Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Mai 2010 - L 12 AL 3116/09

published on 28/05/2010 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Mai 2010 - L 12 AL 3116/09
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen der Entgeltsicherung für die Zeit seiner Tätigkeit als Studienreferendar ab 19. September 2006.
Der 1952 geborene Kläger war vom 1. März 1989 bis 31. Dezember 2005 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt mit einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von monatlich 5.200 EUR. Ab 1. Juli 2006 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 585 Tagen, nachdem der Anspruch zuvor wegen Eintritts einer Sperrzeit und einer erhaltenen Abfindung geruht hatte. Vom 19. September 2006 bis 23. Juli 2008 war der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Studienreferendar tätig mit einem Bruttogehalt von zunächst 1.111,35 EUR monatlich. Seit 5. September 2008 ist der Kläger als angestellter Lehrer versicherungspflichtig beschäftigt.
Den am 20. Juli 2006 gestellten Antrag des Klägers auf Leistungen der Entgeltsicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 ab, da die Beschäftigung nicht versicherungspflichtig sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es stelle ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar, dass die Aufnahme einer Beschäftigung als Beamter in § 421j Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht ausdrücklich erwähnt werde, andernfalls wäre die Norm wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfassungswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2007 zurück.
Mit seiner am 16. Januar 2007 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Der Gesetzgeber habe mit der Formulierung, dass die Arbeitslosigkeit durch „Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung“ beendet oder vermieden werden müsse, vermeiden wollen, dass Mini-Jobber oder mithelfende Familienangehörige in den Genuss der Entgeltsicherung kämen. Er habe jedoch nicht explizit diejenigen Arbeitslosen ausschließen wollen, die als Beamte eingestellt würden. Sollte es sich nicht um ein redaktionelles Versehen handeln, wäre § 421j SGB III verfassungswidrig, weil der Anspruch auf Entgeltsicherung aus der früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung herrühre.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass sie dem Kläger auf seinen Antrag mit Bescheid vom 5. November 2008 vorläufig - im Hinblick auf das Ergebnis des Rechtsstreits - Leistungen der Entgeltsicherung für die Zeit vom 5. September 2008 bis 4. September 2010 bewilligt habe. Der Kläger könne Leistungen zur Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht sowohl ab 19. September 2006 wie auch für die Zeit ab 5. September 2008 beanspruchen.
Mit Urteil vom 26. Februar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach § 421j SGB III hätten Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien im Zeitraum ab 19. September 2006 nicht erfüllt, da der Kläger nach Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen zwingend in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden sei. Es handele sich insoweit nicht um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung werde die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewährt. Da die Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung häufig mit Einbußen im Vergleich zum früheren Arbeitsentgelt verbunden sei, werde die Entgeltdifferenz durch die zeitlich begrenzte Aufstockung des Arbeitsentgelts teilweise ausgeglichen, zudem werde die geringere Alterssicherung durch eine Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung abgemildert. Gerade der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung lasse erkennen, dass die Beschränkung auf die Fälle der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bewusst geschehen sei. Da Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei seien, komme eine Entgeltsicherung nach § 421j Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III für diesen Personenkreis nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterscheide sich vom Dienst als Beamter auf Widerruf u.a. dadurch, dass Letzterer nicht durch Beiträge zur Finanzierung der Leistungen der Arbeitsförderung beitrage. Bereits dieser Unterschied rechtfertige es, Leistungen der Entgeltsicherung auf die Fälle der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu beschränken.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 24. Juni 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Juli 2009 eingelegte Berufung des Klägers. Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt, dass er mit Schaffung des § 421j SGB III mit den Beschäftigungspolitischen Leitlinien der EU in Einklang stehe. Danach seien Sozialleistungs-, Steuer- und Ausbildungssysteme … - soweit erforderlich - zu überprüfen und anzupassen, dass sie aktiv zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitslosen beitragen. Insbesondere solle angestrebt werden, Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen mehr Anreiz zu bieten, sich um Arbeit zu bemühen und entsprechende Angebote wahrzunehmen und Maßnahmen zur Qualifizierung und zur Verbesserung der Beschäftigungschancen insbesondere derjenigen zu forcieren, die sich mit den größten Schwierigkeiten konfrontiert sähen. Mit keiner Silbe sagten die Leitlinien, dass die Anreize nur bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten sollten. Der Kläger habe in Erwartung einer Förderung eine sehr viel geringer dotierte Beschäftigung aufgenommen. Nach europäischem Recht habe er die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt. Wenn sich der Gesetzgeber einerseits in seiner Begründung auf europäisches Recht stütze, die Aufnahme einer Beschäftigung als Beamter aber ausnehme, könne es sich nur um ein redaktionelles Versehen handeln. Da es für ältere Arbeitslose sehr ungewöhnlich sei, dass sie eine Tätigkeit als Beamter aufnähmen, habe der Gesetzgeber diese Variante möglicherweise gar nicht als regelungsrelevant gesehen. Ansonsten wäre die Vorschrift europarechtswidrig. Darüber hinaus werde der von der Beklagten vertretene Standpunkt als ungerecht und unbillig empfunden. Der Kläger habe eine besonders hohe Verdienstminderung hingenommen und der Beklagten dadurch weit mehr als ein Jahr Arbeitslosengeldzahlung erspart. Es sei nicht einzusehen, warum der Kläger schlechter gestellt werden sollte als andere ältere Arbeitslose, die eine Beschäftigung aufnehmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Februar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab 19. September 2006 Leistungen der Entgeltsicherung zu gewähren,
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hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage vorzulegen:
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Verstößt § 421j SGB III gegen die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2002/177/EG) und ist sie daher europarechtswidrig?
12 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verweist auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Entgeltsicherung für die Zeit ab 19. September 2006.
18 
Nach § 421j Abs. 1 SGB III in der hier maßgebenden, bis 30. April 2007 geltenden Fassung (Gesetz vom 23. Dezember 2002 - BGBl. I S. 4607) haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie
19 
(1.) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten,
20 
(2.) ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, dass den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht.
21 
Nach § 421j Abs. 2 SGB III wird die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer geleistet (1.) als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und (2.) als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz.
22 
Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift hat der über 50jährige Kläger, der seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung als Studienreferendar beendet hat, die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, denn er hat keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Ob eine vom Gesetz geforderte versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, bestimmt sich nach §§ 24 ff. SGB III. Die Beschäftigung darf daher nicht wegen Geringfügigkeit oder aufgrund eines sonstigen Tatbestandes des § 27 SGB III versicherungsfrei sein (vgl. Brandts in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 421j Rdnr. 8). Da der Kläger die Tätigkeit als Studienreferendar in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeübt hat, war diese Tätigkeit nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei.
23 
Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass auch die Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter einen Anspruch auf Entgeltsicherung auslösen kann, ist weder unter verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Gesichtspunkten geboten.
24 
Mit der Einführung der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber die Empfehlungen der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur sog. Lohnversicherung umgesetzt. Ziel ist, älteren Arbeitnehmern einen Anreiz zu geben, auch dann (wieder) eine Beschäftigung aufzunehmen, wenn sie in dieser ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen können als in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung. Der Gesetzgeber stützt sich insoweit in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf arbeitsmarktpolitische Gründe, insbesondere um die Arbeitslosigkeit in dieser Altersgruppe abzubauen und die Erwerbsbeteiligung der älteren Arbeitnehmer zu erhöhen. Diese Zielsetzungen sieht er im Einklang mit der Europäischen Beschäftigungsstrategie (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 34).
25 
Ein gesetzgeberisches Versehen kann in der fehlenden Erwähnung der Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht gesehen werden. Dies bestätigt schon das bereits vom SG herangezogene systematische Argument. Denn da Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), kann ihnen der in § 421 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III als Leistung der Entgeltsicherung vorgesehene zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährt werden.
26 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt in der fehlenden Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung bei Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht. Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht , BVerfGE 55,72, 88; 68, 287, 301; 75, 348, 357).
27 
Vorliegend liegt ein wesentlicher Unterschied schon darin, dass ältere Arbeitnehmer bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der auf dem Solidarprinzip beruhenden Arbeitslosenversicherung verbleiben und weiter Beiträge leisten, während Studienreferendare im Beamtenverhältnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei sind und aus der Solidargemeinschaft ausscheiden. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass Zeiten einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung im Grundsatz zum Verfall einer Anwartschaft führen (vgl. Bundessozialgericht SozR 4100 § 107 Nr. 4 zur Tätigkeit eines Bundestagsabgeordneten; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 3 zu Gerichtsreferendaren).
28 
Schließlich kann der Kläger auch aus europarechtlichen Vorgaben keinen Anspruch herleiten, insbesondere nicht aus den beschäftigungspolitischen Leitlinien.
29 
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erfolgte eine grundlegende Reform der Europäischen Beschäftigungspolitik durch den neu eingeführten Beschäftigungstitel (Art. 125 ff. des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft ). Eine Konkretisierung erfolgte durch den „Europäischen Beschäftigungspakt“ (Bull. BReg. 49/1999, S. 519 f.), auf dem Beschäftigungsgipfel in Lissabon folgte im März 2000 eine Formalisierung des Verfahrens als „offene Methode der Koordinierung“ (vgl. Kreßel in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 EGV Rdnr. 6 m.w.N.). Die Verfahrensschritte sind in Art. 128 EGV normiert und vollziehen sich in folgenden Stufen: Leitlinienvorschläge der Kommission, Anhörung des Parlaments und der im Einzelnen genannten Ausschüsse, Leitliniensetzung durch den Rat, jährliche Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten im Lichte der Leitlinien, Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses, Bewertung der Berichte durch den Rat, Kommissionsvorschläge für Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, Empfehlungen des Rates an die Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit, Erstellung eines gemeinsamen Jahresberichts durch Rat und Kommission und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, die wiederum Grundlage für die Erarbeitung neuer Leitlinien für den nächsten Beobachtungszyklus sind (vgl. Wendtland, ZESAR 2008, 419, 421).
30 
Dabei sind die beschäftigungspolitischen Leitlinien, die das wichtigste Instrument der koordinierten Beschäftigungsstrategie sind, als solche für die Mitgliedstaaten nur begrenzt rechtsverbindlich. Unabhängig von der Handlungsform - der Rat hatte die Leitlinien ursprünglich als „Entschließungen“ (1998 und 1999) bzw. „Beschlüsse“ (2000 bis 2004), schließlich dann als „Entscheidung“ angenommen (vgl. Entschließung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005, ABl. L 205/21) - sind die Mitgliedstaaten nach Art. 128 Abs. 2 EGV lediglich verpflichtet, die beschäftigungspolitischen Leitlinien in ihrer Beschäftigungspolitik zu berücksichtigen (vgl. Marauhn/Lochen in Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 128 EGV Rdnr. 13 f.). Soweit inzwischen messbare Ziele vorgegeben werden, kann bei Verletzung der Vorgaben u.U. ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226, 227 EGV in Betracht kommen (vgl. Kreßel, a.a.O., Art. 128 EGV Rdnr. 28). Unmittelbare Auswirkungen auf die Bürger im Sinne der Schaffung subjektiv öffentlicher Rechte der Bürger in den Mitgliedstaaten werden durch Art. 125 ff. EGV nicht geschaffen, denn die Regelungen sind auf eine grundsätzlich ergebnisoffene Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaftsorgane angelegt und erfüllen damit nicht die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgestellten Anforderungen für die unmittelbare Geltung von primärrechtlichen Normen (vgl. Marauhn/Lochen, a.a.O., Art. 125 EGV Rdnr. 25; EuGH - Rs. 26/62 - Slg. 9, 1).
31 
In den beschäftigungspolitischen Leitlinien 2002 (vgl. Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 - 2002/177/EG - ABl. L 60/60) ist für die hier interessierende Frage der Beschäftigungsförderung bei älteren Arbeitnehmern vorgesehen die Zielvorgabe einer Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte (55 bis 64 Jahre) von 50% bis zum Jahr 2010. Hierzu sind nach den Leitlinien (unter I.1) Sozialleistungs-, Steuer- und Ausbildungssysteme - soweit erforderlich - zu überprüfen und so anzupassen, dass sie aktiv zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitslosen beitragen. Überdies sollten diese Systeme in ihrem Zusammenwirken die Rückkehr nichterwerbstätiger Personen ins Erwerbsleben fördern, die bereit und in der Lage sind, eine Beschäftigung aufzunehmen. Insbesondere sollte angestrebt werden, Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen mehr Anreize zu bieten, sich um Arbeit zu bemühen und entsprechende Angebote wahrzunehmen, und Maßnahmen zur Qualifizierung und zur Verbesserung der Beschäftigungsaussichten insbesondere derjenigen zu forcieren, die sich mit den größten Schwierigkeiten konfrontiert sehen. Ähnlich ist in den beschäftigungspolitischen Leitlinien 2003 (Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 - 2003/578/EG - ABl. L 197/13) in den spezifischen Leitlinien (unter Punkt 8) vorgesehen, dass zur Förderung der Arbeitsbeteiligung u.a. älterer Arbeitskräfte die Mitgliedstaaten ggf. die Gewährung von Lohnergänzungsleistungen in Betracht ziehen werden.
32 
Aus diesen allgemeinen Vorgaben lässt sich keineswegs entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber verpflichtet war, eine Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer auch im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung als Beamter vorzusehen, auch eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung des § 421j SGB III ist nicht geboten. Das allein beschäftigungspolitische Ziel, die Beschäftigungsquote bei älteren Arbeitnehmern zu erhöhen - wobei der Kläger mit damals 53 Jahren nicht einmal zu den älteren Arbeitnehmern im Sinne der beschäftigungspolitischen Leitlinien gehört - erfordert selbst bei Unterstellung einer insoweit bindenden Vorgabe nicht, ältere Arbeitnehmer auch bei Aufnahme einer Beamtentätigkeit zu unterstützen. Wie der Bevollmächtigte des Klägers selbst zutreffend ausgeführt hat, dürfte der Fall der Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter im höheren Alter kaum jemals vorkommen, so dass aus der hier allein maßgebenden beschäftigungspolitischen Sicht eine Förderung weder geeignet noch erforderlich ist zur Erreichung einer höheren Beschäftigungsquote bei älteren Arbeitnehmern. § 421j SGB III steht somit nicht im Widerspruch zu den beschäftigungspolitischen Leitlinien.
33 
Die vom Bevollmächtigten des Klägers angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung kommt abgesehen davon auch deshalb nicht in Betracht, weil der EuGH nach Art. 234 EGV nur über die Auslegung dieses Vertrags, über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der Europäischen Zentralbank sowie über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen, entscheidet. Der EuGH ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht für die Auslegung innerstaatlichen Rechts zuständig (vgl. EuGH - Rs. 75/63 - Slg. 1964, 379, 398; EuGH - C-309/96 - Slg. 1997, I-7493). Ebenso kann der EuGH nicht über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden, wie es ihm im Rahmen des Art. 226 EGV möglich wäre (vgl. EuGH - Rs. 6/64 - Slg. 1964, 1251, 1268; EuGH - C-292/92 - Slg. 1993, I-6787; Schwarze in Schwarze, a.a.O., § 234 EGV Rdnr. 13).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Entgeltsicherung für die Zeit ab 19. September 2006.
18 
Nach § 421j Abs. 1 SGB III in der hier maßgebenden, bis 30. April 2007 geltenden Fassung (Gesetz vom 23. Dezember 2002 - BGBl. I S. 4607) haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie
19 
(1.) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten,
20 
(2.) ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, dass den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht.
21 
Nach § 421j Abs. 2 SGB III wird die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer geleistet (1.) als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und (2.) als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz.
22 
Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift hat der über 50jährige Kläger, der seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung als Studienreferendar beendet hat, die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, denn er hat keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Ob eine vom Gesetz geforderte versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, bestimmt sich nach §§ 24 ff. SGB III. Die Beschäftigung darf daher nicht wegen Geringfügigkeit oder aufgrund eines sonstigen Tatbestandes des § 27 SGB III versicherungsfrei sein (vgl. Brandts in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 421j Rdnr. 8). Da der Kläger die Tätigkeit als Studienreferendar in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeübt hat, war diese Tätigkeit nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei.
23 
Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass auch die Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter einen Anspruch auf Entgeltsicherung auslösen kann, ist weder unter verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Gesichtspunkten geboten.
24 
Mit der Einführung der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber die Empfehlungen der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur sog. Lohnversicherung umgesetzt. Ziel ist, älteren Arbeitnehmern einen Anreiz zu geben, auch dann (wieder) eine Beschäftigung aufzunehmen, wenn sie in dieser ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen können als in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung. Der Gesetzgeber stützt sich insoweit in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf arbeitsmarktpolitische Gründe, insbesondere um die Arbeitslosigkeit in dieser Altersgruppe abzubauen und die Erwerbsbeteiligung der älteren Arbeitnehmer zu erhöhen. Diese Zielsetzungen sieht er im Einklang mit der Europäischen Beschäftigungsstrategie (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 34).
25 
Ein gesetzgeberisches Versehen kann in der fehlenden Erwähnung der Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht gesehen werden. Dies bestätigt schon das bereits vom SG herangezogene systematische Argument. Denn da Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), kann ihnen der in § 421 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III als Leistung der Entgeltsicherung vorgesehene zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährt werden.
26 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt in der fehlenden Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung bei Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht. Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht , BVerfGE 55,72, 88; 68, 287, 301; 75, 348, 357).
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Vorliegend liegt ein wesentlicher Unterschied schon darin, dass ältere Arbeitnehmer bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der auf dem Solidarprinzip beruhenden Arbeitslosenversicherung verbleiben und weiter Beiträge leisten, während Studienreferendare im Beamtenverhältnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei sind und aus der Solidargemeinschaft ausscheiden. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass Zeiten einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung im Grundsatz zum Verfall einer Anwartschaft führen (vgl. Bundessozialgericht SozR 4100 § 107 Nr. 4 zur Tätigkeit eines Bundestagsabgeordneten; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 3 zu Gerichtsreferendaren).
28 
Schließlich kann der Kläger auch aus europarechtlichen Vorgaben keinen Anspruch herleiten, insbesondere nicht aus den beschäftigungspolitischen Leitlinien.
29 
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erfolgte eine grundlegende Reform der Europäischen Beschäftigungspolitik durch den neu eingeführten Beschäftigungstitel (Art. 125 ff. des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft ). Eine Konkretisierung erfolgte durch den „Europäischen Beschäftigungspakt“ (Bull. BReg. 49/1999, S. 519 f.), auf dem Beschäftigungsgipfel in Lissabon folgte im März 2000 eine Formalisierung des Verfahrens als „offene Methode der Koordinierung“ (vgl. Kreßel in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 EGV Rdnr. 6 m.w.N.). Die Verfahrensschritte sind in Art. 128 EGV normiert und vollziehen sich in folgenden Stufen: Leitlinienvorschläge der Kommission, Anhörung des Parlaments und der im Einzelnen genannten Ausschüsse, Leitliniensetzung durch den Rat, jährliche Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten im Lichte der Leitlinien, Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses, Bewertung der Berichte durch den Rat, Kommissionsvorschläge für Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, Empfehlungen des Rates an die Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit, Erstellung eines gemeinsamen Jahresberichts durch Rat und Kommission und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, die wiederum Grundlage für die Erarbeitung neuer Leitlinien für den nächsten Beobachtungszyklus sind (vgl. Wendtland, ZESAR 2008, 419, 421).
30 
Dabei sind die beschäftigungspolitischen Leitlinien, die das wichtigste Instrument der koordinierten Beschäftigungsstrategie sind, als solche für die Mitgliedstaaten nur begrenzt rechtsverbindlich. Unabhängig von der Handlungsform - der Rat hatte die Leitlinien ursprünglich als „Entschließungen“ (1998 und 1999) bzw. „Beschlüsse“ (2000 bis 2004), schließlich dann als „Entscheidung“ angenommen (vgl. Entschließung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005, ABl. L 205/21) - sind die Mitgliedstaaten nach Art. 128 Abs. 2 EGV lediglich verpflichtet, die beschäftigungspolitischen Leitlinien in ihrer Beschäftigungspolitik zu berücksichtigen (vgl. Marauhn/Lochen in Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 128 EGV Rdnr. 13 f.). Soweit inzwischen messbare Ziele vorgegeben werden, kann bei Verletzung der Vorgaben u.U. ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226, 227 EGV in Betracht kommen (vgl. Kreßel, a.a.O., Art. 128 EGV Rdnr. 28). Unmittelbare Auswirkungen auf die Bürger im Sinne der Schaffung subjektiv öffentlicher Rechte der Bürger in den Mitgliedstaaten werden durch Art. 125 ff. EGV nicht geschaffen, denn die Regelungen sind auf eine grundsätzlich ergebnisoffene Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaftsorgane angelegt und erfüllen damit nicht die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgestellten Anforderungen für die unmittelbare Geltung von primärrechtlichen Normen (vgl. Marauhn/Lochen, a.a.O., Art. 125 EGV Rdnr. 25; EuGH - Rs. 26/62 - Slg. 9, 1).
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In den beschäftigungspolitischen Leitlinien 2002 (vgl. Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 - 2002/177/EG - ABl. L 60/60) ist für die hier interessierende Frage der Beschäftigungsförderung bei älteren Arbeitnehmern vorgesehen die Zielvorgabe einer Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte (55 bis 64 Jahre) von 50% bis zum Jahr 2010. Hierzu sind nach den Leitlinien (unter I.1) Sozialleistungs-, Steuer- und Ausbildungssysteme - soweit erforderlich - zu überprüfen und so anzupassen, dass sie aktiv zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitslosen beitragen. Überdies sollten diese Systeme in ihrem Zusammenwirken die Rückkehr nichterwerbstätiger Personen ins Erwerbsleben fördern, die bereit und in der Lage sind, eine Beschäftigung aufzunehmen. Insbesondere sollte angestrebt werden, Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen mehr Anreize zu bieten, sich um Arbeit zu bemühen und entsprechende Angebote wahrzunehmen, und Maßnahmen zur Qualifizierung und zur Verbesserung der Beschäftigungsaussichten insbesondere derjenigen zu forcieren, die sich mit den größten Schwierigkeiten konfrontiert sehen. Ähnlich ist in den beschäftigungspolitischen Leitlinien 2003 (Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 - 2003/578/EG - ABl. L 197/13) in den spezifischen Leitlinien (unter Punkt 8) vorgesehen, dass zur Förderung der Arbeitsbeteiligung u.a. älterer Arbeitskräfte die Mitgliedstaaten ggf. die Gewährung von Lohnergänzungsleistungen in Betracht ziehen werden.
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Aus diesen allgemeinen Vorgaben lässt sich keineswegs entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber verpflichtet war, eine Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer auch im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung als Beamter vorzusehen, auch eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung des § 421j SGB III ist nicht geboten. Das allein beschäftigungspolitische Ziel, die Beschäftigungsquote bei älteren Arbeitnehmern zu erhöhen - wobei der Kläger mit damals 53 Jahren nicht einmal zu den älteren Arbeitnehmern im Sinne der beschäftigungspolitischen Leitlinien gehört - erfordert selbst bei Unterstellung einer insoweit bindenden Vorgabe nicht, ältere Arbeitnehmer auch bei Aufnahme einer Beamtentätigkeit zu unterstützen. Wie der Bevollmächtigte des Klägers selbst zutreffend ausgeführt hat, dürfte der Fall der Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter im höheren Alter kaum jemals vorkommen, so dass aus der hier allein maßgebenden beschäftigungspolitischen Sicht eine Förderung weder geeignet noch erforderlich ist zur Erreichung einer höheren Beschäftigungsquote bei älteren Arbeitnehmern. § 421j SGB III steht somit nicht im Widerspruch zu den beschäftigungspolitischen Leitlinien.
33 
Die vom Bevollmächtigten des Klägers angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung kommt abgesehen davon auch deshalb nicht in Betracht, weil der EuGH nach Art. 234 EGV nur über die Auslegung dieses Vertrags, über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der Europäischen Zentralbank sowie über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen, entscheidet. Der EuGH ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht für die Auslegung innerstaatlichen Rechts zuständig (vgl. EuGH - Rs. 75/63 - Slg. 1964, 379, 398; EuGH - C-309/96 - Slg. 1997, I-7493). Ebenso kann der EuGH nicht über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden, wie es ihm im Rahmen des Art. 226 EGV möglich wäre (vgl. EuGH - Rs. 6/64 - Slg. 1964, 1251, 1268; EuGH - C-292/92 - Slg. 1993, I-6787; Schwarze in Schwarze, a.a.O., § 234 EGV Rdnr. 13).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

(2) Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu acht Wochen. Die Teilnahme kann durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und Lernmittel und
3.
die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.

(4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.

(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

(2) Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu acht Wochen. Die Teilnahme kann durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und Lernmittel und
3.
die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.

(4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.

(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.