Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2007 - L 11 KR 523/07

bei uns veröffentlicht am15.05.2007

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Februar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) streitig.
Der 1950 geborene Kläger, der nach verschiedenen Ausbildungen zum Stempelmacher, Schriftsetzer und Landwirt immer wieder längere Phasen arbeitslos war, schloss im November 1997 seine dreijährige Ausbildung/Berufsbegleitende Fortbildung am Ausbildungsinstitut „M. d. T. S. D.“, O. ab und bildete sich zum „Lehrbeauftragten“ dieses Institutes fort. Seinen Angaben zufolge hat er außerdem für die Dauer von drei Jahren an einer Ausbildung im klassischen Ballett teilgenommen.
Seit Mai 2004 führt der Kläger - zunächst im Rahmen einer „Ich-AG“ - als freiberuflicher „Tanzdozent“ Tanzkursveranstaltungen durch, in denen den Teilnehmern meditative Tanzformen, insbesondere solche griechischer Volkstänze, vermittelt werden. Nach den vorgelegten Veranstaltungskatalogen steht hierbei das Gruppenerlebnis des gemeinschaftlichen Kreistanzes im Mittelpunkt, welches die „Lebensenergie“ der Teilnehmer in besonderem Maße freisetzt. Das Jahreseinkommen des Klägers aus der Durchführung dieser Kurse beträgt seinen Angaben zufolge ca. 5.000,-- EUR.
Mit Bescheid vom 05.07.2004 stellte die Beklagte fest, es bestehe keine Versicherungspflicht nach dem KSVG, weil der Kläger lediglich Meditations- und Folkloretänze vermittle, so dass nicht wie bei einem Ballettlehrer Elemente schöpferischer Gestaltung im Vordergrund stünden.
Den hiergegen unter Vorlage weiterer Unterlagen erhobenen Widerspruch des Klägers, er bringe schöpferisch immer neue Choreographien und Bewegungsformen ein, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Gesellschaftstanzformen, die in der Regel nach vorgegebenen Schrittfolgen ohne großen Entfaltungsspielraum getanzt würden, seien nur dann künstlerisch, wenn der Unterricht bühnenorientiert sei, d.h. das Gelernte in der Öffentlichkeit vorgeführt werden solle. Ansonsten handele es sich um eine sinnvolle Freizeitgestaltung oder eine sportliche Betätigung (z.B. Folklore, Gesellschaftstanz, rhythmische Gymnastik, Aerobic). Die Tätigkeit des Klägers als Dozent für internationale Folklore und „Meditation des Tanzes“ könne daher nicht als künstlerische Tätigkeit gewertet werden. Soweit zusätzlich Aufführungen mit der Tanzgruppe „F.“ erfolgten, werde in diesem Bereich keine ausreichende erwerbs- bzw. berufsmäßige Betätigung mit einer entsprechenden Einnahmeerzielung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes belegt.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er schaffe in jedem Kurs neue Tanzformen nach eigenen Choreographien entsprechend des jeweiligen philosophischen Themas. Mit seiner Tanzgruppe „F.“ arbeite er “bühnenorientiert“.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Kläger eine Aufstellung seiner Veranstaltungen für das zweite Halbjahr 2005 sowie erläuternde Unterlagen vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, die Vermittlung von Folkloretänzen müsse aus historischer Sicht als Teil des allgemeinen Gesellschaftstanzes angesehen werden. Bei bayerischen Volkstänzen, die ebenfalls dem Folklorebereich zuzuordnen seien, handele es sich nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht um künstlerischen Tanz, auch wenn gewisse Variationsmöglichkeiten vorhanden seien. Nur wenn die entsprechenden Tänze im Bereich Tanztheater, Varietè u.s.w. zur Aufführung gebracht würden, liege Kunst, nämlich im Bereich der darstellenden Kunst, vor. Dann könne die entsprechende pädagogische Vermittlung einer solchen Tanzgattung auch als Lehre von darstellender Kunst gewertet werden. Allein die freie Gestaltung in einem bestimmten Tätigkeitsbereich führe dagegen nicht automatisch zur Bejahung des Kunstbegriffs.
Mit Urteil vom 22.02.2006, der Beklagten zugestellt am 08.03.2006, hob das SG den Bescheid vom 05.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2004 auf und stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der KSVG fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Tanzlehrer werde dann zum Künstler, wenn er beim Unterrichten seiner besonderen Tanzform eine eigenschöpferische Gestaltung von eigenem ästhetischem Niveau erzielen wolle. Der Kläger erfülle diese Anforderungen, da sich seine Lehrtätigkeit nicht auf die bloße Vermittlung von Volkstänzen beschränke, sondern die Kurse „Elemente schöpferischer Neugestaltung“ enthielten und meditative Tanzformen zum Inhalt hätten. Der Tanz ziele damit gerade auf eine ganzheitliche Persönlichkeitsbildung ab, welches dem Begriff des „Lehrens von darstellender Kunst“ nicht entgegenstehe.
10 
Mit ihrer dagegen am 21.03.2006 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, die Vermittlung griechischer Volkstänze sei keine Lehre von darstellender Kunst.
11 
Im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig gewesene Verfahren zur Lehre von „Tango Argentino“ (B 3 KR 3/06 B) wurde mit Beschluss vom 15.05.2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet (L 11 KR 1407/06). Nach der Wiederanrufung des Verfahrens wird dieses unter dem Aktenzeichen L 11 KR 523/07 fortgeführt.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er ist der Auffassung, dass die Tanzformen Meditation des Tanzes/Internationale Volkstänze keinen Gesellschaftstanz darstellten und auch nicht zum Bereich des Sportes zählten, da es an den dafür erforderlichen Wettkampfstrukturen fehle. Die durchgeführten Kurse oder Seminare erfolgten vielmehr auf der Grundlage des klassischen Balletts und vermittelten Anleitungen zur Durchführung entsprechender Tanzeinheiten. Diese seien geprägt von „Elementen schöpferischer Neugestaltung“ sowie der Vermittlung gemeinschaftlicher, sozialer Eigen- und Gruppenerlebnisse für die Kursteilnehmer. Dabei schafften die Teilnehmer durch eigene Prozesse neue Tanzformen und Meditationstänze. Vorgabe seien nicht festgelegte Schritte und die kreative Umgestaltung von Musik. Ziel der Unterrichtsform sei die Ausbildung einer ganzheitlichen Persönlichkeitsbildung. Die von ihm als Choreograph bühnenorientiert geleitete Vorführgruppe F. setze von ihm gestaltete Choreographie aus dem Tanzbereich Meditation des Tanzes/Internationaler Volkstanz um.
17 
Der Kläger hat dem Senat noch eine Aufstellung seiner Veranstaltungstermin mit „F.“ für die Jahre 2004 bis 2007 vorgelegt.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung festgestellt, weswegen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Der angefochtene Bescheid vom 05.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
20 
Nach § 1 Nr. 1 KSVG (i.d.F. des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004, BGBl. I 3242) werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach § 2 Satz 1 KSVG (i.d.F. des 2. KSV-ÄndG vom 13.06.2001, BGBl. I 1027) ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger zur Überzeugung des Senats nach Auswertung der von ihm vorgelegten Veranstaltungsunterlagen nicht erfüllt.
21 
§ 2 Satz 1 KSVG umschreibt drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens, nämlich die Musik, die bildende sowie die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von „Künstlern“ und „künstlerischen Tätigkeiten“, auf eine materielle Definition des Kunstbegriffes wurde bewusst verzichtet (BT-Drucks. 8/3172 S. 21). Der Kunstbegriff ist deshalb aus dem Regelungswerk des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (BSG SozR 4 - 5425 § 24 Nr. 6; zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz auch BVerfGE 30, 173, 188 ff. und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl. BT-Drucks. 9/26, S. 18 und BT-Drucks. 8/3172, S. 19 ff.). Trotz seiner Unschärfe soll der Begriff der Kunst, welches sich aus den Materialien zum KSVG ergibt, auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen, mit denen sich der „Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)“ aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks. 7/3071) beschäftigt (BSG SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 9). Der vom Gesetzgeber anhand einer Typologie von Ausführungsformen vorgegebene Kunstbegriff ist in aller Regel dann erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Gemälde, Musik) entspricht. Bei diesen Kunstfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.
22 
In dem inzwischen mehr als 30 Jahre alten Künstlerbericht wird der Beruf des Tanzdozenten für meditativen Tanz/Internationale Volkstänze nicht erwähnt (vgl. Brandmüller/Zacher/Thielpape, KSVG, Band 2, Stand: 01.01.2002, Anlage 3A/8 „Tätigkeitskatalog künstlerischer-publizistischer Tätigkeiten). Die Nichtverzeichnung im Künstlerbericht 1975 spricht jedoch nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung der Tätigkeit als künstlerisch, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer und/oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks. 8/3172, S. 21 und 9/26, S. 18). Im Bereich der darstellenden Kunst - die Bereiche Musik und bildende Kunst sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht betroffen - findet sich als Einordnungshilfe nur der Katalogberuf des „Ballett-Tänzers“ (BT-Drucks. 7/3071, S. 7).
23 
Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er drei Jahre im klassischen Ballett unterrichtet wurde und deswegen Ballettelemente in den meditativen Tanz einfließen lässt. Das allein führt jedoch nicht dazu, dass sein Unterricht der einer klassischen Ballettschule gleichgestellt werden muss. Denn Ballett ist klassischer Bühnentanz (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.12.2006, B 3 KR 11/06, SGb 2007, 101), unterrichtet in einem teilweise geregelten schulischen Ausbildungsberuf zur Gestaltung, Reproduktion, Interpretation und Ausführung von klassischen Tanzrollen in Ballettinszenierungen. Ballet wird daher gattungsmäßig sowohl von dem Gesellschaftstanz (der höheren Gesellschaft) wie von dem vom Kläger vermittelten Volkstanz unterschieden (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, Bd. 23, Stichwort Volkstanz, S. 399).
24 
Dass der Kläger in untergeordnetem Umfang mit seiner Tanzgruppe F. auftritt (2004 5 Auftritte, 2005 9 Auftritte, 2006 8 Auftritte und 2007 bisher 4 Auftritte) und damit Tätigkeiten aus dem Bereich der Unterhaltungskunst entfaltet, begründet ebenfalls nicht seine Versicherungspflicht nach dem KSVG. Denn Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist nicht die Ausübung, sondern die Lehre des Meditationstanzes. Bei einem - wie hier - aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild kann von einem künstlerischen Beruf aber nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild prägen, Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl. BSG SozR 4 - 5425 § 2 Nr. 7).
25 
Entscheidend ist daher, ob der schwerpunktmäßig als Tanzdozent tätige Kläger Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG lehrt. Das kann nicht allein deswegen verneint werden, weil er nicht angehende Künstler für ihren Beruf ausbildet, sondern Laien unterrichtet, die in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (BSG SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 1; SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 2).
26 
Gegenstand der Lehrtätigkeit muss dann aber die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Unterrichteten bei der Ausübung von Kunst auswirken (BSG SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 7).
27 
Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall, da sein Unterricht den von ihm vorgelegten Flyern zufolge der Selbstfindung über den Tanz (Meditation) sowie der Vermittlung von (insbesondere griechischen) Volks- oder Folkloretänzen dient.
28 
Bei der Lehre dieser Meditation des Tanzes/Internationaler Volkstänze sind zwar nach dem Vorbringen des Klägers auch durchaus eigenschöpferische Darbietungen wie das Tanzen nach eigenen Choreographien zu berücksichtigen. Ob sich danach der von ihm gelehrte Tanz als Kunst bewerten lässt, beurteilt sich wie bei anderen Abgrenzungsproblemen letztlich nach der Verkehrsauffassung (BSG SozR 3 - 5425 § 25 Nr. 12). Maßgebende Kriterien für die Zuordnung sind insbesondere die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, die Art der Veranstaltung, der Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu einschlägigen Interessengruppen, Vereinigungen etc. (BSG, Urteil vom 07.12.2006, B 3 KR 11/06, SGb 2007, 101).
29 
Ausgehend davon kann der Tanz, der der Meditation dient bzw. internationale Volkstänze vermittelt, wie dem Kläger zuzugeben ist, nicht - wie der Tango Argentino - zum Bereich des Sports zählen. Hierfür fehlt es an der Organisation in Sportverbänden und der wettkampfmäßigen Aufführung.
30 
Soweit bei dem vom Kläger unterrichteten meditativen Tanz die Selbstfindung des Tänzers oder gar dessen (Eigen-)Therapie im Vordergrund des Tanzunterrichts steht, wird das künstlerische Element zurückgedrängt. Das ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung so für die Bewusstseinserweiterung wie die Kunsttherapie im engeren Sinne (SG Berlin S 72 Kr 372/88 und S 72 Kr 632/88) anerkannt (vgl. Brandmüller/Zacher/Thielpape, a.a.O.).
31 
Auch für die Vermittlung von Volkstänzen, selbst wenn noch Raum für Variationsmöglichkeiten verbleibt, gilt nichts anderes. Denn hier fehlt es an dem für eine künstlerische Betätigung erforderlichen weiten Spielraum für individuelle, eigenschöpferische Ausgestaltung der Bewegungen. Es soll gerade das Brauchtum gepflegt, damit Traditionelles durch Verwendung vorgegebener Schrittfolgen überliefert werden, so dass es an einem wesentlichen Gestaltungsspielraum des Tänzers fehlt.
32 
Folklore bezeichnet qua definitionem überindividuelle. i.d.R. anonyme, formelhafte künstlerische Ausdrucksformen (relativ kleiner) regional begrenzter Gruppen wie Volkserzählung, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, Bd. 7, Stichwort Folklore, S. 456). Bereits die Verwendung des Begriffs formelhaft skizziert, dass es sich um festgelegten Tanz handelt. Volkstanz wird weiter in vier Gruppen unterschieden, nämlich die Brauchtumstänze, die Geschicklichkeitstänze, die Werbetänze und die Geselligkeitstänze, wobei zu den ältesten Formen die Reigen und Rundtänze zählen (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, Bd. 23, Stichwort Volkstanz, S. 399).
33 
Volkstänze wurden und werden zu traditionellen Volksfesten getanzt, kommen praktisch in allen Kulturen vor und bilden zusammen mit der Volksmusik eine untrennbare Einheit (vgl. zum folgenden Wikipedia-Auszug zu Volkstänzen). Im Gegensatz zu Standardtänzen sind Bewegungsabläufe nicht so strikt festgelegt, was nicht heißt, dass sie völlig formlos getanzt werden. Auch die zum Tanz getragene Tracht unterscheidet sich durch Schmuck, verwendete Stoffe, Kopfbedeckungen und Zierat oft deutlich von der Alltagskleidung, wie dies auch die von dem Kläger vorgelegten Kataloge griechischer Folkloretänze belegen. Mit der Verdrängung der originalen Volksmusik durch Popmusik und der kommerziellen Vereinheitlichung von Volksfesten sowie dem vereinfachten Zugang zu einem größeren Freizeitangebot werden Volkstänze weniger ausgeübt, sie werden oft nur noch in regionalen Gruppen (nicht nur Volkstanzgruppen) oder bei speziellen Tanzveranstaltungen sowie für die Touristen oder Brauchtumsveranstaltungen (wie z.B. im Falle des Klägers bei einem deutsch-türkischen Sommerfest) getanzt.
34 
Dass durch den griechischen Gemeinschaftstanz positive Gefühle freigesetzt werden und er sich damit in besonderer Weise für die Vermittlung eines positiven Lebensgefühls eignet, wird gerade dadurch vermittelt, dass dem Tanz eine einheitliche Bewegung, d.h. vorgegebene, zugrunde liegt, wie sich aus dem Anmeldungskatalog für Herbst/Winter 2004 ergibt.
35 
Im Vordergrund des (griechischen) Tanzes steht demnach nicht die Ausübung von Kunst, sondern die Bewahrung von Volksbräuchen.
36 
Nach alledem konnte daher das Urteil des SG keinen Bestand haben, weswegen auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen war.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung festgestellt, weswegen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Der angefochtene Bescheid vom 05.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
20 
Nach § 1 Nr. 1 KSVG (i.d.F. des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004, BGBl. I 3242) werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach § 2 Satz 1 KSVG (i.d.F. des 2. KSV-ÄndG vom 13.06.2001, BGBl. I 1027) ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger zur Überzeugung des Senats nach Auswertung der von ihm vorgelegten Veranstaltungsunterlagen nicht erfüllt.
21 
§ 2 Satz 1 KSVG umschreibt drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens, nämlich die Musik, die bildende sowie die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von „Künstlern“ und „künstlerischen Tätigkeiten“, auf eine materielle Definition des Kunstbegriffes wurde bewusst verzichtet (BT-Drucks. 8/3172 S. 21). Der Kunstbegriff ist deshalb aus dem Regelungswerk des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (BSG SozR 4 - 5425 § 24 Nr. 6; zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz auch BVerfGE 30, 173, 188 ff. und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl. BT-Drucks. 9/26, S. 18 und BT-Drucks. 8/3172, S. 19 ff.). Trotz seiner Unschärfe soll der Begriff der Kunst, welches sich aus den Materialien zum KSVG ergibt, auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen, mit denen sich der „Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)“ aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks. 7/3071) beschäftigt (BSG SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 9). Der vom Gesetzgeber anhand einer Typologie von Ausführungsformen vorgegebene Kunstbegriff ist in aller Regel dann erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Gemälde, Musik) entspricht. Bei diesen Kunstfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.
22 
In dem inzwischen mehr als 30 Jahre alten Künstlerbericht wird der Beruf des Tanzdozenten für meditativen Tanz/Internationale Volkstänze nicht erwähnt (vgl. Brandmüller/Zacher/Thielpape, KSVG, Band 2, Stand: 01.01.2002, Anlage 3A/8 „Tätigkeitskatalog künstlerischer-publizistischer Tätigkeiten). Die Nichtverzeichnung im Künstlerbericht 1975 spricht jedoch nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung der Tätigkeit als künstlerisch, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer und/oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks. 8/3172, S. 21 und 9/26, S. 18). Im Bereich der darstellenden Kunst - die Bereiche Musik und bildende Kunst sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht betroffen - findet sich als Einordnungshilfe nur der Katalogberuf des „Ballett-Tänzers“ (BT-Drucks. 7/3071, S. 7).
23 
Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er drei Jahre im klassischen Ballett unterrichtet wurde und deswegen Ballettelemente in den meditativen Tanz einfließen lässt. Das allein führt jedoch nicht dazu, dass sein Unterricht der einer klassischen Ballettschule gleichgestellt werden muss. Denn Ballett ist klassischer Bühnentanz (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.12.2006, B 3 KR 11/06, SGb 2007, 101), unterrichtet in einem teilweise geregelten schulischen Ausbildungsberuf zur Gestaltung, Reproduktion, Interpretation und Ausführung von klassischen Tanzrollen in Ballettinszenierungen. Ballet wird daher gattungsmäßig sowohl von dem Gesellschaftstanz (der höheren Gesellschaft) wie von dem vom Kläger vermittelten Volkstanz unterschieden (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, Bd. 23, Stichwort Volkstanz, S. 399).
24 
Dass der Kläger in untergeordnetem Umfang mit seiner Tanzgruppe F. auftritt (2004 5 Auftritte, 2005 9 Auftritte, 2006 8 Auftritte und 2007 bisher 4 Auftritte) und damit Tätigkeiten aus dem Bereich der Unterhaltungskunst entfaltet, begründet ebenfalls nicht seine Versicherungspflicht nach dem KSVG. Denn Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist nicht die Ausübung, sondern die Lehre des Meditationstanzes. Bei einem - wie hier - aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild kann von einem künstlerischen Beruf aber nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild prägen, Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl. BSG SozR 4 - 5425 § 2 Nr. 7).
25 
Entscheidend ist daher, ob der schwerpunktmäßig als Tanzdozent tätige Kläger Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG lehrt. Das kann nicht allein deswegen verneint werden, weil er nicht angehende Künstler für ihren Beruf ausbildet, sondern Laien unterrichtet, die in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (BSG SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 1; SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 2).
26 
Gegenstand der Lehrtätigkeit muss dann aber die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Unterrichteten bei der Ausübung von Kunst auswirken (BSG SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 7).
27 
Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall, da sein Unterricht den von ihm vorgelegten Flyern zufolge der Selbstfindung über den Tanz (Meditation) sowie der Vermittlung von (insbesondere griechischen) Volks- oder Folkloretänzen dient.
28 
Bei der Lehre dieser Meditation des Tanzes/Internationaler Volkstänze sind zwar nach dem Vorbringen des Klägers auch durchaus eigenschöpferische Darbietungen wie das Tanzen nach eigenen Choreographien zu berücksichtigen. Ob sich danach der von ihm gelehrte Tanz als Kunst bewerten lässt, beurteilt sich wie bei anderen Abgrenzungsproblemen letztlich nach der Verkehrsauffassung (BSG SozR 3 - 5425 § 25 Nr. 12). Maßgebende Kriterien für die Zuordnung sind insbesondere die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, die Art der Veranstaltung, der Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu einschlägigen Interessengruppen, Vereinigungen etc. (BSG, Urteil vom 07.12.2006, B 3 KR 11/06, SGb 2007, 101).
29 
Ausgehend davon kann der Tanz, der der Meditation dient bzw. internationale Volkstänze vermittelt, wie dem Kläger zuzugeben ist, nicht - wie der Tango Argentino - zum Bereich des Sports zählen. Hierfür fehlt es an der Organisation in Sportverbänden und der wettkampfmäßigen Aufführung.
30 
Soweit bei dem vom Kläger unterrichteten meditativen Tanz die Selbstfindung des Tänzers oder gar dessen (Eigen-)Therapie im Vordergrund des Tanzunterrichts steht, wird das künstlerische Element zurückgedrängt. Das ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung so für die Bewusstseinserweiterung wie die Kunsttherapie im engeren Sinne (SG Berlin S 72 Kr 372/88 und S 72 Kr 632/88) anerkannt (vgl. Brandmüller/Zacher/Thielpape, a.a.O.).
31 
Auch für die Vermittlung von Volkstänzen, selbst wenn noch Raum für Variationsmöglichkeiten verbleibt, gilt nichts anderes. Denn hier fehlt es an dem für eine künstlerische Betätigung erforderlichen weiten Spielraum für individuelle, eigenschöpferische Ausgestaltung der Bewegungen. Es soll gerade das Brauchtum gepflegt, damit Traditionelles durch Verwendung vorgegebener Schrittfolgen überliefert werden, so dass es an einem wesentlichen Gestaltungsspielraum des Tänzers fehlt.
32 
Folklore bezeichnet qua definitionem überindividuelle. i.d.R. anonyme, formelhafte künstlerische Ausdrucksformen (relativ kleiner) regional begrenzter Gruppen wie Volkserzählung, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, Bd. 7, Stichwort Folklore, S. 456). Bereits die Verwendung des Begriffs formelhaft skizziert, dass es sich um festgelegten Tanz handelt. Volkstanz wird weiter in vier Gruppen unterschieden, nämlich die Brauchtumstänze, die Geschicklichkeitstänze, die Werbetänze und die Geselligkeitstänze, wobei zu den ältesten Formen die Reigen und Rundtänze zählen (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, Bd. 23, Stichwort Volkstanz, S. 399).
33 
Volkstänze wurden und werden zu traditionellen Volksfesten getanzt, kommen praktisch in allen Kulturen vor und bilden zusammen mit der Volksmusik eine untrennbare Einheit (vgl. zum folgenden Wikipedia-Auszug zu Volkstänzen). Im Gegensatz zu Standardtänzen sind Bewegungsabläufe nicht so strikt festgelegt, was nicht heißt, dass sie völlig formlos getanzt werden. Auch die zum Tanz getragene Tracht unterscheidet sich durch Schmuck, verwendete Stoffe, Kopfbedeckungen und Zierat oft deutlich von der Alltagskleidung, wie dies auch die von dem Kläger vorgelegten Kataloge griechischer Folkloretänze belegen. Mit der Verdrängung der originalen Volksmusik durch Popmusik und der kommerziellen Vereinheitlichung von Volksfesten sowie dem vereinfachten Zugang zu einem größeren Freizeitangebot werden Volkstänze weniger ausgeübt, sie werden oft nur noch in regionalen Gruppen (nicht nur Volkstanzgruppen) oder bei speziellen Tanzveranstaltungen sowie für die Touristen oder Brauchtumsveranstaltungen (wie z.B. im Falle des Klägers bei einem deutsch-türkischen Sommerfest) getanzt.
34 
Dass durch den griechischen Gemeinschaftstanz positive Gefühle freigesetzt werden und er sich damit in besonderer Weise für die Vermittlung eines positiven Lebensgefühls eignet, wird gerade dadurch vermittelt, dass dem Tanz eine einheitliche Bewegung, d.h. vorgegebene, zugrunde liegt, wie sich aus dem Anmeldungskatalog für Herbst/Winter 2004 ergibt.
35 
Im Vordergrund des (griechischen) Tanzes steht demnach nicht die Ausübung von Kunst, sondern die Bewahrung von Volksbräuchen.
36 
Nach alledem konnte daher das Urteil des SG keinen Bestand haben, weswegen auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen war.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 2


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Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Juni 2014 - L 5 KR 249/12

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.03.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten um die Versich

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2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.