Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2011 - L 12 AL 4286/10

published on 30/09/2011 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2011 - L 12 AL 4286/10
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Aufhebung einer Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung zum 1. Februar 2005.
Der 1968 geborene Kläger ist gelernter Fleischermeister und absolvierte eine Umschulung zum Kaufmann für Grund- und Wohnungswesen (Zeugnis vom 17. Januar 2003), ohne jedoch in diesem Beruf zu arbeiten. Ab 19. März 2003 war der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig krank. Er erhielt Krankengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 15. September 2004. Ein Antrag des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 26. August 2005, Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 8. Januar 2008 - S 4 ER 1863/06 - und Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2008 - L 4 R 660/08 - rechtskräftig).
Am 3. August 2004 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 16. September 2004 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte Alg beginnend ab 16. September 2004 für 360 Kalendertage. Dr. S. vom ärztlichen Dienst der Beklagten kam in seinem Gutachten vom 10. Januar 2005 zu dem Ergebnis, der Kläger könne leichte Arbeiten täglich von 3 bis unter 6 Stunden in Tagesschicht und ohne verstärkte psychoemotionale Belastung verrichten. Das Gutachten wurde dem Kläger am 27. Januar 2005 eröffnet. Der Kläger gab an, er glaube nicht, dass er derzeit eine Tätigkeit bis vier Stunden ausüben könne, er traue sich auch keinen Arbeitsversuch zu. Nach dem Vermerk der Sachbearbeiterin vom gleichen Tag wurde der Kläger mehrfach eingehend über die Folgen der Arbeitsablehnung einer zumutbaren Tätigkeit/Verfügbarkeit hingewiesen.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2005 hob die Beklage die Bewilligung von Alg ab 1. Februar 2005 mit der Begründung auf, der Kläger habe erklärt, dass er dem arbeitsmedizinisch festgestellten Leistungsvermögen nicht gewachsen sei und keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben könne. Damit stehe er der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung, sei nicht mehr arbeitslos und habe keinen Leistungsanspruch mehr. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei - wie durch ein vorgelegtes Atteste von Dr. M. vom 28. Januar 2005 belegt - nicht arbeitsfähig, aufgrund seines sehr schlechten gesundheitlichen Zustands auch nicht in Zukunft. Er forderte die Beklagte auf, den „unrealistischen Arztbericht“ von Dr. S. „zu vernichten“. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) endete am 23. August 2007 mit einem gerichtlichen Vergleich, wonach der Kläger die Klage zurücknahm, sich aber vorbehielt, nach Abschluss des Rentenstreits einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu stellen.
Nach den von der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholten Gutachten von Dr. T. (Orthopäde) vom 20. April 2005 und Dr. M. (Neurologe und Psychiater) vom 4. August 2005 war der Kläger noch in der Lage, Arbeiten von täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten ohne Publikumsverkehr. Im gerichtlichen Verfahren vor dem SG (S 4 R 1863/06) wurde zunächst auf Antrag des Klägers ein Sachverständigengutachten bei dem Anästhesisten Dr. e. eingeholt, der von einer schwankenden Arbeitsfähigkeit ausging und nicht glaubte, dass der Kläger über längere Zeit kontinuierlich drei Stunden arbeiten könne, er benötige spätestens nach ein bis zwei Stunden unterschiedlich lange Pausen. Nach dem sodann von Amts wegen eingeholten weiteren Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. H. vom 26. September 2007 sollte der Kläger dagegen noch in der Lage sein, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Am 9. Juni 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2008 mit der Begründung ablehnte, dass der Bescheid vom 27. Januar 2005 nicht zu beanstanden sei.
Hiergegen richtet sich die am 9. September 2008 zum SG erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, dass nunmehr feststehe, dass er arbeitsfähig gewesen sei und ihm somit Alg zustehe, nachdem seiner Klage auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente nicht stattgegeben worden sei. Die Voraussetzungen des § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seien erfüllt, er sei objektiv verfügbar gewesen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er nur deshalb ausstellen lassen und vorgelegt, weil die Beklagte dies verlangt habe. Keinesfalls könne daraus geschlossen werden, dass er nicht arbeitsbereit gewesen sei. Der Kläger beruft sich insoweit auf das Urteil des LSG Berlin vom 31. Januar 2003 (- L 10 AL 161/00 -).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2010 abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine Rücknahme des Bescheids vom 27. Januar 2005 nicht erfüllt seien, denn die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 1. Februar 2005 sei zu Recht erfolgt. Dem Kläger habe Alg ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zugestanden, da er nicht mehr arbeitslos gewesen sei und somit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten sei. Dem Kläger habe es nicht an der Arbeitsfähigkeit gefehlt, da er nach den Feststellungen der Beklagten und den damit in Einklang stehenden Feststellungen des Rentenversicherungsträgers eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe ausüben können. Es fehle aber die Arbeitsbereitschaft, denn obwohl dem Kläger das Gutachten von Dr. S. erläutert und er wiederholt eingehend auf die Folgen, sollte er sich nicht im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, hingewiesen worden sei, habe er darauf beharrt, überhaupt nicht arbeiten zu können. Da Arbeitsfähigkeit bestanden habe, liege kein Fall des § 125 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) vor, der ohnehin nur die objektive Verfügbarkeit fingiere, während die hier fehlende Arbeitsbereitschaft gegeben sein müsse. Der Kläger könne insoweit auch nichts aus der genannten Entscheidung des LSG Berlin herleiten, denn ein Fall des § 125 SGB III liege nicht vor.
10 
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 23. August 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. September 2010 eingelegte Berufung des Klägers. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Mitteilung, aus medizinischen Gründen nicht arbeiten zu können, nicht bedeute, überhaupt nicht arbeiten zu wollen. Die von der damaligen Sachbearbeiterin notierte Äußerung des Klägers, er glaube nicht, derzeit eine Tätigkeit bis vier Stunden ausüben zu können und traue sich keinen Arbeitsversuch zu, sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass seine eigenen Ärzte ihm stets vermittelt und bescheinigt hätten, dass sie ihn nicht als arbeitsfähig ansähen. Der Kläger habe zur damaligen Zeit auch Antidepressiva einnehmen müssen, es sei bei Einnahme dieser Medikamente nachvollziehbar, dass der Patient selbst nicht glaube, arbeitsfähig zu sein. Das LSG Berlin habe ausdrücklich ausgeführt, dass die Auffassung, dass derjenige, der behaupte, aus medizinischen Gründen nicht arbeiten zu können, auch nicht mehr arbeiten wolle, selbst wenn ihm der genaue Umfang der aus medizinischen Gründen nicht ausführbaren Arbeiten nicht bekannt sei, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffe. Vielmehr geschehe es oft, dass Versicherte Ansprüche damit begründeten, zwar arbeiten zu wollen, dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht zu können. So liege der Fall hier.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Mai 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 27. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2005 zurückzunehmen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie führt aus, dass objektiv Verfügbarkeit gegeben gewesen sei, wenn auch nur eingeschränkt drei bis unter sechs Stunden. Als anzustrebende Maßnahme sei zunächst ein Arbeitsversuch im Rahmen von drei bis vier Stunden empfohlen worden. Am 27. Januar 2005 habe die Beklagte dem Kläger das Gutachten erläutert, worauf dieser sich geweigert habe, sich im Rahmen des Gutachtens zur Verfügung zu stellen. Er sei auch der Auffassung gewesen, einem Arbeitsversuch nicht gewachsen zu sein, was letztlich bedeute, dass er einen Arbeitsversuch abgelehnt habe. Angesichts mehrfacher eingehender Belehrungen über die Folgen seiner Haltung könne sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, ihm sei von seinen eigenen Ärzten stets bescheinigt worden, arbeitsunfähig zu sein. Aus der Formulierung, der Kläger glaube nicht, eine Tätigkeit ausüben zu können, ergebe sich kein Hinweis auf eine irgendwie geartete Arbeitsbereitschaft. Das Urteil des LSG Berlin stütze die Auffassung des Klägers nicht, denn dort habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, dort habe die Klägerin sich sehr wohl nach Eröffnung des amtsärztlichen Gutachtens bereit erklärt, jede zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und erst in der Folgezeit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der beigezogenen Akte L 4 R 660/08 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Aufhebung der Bewilligung von Alg im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X.
19 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 44 Nr. 24; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X Rdnr. 2; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 Rdnr. 1b).
20 
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen hier nicht vor, denn der Bescheid vom 27. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2005 ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 1. Februar 2005 aufgehoben, denn ein Anspruch auf Alg stand dem Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu. Diese wesentliche Änderung in den Verhältnissen nach Erlass des Bewilligungsbescheids musste die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X berücksichtigen.
21 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die wesentliche Änderung liegt vorliegend darin, dass der Kläger wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit nicht mehr arbeitslos war.
22 
Nach § 117 Abs. 1 SGB III (i.d.F. des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, im Folgenden a.F.) haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F. ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, wenn er vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht. Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. sucht eine Beschäftigung, wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, wer also nach § 119 Abs. 2 SGB III a.F. arbeitsfähig (objektiv verfügbar) und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (subjektiv verfügbar) ist. Arbeitsfähig ist nach § 119 Abs. 3 SGB III a.F., wer unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufnehmen und ausüben, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf.
23 
Keine Zweifel bestehen vorliegend an der objektiven Verfügbarkeit, der Arbeitsfähigkeit. Nach den Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten gemäß dem Gutachten von Dr. S. vom 10. Januar 2005 konnte der Kläger eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben. Diese Einschätzung wurde auch durch die umfangreichen Ermittlungen im Rentenverfahren bestätigt (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Juli 2008 - L 4 R 660/08 -). Damit liegt kein Anwendungsfall der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III vor, denn dies würde die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm - Minderung der Leistungsfähigkeit auf weniger als 15 Stunden wöchentlich für eine Dauer von über sechs Monaten - voraussetzen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 125 Nr. 2). Für die hier allein streitige Frage der Arbeitsbereitschaft trifft § 125 SGB III, welcher nur die objektive Verfügbarkeit fingiert, ohnehin keine Regelung (vgl. BSGE 71, 12 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7; BSG SozR 4-4300 § 125 Nr. 2).
24 
Der Senat teilt nach eigener Überprüfung die Auffassung des SG, dass sich der Kläger bei der persönlichen Vorsprache am 27. Januar 2005, bei welcher ihm das Gutachten von Dr. S. eröffnet und erläutert worden war, nicht länger im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit i.S.v. § 119 Abs. 2 SGB III a.F. arbeitsbereit gezeigt hat. Die Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren, der Leistungsfähigkeit entsprechenden Beschäftigung liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Arbeitslosen. Die subjektive Verfügbarkeit ist insoweit dann zu bejahen, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen; eine Bereitschaft zur Aufnahme von Beschäftigungen, zu denen der Arbeitslose objektiv nicht in der Lage ist, verlangt das Gesetz nicht (vgl. BSGE 47, 40 = SozR 4100 § 103 Nr. 18; BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7). Dem Kläger war am 27. Januar 2005 das Gutachten von Dr. S. dargelegt worden, wonach die Beklagte von einer Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne großen psychoemotionalen Druck und ohne hohen Leistungsdruck von drei bis unter sechs Stunden ausging. Eine Tätigkeit als Kaufmann für Grund- und Wohnungswesen wurde für nicht zumutbar erachtet. Damit war der Kläger konkret mit einer zeitlich und qualitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit konfrontiert worden. Gleichwohl beharrte er ausdrücklich in Kenntnis der Folgen seiner Erklärung - wie der Vermerk über wiederholte Belehrungen hinsichtlich der Folgen fehlender Arbeitsbereitschaft im Rahmen des Gutachtens einschließlich des Hinweises auf fehlenden Versicherungsschutz zeigt - darauf, er könne gar nicht mehr arbeiten. Einen anderen Erklärungswert kann man den Äußerungen des Klägers nicht entnehmen, vielmehr hat er auch einen angesprochenen Arbeitsversuch im Umfang bis zu vier Stunden täglich letztlich abgelehnt, in dem er auch hierzu ausgeführt hat, dem nicht gewachsen zu sein. Dem entsprechen auch die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren, in dem er unter Hinweis auf seine behandelnde Ärztin Dr. M. ausführt, er sei arbeitsunfähig und auch in Zukunft nicht arbeitsfähig. Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass er auch im Rahmen des von der Beklagten festgestellten Restleistungsvermögens nicht arbeitsbereit ist. Die im Antrag auf Alg durch Ankreuzen noch abgegebene Erklärung, sich bei Erforderlichkeit einer ärztlichen Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen, hat der Kläger damit nach konkreter Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. S. nicht mehr aufrecht erhalten. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem vom LSG Berlin entschiedenen Fall (Urteil vom 31. Januar 2003, a.a.O.), denn dort hatte die Klägerin lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, ohne dass überhaupt klar war, auf welche Tätigkeiten sich diese Bescheinigungen bezogen und ob ihrer Vorlage somit ein subjektiver Erklärungswert hinsichtlich der Arbeitsbereitschaft entnommen werden konnte.
25 
Nur ergänzend ist noch anzumerken, dass selbst dann, wenn man vorliegend - anders als der Senat - daran zweifeln wollte, dass die Aussagen des Klägers vom 27. Januar 2005 eine Einschränkung der Arbeitsbereitschaft beinhalteten, dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Denn im Verfahren nach § 44 SGB X geht die Nichterweislichkeit der Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu Lasten desjenigen, der die Änderung begehrt. Anders als bei der zugrunde liegenden Aufhebung von Alg nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, bei der eine Nichterweislichkeit der Arbeitsbereitschaft zu Lasten der Beklagten gegangen wäre, träfe es vorliegend im Rahmen des § 44 SGB X den Kläger, wenn sich die Unrichtigkeit des Ausgangsbescheids nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen ließe (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 22. April 2010 - L 5 AL 86/06 - NZS 2011, 117).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Aufhebung der Bewilligung von Alg im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X.
19 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 44 Nr. 24; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X Rdnr. 2; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 Rdnr. 1b).
20 
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen hier nicht vor, denn der Bescheid vom 27. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2005 ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 1. Februar 2005 aufgehoben, denn ein Anspruch auf Alg stand dem Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu. Diese wesentliche Änderung in den Verhältnissen nach Erlass des Bewilligungsbescheids musste die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X berücksichtigen.
21 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die wesentliche Änderung liegt vorliegend darin, dass der Kläger wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit nicht mehr arbeitslos war.
22 
Nach § 117 Abs. 1 SGB III (i.d.F. des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, im Folgenden a.F.) haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F. ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, wenn er vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht. Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. sucht eine Beschäftigung, wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, wer also nach § 119 Abs. 2 SGB III a.F. arbeitsfähig (objektiv verfügbar) und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (subjektiv verfügbar) ist. Arbeitsfähig ist nach § 119 Abs. 3 SGB III a.F., wer unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufnehmen und ausüben, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf.
23 
Keine Zweifel bestehen vorliegend an der objektiven Verfügbarkeit, der Arbeitsfähigkeit. Nach den Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten gemäß dem Gutachten von Dr. S. vom 10. Januar 2005 konnte der Kläger eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben. Diese Einschätzung wurde auch durch die umfangreichen Ermittlungen im Rentenverfahren bestätigt (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Juli 2008 - L 4 R 660/08 -). Damit liegt kein Anwendungsfall der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III vor, denn dies würde die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm - Minderung der Leistungsfähigkeit auf weniger als 15 Stunden wöchentlich für eine Dauer von über sechs Monaten - voraussetzen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 125 Nr. 2). Für die hier allein streitige Frage der Arbeitsbereitschaft trifft § 125 SGB III, welcher nur die objektive Verfügbarkeit fingiert, ohnehin keine Regelung (vgl. BSGE 71, 12 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7; BSG SozR 4-4300 § 125 Nr. 2).
24 
Der Senat teilt nach eigener Überprüfung die Auffassung des SG, dass sich der Kläger bei der persönlichen Vorsprache am 27. Januar 2005, bei welcher ihm das Gutachten von Dr. S. eröffnet und erläutert worden war, nicht länger im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit i.S.v. § 119 Abs. 2 SGB III a.F. arbeitsbereit gezeigt hat. Die Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren, der Leistungsfähigkeit entsprechenden Beschäftigung liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Arbeitslosen. Die subjektive Verfügbarkeit ist insoweit dann zu bejahen, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen; eine Bereitschaft zur Aufnahme von Beschäftigungen, zu denen der Arbeitslose objektiv nicht in der Lage ist, verlangt das Gesetz nicht (vgl. BSGE 47, 40 = SozR 4100 § 103 Nr. 18; BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7). Dem Kläger war am 27. Januar 2005 das Gutachten von Dr. S. dargelegt worden, wonach die Beklagte von einer Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne großen psychoemotionalen Druck und ohne hohen Leistungsdruck von drei bis unter sechs Stunden ausging. Eine Tätigkeit als Kaufmann für Grund- und Wohnungswesen wurde für nicht zumutbar erachtet. Damit war der Kläger konkret mit einer zeitlich und qualitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit konfrontiert worden. Gleichwohl beharrte er ausdrücklich in Kenntnis der Folgen seiner Erklärung - wie der Vermerk über wiederholte Belehrungen hinsichtlich der Folgen fehlender Arbeitsbereitschaft im Rahmen des Gutachtens einschließlich des Hinweises auf fehlenden Versicherungsschutz zeigt - darauf, er könne gar nicht mehr arbeiten. Einen anderen Erklärungswert kann man den Äußerungen des Klägers nicht entnehmen, vielmehr hat er auch einen angesprochenen Arbeitsversuch im Umfang bis zu vier Stunden täglich letztlich abgelehnt, in dem er auch hierzu ausgeführt hat, dem nicht gewachsen zu sein. Dem entsprechen auch die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren, in dem er unter Hinweis auf seine behandelnde Ärztin Dr. M. ausführt, er sei arbeitsunfähig und auch in Zukunft nicht arbeitsfähig. Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass er auch im Rahmen des von der Beklagten festgestellten Restleistungsvermögens nicht arbeitsbereit ist. Die im Antrag auf Alg durch Ankreuzen noch abgegebene Erklärung, sich bei Erforderlichkeit einer ärztlichen Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen, hat der Kläger damit nach konkreter Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. S. nicht mehr aufrecht erhalten. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem vom LSG Berlin entschiedenen Fall (Urteil vom 31. Januar 2003, a.a.O.), denn dort hatte die Klägerin lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, ohne dass überhaupt klar war, auf welche Tätigkeiten sich diese Bescheinigungen bezogen und ob ihrer Vorlage somit ein subjektiver Erklärungswert hinsichtlich der Arbeitsbereitschaft entnommen werden konnte.
25 
Nur ergänzend ist noch anzumerken, dass selbst dann, wenn man vorliegend - anders als der Senat - daran zweifeln wollte, dass die Aussagen des Klägers vom 27. Januar 2005 eine Einschränkung der Arbeitsbereitschaft beinhalteten, dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Denn im Verfahren nach § 44 SGB X geht die Nichterweislichkeit der Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu Lasten desjenigen, der die Änderung begehrt. Anders als bei der zugrunde liegenden Aufhebung von Alg nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, bei der eine Nichterweislichkeit der Arbeitsbereitschaft zu Lasten der Beklagten gegangen wäre, träfe es vorliegend im Rahmen des § 44 SGB X den Kläger, wenn sich die Unrichtigkeit des Ausgangsbescheids nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen ließe (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 22. April 2010 - L 5 AL 86/06 - NZS 2011, 117).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.