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Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher sich der Antragsteller gegen die Überleitung eines Steuererstattungsanspruchs wendet, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen die Überleitung seiner Ansprüche gegen das Finanzamt Balingen wegen einer Steuererstattung für das Jahr 1996 in Höhe von 3.051,39 EUR und begehrt die Auszahlung der von der Antragsgegnerin vereinnahmten Beträge in Höhe von 2.804 EUR. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. inzwischen der Klage gegen den Überleitungsbescheid vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2007 zu verstehen. Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist, was das SG übersehen hat, die Bestimmung des § 86b Abs. 1 SGG, welche in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelt und vorrangig gegenüber einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist. Zwar hatte der Antragsteller mit seinem am 6. November 2007 beim SG gestellten Antrag ausdrücklich nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt; im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist der gestellte Antrag indes sachdienlich auszulegen (§ 123 SGG) und ggf. auch umzudeuten, um dem erkennbar gewordenen Rechtsschutzziel zum Erfolg zu verhelfen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 – L 7 SO 3313/06 ER-B - ; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahrens, 1. Aufl., Rdnr. 8; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung , 4. Aufl., § 80 Rdnr. 68, § 123 Rdnr. 49). Das vorliegende Rechtsschutzverlangen ist unter § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu fassen. Da der Klage gegen den auf § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014, im Folgenden: a.F.) gestützten Überleitungsbescheid vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2007 kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 2 SGB II; vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl., § 39 Rdnr. 17), ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur gerichtlichen Korrektur die Regelung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG heranziehen. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die vom Antragsteller begehrte Auszahlung der Steuererstattung kann über den unselbstständigen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erreicht werden (vgl. Krodel, a.a.O., Rdnr. 179; Keller in Meyer/Ladewig-Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 10).
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Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 132; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 9 AS 17/06 ER - ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 - L 8 AS 238/06 ER-B -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnrn. 12 ff.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B - und vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4269/02 ER-B - ); dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon Bundessozialgericht in BSGE 4, 151, 155; ferner Krodel, a.a.O., Rdnrn. 208 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12c). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, sodass - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - insoweit eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - a.a.O. und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnr. 205); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.
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Die sonach gebotene Interessenabwägung führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zwar kann nach der im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch hinreichenden summarischen Überprüfung nach den vorliegenden Akten nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Überleitungsbescheid vom 11. Mai 2005 bereits bestandskräftig ist und die Klage schon wegen Verfristung des Widerspruchs keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach den Angaben des Antragstellers hat dieser den Überleitungsbescheid erst am 5. November 2007 erhalten. Einen früheren Zugang kann die Antragsgegnerin nicht beweisen; der in den Akten befindliche Abdruck des Bescheids vom 11. Mai 2005 trägt nicht einmal einen Absendevermerk. Vorliegend bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
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Rechtsgrundlage für die Überleitung ist § 33 SGB II a.F. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können die Träger der Leistungen nach dem SGB II dann, wenn Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen haben, der nicht Leistungsträger ist, durch schriftliche Anzeige an den Anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären (Satz 2 a.a.O.). Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. darf der Übergang nur bewirkt werden, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
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Zunächst ist die Überleitungsanzeige nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil der Antragsteller vor Erlass des Ausgangsbescheides zumindest nach den vorliegenden Akten nicht nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden ist. Im Widerspruchsverfahren hatte der Antragsteller nach Kenntnis der im Ausgangsbescheid dargestellten, aus Sicht der Behörde maßgeblichen Umstände Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Damit ist der Verfahrensfehler nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, SGB X, § 41 Rdnr. 16 m.w.N.).
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Die Überleitungsanzeige ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X. Insoweit ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Wille des Trägers der Leistungen nach dem SGB II zur Überleitung zum Ausdruck kommt und dass Hilfeempfänger, Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angabe von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden. Nicht erforderlich ist die zahlenmäßige Bestimmung des überzuleitenden Anspruchs (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1973 – V C 108.72 - BVerwGE 42, 198; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 45). Diesen Anforderungen genügt die Überleitungsanzeige.
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Auch materiell ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 SGB II sind gegeben. Insgesamt bezog der Antragsteller von der Antragsgegnerin in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 5.681,36 EUR.Zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige im Sinne des § 33 SGB II gehört nicht, dass der vom Grundsicherungsträger geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Rechtswidrig ist eine Überleitungsanzeige im Sinne von § 33 SGB II lediglich dann, wenn das Bestehen des behaupteten Anspruchs objektiv ausgeschlossen ist (sogenannte Negativ-Evidenz), wenn die Überleitung also offensichtlich sinnlos ist. Bestehen und Umfang des übergeleiteten Anspruchs sind - abgesehen von dieser Ausnahme - nicht nachzuprüfen (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 90 Bundessozialhilfegesetz, vgl. Urteil vom 26. November 1969 - V C 54.69 - BVerwGE 34, 219, 220 f.; Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 - Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 19 S. 5 und Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7/91 - BVerwGE 92, 281, 283; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 19). Vorliegend ist das Bestehen des Steuererstattungsanspruchs unzweifelhaft, nachdem der Schuldner, das Finanzamt Balingen, bereits geleistet hat.
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Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut anders als bei § 93 SGB XII („für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird“) nicht unmittelbar, dass die Überleitung die zeitliche Deckungsgleichheit zwischen der Leistungspflicht des Dritten und der Grundsicherungsleistung durch den SGB II-Träger verlangt. Dies folgt aber mittelbar aus § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. - hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen Leistungserbringung und Nichterfüllung des Anspruchs - und daraus, dass § 33 SGB II a.F. dem Leistungsträger keinen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch gewährt (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 62 zu § 33; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 27). Die Gleichzeitigkeit der Ansprüche ist hier gewahrt. § 33 SGB II dient der Durchsetzung des Nachrangs von SGB II-Leistungen gemäß §§ 2 Abs. 1, 5, 9 SGB II (vgl. Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 33 Rdnr. 1). Aus der Sicht des Nachranggrundsatzes hängt die Anwendbarkeit des § 33 SGB II a.F. jedoch nur davon ab, ob und inwieweit durch die Nichterfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung eines Dritten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Abwendung der Notlage hat geleistet werden müssen. Das Merkmal der Gleichzeitigkeit verweist mithin auf einen hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen Leistungsgewährung und Nichterfüllung des Anspruchs des Hilfeempfängers gegen einen Dritten. Auf Entstehungsgrund und Beschaffenheit des Anspruchs (als Anspruch auf einmalige oder laufende Leistung) kommt es nicht an. In zeitlicher Hinsicht wird lediglich vorausgesetzt, dass der Anspruch gegen den Dritten im Zeitpunkt des Hilfebezugs fällig und seinem Gegenstand nach geeignet gewesen sein muss, die Notlage abzuwenden. Entscheidend ist dagegen nicht, ob die Mittel für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestimmt sind. Deshalb sind auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche überleitungsfähig, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Hilfegewährung noch nicht erfüllt sind (so zur Vorgängerregelung des § 90 BSHG: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999, 5 C 28/98 – BVerwGE 110, 5). Vorliegend steht der Überleitung somit nicht entgegen, dass der Steuererstattungsanspruch auf das Jahr 1996 zurückzuführen ist, in dem der Antragsteller noch keine Sozialleistungen bezog. Die erforderliche zeitliche Deckungsgleichheit ist daher gegeben, wenn - wie hier - wegen laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Anspruch auf einmalige Leistungen übergeleitet werden soll, der ohne rechtliche Bezogenheit auf den Zeitraum der Hilfegewährung zufällig während dessen fällig ist oder wird. Denn auch laufende Grundsicherungsleistungen bestehen aus regelmäßig wiederkehrenden Einzelleistungen, die jede für sich die Überleitung des Anspruchs gegen den Drittschuldner auf eine einmalige Leistung bis zur Höhe der Hilfegewährung rechtfertigt. Dann kann aber auch der Anspruch gegen den Dritten bis zur Summe der Einzelleistungen übergeleitet werden (vgl. zu § 90 BSHG: Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 73/06; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 26. März 1997 - 4 L 7950/94 - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 1983 – 6 S 2216/82 – FEVS 33, 286). Ausreichend ist, wenn der Hilfeempfänger im jeweiligen Zeitpunkt der Hilfegewährung berechtigt ist, den Anspruch gegen den Dritten geltend zu machen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 1983, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
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Der Steuererstattungsanspruch war bereits mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums entstanden (somit mit Ablauf des 31. Dezember 1996). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen gemäß § 38 Abgabenordnung (AO 1977), sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Einkommenssteuererstattungsanspruch entsteht somit unmittelbar kraft Gesetzes mit Vollendung des Veranlagungszeitraums, sobald und soweit die Summe der Vorauszahlungen die materiell geschuldete Steuer übersteigt (§ 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Einkommenssteuergesetz ). Ansprüche auf Erstattung von Einkommens- und Lohnsteuer sind daher bereits mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungs- bzw. Lohnzahlungszeitraums abtretbar und verpfändbar (Bundesfinanzhof , Urteil vom 6. Februar 1990 – VII R 86/88 – BB 1990, 1404). Dann können derartige Ansprüche jedoch auch für Zeiträume übergeleitet werden, in denen noch keine entsprechende Festsetzung durch das Finanzamt mittels Steuerbescheid vorliegt. Ansonsten bliebe für die Überleitung derartiger Ansprüche nahezu kein Anwendungsbereich, denn sie wäre rechtlich nur in dem seltenen Ausnahmefall möglich, wenn sie in dem kurzen Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Bescheids und Auszahlung vorgenommen würde (vgl. auch Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.). Ausreichend ist daher insoweit, dass der Anspruch entstanden und damit der Hilfeempfänger berechtigt ist, ihn geltend zu machen.
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Der Anspruch durfte auch unter Berücksichtigung der Überleitungsschranke des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. übergeleitet werden, denn der Antragsteller wäre verpflichtet gewesen, die Steuererstattung zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei Steuererstattungen nicht um (ggf. geschütztes) Vermögen, sondern um Einkommen in Form einmaliger Einnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 35/97 – BVerwGE 108, 296; Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.). Die Begriffe von Einkommen und Vermögen bedürfen, da im Gesetz nicht eindeutig unterschieden, der Auslegung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einkommen – in Abgrenzung zum Vermögen – alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. zum Recht der Arbeitslosenhilfe schon BSG in BSGE 46, 271, 272 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; ähnlich zum BSHG: BVerwG in BVerwGE 108, 296, 299 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 32; ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnr. 30 ff.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 6). Da auch Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden, bedarf es zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen einer wertenden Betrachtung. Sie hängt nach der vom BVerwG zum BSHG entwickelten Rechtsprechung, der der Senat auch für den Bereich des SGB II folgt (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2007 – L 7 AS 5695/06 - ) davon ab, ob die Forderung aus bewusst angesparten vormaligen Einnahmen stammt – dann ist der Geldzufluss als Vermögen zu behandeln – oder ob der Grund der Forderung zunächst nicht realisierte Einnahmen waren; dann stellt die Erfüllung der Forderung Einkommen dar (vgl. BVerwGE 108, 296, 300 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nrn. 29 und 30). Einkommen sind daher beispielsweise Arbeitsentgelt (vgl. § 2 Alg II-V; ferner Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 – L 7 AS 4269/05 - , BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 R - ; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nr. 32), auch Lohnnachzahlungen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2007, a.a.O), Mieten (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr. 2), Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch ( BVerwGE 120, 339 ff.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2007 – L 12 AS 52/06 - ) sowie Steuererstattungen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.). Zum Vermögen gehören hingegen solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung, d.h. aus der Verwertung des Vermögens zum Verkehrswert erfolgen, weil diese den Vermögensbestand nicht verändern (z.B. der Erlös beim Verkauf von Grundvermögen; vgl. BSGE 46, 271 ff.; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnrn. 15, 18; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 12 Rdnr. 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 12 Rdnrn. 60 ff., 75; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 6). Die dem Antragsteller zustehende Steuererstattung ist nach alledem nicht zu seinem Vermögen zu rechnen, welches - wegen des höheren Grundfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - alsdann geschont wäre.
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Die Antragsgegnerin hat auch das ihr in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt. Bei der Überprüfung der eigentlichen Ermessensentscheidung nimmt das Gericht nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsprüfung vor. Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Ermessensmissbrauch) und ob der Antragsteller durch Ermessensfehler beschwert ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Für die Rechtskontrolle ist die Begründung des Bescheids oder Widerspruchsbescheids wesentlich. Aus ihr muss sich ergeben, dass von dem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist. Sie muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Dem Ausgangsbescheid vom 11. Mai 2005 lassen sich Ermessenserwägungen in ausreichendem Maße entnehmen (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Überleitung sowohl gegenüber den Interessen des Antragstellers wie auch des Gläubigers deutlich überwiege. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei vor allem zu berücksichtigen, dass die aus Steuermitteln finanzierten Leistungen nach dem SGB II gegenüber bestehenden Ansprüchen gegen Dritte grundsätzlich nachrangig und gewichtige Gründe für eine Ausnahme nicht ersichtlich seien. Damit hat die Antragsgegnerin ersichtlich dem Nachrangprinzip den Vorrang eingeräumt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da bei der Interessenabwägung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Grundsatz des Nachrangs die Überleitung als Regelfall rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. September 1990 - 6 S 725/90 - NJW 1991, 2922; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. September 2003 - 12 CS 03.2160 - ; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 43).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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