das berufliche Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist. Prof. Dr. S. hat darauf hingewiesen, dass nach der eigenen Beschwerdeschilderung des Klägers die chronischen Rückenbeschwerden seit Umstellung der Medikamente durch den Schmerztherapeuten Dr. M. nicht mehr im Vordergrund stehen, da zwischenzeitlich eine deutliche Besserung eingetreten ist. Damit in Einklang hat Prof. Dr. S. dokumentiert, dass im Rahmen der Untersuchung die Wirbelsäule sich nicht klopfschmerzhaft gezeigt hat und die Extremitäten frei beweglich gewesen sind. Er hat sich der Leistungseinschätzung des behandelnden Orthopäden F. sowie des Sachverständigen Dr. T., die beide von einem Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten von sechs Stunden ausgegangen sind, angeschlossen. Auch Dr. H. hat im Rahmen seiner körperlich-neurologischen Untersuchung einen weitgehend unauffälligen Befund erhoben. So hat er u.a. keinen axialen Stauchungsschmerz, keinen Druck- oder Klopfschmerz über der Wirbelsäule, einen unauffälligen Arm- und Beinhalteversuch, keine Atrophien oder trophischen Störungen, keine Paresen, eine unauffällige Sensibilität, eine intakte Koordination sowie ein sicheres und flüssiges Gangbild festgehalten. |
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| Schließlich begründen auch die Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet keine Leistungseinschränkung in quantitativer Hinsicht. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf das bei Dr. H. eingeholte Gutachten. Dieser hat in seinem aktuellen Gutachten vom 2. Juni 2016 nachvollziehbar und plausibel auf Grundlage des erhobenen Untersuchungsbefundes und einer ausführlichen Exploration dargestellt, dass das berufliche Leistungsvermögens des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist. Er hat in seinem Gutachten eine depressive Erkrankung im Sinne einer leichten depressiven Episode im Grenzbereich zu einer mittelgradigen depressiven Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung beschrieben und eine schwerwiegende nervenärztliche Erkrankung ausgeschlossen. Dem schließt sich der Senat an. Dr. H. hat einen weitgehend unauffälligen psychischen Befund erhoben (bewusstseinsklar, allseits orientiert, Auffassung, Konzentration, Durchhaltevermögen ohne Einschränkung, keine mnestische Störungen, konzentrierter und flüssiger Bericht der Lebensgeschichte, Intelligenz im Normbereich, geordneter, nicht verlangsamter formaler Gedankengang, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, leicht gedrückte, gelegentlich kurzfristig mäßig gedrückte Stimmungslage, leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, ausdrucksarme Psychomotorik, leicht reduzierter Antrieb, nicht gereizt oder gar aggressiv, nicht distanzlos, keine Anhaltspunkte für Suizidalität). In Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorbefunden und in Einklang mit den erhobenen Befunden hat Dr. H. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kriterien für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode nicht in vollem Umfang erfüllt sind und sich eine phasenhafter Krankheitsverlauf im Sinne einer rezidivierend-depressiven Störung nicht habe herausarbeiten lassen. Gegenüber dem psychischen Zustandsbild im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie B. Ende 2014 ist eine deutliche Besserung eingetreten; die dort diagnostizierte schwergradige depressive Episode hat im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H. nicht mehr vorgelegen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nur unregelmäßig in fachärztlicher Behandlung befindet. Bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L. hat er sich erstmalig im Oktober 2015 vorgestellt. Seinen Angaben gegenüber Dr. H. zufolge sucht er sie alle sechs Wochen auf und es findet derzeit keine antidepressive Behandlung statt. Diese geringe Behandlungsfrequenz und -intensität spricht gegen eine gravierende psychische Erkrankung. Zudem kommen in dem vom Kläger gegenüber Dr. H. geschilderten Tagesablauf keine gravierenden Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens und der sozialen Partizipation zum Ausdruck. So ist der Tagesablauf des Klägers durch eine ausreichende Selbstsorge (einschließlich An- und Ausziehen, Körperpflege, Essenszubereitung und -zufuhr), eine Mithilfe bei der Familien- und Hausarbeit (Richten der Wohnung, Kochen, Gartenarbeit), Medienkonsum (Fernsehen), soziale Kontakte (Ehefrau, Kinder, Enkelkinder, Kegelgruppe) und Hobbies (Kegelgruppe, Angeln) geprägt. Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes werktäglich sechs Stunden und mehr verrichten kann. Nicht mehr leidensgerecht sind berufliche Tätigkeiten mit erhöhter psychovegetativer Belastung (Akkordarbeit, Fließbandarbeit) und psychischer Belastung (Nachtarbeit) sowie mit anhaltend hohen Anforderungen an Auffassung, Konzentration, Verantwortung und einer besonders hohen geistigen Beanspruchung. |
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| Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats - in Übereinstimmung mit der Einschätzung aller Gutachter (Dr. G., Dr. S., Dr. T., Dr. N./Dr. U./Dr. N.-B., Prof. Dr. S., Dr. H.) - fest, dass der Kläger in der Lage ist, noch mindestens sechs Stunden täglich jedenfalls eine körperlich leichte Tätigkeit zu verrichten. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind weder in ihrer Art noch in ihrer Summe geeignet, die Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zu begründen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der nach seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten (wenn auch mit qualitativen Einschränkungen; vorliegend: häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft, Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Schicht- und Nachtarbeit, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, dauerndes Treppensteigen, Tätigkeiten mit einer erhöhten Stressbelastung, mit anhaltend hohen Anforderungen an Auffassung, Konzentration, Verantwortung und einer besonders hohen geistigen Beanspruchung) in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann. Denn dem Versicherten ist es mit diesem Leistungsvermögen in der Regel möglich, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 79/09 R - BSGE 109, 189 - und 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R - juris Rdnr. 26 ff.). In der Rechtsprechung des BSG werden hierbei als Fallgruppen Einschränkungen genannt aufgrund schwerer spezifischer Leistungsbehinderung wie z. B. Einarmigkeit bei gleichzeitiger Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr. 30), die Notwendigkeit von zwei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von je 15 Minuten (SozR 2200 § 1246 Nr. 136) oder von drei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von zehn Minuten je Arbeitstag (BSG, Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 -), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Erforderlichkeit eines halbstündigen Wechsels vom Sitzen zum Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8) oder Einschränkungen aufgrund regelmäßig einmal in der Woche auftretender Fieberschübe (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14). Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist dagegen insbesondere nicht erforderlich im Falle des Ausschlusses von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, bei Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen sowie bei Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen (vgl. zu allem BSG Großer Senat SozR 3–2600 § 44 Nr. 8 m.w.N.; vgl. weiter Senatsurteil vom 23. April 2011 - L 7 R 5711/11 -). Der Senat ist der Überzeugung, dass das Restleistungsvermögen des Klägers es diesem erlaubt, die oben genannten Verrichtungen oder Tätigkeiten, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, auszuüben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er über die für die Ausübung einer ungelernten Tätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz nicht verfügt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 - juris Rdnr. 29). |
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| Der Senat ist mit dem Rentengutachter Dr. G. sowie den Sachverständigen Dr. S., Dr. T., Prof. Dr. S. und Dr. H. sowie den Klinikärzten Dr. N./Dr. U./Dr. N.-B. weiter davon überzeugt, dass bei dem Kläger die erforderliche Wegefähigkeit (vgl. dazu bspw. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 79/11 R - BSGE 110, 1) vorliegt und er keiner betriebsunüblichen Pausen bedarf. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Unbeachtlich ist, ob der Kläger noch einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten kann. Denn das Risiko, keinen Arbeitsplatz erhalten, ist nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen und vermag einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu begründen. |
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| Somit hat die Berufung keinen Erfolg. |
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| 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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| 5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. |
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| Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung streitig. |
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