Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.11.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen .

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 261,12 EUR wegen einer Einkommensteuer-Erstattung in Höhe von 291,12 EUR für das Jahr 2005 im Streit.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22.12.2005 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 636,00 EUR. Das Finanzamt K.-Stadt erstattete dem Kläger mit Bescheid vom 07.03.2006 Einkommensteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 291,12 EUR. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 11.04.2006 ihren Bewilligungsbescheid vom 22.12.2005 für den Monat März 2006 teilweise in Höhe von 261,12 EUR (wegen Abzug eines Erwerbstätigen-Freibetrags von 30,00 EUR) nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Sie begründete dies damit, dass die Einkommensteuer-Erstattung als Einkommen anzurechnen sei und zur Minderung des Leistungsanspruchs geführt habe.
Der Kläger begründete seinen Widerspruch damit, dass es sich bei der Einkommensteuer-Erstattung nicht um Einkommen i. S. des § 11 SGB II, sondern um Vermögen i. S. von § 12 SGB II handele, was nach den Maßstäben der letztgenannten Vorschrift nicht zu einer Anspruchsminderung führe. Er habe außerdem darauf vertraut, die Steuererstattung zur Tilgung eines Darlehens verwenden zu können, welches ihm die ARGE K. gewährt habe. Mit diesem Darlehen habe gerade jene Tätigkeit ermöglicht werden sollen, aus der er das versteuerte Einkommen erzielt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Einkommensteuer-Erstattung stelle Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar und sei daher - nach Abzug des Pauschbetrages für private Versicherungen nach § 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-/Sozialgeldverordnung (Alg II-VO) in Höhe von 30,00 EUR - als Einkommen zu berücksichtigen. Einkommen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte; um Vermögen hingegen handele es sich, wenn Gegenstände in der Bedarfszeit bereits vorhanden gewesen seien. Zum Einkommen seien daher alle eingehenden Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und andere Leistungen zu zählen, wobei ein Abzug für Schulden nicht vorzunehmen sei.
Der Kläger hat am 02.10.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Der Kläger vertritt weiter die Ansicht, dass es sich bei der Einkommensteuer-Erstattung um einen anrechnungsfreien Geldzufluss handele. Die Beklagte habe es außerdem versäumt, die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung durchzuführen. Zwar sei die Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden, jedoch seien insofern die Kosten des Vorverfahrens nach § 63 SGB X zu erstatten. Die Einkommensteuer-Erstattung sei auch deswegen als Vermögen zu qualifizieren, weil diese nicht planbar und von vielen verschiedenen Umständen abhängig sei und nicht dazu diene, einen laufenden Bedarf abzudecken. Auch aus dem § 2 Abs. 3, 2 a Alg II-VO ergebe sich, dass der Gesetzgeber einmalige Zahlungen nicht per se auf den Monat des Zuflusses anrechnen wolle. Selbst wenn man die Einkommensteuer-Erstattung als Einkommen werte, müsse berücksichtigt werden, dass sich diese Erstattung auf ein ganzes Jahr beziehe, weshalb es angemessen sei, die Erstattung dann auch auf ein ganzes Jahr zu verteilen. Der Erstattungsbetrag von 291,12 EUR sei daher zumindest auf einen monatlichen Betrag von 24,26 EUR umzurechnen, womit der pauschale monatliche Freibetrag von 30,00 EUR für die Einkommensanrechnung erreicht werde (unter Berufung auf Sozialgericht M., Urteil v. 19.07.2006 - S 3 AS 44/06 -).
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis dahingehend ausgesprochen, dass sie dem Kläger die Kosten des Vorverfahrens erstatte. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Mit Urteil vom 07.11.2007 hat das SG auf die darüber hinausgehende Klage des Klägers den Bescheid der Beklagten vom 11.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2006 aufgehoben. Zwar sei die Beklagte zutreffend vom Vorliegen von Einkommen ausgegangen, da die Einkommensteuer-Erstattung nach der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten modifizierten Zuflusstheorie eine Steuererstattung als Zufluss i. S. der Vorschrift des § 76 Abs. 1 BSHG qualifiziert habe. Der Wortlaut der Vorschrift des § 76 Abs. 1 BSHG stimme im Wesentlichen mit der vorliegend einschlägigen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II überein, weswegen an die Zuflusstheorie des Bundesverwaltungsgerichts anzuknüpfen sei (unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 18.02.1999 - 5 C 35/97 -). Danach sei Einkommen all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits habe. Dem könne nicht erfolgreich entgegen gehalten werden, dass bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukomme, welcher bereits vor dem Zufluss der Steuererstattung innegehalten werde. Denn der Erstattungsgläubiger habe die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig angespart und die Steuererstattung auch nicht früher erhalten können. Da die Steuererstattung dem Kläger vor dem Anspruchszeitraum daher nicht zur Verfügung gestanden habe und er nicht hierüber habe verfügen können, sei von einem Zufluss im Leistungszeitraum im Sinne eines Einkommenszuflusses auszugehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten führe dieser Einkommenszufluss jedoch nicht zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum. Denn der Betrag von 291,12 EUR sei auf zwölf Monate aufzuteilen, wonach sich anhand der aus § 11 SGB II anzuwendenden Maßstäbe kein für den Monat März 2006 zu berücksichtigendes Einkommen ergeben. Nach § 2 Abs. 3 der Alg II-VO in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in welchem sie zuflössen. Nach Satz 3 der Vorschrift seien einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt sei, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Da die Steuererstattung sich auf ein Kalenderjahr beziehe, sei es angemessen, insoweit eine Verteilung des Betrags auf das Kalenderjahr vorzunehmen und dementsprechend nur ein monatliches Zwölftel der Steuererstattung zu berücksichtigen (unter Berufung auf, u. a., LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 24.08.2007 - L 13 AS 4607/07 ER -). Ein Absehen von einer Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO sei auch im vorliegenden Falle, in welchem die Steuererstattung die monatliche Leistung deutlich unterschreite, nicht zwingend vorzunehmen. Denn § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-VO verfolge auch den Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Falle anderweitiger Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung umfassend Rechnung zu tragen. Dieses Ziel spreche in der Tat dafür, einen Steuererstattungsbetrag, der die monatlich bewilligten Leistungen nach dem SGB II übersteige, auch auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, weil der Berechtigte in diesem Fall seinen Lebensunterhalt anteilig auch in den folgenden Monaten mit bestreiten könne. Im Umkehrschluss könne hieraus aber nicht geschlossen werden, eine Aufteilung habe stets dann zu unterbleiben, wenn der erstattete Betrag denjenigen der monatlich bewilligten Leistungen unterschreite. Das zeige der vorliegende Fall, in welchem das dem Kläger erstattete Einkommensteuer-Guthaben in Höhe von 291,12 EUR sich aus einer Einkommensteuer für im Jahr 2005 erreichte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.836,00 EUR ergeben habe. Wäre für den Kläger ein Freibetrag eingetragen worden, hätte er über das fragliche Guthaben bereits vor dem Bewilligungszeitpunkt verfügen können und insoweit im Bewilligungszeitraum selbst kein Einkommen erzielt. Wenn es dazu nicht gekommen sei und wegen nicht auf das Sozialrecht abgestimmter Zufälligkeiten des Steuerrechts Einkommen erzielt worden sei, sei zumindest zu berücksichtigen, dass die Erstattung des Guthabens sich auf ein Kalenderjahr beziehe, so dass auch eine Berücksichtigung mit jedenfalls einem Zwölftel pro Monat i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-VO angezeigt sei. Das SG hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil des SG wurde der Beklagten am 28.11.2007 zugestellt.
Die Beklagte hat am 06.12.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Aufteilung von Einkünften auf einen angemessen Zeitraum sei in aller Regel vor allem dann geboten, wenn ein völliger Wegfall der Leistungen nach dem SGB II drohe, weil dann die Notwendigkeit einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung entstehen könne. So habe es sich jedoch im Falle des Klägers, dessen Gesamtbedarf im streitigen Monat bei 636,00 EUR gelegen habe, gerade nicht zugetragen. Insofern sei die Anrechnung der Einkommensteuer-Erstattung in einer Summe im Zuflussmonat nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Von größerer Bedeutung sei zudem die Tatsache, dass der Kläger die Einkommensteuer-Erstattung aufgrund einer einkommensteuerpflichtigen Beschäftigung erzielt habe, welche er in dem abgegrenzten Zeitraum vom 07.11.2005 bis 11.12.2005 und somit in einem "Erarbeitungszeitraum" von deutlich weniger als einem Monat erzielt habe. In dem von dem SG zitierten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.08.2007 sei aber nicht beanstandet worden, dass ein Arbeitsentgelt aus einer Tätigkeit von vier Monaten Dauer auch auf einen diesen Zeitraum entsprechenden Zeitraum von vier Monaten aufzuteilen sei. Demnach müsste jedoch im vorliegenden Fall auch eine Berücksichtigung der Einkommensteuer-Erstattung in einem Monat erfolgen und nicht daran angeknüpft werden, dass die Einkommensteuer-Erstattung sich formell auf das gesamte Kalenderjahr 2005 beziehe. Vielmehr erscheine gerade deswegen eine Aufteilung des Erstattungsbetrages auf einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht als angemessen. Die Aufteilung einmaliger Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum solle außerdem regelmäßig gerade nicht dazu führen, dass es im Ergebnis wie in dem angefochtenen Urteil zu keiner Anrechnung auf die Leistungen komme.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.11.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14 
Entgegen der Auffassung des SG sei die Einkommensteuer-Erstattung als Vermögenswert des Klägers anzusehen, welcher auch bei einer monatlichen Betrachtungsweise nach dem SGB II und der Alg II-VO anrechnungsfrei bleibe. Während Vermögen grundsätzlich zweckfrei vorhanden sei oder erworben werde, diene das Einkommen dem Zweck, einen laufenden Bedarf zu decken. Eine Lohnsteuer-Erstattung sei insofern keine Einnahme, sondern lediglich ein zuviel gezahlter Steuerausgleich (unter Berufung auf B. in LPK-SGB II, § 11, Rz. 9). Hilfsweise sei jedoch auch die Auffassung des SG zutreffend, dass jedenfalls beim Vorliegen von Einkommen eine Anrechnung nur über einen angemessenen Zeitraum von zwölf Monaten erfolgen könne, was im Ergebnis zur Anrechnungsfreiheit führe.
15 
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
17 
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich vollinhaltlich anschließt. Die Einkommensteuer-Erstattung stellt danach zwar grundsätzlich entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar (vgl. BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296 zu § 76 Abs. 1 BSHG; so auch grundlegend Landessozialgericht N., Urteile vom 20.06.2007 - L 12 AS 44/06 - und vom 20.08.2007 - L 20 AS 99/06 -; die Revisionen gegen diese Entscheidungen sind beim Bundessozialgericht derzeit unter den Aktenzeichen B 14 AS 29/07 R und B 14 AS 48/07 R anhängig).
18 
Eine Anrechnung auf die Leistungen im März 2006 nach dem SGB II scheidet dennoch aus, weil die Erstattung sich auf das Kalenderjahr 2005 bezieht und bei entsprechender Zwölftelung zwecks Anrechnung auf das Kalenderjahr 2006 der monatliche Freibetrag von 30,00 EUR nicht erreicht wird. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO bestimmt, dass einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen sind. Überzeugende Gründe für ein Abweichen von der danach für den Regelfall vorzunehmenden Quotelung der Steuererstattung und Umlegung auf mehrere Monate sind nicht ersichtlich.
19 
Das ergänzende Berufungsvorbringen der Beklagten, der Erstattungsanspruch des Klägers ergebe sich aus einer weniger als einmonatigen Tätigkeit, weswegen ebenfalls eine Anrechnung auf einen Monat zu erfolgen habe, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
20 
Die Steuernachzahlung ergibt sich aus einer Erfassung sämtlicher Einkünfte im Veranlagungsjahr. Für den Anspruch ist nicht nur von Bedeutung, dass in einem Monat ein bestimmtes Einkommen erzielt worden ist, sondern ebenso, dass - wie vorliegend - in den anderen Monaten kein Einkommen erzielt worden ist. Die fehlenden Einkünfte im Restjahr sind daher für den Erstattungsbetrag ebenso relevant wie die Einkünfte im Zeitraum des Klägers, in welchem dieser erwerbswirtschaftlich erfolgreich tätig war.
21 
Im Übrigen erscheint die Anrechnung der Beklagten auch unbillig, weil sie nicht hinreichend berücksichtigt, dass einmalige Bedarfe nach dem SGB II nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zu Mehrleistungen führen können und die Hilfeempfänger gesetzlich gehalten sind, für etwaige Sonderbedarfe aus ihrer Regelleistung Rücklagen für besondere Bedarfe (wie Handwerkerrechnungen, Neuanschaffungen im Haushalt etc.) zu bilden. Diese ohnehin schwierige Aufgabe erschiene unzumutbar erschwert, wenn auch relativ geringe einmalige Steuererstattungen zur vollen Anrechnung in einem einzelnen Leistungsmonat führen könnten.
22 
Angesichts dieses Ergebnisses lässt es der Senat offen, ob die Bescheide der Beklagten nicht bereits deswegen aufzuheben sind, weil die Entstehung des Erstattungsanspruchs der Steuer bereits mit Ablauf des 31.12.2005 zu verzeichnen war und daher auch nach dem Rechtsstandpunkt der Beklagten ein falscher Anrechnungsmonat gewählt sein könnte (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2008 - L 7 AS 5846/07 ER-B -).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
16 
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
17 
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich vollinhaltlich anschließt. Die Einkommensteuer-Erstattung stellt danach zwar grundsätzlich entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar (vgl. BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296 zu § 76 Abs. 1 BSHG; so auch grundlegend Landessozialgericht N., Urteile vom 20.06.2007 - L 12 AS 44/06 - und vom 20.08.2007 - L 20 AS 99/06 -; die Revisionen gegen diese Entscheidungen sind beim Bundessozialgericht derzeit unter den Aktenzeichen B 14 AS 29/07 R und B 14 AS 48/07 R anhängig).
18 
Eine Anrechnung auf die Leistungen im März 2006 nach dem SGB II scheidet dennoch aus, weil die Erstattung sich auf das Kalenderjahr 2005 bezieht und bei entsprechender Zwölftelung zwecks Anrechnung auf das Kalenderjahr 2006 der monatliche Freibetrag von 30,00 EUR nicht erreicht wird. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO bestimmt, dass einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen sind. Überzeugende Gründe für ein Abweichen von der danach für den Regelfall vorzunehmenden Quotelung der Steuererstattung und Umlegung auf mehrere Monate sind nicht ersichtlich.
19 
Das ergänzende Berufungsvorbringen der Beklagten, der Erstattungsanspruch des Klägers ergebe sich aus einer weniger als einmonatigen Tätigkeit, weswegen ebenfalls eine Anrechnung auf einen Monat zu erfolgen habe, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
20 
Die Steuernachzahlung ergibt sich aus einer Erfassung sämtlicher Einkünfte im Veranlagungsjahr. Für den Anspruch ist nicht nur von Bedeutung, dass in einem Monat ein bestimmtes Einkommen erzielt worden ist, sondern ebenso, dass - wie vorliegend - in den anderen Monaten kein Einkommen erzielt worden ist. Die fehlenden Einkünfte im Restjahr sind daher für den Erstattungsbetrag ebenso relevant wie die Einkünfte im Zeitraum des Klägers, in welchem dieser erwerbswirtschaftlich erfolgreich tätig war.
21 
Im Übrigen erscheint die Anrechnung der Beklagten auch unbillig, weil sie nicht hinreichend berücksichtigt, dass einmalige Bedarfe nach dem SGB II nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zu Mehrleistungen führen können und die Hilfeempfänger gesetzlich gehalten sind, für etwaige Sonderbedarfe aus ihrer Regelleistung Rücklagen für besondere Bedarfe (wie Handwerkerrechnungen, Neuanschaffungen im Haushalt etc.) zu bilden. Diese ohnehin schwierige Aufgabe erschiene unzumutbar erschwert, wenn auch relativ geringe einmalige Steuererstattungen zur vollen Anrechnung in einem einzelnen Leistungsmonat führen könnten.
22 
Angesichts dieses Ergebnisses lässt es der Senat offen, ob die Bescheide der Beklagten nicht bereits deswegen aufzuheben sind, weil die Entstehung des Erstattungsanspruchs der Steuer bereits mit Ablauf des 31.12.2005 zu verzeichnen war und daher auch nach dem Rechtsstandpunkt der Beklagten ein falscher Anrechnungsmonat gewählt sein könnte (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2008 - L 7 AS 5846/07 ER-B -).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher sich der Antragsteller gegen die Überleitung eines Steuererstattungsanspruchs wendet, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen die Überleitung seiner Ansprüche gegen das Finanzamt Balingen wegen einer Steuererstattung für das Jahr 1996 in Höhe von 3.051,39 EUR und begehrt die Auszahlung der von der Antragsgegnerin vereinnahmten Beträge in Höhe von 2.804 EUR. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. inzwischen der Klage gegen den Überleitungsbescheid vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2007 zu verstehen. Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist, was das SG übersehen hat, die Bestimmung des § 86b Abs. 1 SGG, welche in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelt und vorrangig gegenüber einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist. Zwar hatte der Antragsteller mit seinem am 6. November 2007 beim SG gestellten Antrag ausdrücklich nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt; im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist der gestellte Antrag indes sachdienlich auszulegen (§ 123 SGG) und ggf. auch umzudeuten, um dem erkennbar gewordenen Rechtsschutzziel zum Erfolg zu verhelfen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 – L 7 SO 3313/06 ER-B - ; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahrens, 1. Aufl., Rdnr. 8; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung , 4. Aufl., § 80 Rdnr. 68, § 123 Rdnr. 49). Das vorliegende Rechtsschutzverlangen ist unter § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu fassen. Da der Klage gegen den auf § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014, im Folgenden: a.F.) gestützten Überleitungsbescheid vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2007 kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 2 SGB II; vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl., § 39 Rdnr. 17), ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur gerichtlichen Korrektur die Regelung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG heranziehen. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die vom Antragsteller begehrte Auszahlung der Steuererstattung kann über den unselbstständigen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erreicht werden (vgl. Krodel, a.a.O., Rdnr. 179; Keller in Meyer/Ladewig-Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 10).
Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 132; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 9 AS 17/06 ER - ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 - L 8 AS 238/06 ER-B -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnrn. 12 ff.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B - und vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4269/02 ER-B - ); dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon Bundessozialgericht in BSGE 4, 151, 155; ferner Krodel, a.a.O., Rdnrn. 208 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12c). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, sodass - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - insoweit eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - a.a.O. und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnr. 205); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.
Die sonach gebotene Interessenabwägung führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zwar kann nach der im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch hinreichenden summarischen Überprüfung nach den vorliegenden Akten nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Überleitungsbescheid vom 11. Mai 2005 bereits bestandskräftig ist und die Klage schon wegen Verfristung des Widerspruchs keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach den Angaben des Antragstellers hat dieser den Überleitungsbescheid erst am 5. November 2007 erhalten. Einen früheren Zugang kann die Antragsgegnerin nicht beweisen; der in den Akten befindliche Abdruck des Bescheids vom 11. Mai 2005 trägt nicht einmal einen Absendevermerk. Vorliegend bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
Rechtsgrundlage für die Überleitung ist § 33 SGB II a.F. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können die Träger der Leistungen nach dem SGB II dann, wenn Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen haben, der nicht Leistungsträger ist, durch schriftliche Anzeige an den Anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären (Satz 2 a.a.O.). Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. darf der Übergang nur bewirkt werden, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
Zunächst ist die Überleitungsanzeige nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil der Antragsteller vor Erlass des Ausgangsbescheides zumindest nach den vorliegenden Akten nicht nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden ist. Im Widerspruchsverfahren hatte der Antragsteller nach Kenntnis der im Ausgangsbescheid dargestellten, aus Sicht der Behörde maßgeblichen Umstände Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Damit ist der Verfahrensfehler nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, SGB X, § 41 Rdnr. 16 m.w.N.).
Die Überleitungsanzeige ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X. Insoweit ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Wille des Trägers der Leistungen nach dem SGB II zur Überleitung zum Ausdruck kommt und dass Hilfeempfänger, Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angabe von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden. Nicht erforderlich ist die zahlenmäßige Bestimmung des überzuleitenden Anspruchs (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1973 – V C 108.72 - BVerwGE 42, 198; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 45). Diesen Anforderungen genügt die Überleitungsanzeige.
Auch materiell ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 SGB II sind gegeben. Insgesamt bezog der Antragsteller von der Antragsgegnerin in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 5.681,36 EUR.Zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige im Sinne des § 33 SGB II gehört nicht, dass der vom Grundsicherungsträger geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Rechtswidrig ist eine Überleitungsanzeige im Sinne von § 33 SGB II lediglich dann, wenn das Bestehen des behaupteten Anspruchs objektiv ausgeschlossen ist (sogenannte Negativ-Evidenz), wenn die Überleitung also offensichtlich sinnlos ist. Bestehen und Umfang des übergeleiteten Anspruchs sind - abgesehen von dieser Ausnahme - nicht nachzuprüfen (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 90 Bundessozialhilfegesetz, vgl. Urteil vom 26. November 1969 - V C 54.69 - BVerwGE 34, 219, 220 f.; Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 - Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 19 S. 5 und Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7/91 - BVerwGE 92, 281, 283; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 19). Vorliegend ist das Bestehen des Steuererstattungsanspruchs unzweifelhaft, nachdem der Schuldner, das Finanzamt Balingen, bereits geleistet hat.
Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut anders als bei § 93 SGB XII („für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird“) nicht unmittelbar, dass die Überleitung die zeitliche Deckungsgleichheit zwischen der Leistungspflicht des Dritten und der Grundsicherungsleistung durch den SGB II-Träger verlangt. Dies folgt aber mittelbar aus § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. - hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen Leistungserbringung und Nichterfüllung des Anspruchs - und daraus, dass § 33 SGB II a.F. dem Leistungsträger keinen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch gewährt (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 62 zu § 33; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 27). Die Gleichzeitigkeit der Ansprüche ist hier gewahrt. § 33 SGB II dient der Durchsetzung des Nachrangs von SGB II-Leistungen gemäß §§ 2 Abs. 1, 5, 9 SGB II (vgl. Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 33 Rdnr. 1). Aus der Sicht des Nachranggrundsatzes hängt die Anwendbarkeit des § 33 SGB II a.F. jedoch nur davon ab, ob und inwieweit durch die Nichterfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung eines Dritten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Abwendung der Notlage hat geleistet werden müssen. Das Merkmal der Gleichzeitigkeit verweist mithin auf einen hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen Leistungsgewährung und Nichterfüllung des Anspruchs des Hilfeempfängers gegen einen Dritten. Auf Entstehungsgrund und Beschaffenheit des Anspruchs (als Anspruch auf einmalige oder laufende Leistung) kommt es nicht an. In zeitlicher Hinsicht wird lediglich vorausgesetzt, dass der Anspruch gegen den Dritten im Zeitpunkt des Hilfebezugs fällig und seinem Gegenstand nach geeignet gewesen sein muss, die Notlage abzuwenden. Entscheidend ist dagegen nicht, ob die Mittel für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestimmt sind. Deshalb sind auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche überleitungsfähig, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Hilfegewährung noch nicht erfüllt sind (so zur Vorgängerregelung des § 90 BSHG: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999, 5 C 28/98 – BVerwGE 110, 5). Vorliegend steht der Überleitung somit nicht entgegen, dass der Steuererstattungsanspruch auf das Jahr 1996 zurückzuführen ist, in dem der Antragsteller noch keine Sozialleistungen bezog. Die erforderliche zeitliche Deckungsgleichheit ist daher gegeben, wenn - wie hier - wegen laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Anspruch auf einmalige Leistungen übergeleitet werden soll, der ohne rechtliche Bezogenheit auf den Zeitraum der Hilfegewährung zufällig während dessen fällig ist oder wird. Denn auch laufende Grundsicherungsleistungen bestehen aus regelmäßig wiederkehrenden Einzelleistungen, die jede für sich die Überleitung des Anspruchs gegen den Drittschuldner auf eine einmalige Leistung bis zur Höhe der Hilfegewährung rechtfertigt. Dann kann aber auch der Anspruch gegen den Dritten bis zur Summe der Einzelleistungen übergeleitet werden (vgl. zu § 90 BSHG: Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 73/06; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 26. März 1997 - 4 L 7950/94 - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 1983 – 6 S 2216/82 – FEVS 33, 286). Ausreichend ist, wenn der Hilfeempfänger im jeweiligen Zeitpunkt der Hilfegewährung berechtigt ist, den Anspruch gegen den Dritten geltend zu machen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 1983, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
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Der Steuererstattungsanspruch war bereits mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums entstanden (somit mit Ablauf des 31. Dezember 1996). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen gemäß § 38 Abgabenordnung (AO 1977), sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Einkommenssteuererstattungsanspruch entsteht somit unmittelbar kraft Gesetzes mit Vollendung des Veranlagungszeitraums, sobald und soweit die Summe der Vorauszahlungen die materiell geschuldete Steuer übersteigt (§ 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Einkommenssteuergesetz ). Ansprüche auf Erstattung von Einkommens- und Lohnsteuer sind daher bereits mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungs- bzw. Lohnzahlungszeitraums abtretbar und verpfändbar (Bundesfinanzhof , Urteil vom 6. Februar 1990 – VII R 86/88 – BB 1990, 1404). Dann können derartige Ansprüche jedoch auch für Zeiträume übergeleitet werden, in denen noch keine entsprechende Festsetzung durch das Finanzamt mittels Steuerbescheid vorliegt. Ansonsten bliebe für die Überleitung derartiger Ansprüche nahezu kein Anwendungsbereich, denn sie wäre rechtlich nur in dem seltenen Ausnahmefall möglich, wenn sie in dem kurzen Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Bescheids und Auszahlung vorgenommen würde (vgl. auch Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.). Ausreichend ist daher insoweit, dass der Anspruch entstanden und damit der Hilfeempfänger berechtigt ist, ihn geltend zu machen.
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Der Anspruch durfte auch unter Berücksichtigung der Überleitungsschranke des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. übergeleitet werden, denn der Antragsteller wäre verpflichtet gewesen, die Steuererstattung zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei Steuererstattungen nicht um (ggf. geschütztes) Vermögen, sondern um Einkommen in Form einmaliger Einnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 35/97 – BVerwGE 108, 296; Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.). Die Begriffe von Einkommen und Vermögen bedürfen, da im Gesetz nicht eindeutig unterschieden, der Auslegung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einkommen – in Abgrenzung zum Vermögen – alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. zum Recht der Arbeitslosenhilfe schon BSG in BSGE 46, 271, 272 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; ähnlich zum BSHG: BVerwG in BVerwGE 108, 296, 299 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 32; ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnr. 30 ff.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 6). Da auch Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden, bedarf es zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen einer wertenden Betrachtung. Sie hängt nach der vom BVerwG zum BSHG entwickelten Rechtsprechung, der der Senat auch für den Bereich des SGB II folgt (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2007 – L 7 AS 5695/06 - ) davon ab, ob die Forderung aus bewusst angesparten vormaligen Einnahmen stammt – dann ist der Geldzufluss als Vermögen zu behandeln – oder ob der Grund der Forderung zunächst nicht realisierte Einnahmen waren; dann stellt die Erfüllung der Forderung Einkommen dar (vgl. BVerwGE 108, 296, 300 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nrn. 29 und 30). Einkommen sind daher beispielsweise Arbeitsentgelt (vgl. § 2 Alg II-V; ferner Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 – L 7 AS 4269/05 - , BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 R - ; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nr. 32), auch Lohnnachzahlungen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2007, a.a.O), Mieten (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr. 2), Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch ( BVerwGE 120, 339 ff.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2007 – L 12 AS 52/06 - ) sowie Steuererstattungen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.). Zum Vermögen gehören hingegen solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung, d.h. aus der Verwertung des Vermögens zum Verkehrswert erfolgen, weil diese den Vermögensbestand nicht verändern (z.B. der Erlös beim Verkauf von Grundvermögen; vgl. BSGE 46, 271 ff.; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnrn. 15, 18; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 12 Rdnr. 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 12 Rdnrn. 60 ff., 75; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 6). Die dem Antragsteller zustehende Steuererstattung ist nach alledem nicht zu seinem Vermögen zu rechnen, welches - wegen des höheren Grundfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - alsdann geschont wäre.
12 
Die Antragsgegnerin hat auch das ihr in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt. Bei der Überprüfung der eigentlichen Ermessensentscheidung nimmt das Gericht nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsprüfung vor. Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Ermessensmissbrauch) und ob der Antragsteller durch Ermessensfehler beschwert ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Für die Rechtskontrolle ist die Begründung des Bescheids oder Widerspruchsbescheids wesentlich. Aus ihr muss sich ergeben, dass von dem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist. Sie muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Dem Ausgangsbescheid vom 11. Mai 2005 lassen sich Ermessenserwägungen in ausreichendem Maße entnehmen (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Überleitung sowohl gegenüber den Interessen des Antragstellers wie auch des Gläubigers deutlich überwiege. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei vor allem zu berücksichtigen, dass die aus Steuermitteln finanzierten Leistungen nach dem SGB II gegenüber bestehenden Ansprüchen gegen Dritte grundsätzlich nachrangig und gewichtige Gründe für eine Ausnahme nicht ersichtlich seien. Damit hat die Antragsgegnerin ersichtlich dem Nachrangprinzip den Vorrang eingeräumt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da bei der Interessenabwägung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Grundsatz des Nachrangs die Überleitung als Regelfall rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. September 1990 - 6 S 725/90 - NJW 1991, 2922; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. September 2003 - 12 CS 03.2160 - ; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 43).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher sich der Antragsteller gegen die Überleitung eines Steuererstattungsanspruchs wendet, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen die Überleitung seiner Ansprüche gegen das Finanzamt Balingen wegen einer Steuererstattung für das Jahr 1996 in Höhe von 3.051,39 EUR und begehrt die Auszahlung der von der Antragsgegnerin vereinnahmten Beträge in Höhe von 2.804 EUR. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. inzwischen der Klage gegen den Überleitungsbescheid vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2007 zu verstehen. Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist, was das SG übersehen hat, die Bestimmung des § 86b Abs. 1 SGG, welche in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelt und vorrangig gegenüber einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist. Zwar hatte der Antragsteller mit seinem am 6. November 2007 beim SG gestellten Antrag ausdrücklich nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt; im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist der gestellte Antrag indes sachdienlich auszulegen (§ 123 SGG) und ggf. auch umzudeuten, um dem erkennbar gewordenen Rechtsschutzziel zum Erfolg zu verhelfen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 – L 7 SO 3313/06 ER-B - ; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahrens, 1. Aufl., Rdnr. 8; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung , 4. Aufl., § 80 Rdnr. 68, § 123 Rdnr. 49). Das vorliegende Rechtsschutzverlangen ist unter § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu fassen. Da der Klage gegen den auf § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014, im Folgenden: a.F.) gestützten Überleitungsbescheid vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2007 kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 2 SGB II; vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl., § 39 Rdnr. 17), ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur gerichtlichen Korrektur die Regelung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG heranziehen. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die vom Antragsteller begehrte Auszahlung der Steuererstattung kann über den unselbstständigen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erreicht werden (vgl. Krodel, a.a.O., Rdnr. 179; Keller in Meyer/Ladewig-Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 10).
Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 132; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 9 AS 17/06 ER - ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 - L 8 AS 238/06 ER-B -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnrn. 12 ff.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B - und vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4269/02 ER-B - ); dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon Bundessozialgericht in BSGE 4, 151, 155; ferner Krodel, a.a.O., Rdnrn. 208 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12c). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, sodass - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - insoweit eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - a.a.O. und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnr. 205); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.
Die sonach gebotene Interessenabwägung führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zwar kann nach der im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch hinreichenden summarischen Überprüfung nach den vorliegenden Akten nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Überleitungsbescheid vom 11. Mai 2005 bereits bestandskräftig ist und die Klage schon wegen Verfristung des Widerspruchs keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach den Angaben des Antragstellers hat dieser den Überleitungsbescheid erst am 5. November 2007 erhalten. Einen früheren Zugang kann die Antragsgegnerin nicht beweisen; der in den Akten befindliche Abdruck des Bescheids vom 11. Mai 2005 trägt nicht einmal einen Absendevermerk. Vorliegend bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
Rechtsgrundlage für die Überleitung ist § 33 SGB II a.F. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können die Träger der Leistungen nach dem SGB II dann, wenn Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen haben, der nicht Leistungsträger ist, durch schriftliche Anzeige an den Anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären (Satz 2 a.a.O.). Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. darf der Übergang nur bewirkt werden, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
Zunächst ist die Überleitungsanzeige nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil der Antragsteller vor Erlass des Ausgangsbescheides zumindest nach den vorliegenden Akten nicht nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden ist. Im Widerspruchsverfahren hatte der Antragsteller nach Kenntnis der im Ausgangsbescheid dargestellten, aus Sicht der Behörde maßgeblichen Umstände Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Damit ist der Verfahrensfehler nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, SGB X, § 41 Rdnr. 16 m.w.N.).
Die Überleitungsanzeige ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X. Insoweit ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Wille des Trägers der Leistungen nach dem SGB II zur Überleitung zum Ausdruck kommt und dass Hilfeempfänger, Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angabe von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden. Nicht erforderlich ist die zahlenmäßige Bestimmung des überzuleitenden Anspruchs (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1973 – V C 108.72 - BVerwGE 42, 198; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 45). Diesen Anforderungen genügt die Überleitungsanzeige.
Auch materiell ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 SGB II sind gegeben. Insgesamt bezog der Antragsteller von der Antragsgegnerin in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 5.681,36 EUR.Zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige im Sinne des § 33 SGB II gehört nicht, dass der vom Grundsicherungsträger geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Rechtswidrig ist eine Überleitungsanzeige im Sinne von § 33 SGB II lediglich dann, wenn das Bestehen des behaupteten Anspruchs objektiv ausgeschlossen ist (sogenannte Negativ-Evidenz), wenn die Überleitung also offensichtlich sinnlos ist. Bestehen und Umfang des übergeleiteten Anspruchs sind - abgesehen von dieser Ausnahme - nicht nachzuprüfen (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 90 Bundessozialhilfegesetz, vgl. Urteil vom 26. November 1969 - V C 54.69 - BVerwGE 34, 219, 220 f.; Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 - Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 19 S. 5 und Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7/91 - BVerwGE 92, 281, 283; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 19). Vorliegend ist das Bestehen des Steuererstattungsanspruchs unzweifelhaft, nachdem der Schuldner, das Finanzamt Balingen, bereits geleistet hat.
Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut anders als bei § 93 SGB XII („für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird“) nicht unmittelbar, dass die Überleitung die zeitliche Deckungsgleichheit zwischen der Leistungspflicht des Dritten und der Grundsicherungsleistung durch den SGB II-Träger verlangt. Dies folgt aber mittelbar aus § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. - hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen Leistungserbringung und Nichterfüllung des Anspruchs - und daraus, dass § 33 SGB II a.F. dem Leistungsträger keinen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch gewährt (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 62 zu § 33; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 27). Die Gleichzeitigkeit der Ansprüche ist hier gewahrt. § 33 SGB II dient der Durchsetzung des Nachrangs von SGB II-Leistungen gemäß §§ 2 Abs. 1, 5, 9 SGB II (vgl. Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 33 Rdnr. 1). Aus der Sicht des Nachranggrundsatzes hängt die Anwendbarkeit des § 33 SGB II a.F. jedoch nur davon ab, ob und inwieweit durch die Nichterfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung eines Dritten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Abwendung der Notlage hat geleistet werden müssen. Das Merkmal der Gleichzeitigkeit verweist mithin auf einen hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen Leistungsgewährung und Nichterfüllung des Anspruchs des Hilfeempfängers gegen einen Dritten. Auf Entstehungsgrund und Beschaffenheit des Anspruchs (als Anspruch auf einmalige oder laufende Leistung) kommt es nicht an. In zeitlicher Hinsicht wird lediglich vorausgesetzt, dass der Anspruch gegen den Dritten im Zeitpunkt des Hilfebezugs fällig und seinem Gegenstand nach geeignet gewesen sein muss, die Notlage abzuwenden. Entscheidend ist dagegen nicht, ob die Mittel für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestimmt sind. Deshalb sind auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche überleitungsfähig, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Hilfegewährung noch nicht erfüllt sind (so zur Vorgängerregelung des § 90 BSHG: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999, 5 C 28/98 – BVerwGE 110, 5). Vorliegend steht der Überleitung somit nicht entgegen, dass der Steuererstattungsanspruch auf das Jahr 1996 zurückzuführen ist, in dem der Antragsteller noch keine Sozialleistungen bezog. Die erforderliche zeitliche Deckungsgleichheit ist daher gegeben, wenn - wie hier - wegen laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Anspruch auf einmalige Leistungen übergeleitet werden soll, der ohne rechtliche Bezogenheit auf den Zeitraum der Hilfegewährung zufällig während dessen fällig ist oder wird. Denn auch laufende Grundsicherungsleistungen bestehen aus regelmäßig wiederkehrenden Einzelleistungen, die jede für sich die Überleitung des Anspruchs gegen den Drittschuldner auf eine einmalige Leistung bis zur Höhe der Hilfegewährung rechtfertigt. Dann kann aber auch der Anspruch gegen den Dritten bis zur Summe der Einzelleistungen übergeleitet werden (vgl. zu § 90 BSHG: Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 73/06; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 26. März 1997 - 4 L 7950/94 - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 1983 – 6 S 2216/82 – FEVS 33, 286). Ausreichend ist, wenn der Hilfeempfänger im jeweiligen Zeitpunkt der Hilfegewährung berechtigt ist, den Anspruch gegen den Dritten geltend zu machen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 1983, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
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Der Steuererstattungsanspruch war bereits mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums entstanden (somit mit Ablauf des 31. Dezember 1996). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen gemäß § 38 Abgabenordnung (AO 1977), sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Einkommenssteuererstattungsanspruch entsteht somit unmittelbar kraft Gesetzes mit Vollendung des Veranlagungszeitraums, sobald und soweit die Summe der Vorauszahlungen die materiell geschuldete Steuer übersteigt (§ 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Einkommenssteuergesetz ). Ansprüche auf Erstattung von Einkommens- und Lohnsteuer sind daher bereits mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungs- bzw. Lohnzahlungszeitraums abtretbar und verpfändbar (Bundesfinanzhof , Urteil vom 6. Februar 1990 – VII R 86/88 – BB 1990, 1404). Dann können derartige Ansprüche jedoch auch für Zeiträume übergeleitet werden, in denen noch keine entsprechende Festsetzung durch das Finanzamt mittels Steuerbescheid vorliegt. Ansonsten bliebe für die Überleitung derartiger Ansprüche nahezu kein Anwendungsbereich, denn sie wäre rechtlich nur in dem seltenen Ausnahmefall möglich, wenn sie in dem kurzen Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Bescheids und Auszahlung vorgenommen würde (vgl. auch Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.). Ausreichend ist daher insoweit, dass der Anspruch entstanden und damit der Hilfeempfänger berechtigt ist, ihn geltend zu machen.
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Der Anspruch durfte auch unter Berücksichtigung der Überleitungsschranke des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. übergeleitet werden, denn der Antragsteller wäre verpflichtet gewesen, die Steuererstattung zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei Steuererstattungen nicht um (ggf. geschütztes) Vermögen, sondern um Einkommen in Form einmaliger Einnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 35/97 – BVerwGE 108, 296; Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.). Die Begriffe von Einkommen und Vermögen bedürfen, da im Gesetz nicht eindeutig unterschieden, der Auslegung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einkommen – in Abgrenzung zum Vermögen – alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. zum Recht der Arbeitslosenhilfe schon BSG in BSGE 46, 271, 272 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; ähnlich zum BSHG: BVerwG in BVerwGE 108, 296, 299 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 32; ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnr. 30 ff.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 6). Da auch Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden, bedarf es zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen einer wertenden Betrachtung. Sie hängt nach der vom BVerwG zum BSHG entwickelten Rechtsprechung, der der Senat auch für den Bereich des SGB II folgt (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2007 – L 7 AS 5695/06 - ) davon ab, ob die Forderung aus bewusst angesparten vormaligen Einnahmen stammt – dann ist der Geldzufluss als Vermögen zu behandeln – oder ob der Grund der Forderung zunächst nicht realisierte Einnahmen waren; dann stellt die Erfüllung der Forderung Einkommen dar (vgl. BVerwGE 108, 296, 300 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nrn. 29 und 30). Einkommen sind daher beispielsweise Arbeitsentgelt (vgl. § 2 Alg II-V; ferner Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 – L 7 AS 4269/05 - , BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 R - ; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nr. 32), auch Lohnnachzahlungen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2007, a.a.O), Mieten (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr. 2), Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch ( BVerwGE 120, 339 ff.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2007 – L 12 AS 52/06 - ) sowie Steuererstattungen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.). Zum Vermögen gehören hingegen solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung, d.h. aus der Verwertung des Vermögens zum Verkehrswert erfolgen, weil diese den Vermögensbestand nicht verändern (z.B. der Erlös beim Verkauf von Grundvermögen; vgl. BSGE 46, 271 ff.; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnrn. 15, 18; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 12 Rdnr. 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 12 Rdnrn. 60 ff., 75; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 6). Die dem Antragsteller zustehende Steuererstattung ist nach alledem nicht zu seinem Vermögen zu rechnen, welches - wegen des höheren Grundfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - alsdann geschont wäre.
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Die Antragsgegnerin hat auch das ihr in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt. Bei der Überprüfung der eigentlichen Ermessensentscheidung nimmt das Gericht nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsprüfung vor. Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Ermessensmissbrauch) und ob der Antragsteller durch Ermessensfehler beschwert ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Für die Rechtskontrolle ist die Begründung des Bescheids oder Widerspruchsbescheids wesentlich. Aus ihr muss sich ergeben, dass von dem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist. Sie muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Dem Ausgangsbescheid vom 11. Mai 2005 lassen sich Ermessenserwägungen in ausreichendem Maße entnehmen (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Überleitung sowohl gegenüber den Interessen des Antragstellers wie auch des Gläubigers deutlich überwiege. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei vor allem zu berücksichtigen, dass die aus Steuermitteln finanzierten Leistungen nach dem SGB II gegenüber bestehenden Ansprüchen gegen Dritte grundsätzlich nachrangig und gewichtige Gründe für eine Ausnahme nicht ersichtlich seien. Damit hat die Antragsgegnerin ersichtlich dem Nachrangprinzip den Vorrang eingeräumt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da bei der Interessenabwägung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Grundsatz des Nachrangs die Überleitung als Regelfall rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. September 1990 - 6 S 725/90 - NJW 1991, 2922; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. September 2003 - 12 CS 03.2160 - ; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 43).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.