Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2004 - L 5 AL 4610/03

bei uns veröffentlicht am24.03.2004

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen fehlender Verfügbarkeit.
Der 1949 geborene Kläger bezieht bei der Beklagten, Arbeitsamt Lörrach (jetzt Agentur für Arbeit) seit Jahren laufend Leistungen, zuletzt Alhi aufgrund des Bescheides vom 7. August 2002 betreffend den Leistungsabschnitt vom 27. Juli 2002 bis 26. Juli 2003. Die Leistung wurde dynamisiert ab 1. Januar 2003 (weiterhin wöchentliches Bemessungsentgelt 315,00 EUR, wöchentlicher Leistungssatz 91,84 EUR Leistungstabelle 2003, Leistungssatz 57 v. H., Leistungsgruppe D/1) mit Bescheid vom 15. Januar 2003. Am 20. März 2003 bot ihm die Beklagte die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme ab 24. März 2003 an. Der Kläger bestätigte in diesem Zusammenhang eine Mehrfertigung des Schreibens mit Hinweisen und Rechtsfolgenbelehrung zur Teilnahme an der Maßnahme erhalten zu haben (Bl. 326 Verwaltungsakte – VerwA –).
Bereits ab 26. März 2003 war der Kläger arbeitsunfähig krank, die Arbeitsunfähigkeit dauerte – dokumentiert – bis zum 18. April 2003 an. Im Anschluss daran hat der Kläger, obwohl er hierzu seitens des Arbeitsamtes aufgefordert worden war, die Maßnahme nicht wieder aufgenommen (s. Schreiben vom 23. April 2003). Mit Bescheid vom 6. Mai 2003 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer 3-wöchigen Sperrzeit (22. April 2003 bis 12. Mai 2003) fest. Dieser Bescheid war ebenfalls Gegenstand eines Klageverfahrens beim Sozialgericht (SG) Freiburg (S 7 AL 1782/03). Alhi wurde dem Kläger danach wieder vom 13. bis 23. Mai ausgezahlt.
Die Beklagte veranlasste daraufhin die Klärung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch ein arbeitsamtsärztliches Gutachten. Die Gutachterin Dr. H erklärte dazu, der Kläger sei zum Termin vom 14. Mai 2003 zwar erschienen, habe jedoch erklärt, sich momentan nicht untersuchen lassen zu wollen. Er sei auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Ohne Untersuchungen und erweiterte Anamnese könne kein Leistungsbild erstellt werden (Bl. 361 VerwA).
Mit Bescheid vom 20. Mai 2003 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung der Alhi mit Wirkung vom 24. Mai 2003 auf. Da der Kläger sich geweigert habe sich untersuchen zu lassen, sei es nicht möglich seine Leistungsfähigkeit festzustellen. Dies sei jedoch notwendig, um beurteilen zu können, in welchem Rahmen er den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe. Da er aufgrund seines Verhaltens der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe, sei er nicht arbeitslos und habe damit auch keinen Leistungsanspruch mehr (Bl. 362 VerwA).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Bl. 383/385 VerwA) mit dem er im Wesentlichen geltend machte, der Untersuchungstermin sei auf seinen Antrag ihm eingeräumt worden, was zur Folge habe, dass keine Anordnung durch das Arbeitsamt vorgelegen habe und er auch nichts verweigert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003 (Bl. 386 VerwA) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies darauf, dass sich der Kläger nach Hinweis auf die Rechtsfolgen anlässlich seiner Vorsprache beim ärztlichen Dienst geweigert habe, sich der Untersuchung zu unterziehen. Diese sei jedoch unabdingbar zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers gewesen. Da die Arbeitsfähigkeit zweifelhaft gewesen sei und sich nicht konkret habe feststellen lassen, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht arbeitsfähig sei und damit auch den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung stehe. Er sei folglich auch nicht arbeitslos, weshalb ihm auch keine Alhi zustehe. Aus diesen Gründen sei das Arbeitsamt auch berechtigt gewesen, die Bewilligung der Leistungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Juli 2003 vor dem SG Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass die besagte Untersuchung von ihm zum Zweck der Feststellung seines "aktuellen" Krankheitszustandes beantragt worden sei. Es sei auch während der Zeit seiner Krankheit dem Arbeitsamt nicht möglich gewesen, einen entsprechenden Termin zu vereinbaren und skandalös sei auch, dass hier überhaupt kein Interesse vom Arbeitsamt für seine Anträge gezeigt worden sei und dann der Zeitpunkt einer Untersuchung dem Ansinnen in keiner Weise entsprochen habe. Er hat des Weiteren im Ergebnis geltend gemacht, sowohl arbeitsfähig zu sein als auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen.
In einer vom SG eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Kundenbereichsleiter S vom 12. September 2003 (Bl. 26 SG Akte) teilte dieser mit, am Vormittag des 14. Mai 2003 habe ihn die Gutachterin Dr. H zu einem Gespräch mit dem Kläger hinzu gebeten, da der Kläger sich weigere, sich arbeitsamtsärztlich untersuchen zu lassen. Sie habe den Arbeitsamtsmitarbeiter S gebeten, den Kläger über rechtliche Konsequenzen, die aus dieser Weigerung resultierten, zu informieren. Im daraufhin im Beisein der Ärztin Dr. H mit dem Kläger geführten Gespräch habe dieser abermals erklärt, dass er nicht bereit sei, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Es sei dem Kläger erklärt worden, dass ohne diese Untersuchung das Arbeitsamt nicht in der Lage wäre, sein Leistungsvermögen und damit auch seine Vermittlungsmöglichkeiten zu beurteilen. Dennoch sei der Kläger bei seiner Verweigerung einer Untersuchung geblieben. Abschließend habe ihn der Arbeitsamtsmitarbeiter S darauf hingewiesen, dass er infolge dessen der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe und die leistungsrechtliche Folge daraus wiederum sei, dass er kein Geld mehr vom Arbeitsamt bekommen könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2003 hat das SG sodann die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Tatsache, dass der Kläger einerseits über längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und er nach Ablauf der dokumentierten Arbeitsunfähigkeit die Maßnahme nicht mehr aufgenommen habe, objektiver Bedarf bestanden habe, seine Leistungsfähigkeit und damit auch seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt arbeitsamtsärztlich festzustellen. Er sei jedoch andererseits nicht bereit gewesen, sich am 15. Mai 2003 (gemeint 14. Mai 2003) arbeitsamtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, folglich sei er ab 24. Mai 2003 (für die Zukunft) nicht mehr verfügbar gewesen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte aufgrund der Weigerung des Klägers, sich arbeitsamtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, dessen Leistungsfähigkeit nicht mehr zuverlässig habe beurteilen können, könne sie ihn auch nicht mehr sachgerecht vermitteln. Die fehlende Möglichkeit, einen Arbeitslosen sachgerecht vermitteln zu können, führe jedoch dazu, dass ein solcher Arbeitsloser Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes objektiv nicht mehr zur Verfügung stehe (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III).
10 
Dass sich der Kläger geweigert habe, sich arbeitsamtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, folge zur Überzeugung des SG aus den übereinstimmenden dienstlichen Stellungnahmen der Gutachterin Dr. H und des Arbeitsamtsmitarbeiters S, an deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass bestanden habe. Soweit der Kläger beantragt habe, eine Auskunft bei seinem Hausarzt einzuholen, habe das SG hierfür keinen Anlass gesehen. Denn vorliegend gehe es ausschließlich um die Frage, ob der Kläger im Hinblick auf seine Weigerung, sich arbeitsamtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, der Arbeitsvermittlung noch zur Verfügung stehe oder nicht. Hinsichtlich dieser Frage seien medizinische Sachverhalte, zu denen der Hausarzt des Klägers Stellung nehmen könne, nicht entscheidungserheblich.
11 
Der Kläger hat gegen den ihm mit Übergabeeinschreiben am 28. Oktober 2003 übersandten Gerichtsbescheid am 18. November 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er u. a. geltend, zunächst sei ihm die Maßnahme nicht "angeboten" worden, sondern er sei zur Teilnahme gezwungen worden.
12 
Des Weiteren sei hier aus dem Umstand, dass er sich momentan nicht habe untersuchen lassen wollen, der Einfachheit halber durch das SG ein "verweigert" gemacht worden. Er verweise nochmals darauf, dass er sich nicht geweigert habe, sich untersuchen zu lassen, die Inhalte der dienstlichen Stellungnahmen von Dr. H und Herrn S seien in wesentlichen Teilen schlichtweg Lügen. Auch habe die beantragte Auskunft des Hausarztes des Klägers nicht "medizinischen Sachverhalten dienen sollen" sondern die Denunziationen des stellvertretenden Arbeitsamtsdirektors S aufklären helfen.
13 
Richtig sei zwar, dass er sich momentan nicht habe untersuchen lassen wollen, er habe berechtigterweise aber lediglich vor einer entsprechenden Untersuchung zu den Geschehnissen zwischen seinem Hausarzt und dem stellvertretenden Arbeitsamtsdirektor S informiert werden wollen.
14 
Der Kläger legt in diesem Zusammenhang noch ausführliche von ihm gefertigte Protokolle über den Gesprächsablauf mit Dr. H und Herrn S vor.
15 
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
16 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wie auch des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
I.
22 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR ist überschritten. Der Kläger begehrt zumindest die Weiterzahlung von Alhi ab dem Aufhebungszeitpunkt 24. Mai 2003 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 26. Juli 2003, also für einen Zeitraum von zumindest noch 2 Monaten. Der Kläger hatte zuletzt wöchentlich 91,84 EUR erhalten, hochgerechnet auf ca. 9 Wochen ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 826,56 EUR.
23 
II.
24 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Kläger ab dem 24. Mai 2003 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stand.
25 
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ist § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSGE 78, 109, 111 = SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 48; SozR 3-4300 § 119 Nr. 4). Eine rechtserhebliche Änderung liegt danach insbesondere dann vor, wenn der Anspruch nach dem für die Leistung von Alhi maßgebenden materiellen Recht entfallen ist. Letzteres war hier der Fall. Wegen fehlender Verfügbarkeit hatte der Kläger ab 24. Mai 2003 keinen Anspruch mehr auf Alhi.
26 
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben gem. § 190 Abs. 1 SGB III (in der im Jahr 2003 geltenden Fassung) Arbeitnehmer, die
27 
1. arbeitslos sind,
28 
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
29 
3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,
30 
4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben...
31 
5. bedürftig sind.
32 
Arbeitslos ist gem. § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der
33 
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und
34 
2. eine versicherungspflichtige, mind. 15 Stunden wöchentliche umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).
35 
eine Beschäftigung sucht gem. § 119 Abs. 1 SGB III, wer
36 
1. alle Möglichkeit nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
37 
2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
38 
Nach § 119 Abs. 2 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist.
39 
Arbeitsfähig ist gem. § 119 Abs. 3 SGB III ein Arbeitsloser, der
40 
1. eine versicherungspflichtige, mind. 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben,
41 
2. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederungen des Erwerbsleben teilnehmen und
42 
3. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf.
43 
Wie vom SG zutreffend angesprochen, bestand aufgrund der Tatsache, dass der Kläger schon über längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war und er des Weiteren auch nach Ablauf dieser letzten dokumentierten Arbeitsunfähigkeit die Maßnahme nicht mehr aufgenommen hat, objektiv Bedarf, seine Leistungsfähigkeit und damit auch seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt arbeitsamtsärztlich festzustellen und zu überprüfen. Da der Kläger allerdings nicht bereit war, sich am 14. Mai 2003 arbeitsamtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, stand er jedenfalls ab 24. Mai 2003 (für die Zukunft) nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, da nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger arbeitsfähig ist und entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit insoweit auch arbeitsbereit ist.
44 
Auch der Senat sieht auf dem Hintergrund der dienstlichen Stellungnahmen von Dr. H und des Arbeitsamtsmitarbeiters S keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Kläger hier sich geweigert hatte, sich arbeitsamtsärztlich untersuchen zu lassen. Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit war, sich untersuchen zu lassen. Er wurde auch im Rahmen dieses Gespräches sogar ausdrücklich auf die möglichen leistungsrechtlichen Konsequenzen hingewiesen, dies bestätigt er im Übrigen selbst in dem von ihm vorgelegten überarbeiteten Gesprächsprotokoll vom 14. Mai 2003 (Bl. 19 folgende LSG Akte, und zwar auf Bl. 22 letzter Absatz ).
45 
Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang im Klage- bzw. hier Berufungsverfahren einwendet, er habe sich lediglich momentan nicht untersuchen lassen wollen, da er noch weitere Fragen vorab habe abklären wollen, kann dies keine Berücksichtigung finden. Der Kläger hätte sich ohne Weiteres zunächst untersuchen und begutachten lassen können. Es wäre ihm im Übrigen daneben ohne Weiteres die Möglichkeit geblieben, ggf. weitere Unterlagen z. B. seines Hausarztes oder weitere seiner Meinung nach wichtige Unterlagen vorzulegen. Festzustellen bleibt, dass er im Hinblick auf die Weigerung sich an diesem Tag untersuchen und begutachten lassen dem Arbeitsamt die Möglichkeit genommen hat, festzustellen, ob er noch arbeitsfähig ist und ggf. in welchem Umfang er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Da es sich insoweit um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, die auch durchgehend bestehen muss, führt dies zum Wegfall seines Alhi-Anspruches und zwar an und für sich schon ab dem Tag der Weigerung sich untersuchen zulassen (also dem 14. Mai 2003).
46 
Die Beklagte wäre zwar auch berechtigt gewesen, rückwirkend schon ab 15. Mai 2003 die Bewilligung von Alhi wegen fehlender Verfügbarkeit gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufzuheben, da der Kläger zumindest grobfahrlässig auch verkannte, dass ab dem Zeitpunkt seiner Weigerung, die notwendige Untersuchung zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit durchführen zu lassen, sein Anspruch auf die Gewährung von Alhi entfallen ist. Der Kläger war hier anlässlich des Untersuchungstermins ausdrücklich vom Arbeitsamtsmitarbeiter S über die leistungsrechtlichen Folgen belehrt worden. Die hier von der Beklagten vorgenommene Aufhebung der Bewilligung erst ab 24. Mai 2003 (mit Wirkung für die Zukunft) stellt den Kläger insoweit besser, sodass es dabei verbleibt.
47 
Die Beklagte hat damit jedenfalls in rechtmäßiger Weise mit Wirkung für die Zukunft, ab dem 24. Mai 2003 (am dritten Tage nach Postzugang des Bescheides vom 20. Mai 2003 – § 37 Abs. 2 SGB X –) die Bewilligung von Alhi aufgehoben.
48 
Soweit der Kläger im Übrigen auch im Berufungsverfahren erneut beantragt hat, eine Auskunft seines Hausarztes einzuholen, sieht der Senat wie auch das SG keinen Grund hierfür, da nicht erkennbar ist, inwieweit dies für die Tatsache Bedeutung hat, dass der Kläger sich am 14. Mai 2003 geweigert hatte, sich aktuell begutachten und untersuchen zu lassen und damit jedenfalls zu dem Zeitpunkt nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger weiterhin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
49 
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
50 
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG.
52 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

Gründe

 
21 
I.
22 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR ist überschritten. Der Kläger begehrt zumindest die Weiterzahlung von Alhi ab dem Aufhebungszeitpunkt 24. Mai 2003 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 26. Juli 2003, also für einen Zeitraum von zumindest noch 2 Monaten. Der Kläger hatte zuletzt wöchentlich 91,84 EUR erhalten, hochgerechnet auf ca. 9 Wochen ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 826,56 EUR.
23 
II.
24 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Kläger ab dem 24. Mai 2003 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stand.
25 
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ist § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSGE 78, 109, 111 = SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 48; SozR 3-4300 § 119 Nr. 4). Eine rechtserhebliche Änderung liegt danach insbesondere dann vor, wenn der Anspruch nach dem für die Leistung von Alhi maßgebenden materiellen Recht entfallen ist. Letzteres war hier der Fall. Wegen fehlender Verfügbarkeit hatte der Kläger ab 24. Mai 2003 keinen Anspruch mehr auf Alhi.
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Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben gem. § 190 Abs. 1 SGB III (in der im Jahr 2003 geltenden Fassung) Arbeitnehmer, die
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1. arbeitslos sind,
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2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
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3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,
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4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben...
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5. bedürftig sind.
32 
Arbeitslos ist gem. § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der
33 
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und
34 
2. eine versicherungspflichtige, mind. 15 Stunden wöchentliche umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).
35 
eine Beschäftigung sucht gem. § 119 Abs. 1 SGB III, wer
36 
1. alle Möglichkeit nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
37 
2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
38 
Nach § 119 Abs. 2 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist.
39 
Arbeitsfähig ist gem. § 119 Abs. 3 SGB III ein Arbeitsloser, der
40 
1. eine versicherungspflichtige, mind. 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben,
41 
2. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederungen des Erwerbsleben teilnehmen und
42 
3. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf.
43 
Wie vom SG zutreffend angesprochen, bestand aufgrund der Tatsache, dass der Kläger schon über längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war und er des Weiteren auch nach Ablauf dieser letzten dokumentierten Arbeitsunfähigkeit die Maßnahme nicht mehr aufgenommen hat, objektiv Bedarf, seine Leistungsfähigkeit und damit auch seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt arbeitsamtsärztlich festzustellen und zu überprüfen. Da der Kläger allerdings nicht bereit war, sich am 14. Mai 2003 arbeitsamtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, stand er jedenfalls ab 24. Mai 2003 (für die Zukunft) nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, da nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger arbeitsfähig ist und entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit insoweit auch arbeitsbereit ist.
44 
Auch der Senat sieht auf dem Hintergrund der dienstlichen Stellungnahmen von Dr. H und des Arbeitsamtsmitarbeiters S keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Kläger hier sich geweigert hatte, sich arbeitsamtsärztlich untersuchen zu lassen. Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit war, sich untersuchen zu lassen. Er wurde auch im Rahmen dieses Gespräches sogar ausdrücklich auf die möglichen leistungsrechtlichen Konsequenzen hingewiesen, dies bestätigt er im Übrigen selbst in dem von ihm vorgelegten überarbeiteten Gesprächsprotokoll vom 14. Mai 2003 (Bl. 19 folgende LSG Akte, und zwar auf Bl. 22 letzter Absatz ).
45 
Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang im Klage- bzw. hier Berufungsverfahren einwendet, er habe sich lediglich momentan nicht untersuchen lassen wollen, da er noch weitere Fragen vorab habe abklären wollen, kann dies keine Berücksichtigung finden. Der Kläger hätte sich ohne Weiteres zunächst untersuchen und begutachten lassen können. Es wäre ihm im Übrigen daneben ohne Weiteres die Möglichkeit geblieben, ggf. weitere Unterlagen z. B. seines Hausarztes oder weitere seiner Meinung nach wichtige Unterlagen vorzulegen. Festzustellen bleibt, dass er im Hinblick auf die Weigerung sich an diesem Tag untersuchen und begutachten lassen dem Arbeitsamt die Möglichkeit genommen hat, festzustellen, ob er noch arbeitsfähig ist und ggf. in welchem Umfang er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Da es sich insoweit um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, die auch durchgehend bestehen muss, führt dies zum Wegfall seines Alhi-Anspruches und zwar an und für sich schon ab dem Tag der Weigerung sich untersuchen zulassen (also dem 14. Mai 2003).
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Die Beklagte wäre zwar auch berechtigt gewesen, rückwirkend schon ab 15. Mai 2003 die Bewilligung von Alhi wegen fehlender Verfügbarkeit gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufzuheben, da der Kläger zumindest grobfahrlässig auch verkannte, dass ab dem Zeitpunkt seiner Weigerung, die notwendige Untersuchung zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit durchführen zu lassen, sein Anspruch auf die Gewährung von Alhi entfallen ist. Der Kläger war hier anlässlich des Untersuchungstermins ausdrücklich vom Arbeitsamtsmitarbeiter S über die leistungsrechtlichen Folgen belehrt worden. Die hier von der Beklagten vorgenommene Aufhebung der Bewilligung erst ab 24. Mai 2003 (mit Wirkung für die Zukunft) stellt den Kläger insoweit besser, sodass es dabei verbleibt.
47 
Die Beklagte hat damit jedenfalls in rechtmäßiger Weise mit Wirkung für die Zukunft, ab dem 24. Mai 2003 (am dritten Tage nach Postzugang des Bescheides vom 20. Mai 2003 – § 37 Abs. 2 SGB X –) die Bewilligung von Alhi aufgehoben.
48 
Soweit der Kläger im Übrigen auch im Berufungsverfahren erneut beantragt hat, eine Auskunft seines Hausarztes einzuholen, sieht der Senat wie auch das SG keinen Grund hierfür, da nicht erkennbar ist, inwieweit dies für die Tatsache Bedeutung hat, dass der Kläger sich am 14. Mai 2003 geweigert hatte, sich aktuell begutachten und untersuchen zu lassen und damit jedenfalls zu dem Zeitpunkt nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger weiterhin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
49 
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
50 
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG.
52 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2004 - L 5 AL 4610/03

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2004 - L 5 AL 4610/03 zitiert 9 §§.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten


(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 119 Übergangsgeld


Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 118 Leistungen


Die besonderen Leistungen umfassen1.das Übergangsgeld,2.das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,3.die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Referenzen

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.